1. Wird bei einem formnichtigen Kaufvertrag
über GmbH-Geschäftsanteile die dingliche Anteilsübertragung
unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so führt der spätere
Verzicht des Begünstigten auf die Bedingung nicht zur rückwirkenden
Heilung des Kaufvertrags gem. § 15 IV 2, III GmbHG (Ergänzung
zu BGHZ 127, 129 = NJW 1994, 3227).
2. Ist der Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen
als Unternehmenskauf zu behandeln, so tritt der Gefahrübergang (§
446 BGB) erst mit der Übergabe des Unternehmens ein.
3. Der Gefahrübergang durch Übergabe
der Kaufsache (§ 446 BGB) setzt die Wirksamkeit des Kaufvertrags voraus.
BGHZ 138, 195
NJW 1998, 2360
MittBayNot 1998, 355
Wilhelm, LM H. 9 / 1998 § 15 GmbHG Nr. 30
DStR 1998, 1026
DB 1998, 1223
GmbHR 98, 635
WM 1998, 1192
ZIP 1998, 908
Vgl. Anmerkung zu BGHZ
127, 129.
Der Kl. war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der Firma F-GmbH (künftig: GmbH). Durch notariellen Vertrag vom 20.
7. 1990 verkaufte und übertrug er seinen Geschäftsanteil an den
Bekl. Nach § 1 II des Vertrags stand "die dingliche Rechtsänderung
. . . unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises". Dieser sollte nach § 2 I, IV des Vertrages 2,2 Mio.
DM betragen und in zwei gleichen Raten am 20. 9. und 20. 10. 1990 gezahlt
werden. In § 3 II 2 des Vertrags versicherte der Kl., die Eröffnungsbilanz
der GmbH zum 1. 2. 1989 und die vorläufige Bilanz zum 31. 12. 1989
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung erstellt zu haben, so daß
der Abschluß zu dem betreffenden Stichtag ein vollständiges,
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-,
Vermögens- und Finanzlage der GmbH abgebe. In § 34 V heißt
es unter anderem: "Die Gewährleistungsrechte werden auf Minderung
des Kaufpreises und auf Schadensersatzansprüche beschränkt."
In § 5 wurde u. a. auch die "Überleitung des Unternehmens" geregelt.
Dort heißt es unter Abs. 1, 3 S. 1:
§ 5. Der Verkäufer wird dem Käufer
oder dessen Beauftragten mit Abschluß des Vertrags Gelegenheit geben,
sich über alle geschäftlichen Vorgänge zu informieren und
Einblick in alle Geschäftsbriefe, die Finanzbuchhaltung sowie die
betriebliche Ablauforganisation zu nehmen. Der Verkäufer wird dem
Käufer das Unternehmen ordnungsgemäß übergeben, ihn
insbesondere über alle technischen und kaufmännischen Vorgänge
des Unternehmens ausführlich informieren, einführen und beraten,
ohne daß dem Käufer hieraus zusätzliche Kosten entstehen.
Der Geschäftsführervertrag des Kl. wurde
in § 5 V Nr. 5 zum 31. 7. 1990 aufgehoben. Unmittelbar vor Vertragsbeurkundung
übergab der Bekl. dem Kl. 250 000 DM in bar; den beurkundeten Kaufpreis
von 2,2 Mio. DM zahlte er nicht. Diesen Kaufpreis nebst Zinsen verlangt
der Kl. mit der Klage; der Bekl. beansprucht widerklagend die Rückzahlung
der 250 000 DM, ebenfalls zuzüglich Zinsen. Er macht geltend, der
Vertrag vom 20. 7. 1990 sei nichtig, weil die Parteien entgegen der beurkundeten
Fassung tatsächlich einen Kaufpreis von 2 450 000 DM vereinbart hätten,
der teilweise durch die von ihm vor dem Notartermin erbrachte Barzahlung
von 250 000 DM beglichen worden sei. Ferner hat er am 30. 10. 1990 den
Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und Minderung des
Kaufpreises verlangt. Zur Begründung hat er unter anderem geltend
gemacht, die im Vertrag vom 20. 7. 1990 genannten Bilanzen der GmbH seien
vom Kl. entgegen seiner Versicherung in § 3 II des Vertrags fehlerhaft
aufgestellt worden. Der Kl. hat die behauptete Schwarzgeldabrede und etwaige
Bilanzfehler bestritten. Im September 1991 hat der Kl. im Hinblick auf
die vom Bekl. geltend gemachte Nichtigkeit des notariellen Vertrags vom
20. 7. 1990 dem Bekl. die alsbald nach Vertragsabschluß übertragene
Geschäftsführung der GmbH wieder entzogen, sich wieder in den
Besitz des Unternehmens gesetzt, sich selbst zum Geschäftsführer
der GmbH bestellt und das Unternehmen fortan allein geführt. Hieran
hat sich bis zur Gegenwart nichts geändert. Das LG hat die Klage abgewiesen
und der Widerklage stattgegeben. Während der Berufungsinstanz
hat der Kl. durch privatschriftliche Erklärung vom 4. 3. 1993 auf
die aufschiebende Bedingung in § 1 II des notariellen Vertrags verzichtet.
Der Bekl. hat ergänzend behauptet, der Kl. habe seit der Wiederübernahme
der Geschäftsführung der GmbH im September 1991 eine grundlegende
Veränderung und Verschlechterung des von der GmbH betriebenen Unternehmens
herbeigeführt, unter anderem durch Verlegung des Firmensitzes und
Gründung weiterer Tochtergesellschaften, so daß das Unternehmen
jetzt praktisch wertlos sei. Das OLG hat durch Urteil vom 29. 7. 1993 die
Berufung des Kl. zurückgewiesen. Es hat die vom Bekl. behauptete Schwarzgeldabrede
für bewiesen erachtet und deshalb angenommen, daß der notarielle
Kaufvertrag als Scheingeschäft (§ 117 I BGB) sowie die von den
Parteien wirklich gewollte Vereinbarung (§ 117 II BGB), nämlich
die Kaufpreisabrede über 2 450 000 DM, wegen Formmangels (§ 125
S. 1 BGB i. V. mit § 15 IV 1 GmbHG) nichtig seien. Die Nichtigkeit
des Kaufvertrags sei auch nicht gem. § 15 IV 2, III GmbHG durch die
in dem notariellen Vertrag ebenfalls vereinbarte Abtretung des Geschäftsanteils
der GmbH geheilt worden. Diese mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung
der vollen Kaufpreiszahlung zunächst unwirksame Abtretung sei
zwar durch den am 4. 3. 1993 erklärten Verzicht des Kl. auf die Bedingung
wirksam geworden. Eine Heilung der unwirksamen Kaufpreisabrede habe dadurch
aber nicht mehr eintreten können, weil die hierfür erforderliche
weiterhin bestehende Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich
des Kausalgeschäftes infolge der zwischenzeitlich erklärten Täuschungsanfechtung
des Bekl. entfallen sei. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des erkennenden
Senats vom 21. 9. 1994 (BGHZ 127, 129 = NJW 1994, 3227 = LM H. 2-1995 §
15 GmbHG Nr. 28 m. Anm. M. Wolf; Schnorbus, MDR 1995, 679; Pohlmann, GmbHR
1995, 412, und Glahs, WiB 1995, 22) aufgehoben. Zur Begründung hat
der Senat unter anderem ausgeführt: Gegen die Feststellungen des OLG
zur Schwarzgeldabrede und der daraus hergeleiteten Nichtigkeit des Kaufvertrags
sei rechtlich nichts zu erinnern. Die Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils
sei mit dem Verzicht auf die Bedingung voll wirksam geworden und habe entgegen
der Auffassung des OLG auch zur Heilung der ursprünglichen Nichtigkeit
des Kaufvertrags gem. § 15 IV 2, III GmbHG geführt. Die Heilungswirkung
setze den Fortbestand der Willensübereinstimmung der Vertragsparteien
hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts lediglich bis zum Zeitpunkt
ihrer Bindung an das Verfügungsgeschäft voraus; diese sei ungeachtet
der aufschiebenden Bedingung bereits mit Abgabe der Angebots- und Annahmeerklärungen
hinsichtlich der Abtretung des Geschäftsanteils eingetreten. Wegen
der noch zu treffenden Feststellungen zur Arglistanfechtung und zu den
Gewährleistungsansprüchen des Bekl. hat der Senat den Rechtsstreit
an das BerGer. zurückverwiesen.
Durch das angefochtene Urteil hat das OLG unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Kl. nunmehr den Bekl.
unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 2 164 312 DM nebst
Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hat der Bekl.
Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des klageabweisenden
Urteils des LG erstrebt.
Die Revision führte abermals zur Aufhebung
und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. geht nunmehr entsprechend dem ersten
Senatsurteil vom 21. 9. 1994 (BGHZ 127, 129 = NJW 1994, 3227 = LM H. 2-1995
§ 15 GmbHG Nr. 28) von einer Heilung des zunächst unwirksamen
Kaufvertrags durch die mit dem Verzicht auf die aufschiebende Bedingung
der Kaufpreiszahlung wirksam gewordene, gleichzeitig mit dem Kaufvertrag
erklärte Abtretung des Geschäftsanteils gem. § 15 IV 2,
III GmbHG aus. Es führt aus:
Der daraus folgende Kaufpreisanspruch des Kl.
sei nicht durch die Arglistanfechtung des Bekl. entfallen. Trotz mehrerer
durch die Beweisaufnahme festgestellter Bilanzierungsfehler sei Arglist
des Kl. nicht bewiesen. Über einen aufgrund der Bilanzierungsfehler
etwa bestehenden Anspruch auf sogenannten großen Schadensersatz gem.
§ 463 BGB könne der Bekl. die Rückabwicklung des Kaufvertrages
nicht verlangen, denn durch die Beschränkung auf Minderung und Schadensersatz
in § 3 V des notariellen Vertrages seien seine Gewährleistungsansprüche
auf "einen Ausgleich finanzieller Natur" beschränkt worden. Dem Bekl.
stehe jedoch wegen der Bilanzierungsfehler, die zu einer um 35 688 DM erhöhten
Summe der Aktiva geführt hätten, ein Schadensersatzanspruch in
entsprechender Höhe zu, um den sich der Kaufpreisanspruch des Kl.
vermindere. Eine weitergehende Kaufpreisminderung sei wegen unzureichenden
Vorbringens der Parteien über das Zustandekommen des Kaufpreises nicht
möglich. Die vom Bekl. behaupteten zwischenzeitlichen Veränderungen
und Verschlechterungen des Unternehmens lösten keine Gewährleistungsansprüche
des Bekl. aus, da sie erst nach dem Übergang der Gefahr i. S. des
§ 446 BGB eingetreten seien. Ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht
stehe dem Bekl. nicht zu.
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung
nicht in allen Punkten stand.
1. Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden
ist freilich die Auffassung der Vorinstanz, der Kaufvertrag sei nicht als
Folge der vom Bekl. erklärten Täuschungsanfechtung nichtig (§§
123 I, 142 I BGB).
a) Allerdings stellt das BerGer. auf der Grundlage
der Ausführungen in dem schriftlich und mündlich erläuterten
Gutachten des von ihm beauftragten Buchsachverständigen Wirtschaftsprüfer
Dr. L fest, daß die Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1. 2. 1989
und die Bilanz zum 31. 12. 1989 mehrere Fehler enthalten. Da einige dieser
Bilanzierungsfehler "letztlich nicht mehr völlig zu klären" seien,
setzt es, dem Sachverständigen folgend, die Aktiva der Bilanz zum
31. 12. 1989 anstatt mit 2 047 905 DM nur mit 2 012 217 DM, also mit einem
Minderbetrag von 35 688 DM an. Daß die Feststellungen des BerGer.
insoweit zum Nachteil des Bekl. von Verfahrensfehlern beeinflußt
sind, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie geht - abgesehen von zwei
Schreibfehlern (Forderung H 939,07 DM anstatt 989,07 DM und Honorar N 20
227,50 DM anstatt 20 727,50 DM) - ebenfalls von den vom OLG zugrunde gelegten
Zahlen im Gutachten des Sachverständigen aus, zieht hieraus jedoch
unzutreffende Schlüsse. Daß sie aufgrund der vom BerGer. festgestellten
Bilanzierungsfehler zu einer Verminderung des mit 158 105 DM ausgewiesenen
Jahres-Nettogewinns 1989 um 50 668,61 DM, also um 32% - anstatt der vom
Sachverständigen ermittelten Gewinnminderung von (158 105 DM minus
124 645 DM [Anl. 1 zum Gutachten] =) 33 460 DM - kommt, beruht darauf,
daß sie die vom Sachverständigen zutreffend berücksichtigten
Gewerbe- und Körperschaftssteuerminderungen infolge des verringerten
Gewinnes außer Betracht läßt.
b) Trotz der aufgezeigten Bilanzierungsfehler
verneint das BerGer. eine arglistige Täuschung, weil sich ein Täuschungswille
des Kl. nicht feststellen lasse, und führt hierzu aus:
Die Fehler bewegten sich in der üblichen
Bandbreite nicht hinreichend sorgfältiger Bilanzierungen. Sie seien
nicht von derart ausschlaggebender Bedeutung und stellten den Wert des
Unternehmens nicht in einem solchen Maße zu günstig dar, daß
sich hieraus ein Indiz für einen Täuschungswillen oder die bewußte,
die wahren Umstände verschleiernde Beschönigungsabsicht des Kl.
ergäbe. Vielmehr liege nichts dafür vor, daß der Kl. die
Unrichtigkeiten der Bilanzen gekannt oder die Bilanzangaben auch nur mit
bedingtem Vorsatz - ohne Einzelkenntnisse ins Blaue hinein - gemacht habe.
Vor diesem Hintergrund sei ein arglistiges Verhalten des Kl. auch nicht
aus seiner in § 3 II des notariellen Vertrags vom 20. 7. 1990 enthaltenen
Erklärung zu entnehmen, daß er die Bilanzen mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung aufgestellt habe. Demgegenüber stellt die Revision
maßgeblich auf die letztgenannte Versicherung des Kl. ab und hält
den Ausführungen des BerGer. entgegen, die ohne die erforderliche
Sorgfalt und teilweise "über den Daumen gepeilten" Bilanzangaben seien
ebenso wie die Erklärung in § 3 II des Kaufvertrags ohne tatsächliche
Grundlage ins Blaue hinein erfolgt, was für bedingten Vorsatz i. S.
von § 123 BGB genüge.
Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg. Daß
für die Annahme der Arglist in § 123 BGB auch bedingter Vorsatz
des Täuschenden ausreichen kann, was insbesondere dann der Fall ist,
wenn er vertragswesentliche Erklärungen ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage
"ins Blaue hinein" abgibt (Senat, BGHZ 63, 382 = NJW 1975, 642 = LM §
276 [Fa] BGB Nr. 42 und st. Rspr., BGH, NJW 1977, 1055 = LM § 276
[Fb] BGB Nr. 11 = WM 1977, 584 [unter II 2 c]; BGH, NJW-RR 1987, 436 =
WM 1987, 137 [unter II 2 a aa] m. w. Nachw.), hat das BerGer. nicht verkannt.
Auch sonst sind seine Erwägungen von einem zutreffenden Verständnis
des Rechtsbegriffs der arglistigen Täuschung getragen. Die Vertragserklärungen
des Kl. unter § 3 II hat es berücksichtigt. Die vom BerGer. festgestellten
Bilanzierungsfehler sind als solche - soweit eine Aufklärung überhaupt
möglich war - nicht mehr im Streit. Die auf dieser Grundlage vorgenommene
tatrichterliche Wertung des OLG, die Bilanzfehler hielten sich bei einer
nicht sorgfältig erstellten Bilanz im Rahmen des Üblichen und
seien nicht von ausschlaggebender wertbildender Bedeutung, folgt der Bewertung
des gerichtlichen Sachverständigen und erscheint jedenfalls
vertretbar. Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. Unangegriffen
ist auch die weitere Feststellung des BerGer., daß die Bilanzierungsfehler
hinsichtlich der Gemeinden N und A nicht mehr völlig aufklärbar
seien. Dann aber liegt die vom Tatrichter gezogene Schlußfolgerung
nahe, dem Kl. sei bei der Aufstellung der Bilanzen lediglich mangelnde
Sorgfalt, also Fahrlässigkeit (§ 276 I 2 BGB), nicht dagegen
ein auch nur bedingter Vorsatz anzulasten. Der Vorwurf der Arglist würde
darüber hinaus voraussetzen, daß dem Kl. seine mangelnde Sorgfalt
bewußt war oder er sie jedenfalls für möglich hielt. Darauf
hindeutende Tatsachen oder entsprechenden Sachvortrag vermag die Revision
nicht aufzuzeigen. Vielmehr versucht sie mit ihrer vom BerGer. abweichenden
Ansicht lediglich, ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters
zu setzen, was im Revisionsrechtszug nicht zulässig ist (§ 561
ZPO).
2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch,
daß die Vorinstanz dem Vorbringen des Bekl. zu den zwischenzeitlich
eingetretenen Veränderungen und Verschlechterungen des verkauften
Unternehmens nicht nachgegangen ist, weil sie es für rechtlich nicht
erheblich gehalten hat. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf
folgenden Sachvortrag des Bekl.: Nachdem der Kl. dem Bekl., der das Unternehmen
im Sommer 1990 übernommen hatte, im September 1991 die Geschäftsführung
wieder entzogen und das Unternehmen fortan wieder selbst als Geschäftsführer
geleitet habe, sei der Betrieb in einer Weise heruntergekommen, daß
er nur noch "eine leere Hülle" darstelle. Der Kl. habe die Tätigkeit
des Unternehmens auf andere Firmen verlagert und die Angestellten entlassen.
Die GmbH betreibe jetzt ihre Geschäfte durch verschiedene vom Kl.
mit früheren Mitarbeitern gegründete - im einzelnen bezeichnete
- Tochtergesellschaften in K., U., WX., bei B. und R. In einem späteren,
von der Revision ebenfalls bezeichneten Schriftsatz hat der Bekl. behauptet,
der Kl. habe das Unternehmen alsbald nach Wiederübernahme der Geschäftsführung
im Juli 1992 in die Nähe von Ü. verlegt und das bisherige Betriebsgelände
in U. veräußert. Dieses jeweils unter Beweis gestellte - wenngleich
bisher sehr knappe - Vorbringen läßt sich, insbesondere hinsichtlich
der behaupteten Betriebsverlagerungen, rechtlich dahingehend werten, daß
das von der gekauften GmbH betriebene Unternehmen seit der Wiederübernahme
der Geschäftsführung durch den Kl. im September 1991 durch von
diesem veranlaßte Maßnahmen entweder gar nicht mehr vorhanden
oder jedenfalls nicht mehr in dem vertragsgemäßen Zustand, also
mangelhaft ist.
a) Das BerGer. hält dies Vorbringen aus folgenden
Gründen für unbeachtlich:
Es komme zwar Sachmängelrecht zur Anwendung,
weil sämtliche Geschäftsanteile der GmbH veräußert
worden seien und damit von einem Unternehmenskauf auszugehen sei. Gleichwohl
stehe der Einwand des Bekl., der Kl. könne das veräußerte
Unternehmen gar nicht mehr übergeben, seiner Zahlungsverpflichtung
nicht entgegen. Nach Abtretung des Geschäftsanteils in der notariellen
Urkunde sei der Übergang der GmbH auf den Bekl. bewirkt worden, und
zwar nach dem Verzicht auf die aufschiebende Bedingung "rückwirkend
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. das erste Senatsurteil im vorliegenden
Rechtsstreit, BGHZ 127, 129 [136 f.] = NJW 1994, 3227 = LM H. 2-1995 §
15 GmbHG Nr. 28)". Etwas anderes ergebe sich auch nicht nach Sachmängelgewährleistungsrecht.
Soweit ersichtlich, hätten die Parteien in Ausführung des die
Überleitung des Unternehmens regelnden § 5 des notariellen Kaufvertrages
den Bekl. im Sommer 1990 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.
Damit sei das Unternehmen schon vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung
- gemeint ist offensichtlich: vor dem Verzicht auf die aufschiebende Bedingung
- übergeben worden, wobei eine Rückbeziehung der Wirkungen des
§ 446 BGB, also auch des Gefahrüberganges, als vereinbart anzunehmen
sei.
Dem Bekl. stehe auch kein Leistungsverweigerungsrecht
aufgrund des Umstandes zu, daß ihm der Kl. im September 1991 die
Geschäftsführungsbefugnis wieder entzogen habe und das Unternehmen
fortan selbst weiterbetreibe. Dieser Entzug sei zwar wegen des nach dem
Bedingungsverzicht eingetretenen Geschäftsanteilsübergangs rückwirkend
zum 20. 7. 1990 (dem Datum des notariellen Kaufvertrags) rechtlich unwirksam,
eröffne aber dem Bekl. unter den gegebenen Umständen gleichwohl
keine zusätzlichen Rechte, weil er selbst sich nicht vertragstreu
verhalten habe. Er habe entgegen § 2 des Kaufvertrags die beiden am
20. 9. und 20. 10. 1990 fälligen Kaufpreisraten von je 1,1 Mio. DM
nicht entrichtet und bereits am 30. 10. 1990 die Anfechtung des Vertrags
erklärt. Hiermit habe er zum Ausdruck gebracht, daß er an dem
Vertrag nicht festhalten wolle. Zur Anfechtung sei er, wie ausgeführt,
nicht berechtigt gewesen. Die allein gerechtfertigten, vergleichsweise
geringen Gewährleistungsansprüche in Höhe von 35 688 DM
hätten ihn nicht berechtigt, den Kaufpreis insgesamt zurückzuhalten.
Wenn es ihm mit der Übernahme des Unternehmens weiterhin ernst gewesen
wäre, hätte er sich außerdem gegen den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis
zur Wehr gesetzt. Wer, wie der Bekl., einerseits einen rechtsverbindlich
geschlossenen und auch nicht anfechtbaren Unternehmenskaufvertrag zu Fall
bringen wolle, könne nicht andererseits aus den möglicherweise
(teilweise) fehlgeschlagenen Bemühungen seines Vertragspartners, das
Unternehmen und damit die Kaufsache zu retten, Ersatzansprüche herleiten.
Dies folge aus dem Grundsatz, daß Ersatz nur derjenige beanspruchen
könne, der sich selbst vertragstreu verhalte. Das vertragswidrige
Verhalten des Bekl. wäre nur dann als unschädlich anzusehen,
wenn es durch eine Vertragsuntreue des Kl. hervorgerufen worden wäre,
wozu die Bilanzmängel nicht ausreichten, oder wenn sich der Kl. unabhängig
vom Verhalten des Bekl. vom Vertrage losgesagt hätte, was ebenfalls
nicht der Fall sei.
Der Bekl. sei daher zur Zahlung des restlichen
Kaufpreises abzüglich des ihm zustehenden Schadensersatzbetrages von
35 688 DM verpflichtet; die bereits geleistete Kaufpreisanzahlung könne
er nicht zurückverlangen. Eine Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug
gegen Übergabe des Unternehmens komme ebenfalls nicht in Betracht.
Zwar befinde sich der Bekl. derzeit nicht im Besitze des Unternehmens,
sondern verfüge nur über den einzigen Geschäftsanteil der
GmbH. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe ihm deswegen aber nicht zu,
weil etwaige Ansprüche auf Herausgabe des Firmenvermögens nicht
ihm persönlich als bloßem Anteilskäufer, sondern der GmbH
(vertreten gegebenenfalls durch den Bekl. als von dieser bestelltem Geschäftsführer)
zustünden, falls der Kl. die Herausgabe des Firmenvermögens nach
Zahlung des Kaufpreises überhaupt verweigern sollte.
b) Diese Ausführungen sind in mehrfacher
Hinsicht nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Grundlage der Erwägungen des BerGer.
ist die Annahme, die in dem notariellen Vertrag vom 20. 7. 1990 vorgenommene
Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils sei mit dem im Schreiben des Kl.
an den Bekl. vom 4. 3. 1993 erklärten Verzicht auf die aufschiebende
Bedingung der Kaufpreiszahlung "rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses"
(20. 7. 1990) wirksam geworden und habe nach § 15 IV 2 GmbHG für
den gleichen Zeitpunkt auch zur Wirksamkeit des Kaufvertrags geführt.
Diese Auffassung beruht auf einem Mißverständnis des ersten
in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 21. 9. 1994 (BGHZ 127, 129
= NJW 1994, 3227 = LM H. 2-1995 § 15 GmbHG Nr. 28) und ist unabhängig
davon auch nicht richtig. An der Stelle des Senatsurteils, auf die sich
das BerGer. stützt (BGHZ 127, 129 [136-137] = NJW 1994, 3227 = LM
H. 2-1995 § 15 GmbHG Nr. 28), ging es - im Rahmen der Erörterung
der Heilung des Verpflichtungs- durch das Wirksamwerden des Verfügungsgeschäfts
- nicht um eine Rückwirkung der Verzichtserklärung des Kl., sondern
allein darum, wie lange die Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich
des Verpflichtungsgeschäfts bestanden haben mußte und von welchem
Zeitpunkt an sie an das Verfügungsgeschäft gebunden waren.
Der Verzicht des Kl. auf die aufschiebende Bedingung
hatte keine rückwirkende Kraft. Die Rechtsfolgen des einseitigen Verzichts
auf die einem Verfügungsgeschäft beigefügte aufschiebende
Bedingung durch den Begünstigten können nicht anders beurteilt
werden als diejenigen des Eintrittes der Bedingung. Die Wirkungen eines
aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts treten aber erst im Zeitpunkt
des Eintrittes der Bedingung ein. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen
Wortlaut von § 158 I BGB und ist, soweit ersichtlich, auch unbestritten
(BGHZ 10, 69 [72] = NJW 1953, 1099 = LM § 932 BGB Nr. 4). Entsprechendes
gilt für den nachträglichen Verzicht auf eine aufschiebende Bedingung
(vgl. Senat, NJW 1958, 1231 = LM § 127 BGB Nr. 1; Soergel-M. Wolf,
BGB, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 33). Durch Vereinbarung einer aufschiebenden
Bedingung machen die Parteien die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
von dem Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig.
Diese zusätzliche Vereinbarung hemmt also zunächst die sofortige
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Mit Blick auf das Wirksamwerden eines
derartigen Rechtsgeschäfts besteht aber zwischen dem Eintritt der
vereinbarten zusätzlichen Wirksamkeitsvoraussetzung und der nachträglichen
Beseitigung des entsprechenden Wirksamkeitshemmnisses kein entscheidender
Unterschied. Die Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils wurde somit durch
den Verzicht auf die aufschiebende Bedingung seitens des Kl., d. h. mit
Zugang seines Schreibens vom 4. 3. 1993 beim Bekl. wirksam.
Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch der Kaufvertrag
als Verpflichtungsgeschäft und damit die Kaufpreisabrede wirksam,
denn die Heilung eines wegen Formmangels unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts
gem. § 15 III, IV GmbHG setzt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes,
also der Anteilsübertragung, voraus; eine rückwirkende Heilung
erfolgt also nicht (Baumbach-Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 15 Rdnr. 35;
Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 15 Rdnr. 20; Scholz-Winter,
GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 78; Rowedder, GmbHG, 3. Aufl., §
15 Rdnr. 16; Hachenburg-Zutt, GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 71). Nach
der Rechtsprechung des Senats gilt dies auch bei aufschiebend bedingten
Abtretungen von GmbH-Geschäftsanteilen, so daß hier die Heilung
des formunwirksamen Verpflichtungsgeschäfts erst mit dem Eintritt
der Bedingung oder dem Verzicht auf sie stattfindet (BGH, NJW-RR 1989,
291 = WM 1989, 256 [unter A II 1 b aa]; BGHZ 127, 129 [133] = NJW 1994,
3227 = LM H. 2-1995 § 15 GmbHG Nr. 28). Hieran hält der Senat
auch gegenüber den in der Literatur vorgebrachten Bedenken (Anm. zu
BGHZ 127, 129 von M. Wolf, in: LM H. 2-1995 § 15 GmbHG Nr. 28 [Bl.
373 u. 373 Rücks.]; Schnorbus, MDR 1995, 679 [681]) fest.
bb) Aufgrund des Vorbringens des Bekl. über
die zwischenzeitlichen Veränderungen und Verschlechterungen des Unternehmens
hält das BerGer. Gewährleistungsansprüche des Bekl. für
an sich möglich, verneint sie aber im Streitfalle, weil die behaupteten
Veränderungen und Verschlechterungen nach Gefahrübergang eingetreten
seien. Dadurch, daß der Bekl. alsbald nach Abschluß des Kaufvertrags
anstelle des Kl. zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden
sei, sei das von der GmbH betriebene Unternehmen an ihn übergeben
worden; wenn auch zu diesem Zeitpunkt noch der Kaufvertrag und die Anteilsübertragung
unwirksam gewesen seien, sei dem Verhalten der Parteien die Vereinbarung
einer Rückbeziehung des Gefahrübergangs i. S. von § 446
BGB zu entnehmen.
Diese Erwägung des BerGer. ist nicht tragfähig.
Allerdings war der Vertrag vom 20. 7. 1990, durch den der Kl. als alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH den einzigen Geschäftsanteil
an den Bekl. verkaufte und abtrat, auf den Erwerb des von der GmbH betriebenen
Unternehmens gerichtet, wie sich aus dem Gesamtinhalt des Vertrages, insbesondere
der detaillierten Überleitungs- und Übergaberegelung in §
5 eindeutig ergibt. Er stellt sich daher, wie das BerGer. im Ausgangspunkt
zutreffend annimmt, als Unternehmenskaufvertrag dar, auf welchen nach ständiger
Rechtsprechung grundsätzlich die Gewährleistungsregelung der
§§ 459 f. BGB anzuwenden ist (vgl. z. B. RGZ 98, 289 [292]; RGZ
120, 283 [287]; BGH, NJW 1969, 184 = LM § 433 BGB Nr. 31 = WM 1969,
67 [unter II 3 a]; BGH, WM 1970, 819 [unter II]; BGH, WM 1975, 230 [unter
I]; BGHZ 65, 246 [248 f.] = NJW 1976, 236 = LM § 459 BGB Nr. 38; BGHZ
85, 367 [370] = NJW 1983, 390 = LM § 465 BGB Nr. 5; BGH, LM §
346 BGB Nr. 13 = WM 1984, 936 [unter II 1 b cc]; BGH, NJW 1991, 1223 =
LM H. 5-1992 § 459 BGB Nr. 104= WM 1991, 589 [unter II 1]; Hiddemann,
ZGR 1982, 435 [440]). Hiernach haftet der Verkäufer eines Unternehmens
für Fehler desselben, die bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Beim Kauf beweglicher Sachen geht die Gefahr mit der Übergabe an den
Käufer über (§ 446 I BGB). Dies gilt, wie das BerGer. ebenfalls
zutreffend annimmt, auch beim Unternehmenskauf, soweit das bewegliche Firmenvermögen
in Rede steht, und zwar auch dann, wenn sich, wie hier, der Unternehmensübergang
im Wege des Verkaufs und der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile
einer GmbH vollzieht (vgl. für die Ablieferung i. S. von § 477
BGB; RGZ 98, 289 [293]; Hiddemann, ZGR 1982, 435 [449]; Soergel-Huber,
BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 242 Fußn. 9). Zu dieser Übergabe
des Unternehmens ist dessen Verkäufer nach § 433 I 1 BGB verpflichtet;
dies gilt auch, wenn sich der Unternehmensverkauf durch Erwerb der Geschäftsanteile
einer GmbH vollzieht.
Daß in diesem Falle Rechtsträger aller
Vermögensbestandteile nicht der veräußernde Alleingesellschafter
in Person, sondern die GmbH als juristische Person ist (vgl. insoweit RGZ
120, 283 [287]; Soergel-Huber, § 459 Rdnr. 289), bietet gewisse äußere
Schwierigkeiten nur dann, wenn die GmbH einen Fremdgeschäftsführer
hat; sie lassen sich aber auch in diesen Fällen dadurch lösen,
daß der Alleingesellschafter als Verkäufer den Geschäftsführer
- gegebenenfalls über eine Gesellschafterversammlung - anweist, das
bewegliche Firmenvermögen an den Käufer zu übergeben. Hier
dagegen war der Kl. Alleingesellschafter und Geschäftsführer
und daher auch zur Übergabe ohne weiteres imstande. Dementsprechend
haben auch die Parteien in § 5 des notariellen Vertrags vom 20. 7.
1990 eine detailliert geregelte Verpflichtung des Kl. zur Übergabe
des Unternehmens an den Bekl. vereinbart. Mit der Ausgestaltung dieser
Verpflichtung wurden sie den Besonderheiten eines Unternehmenskaufs gerecht.
Hierbei sind nicht nur die sächlichen Vermögensgegenstände
zu übertragen. Zur Einräumung der Inhaberschaft über das
Unternehmen gehört es, daß der Veräußerer sich zurückzieht
und dem Erwerber die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit
einräumt, sich über sämtliche Geschäftsvorgänge
zu unterrichten und die Geschicke des Unternehmens in die Hand zu nehmen.
Damit erlangt er die Herrschaft über das Unternehmen als den erworbenen
Gegenstand i. S. des § 446 BGB, so daß es gerechtfertigt ist,
ihm die Gefahr seines zufälligen Untergangs oder seiner zufälligen
Verschlechterung aufzuerlegen.
Eine zum Gefahrübergang führende Übergabe
des Unternehmens an den Bekl. ist aber bisher nicht erfolgt. Mit Recht
beanstandet die Revision die Annahme des BerGer., mit der alsbald nach
Abschluß des Kaufvertrages im Sommer 1990 vorgenommenen Ablösung
des Kl. durch den Bekl. als Geschäftsführer der GmbH und der
darin liegenden Übergabe des Unternehmens sei auch die Gefahr auf
den Bekl. übergegangen. Der Gefahrübergang i. S. des § 446
BGB setzt nach allgemeiner Meinung einen wirksamen Kaufvertrag voraus (Westermann,
in: MünchKomm, 3. Aufl., § 446 Rdnr. 5; Palandt-Putzo, BGB, 57.
Aufl., § 446 Rdnr. 6; Soergel-Huber, § 446 Rdnr. 63; Mezger,
in: RGRK, 12. Aufl., § 446 Rdnr. 4; Erman-Grunewald, BGB, 9. Aufl.,
§ 446 Rdnr. 4). Ein wirksamer Kaufvertrag hat aber im Zeitpunkt der
vom BerGer. angenommenen Übergabe des Unternehmens an den Bekl. (Sommer
1990) nicht vorgelegen. Wie ausgeführt, war der Kaufvertrag wegen
Verstoßes gegen das Beurkundungsgebot des § 15 IV 1 GmbHG nichtig;
auch war eine Heilung durch die gleichzeitig erklärte Abtretung des
Geschäftsanteils nicht erfolgt, weil auch die Abtretung wegen Nichteintritts
der ihr beigefügten aufschiebenden Bedingung zunächst nicht wirksam
war und der Verzicht des Kl. auf die aufschiebende Bedingung keine rückwirkende
Kraft entfaltete.
Die vom BerGer. zitierte Kommentarstelle (Palandt-Putzo,
BGB, 57. Aufl., § 446 Rdnr. 8) ist für die Entscheidung des Rechtsstreits
ohne Bedeutung. Sie betrifft den Fall, daß der Kaufvertrag unter
einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist und die Kaufsache
schon vor Eintritt der Bedingung übergeben wurde. Bei einer solchen
Fallgestaltung kommt eine mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbarte Rückbeziehung
nach § 159 BGB in Betracht, so daß unter der Voraussetzung des
Bedingungseintritts (Senat, LM § 446 BGB Nr. 2 = WM 1975, 370 [unter
II 3]) im Zeitpunkt der Übergabe aufgrund des - noch - unwirksamen
Vertrages auch ein Gefahrübergang rückwirkend als erfolgt angenommen
werden könnte. Hier aber ist die Anteilskaufvertrag formnichtig und
tritt die Heilungswirkung erst im Zeitpunkt des (einseitigen) Verzichts
des Kl. auf die aufschiebende Bedingung für die Abtretung als Verfügungsgeschäft
ein. Die Übergabe des Unternehmens ist daher auch nicht aus dem Gesichtspunkt
des § 159 BGB rückwirkend als aufgrund eines wirksamen Kaufvertrages
vollzogen anzusehen. Nach den Feststellungen des BerGer. ist der Kl., der
dem Bekl. im September 1991 aufgrund seiner damals noch bestehenden Stellung
als Alleingesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung der
GmbH wieder entzogen hat und sie seither wieder selbst ausübt, nach
wie vor im Besitz des Unternehmens. Eine Übergabe an den Bekl. hat
also bisher nicht stattgefunden; die Gefahr ist daher noch nicht übergegangen.
Daß der Bekl. zwischenzeitlich als Folge
des Verzichts des Kl. auf die aufschiebende Bedingung im Juli 1993 Inhaber
des einzigen Geschäftsanteils der GmbH ist, ändert daran nichts.
Die Übergabe i. S. des § 446 BGB hat mit der dinglichen Rechtsänderung
nichts zu tun (RGZ 93, 330 [331]; BGH, NJW 1968, 1929 = LM § 447 BGB
Nr. 7 = WM 1968, 1302 [unter III 1]; Soergel-Huber, Vorb. § 446 Rdnr.
18 u. § 446 Rdnrn. 17, 25; Mezger in: RGRK, § 446 Rdnr. 5).
cc) Nach ständiger Rechtsprechung der für
das Immobilien- und das Mobiliarkaufrecht zuständigen Senate des BGH
(BGHZ 34, 32 [37] = NJW 1961, 772 = LM § 459 BGB Nr. 9; BGHZ 129,
103 [106] = NJW 1995, 1737 = LM H. 9-1995 § 323 BGB Nr. 11; vgl. ferner
BGHZ 10, 242 [249] = NJW 1953, 1505 = LM § 459 BGB Nr. 1; BGHZ 60,
319 [320] = NJW 1973, 1234 = LM § 459 BGB Nr. 33; BGH, LM § 346
BGB Nr. 13 = WM 1984, 936 [unten II 2 b cc]; BGH, WM 1991, 545 [unter II
1]), die von dem überwiegenden Teil der Literatur geteilt wird
(Mezger, in: RGRK, § 459 Rdnr. 29; Ballhaus, in: RGRK, § 320
Rdnr. 19; Soergel-Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 320 Rdnr. 51; Erman-Grunewald,
Vorb. § 459 Rdnr. 12; Jauernig-Vollkommer, BGB, 7. Aufl., § 459
Anm. IV 1; Palandt-Putzo, Vorb. § 459 Rdnr. 3, § 459 Rdnr. 7),
kann der Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache Gewährleistungsansprüche
(§ 459 ff. BGB) grundsätzlich erst nach Gefahrübergang geltend
machen; vor Gefahrübergang bestimmen sich seine Rechte nach den allgemeinen
Vorschriften insbesondere der §§ 320 ff. BGB. Nur ausnahmsweise,
wenn der Verkäufer den Mangel nicht beheben kann oder seine Beseitigung
verweigert, werden ihm auch schon vor Gefahrübergang neben den Rechten
aus den allgemeinen Bestimmungen auch Gewährleistungsansprüche
zugebilligt. Hieran hält der Senat auch gegenüber der in neuerer
Zeit verstärkt vorgebrachten Kritik in der Rechtslehre (Tiedtke, NJW
1995, 3081 ff.; Soergel-Huber, Vorb. § 459 Rdnrn. 183-184, 191, 236,
246, 250; Staudinger-Honsell, BGB, 13. Aufl., Vorb. §§ 459 ff.
Rdnrn. 20 [21, 33], § 459 Rdnr. 65) fest.
Ein bestimmter Zeitpunkt für die Übergabe
des Unternehmens ist nicht ausdrücklich vereinbart. Nach dem Gesamtinhalt
von § 5 des Vertrags vom 20. 7. 1990, der die Überleitung des
Unternehmens auf den Bekl. als Erwerber regelt, insbesondere dessen Abs.
5, demzufolge der Geschäftsführervertrag des Kl. zum 31. 7. 1990
aufgehoben wurde, ist aber davon auszugehen, daß die Übergabe
alsbald nach Vertragsschluß erfolgen sollte, der entsprechende Anspruch
des Bekl. also jedenfalls jetzt nach Wirksamwerden des schuldrechtlichen
Geschäfts fällig ist (vgl. auch § 271 I BGB).
Erweist sich das Vorbringen des Bekl. über
die zwischenzeitlichen Veränderungen bzw. Verschlechterungen des Unternehmens
als zutreffend, so wäre er berechtigt, eine ihm etwa jetzt vom Kl.
angebotene Übergabe zurückzuweisen (BGHZ 114, 34 [40] = NJW 1991,
1675 = LM H. 2-1992 § 281 BGB Nr. 11 m. w. Nachw.; Rieble, JZ 1997,
485; Staudinger-Honsell, Vorb. §§ 459 ff. Rdnr. 24, § 459
Rdnr. 65; Ballhaus, in: RGRK, § 320 Rdnr. 19) und die Zahlung des
restlichen Kaufpreises zu verweigern (§ 320 I BGB). Die entgegenstehende
Auffassung des BerGer. verkennt, daß der Kl. nach § 433 I BGB
und der ausdrücklichen Regelung in § 5 Nr. 3 zur Übergabe
des Unternehmens verpflichtet ist, wie bereits ausgeführt wurde. Ferner
kann der Bekl. dem Kl. zur Übergabe des Unternehmens in vertragsgemäßem
Zustand gem. § 326 I BGB eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen
und nach deren fruchtlosem Ablauf die Rechte aus § 326 I 2 und 3 BGB
geltend machen (vgl. z. B. Senat, LM § 346 BGB Nr. 13 = WM 1984,
936 [unter II 2 b cc]). Ob durch die Regelung in § 3 V des Vertrags
vom 20. 7. 1990, wonach die Gewährleistungsansprüche des Bekl.
auf Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz beschränkt wurden,
auch das Rücktrittsrecht nach § 326 I 2 BGB ausgeschlossen werden
sollte, erscheint angesichts des Wortlauts der Vertragsbestimmung und der
Interessenlage wenig wahrscheinlich, bleibt aber der tatrichterlichen Entscheidung
durch das BerGer. vorbehalten.
Nach dem Vorbringen des Bekl. kommt auch in Betracht,
daß dem Kl. die - fällige (s. oben) - Übergabe des Unternehmens
in vertragsgemäßem Zustand ganz oder teilweise unmöglich
ist (vgl. z. B. BGHZ 129, 103 [105]; BGHZ 114, 34 [39] = NJW 1991, 1675
= LM H. 2-1992 § 281 BGB Nr. 11; Senat, LM § 346 BGB Nr. 13 =
WM 1984, 936 [unter II 2 c]). Diese Unmöglichkeit wäre, insbesondere
angesichts der Bestimmung in § 5 II des Vertrags vom 20. 7. 1990,
wonach der Kl. bis zur Übergabe den laufenden Geschäftsverkehr
im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten hatte und zu außergewöhnlichen
Maßnahmen und Rechtsgeschäften der Zustimmung des Bekl. bedurfte,
auch vom Kl. zu vertreten. Gem. § 325 I 1, 2 BGB wäre danach
der Bekl. ebenfalls zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz
berechtigt; als Mindestschaden könnte er, was Gegenstand seiner Widerklage
ist, die geleistete Anzahlung zurückverlangen (BGHZ 62, 119 [120]
= NJW 1974, 692 = LM § 278 BGB Nr. 65; Ballhaus, in: RGRK, §
325 Rdnr. 20). Nach § 325 I 3 BGB ständen ihm auch die Rechte
aus § 323 I und III BGB zu.
Diesen Ansprüchen des Bekl. könnte der
Kl. entgegen der Auffassung des BerGer. nicht mit dem Einwand eigener Vertragsuntreue
des Bekl. (vgl. dazu z. B. BGH, NJW 1987, 251 = LM § 326 [Ea] BGB
Nr. 10 = WM 1986, 1496 [unter II 2 b]; BGH, NJW-RR 1994, 372 = LM H. 6-1994
§ 326 [C] BGB Nr. 10 = WM 1994, 215 [unter II]) begegnen. Da der am
20. 7. 1990 geschlossene Kaufvertrag wegen Beurkundungsmangels unwirksam
war und der zu dessen Heilung führende Verzicht auf die Bedingung
keine rückwirkende Kraft hatte, war der Bekl. - anders als das BerGer.
annimmt - bis zu diesem Zeitpunkt weder zur Kaufpreiszahlung verpflichtet,
noch imstande, sich gegen den im September 1991 erfolgten Entzug seiner
Geschäftsführungsbefugnis seitens des Kl. zur Wehr zu setzen.
Nachdem der Kl., der zuvor dem Bekl. unter Berufung auf die Unwirksamkeit
des Vertrages die Geschäftsführungsbefugnis entzogen und sich
selbst wieder in den Besitz des Unternehmens gesetzt hatte, im März
1993 - mehr als zweieinhalb Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages
- dessen Wirksamkeit durch den Verzicht auf die aufschiebende Bedingung
herbeigeführt hatte, war es in erster Linie seine Sache, durch Angebot
der erneuten Übergabe des Unternehmens die Initiative zur nunmehrigen
Durchführung des Vertrages zu ergreifen, falls er hierauf trotz des
zwischenzeitlichen Rechtsstreits der Parteien noch Wert legte.
3. Da das angefochtene Urteil von seiner Begründung
nicht getragen wird, war es aufzuheben (§ 564 I ZPO). Da andererseits
auch jetzt noch keine Entscheidungsreife besteht (§ 565 III ZPO),
war der Rechtsstreit wegen der erforderlichen weiteren Aufklärung
erneut an das BerGer. zurückzuverweisen (§ 565 I ZPO), dem auch
die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen
war. Sollte das BerGer. aufgrund der erneuten Verhandlung wieder zu dem
Ergebnis kommen, daß dem Kl. über den vom Bekl. geleisteten
Betrag von 250 000 DM hinausgehende Kaufpreisansprüche zustehen, hat
es auch Gelegenheit, sich mit den Einwendungen der Revision gegen die von
ihm abgelehnte - weitergehende - Kaufpreisminderung auseinanderzusetzen.