Für die Heilung eines formnichtigen Verkaufs
von GmbH-Geschäftsanteilen nach § 15 IV 2, III GmbH-Geschäftsanteilenig;
die dingliche Anteilsübertragung voll wirksam wird und die Willensübereinstimmung
der Vertragsparteien hinsichtlich des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts
noch in dem Augenblick fortbesteht, als ihre Bindung an das Verfügungsgeschäft
eingetreten ist.
BGHZ 127, 129
NJW 1994, 3227
LM H. 2/1995 § 15 GmbHG Nr. 28
BB 1994, 2228
DB 1994, 2387
WM 1994, 1980
ZIP 1994, 1687
DNotZ 1995, 557
WiB 1995, 21 Glahs
Es handelt sich um eine in hohem Maße lehrreiche Entscheidung. Obschon im Mittelpunkt ein nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedürftiger Kaufvertrag über GmbH-Anteile steht, geht es doch um grundsätzliche Probleme des Allgemeinen Teils sowie des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts.
Der Kl. war alleiniger Gesellschafter der Firma
W-GmbH (künftig: GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 20. 7. 1990 veräußerte
er seinen Geschäftsanteil an dieser Firma an den Bekl. Nach II §
2 Nrn. 1, 4 des Vertrags sollte der Kaufpreis 2200000 DM betragen und in
zwei gleichen Raten am 20. 9. und 20. 10. 1990 gezahlt werden. In II §
1 des Vertrags heißt es:
II. § 1. (1) Der Verkäufer verkauft
und überträgt den... bezeichneten Geschäftsanteil im Nennbetrag
von 300000 DM an den dies annehmenden Käufer ...
(2) Die dingliche Rechtsänderung steht jedoch
unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises...
Unmittelbar vor Abschluß des notariellen
Vertrages übergab der Bekl. dem Kl. 250000 DM in bar. Den Kaufpreis
von 2200000 DM zahlte der Bekl. nicht. Diesen Kaufpreis verlangt der Kl.
mit der Klage. Der Bekl. beansprucht widerklagend Rückzahlung der
250000 DM. Er macht in erster Linie geltend, der beurkundete Vertrag sei
nichtig, weil die Parteien tatsächlich einen Kaufpreis von 2450000
DM vereinbart hätten, dessen teilweiser Begleichung die von ihm vor
dem Notartermin erbrachte Zahlung von 250000 DM gedient habe. Im übrigen
hat der Bekl. den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten
und sich auf Minderung des Kaufpreises berufen, jeweils mit der Begründung,
der Kl. habe entgegen seiner Versicherung in II § 3 Nr. 2 des
notariellen Vertrags die Bilanzen der GmbH fehlerhaft erstellt. Der Kl.
hat eine "Schwarzgeldabrede" bestritten und behauptet, mit dem gezahlten
Betrag von 250000 DM hätten - ebenso wie mit einer weiteren, vor dem
Notar vereinbarten Zahlung von 10000 DM - seine Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüche
aus zwei Verträgen mit einer Firma E-GmbH & Co. KG (künftig:
KG), deren Komplementärin von dem Bekl. als Geschäftsführer
vertreten wurde, ausgeglichen werden sollen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und den Kl. auf
die Widerklage zur Zahlung von 250000 DM nebst Zinsen verurteilt. In der
Berufungsinstanz hat der Kl. durch privatschriftliche Erklärung auf
die aufschiebende Bedingung in II § 1 Nr. 2 des notariellen
Vertrages verzichtet. Das OLG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt er den Klageanspruch und seinen Antrag auf
Abweisung der Widerklage in vollem Umfang weiter. Die Revision führte
zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat die von dem Bekl. behauptete
Vereinbarung über einen Kaufpreis von 2450000 DM für bewiesen
gehalten und daher angenommen, daß der notarielle Vertrag als Scheingeschäft
(§ 117 I BGB) und die von den Parteien wirklich gewollte Vereinbarung
(§ 117 II BGB) wegen Formmangels (§ 15 IV 1 GmbHG, 125 S. 1 BGB)
nichtig sei. Seine Feststellung einer Schwarzgeldabrede hat es im wesentlichen
auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zahlung der
250000 DM und der notariellen Beurkundung, die von den Parteien bei ihrer
Anhörung gegebene Darstellung der Vertragsverhandlungen, eine handschriftliche
Notiz des Kl. über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die
Aussage des im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen E gestützt. Die
von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen diese naheliegende
oder doch möglich erscheinende tatrichterliche Würdigung hat
der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer
Begründung wird abgesehen (§ 565a S. 1 ZPO). Ist somit von der
Feststellung des BerGer. auszugehen, so kann der Kl. - wegen der Heilung
des zunächst formunwirksamen Anteilsverkaufs und vorbehaltlich der
Ausführungen zu III - den vollen Kaufpreis von 2450000 DM beanspruchen.
Daran ändert nichts, daß er ausdrücklich nur eine Kaufpreisvereinbarung
in Höhe von 2200000 DM behauptet hat. Denn seine Berufung auf die
Heilungswirkung des dinglichen Verfügungsgeschäfts setzt voraus,
daß er sich hilfsweise die Darstellung des Bekl. zu eigen gemacht
hat, es sei tatsächlich ein Kaufpreis von 2450000 DM vereinbart worden.
II. Seine Auffassung, die Formnichtigkeit der
Vereinbarung eines Kaufpreises von 2450000 DM sei nicht gem. § 15
IV 2, III GmbHG durch die in notarieller Form vorgenommene Abtretung des
GmbH-Anteils geheilt worden, hat das BerGer. folgendermaßen begründet:
Voraussetzung einer Heilung sei eine voll wirksame Abtretung, also auch
die Erfüllung der vereinbarten aufschiebenden Bedingung. Mangels Kaufpreiszahlung
sei es dazu nicht gekommen. Die Heilungswirkung habe der Kl. nicht durch
Verzicht auf die Bedingung herbeiführen können. Es bestünden
bereits Bedenken, ob ein derartiger Verzicht formlos und einseitig möglich
sei. Jedenfalls fehle es an der Heilungsvoraussetzung einer fortbestehenden
Willensübereinstimmung der Parteien im Augenblick des Eintritts des
heilenden Ereignisses, also der erst im Berufungsrechtszug abgegebenen
Verzichtserklärung des Kl. Denn der Bekl. habe zuvor bereits durch
Anfechtung des Vertrags zu erkennen gegeben, daß er an ihm nicht
festhalten wolle. Der Bekl. sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des
§ 162 BGB gehindert, sich auf den fehlenden Bedingungseintritt zu
berufen. Den Käufer treffe auch dann keine Verpflichtung zur Mitwirkung
an einem die Heilung herbeiführenden dinglichen Vollzugsgeschäft,
wenn seine Erwerbsabsicht inzwischen aus anderen Gründen entfallen
sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht
in vollem Umfang stand.
1. Das dingliche Geschäft der Anteilsabtretung
ist voll wirksam geworden.
a) Weder der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts
noch seiner Heilungswirkung hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts
steht entgegen, daß Kaufvertrag und Abtretung in derselben notariellen
Urkunde enthalten sind (BGH, NJW 1991, 1223 = LM § 459 BGB Nr. 104
= WM 1991, 589 (zu II 1); BGH, NJW-RR 1992, 991 = WM 1992, 670 (671) jew.
m. w. Nachw.; zu § 313 S. 2 ebenso z. B. BGH, NJW 1978, 1577 = LM
§ 761 BGB Nr. 1 = WM 1978, 793 (unter II 1)). Schon daraus ergibt
sich, daß entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die Abtretung
nicht nach § 139 BGB von der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
berührt wird. Die Annahme der dafür vorausgesetzten rechtlichen
Verknüpfung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft
verbietet sich, wenn die Parteien das beurkundete schuldrechtliche Geschäft
in Wirklichkeit nicht gewollt, es vielmehr nur zur Verdeckung eines anderen
- wirklich gewollten - Rechtsgeschäfts erklärt haben und dieses
letztere durch das dingliche Geschäft erfüllen wollten
(RGZ 112, 236 (240); RGZ 168, 292 (296) zu § 15 IV 2 GmbHG; ebenso
RGZ 104, 102 (104); RGZ 104, 296 (298) zur Auflassung).
b) Zwar setzt die volle Wirksamkeit des unter
einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Verfügungsgeschäfts
und damit auch die Heilung des Verpflichtungsgeschäfts grundsätzlich
die Erfüllung der Bedingung voraus (BGH, NJW-RR 1989, 291 = LM §
156 GmbHG Nr. 25 = WM 1989, 256 (unter A II 1b aa); Rowedder, GmbHG, 2.
Aufl., § 15 Rdnr. 16), die hier nicht eingetreten ist. Der erkennende
Senat hat jedoch bereits mit seinem Urteil vom 23. 11. 1988 (NJW-RR 1989,
291 = LM § 15 GmbHG Nr. 25 = WM 1989, 256) unter Zustimmung des Schrifttums
(z. B. Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 85; Deuchler,
WuB II C., § 15 GmbHG 2.89; Meyer-Landrut, EWiR § 15 GmbHG 1.89,
265) entschieden, daß der aus der Bedingung Begünstigte einseitig
durch formfreie und keiner Annahme bedürftige Erklärung auf die
Bedingung verzichten kann. Daran wird festgehalten. Allerdings ist in dieser
Entscheidung, die sich auch auf die Rechtsprechung zum einseitigen Verzicht
des Verkäufers auf einen Eigentumsvorbehalt stützte (BGH, NJW
1988, 2131 = LM § 127 BGB Nr. 1 = WM 1958, 818 (unter II 2)), darauf
hingewiesen worden, daß beim Eigentumsvorbehalt die aufschiebende
Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung stets allein den Verkäufer
begünstigte, so daß auch nur er zum Verzicht befugt sein könne,
während die Abtretung eines Geschäftsanteils mit Bedingungen
versehen werden könne, die den Interessen des Verkäufers ebenso
wie denen des Erwerbers dienen könnten (vgl. dazu auch Soergel/M.
Wolf, BGB, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 33; H. P. Westermann, in: MünchKomm,
3. Aufl., § 158 Rdnr. 44).
Daraus ergeben sich indessen im vorliegenden Fall
entgegen der Meinung der Revisionserwiderung und den Zweifeln des BerGer.
keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts des Kl. Denn hier sollte
die Wirksamkeit der Abtretung allein von der vollständigen Kaufpreiszahlung
abhängen, und bei dieser Bedingung ist bei einer Geschäftsanteilsübertragung
ebensowenig wie beim Eigentumsvorbehalt zweifelhaft, daß sie allein
den Veräußerer begünstigt. Daß auch der Käufer,
wie das BerGer. nicht von der Hand weisen will, durch die Bedingung der
Kaufpreiszahlung deshalb begünstigt sein könne, weil er durch
Nichtzahlung die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts und damit
die Heilung des Verpflichtungsgeschäfts zu verhindern vermöge,
ist ein bloßer "Reflex" der Bedingungsvereinbarung, dem für
die Frage der Verzichtsbefugnis keine Bedeutung zukommt. Denn dafür
ist entscheidend, wer durch die Erfüllung der Bedingung begünstigt
wird - und deshalb einseitig auf sie verzichten kann -, nicht aber, wem
die Nichterfüllung der Bedingung zugute kommen könnte.
c) Für die Wirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäfts
der Anteilsübertragung ist es schließlich auch unschädlich,
daß der Bekl. mit ihm im Zeitpunkt der Verzichtserklärung des
Kl. nicht mehr einverstanden war. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut
des § 158 I BGB folgt, daß das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft
tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet ist - die Parteien daher fortan
bindet - und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt,
ohne daß die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand
haben müßte (allg. Meinung, z. B. Staudinger/Dilcher, BGB, 12.
Aufl., § 158 Rdnr. 10; Soergel/M. Wolf, § 158 Rdnr. 28; H. P.
Westermann, in: MünchKomm, § 158 Rdnr. 38; Palandt/Heinrichs,
BGB, 53. Aufl., § 158 Rdnr. 2). Darauf beruht im übrigen auch,
worauf die Revision zu Recht hinweist, die Rechtsprechung des BGH zum Eigentumsvorbehalt,
nach der es auf den Fortbestand des Veräußerungswillens des
Verkäufers bei Bedingungseintritt nicht ankommt (BGHZ 20, 88 (97 f.)
= NJW 1956, 605 = LM § 455 BGB Nr. 7; BGHZ 30, 374 (377) = NJW 1960,
34 = LM § 25 StVO Nr. 4; BGH, LM BGB § 163 Nr. 2 (unter II 3)).
Wäre dies anders, so stünde es im Belieben jeder Vertragspartei,
sich in der Zeit zwischen Abgabe der Erklärungen und Eintritt
der aufschiebenden Bedingung durch einseitige Erklärung von der Vereinbarung
zu lösen; daß dies allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre
zuwiderliefe, bedarf keiner näheren Begründung.
2. a) Die Heilungswirkung des wirksamen Verfügungsgeschäfts
setzt allerdings, was mit der zuvor erörterten Frage nicht verwechselt
werden darf, voraus, daß die Willensübereinstimmung der Parteien
hinsichtlich des Kausalgeschäfts noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
des Erfüllungsgeschäfts gegeben war (z. B. BGH, WM 1967, 935
(unter II 1); Förschler, in: MünchKomm, § 125 Rdnr. 35;
Pohlmann, Die Heilung formnichtiger Verpflichtungsgeschäfte durch
Erfüllung, 1992, S. 137). Denn grundsätzlich sind die Parteien
bis zur Erfüllung an das formunwirksame - und nicht nur, wie die Anteilsübertragung,
unter einer Bedingung stehende - schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft
nicht gebunden und können die tatsächlich getroffene Einigung
widerrufen (z. B. RGZ 54, 107 (109); D. Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig
abgeschlossener Verträge, 1969, S. 14; Pohlmann, S. 138 (145)). Daraus
folgt indessen noch nicht, wie das BerGer. anzunehmen scheint, daß
der für die fortbestehende Willensübereinstimmung maßgebende
Zeitpunkt bei einem aufschiebend bedingten Erfüllungsgeschäft
stets der Eintritt - oder hier Wegfall - der Bedingung sein muß.
Für seine gegenteilige Ansicht kann sich das BerGer. auch nicht auf
das von ihm angeführte Zitat aus der Kommentarliteratur (Hachenburg/Zutt,
§ 15 Rdnr. 66) berufen. Dort wie an anderen Stellen (z. B. Baumbach/Hueck,
GmbHG, 15. Aufl., § 15 Rdnr. 35; Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., §
15 Rdnr. 74) wird lediglich ausgeführt, die Willensübereinstimmung
müsse "im Zeitpunkt der Abtretung" bestehen, ohne daß dabei
auf den Fall der bedingten Abtretung eingegangen wird.
b) Für die Heilung des formnichtigen Anteilskaufs
reicht es aus, daß das dingliche Vollzugsgeschäft der Anteilsübertragung
voll wirksam wird und die Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich
des Verpflichtungsgeschäfts noch in dem Augenblick fortbesteht, als
ihre Bindung an das Verfügungsgeschäft eingetreten ist. Das folgt
aus Sinn und Zweck der Form- (§ 15 Nr. 1 GmbH) und der Heilungsvorschrift
(§ 15 IV 2 GmbHG) und steht in Übereinstimmung mit der ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Heilung formnichtiger Grundstücksgeschäfte.
aa) Zweck der Formvorschrift des § 15 IV
1 GmbHG ist nach ganz überwiegender Meinung, der sich der erkennende
Senat bereits früher angeschlossen hat (NJW 1959, 1433 = LM §
15 GmbHG Nr. 5 = WM 1959, 689 (unter I)), den leichten und spekulativen
Handel mit GmbH-Anteilen zu unterbinden oder doch zu erschweren (BGHZ 13,
49 (51f.) = NJW 1954, 1157 = LM § 30 GmbHG Nr. 2; BGHZ 75, 352 (353
f.) = NJW 1980, 1100 = LM § 15 GmbHG Nr. 15 (L); zust. z. B. Schlüter,
in: Festschr. f. Bartholomeyczik, 1973, S. 359 (361 f.); Steindorff, ZHR
129 (1967), 21 (26)). Dieser Sinn der Formvorschrift steht der Annahme
der Heilungswirkung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht entgegen. Ist
der Geschäftsanteil dinglich wirksam übertragen und hat sich
damit der Handel, der verhindert oder erschwert werden sollte, gerade vollzogen,
so ist der Formzweck zwar nicht erreicht (Pohlmann, S. 59 (91)), er hat
sich aber erledigt.
Der Sinn der Heilungsvorschrift des § 15
IV 2 GmbH besteht nach der Begründung zum Entwurf des GmbH-Gesetzes
(StenBer. über die Verhandlungen des Reichstags, I. Session, 1890/1892,
5. Anlagenbd., S. 3728) darin, daß ein ohne die geforderte Form geschlossenes
Rechtsgeschäft "nachträglich gültig werden (muß),
sobald der dingliche Abtretungsvertrag hinzutritt. Andernfalls würde
der materielle Rechtsgrund des letzteren, wenn er nicht ebenfalls in dem
Vertrag beurkundet wird, stets der Wirksamkeit entbehren, so daß
auch der dingliche Vertrag selbst der Anfechtung ausgesetzt wäre".
Die Heilungsvorschrift will mithin den Bestand der formgerecht vollzogenen
Abtretung bewirken und eine Rückforderung aus Gründen der Rechtssicherheit
ausschließen (Pohlmann, S. 91 (93 f.)). Wenn formgerecht erfüllt
ist, so soll unabhängig davon, ob auf der Ebene des Verpflichtungsgeschäfts
die angestrebte Handelserschwernis erreicht war, die Anteilsübertragung
nicht mehr rückabgewickelt werden (vgl. in etwas anderem Zusammenhang
auch Pohlmann, S. 129; ähnlich Schlüter, S. 362), womit naturgemäß
auch der Verpflichtung des Erwerbers zur Gegenleistung aus dem Verpflichtungsgeschäft
Bestand verliehen werden muß.
bb) Daß dafür die Willensübereinstimmung
der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Bindung an das dingliche
Verfügungsgeschäft genügt, zeigt die Parallele zur Heilung
formnichtiger Grundstückskaufverträge, die - ungeachtet der unterschiedlichen
Formzwecke der § 313 S. 1 BGB, § 15 IV 1 GmbHG (dazu z. B. Schlüter,
S. 360 (365)) - wegen des übereinstimmenden Sinnes der Heilungsvorschriften
der § 313 S. 2 BGB, § 15 IV 2 GmbHG die vom erkennenden Senat
vertretene Meinung zu stützen geeignet ist. Nach gefestigter Rechtsprechung
des BGH (z. B. BGH, WM 1963, 943 (unter 2b); BGH, WM 1969, 613 (unter 2
c); BGH, WM 1973, 612 (unter 3); BGH, NJW 1978, 1577 = LM § 761 BGB
Nr. 1 (unter II 1); BGH, WM 1980, 166 (unter 2); BGH, NJW 1981, 2293 =
LM § 652 BGB Nr. 74 (unter 2)), die die ständige reichsgerichtliche
Judikatur fortsetzt (z. B. RGZ 65, 390 (392); RGZ 82, 413 (416);
RGZ 109, 351 (354); RGZ 111, 98 (100 f.); RGZ 134, 83 (86)), ist für
das zur Heilung gem. § 313 S. 2 BGB notwendige Fortbestehen der Willensübereinstimmung
der Zeitpunkt der Auflassung und nicht derjenige der Eintragung maßgeblich.
Begründet wird dies mit der dinglichen Bindung der Auflassung (z.
B. BGH, WM 1973, 612) und damit, daß das Gesetz den Widerruf nicht
nach der dinglichen Seite habe ausschließen, ihn aber nach der schuldrechtlichen
Seite noch bis zur Eintragung im Grundbuch habe gestatten wollen (z. B.
RGZ 109, 351 (354)). Das Ergebnis der Heilungswirkung wird insbesondere
mit dem Ziel der Rechtssicherheit im Sinne der Aufrechterhaltung sachenrechtlich
abgeschlossener Verhältnisse gerechtfertigt (z. B. BGHZ 82,
398 (405) = NJW 1982, 759 = LM § 313 BGB Nr. 93; BGHZ 73, 391 (397)
= NJW 1979, 1773 = LM § 313 BGB Nr. 83; dazu auch Hagen, DNotZ 1984,
267 (289) und Pohlmann, S. 41, (62 ff.)). Ganz ebenso verhält es sich,
wie ausgeführt (oben II 2b aa), mit Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift
des § 15 IV 2 GmbHG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie die
Revisionserwiderung meint, daraus, daß die Erforderlichkeit fortbestehender
Willensübereinstimmung (nur) bis zur Auflassung auf der Vorschrift
des § 873 II BGB beruhe, während eine vergleichbare Bestimmung
bei der Geschäftsanteilsübertragung fehle. § 873 II BGB
ist gerade eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, daß die
Bindung bereits mit Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärungen
eintritt, und verlegt ausnahmsweise die Bindungswirkung auf den Zeitpunkt
der Eintragung bzw. der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
des § 873 II BGB (vgl. dazu z. B. Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., §
873 Rdnr. 15). Bei der Abtretung von Geschäftsanteilen, bei der es
sich anders als bei der Grundstücksübereignung nicht um einen
"gestreckten" Erfüllungstatbestand handelt (z. B. Pohlmann, S. 155)
tritt die Bindung demgegenüber, ohne daß es einer § 873
II BGB entsprechenden Vorschrift bedarf, mit Abgabe der Angebots- und Annahmeerklärung
ein, dies auch dann, wie ausgeführt (oben II 1c), wenn das Verfügungsgeschäft
unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wird. Von diesem Zeitpunkt
ab ist es mithin jeder Vertragspartei verwehrt, sich von dem - nichtigen
- Kausalgeschäft zu lösen.
III. Nach allem vermag die vom BerGer. gegebene
Begründung die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Kl. auf
die Widerklage hin nicht zu tragen. An einer Entscheidung in der Sache
selbst (§ 565 III ZPO) ist der Senat gehindert. Das BerGer. hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen zur Arglistanfechtung
des Bekl. und dem von ihm geltend gemachten Gewährleistungsanspruch
nicht getroffen. Der Rechtsstreit mußte deshalb an das BerGer. zurückverwiesen
werden.