Heilung eines formnichtigen Kaufvertrags über GmbH-Anteile bei aufschiebend bedingter Übertragung der Anteile


BGH, Urteil v. 21.09.1994  - VIII ZR 257/93 (Frankfurt a. M.)


Amtl. Leitsätze:

Für die Heilung eines formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen nach § 15 IV 2, III GmbH-Geschäftsanteilenig; die dingliche Anteilsübertragung voll wirksam wird und die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien hinsichtlich des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts noch in dem Augenblick fortbesteht, als ihre Bindung an das Verfügungsgeschäft eingetreten ist.



Fundstellen:

BGHZ 127, 129
NJW 1994, 3227
LM H. 2/1995 § 15 GmbHG Nr. 28
BB 1994, 2228
DB 1994, 2387
WM 1994, 1980
ZIP 1994, 1687
DNotZ 1995, 557
WiB 1995, 21 Glahs



Zentralprobleme des Falles:

Es handelt sich um eine in hohem Maße lehrreiche Entscheidung. Obschon im Mittelpunkt ein nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedürftiger Kaufvertrag über GmbH-Anteile steht, geht es doch um grundsätzliche Probleme des Allgemeinen Teils sowie des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts.



Zum Sachverhalt:

Der Kl. war alleiniger Gesellschafter der Firma W-GmbH (künftig: GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 20. 7. 1990 veräußerte er seinen Geschäftsanteil an dieser Firma an den Bekl. Nach II § 2 Nrn. 1, 4 des Vertrags sollte der Kaufpreis 2200000 DM betragen und in zwei gleichen Raten am 20. 9. und 20. 10. 1990 gezahlt werden. In II § 1 des Vertrags heißt es:
II. § 1. (1) Der Verkäufer verkauft und überträgt den... bezeichneten Geschäftsanteil im Nennbetrag von 300000 DM an den dies annehmenden Käufer ...
(2) Die dingliche Rechtsänderung steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises...
Unmittelbar vor Abschluß des notariellen Vertrages übergab der Bekl. dem Kl. 250000 DM in bar. Den Kaufpreis von 2200000 DM zahlte der Bekl. nicht. Diesen Kaufpreis verlangt der Kl. mit der Klage. Der Bekl. beansprucht widerklagend Rückzahlung der 250000 DM. Er macht in erster Linie geltend, der beurkundete Vertrag sei nichtig, weil die Parteien tatsächlich einen Kaufpreis von 2450000 DM vereinbart hätten, dessen teilweiser Begleichung die von ihm vor dem Notartermin erbrachte Zahlung von 250000 DM gedient habe. Im übrigen hat der Bekl. den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und sich auf Minderung des Kaufpreises berufen, jeweils mit der Begründung, der Kl. habe entgegen seiner Versicherung in II § 3 Nr. 2  des notariellen Vertrags die Bilanzen der GmbH fehlerhaft erstellt. Der Kl. hat eine "Schwarzgeldabrede" bestritten und behauptet, mit dem gezahlten Betrag von 250000 DM hätten - ebenso wie mit einer weiteren, vor dem Notar vereinbarten Zahlung von 10000 DM - seine Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüche aus zwei Verträgen mit einer Firma E-GmbH & Co. KG (künftig: KG), deren Komplementärin von dem Bekl. als Geschäftsführer vertreten wurde, ausgeglichen werden sollen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und den Kl. auf die Widerklage zur Zahlung von 250000 DM nebst Zinsen verurteilt. In der Berufungsinstanz hat der Kl. durch privatschriftliche Erklärung auf die aufschiebende Bedingung in II § 1 Nr. 2  des notariellen Vertrages verzichtet. Das OLG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er den Klageanspruch und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage in vollem Umfang weiter. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat die von dem Bekl. behauptete Vereinbarung über einen Kaufpreis von 2450000 DM für bewiesen gehalten und daher angenommen, daß der notarielle Vertrag als Scheingeschäft (§ 117 I BGB) und die von den Parteien wirklich gewollte Vereinbarung (§ 117 II BGB) wegen Formmangels (§ 15 IV 1 GmbHG, 125 S. 1 BGB) nichtig sei. Seine Feststellung einer Schwarzgeldabrede hat es im wesentlichen auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zahlung der 250000 DM und der notariellen Beurkundung, die von den Parteien bei ihrer Anhörung gegebene Darstellung der Vertragsverhandlungen, eine handschriftliche Notiz des Kl. über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die Aussage des im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen E gestützt. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen diese naheliegende oder doch möglich erscheinende tatrichterliche Würdigung hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565a S. 1 ZPO). Ist somit von der Feststellung des BerGer. auszugehen, so kann der Kl. - wegen der Heilung des zunächst formunwirksamen Anteilsverkaufs und vorbehaltlich der Ausführungen zu III - den vollen Kaufpreis von 2450000 DM beanspruchen. Daran ändert nichts, daß er ausdrücklich nur eine Kaufpreisvereinbarung in Höhe von 2200000 DM behauptet hat. Denn seine Berufung auf die Heilungswirkung des dinglichen Verfügungsgeschäfts setzt voraus, daß er sich hilfsweise die Darstellung des Bekl. zu eigen  gemacht hat, es sei tatsächlich ein Kaufpreis von 2450000 DM vereinbart worden.
II. Seine Auffassung, die Formnichtigkeit der Vereinbarung eines Kaufpreises von 2450000 DM sei nicht gem. § 15 IV 2, III GmbHG durch die in notarieller Form vorgenommene Abtretung des GmbH-Anteils geheilt worden, hat das BerGer. folgendermaßen begründet: Voraussetzung einer Heilung sei eine voll wirksame Abtretung, also auch die Erfüllung der vereinbarten aufschiebenden Bedingung. Mangels Kaufpreiszahlung sei es dazu nicht gekommen. Die Heilungswirkung habe der Kl. nicht durch Verzicht auf die Bedingung herbeiführen können. Es bestünden bereits Bedenken, ob ein derartiger Verzicht formlos und einseitig möglich sei. Jedenfalls fehle es an der Heilungsvoraussetzung einer fortbestehenden Willensübereinstimmung der Parteien im Augenblick des Eintritts des heilenden Ereignisses, also der erst im Berufungsrechtszug abgegebenen Verzichtserklärung des Kl. Denn der Bekl. habe zuvor bereits durch Anfechtung des Vertrags zu erkennen gegeben, daß er an ihm nicht festhalten wolle. Der Bekl. sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 162 BGB gehindert, sich auf den fehlenden Bedingungseintritt zu berufen. Den Käufer treffe auch dann keine Verpflichtung zur Mitwirkung an einem die Heilung herbeiführenden dinglichen Vollzugsgeschäft, wenn seine Erwerbsabsicht inzwischen aus anderen Gründen entfallen sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Das dingliche Geschäft der Anteilsabtretung ist voll wirksam geworden.
a) Weder der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts noch seiner Heilungswirkung hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts steht entgegen, daß Kaufvertrag und Abtretung in derselben notariellen Urkunde enthalten sind (BGH, NJW 1991, 1223 = LM § 459 BGB Nr. 104 = WM 1991, 589 (zu II 1); BGH, NJW-RR 1992, 991 = WM 1992, 670 (671) jew. m. w. Nachw.; zu § 313 S. 2 ebenso z. B. BGH, NJW 1978, 1577 = LM § 761 BGB Nr. 1 = WM 1978, 793 (unter II 1)). Schon daraus ergibt sich, daß entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die Abtretung nicht nach § 139 BGB von der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts berührt wird. Die Annahme der dafür vorausgesetzten rechtlichen Verknüpfung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft verbietet sich, wenn die Parteien das beurkundete schuldrechtliche Geschäft in Wirklichkeit nicht gewollt, es vielmehr nur zur Verdeckung eines anderen - wirklich gewollten - Rechtsgeschäfts erklärt haben und dieses letztere durch das dingliche  Geschäft erfüllen wollten (RGZ 112, 236 (240); RGZ 168, 292 (296) zu § 15 IV 2 GmbHG; ebenso RGZ 104, 102 (104); RGZ 104, 296 (298) zur Auflassung).
b) Zwar setzt die volle Wirksamkeit des unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Verfügungsgeschäfts und damit auch die Heilung des Verpflichtungsgeschäfts grundsätzlich die Erfüllung der Bedingung voraus (BGH, NJW-RR 1989, 291 = LM § 156 GmbHG Nr. 25 = WM 1989, 256 (unter A II 1b aa); Rowedder, GmbHG, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 16), die hier nicht eingetreten ist. Der erkennende Senat hat jedoch bereits mit seinem Urteil vom 23. 11. 1988 (NJW-RR 1989, 291 = LM § 15 GmbHG Nr. 25 = WM 1989, 256) unter Zustimmung des Schrifttums (z. B. Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 85; Deuchler, WuB II C., § 15 GmbHG 2.89; Meyer-Landrut, EWiR § 15 GmbHG 1.89, 265) entschieden, daß der aus der Bedingung Begünstigte einseitig durch formfreie und keiner Annahme bedürftige Erklärung auf die Bedingung verzichten kann. Daran wird festgehalten. Allerdings ist in dieser Entscheidung, die sich auch auf die Rechtsprechung zum einseitigen Verzicht des Verkäufers auf einen Eigentumsvorbehalt stützte (BGH, NJW 1988, 2131 = LM § 127 BGB Nr. 1 = WM 1958, 818 (unter II 2)), darauf  hingewiesen worden, daß beim Eigentumsvorbehalt die aufschiebende Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung stets allein den Verkäufer begünstigte, so daß auch nur er zum Verzicht befugt sein könne, während die Abtretung eines Geschäftsanteils mit Bedingungen versehen werden könne, die den Interessen des Verkäufers ebenso wie denen des Erwerbers dienen könnten (vgl. dazu auch Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 33; H. P. Westermann, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 158 Rdnr. 44).
Daraus ergeben sich indessen im vorliegenden Fall entgegen der Meinung der Revisionserwiderung und den Zweifeln des BerGer. keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts des Kl. Denn hier sollte die Wirksamkeit der Abtretung allein von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängen, und bei dieser Bedingung ist bei einer Geschäftsanteilsübertragung ebensowenig wie beim Eigentumsvorbehalt zweifelhaft, daß sie allein den Veräußerer begünstigt. Daß auch der Käufer, wie das BerGer. nicht von der Hand weisen will, durch die Bedingung der Kaufpreiszahlung deshalb begünstigt sein könne, weil er durch Nichtzahlung die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts und damit die Heilung des Verpflichtungsgeschäfts zu verhindern vermöge, ist ein bloßer "Reflex" der Bedingungsvereinbarung, dem für die Frage der Verzichtsbefugnis keine Bedeutung zukommt. Denn dafür ist entscheidend, wer durch die Erfüllung der Bedingung begünstigt wird - und deshalb einseitig auf sie verzichten kann -, nicht aber, wem die Nichterfüllung der Bedingung zugute kommen könnte.
c) Für die Wirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäfts der Anteilsübertragung ist es schließlich auch unschädlich, daß der Bekl. mit ihm im Zeitpunkt der Verzichtserklärung des Kl. nicht mehr einverstanden war. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 I BGB folgt, daß das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet ist - die Parteien daher fortan bindet - und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt, ohne daß die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand haben müßte (allg. Meinung, z. B. Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 10; Soergel/M. Wolf, § 158 Rdnr. 28; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 158 Rdnr. 38; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 158 Rdnr. 2). Darauf beruht im übrigen auch, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Rechtsprechung des BGH zum Eigentumsvorbehalt, nach der es auf den Fortbestand des Veräußerungswillens des Verkäufers bei Bedingungseintritt nicht ankommt (BGHZ 20, 88 (97 f.) = NJW 1956, 605 = LM § 455 BGB Nr. 7; BGHZ 30, 374 (377) = NJW 1960, 34 = LM § 25 StVO Nr. 4; BGH, LM BGB § 163 Nr. 2 (unter II 3)). Wäre dies anders, so stünde es im Belieben jeder Vertragspartei, sich in der Zeit zwischen  Abgabe der Erklärungen und Eintritt der aufschiebenden Bedingung durch einseitige Erklärung von der Vereinbarung zu lösen; daß dies allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zuwiderliefe, bedarf keiner näheren Begründung.
2. a) Die Heilungswirkung des wirksamen Verfügungsgeschäfts setzt allerdings, was mit der zuvor erörterten Frage nicht verwechselt werden darf, voraus, daß die Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich des Kausalgeschäfts noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Erfüllungsgeschäfts gegeben war (z. B. BGH, WM 1967, 935 (unter II 1); Förschler, in: MünchKomm, § 125 Rdnr. 35; Pohlmann, Die Heilung formnichtiger Verpflichtungsgeschäfte durch Erfüllung, 1992, S. 137). Denn grundsätzlich sind die Parteien bis zur Erfüllung an das formunwirksame - und nicht nur, wie die Anteilsübertragung, unter einer Bedingung stehende - schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft nicht gebunden und können die tatsächlich getroffene Einigung widerrufen (z. B. RGZ 54, 107 (109); D. Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, 1969, S. 14; Pohlmann, S. 138 (145)). Daraus folgt indessen noch nicht, wie das BerGer. anzunehmen scheint, daß der für die fortbestehende Willensübereinstimmung maßgebende Zeitpunkt bei einem aufschiebend bedingten Erfüllungsgeschäft stets der Eintritt - oder hier Wegfall - der Bedingung sein muß. Für seine gegenteilige Ansicht kann sich das BerGer. auch nicht auf das von ihm angeführte Zitat aus der Kommentarliteratur (Hachenburg/Zutt, § 15 Rdnr. 66) berufen. Dort wie an anderen Stellen (z. B. Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 15 Rdnr. 35; Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 74) wird lediglich ausgeführt, die Willensübereinstimmung müsse "im Zeitpunkt der Abtretung" bestehen, ohne daß dabei auf den Fall der bedingten Abtretung eingegangen wird.
b) Für die Heilung des formnichtigen Anteilskaufs reicht es aus, daß das dingliche Vollzugsgeschäft der Anteilsübertragung voll wirksam wird und die Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts noch in dem Augenblick fortbesteht, als ihre Bindung an das Verfügungsgeschäft eingetreten ist. Das folgt aus Sinn und Zweck der Form- (§ 15 Nr. 1 GmbH) und der Heilungsvorschrift (§ 15 IV 2 GmbHG) und steht in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Heilung formnichtiger Grundstücksgeschäfte.
aa) Zweck der Formvorschrift des § 15 IV 1 GmbHG ist nach ganz überwiegender Meinung, der sich der erkennende Senat bereits früher angeschlossen hat (NJW 1959, 1433 = LM § 15 GmbHG Nr. 5 = WM 1959, 689 (unter I)), den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu unterbinden oder doch zu erschweren (BGHZ 13, 49 (51f.) = NJW 1954, 1157 = LM § 30 GmbHG Nr. 2; BGHZ 75, 352 (353 f.) = NJW 1980, 1100 = LM § 15 GmbHG Nr. 15 (L); zust. z. B. Schlüter, in: Festschr. f. Bartholomeyczik, 1973, S. 359 (361 f.); Steindorff, ZHR 129 (1967), 21 (26)). Dieser Sinn der Formvorschrift steht der Annahme der Heilungswirkung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht entgegen. Ist der Geschäftsanteil dinglich wirksam übertragen und hat sich damit der Handel, der verhindert oder erschwert werden sollte, gerade vollzogen, so ist der Formzweck zwar nicht erreicht (Pohlmann, S. 59 (91)), er hat sich aber erledigt.
Der Sinn der Heilungsvorschrift des § 15 IV 2 GmbH besteht nach der Begründung zum Entwurf des GmbH-Gesetzes (StenBer. über die Verhandlungen des Reichstags, I. Session, 1890/1892, 5. Anlagenbd., S. 3728) darin, daß ein ohne die geforderte Form geschlossenes Rechtsgeschäft "nachträglich gültig werden (muß), sobald der dingliche Abtretungsvertrag hinzutritt. Andernfalls würde der materielle Rechtsgrund des letzteren, wenn er nicht ebenfalls in dem Vertrag beurkundet wird, stets der Wirksamkeit entbehren, so daß auch der dingliche Vertrag selbst der Anfechtung ausgesetzt wäre". Die Heilungsvorschrift will mithin den Bestand der formgerecht vollzogenen Abtretung bewirken und eine Rückforderung aus Gründen der Rechtssicherheit ausschließen (Pohlmann, S. 91 (93 f.)). Wenn formgerecht erfüllt ist, so soll unabhängig davon, ob auf der Ebene des Verpflichtungsgeschäfts die angestrebte Handelserschwernis erreicht war, die Anteilsübertragung nicht mehr rückabgewickelt werden (vgl. in etwas anderem Zusammenhang auch Pohlmann, S. 129; ähnlich Schlüter, S. 362), womit naturgemäß auch der Verpflichtung des Erwerbers zur Gegenleistung aus dem Verpflichtungsgeschäft Bestand verliehen werden muß.
bb) Daß dafür die Willensübereinstimmung der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Bindung an das dingliche Verfügungsgeschäft genügt, zeigt die Parallele zur Heilung formnichtiger Grundstückskaufverträge, die - ungeachtet der unterschiedlichen Formzwecke der § 313 S. 1 BGB, § 15 IV 1 GmbHG (dazu z. B. Schlüter, S. 360 (365)) - wegen des übereinstimmenden Sinnes der Heilungsvorschriften der § 313 S. 2 BGB, § 15 IV 2 GmbHG die vom erkennenden Senat vertretene Meinung zu stützen geeignet ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH, WM 1963, 943 (unter 2b); BGH, WM 1969, 613 (unter 2 c); BGH, WM 1973, 612 (unter 3); BGH, NJW 1978, 1577 = LM § 761 BGB Nr. 1 (unter II 1); BGH, WM 1980, 166 (unter 2); BGH, NJW 1981, 2293 = LM § 652 BGB Nr. 74 (unter 2)), die die ständige reichsgerichtliche Judikatur  fortsetzt (z. B. RGZ 65, 390 (392); RGZ 82, 413 (416); RGZ 109, 351 (354); RGZ 111, 98 (100 f.); RGZ 134, 83 (86)), ist für das zur Heilung gem. § 313 S. 2 BGB notwendige Fortbestehen der Willensübereinstimmung der Zeitpunkt der Auflassung und nicht derjenige der Eintragung maßgeblich. Begründet wird dies mit der dinglichen Bindung der Auflassung (z. B. BGH, WM 1973, 612) und damit, daß das Gesetz den Widerruf nicht nach der dinglichen Seite habe ausschließen, ihn aber nach der schuldrechtlichen Seite noch bis zur Eintragung im Grundbuch habe gestatten wollen (z. B. RGZ 109, 351 (354)). Das Ergebnis der Heilungswirkung wird insbesondere mit dem Ziel der Rechtssicherheit im Sinne der Aufrechterhaltung sachenrechtlich abgeschlossener Verhältnisse  gerechtfertigt (z. B. BGHZ 82, 398 (405) = NJW 1982, 759 = LM § 313 BGB Nr. 93; BGHZ 73, 391 (397) = NJW 1979, 1773 = LM § 313 BGB Nr. 83; dazu auch Hagen, DNotZ 1984, 267 (289) und Pohlmann, S. 41, (62 ff.)). Ganz ebenso verhält es sich, wie ausgeführt (oben II 2b aa), mit Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 15 IV 2 GmbHG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daraus, daß die Erforderlichkeit fortbestehender Willensübereinstimmung (nur) bis zur Auflassung auf der Vorschrift des § 873 II BGB beruhe, während eine vergleichbare Bestimmung bei der Geschäftsanteilsübertragung fehle. § 873 II BGB ist gerade eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Bindung bereits mit Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärungen eintritt, und verlegt ausnahmsweise die Bindungswirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung bzw. der Erfüllung der besonderen  Voraussetzungen des § 873 II BGB (vgl. dazu z. B. Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 873 Rdnr. 15). Bei der Abtretung von Geschäftsanteilen, bei der es sich anders als bei der Grundstücksübereignung nicht um einen "gestreckten" Erfüllungstatbestand handelt (z. B. Pohlmann, S. 155) tritt die Bindung demgegenüber, ohne daß es einer § 873 II BGB entsprechenden Vorschrift bedarf, mit Abgabe der Angebots- und Annahmeerklärung ein, dies auch dann, wie ausgeführt (oben II 1c), wenn das Verfügungsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wird. Von diesem Zeitpunkt ab ist es mithin jeder Vertragspartei verwehrt, sich von dem - nichtigen - Kausalgeschäft zu lösen.
III. Nach allem vermag die vom BerGer. gegebene Begründung die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Kl. auf die Widerklage hin nicht zu tragen. An einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 565 III ZPO) ist der Senat gehindert. Das BerGer. hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen zur Arglistanfechtung des Bekl. und dem von ihm geltend gemachten Gewährleistungsanspruch nicht getroffen. Der Rechtsstreit mußte deshalb an das BerGer. zurückverwiesen werden.



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