1. Aus der Pflicht, die Schiffbarkeit eines
Gewässers zu unterhalten, kann sich auch die Verpflichtung des Unterhaltungspflichtigen
ergeben, durch geeignete Sicherungsmaßnahmen den drohenden Einsturz
einer erkennbar baufälligen Ufermauer; auf der die Außenwand
eines Hauses errichtet ist, zu verhindern.
2. Wird ein Schiff durch ein vom Unterhaltungspflichtigen
eines schiffbaren Gewässers schuldhaft verursachtes Schiffahrtshindernis
(hier: Balkensperre eines Anliegers zur Stützung einer bereits teilweise
eingestürzten Haus- und Ufermauer) in einem Teil des Gewässers
derart eingeschlossen, daß es jede Bewegungsmöglichkeit verliert,
so haftet der Unterhaltungspflichtige dem Schiffseigentümer nach §
823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums für den durch das Festliegen
des Schiffes entstandenen Schaden.
3. Können Schiffe wegen der durch Verletzung
der Unterhaltungspflicht herbeigeführten Sperrung eines schiffbaren
Gewässers nicht zu einer hinter der Sperre liegenden und dadurch vom
Wasser her nicht mehr zugänglichen Verladestelle gelangen, so liegt
kein Eingriff des Unterhaltungspflichtigen in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb der Schiffseigentümer vor, die an dieser Verladestelle
laden oder löschen wollen.
Sachverhalt:
Die beklagte Bundesrepublik ist Eigentümerin
eines als Bundeswasserstraße eingetragenen Fleets das in B. eine
Mühle mit dem dortigen Hafen verbindet. In das Fleet stürzte
in der Nacht vom 21. zum 22. Oktober 1962 ein 3 bis 4m langes Stück
der Ufermauer mit einem Teil der darauf ruhenden Außenwand eines
Wohnhauses. Um den weiteren Einsturz des Hauses zu verhindern, ließ
der Eigentümer dieses, und zwar in Vlzug einer baupolizeilichen Verfügung,
abstützen. Hierbei wurden zwei Baumstämme so angebracht, daß
sie unmittelbar über der Wasseroberfläche von der einen zur anderen
Seite des Fleets führten. Damit war das Fleet - bis zur vorläufigen
Instandsetzung der Ufermauer Mitte 1963 - für Schiffe unpassierbar.
Dies hatte zur Folge, daß das der Klägerin gehörende MS
»Christel« während der Zeit der Sperrung des Fleets dieses
nicht verlassen konnte und an der Verladestelle der Mühle festlag.
Außerdem konnte die Klägerin, die der Mühle gegenüber
vertraglich gehalten war, Schiffsraum für Transporte bereit zu stellen,
mit drei Schuten nicht zur Mühle fahren.
Die Klägerin beziffert den ihr durch die
Sperrung des Fleets entstandenen Verdienstausfall auf insgesamt 31 061,10
DM. Sie verlangt diesen Betrag von der Beklagten ersetzt.
Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten
führte zur teilweisen Abweisung der Klage.
Aus den Gründen:
I. ...
II. Das angefochtene Urteil hält nicht in
allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand:
1. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht
davon aus, daß im Falle einer schuldhaften Verletzung der der Beklagten
obliegenden Unterhaltungspflicht durch deren verfassungsmäßige
Vertreter § 823 Abs. 1, §§ 89,31 BGB als Anspruchsgrundlage
in Betracht kommen und nicht, wie die Revision meint, allenfalls §
839 BGB, Art. 34 GG.
Die Unterhaltungspflicht an einer Wasserstraße
wird unabhängig davon, wer der Träger dieser Pflicht ist, als
eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit angesehen (Wüsthoff,
Handbuch des Deutschen Wasserrechts, WHG § 29 Anm. 1; Holtz/Kreutz/Schlegelberger,
Das Preußische Wassergesetz, 3. und 4. Aufl. § 133 Anm. 4).
Im Streitfall ergibt sich überdies der öffentlichrechtliche Charakter
der Unterhaltungspflicht aus § 80 Nds WasserG. Das bedeutet jedoch
nur, daß die Unterhaltungspflicht gegenüber der Allgemeinheit
zu erfüllen ist und ihre Erfüllung allein von der Aufsichtsbehörde
im Verwaltungswege erzwungen werden kann (Rehder, Niedersächsisches
Wassergesetz, 3. Aufl. § 80 Anm. 1; Giesecke/Wiedemann, Wasserhaushaltsgesetz
§ 28 Rdnr. 2; vgl. auch BGH VersR 1964,534 ff; 1967,604). Hingegen
folgt aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Unterhaltungspflicht
nicht, wie die Revision meint, daß ihre Erfüllung in den Fällen,
in denen sie, wie vorliegend, der Bundesrepublik obliegt, zu den Hoheitsaufgaben
des Unterhaltungspflichtigen gehört. Das ist zwar nunmehr kraft ausdrücklicher
Gesetzesvorschrift (§ 7 Abs. 1 BWasserStrG) der Fall. Im Zeitpunkt
des Einsturzes der Ufermauer und davor wurde jedoch die Unterhaltungspflicht
unabhängig von dem Träger der Pflicht überwiegend als ein
Teil der Vermögensverwaltung des Pflichtigen betrachtet, deren schuldhafte
Verletzung Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB begründet (BGH
VersR 1964,534 ff; BGB-RGRK 11. Aufl. § 89 Anm. 5; Rehder aaO §
80 Anm. 2; Giesecke/Wiedemann aaO; Holtz/Kreutz/Schlegelberger aaO).
2. Das Berufungsgericht leitet die Pflicht der
Beklagten, das Fleet zu unterhalten, für die Zeit bis zum 14. Juni
1960 aus den §§ 113,114 PrWasserG und für die Zeit danach
aus den §§ 80,81 des am 15. Juni 1960 in Kraft getretenen Niedersächsischen
Wassergesetzes her. Es meint, die Unterhaltungspflicht umfasse auch die
Ufermauer im Bereich der Einsturzstelle. Diese Auffassung stützt es
für die hier in erster Linie interessierende Zeit nach dem Inkrafttreten
des Niedersächsischen Wassergesetzes zunächst auf dessen §
81 Abs. 2 Satz 1, der bestimmt, daß zur Erhaltung des ordnungsmäßigen
Zustandes eines Gewässers auch die Unterhaltung des Gewässerbettes
einschließlich der Ufer gehört. Weiter gründet es sie auf
die in § 81 Abs. 1 NdsWasserG enthaltene Regelung, wonach die Unterhaltungspflicht
an einem schiffbaren Gewässer auch die Pflicht umgreift, die Schiffbarkeit
zu erhalten. Hierzu, so führt das Berufungsgericht näher aus,
gehöre auch die Verpflichtung, alle erkennbaren, die Schiffahrt hindernden
Zustände des Wasserlaufs, und zwar auch soweit diese von den Ufern
oder Uferanlagen ausgehen, zu beseitigen. Andernfalls wäre nicht sichergestellt,
daß die Schiffahrt die Wasserstraße überhaupt oder auch
nur ungehindert benutzen könne. Die Revision wendet sich gegen diese
Ausführungen im Ergebnis ohne Erfolg.
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung der Frage,
ob die Beklagte vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes
verpflichtet war, die Ufermauer im Bereich der Einsturzstelle zu unterhalten.
Es kann weiter dahinstehen, ob den §§ 80 ff NdsWasserG allgemein
die Pflicht zur Unterhaltung der Ufer durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen
zu entnehmen ist, und zwar unabhängig davon, wie die Ufer beschaffen
oder gestaltet sind, in wessen Eigentum oder Besitz sie stehen oder welchen
Zwecken sie außer der Begrenzung des Gewässers dienen. Insbesondere
kann offen bleiben, ob § 89 NdsWasserG die gleiche Regelung wie §
120 Abs. 5 PrWasserG (vgl. zu dieser Bestimmung PrOVG 96,131,136) enthält
und, wie die Revision meint, die Unterhaltung von Ufermauern grundsätzlich
dem Nutzungsberechtigten und nicht dem Gewässerunterhaltungspflichtigen
auferlegt. Auf alle diese Fragen und die eingehenden Erörterungen
der Revision zu diesen Punkten kommt es im Streitfall nicht an. Denn unter
den gegebenen besonderen Umständen folgte jedenfalls aus der nach
§ 81 Abs. 1 NdsWasserG (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG) bestehenden
Verpflichtung der Beklagten, die Schiffbarkeit des Fleets zu erhalten,
auch die Pflicht, den drohenden Einsturz der Ufermauer durch geeignete,
vom Eigentümer des Hauses zumindest in sinngemäßer Anwendung
des § 95 Abs. 1 und 2 NdsWasserG zu duldende Sicherungsmaßnahmen
zu verhindern.
Das Fleet besitzt, wie im angefochtenen Urteil
festgestellt ist, eine Breite von etwa 5 m. Das Fahrwasser reicht nach
den Ausführungen in der Verfügung des Wasser- und Schiffahrtsamts
vom 4. Juni 1957 von Ufermauer zu Ufermauer. Das Fleet durfte bis zu dem
Mauereinsturz, wie zwischen den Parteien außer Streit steht, von
Schiffen befahren werden, deren Breite nahezu der Breite des Fahrwassers
entsprach. Jeder Einsturz eines Teils der Ufermauern mußte danach
die Schiffbarkeit des Fleets zumindest beeinträchtigen. Unter diesen
besonderen Umständen umfaßte die Pflicht der Beklagten, die
Schiffbarkeit des Fleets zu erhalten, aber nicht nur, wie die Revision
meint, die Verpflichtung, nach Eintritt einer Beeinträchtigung oder
nach Wegfall der Schiffbarkeit des Fleets diese wiederherzustellen. Vielmehr
ging diese Pflicht auch dahin, zumindest jeder unmittelbaren Gefahr, die
der Schiffbarkeit des Fleets von der Beschaffenheit der Ufermauern drohte,
durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Denn die Schiffbarkeit eines
Gewässers zu erhalten, bedeutet nicht nur, sie wiederherzustellen,
sondern, wie das Wort »erhalten« besagt, auch dafür zu
sorgen, daß es möglichst zu keiner Beeinträchtigung oder
Beseitigung der Schiffbarkeit kommt. Daran, daß letzteres im Streitfall
technisch möglich war, kann, wie der weitere Verlauf zeigt, nicht
gezweifelt werden.
3. Gegen diese Pflicht haben, wie das Berufungsgericht
mit Recht angenommen hat, die verfassungsmäßigen Vertreter der
Beklagten dadurch schuldhaft verstoßen, daß sie in Kenntnis
des baufälligen Zustandes der Ufermauer und obwohl sie, wie bereits
in der Verfügung des Wasser- und Schiffahrtsamts vom 4. Juni 1957
zum Ausdruck kommt, jederzeit mit einem Einsturz der Mauer rechnen mußten,
über Jahre hinweg nichts unternommen haben, um durch geeignete Sicherungsmaßnahmen
den drohenden Einsturz der Mauer zu verhindern. Wenn das Berufungsgericht
in diesem Zusammenhang allerdings meint, die Beklagte habe derartige Maßnahmen
»notfalls im Wege der Ersatzvornahme« durchführen müssen,
so unterscheidet es nicht hinreichend zwischen deren öffentlich-rechtlicher
Unterhaltungspflicht und etwaigen öffentlich-rechtlichen Befugnissen
der Beklagten gegenüber Dritten. Vorliegend handelt es sich aber nicht
um die Durchsetzung derartiger Befugnisse (vgl. hierzu die vorerwähnte
Verfügung des Wasser- und Schiffahrtsamts), sondern um die Erfüllung
einer der Beklagten selbst obliegenden Pflicht. Das beachtet auch die Revision
nicht.
Daß der schuldhafte Pflichtverstoß
der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten für die
Sperrung des Fleets (mit den der Klägerin daraus entstandenen Nachteilen)
adäquat kausal war, zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel. Sicher
war der unmittelbare Anlaß für die Sperrung des Fleets die Verfügung
der Stadt B. vom 22. Oktober 1962 und die in Vollzug dieser Verfügung
erfolgte Abstützung des Hauses F.straße 10. Beides war aber
nur eine adäquate Folge der vorangegangenen Pflichtwidrigkeit der
verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten. Denn daß das
Unterlassen der Sicherung einer baufälligen Ufermauer, auf der eine
Außenwand eines Gebäudes ruht, unter den gegebenen Umständen
zu derartigen Folgen führen kann, liegt nicht außerhalb der
Lebenserfahrung.
Ob der weitere Vorwurf des Berufungsgerichts berechtigt
ist, die Beklagte habe nach dem Einsturz der Mauer unverzüglich durch
deren Ausbesserung für ihre Standfestigkeit sorgen und dadurch die
alsbaldige Wiederaufnahme der Schiffahrt auf dem Fleet ermöglichen
müssen, kann dahinstehen. Denn für das Schadensersatzbegehren
der Klägerin ist es ohne Belang, ob die verfassungsmäßigen
Vertreter der Beklagten die Sperrung des Fleets (mit den der Klägerin
daraus entstandenen Nachteilen) durch eine weitere Pflichtwidrigkeit länger
als notwendig schuldhaft verursacht haben.
4. Das Berufungsgericht verneint den Schutzgesetzcharakter
(§ 823 Abs. 2 BGB) der Vorschriften über die Unterhaltungspflicht
an einem Gewässer. Das ist rechtlich zutreffend (BGH VersR 1967,405,406;
RG HRR 1935 Nr. 1068; vgl. auch BGH VersR 1964,534 ff). Es hält die
Beklagte aber deshalb für den der Klägerin durch die Sperrung
des Fleets entstandenen Schaden für ersatzpflichtig, weil in dem schuldhaft
pflichtwidrigen Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter
ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb der Klägerin zu sehen sei. Diese Auffassung begegnet
in ihrer Begründung, teilweise auch im Ergebnis, rechtlichen Bedenken.
a) Die Haftung aus einem Eingriff in das Recht
an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tritt wegen
ihres subsidiären Charakters nur ein, wenn eine andere Rechtsgrundlage
nicht gegeben ist und der Zusammenhang der auf dem jeweiligen Rechtsgebiet
geltenden Normen ergibt, daß eine Lücke besteht, die mit Hilfe
des § 823 Abs. 1 BGB geschlossen werden muß (BGHZ 38,200,204).
Eine Prüfung des Streitfalls aus dieser Sicht führt zu folgendem
Ergebnis:
Hinsichtlich des MS »Christel« der
Klägerin kommen Schadensersatzansprüche wegen eines Eingriffs
in das Recht am ein gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb deshalb
nicht in Betracht, weil insoweit eine die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtende
Eigentumsverletzung vorliegt. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache
kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern
auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche
Einwirkung auf die Sache erfolgen (Soergel/Zeuner, BGB, 10. Aufl. §
823 Rdnr. 24; vgl. auch BGB-RGRK, 11. Aufl. § 823 Anm. 15; Larenz
Lehrbuch des Schuldrechts II. Bd. 9. Aufl. S. 407). Im Streitfall ergibt
sich eine Verletzung des Eigentums der Klägerin an MS »Christel«
daraus, daß das Schiff an der Verladestelle der Mühle wegen
der Sperrung des Fleets liegen bleiben mußte. Es verlor dadurch jede
Bewegungsmöglichkeit über das zwischen der Verladestelle und
den als Sperre wirkenden Baumstämmen befindliche Fleetstück hinaus.
Es war damit als Transportmittel praktisch ausgeschaltet, seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch entzogen. Die »Einsperrung« des Schiffes stellte sich
demnach als eine die Eigentümerbefugnisse der Klägerin treffende
tatsächliche Einwirkung auf dieses Fahrzeug dar. Sie war mithin eine
Eigentumsverletzung. Wenn das Reichsgericht in einem ähnlichen Falle
eine Eigentumsverletzung verneint hat (RG Gruchot 68,76,79), so ging es
im Gegensatz zu dem erkennenden Senat ersichtlich davon aus, daß
eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nur bei einem
Eingriff in die Sachsubstanz, nicht aber bei sonstiger Einwirkung auf die
Sache (vgl. BGH WM 1967,562,563) vorliegt. Eine derart enge Auslegung des
§ 823 Abs. 1 BGB wird aber dem Zweck dieser Vorschrift nicht gerecht.
Diese will die dort aufgeführten Rechte gegen jede schuldhaft widerrechtliche
Verletzung schützen. Die Beklagte, die für das pflichtwidrige
schadensursächliche Verhalten ihrer verfassungsmäßigen
Vertreter verantwortlich ist (§§ 89,31 BGB), ist daher der Klägerin
für den dieser aus der »Einsperrung« des MS »Christel«
entstandenen Schaden ersatzpflichtig (§ 823
Abs. 1 BGB). Insoweit kommt eine Haftung der Beklagten wegen eines schuldhaft
rechtswidrigen Eingriffs in das Recht der Klägerin am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in Betracht. Dabei bleibt offen,
ob ein derartiger Eingriff überhaupt vorgelegen hat.
Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich
des von der Klägerin wegen der Nichtbefahrbarkeit des Fleets für
die Schuten geltend gemachten Schadensbetrages. Eine Eigentumsverletzung
seitens der Beklagten liegt insoweit deshalb nicht vor, weil die Schuten
durch die Sperrung des Fleets in ihrer Eigenschaft als Transportmittel
nicht betroffen und damit ihrem natürlichen Gebrauch nicht entzogen
wurden. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß
die Klägerin die Schuten während der Sperrung des Fleets nicht
zur Verladestelle der Mühle fahren lassen konnte. Darin ist kein Eingriff
in das Eigentum an den Schuten zu sehen, sondern eine Behinderung der Klägerin
in der Ausübung des ihr wie jedem Schiffahrttreibenden an dem Fleet
zustehenden Gemeingebrauchs. Dieser stellt aber kein »sonstiges Recht«
im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (RG Gruchot 68,76,78; KG JW 1938,948;
vgl. auch RG Seuff. Arch. 76 Nr. 14 und Soergel/Zeuner aaO Rndnr. 35).
b) Allein für den Schadensersatzanspruch
der Klägerin aus der Nichtbefahrbarkeit des Fleets für die Schuten
kommt es demnach darauf an, ob in dem pflichtwidrigen Verhalten der verfassungsmäßigen
Vertreter der Beklagten ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu sehen ist. Dem
Berufungsgericht kann nicht beigetreten werden, wenn es diese Frage bejaht.
Zwar meint die Revision zu Unrecht, im Streitfall könne schon deshalb
nicht von einer Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb die Rede sein, weil das Begehen einer
derartigen Verletzung durch ein Unterlassen nicht möglich sei. Denn
die Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte
oder Rechtsgüter kann auch durch Unterlassung eines den Verletzungserfolg
abwendenden Tuns begangen werden (Soergel/Zeuner aaO Rdnr. 102). Jedoch
ist der Revision zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts
zu der Frage, ob im Streitfall ein unmittelbarer Eingriff der Beklagten
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin
gegeben ist, rechtlich jedenfalls insoweit nicht einwandfrei sind, als
sie den vorliegend zur Erörterung stehenden Schadensbetrag betreffen.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß
nicht jede rechtswidrige und schuldhafte Beeinträchtigung der gewerblichen
Tätigkeit eines Dritten Schadensersatzansprüche nach § 823
Abs. 1 BGB auslöst. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sie einen
unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstellt, also
betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare
Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGHZ 29,65,74; vgl. auch Hauß
zu LM Nr. 1 § 823 (Ai) BGB und zu Nr. 10 § 823 (Ac) BGB). Um
einen derartigen, irgendwie gegen den Betrieb der Klägerin gerichteten
Eingriff handelt es sich vorliegend aber nicht. Die Schiffbarkeit einer
Wasserstraße gehört nicht zum Bereich des Gewerbebetriebes eines
Schiffahrttreibenden. Die zeitweilige, auch andere Schiffahrttreibende
treffende Sperrung einer Wasserstraße greift daher nicht in dessen
Gewerbebetrieb ein. Wenn das Berufungsgericht im Streitfall deshalb eine
andere Beurteilung Platz greifen lassen will, weil die Klägerin das
Fleet mit ihren Fahrzeugen vor der Sperrung mehr als andere Schiffahrttreibende
oder zeitweilig nahezu allein benutzt und die Sperrung sie an der Einhaltung
vertraglicher Bindungen gegenüber der Mühle vorübergehend
gehindert hat, so kann dem nicht gefolgt werden. Das Bestehen derartiger
Bindungen kann nicht dazu führen, die Schiffbarkeit einer von einem
Schiffahrttreibenden im Rahmen der Erfüllung vertraglicher Pflichten
zu benutzenden Wasserstraße als zum Bereich seines Gewerbebetriebes
gehörend anzusehen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts
kann auch nicht der Umstand stützen, daß die Fahrten der Schiffe
der Klägerin für die Mühle im Zeitpunkt des Einsturzes der
Ufermauer einen wesentlichen Teil ihrer geschäftlichen Tätigkeit
ausgemacht haben. Darüber, was dem Bereich des Gewerbebetriebes eines
Schiffahrttreibenden zuzurechnen ist, kann nicht der schwerpunktmäßige,
ausschließlich von den jeweiligen Frachtangeboten Dritter abhängige
Einsatz eines oder mehrerer Schiffe eines Schiffahrttreibenden auf bestimmten
Fahrwasserstrecken entscheiden. Es trifft deshalb nicht zu, wenn das Berufungsgericht
meint, im Streitfall liege ein zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff
der Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
der Klägerin auch insoweit vor, als diese mit ihren Schuten das Fleet
zeitweilig nicht befahren konnte. Wollte man dieser Auffassung folgen,
so würde das nur auf dem Umweg über das Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb zu einer Anerkennung des Gemeingebrauches
als eines »sonstigen Rechts« im Sinne des § 823 Abs. 1
BGB führen.
6. Im Ergebnis ist damit dem angefochtenen Urteil
nur insoweit beizutreten, als es den Schadensersatzanspruch der Klägerin
aus dem »Einsperren« des MS »Christel« (24 096,-
DM) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Wegen des
weitergehenden Klageanspruchs (6965,10 DM) war die Klage hingegen abzuweisen.