Eigentumsverletzung iSv § 823 I BGB durch
Verhinderung der Gebrauchsmöglichkeit
BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR
403/14 - OLG Köln
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben,
insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer
erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der
Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine
gewisse - nicht notwendig überwiegende -Wahrscheinlichkeit dafür, dass im
Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand
haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.
b) Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine
Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die
Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst
erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (hier: Einsperren von
Schiffen im Hafen).
Zentrale Probleme:
Quasi eine Wiederholung des berühmten "´Fleet"-Fall
(BGHZ 55, 153): Auch der vollständige Entzug
der Nutzungsmöglichkeit kann eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB
darstellen. Vgl. dazu auch BGHZ
137, 90 ff = NJW 1998, 377 sowie die Anm. zu
BGH v. 9.12.2014 - VI ZR 155/14
sowie BGH v. 22.9.2022 - VI ZR 336/21).
©sl 2016
Tatbestand:
1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH
(nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Er nimmt die Beklagten wegen der
Einschließung von Schiffen und anderen Gerätschaften der
Insolvenzschuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Am Samstag, dem 8. Oktober 2011, fuhr der Beklagte zu 2 als
verantwortlicher Schiffsführer mit dem im Eigentum der Beklagten zu 1
stehenden
Tankmotorschiff (TMS) "Patmos" rheinaufwärts. Gegen 21.00 Uhr ging er
linksrheinisch bei Rhein-km 838,1 in einem durch das Tafelzeichen A5
gekennzeichneten Stillliegeverbots-Bereich vor Anker. Während des
Ankermanövers kam das TMS "Patmos" etwa 100 Meter vom Ufer entfernt
mittschiffs fest und verfiel mit dem Bug zum linken Ufer. Der Bug lag etwa
20 Meter vom Ufer entfernt unterhalb der Einmündung des Xantener
Yachthafens. Ein Buganker war quer vor der Einfahrt zum Yachthafen
ausgebracht. Die Einfahrt bildete die einzige Zufahrt zu dem seinerzeitigen
Baufeld 7 des Bauvorhabens "Reeser Flutmulde", wo sich nach der Behauptung
des Klägers zahlreiche - im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehende bzw.
von dieser gemietete - Schiffe und andere Gerätschaften (Pontons,
Schwimmbagger und Schuten) befanden. Das TMS "Patmos" kam erst am 10.
Oktober um 14.45 Uhr mit Hilfe zweier Schubboote und durch eigenes
Freiturnen wieder frei.
3 Der Kläger macht Stillstandskosten für den Zeitraum 10. bis 13. Oktober
2011 geltend. Das Amtsgericht als Rheinschifffahrtsgericht hat die Klage dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Schadensersatz für
den Zeitraum Montag, 10. Oktober 2011, 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr begehrt. Das
Oberlandesgericht als Rheinschifffahrtsobergericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat es das
Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiter.
Aus den Gründen:
I.
4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in NJW
2015, 129 veröffentlicht ist, steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagten zu. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB seien nicht
erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe lediglich fest, dass
sich die Schiffe und Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin am 8. Oktober
2011 im Bereich der Flutmulde R. befunden hätten und am Montag, dem 10.
Oktober 2011, durch die Ankerkette des TMS "Patmos" und die anschließend
erfolgte Beseitigung von Versandungen am Verlassen des Xantener Yachthafens
gehindert gewesen seien. Die Fahrrinne sei an dem Tag nicht nutzbar gewesen.
Es stehe jedoch nicht fest, dass die Gerätschaften über den 10. Oktober 2011
hinaus dort eingeschlossen gewesen seien. Für eine Behinderung über den 10.
Oktober 2011 hinaus böten die Aussagen der Zeugen keine Anhaltspunkte. Es
stehe insbesondere nicht fest, dass die Hafenausfahrt nach dem 10. Oktober
2011 blockiert gewesen sei. Die Zeugen hätten auch die Behauptung des
Klägers nicht bestätigt, das Wasser- und Schifffahrtsamt habe die Benutzung
der Zufahrt zur Flutmulde in der Zeit vom 10. bis 13. Oktober 2011
untersagt.
5 Bei dieser Sachlage sei eine Eigentums- oder Besitzverletzung im Sinne des
§ 823 Abs. 1 BGB zu verneinen. Ohne eine Substanzschädigung sei eine
Eigentumsverletzung nur dann gegeben, wenn einer Sache der bestimmungsgemäße
Gebrauch derart entzogen werde, dass es einem Sachentzug gleichkomme. Das
sei etwa dann der Fall, wenn ein Schiff durch Hindernisse derart
eingeschlossen werde, dass es jede Bewegungsmöglichkeit und seine Funktion
als Transportmittel für eine praktisch nicht unerhebliche Dauer verliere. Um
die
Qualität einer Eigentumsverletzung durch Nutzungsentzug zu erhalten, bedürfe
es der Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle, die sich maßgeblich an
der Dauer der Nutzungsentziehung ausrichte. Eine starre Zeitgrenze zur
Definition einer erheblichen Beeinträchtigung lasse sich zwar nicht ziehen;
erforderlich sei jedenfalls ein mehr als eintägiger Nutzungsausfall. Die
zeitliche Erheblichkeitsschwelle diene der Differenzierung zwischen
haftungsrechtlicher Zurechnung und dem entschädigungslos hinzunehmenden
allgemeinen Lebensrisiko. Unfallbedingte Behinderungen des Schiffsverkehrs
kämen erfahrungsgemäß immer wieder vor, so dass eine vorübergehende Sperrung
der Wasserstraße als sozialüblich anzusehen sei. Die Unpassierbarkeit einer
Wasserstraße sei eine ersatzlos hinzunehmende Behinderung der Ausübung des
Gemeingebrauchs an der Wasserstraße. Dies gelte grundsätzlich auch dann,
wenn die Schiffe nicht "ausgesperrt", sondern "eingesperrt" seien und damit
jegliche Bewegungsmöglichkeit verloren hätten. Im Streitfall seien die
Schiffe und Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin am 10. Oktober 2011 zwar
im Hafen eingesperrt gewesen, die eintägige Nutzungsentziehung überschreite
die Erheblichkeitsschwelle aber nicht, so dass eine Eigentumsverletzung zu
verneinen sei. Ein Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb scheide ebenfalls aus. Es fehle an einem
unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB
scheiterten daran, dass die Bestimmungen der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nicht die Vermögensinteressen anderer
Verkehrsteilnehmer schützten.
II.
6
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in
jeder Hinsicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 (Schiffseignerin)
aus § 823 Abs. 1 BGB, § 3 BinSchG und den Beklagten zu 2 (Schiffsführer) aus
§ 823 Abs. 1 BGB nicht verneint werden.
7 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Senat an einer
Sachentscheidung nicht bereits deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht
die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Ohne die Wiedergabe der
Anträge leidet das Berufungsurteil zwar regelmäßig an einem von Amts wegen
zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und
Zurückverweisung führt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13,
VersR 2014, 970 Rn. 9; BGH, Urteile vom 6. Februar 2013 - I ZR 13/12, GRUR
2013, 1069
Rn. 15 - Basis3; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, Grundeigentum 2015, 1525
Rn. 13; jeweils mwN). Die ausdrückliche Wiedergabe der Anträge ist jedoch
entbehrlich, wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des
Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt
(BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, WM 2014, 217 Rn. 18
mwN).
8 - 15 ... (wird ausgeführt)
16 3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, das Einsperren der im Eigentum der Insolvenzschuldnerin
stehenden bzw. von dieser gemieteten Schiffe und anderen Gerätschaften im
Hafen für nur einen Tag sei nicht als Eigentums- bzw. Besitzverletzung im
Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
17 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine
Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die
Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst
erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. Senatsurteile vom
21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966; vom 4. November 1997 - VI
ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 97; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005,
515, 516; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153,
159; vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206; vom 15.
November 1982 -II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154 f.). Hiervon ist etwa dann
auszugehen, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit
verliert, dadurch seiner Funktion - z.B. als Transportmittel - beraubt und
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl.
BGH, Urteile vom 21.
Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 Rn. 15 zur Einsperrung eines
Schiffs; vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206 zur
Einsperrung eines in der Garage abgestellten Kraftwagens durch
widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt). Eine
Eigentumsverletzung hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem ein
(Betriebs-)Grundstück wegen akuter Brandgefährdung und eines polizeilichen
Räumungsgebots über einen Zeitraum von zwei Stunden nicht genutzt werden
konnte (Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966
f.). Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die
Verwendungsfähigkeit der Sache vorübergehend praktisch aufgehoben ist; die
Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache
(vgl. Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2, 13. Aufl. § 76 II
3 c; Staudinger/Hager, BGB, 1999, § 823 Rn. B 92).
18 b) Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Sache ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung nicht entzogen, sondern nur die Möglichkeit
ihrer Nutzung vorübergehend eingeengt oder nur eine bestimmte
Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das
Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (vgl.
Senatsurteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257;
vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516 und BGH,
Urteile vom
21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 160; vom 15. November 1982 -
II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154 f.; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl. 2013, §
823 Rn. 181, 187; Larenz/Canaris, aaO; NK-BGB/Katzenmeier, 3. Aufl., § 823
Rn. 60, jeweils mwN). Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug
unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret
geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig
beschränkt wird (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02,
VersR 2004, 255, 257; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515,
516; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 160:
eine bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt
gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar;
ähnlich BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154
f.: die auch über Land erreichbare Lagerei- und Umschlagsanlagen konnten für
die Dauer der Sperrung des Elbe-Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren
werden, sowie BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011,
1509 Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer
Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise
in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug). In diesen Fällen ist eine
Eigentumsverletzung zu verneinen.
19 c) Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche
Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren
Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer
Eigentumsverletzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten
Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der
Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier bereits aus dem Entzug des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
20 d) Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Beeinträchtigung des
berechtigten Besitzes an einer Sache (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1977 -
VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ
137, 89, 98; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 517;
vom 9.
Dezember 2014 - VI ZR 155/14, VersR 2015, 250 Rn. 17, jeweils mwN).
21 e) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann eine Eigentums-
bzw. Besitzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nach diesen Grundsätzen
nicht verneint werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren
infolge der Havarie des TMS "Patmos" im Eigentum der Insolvenzschuldnerin
stehende bzw. von dieser gemietete Schiffe und andere Gerätschaften im
Xantener Yachthafen eingesperrt. Sie konnten den Hafen am 10. Oktober 2011
nicht verlassen, weil die Ankerkette des TMS "Patmos" die Zufahrt versperrte
und durch die Havarie und das Freiturnen des Schiffes verursachte Untiefen
festgestellt und beseitigt werden mussten. Die Schiffe und Gerätschaften
waren deshalb ihrer Funktion als Transport- und Arbeitsmittel beraubt und
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen.
III.
22 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das
Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren
Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Dies gilt
in besonderem Maße für die Gegenrüge der Revisionserwiderung, das
Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, wonach
die Zufahrt zu der Flutmulde zu keinem Zeitpunkt vollständig versperrt
gewesen sei und Gerätschaften und Schiffe der Schuldnerin jedenfalls in
unbeladenem Zustand unstreitig schon am 10. Oktober 2011 die Flutmulde
hätten verlassen können.
|