Begriff der Sachbeschädigung iSv § 7 StVG;
Begriff der Eigentumsverletzung iSv § 823 I BGB bei Entziehung (jeder)
Gebrauchsmöglichkeit; Zurechnungszusammenhang, Schutzzweck der Norm
BGH, Urteil vom 27. September 2022 - VI ZR 336/21
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG
entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB. b) Die Verletzung des Eigentums an
einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine
Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die
Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst
erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert. Voraussetzung ist stets,
dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren
Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat. Werden die
Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart
beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch
aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw.
einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung
einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche
Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus
dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (hier: Blockade einer Schiene
durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb
an der blockierten Stelle nicht befahren werden kann).
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu BGH vom 9.
Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 sowie zu
BGH v. 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14.
©sl 2022
Tatbestand:
1 Die Klägerin betreibt als kommunales
Nahverkehrsunternehmen öffentlichen Straßenbahnlinienverkehr. Sie nimmt die
Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Die
Klägerin behauptet, bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeuge
seien an vier Verkehrsunfällen beteiligt gewesen und hätten dabei ihre
Straßenbahngleise blockiert. Sie macht dadurch entstandene Kosten für
Schienenersatzverkehr, für Dispatchereinsätze, für Halterermittlung
sowie Kostenpauschalen geltend.
2 Das Amtsgericht hat die
Beklagte verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das
Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag
auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin
keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Sie könne ihren
Anspruch nicht auf § 7, § 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG stützen.
Der Tatbestand des § 7 StVG knüpfe an einen Eingriff in die Sachsubstanz an
und sei insoweit enger als bei § 823 Abs. 1 BGB, welcher auch andere
Eingriffe in das Eigentum umfasse. Durch die Blockade der Gleise seien diese
nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt worden. Die Klägerin habe auch keinen
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Gleisanlagen ständen zwar im Eigentum der
Klägerin. Ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch liege in der Nutzung als
Fahrtstrecke für die eingesetzten Straßenbahnen und sei durch die
blockierenden Unfallfahrzeuge vorübergehend vollständig aufgehoben worden.
Diese Beeinträchtigungen seien jedoch nur vorübergehend und stellten keine
erhebliche Beeinträchtigung dar. Hinzu komme, dass die Eigentumsverletzungen
nicht rechtwidrig wären, da sie nicht gezielt erfolgt wären und sich
lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hätte. Diese
Gefahren habe die Klägerin beim Betrieb ihres Straßenbahnnetzes
einzukalkulieren. Andere Verkehrsteilnehmer müssten unfallbedingte Staus und
daraus resultierende Schäden ebenfalls hinnehmen. Ein Anspruch aus § 823
Abs. 1 BGB könne auch nicht auf einen Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt werden, da dieser bereits an der
Subsidiarität scheitere und darüber hinaus die Rechtswidrigkeit der
Eingriffe fehle. Auch Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
59 Satz 1 BOStrab seien nicht gegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob
die Vorschrift ein Schutzgesetz darstelle. Zwar seien durch die
Verkehrsunfälle Hindernisse errichtet worden. Soweit vorgetragen sei
dies jedoch nicht vorsätzlich erfolgt.
B.
4 Diese Erwägungen
halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
5 I. Mit der Begründung des
Berufungsgerichts können Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 7
Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
nicht verneint werden.
6 1. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin eine
Sachbeschädigung im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.
7 a)
Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG ("eine Sache beschädigt") entspricht
dem des § 823 Abs. 1 BGB ("Eigentum verletzt"; vgl. Senat,
Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8 mwN;
vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174
Rn. 8, 18; Wagner, JZ 2015, 682, 683; König, in: Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 7 StVG Rn. 26). Die Verletzung
des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht
nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine
sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die
Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert
(vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2014 - VI ZR
155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18; vom 21. Juni
2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17, 19; jew. mwN).
Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen
Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die
Sache selbst hat (vgl. Senat, Urteil
vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18 mwN).
Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die
Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend
praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer
Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht
zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten
Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der
Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. Senat, Urteil
vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017,
219 Rn. 17, 19 mwN).
8 Davon ist etwa dann auszugehen, wenn
ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit verliert, dadurch
seiner Funktion - z.B. als Transportmittel - beraubt und dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. BGH, Urteile vom
21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153,159
f. zur Einsperrung eines Schiffs; vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73,
BGHZ 63, 203, 206 zur Einsperrung eines in der Garage abgestellten
Kraftwagens durch widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der
Garagenausfahrt). Eine Eigentumsverletzung ist auch in
einem Fall angenommen worden, in dem ein (Betriebs-)Grundstück wegen akuter
Brandgefährdung und eines polizeilichen Räumungsgebots über einen Zeitraum
von zwei Stunden nicht genutzt werden konnte (vgl. Senat, Urteil
vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966 f.), und in
einem Fall, in dem die Ladung eines verunfallten LKW die Fahrbahn einer
Autobahn blockiert (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI
ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8). Diese Fallgestaltungen sind
dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache
vorübergehend praktisch aufgehoben ist; die Beeinträchtigung der
Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt
wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache (vgl.
Senat, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14,
NJW-RR 2017, 219 Rn. 17 zum Einsperren von Schiffen im Hafen).
9
Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Sache ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung nicht - auch nur vorübergehend - entzogen,
sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung eingeengt oder nur eine bestimmte
Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das
Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden
(vgl. Senat, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255,
257; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516;
vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017,
219 Rn. 18; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14,
NJW 2015, 1174 Rn. 18; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1970 - II ZR
133/68, BGHZ 55, 153, 160; vom 15. November
1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154 f.). Letzteres ist etwa dann
anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit
im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung
dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird (vgl. Senat, Urteile
vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 11. Januar
2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970
- II ZR 133/68, BGHZ 55, 153,, 160: eine
bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt gegen
das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar;
Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14,
NJW 2015, 1174 Rn. 19: wenige Kilometer von einer Rastanlage entfernte
Autobahnsperrung lässt die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst
unbeeinträchtigt und die Auswirkungen beschränken sich auf den Wegfall des
Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung sowie das deshalb zu erwartende
Ausbleiben von Kunden; BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81,
BGHZ 86, 152, 154 f.: die auch über Land erreichbaren Lagerei-
und Umschlagsanlagen können für die Dauer der Sperrung des
Elbe-Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren werden; BGH, Urteil vom 28.
September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende
Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem
Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn
hineinragenden Sattelzug). In diesen Fällen liegt keine
Eigentumsverletzung vor.
10 b) Danach stellt die
Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt,
dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht (mehr) befahren
werden kann, in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbeschädigung bzw.
Eigentumsverletzung dar (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 -
VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8: Ladung eines verunfallten
LKW blockiert die Fahrbahn einer Autobahn; zur Abgrenzung BGH, Urteil vom
28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende
Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem
Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn
hineinragenden Sattelzug; AG Frankfurt, Urteil vom 25. August 2017 - 32 C
3586/16, NZV 2018, 334; AG Dresden, Urteil vom 31. Juli 2019 - 101 C
1160/19, SVR 2020, 65; ebenso zu § 823 Abs. 1 BGB Grüneberg, ZfS 1991, 254
f.; a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 31. Januar 1990 - 2 S 273/89, ZfSch
1990, 336; AG Essen, Urteil vom 12. November 2007 - 10 C 627/07, juris;
MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 823 Rn. 271; Greger/Zwickel, Haftung im
Straßenverkehr 6. Aufl., § 10 Rn. 10.15). Dies hat die Klägerin für vier
Verkehrsunfälle vorgetragen.
11 2. Entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung fehlt es auch nicht an dem für eine Haftung
erforderlichen Zurechnungszusammenhang.
12 a) Die
Schadensersatzpflicht wird durch den Schutzzweck der Norm begrenzt.
Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird.
Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die
Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren
Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder
vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist. Die Schadensersatzpflicht
hängt zum einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz
Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten
Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das
verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz
des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die
geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden
müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der
verletzten Norm fallen. Daran fehlt es in der Regel, wenn
sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit
dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht
für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der
Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat.
Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senat, Urteile
vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; vom 8. Mai 2018 - VI
ZR 295/17, VersR 2018, 1067 Rn. 12, 30; vom 17.
April 2018 - VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220 Rn. 13).
13 b)
Jedenfalls grundsätzlich fehlt es bei der Blockade einer Schiene durch ein
verunfalltes Kraftfahrzeug nicht am Zurechnungszusammenhang im Rahmen des
haftungsbegründenden Tatbestands (a.A. Grüneberg, ZfS 1991, 254,
255; Diehl, ZfSch 2021, 143). Die Revisionserwiderung erläutert nicht und es
ist auch sonst nicht ersichtlich, warum dadurch verursachte Schäden vom
Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG generell nicht erfasst sein sollten.
Allein der Umstand, dass sich derartige Fälle häufiger ereignen, ändert
nichts daran, dass sich im Wegfall der Nutzbarkeit der Schiene im konkreten
Einzelfall das vom jeweiligen Schädiger gesetzte besondere Risiko und nicht
ein allgemeines Risiko verwirklicht, das dem Geschädigten zuzurechnen ist
und das er auch sonst hinzunehmen hat. Ob im Rahmen des
haftungsausfüllenden Tatbestands der Zurechnungszusammenhang für jede der
geltend gemachten Schadenspositionen gegeben ist, wird das Berufungsgericht,
das diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat, zu prüfen haben.
14 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergäbe sich kein
Wertungswiderspruch daraus, dass einem Bahnunternehmen, das auf fremder
Schiene fährt, und einem Busunternehmen, dessen Bus infolge
unfallbedingten Staus an der Weiterfahrt gehindert ist, die Geltendmachung
desselben Anspruchs versagt wäre. Denn unabhängig davon, wie solche
Fälle zu beurteilen wären, geht es im Streitfall um Ansprüche, die aus der
Verletzung des Eigentums an der blockierten Fahrbahn geltend gemacht werden,
und nicht um Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums an Fahrzeugen
(vgl. dazu etwa Senat, Urteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005,
515, 516; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 276).
15 II.
Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, ob sich die von
der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (auch) aus anderen Rechtsgrundlagen
ergeben können.
C.
16 Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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