Schadensersatzansprüche des Vermieters
aus Delikt und kurze Verjährung des § 558 BGB, Einbeziehung von
Hilfspersonen in den Schutzbereich des Vertrages - Vertrag mit Schutzwirkung
für Dritte als Instrument der Haftungsbegrenzung ("Explodierende Frittenbude")
BGH, Urt. v. 19.9.1973
- VIII ZR 175/72
Fundstelle:
BGHZ 61, 227
s. auch BGH NJW 2006, 2399
und
BGH v. 23.6.2010 - XII ZR 52/08
sowie
BGH v. 23.10.2013 - VIII ZR 402/12. Amtl. Leitsätze:
1. Beschädigt der Mieter eines Hausgrundstücks
unter Verletzung seiner vertraglichen Obhutspflicht sowohl die von ihm
gemieteten Grundstücks- und Gebäudeteile, als auch solche, die
nicht Gegenstand des Mietvertrages sind, so verjähren sämtliche
hieraus entstehenden Ersatzansprüche des Vermieters einheitlich innerhalb
6 Monaten, und zwar auch dann, wenn die Schäden an den nicht vermieteten
Gegenständen überwiegen (Ergänzung zu RGZ 75,116).
2. Gehört zum vertragsmäßigen
Mietgebrauch das Unterstellen, Aufstellen oder Abstellen eines Kraftfahrzeugs
und entsteht bei diesem Mietgebrauch ein Schaden an der gemieteten Sache,
so verjähren Schadenersatzansprüche des Vemieters nicht innerhalb
2 Jahren (§ 14 StVG), sondern innerhalb der Sechs-Monatsfrist des
§ 558 BGB.
3. Läßt der Mieter den Mietgebrauch
im Einklang mit dem Inhalt des Mietvertrages durch eine Hilfsperson ausüben,
so kann diese, wenn sie hierbei die Mietsache schuldhaft beschädigt,
sich auf die kurze Verjährung des § 558 BGB auch dann berufen,
wenn sie von dem Mieter keine Freistellung von den Ansprüchen des
Vermieters verlangen könnte (Ergänzung zu BGHZ 49,278).
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem
Recht (§ 67 VVG) auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die an dem
Gebäude ihres Versicherungsnehmers B. entstanden sind.
Der Erstbeklagte war seit 1966 Mieter einer Fläche
vor dem Haus des B. (im folgenden Vermieter) sowie eines Zimmers, das als
Warenlager diente. Auf der Grundstücksfläche stellte der Erstbeklagte
einen für den Verkauf von Speisen und Getränken eingerichteten
einachsigen Kraftfahrzeug-Anhänger auf. In dem Wagen befanden sich
zwei Propangasflaschen, an die mehrere Küchengeräte und zwei
Leuchten angeschlossen waren.
Der Zweitbeklagte war als angestellter Verkäufer
des Erstbeklagten in dem Wagen tätig. Am frühen Morgen des 21.
Dezember 1967 entstand durch ausströmendes Propangas eine Explosion,
die den Wagen zerstörte. Am Haus des Vermieters wurden Außen-
und Innenputz sowie Türen und Fenster beschädigt. Mit Brief vom
22. Dezember 1967 kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos.
Der Erstbeklagte stellte den Wagen daraufhin auf einem anderen von ihm
gemieteten Grundstück auf.
Die Klägerin, die den Vermieter entschädigt
hat, verlangt von den Beklagten mit am 11. Oktober 1969 zugestellten Zahlungsbefehlen
3 718,98 DM. Sie behauptet, der Zweitbeklagte habe fahrlässig die
Ventile der Propangasflaschen am Abend des 20. Dezember 1967 nicht abgestellt
gehabt.
Das Landgericht hat die Klagansprüche dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht
hat sie auf Grund der im zweiten Rechtszuge von den Beklagten erhobenen
Einrede der Verjährung abgewiesen. Die Revision der Klägerin
blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
I. ...
II. Ansprüche gegen den Erstbeklagten
1. Das Berufungsgericht unterstellt ohne nähere
Prüfung, daß dem Vermieter - auf die Klägerin übergegangene
- Ansprüche aus dem Mietvertrag sowie aus unerlaubter Handlung gegen
den Erstbeklagten zustanden. Diese Ansprüche hält es nach §
558 BGB für verjährt. Ansprüche aus § 7 StVG seien,
so meint das Berufungsgericht, nicht gegeben, weil der Verkaufsanhänger
weder ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 7 StVG gewesen sei, noch sich
im Sinne dieser Vorschrift in Betrieb befunden habe.
2. Ob diese letztere Auffassung, für die
nach Sachlage allerdings vieles spricht, richtig ist, bedarf keiner abschließenden
Erörterung. Da § 558 BGB, wie noch auszuführen sein wird,
eingreift, wären auf jeden Fall auch etwaige Ansprüche aus dem
Straßenverkehrsgesetz verjährt.
Es entspricht ständiger, vom Schrifttum nahezu
einhellig gebilligter Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes,
daß die kurze Verjährung des § 558 BGB sämtliche Ersatzansprüche
des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache
umfaßt, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, aus dem sie abgeleitet
werden. Das gilt für Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz
jedenfalls dann, wenn, wie hier, zum vertragsgemäßen Mietgebrauch
das Unterstellen, Aufstellen oder Abstellen des »Kraftfahrzeugs«
gehört und der Schaden aus Anlaß dieses Mietgebrauchs entstanden
ist. Eine andere Beurteilung hätte in derartigen Fällen eine
Aushöhlung des Zweckes des § 558 BGB, die Parteien zu einer raschen
und endgültigen Abwicklung der Ersatzansprüche des Vermieters
zu veranlassen, zur Folge, weil der Vermieter die Berufung auf § 558
BGB mit dem Hinweis auf die zweijährige Verjährungsfrist des
§ 14 StVG abwehren könnte.
3. Das Berufungsgericht stellt fest, durch die
Explosion seien überwiegend Schäden an Teilen des Grundstücks
entstanden, die weder Gegenstand des Mietvertrages noch - wie Haustür,
Flur und Treppe - eines Mitbenutzungsrechts des Erstbeklagten waren. Das
stehe, so meint das Berufungsgericht im Anschluß an die Entscheidung
RGZ 75,116, der Anwendung des § 558 BGB auf Ersatzansprüche wegen
aller Explosionsschäden nicht entgegen.
Dem ist zuzustimmen.
a) Zwar bezieht sich die 6-monatige Verjährung
nach dem Wortlaut des § 558 Abs. 1 BGB lediglich auf Ansprüche
wegen Veränderung und Verschlechterung der vermieteten Sache, und
zu dieser gehören an sich nur die dem vertraglichen Mietgebrauch und
die der Mitbenutzung durch den Mieter unterliegenden Gegenstände.
Insoweit ist allerdings die gesetzliche Regelung eindeutig: Die Ansprüche
wegen derartiger Schäden verjähren in jedem Falle innerhalb von
sechs Monaten. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in der Richtung, daß
wegen der Schäden an den nicht vermieteten Gegenständen zur Wahrung
einer einheitlichen Verjährung auch die Schäden an den vermieteten
Teilen in 30 Jahren verjähren (§ 195 BGB), ist angesichts des
zwingenden Charakters des § 558 BGB als einer mietrechtlichen Sondernorm
nicht möglich.
b) Andererseits wäre der bereits erwähnte
Zweck der Vorschrift, eine rasche und abschließende Abwicklung der
Ersatzansprüche des Vermieters zu gewährleisten, nur unvollkommen
erreicht, wenn in den bei Grundstücks- und Raummiete nicht seltenen
Fällen, in denen der Mieter einen einheitlichen Schaden an vermieteten
und nicht vermieteten Teilen einer Sache verursacht, die Verjährung
einerseits in sechs Monaten, andererseits in 30 Jahren einträte. Deshalb
ist mit dem Reichsgericht (aaO) in solchen Mischfällen eine einheitliche
kurze Verjährung von sechs Monaten anzunehmen. Eine von der Rechtsordnung
nicht hinnehmbare Benachteiligung des Vermieters ist bei einer solchen
Auslegung des § 558 BGB zumindest dann nicht gegeben, wenn die beschädigten
nicht vermieteten Teile des Grundstücks im unmittelbaren Besitz des
Vermieters stehen, so daß er (wie nach Rückgabe der Mietsache
durch den Mieter) in der Lage ist, Art und Ausmaß der Schäden
sofort festzustellen (vgl. das Senatsurteil vom 2. Oktober 1968 - VIII
ZR 197/66 = NJW 1968,2241). Von einem derartigen Sachverhalt ist hier auszugehen.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die nicht an den Erstbeklagten
vermieteten Teile des Hausgrundstücks anderweitig vermietet und somit
dem Vermieter nicht jederzeit frei zugänglich waren. Es braucht deshalb
nicht geprüft zu werden, wann die Verjährungsfrist hinsichtlich
der Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, beginnt,
wenn insoweit etwa andere Mieter unmittelbaren Besitz an dem Grundstück
haben, und ob ein unterschiedlicher Beginn der 6-monatigen Verjährungsfrist
je nach dem Zeitpunkt der Rückgabe der beschädigten Grundstücksteile
überhaupt rechtlich möglich wäre (vgl. § 558 Abs. 2
BGB).
c) Abzulehnen ist auch eine unterschiedliche Behandlung
der Verjährungsfrage je nach dem, ob der angerichtete Schaden an der
Mietsache überwiegt (so in der Entscheidung RGZ 75,116), oder an den
nicht vermieteten Grundstücksteilen. Mit Recht weist das Berufungsgericht
auf die andernfalls eintretende Rechtsunsicherheit bei der Behandlung derartiger
Mischfälle hin. Überdies bliebe dann immer noch die Frage offen,
wie zu entscheiden wäre, wenn der Schaden an der Mietsache und dem
nicht vermieteten Grundstücksteil gleich groß wäre.
d) Auch auf den Umfang des Schadens an dem nicht
vermieteten Teil des Grundstücks kann es nicht ankommen; denn der
Vermieter muß ohnehin die kurze Verjährungsfrist bei Schäden
an dem vermieteten Grundstücksteil nach dem klaren Willen des Gesetzes
auch dann hinnehmen, wenn es sich um ausgesprochene Großschäden
handelt. Das alles folgt aus dem gesetzgeberischen Ziel der zügigen
und abschließenden Abwicklung der Ersatzansprüche des Vermieters.
e) Für eine einheitliche kurze Verjährung
spricht auch, daß die den Mieter treffende Obhutspflicht, ohne deren
Verletzung, ungeachtet etwaiger konkurrierender anderer Ersatzansprüche
des Vermieters, schuldhafte Beschädigungen der Mietsache nicht denkbar
sind, bei Grundstücks- oder Raummiete sich nicht nur auf die gemieteten
Teile selbst, sondern grundsätzlich auf das gesamte Grundstück
erstreckt. Der Mieter hat die Vertragspflicht, dafür zu sorgen, daß
durch den Mietgebrauch auch die nicht vermieteten Grundstücksteile
keinen Schaden nehmen. Jedenfalls dann, wenn durch dieselbe Handlung oder
Unterlassung des Mieters die Obhutspflicht verletzt wird und dabei Schäden
sowohl an vermieteten wie nicht vermieteten Grundstücksteilen entstehen,
ist ein überzeugender Grund für eine unterschiedliche Verjährung
nicht gegeben. Offenbleiben kann dabei, wie zu entscheiden wäre, wenn
durch die Verletzung der Obhutspflicht ausschließlich Schäden
an nicht vermieteten Gegenständen entstehen. Ein solcher Fall liegt
hier nicht vor.
f) Abzulehnen ist der Versuch der Revision, das
Mietverhältnis in zwei Mietobjekte aufzuspalten, nämlich in die
Grundstücksfläche, auf der der Verkaufswagen stand, einerseits,
und das als Lagerraum dienende Zimmer andererseits. Ob Derartiges angenommen
werden könnte, wenn der Erstbeklagte und der Vermieter insoweit zwei
Verträge abgeschlossen hätten, kann dahinstehen. Die Klägerin
behauptet aber einen solchen Sachverhalt selbst nicht. Liegt ein einheitlicher
Mietvertrag vor, so gilt § 558 für alle gemieteten Teile und
auch für diejenigen, die wie Außentreppe, Haustür und Flur
im Wege der Mitbenutzung dazu dienen, die notwendige Verbindung zwischen
den einzelnen gemieteten Teilen herzustellen. Es kann deshalb keine Rede
davon sein, daß, wie die Revision meint, die Explosion auf der Grundstücksfläche
vor dem Hause ausschließlich Gegenstände beschädigt habe,
die nicht »vermietete Sachen« im Sinne des § 558 Abs.
1 BGB gewesen seien.
5. Gegen die Berechnung der Verjährungsfrist
hat die Revision Einwände nicht erhoben. Rechtsfehler sind insoweit
auch nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat deshalb die gegen den
Erstbeklagten gerichtete Klage mit Recht abgewiesen.
III. Ansprüche gegen den Zweitbeklagten
(Anm.: = Angestellter)
1. Auch insoweit läßt das Berufungsgericht
die Verjährungseinrede durchgreifen. Es beruft sich für seine
Auffassung auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 49,278. Es meint,
hier wie dort sei der auf Ersatz Inanspruchgenommene als Angestellter und
Erfüllungsgehilfe des Mieters in die Schutzwirkung des Mietvertrages
einbezogen worden und könne deshalb die kurze Verjährung des
§ 558 BGB wie der Mieter selbst geltend machen. Das gelte wie in dem
genannten Senatsurteil vor allem auch deshalb, weil der Zweitbeklagte für
den Erstbeklagten eine sogenannte »gefahrgeneigte Tätigkeit«
ausgeführt habe und aus diesem Grunde vom Mieter (Erstbeklagten) Freistellung
für den Fall seiner Inanspruchnahme verlangen könne. Müsse
der Erstbeklagte aber den Zweitbeklagten freistellen, so verliere jener
im Ergebnis den Schutz des § 558 BGB.
2. Hiergegen wendet die Revision ein, der Zweitbeklagte
habe keine gefahrgeneigte Tätigkeit ausgeführt. Mit Gas betriebene
Kochgeräte befänden sich in jedem Haushalt, ohne daß dadurch
etwa eine Hausangestellte zu einer Hilfsperson mit gefahrgeneigter Tätigkeit
werde. Der Begriff der gefahrgeneigten Tätigkeit sei namentlich für
Kraftfahrzeugfahrer und für solche Hilfspersonen entwickelt worden,
die ständig mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt seien.
Ob diesen Ausführungen, die manches für
sich haben, letzten Endes zugestimmt werden könnte, kann auf sich
beruhen. Es kommt darauf nämlich nicht an, weil, wie dem schon
erwähnten Senatsurteil zu entnehmen ist, die Hilfsperson des Mieters
sich auf die kurze Verjährung berufen kann, wenn sie in die Schutzwirkung
des Mietvertrages einbezogen ist. Daß dies hier hinsichtlich des
Zweitbeklagten der Fall war, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen.
a) Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt
(vgl. BGHZ 49,278,279 und 350,353), daß zu den Schuldverhältnissen,
in denen die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung Dritter Anwendung
finden kann, vor allem Mietverträge gehören. In der Rechtsprechung
ist anerkannt, daß ein Dritter dann in die Schutzwirkung des Vertrages
einbezogen ist, wenn der Gläubiger ihm gegenüber fürsorge-
und obhutspflichtig ist. Das gilt bei Mietverträgen nicht nur für
Familienmitglieder, sondern auch für Hausangestellte oder sonstige
Hilfspersonen, die nach dem Inhalt des Mietvertrages bestimmungsgemäß
an dem Gebrauch der Mietsache teilhaben oder ihn gar, wie hier, anstelle
des Mieters für diesen ausüben.
b) Wenn danach auch nicht zweifelhaft sein kann,
daß der Zweitbeklagte im Sinne dieser Rechtsprechung in den Schutzbereich
des Mietvertrages einbezogen war, so erhebt sich doch die weitere Frage,
ob das allein ausreicht, ihm aus eigenem Recht die Einrede aus § 558
BGB zu gewähren. Wie schon in BGHZ 49,278,279 ausgeführt worden
ist, hat die Schutzwirkung an sich zunächst nur zur Folge, daß
der Dritte den Vermieter, der ihn unter Verletzung seiner Vertragspflichten
geschädigt hat, auf Ersatz in Anspruch nehmen kann. Es ist indessen
nicht einzusehen, warum dem Dritten zwar das Recht zustehen soll, vom Vermieter
Schadenersatz zu verlangen, daß er aber für den Fall, daß
er den Vermieter schädigt, nicht wie der Mieter sich auf die kurze
Verjährung soll berufen können. Die Zubilligung des Schadensersatzanspruches
des Dritten beruht letzten Endes auf dem Gedanken, daß es mit der
Gerechtigkeit nicht vereinbar wäre, dem Dritten, der bestimmungsgemäß
die Mietsache gebraucht und durch sie oder in ihr zu Schaden kommt, einen
vertraglichen Ersatzanspruch zu versagen, der dem Mieter ohne weiteres
zusteht. Dann aber kann es ebensowenig Rechtens sein, der Hilfsperson des
Mieters, die vertragsgemäß mit ihm oder an seiner Stelle den
Mietgebrauch ausübt und dabei Schäden verursacht, die Berufung
auf § 558 BGB zu versagen. Wird die Schutzwirkung des Mietvertrages
auf einen Dritten in dafür geeigneten Fällen wie hier ausgedehnt,
so sind auch keine dogmatischen Gesichtspunkte erkennbar, nach denen es
geboten wäre, den Schutzbereich auf das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen
zu beschränken. Vielmehr ist es durchaus sachgemäß, ihn
auch auf die Haftungsbeschränkung der kurzen Verjährung zu erstrecken
(ebenso Hoffmann, Betrieb 1969,337).
c) Wie der erkennende Senat in den beiden erwähnten
Urteilen ausgeführt hat, kommt es freilich entscheidend darauf an,
daß der Kreis der in den Schutzbereich fallenden Personen nicht
uferlos ausgedehnt wird. Es bestehen jedoch keine Bedenken, neben Familienangehörigen
des Mieters dessen Bedienstete jedenfalls dann einzubeziehen, wenn sie
im Einklang mit dem Vertrag mit oder für den Mieter den Mietgebrauch
ausüben. Im Vordergrund steht deshalb hier weniger der Gedanke, daß
der Mieter für den Dritten obhuts- und fürsorgepflichtig, gewissermaßen
also für sein Wohl und Wehe verantwortlich ist (vgl. BGHZ 51,91,96),
sondern daß nach dem Inhalt des Vertrages der Mietgebrauch durch
den Dritten ausgeübt wird und daß dies erkennbar für den
Dritten ebenso wie für den Mieter die Gefahr mit sich bringt, wegen
Beschädigung der Mietsache auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden.
Diese Einbeziehung des Dritten in den Vertrag bildet die innere Rechtfertigung,
ihm durch Gewährung der Verjährungseinrede des § 558 BGB
dieselbe Vergünstigung wie dem Mieter zugute kommen zu lassen (im
Ergebnis für den weitergehenden Fall des vertraglichen Haftungsausschlusses
ebenso Gernhuber JZ 1962,553).
d) Die von Boeck (NJW 1969,1469) gegen das Senatsurteil
BGHZ 49,278 aus den Vorschriften über die Gesamtschuldverhältnisse
hergeleiteten Bedenken sind nicht berechtigt. Zwar wirkt nach § 425
BGB die Verjährung nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person
sie eintritt. Unterstellt man, daß die Beklagten dem Vermieter als
Gesamtschuldner hafteten, so steht dem Zweitbeklagten die Einrede aus §
558 BGB nicht etwa in einer Art Akzessorietät deshalb zu, weil sie
der Erstbeklagte als Mieter geltend machen kann. Vielmehr besteht die Schutzwirkung
gerade darin, daß er sich auf § 558 BGB aus eigenem Recht berufen
kann.
|