BGHZ 67, 359
Zentrale Probleme:
s. Anm. zu BGH v.
12.12.2000, VI ZR 242/99, BGH NJW 2004,
1032 sowie zu BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 -
VII ZR 158/03
a) Der Umstand, daß zwischen dem schädigenden
Hersteller einer Ware und dem Geschädigten unmittelbare kaufvertragliche
Ansprüche bestehen oder bestanden haben, schließt die für
die Inanspruchnahme des Herstellers aus unerlaubter Handlung entwickelten
Grundsätze der Beweislastumkehr für das Verschulden (Produzentenhaftung)
nicht aus.
b) Hat der Verkäufer dem Käufer eine
industrielle Anlage übereignet, bei der lediglich ein gegenüber
dem Gesamtwert an Wert geringfügiger Sicherheitsschalter schadhaft
war, so können dem Käufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung
(§ 823 Abs. 1 BGB) dann zustehen, wenn durch den Ausfall des Schalters
nachträglich ein Schaden an der Anlage selbst entsteht.
c) Zur Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltene Freizeichnung des Verkäufers von der Haftung für Mängel
der Lieferung auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung
erfaßt.
Die Firma D. - Versicherungsnehmerin bei der Klägerin
- fertigt u. a. Blechrelaisgehäuse an. Die Beklagte stellt Reinigungs-
und Entfettungsanlagen für Industrieerzeugnisse her, in denen durch
Erhitzen und Verdampfen von Perchloräthylen das von den zu reinigenden
Blechteilen abgewaschene Öl abgeschieden wird; ein mit einem Stromabschalter
verbundener Schwimmer, den die Beklagte von einer ausländischen Zulieferfirma
bezogen haben will, soll dabei verhindern, daß die normalerweise
mit Flüssigkeit bedeckten Heizdrähte durch das Verdampfen freigelegt
werden.
Nachdem die Firma D. am 29. Januar 1969 eine derartige
Reinigungsanlage zum Preis von ca. 20 000 DM bestellt hatte, bestätigte
die Beklagte diesen Auftrag am 4. Februar 1969 mit dem Zusatz:
»Garantie: Gemäß unseren beiliegenden
Verkaufs- und Lieferbedingungen.«
Nr. VII dieser Lieferbedingungen lautet - soweit
hier von Interesse - wie folgt:
» VII Haftung für Mängel der Lieferung
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach
billigem Ermessen nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die
innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter
Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar
werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden
...
9. Weitere Ansprüche des Käufers bzw.
des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern die nur mittelbar durch
diesen entstanden sind, werden von uns in keinem Falle anerkannt.«
Nachdem die Anlage Anfang Juni 1969 aufgestellt
und in Betrieb genommen war, geriet am 26. Juni 1969 das in der Anlage
befindliche Schmutzöl in Brand, weil ein Schwimmerschalter die Heizdrähte
nicht rechtzeitig abgeschaltet hatte und diese sich überhitzten. Die
Klägerin, die der Firma D. als ihrer Versicherungsnehmerin einen Betrag
von 70 971,62 DM erstattet hat, nimmt aus übergegangenem Recht (§
67 VVG) die Beklagte mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch,
der Schwimmerschalter habe infolge eines Fabrikations- oder Konstruktionsfehlers
versagt; für die Reparatur von Reinigungs- und Elektroanlage sowie
für die Beseitigung der Korrosion an den Metallvorräten seien
der Firma D. Aufwendungen in dieser Höhe entstanden. Die Beklagte
stellt demgegenüber mit dem Hinweis, der Brand sei nur durch einen
übermäßigen Anfall an Petroleum entstanden, ihre Haftung
für den Brandschaden in Abrede, verweist im übrigen auf den formularmäßigen
Haftungsausschluß gegenüber jeglichen Schadensersatzansprüchen
und beruft sich im Hinblick darauf, daß ihr der Zahlungsbefehl erst
am 23. Juni 1972 zugestellt worden ist, auf Verjährung.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
Aus den Gründen:
II. 1. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin
beizupflichten, daß der Klägerin Schadensersatzansprüche
aus Vertrag gegenüber der Beklagten schon nach ihrem eigenen Vorbringen
nicht zustehen, weil diese Ansprüche gemäß § 477 BGB
verjährt sind (wird ausgeführt).
2. Dagegen halten die weiteren Erwägungen
des Berufungsgerichts, unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung
sei die Klage nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ebenfalls unbegründet,
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Eine in der Lieferung der mangelhaften Reinigungsanlage
liegende, für den Brandschaden ursächliche objektive Pflichtverletzung
der Beklagten hat die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt
und unter Sachverständigenbeweis gestellt (wird ausgeführt).
b) Da die Klägerin die Beklagte insoweit
als Herstellerin der Anlage in Anspruch nimmt, war es daher unter dem Gesichtspunkt
der sogenannten »Produzentenhaftung« deren Sache, sich hinsichtlich
ihres mangelnden Verschuldens - eines Umstandes also, der ganz in ihrem
Einflußbereich lag und damit der Kenntnis der im wesentlichen auf
Vermutungen angewiesenen Klägerin entzogen war - zu entlasten (BGHZ
51,91; Senatsurteile vom 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 = WM 1970,1418,1420
= LM BGB § 433 Nr. 36 und vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70 =
WM 1972,106 = NJW 1972,251). Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen
werden, daß sie den Schwimmerschalter, dessen Versagen nach Darstellung
der Klägerin den Brand ausgelöst hat, von dritter Seite bezogen
und lediglich in die von ihr gefertigte Anlage eingebaut hat. War dieser
Schalter zwar an sich fehlerfrei, aber in seiner Leistung für die
Anlage zu schwach oder sonst ungeeignet, so handelt es sich um einen für
die »Produzentenhaftung« typischen sogenannten Konstruktionsfehler
(vgl. Senatsurteil vom 28. September 1970 aaO). Aber auch wenn die Konstruktion
einwandfrei war und lediglich der Schalter einen Defekt aufwies, müßte
sich die Beklagte - unbeschadet der Frage, welche Ansprüche der Klägerin
u. U. zusätzlich gegen den Hersteller des Schalters zustehen könnten
- hinsichtlich des Verschuldens bei einem derartigen Fabrikationsfehler
entlasten; denn nachdem die Beklagte diesen für die Betriebssicherheit
der verkauften Anlage notwendigen Schalter nach ihrer Konstruktion bestellt
und eingebaut hatte, lag nunmehr die Verantwortung für ein fehlerfreies
Arbeiten des Schalters - im Verhältnis der Parteien zueinander - ausschließlich
im Bereich der Beklagten, die allein die Ausführung und den Einbau
des Schalters kontrollieren konnte, während der Firma D. diese Überprüfungsmöglichkeit
verschlossen war.
c) Die auf die Ausführungen des Landgerichts
gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, das »Rechtsinstitut
der Produzentenhaftung« sei für den mehrstufigen Warenabsatz
entwickelt worden und könne dann keine Anwendung finden, wenn - wie
hier - unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Hersteller und Endverbraucher
bestünden, ist rechtsirrig. Zwischen dem Schadensersatzanspruch aus
Vertragsverletzung und dem aus unerlaubter Handlung besteht eine echte
Anspruchskonkurrenz mit der Folge, daß jeder Anspruch der ihm eigenen
gesetzlichen Regelung folgt und es dem Geschädigten grundsätzlich
freisteht, auf welche Anspruchsgrundlage er seine Forderung stützen
will. Er ist insbesondere nicht gehindert, auf die Haftung aus unerlaubter
Handlung zurückzugreifen, wenn vertragliche Ansprüche - etwa
wegen eingetretener Verjährung oder einer nur sie erfassenden Haftungsfreizeichnung
- nicht mehr bestehen (vgl. dazu das die Anwendbarkeit des § 852 BGB
neben § 477 BGB behandelnde Senatsurteil vom 24. Mai 1976 = BGHZ 66,315
= WM 1976,839). Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf eine
unerlaubte Handlung des schädigenden Herstellers, so schließt
der bloße Umstand, daß unmittelbare vertragliche Beziehungen
zwischen beiden bestehen oder jedenfalls bestanden haben, die für
die Inanspruchnahme eines Herstellers entwickelten Grundsätze der
Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens nicht aus (vgl. auch Senatsurteil
vom 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 aaO). Soweit in diesem Zusammenhang
Graf von Westphalen in seiner kritischen Stellungnahme (BB 1976,1097) zu
dem Senatsurteil vom 24. Mai 1976 (aaO) offenbar meint, der Senat sei für
eine Fallgestaltung wie die vorliegende von den Beweislastgrundsätzen
der Produzentenhaftung wieder abgerückt, übersieht er, daß
es sich bei dem damals entschiedenen Rechtsstreit um einen typischen Fall
der Inanspruchnahme einer Handelsfirma im Rahmen einer mehrstufigen Handelskette
handelte, die weder das Produkt hergestellt noch als ausgegliederte Vertriebsgesellschaft
der Herstellerfirma in den Verkehr gebracht hatte, und daß aus diesem
Grund für die Heranziehung der Grundsätze der Produzentenhaftung
kein Raum war; das war auch dem in WM 1976,839 abgedruckten vollständigen
Tatbestand des Urteils zu entnehmen.
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
hat die Klägerin auch eine Verletzung des Eigentums der Firma D. und
den dieser entstandenen Schaden (§ 823 Abs. 1 BGB) hinreichend substantiiert
behauptet (wird ausgeführt).
e) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der
für die Reparatur der Reinigungsanlage entstandenen Kosten meint,
es fehle jedenfalls insoweit an einer rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung,
weil die Anlage nach der Darstellung der Klägerin von vornherein mangelhaft
geliefert worden sei und damit die Firma D. eine mangelfreie Sache nie
zu Besitz und Eigentum gehabt habe, ist diese Ansicht rechtsirrig. Richtig
ist allerdings, daß sowohl das Reichsgericht (RG JW 1905,367) als,
auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 39,366) den auf die mangelhafte Erstellung
eines Bauwerks gestützten Anspruch eines Bauherrn aus Eigentumsverletzung
(§ 823 Abs. 1 BGB) gerade hinsichtlich dieses Bauwerks dann verneint
haben, wenn die zum Bau verwandten Materialien mangelhaft waren und mit
fortschreitenden Bauabschnitten jeweils ein weiterer mangelhaft erstellter
Teil in das Eigentum des Grundstückseigentümers überging
(vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1956,913; Schäfer bei Staudinger, BGB,
10./1 1. Auflage § 823 Anm. 49). Wesentlich ist in diesen Fällen,
daß der Mangel der übereigneten Sache von vornherein insgesamt
anhaftete, diese damit für den Eigentümer von Anfang an schlechthin
unbrauchbar war und sich der Mangel mit dem geltend gemachten Schaden deckt
(vgl. dazu Dunz/Kraus, Haftung für schädliche Ware, 1969 S. 66).
In einem solchen Fall scheidet in der Tat die Beschädigung einer fremden
Sache bereits begrifflich aus, und es liegt lediglich ein im Rahmen des
§ 823 Abs. 1 BGB nicht erstattungsfähiger Vermögensschaden
vor (BGHZ aaO).
Darum geht es hier jedoch nicht. Ganz abgesehen
davon, daß die vorgenannten Erwägungen des Berufungsgerichts
ohnehin nur den an der Reinigungsanlage selbst entstandenen Schaden, nicht
aber die durch den Brand verursachten Schäden an anderen Gegenständen
der Firma D. betreffen, hatte hier die Beklagte der Firma D. Eigentum an
einer Anlage verschafft, die im übrigen einwandfrei war und lediglich
ein - funktionell begrenztes - schadhaftes Steuerungsgerät enthielt,
dessen Versagen nach der Eigentumsübertragung einen weiteren Schaden
an der gesamten Anlage hervorgerufen hatte. In einem solchen Fall kommt
es aber auf den Umstand, daß nach formaler Betrachtungsweise der
Erwerber von vornherein nur ein mit einem Mangel behaftetes Eigentum erworben
hat (vgl. dazu Diederichsen, VersR 1971,1078,1094; Schlechtriem, VersR
1973,581,589), nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß die in der
Mitlieferung des schadhaften Schalters liegende Gefahrenursache sich erst
nach Eigentumsübergang zu einem über diesen Mangel hinausgehenden
Schaden realisiert hat und dadurch das im übrigen mangelfreie Eigentum
des Erwerbers an der Anlage insgesamt verletzt worden ist (Dunz/Kraus aaO
S. 66; Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung S. 300. In
derartigen Fällen besteht - insbesondere wenn der Geschädigte
das Eigentum aufgrund eines Kaufvertrages erworben hat - kein Grund, diesem
das Zurückgreifen auf deliktische Ansprüche abzuschneiden; dies
umso weniger, als dem Geschädigten, wenn er - etwa im Interesse der
Aufrechterhaltung der Produktion - die Anlage behalten muß und lediglich
Ersatz seiner Reparaturkosten geltend machen will, ein vertraglicher Schadensersatzanspruch
von vornherein deswegen nicht zusteht, weil das Gewährleistungsrecht
(§§ 459 ff BGB) über den Sonderfall der Eigenschaftszusicherung
(§ 463, § 480 Abs. 2 BGB) hinaus einen Schadensersatzanspruch
nicht kennt und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen Lieferung
einer mangelhaften Sache nur auf Ersatz des an anderen Rechtsgütern,
nicht aber an der Kaufsache selbst entstandenen Schadens gehen (Senatsurteil
vom 8. März 1967 - VIII ZR 4/65 = LM BGB § 276 [1] Nr. 3), der
Käufer mithin ohne die Möglichkeit eines Zurückgreifens
auf deliktische Ansprüche insoweit weitgehend recht los gestellt würde.
Der Senat verkennt nicht, daß im Einzelfall
die Abgrenzung zwischen einem die übereignete Sache von vornherein
insgesamt umfassenden Mangel und einem begrenzten Fehler, der erst später
einen zusätzlichen Schaden an der sonst mangelfrei übereigneten
Sache hervorgerufen hat, auf Schwierigkeiten stoßen kann, - so etwa
dann, wenn ein anfänglich vorhandener begrenzter Mangel sich nach
Übereignung durch »Weiterfressen ausgedehnt und nachträglich
die gesamte Sache erfaßt hat (vgl. dazu Schlechtriem aaO S. 589;
Dunz/Kraus aaO S. 66 Fußn. 7). Der vorliegende, angesichts der Relation
zwischen dem geringen Wert des Schwimmerschalters und der zum Gesamtpreis
von etwa 20 000 DM verkauften Reinigungsanlage eindeutige Fall nötigt
jedoch nicht dazu, Abgrenzungskriterien aufzustellen.
f) Schließlich ist der von der Klägerin
geltend gemachte Schadensersatzanspruch, soweit er auf unerlaubte Handlung
gestützt wird, auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswirksam
ausgeschlossen. Die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB findet
auf einen solchen Anspruch keine Anwendung (Senatsurteil vom 24. Mai 1976
- VIII ZR 10/74 aaO). Das gleiche gilt für die in Abschnitt VII Nr.
9 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten normierte Haftungsfreizeichnung,
wobei zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden kann, daß
diese Lieferbedingungen Vertragsinhalt geworden sind. Ob eine solche Freizeichnung
auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie mit der mangelhaften
Lieferung zusammenhängen, erfaßt, bemißt sich nach der
Auslegung einer derartigen Klause im Einzelfall (vgl. etwa BGH Urteil vom
23. April 1970 - VII ZR 150/68 = WM 1970,903). Da das Berufungsgericht
- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Auslegung der Allgemeinen
Lieferbedingungen nicht vorgenommen hat, kann der Senat diese Klausel selbst
auslegen (Senatsurteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73 = WM 1975,895
= NJW 1975,1693). Dabei ist neben dem Gesichtspunkt, daß Freizeichnungsklauseln
- als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung
- grundsätzlich eng auszulegen sind, hier zusätzlich zu berücksichtigen,
daß nach der sogenannten »Unklarheitenregel« verbleibende
Zweifel an der Reichweite der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltenen Bestimmungen zu Lasten desjenigen gehen, der sie aufgestellt
hat und sich ihrer bedient. Im vorliegenden Fall findet sich die Freizeichnungsklausel
in einem Abschnitt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der mit »Haftung
für Mängel der Lieferung« überschrieben ist und insbesondere
die vertragliche Garantieübernahme durch den Verkäufer, mithin
- in Abwandlung der §§ 459 ff BGB und §§ 377 f HGB
- die vertraglichen Gewährleistungsansprüche regelt. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die Freizeichnung des Käufers bzw. des Bestellers,
von denen Nr. 9 aaO allein spricht, auch die aus einer Schlechtlieferung
hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung
einschließt. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichend klaren Regelung,
daß Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung der in §
823 Abs. 1 BGB unter besonderen Schutz gestellten Rechtsgüter ausgeschlossen
sein sollten. Wenn dies der Wille der Beklagten gewesen wäre, so hätte
sie durch eine eindeutig formulierte Klausel die Firma D. auf die weitere
erhebliche Beschränkung ihrer Rechtsstellung - in Betracht kommen
etwa die sich aus einer fahrlässigen Körperverletzung oder aus
einer existenzbedrohenden Zerstörung eines ganzen Gewerbebetriebes
ergebenden Ansprüche - hinweisen müssen.
Soweit der Senat in der Entscheidung BGHZ 64,355
ausgeführt hat, daß der in Abschnitt II Nr. 5 der »Allgemeinen
Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz«
(AVB) enthaltene Haftungsausschluß für die aus der Unterbrechung
der Stromzufuhr hergeleiteten Schäden neben vertraglichen Ansprüchen
auch deliktische Ersatzansprüche erfaßt, gehen diese Ausführungen
von einer mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sach- und Interessenlage
aus. Ganz abgesehen davon, daß die AVB als Rechtsverordnung gelten
(BGHZ 9,390) und schon aus diesem Grunde zu ihrer Auslegung die sogenannte
»Unklarheitenregel« nicht herangezogen werden kann (vgl. dazu
Senatsurteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 = NJW 1959,38), trägt
der Haftungsausschluß in Nr. II 5 AVB dem Umstand Rechnung, daß
die Energieversorgungsunternehmen die ihnen übertragene Aufgabe einer
Versorgung der Allgemeinheit mit billigem Strom nur dann erfüllen
können, wenn sie möglichst weitgehend von Haftungsrisiken freigestellt
werden; diese besondere Aufgabe verlangt eine volle Ausschöpfung der
Haftungsfreizeichnung mit der Folge, daß - soweit zulässig -
Schadensersatzansprüche in jedem rechtlichen Gewande erfaßt
werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VIII ZR 61/58 = NJW 1959,1423
= LM BGB § 138 [Cc] Nr. 2). Für den vorliegenden Fall, in dem
es um die Abwälzung des Risikos von dem Verkäufer auf den Käufer
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geht, gelten dagegen derartige
Erwägungen nicht.
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt
mithin zunächst davon ab, ob der Klägerin der Nachweis gelingt
daß ein schadhaft er oder ungeeigneter Schwimmerschalter den Brandschaden
verursacht hat. Insoweit bedarf der Rechtsstreit noch weiterer Sachaufklärung.