Abgrenzung Unmöglichkeit/Sachmangel
beim Reisevertrag
BGH, Urt. vom 20. März 1986, VII ZR 187/85
Fundstelle:
BGHZ 97, 255
S. auch BGH NJW
2005, 1047 sowie
BGH v. 18.12.2012 - X ZR 2/12 (dort
war die Anreise nicht Reisebestandteil)
Amtl. Leitsatz:
Wird bei
einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen,
die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise
nicht erbracht, so handelt es sich grundsätzlich um einen Reisefehler, für
den der Reiseveranstalter nach den §§ 651c ff. BGB haftet. Das gilt auch
dann, wenn bereits die erste Reiseleistung ausfällt und damit die gesamte
Reise vereitelt wird (im Anschluß an BGHZ 85,301).
Zum Sachverhalt:
Am 6. Januar 1982 buchte die Klägerin für
sich und einen Begleiter im Hapag-Lloyd-Reisebüro in Düsseldorf
aufgrund eines achtseitigen, bebilderten Prospekts der in München
ansässigen beklagten Reiseveranstalterin eine darin angebotene Pauschalreise
von Düsseldorf über München nach Sharjah (Vereinigte Arabische
Emirate) zum Gesamtpreis von 4 276 DM für die Zeit vom 7 bis 15. Februar
1982. Die letzte Seite des Prospektes der Beklagten gibt in »Kurzform«
deren Reise- und Zahlungsbedingungen (RZB) wieder. Darin heißt es
unter
XII. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche sind innerhalb von einem Monat
nach dem vertraglich vorgesehenen Rückkehrdatum per Einschreiben bei
... /München geltend zu machen.
b) Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag,
die dem Reiseteilnehmer in Zusammenhang mit der Buchung und Durchführung
der Reise gegen ... zustehen können, verjähren 6 Monate nach
dem vertraglich vereinbarten Rückreisedatum.
Mit Schreiben vom 6. Januar 1982 bestätigte
das Reisebüro die Anmeldung der Flugreise. Die Klägerin zahlte
den Reisepreis und erhielt die Reisepapiere. Als sie und ihr Begleiter
am 7. Februar 1982 nach 5 Uhr am Hapag-Lloyd-Schalter des Düsseldorfer
Flughafens sich meldeten, wurde ihnen mitgeteilt, die für sie gebuchte
Zubringermaschine nach München (Abflug 6.15 Uhr) sei überbucht.
Die Klägerin und ihr Begleiter wählten daraufhin den nächsten
Linienflug nach München, konnten dort jedoch das Charterflugzeug nach
Sharjah nicht mehr erreichen. Sie flogen daher nach Düsseldorf zurück.
Mit Anwaltsschreiben vom 11. März 1982 forderte
die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des Reisepreises und
weiterer Aufwendungen, insgesamt 5 452 DM. Die Beklagte lehnte dies mit
Antwort vom 19. März 1982 ab und verwies die Klägerin an das
Charterunternehmen, welches die Beförderung der Reisenden nach München
übernommen hatte (Streithelfer der Beklagten in den Vorinstanzen).
Am 30. Dezember 1982 beantragte die Klägerin gegen die Beklagte einen
Mahnbescheid, der am 12. Januar 1983 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat 5 373 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht
hat der Klägerin 4 276 DM nebst Zinsen zuerkannt, im übrigen
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin
blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
Das Berufungsgericht läßt offen, ob
die - nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts von der
Beklagten zu vertretende - Überbuchung der Zubringermaschine nach
den allgemeinen Vorschriften der Leistungsstörung (§§ 323
ff. BGB) oder nach den Gewährleistungsbestimmungen des Reisevertragsrechts
(§§ 651c ff. BGB) zu beurteilen und welche Verjährungsregelung
dabei anzuwenden sei. Der Klageanspruch sei in jedem Fall aufgrund der
RZB der Beklagten verjährt. Diese RZB seien wirksam in den Reisevertrag
einbezogen worden. Die Verjährungsbestimmung XII b bewirke keine unangemessene
Benachteiligung des Reisenden. Die Anpassung an die gesetzliche Regelung
(§ 651g Abs. 2 BGB) sei sachgerecht und vermeide die schwierige Abgrenzung
zwischen Unmöglichkeit und Mangel der Reise. Sie erstrecke sich allein
auf vertragliche Ansprüche und berühre die dreijährige Verjährung
von Deliktsansprüchen wegen Personenschadens (§ 852 BGB) nicht.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis
ohne Erfolg.
I.
Der Revision ist allerdings einzuräumen,
daß die Einbeziehung der RZB der Beklagten in den Reisevertrag nicht
hinreichend festgestellt ist.
Zwar lag der Buchung der Reise im Hapag-Lloyd-Reisebüro
der Prospekt der Beklagten zugrunde, so daß die Klägerin die
Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von den auf Seite 8 abgedruckten
RZB Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG). Das genügt jedoch
für eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag nicht. Der Vertragspartner
muß ausdrücklich und bei Vertragsschluß auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hingewiesen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG).
Ob das hier geschehen ist, kann jedoch auf sich beruhen, denn das angefochtene
Urteil ist aus anderen Gründen richtig (§ 563 ZPO), so daß
die Revision keinen Erfolg haben kann.
II.
Die Überbuchung der Zubringermaschine zu
Beginn der Pauschalreise ist nämlich ein Fehler, der »den nach
dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise aufgehoben« hat und
für den die Beklagte gemäß den §§ 651c ff. BGB
einstehen muß. Somit gilt für die Verjährung der Ersatzansprüche
der Klägerin § 651g Abs. 2 BGB unmittelbar. Da die Klägerin
diese Ansprüche auch bei Berücksichtigung zeitweiliger Hemmung
der Verjährung (§ 651g Abs. 2 Satz 3 BGB) nicht binnen der gesetzlichen
Sechsmonatsfrist eingeklagt hat, sind sie verjährt.
1. Wie sich die allgemeinen Vorschriften über
Rechtsfolgen einer Unmöglichkeit der Leistung zu den Gewährleistungsbestimmungen
des Reisevertragsrechts verhalten und inwieweit sie von diesen verdrängt
werden, ist umstritten.
Ein Teil des Schrifttums und auch der Rechtsprechung
hält die allgemeinen Vorschriften dann für anwendbar, wenn die
ganze Pauschalreise oder ein wesentlicher Reiseteil nach Vertragsschluß
oder nach Reisebeginn unmöglich geworden ist (vgl. Eberle Betrieb
1979,341,342; Teichmann JZ 1979,737 738; Bartl NJW 1979,1384,1386 Fn. 30;
Larenz VersR 1980,689,691 mit Einschränkungen; MünchKomm/Löwe
vor § 651c Anm. 7 bis 11; Heinz, Die Rechtsstellung des Reisenden,
Diss. Frankfurt 1983, S. 54 bis 59; Blaurock/WagnerJura 1985,169,177/178;
OLG Celle NJW 1982,770; LG Frankfurt NJW 1982,1538 - vermittelnd: Bartl,
Reiserecht 2. Aufl. Rdn. 155 bis 163; ders. TranspR 1985,205,208; Palandt/Thomas,
BGB 45. Aufl. Vorbem. § 651c Anm. 3a).
In zunehmendem Umfang wird jedoch die Auffassung
vertreten, daß die Gewährleistungsbestimmungen des Reisevertragsrechts
als Sondernormen die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen
sowie die Anspruchsgrundlagen des Verschuldens bei Vertragsschluß
und der positiven Vertragsverletzung entweder ab Vertragsschluß oder
spätestens ab Reisebeginn verdrängen (vgl. Erman/Seiler, BGB
7. Aufl. Vorbem. § 651c ff. Rdn. 3 bis 8; Soergel/Mühl, BGB 11.
Aufl. § 651c Rdn. 2,4; Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl. §
651c Rdn. 7 bis 14; Hoppmann BlGBW 1979,161,163; Wedepohl, Das reisevertragliche
Gewährleistungsrecht, Diss. Marburg 1982, S. 6 bis 15; Wolter, Das
Verhältnis des reiserechtlichen Gewährleistungsrechts der §§
651c ff. zum allgemeinen Recht der Leistungsstörungen AcP 183 [1983],
Satz 35,42 ff., 57 ff. , 78 ff.; Brender, Das reisevertragliche Gewährleistungsrecht
und sein Verhältnis zum allgemeinen Recht der Leistungsstörungen,
Diss. Frankfurt 1985, Satz 230 ff.; Rixecker VersR 1985,216,218).
2. Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 85,301
gegen OLG Celle (aaO) zunächst klargestellt, daß die vertragswidrige
UnterbrechungI des Hinflugs im Rahmen einer Pauschalreise einen Fehler
der Reise darstellt und die sich daraus für den Reisenden ergebenden
vertraglichen Ansprüche unter die Ausschluß- und Verjährungsbestimmungen
des § 651g BGB fallen. Rechte des Reisenden aus § 325 BGB hat
der Senat dabei ausgeschlossen. Offengelassen hat er damals noch, ob nicht
nach dem Willen des Gesetzgebers der gänzliche Ausfall einzelner nach
dem Pauschalreisevertrag geschuldeter Leistungen wegen der Eigenart dieses
Vertragsverhältnisses regelmäßig als Reisefehler anzusehen
ist und ob nicht gar aus Unmöglichkeit herzuleitende Schadensersatzansprüche
im Rahmen des Reisevertrags unter die Ausschluß- und Verjährungsbestimmungen
des § 651g BGB fallen können (aaO 305).
Nunmehr entscheidet der Senat wie folgt:
Wird bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag
geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des
Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht, so handelt es sich
grundsätzlich um einen Reisefehler, für den der Reiseveranstalter
nach den §§ 651c ff. BGB haftet. Das gilt auch dann, wenn bereits
die erste Reiseleistung ausfällt und damit die gesamte Reise vereitelt
wird.
a) Das Gewährleistungsrecht des Reisevertrags
als besonderer Art des Werkvertrags verdrängt mehr noch als im allgemeinen
Werkvertragsrecht die Regeln der Leistungsstörungen (vgl. Wolter aaO
Satz 59; Brender aaO S. 236,237). Alle nach Vertragsschluß auftretenden,
nicht allein in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die
gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung, Unterbringung,
Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilweise unmöglich machen,
verhindern oder mindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der
Reise und werden daher von § 651c BGB erfaßt (vgl. Wolter aaO
5.62; Brender aaO S. 232/233). Nach Abschluß des Reisevertrags haftet
nämlich der Reiseveranstalter für den Erfolg und trägt grundsätzlich
die Gefahr des Nichtgelingens (Senatsentscheidungen BGHZ 85,50,58; NJW
1983,35; 1985,1165). Die »Reise« als eine vertragstypische
Gesamtheit von nach- und nebeneinander zu erbringenden Reiseleistungen
darf nicht als bloße Aneinanderreihung in sich selbständiger
Leistungsteile angesehen werden. vielmehr ist die Fehlerfreiheit der gesamten
Reise der Kern der Erfüllungspflicht des Reiseveranstalters (§
651c Abs. 1 BGB). Ob ein Reisemangel behoben werden kann, ist für
die Gewährleistung an sich ohne Belang. Die in der Eigenart des Reisevertrags
begründete Erfolgshaftung des Reiseveranstalters umfaßt zwangsläufig
unmöglich gewordene Leistungen und richtet sich deshalb nach den reisevertraglichen
Vorschriften.
b) Schon im Gesetzgebungsverfahren ist der Rechtsausschuß
des Deutschen Bundestags davon ausgegangen, daß der Mangel einer
einzelnen Reiseleistung grundsätzlich als Mangel der »Reise«
anzusehen sei und Leistungsstörungen wie das Ausbleiben von Beförderung
oder Verpflegung, die Auslassung wichtiger Reiseziele oder die Unterbringung
in einem anderen als dem gebuchten Hotel als Reisefehler zu werten seien
(vgl. BT-DS 8/2343 S. 9; so auch Larenz aaO; zum Gesetzgebungsverfahren
vgl. Teichmann aaO). Dem entspricht, daß in den §§ 651e
und j BGB kein rechtlicher Unterschied gemacht wird zwischen Fällen,
die sonst der Unmöglichkeit oder der Mangelhaftigkeit zugerechnet
werden. § 651 f BGB gilt auch für Mangelfolgeschäden, für
welche im allgemeinen Recht des Werkvertrags vielfach nur auf die Anspruchsgrundlage
der positiven Vertragsverletzung zurückgegriffen werden kann (vgl.
Senatsentscheidung BGHZ 92,177,180). Schließlich umfaßt Abs.
2 dieser Bestimmung ausdrücklich die Vereitelung, also den völligen
Ausfall der Reise und damit praktisch eine Folge, die sonst unter die Unmöglichkeit
einer Leistung fällt. Mag der Gesetzgeber auch, als er in Abweichung
von dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag
(BT-DS 8/786) das Reisevertragsrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch
aufnahm, die Verschiedenheiten im Bereich der Leistungsstörungen nicht
voll erkannt und geregelt haben (vgl. Teichmann aaO), so ist in dem Reisevertragsgesetz
vom 4. Mai 1979 doch sein Wille hinreichend deutlich geworden, eine alle
nachträglichen Störungen einer Reise umfassende Regelung zu treffen.
c) Haben somit nach dem im Gesetz zum Ausdruck
gekommen Willen des Gesetzgebers die Gewährleistungsbestimmungen der
§§ 651c ff. BGB grundsätzlich Vorrang vor den allgemeinen
Regeln der Leistungsstörungen, so kann der von einigen Autoren (z.
B. Bartl, Reiserecht Rdn. 155,161,163; ders. NJW 1983,1092,1096; ders.
TranspR 1985,205,208; Staudinger/ Schwerdtner aaO Rdn. 11) vertretenen
Auffassung nicht zugestimmt werden, bei der zeitlichen Abgrenzung zwischen
Unmöglichkeitshaftung und Gewährleistung sei auf den Beginn der
Reise abzustellen. Dabei wird übersehen, daß der Reiseveranstalter
bereits mit Vertragsschluß die vertragsgemäße Erfolgshaftung
übernimmt und daß ein Teil der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen
bereits vor Reisebeginn zur Anwendung kommen kann (§§ 651c Abs.
2, e Abs. 1 Satz 2, f Abs. 1 und 2 BGB), etwa wenn dem Reisenden vor Antritt
der Reise Umstände bekannt werden, welche die Teilnahme an der Reise
unzumutbar erscheinen lassen (vgl. im einzelnen Wolter aaO S. 63/64; Brender
aaO S. 244/245).
So hat denn der Senat auch schon nach altem Recht
in BGHZ 77,310,318 in dem Unvermögen des Reiseveranstalters, den vereinbarten
Reisezweck (Wildabschuß in Afrika) zu erfüllen, einen Reisemangel
gesehen, welcher den Reisenden vor Reisebeginn berechtigte, den Vertrag
rückgängig zu machen. Dagegen betrifft die Senatsentscheidung
NJW 1979,495 einen überbuchten Einzelflug, auf den allein beförderungs-,
nicht reiserechtliche Grundsätze und damit auch § 325 BGB anzuwenden
waren (vgl. auch Senatsentscheidung BGHZ 93,271,277 zum Anspruch des Reisenden
aus dem zu seinen Gunsten in Erfüllung des Reisevertrags geschlossenen
Chartervertrag gegen den Vercharterer).
Somit haftet der Reiseveranstalter aus seiner
Gewährleistungspflicht dem Reisenden vom Abschluß des Reisevertrags
an für Ausfall oder Unzumutbarkeit einzelner Reiseleistungen oder
der gesamten Reise (ebenso Erman/Seiler aaO Rdn. 5; Wedepohl aaO; Wolter
aaO; Brender aaO). Das gilt auch für die Überbuchung des Flugzeugs,
mit dem der Reisende vertragsgemäß die Reise beginnen soll.
Nimmt der Reisende unter solchen Umständen das nächste Flugzeug,
um möglichst noch die Anschlußmaschine zu erreichen, so stellt
sich das als Abhilfemaßnahme im Sinne des § 651a Abs. 2 und
3 BGB dar. Selbst wenn dieser Abhilfeversuch mißlingt, ändert
dies nichts an der ausschließlichen Geltung der Gewährleistungsbestimmungen
einschließlich des § 651g BGB. Eine Haftung des Reiseveranstalters
aus § 325 BGB ist dann ausgeschlossen.
d) Dieses Ergebnis ist auch sach- und interessengerecht.
Es schafft umfassende Rechtsklarheit und damit
Rechtssicherheit, denn auf diese Weise werden sonst nur schwer überwindbare
Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden, wann im Einzelfall ein Reisemangel
gegeben ist oder Teilunmöglichkeit, wann Vereitelung einer ganzen
Reise im Sinn des Gewährleistungsrechts oder Unmöglichkeit schlechthin.
Die rechtliche Einstufung in das eine oder das andere kann - wie gerade
die im Schrifttum vertretenen verschiedenen Meinungen zeigen - äußerst
schwierig sein und ist für den juristischen Laien weitgehend unverständlich.
Der Umfang der jeweils gegebenen Ansprüche ist ohnehin im wesentlichen
derselbe; es wäre auch verfehlt, wenn er je nach der gewählten
rechtlichen Konstruktion geringer oder größer wäre. Mit
der Einbeziehung aller nach Vertragsschluß auftretenden Störungen
einer Reise in das Reisemängelrecht, soweit die Gründe dafür
nicht allein in der Person des Reisenden liegen, werden die bisher vom
Schrifttum aufgezeigten Schwierigkeiten fast durchweg behoben.
Auch die umfassende Anwendung des § 651g
BGB ist sach- und interessengerecht. Schon was das für die Regelung
des Abs. 1 maßgebende berechtigte Interesse des Reiseveranstalters
angeht, möglichst frühzeitig zu erfahren, welche Ansprüche
auf ihn zukommen (vgl. BGHZ 90,363,369/370), macht es keinen Unterschied,
woraus diese Ansprüche herzuleiten sind, aus Schlechterfüllung
einzelner Leistungen, aus Unmöglichkeit von Teilleistungen oder aus
der Vereitelung der ganzen Reise. Dasselbe gilt für die sechsmonatige
Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 BGB. Sie findet ihre Rechtfertigung
im Erfordernis möglichst schneller Abwicklung von Reiseverträgen,
bei denen die Aufklärung der einschlägigen Vorgänge später
wesentlich erschwert wäre. Das trifft in gleichem Maße auf Ansprüche
zu, die im Schrifttum vielfach nicht dem Reisemängelrecht zugeordnet,
sondern aus nachträglicher völliger oder teilweiser Unmöglichkeit
hergeleitet werden. Andererseits ist aber auch der Reisende ebenso in der
Lage, solche Ansprüche unmittelbar nach dem vorgesehenen Ende der
Reise geltend zu machen, wie der vorliegende Fall deutlich macht. Es ist
schwer vorstellbar, daß es für einen Reisenden weniger überschaubar
sein soll, wenn er alle Anprüche wegen nach Vertragsschluß auftretender
Störungen der Reise einheitlich aus Gewährleistung herleiten
kann, als wenn er sich dafür teilweise in nicht ohne weiteres absehbarem
Umfang auf Unmöglichkeit als Anspruchsgrundlage berufen kann. Die
umfassende Anwendnung des § 651g BGB liegt deshalb im richtig verstandenen
beiderseitigen Interesse der Partner eines Reisevertrags.
III.
Auf die Wirksamkeit der von der Klägerin
beanstandeten Verjährungsklausel in den RZB der Beklagten kommt es
daher nicht mehr an. Solche, sämtliche vertraglichen Ansprüche
des Reisenden betreffenden Ausschluß- und Verjährungsklauseln
haben infolge der umfassenden Geltung des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts
ohnehin nur noch geringe Bedeutung.
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