Abgrenzung von privatrechtlichen und
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten; Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher
und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB);
Auch-fremdes Geschäft eines Trägers öffentlicher Gewalt; familienrechtliche
Pflicht zur Totensorge; Abgrenzung von (privatrechtlichem)
Bereicherungsanspruch und öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch
BGH, Beschluss vom 26. November 2015
- III ZB 62/14 - LG Cottbus
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Für die Abgrenzung zwischen
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag
kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen
Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte,
wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (Fortführung der
Senatsurteile vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67, NJW 1971, 1218 und vom
17. November 2011 - III ZR
53/11, BGHZ 191, 325).
b) Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche
Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr (hier:
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung naher Angehöriger), gelten
die §§ 677 ff BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor.
Zentrale Probleme:
Im Zentrum des Falles steht die Abgrenzung von
öffentlich-rechtlichem Handeln und privatrechtlichem Handeln zur Bestimmung
des Rechtswegs. Ein Behörde hatte nach beendeter Beschlagnahme eines
Leichnams einen Bestattungsunternehmer (zivilrechtlich) mit der Versorgung
des Leichnams beauftragt. Sie verlangt nun Ersatz von den
Familienangehörigen, die - privatrechtlich - zur Totensorge berechtigt (und
verpflichtet) sind. Hier kommen Ansprüche aus GoA (§§ 677, 683, 670 BGB;
"Auch-fremdes Geschäft) oder aus Bereicherungsrecht (Bereicherung in
sonstiger Weise) in Betracht, s. dazu auch die Anm. zu
BGHZ 191, 325. Zur GoA
öffentlicher Amtsträger s. auch die Anm. zu
BGH NJW 2004, 513 sowie
BGH v. 19.7.2007 - III ZR 20/07.
©sl 2016
Gründe:
I.
1 Das klagende Land nimmt den Beklagten auf Kostenerstattung im Zusammenhang
mit einem Todesfall in Anspruch.
2 Am 19. Januar 2012 verstarb die Mutter des Beklagten im Klinikum N. in
S. . Da der Totenschein eine "nicht aufgeklärte" Todesart auswies, wurde der
Leichnam zur Beweissicherung polizeilich vorläufig beschlagnahmt. Am 26.
Januar 2012 gab die Staatsanwaltschaft C. den Leichnam zur Bestattung frei.
Die durch die Polizei veranlasste Erstversorgung des Leichnams
erfolgte durch ein Bestattungsunternehmen, das dem Kläger für die erbrachten
Leistungen (Aufnahme des Leichnams am Sterbeort, Fahrtkosten und
Kühllagerung ab Freigabe) einen Betrag von 89,25 € in Rechnung
stellte, dessen Erstattung Gegenstand der Klage ist.
3 Der Kläger ist der Auffassung, die geltend gemachten Kosten wären auch
ohne die polizeilich veranlasste Sicherung des Leichnams angefallen und
seien von dem Beklagten als dem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Brandenburgischen Bestattungsgesetzes bestattungspflichtigen Angehörigen
nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag beziehungsweise nach
Bereicherungsrecht zu erstatten.
4 Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das
örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene
sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit
seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der
Kläger weiterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch,
dass der angerufene Rechtsweg zu den Zivilgerichten zulässig sei.
II.
5 Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte sowie form - und fristgerecht
eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, die auch das Landgericht als
Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli
2003 - III ZB 91/02, BGHZ 155, 365, 370), ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt eine
bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, die nach § 13 GVG vor die
Zivilgerichte gehört.
6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten sei nicht eröffnet, da keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im
Sinne des § 13 GVG, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne
des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliege. Ob eine Streitigkeit
öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich sei, richte sich, wenn eine
ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehle, nach der Natur des
Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde.
Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemesse sich dabei nach
dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen
tatsächlicher Art. Danach mache der Kläger einen Anspruch aus
öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag geltend, der im
Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sei. Für die Abgrenzung von
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung komme es nach
zutreffender herrschender Meinung darauf an, welchen Charakter das Geschäft
gehabt hätte, wenn es von dem Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre.
Im vorliegenden Fall sei das nach dem Klagevortrag für den Beklagten
geführte Geschäft öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Denn der Kläger stütze
seinen Anspruch ausschließlich auf die Bestattungspflicht des Beklagten nach
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes. Die dort
normierte Bestattungspflicht diene in erster Linie der Gefahrenabwehr als
öffentlich-rechtlicher Aufgabe. Dementsprechend obliege es der zuständigen
örtlichen Ordnungsbehörde, die Bestattungspflicht gegebenenfalls mit den
Mitteln des Verwaltungszwangs oder im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen.
Vor diesem Hintergrund sei ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit
hoheitlicher Tätigkeit gegeben, wenn anstelle des Bestattungspflichtigen
beziehungsweise der örtlichen Ordnungsbehörde ein Dritter die öffentlich-
rechtlich ausgestaltete Bestattungspflicht erfülle. Die Verwaltungsgerichte
seien auch dann zuständig, wenn man die Auffassung zugrunde lege, die
öffentlichrechtliche Natur der Geschäftsführung ohne Auftrag ergebe sich
daraus, dass die Polizeibeamten bei der Sicherung des Leichnams hoheitliche
Aufgaben nach §§ 159, 160 StPO wahrgenommen hätten.
7 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
8 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seiner
Entscheidung zugrunde gelegt, dass sich die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit
bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, nach der
Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch hergeleitet
wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine ausdrückliche gesetzliche
Rechtswegzuweisung fehlt. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung,
wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob
dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für
einschlägig hält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. April 2009 - III
ZR 200/08, MDR 2009, 804; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, MDR 2010,
278 und vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 8).
9 b) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht den Rechtsstreit der
Parteien zu Unrecht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit behandelt.
Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag hat vielmehr bürgerlich-rechtlichen Charakter mit der Folge,
dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.
10 aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft, indem sie im
Verfahren nach § 159 StPO die Ursache für den Tod der Mutter des Beklagten
geklärt hat, eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat. Derartige
öffentlichrechtliche Rahmenbedingungen für das Tätigwerden der öffentlichen
Hand schließen die Anwendung der Bestimmungen über die privatrechtliche
Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677
ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und
Privatpersonen anwendbar, wenn der (hoheitliche) Geschäftsführer bei
Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zugleich das
privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die
Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung
für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die
öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.;
vgl. nur Senatsurteile vom 13.
November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 und vom
19. Juli 2007 - III ZR 20/07, WM
2007, 2123 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ
40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f).
11 bb) Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung zwischen
öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag
nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen,
sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom
Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Diese Auffassung
liegt nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde (vgl. nur
Senatsurteil vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67, NJW 1971, 1218), sondern
entspricht auch der herrschenden Meinung im Verwaltungsrecht (vgl. Ehlers,
Verwaltung in Privatrechtsform, S. 479; Erichsen/Ehlers, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 29 Rn. 16; Ehlers/Schneider in
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. Ergänzungslieferung 2015, § 40 Rn. 462;
jeweils mwN). Nach § 677 BGB ist Anknüpfungspunkt für die
Geschäftsführung ohne Auftrag das für einen anderen geführte "Geschäft". Es
bildet demnach das Kriterium, nach dem die öffentlich-rechtliche von der
privatrechtlichen Geschäftsführung zu unterscheiden ist. Eine
öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag liegt mithin vor, wenn
der Geschäftsführer ein fremdes öffentlich-rechtliches Geschäft für einen
anderen ohne Auftrag ausführt (Erichsen/Ehlers aaO). Nimmt
der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis
oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr, gelten die §§
677 ff BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74.
Aufl., Einf. vor § 677 Rn. 15 mwN).
12 cc) Im vorliegenden Fall ist das geführte Geschäft (Erstversorgung eines
Leichnams) bürgerlich-rechtlicher Natur, auch wenn die geltend gemachten
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch
die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Polizei entstanden sind und damit
zugleich sowohl eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Beklagten als auch
eine ihm obliegende privatrechtliche Aufgabe erfüllt wurden. Der Beklagte
war zwar gemäß § 1 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das
Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl. 2001 S. 226) öffentlich-rechtlich
verpflichtet, für die Bestattung seiner verstorbenen Mutter zu sorgen;
dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend. Denn die Bestattung
naher Angehöriger und die damit zusammenhängenden notwendigen
Vorbereitungshandlungen sind Ausdruck des Rechts der Totenfürsorge, das den
nächsten Angehörigen nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zusteht und das
Recht und gegebenenfalls die Pflicht umfasst, die Beerdigung vorzunehmen
(st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil
vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325 Rn. 10 ff).
Dieses Recht hat privatrechtlichen Charakter. Bereits das
Reichsgericht ist davon ausgegangen, dass den hinterbliebenen Angehörigen
die "privatrechtliche Befugnis" zusteht, dem Verstorbenen die letzte
Ruhestätte zu gewähren (RGZ 100, 171, 172). Die Bestattung nächster
Angehöriger wird somit entscheidend durch das privatrechtliche
Totenfürsorgerecht veranlasst und bestimmt. Dementsprechend hat der
erkennende Senat bereits entschieden, dass ein vor den Zivilgerichten zu
verfolgender Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten
nach §§ 677, 683, 670 BGB besteht, wenn ein nicht totenfürsorgeberechtigter
(privater) Dritter (Bestattungsunternehmen) die Bestattung ohne Auftrag des
nach dem Landesbestattungsgesetz (vorrangig) Bestattungspflichtigen (im
entschiedenen Fall: Ehefrau des Verstorbenen) veranlasst hat (Senatsurteil
vom 17. November 2011 aaO Rn. 8 ff).
13 Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen rechtfertigt § 20 Abs. 2
Bbg-BestG, wonach die zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des
Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen hat, wenn dieser seiner
Pflicht nicht nachkommt, keine andere Beurteilung. Zwar scheiden
Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer
ordnungsbehördlichen Ersatzvornahme regelmäßig aus, weil die
Kostenerstattungspflicht in diesen Fällen öffentlich-rechtlich abschließend
geregelt ist (vgl.
Senatsurteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 15 mwN); im vorliegenden Fall
ist die Polizei jedoch nicht im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 20 Abs. 2
BbgBestG, sondern zur Erfüllung der aus § 159 StPO folgenden Pflichten tätig
geworden, so dass - wie ausgeführt - ein Ersatzanspruch der öffentlichen
Hand wegen des ohne Auftrag für den Beklagten geführten auch-fremden
Geschäfts aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen ist.
14 c) Für den vom Kläger (hilfsweise) geltend gemachten
bereicherungsrechtlichen Anspruch ist - ungeachtet der aus § 17 Abs. 2 GVG
folgenden umfassenden gerichtlichen Entscheidungsbefugnis - ebenfalls der
Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.
15 Der im Allgemeinen Verwaltungsrecht als eigenes Institut anerkannte
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bildet die
öffentlich-rechtliche Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch
und ist wie dieser auf die Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Leistungen
gerichtet (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, § 29
Rn. 20; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 530).
Ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder
zivilrechtlich zu beurteilen ist, kann, wenn ihr ein erkennbares
Leistungsmotiv zugrunde liegt, anhand des weggefallenen oder hypothetischen
Rechtsgrunds bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1969 -
III ZR 158/68, NJW 1969, 2283, 2284; BGH, Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR
244/76, BGHZ 71, 180, 182 f; Ossenbühl/Cornils aaO S. 531). Der
Rückgriff auf den Rechtsgrund als trennendes Kriterium zwischen
öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vermögensverschiebungen ist
hingegen dann verschlossen, wenn ein solcher Rechtsgrund fehlt oder nicht
erkennbar ist. Dies ist der Fall bei Bereicherungen, die "auf sonstige
Weise" zustande kommen. Insoweit kann die Abgrenzung dadurch vorgenommen
werden, dass auf die grundsätzliche Rechtsnatur der erbrachten, aber
fehlgeleiteten hoheitlichen Vergünstigung abgestellt oder danach gefragt
wird, ob die an der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung Beteiligten in
einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zueinander stehen
(Ossenbühl/Cornils aaO S. 531 f mwN). Beide Kriterien sind hier nicht
erfüllt. Zum einen stellt sich die nach dem Vorbringen des Klägers dem
Beklagten in Form ersparter Aufwendungen "auf sonstige Weise"
zugutegekommene Begünstigung nicht als eine fehlgeleitete hoheitliche
Begünstigung, sondern - wie oben ausgeführt - als Wahrnehmung eines
privatrechtlichen Geschäfts eines Dritten durch die öffentliche Hand dar.
Zum anderen standen der Kläger und der Beklagte in keiner
öffentlich-rechtlichen Beziehung zueinander. Die Erstversorgung des
Leichnams erfolgte im Rahmen der nach § 159 StPO gebotenen Beweissicherung.
Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den Parteien wäre nur dann
entstanden, wenn die Ordnungsbehörde die streitgegenständlichen Maßnahmen im
Wege der Ersatzvornahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG ergriffen hätte,
was offenkundig nicht der Fall war.
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