Prospekthaftung und
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
BGH, Urteil vom 14. Juni
2007 - III ZR 125/06
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Zur Prospekthaftung
bei einem Filmfonds, bei dem in dem Emissionsprospekt der Abschluss von
Erlösausfallversicherungen als Sicherungsmittel für die Anleger
herausgestellt worden ist.
b) Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften
Prospektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und
mitteilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf
Anforderung zur Verfügung stellen soll.
c) Vertragsfremden Dritten haftet ein Experte nach den Grundsätzen über
einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur bei der
Inanspruchnahme eines konkreten Vertrauens; die Anknüpfung an typisiertes
Vertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn
haftungsbegründend wirkt, genügt insoweit nicht.
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu BGH NJW 2001, 514
sowie zu
BGH NJW 2004, 3420.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Der Kläger zeichnete am 5. November 2000 eine Kommanditeinlage über
100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger
Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die
Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der
TiMe Film- und TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der
Vif-und VIP-Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es
stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene
Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für
aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. In der
außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 5.
September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des
britischen Versicherungsunternehmens Royal & Sun Alliance, das eine
Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und möglicherweise
bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für vier verschiedene
Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der genannten
Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Vif
Filmproduktion GmbH eine neue Komplementärin, die Vif Distribution GmbH,
aufgenommen. Der Kläger erhielt auf sein eingezahltes Kapital von dem ihn
seinerzeit beratenden Anlagevermittler dessen Provision in Höhe von 9.141,60
DM vorprozessual erstattet.
2 Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen
Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten
Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Erstattung -49.011,62 €
nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Ausschüttung von 1.533,88 € im November
2005 hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger
hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international
tätigenGroßbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für
prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung
bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der
Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des
Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medienkonzeptions GmbH, der
Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs
beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die
Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler
bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie
im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskontrolle in
Anspruch.
3 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
4 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die
Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen ist die Revision
unbegründet.
I.
5 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte zu 1 als
"Hintermann" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
Prospekthaftung zu den Prospektverantwortlichen zähle. Es führt hierfür an,
dass die Beklagte zu 1 mit der Optimierung des gesamten Vertragswerks
beauftragt worden und als Koordinator des Eigenkapitalvertriebs und als
Einzahlungstreuhänder aufgetreten sei. An sie sei der Zeichnungsschein zu
senden gewesen und sie habe den Beteiligungsbetrag vom Konto des Klägers
abgebucht. Damit habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des
Vertragswerks nach außen kundgetan und einen Vertrauenstatbestand
geschaffen. Die Vereinbarung mit der Vif Medienkonzeptions GmbH belege, dass
sie zu den Personen gehöre, die hinter der Gesellschaft stünden und neben
der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausgeübt hätten. Das verdeutliche
auch die im Zusammenhang mit der Prospektgestaltung von ihr geführte
Korrespondenz. Das Berufungsgericht hält sie im Hinblick auf die im
Einzelnen mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Verträge, ihr Auftreten
gegenüber verschiedenen Vertriebspartnern und die vertragsgemäß an sie
fließenden Vergütungen für die Vermittlung von Anlegern für
prospektverantwortlich.
6 Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche des
Klägers, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Mehrfach
werde der Anleger auf das unternehmerische Risiko hingewiesen. In der
Vorbemerkung werde davon abgeraten, sich aus steuerlichen Motiven zu
beteiligen. Dass der Kläger den Prospekt wohl nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt gelesen habe, erhelle daraus, dass seiner Kapitalanlage auch
steuerliche Motive zugrunde gelegen hätten. Berücksichtige man den Inhalt
des Prospekts insgesamt, entstehe nicht der Eindruck, dass das
Sicherheitsnetz für die Beteiligung lückenlos sei und das Verlustrisiko
maximal 21,6 v.H. des angelegten Betrags ausmache. Bei verständiger
Würdigung ergebe sich insbesondere, dass das Unternehmenskonzept den
(künftigen) Abschluss von Erlösausfallversicherungen vorsehe und nicht, dass
solche Versicherungen bereits abgeschlossen seien. Der Kläger habe nicht
substantiiert behauptet, dass zum Zeitpunkt seines Beitritts für die
Prospektverantwortlichen konkret absehbar gewesen wäre, dass es praktisch
keine Möglichkeit gebe, entsprechende Erlösausfallversicherungen
abzuschließen. Soweit er seinen Vortrag in den Schriftsätzen vom 30. Januar
und 6. Februar 2006 unter Bezugnahme auf ein vor dem Landgericht Frankfurt
am Main anhängiges Verfahren nachgebessert habe, sei dieses Vorbringen nach
§ 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Mangels eines Prospektfehlers könne von
einer fehlerhaften Prospektprüfung durch die Beklagte zu 2 nicht gesprochen
werden. Auch aus der Mittelverwendungskontrolle lasse sich eine Haftung der
Beklagten zu 2 nicht herleiten, da eine Pflichtverletzung weder
nachvollziehbar vorgetragen noch ein hierdurch verursachter Schaden
schlüssig dargelegt worden sei.
7 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht
stand.
II.
8 Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt
nicht zu beanstanden sei.
9 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten
Prospekthaftungsgrundsätzen, die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt,
hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen
Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit
darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von
wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und
vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106,
109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6.
Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine
Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ
79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228,
230 [insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213]). Ob ein Prospekt unrichtig
oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen
Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den
Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli
1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die
Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre
des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März
1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).
10 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachliche
Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei
festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend
den sich für einen durchschnittlichen Anleger aufdrängenden Gesamteindruck,
dass er mit seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe.
11 a) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den Risiken
des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung für den Anleger die
Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirtschaftlichen
Risikos vermittelt.
12 In den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der
Zeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit
einzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film
als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings
auch üblicherweise für das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem
Unternehmen.
Denn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz begrenzt, das aus präzise
definierten Kriterien für das Tätigen einer Investition und aus einem
intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten
Risikostreuung bestehe. Auf Seite 7 des Prospekts werden die Risiken der
Beteiligung stichwortartig angesprochen, darunter
Produktionskostenüberschreitungen, mangelhafte Verwertungserlöse und
Managementfehler, die dazu führen könnten, dass die Produktion nicht die
erwarteten Einspielergebnisse erbringe und dadurch im Extremfall das
eingesetzte Kapital vollständig verloren sei. Auf derselben Seite heißt es,
dass zur Absicherung der Risiken eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen getroffen
worden sei, darunter eine Versicherung zur Sicherung der Fertigstellung von
Produktionen und eine Erlös-Versicherung, die den Rückfluss von mindestens
75 v.H. der Nettoproduktionskosten absichere.
13 Der Senat folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der
Verwendung des Präteritums (wurde … getroffen) der Anleger bei verständiger
Würdigung des weiteren Prospektinhalts nicht schließen kann, dass eine
solche Versicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung
abgeschlossen war. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt
"Investitionskriterien" unter anderem die "Erlös-Ausfallversicherung" näher
behandelt. Dort heißt es, dass die Gesellschaft für die von ihr investierten
Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit guter Bonität für jede
Co-Produktion eine gesonderte Erlös-Versicherung abschließen werde, wobei
der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag des versicherten Risikos
näher beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enthält hinsichtlich weiterer
Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Investitionskriterien eine
Bezugnahme auf die §§ 9 und 19 des Gesellschaftsvertrages, aus deren Lektüre
sich (noch einmal) ergibt, dass für jede Filmproduktion eine
Erlösausfallversicherung abzuschließen ist, was die persönlich haftende
Gesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Mechanismen der Sicherung nach der Beitrittsentscheidung des
Anlegers nicht beachtet worden sind, begründet dies - für sich genommen -
eine Haftung der Prospektverantwortlichen nicht.
14 b) Unberührt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die
Erlösausfallversicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel
herausgestellt wird, um Anleger für den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn
der Prospekt bereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht,
sinnvollerweise solle dieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw.
Vermögen als Beimischung zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio
gezeichnet werden - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und
dem Hinweis auf eine breite Streuung offenbar nur "Millionäre" ansprechen
will -, stellt er dem ein Sicherungskonzept entgegen, das das übliche Risiko
solcher Unternehmungen bei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt
(S. 3). Ebenso klar ist, dass die Erlösausfallversicherung die ihr
zugedachte Sicherungsfunktion nur dann voll erfüllen kann, wenn sie vor
einem Abfluss der Mittel für die Co-Produktionen aus der Fondsgesellschaft
abgeschlossen ist. Die wesentliche Bedeutung der Erlösausfallversicherung in
diesem Zusammenhang wird ferner dadurch besonders herausgestellt, dass der
Prospekt im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" auf der Grundlage einer
Beteiligung von 100.000 DM und einem persönlichen Steuersatz von 51
v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine "Restrisiko-Betrachtung" anstellt, die als "worst-case-Szenario"
bezeichnet wird und mit dem Ergebnis schließt, nach Ansicht des
Prospektherausgebers werde das Vermögensverlustrisiko des Anlegers in diesem
ungünstigsten Fall auf ein Maximum von ca. 21,6 v.H. beschränkt (S. 38). In
diesem Abschnitt werden zwar auch andere Risiken angesprochen, darunter das
Produktionskostenrisiko, das Risiko, dass gebundenes Kapital erst verzögert
investiert werden kann, weil im laufenden Geschäftsjahr nicht genügend
aussichtsreiche Projekte zur Verfügung stehen, das als von untergeordneter
Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko, Managementfehler in Bezug auf
Fehlentscheidungen bei künftigen Projekten und der allgemeine
Risiko-Hinweis, nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklungen und Ereignisse
könnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und zu einer möglichen
Minderung der erwarteten Erträge und im Extremfall auch zu
Vermögensverlusten führen (S. 36, 37).
15 c) Der Senat hält diese Risikodarstellung aber - anders als das
Berufungsgericht - nicht für hinreichend eindeutig. Der im Abschnitt
"Projekt im Überblick" enthaltene Hinweis (S. 7), das Risiko der Beteiligung
liege im Wesentlichen darin, dass die Produktionen nicht die erwarteten
Einspielergebnisse erbringen könnten und dadurch im Extremfall das
eingesetzte Kapital vollständig verloren sei, wird in dieser Form bei der
Betrachtung der Risiken der Beteiligung (S. 36 f) nicht wiederholt, obwohl
hier der Platz für eine entsprechende Klarstellung gewesen wäre. Der Senat
hält eine solche Klarstellung deshalb für geboten, weil bei der Darstellung
des Projekts im Überblick (S. 7) und bei den Leitgedanken (S. 3) zugleich
Sicherungsmaßnahmen angeführt werden, die für eine Risikobegrenzung, also
das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Diese Risikobegrenzung ist
auch der vorherrschende Eindruck, wenn man den Abschnitt "Risiken der
Beteiligung" liest. Denn nach der Einzeldarstellung verschiedener Risiken,
die an keiner Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes
enthält, wird an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung
"Zusammenfassend bleibt festzuhalten" - das worst-case-Sze-nario mit der
angeführten Restrisikobetrachtung entwickelt. Das löst bei einem hinreichend
sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende
Vorstellung aus, im Extremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit
einem Vermögensverlust in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass sich
bei einer am Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf den
Verwertungserfolg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko
beschränkt, tritt bei der Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend
deutlich hervor.
16 3. Angesichts des vorstehend beschriebenen Prospektmangels kann offen
bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, schon im Zeitpunkt seines
Beitritts sei eine eintrittsbereite Erlösausfallversicherung kaum zu
erlangen gewesen.
III.
17 Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für diesen Prospektmangel
lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen.
18 1. Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte
zu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die Vif
Medienkonzeptions GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000
unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur
Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption,
textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung eines
Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierfür vereinbarte
Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (Investitionsvolumens) sind im
Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen.
Darüber hinaus wird die Vif Medienkonzeptions GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner
im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie
ist daher - neben der ursprünglichen Komplementärin der Fondsgesellschaft,
der Vif Filmproduktion GmbH, die in dem angeführten Vertrag als "Initiator"
genannt wird - für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.
19 2. a) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine
Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als "Hintermann" in Betracht. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern,
Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management
bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Personen,
die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die
Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb
Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f;
Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH,
Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379;
Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie
in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht
(vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die
Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen
zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem
Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft
bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213,
227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn
Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und
Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der
Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der
Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen,
etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter
einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ 76,
231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die
gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht
ausschlaggebend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341)
können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen
zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen
tatrichterliche Aufgabe.
20 b) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des
Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Auflegung
dieses Filmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3
(S. 18 des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei
der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der
Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im
Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des
Kommanditkapitals versprochen war. Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch
am 19./22. Mai 2000 geschlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des
Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision von 9,8 v.H. der
Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich aus einem
nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit
der Vif Medienkonzeptions GmbH schloss sie einen undatierten Vertrag, nach
welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingeworbenen
Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital
erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit
Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten
Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der Vif
Medienkonzeptions GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die
Fondsgesellschaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben
sollte. Gegenüber Vertriebspartnern wie der Commerzbank und der BHF-Bank
übernahm die Beklagte zu 1 neben der Fondsgesellschaft die Haftung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten
Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere für die Richtigkeit und
Vollständigkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete sich zu deren
Freistellung von Haftungsansprüchen für den Fall der Unrichtigkeit,
Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Prospekts. Gegenüber den
Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in Erscheinung, die für die
Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge trug.
21 Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen nicht
ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderlichen
bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der
Bundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts
(vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung für ebenso wenig
ausreichend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme
(Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt
hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die
zunächst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht
hinweisen. Es treten Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die
Beklagte zu 1 in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf
beschränkt war, Vorarbeiten für die Vif Medienkonzeptions GmbH zu leisten.
Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der
Fondsgesellschaft und der Vif Medienkonzeptions GmbH erst am 9./10. Oktober
2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt
längst erstellt und durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand,
dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte zu 1 erhielt und
nicht - wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die
Fondsgesellschaft, ist bereits hingewiesen worden. Gegen eine normale
geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der
Vif Medienkonzeptions GmbH und der Beklagten zu 1 über die Erstellung eines
Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und neben der
Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschuldeten
Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält. Zu Recht weist
das Berufungsgericht auch auf die indizielle Wirkung einiger
Presseveröffentlichungen und ein Schreiben der Beklagten zu 1 an die S. GmbH
hin, in denen davon gesprochen wird, die Beklagte zu 1 habe den Filmfonds
"aufgelegt".
22 Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die Annahme einer
Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 nahe liegt, kann die
Beurteilung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben. Denn die Beklagte
zu 1 hat - neben dem gleichfalls noch nicht berücksichtigten
Beweisvorbringen des Klägers - Beweis dafür angetreten, dass sie auf die
Gestaltung des Prospekts keinen bestimmenden Einfluss gehabt hat. Darüber
hinaus hat der Kläger für eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1
weiter angeführt und unter Beweis gestellt, die Vif Medienkonzeptions GmbH
sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle
der Beklagten zu 1 für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu
zeichnen. Hierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden.
23 3. Schließlich kommt nach dem gegenwärtigen Sachstand auch eine
Haftung der Beklagten zu 1 nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit § 264a StGB in Betracht. Denn der Kläger hat in seinem in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht übergebenen Schriftsatz vom 6. Februar
2006 unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von
Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Landgericht Frankfurt am
Main behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP Babelsberger
Filmproduktion GmbH & Co. KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen
worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten;
ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens
der Versicherung Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1
habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer
Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser
Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge nicht
nur ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der
vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept
verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden
müssen. Vielmehr dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 -
unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts -
ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nahe liegen.
24 Der Kläger ist mit diesem Vorbringen auch nicht, wie das Berufungsgericht
meint, nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die zum Gegenstand seines
Beweisantritts gemachten Tatsachen sind dem Kläger, wie er belegt hat, erst
am 3. Februar 2006 zur Kenntnis gelangt. Er hat ferner sein Bemühen
hinreichend dargelegt, von den Vorgängen aus dem Verfahren vor dem
Landgericht Frankfurt am Main zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis zu
erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, Behauptungen ohne eine
hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren einzuführen - sein
erstinstanzliches Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht für hinreichend
substantiiert erachtet -, war er auf eine Akteneinsicht oder eine
Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege entsprachen einer
sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozessuale Sorgfalts- und
Förderungspflicht nicht.
IV.
25 Dagegen haftet die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
26 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass
der Prospekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit
Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und
wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner
eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in
Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen -
zusätzlichen -Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei
ist ihre Einstandspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden
Prospektaussagen beschränkt (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21.
November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1.
Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil
vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ
158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613
Rn. 15, 19). Die Beklagte zu 2 gehört zwar als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Personenkreis, dessen berufliche
Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit Grundlage für eine entsprechende
Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Prospekthaftung als Garant scheidet hier
jedoch schon deshalb aus, weil der Prospekt keine Erklärungen enthält, an
die eine solche Haftung wegen typisierten Vertrauens angeknüpft werden
könnte. Im Prospekt heißt es auf Seite 39 unter Ziffer 6.7
(Prospektbeurteilung): "Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist
mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das
Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den
von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf
Anforderung zur Verfügung gestellt." Mit dieser Formulierung machen die
Prospektherausgeber zwar deutlich, dass sie eine Prüfung des Prospekts nicht
scheuen müssen, so dass sich mancher Anleger überlegen wird, der Prospekt
werde die Prüfung auch überstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital
eingeworben würde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält der Prospekt jedoch gerade nicht.
Der Senat hält es daher nicht für möglich, an die oben wiedergegebene
Erklärung, die nicht einmal eine solche der Beklagten zu 2 selbst ist, eine
Garantenhaftung anzuknüpfen, mag auch im Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung
des Anlegers das Prospektprüfungsgutachten erstattet worden sein.
27 2. a) Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektprüfung
für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn
der Prospekt ihre Tätigkeit nur ankündigt. Zum einen macht sich der
Prüfer gegenüber seinem Auftraggeber, der die Prüfung des Prospekts zu dem
Zweck vornehmen lassen wird, um Prospekthaftungsansprüche gegenüber den
Anlegern wegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden,
schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus kommt auch nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter eine Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des
Prüfvertrags in Betracht. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch
den Experten setzt nicht notwendigerweise dessen Namensnennung, die auch
hier fehlt, voraus, weil es dem Anlageinteressenten regelmäßig maßgebend auf
dessen berufliche Qualifikation ankommt (vgl. BGHZ 111, 314, 320).
Die Beklagte zu 2 wird auch, was für die Einbeziehung der Anleger in den
Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die oben
wiedergegebene Formulierung hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht
ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um -
was sich hieraus ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren
Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR
283/02 - NJW 2004, 3420, 3421 für eine ähnliche Formulierung im Prospekt).
Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann
auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sache nicht gleichwertigen
Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospektherausgeber hat. Insoweit
schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür angeführten Gründen an
(vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO).
28 b) Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt gegenüber dem Kläger
gleichwohl nicht in Betracht, weil seine Anlageentscheidung nicht auf dem
erstatteten Prospektprüfungsgutachten beruht. Der Kläger gehört nicht zu den
Anlegern, die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um
Informationen für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Seinem Vorbringen ist
nicht zu entnehmen, dass er sein Vertrauen auf den Inhalt des
Prospektprüfungsgutachtens gestützt hätte. Für die Erstreckung der
Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es im Bereich der Expertenhaftung aber
entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht
und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen
Willensentschluss Einfluss genommen wird (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f).
Hierfür genügt die allgemeine Erwägung des Anlegers nicht, der Vertrieb
werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht
für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage
absehen.
29 Im vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich behauptet, er habe darauf
vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und
dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde,
falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien. Die Vertriebspartner
hätten von der Vermittlung Abstand genommen, wenn die Beklagte zu 2 in ihrem
Gutachten die Angaben des Prospekts zum Verlustrisiko und zum Ab-schluss
einer Erlösausfallversicherung beanstandet hätte. Danach hat sich der Kläger
wohl auf die Kompetenz seines Vermittlers verlassen. In Bezug auf den Inhalt
des Prospektprüfungsgutachtens fehlt es jedoch an einem konkreten
Vertrauen, wie es für die Einbeziehung in die Schutzwirkung eines zwischen
Dritten geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Anknüpfung an ein
typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn
haftungsbegründend wirkt, genügt insoweit nicht.
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