Fristwahrende
"Demnächst-Zustellung" nach § 167 ZPO: Verantwortungsbereich des Gerichts
BGH, Urteil vom 12. Juli
2006 - IV ZR 23/05
Fundstelle:
NJW 2006, 3206
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Bei der Frage, ob eine
Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, sind
Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte
Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht
zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine
ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den
Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein
Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche
Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte
Zustellung hinzuwirken.
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu
BGH NJW
1993, 2320 sowie BGH v. 22.9.2009 - XI ZR
230/08
©sl 2006
Tatbestand:
Der Kläger, der früher als Fahrlehrer gearbeitet hat, hält beim Beklagten
eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nachdem
er 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, erkannte der Beklagte im März 2000
für die Berufsunfähigkeitsrente und die Beitragsbefreiung zunächst eine
Leistungspflicht zu 100% ab November 1998 an, führte dann jedoch das in § 7
der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen für
die Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung (BB-BUZ) vorgesehene
Nachprüfungsverfahren durch. Danach war der Beklagte der Auffassung, der
Gesundheitszustand des Klägers habe sich gebessert. Mit Schreiben vom 24.
Januar 2003 teilte er dem Kläger mit, dass er beginnend ab dem 1. April 2003
ausgehend von einer Leistungspflicht von 50% nur noch die Hälfte der bis
dahin gezahlten Berufsunfähigkeitsrente leisten und den Kläger nur noch zur
Hälfte beitragsfrei stellen werde. Das Schreiben schließt mit der folgenden
Belehrung:
"Nach § 12 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Versicherer
von der Leistung frei, wenn der Anspruch auf höhere Leistungen nicht
innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist
beginnt mit Zugang dieses Schreibens. Beachten Sie bitte auch, dass diese
Frist durch Zwischenkorrespondenz nicht unterbrochen wird."
Das Schreiben ging dem Kläger, der seinen Gesundheitszustand für unverändert
hält und deshalb weiterhin die vollen Leistungen aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beansprucht, am 27. Januar 2003 zu.
Daraufhin reichte er am 26. Juni 2003 beim Landgericht die Klageschrift ein
und veranlasste, nachdem seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 15.
Juli 2003 die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses übermittelt worden
war, am 4. August 2003 die entsprechende Überweisung. Tags darauf wurde der
Betrag von seinem Konto abgebucht.
Die Klagzustellung unterblieb zunächst, weil die Gerichtskasse den Vorschuss
trotz vollständiger und zutreffender Angaben des Klägers unter einem
falschen Aktenzeichen verbucht hatte. Frühestens ab dem 13. Oktober 2003
veranlasste der Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrere telefonische und
schriftliche Anfragen bei der Geschäftsstelle des Landgerichts. Danach wurde
die Klage schließlich am 21. November 2003 zugestellt.
Der Beklagte meint, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht gewahrt.
Die Vorinstanzen haben die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. Mit der
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte müsse wegen Ablaufs
der Frist des § 12 Abs. 3 VVG die von ihm vorgerichtlich abgelehnten
Versicherungsleistungen nicht erbringen.
§ 12 Abs. 3 VVG sei auch anwendbar, wenn ein Versicherer - wie hier - im so
genannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ eine dem Versicherungsnehmer
nachteilige Entscheidung treffe, weil dabei ein erhobener Anspruch abgelehnt
werde. Die dem Kläger erteilte Belehrung genüge den gesetzlichen
Anforderungen. Da die somit wirksam in Lauf gesetzte Frist am 28. Juli 2003
abgelaufen sei, komme es darauf an, ob die spätere Klagzustellung im
November 2003 noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei und auf
den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurückwirke. Daran fehle es hier,
weil der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter durch verspätete Nachfrage
beim Landgericht vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen
Zustellungsverzögerung beigetragen hätten.
Eine gewisse Verzögerung des Zustellungsverfahrens liege schon darin, dass
der Mitte Juli 2003 vom Gericht angeforderte Gerichtskostenvorschuss erst
Anfang August eingezahlt worden sei. Allerdings handele es sich insoweit nur
um eine geringfügige Verzögerung von sieben Tagen nach dem für die Bemessung
der Verzögerungsdauer maßgeblichen Ablauf der Frist.
Vorzuwerfen sei dem Kläger jedoch eine weitere, nicht lediglich geringfügige
Zustellungsverzögerung von mindestens zwei Wochen, weil sein
Prozessbevollmächtigter nach Abbuchung des Gerichtskostenvorschusses am
4./5. August 2003 zumindest noch bis zum 13. Oktober 2003 gewartet habe,
ohne beim Landgericht wegen der ausbleibenden Zustellungsnachricht
nachzufragen. Schon nach drei bis vier Wochen hätte sich ihm aufdrängen
müssen, dass es im Zustellungsverfahren zu einem Fehler gekommen sei. Er
habe daher jedenfalls schon mehr als zwei Wochen vor dem 13. Oktober 2003
bei Gericht nachfragen müssen. Ebenso wie ein Kläger nach der Rechtsprechung
gehalten sei nachzufragen, wenn die Anforderung des
Gerichtskostenvorschusses länger als drei bis vier Wochen ausbleibe, bestehe
ein Gebot zur Nachfrage, wenn nach ordnungsgemäßer Einzahlung des
Vorschusses die Zustellungsnachricht ausbleibe. Das beruhe letztlich auf
einer Abwägung der Parteiinteressen. Da der Versicherer nach Ablauf der
Frist des § 12 Abs. 3 VVG grundsätzlich auf seine Leistungsfreiheit
vertrauen dürfe, werde der Versicherungsnehmer nicht unangemessen belastet,
wenn im Rahmen des § 167 ZPO von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten
verlangt werde, nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die Zustellung
tatsächlich vorgenommen werde. Unterbleibe eine zeitnahe Kontrolle und werde
dadurch die Zustellung mehr als nur geringfügig verzögert, so rechtfertige
sich die Leistungsfreiheit des Versicherers. Eine Mitverursachung der
Verzögerung durch Unterlassen einer Nachfrage reiche insoweit aus.
Nach welchem Zeitraum die Nachfrage geboten sei, müsse nicht abschließend
geklärt werden. Möglicherweise sei einem Kläger nach Einzahlung des
Kostenvorschusses für die Zustellungsmitteilung eine längere Kontrollfrist
(von vielleicht sechs Wochen) zuzubilligen als bei noch ausstehender
Vorschussanforderung. Die Nachfrage nach erst knapp zehn Wochen sei aber um
jedenfalls mehr als zwei Wochen verspätet gewesen und auch für die
Verzögerung kausal geworden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass § 12 Abs.
3 VVG auch anzuwenden ist, wenn der Versicherer im so genannten
Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ bisher gewährte
Versicherungsleistungen kürzt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 2. November 2005 -
IV ZR 15/05 - VersR 2006, 102 Tz. 11 bis 15 und vom 25. Januar 1978 - IV ZR
122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Dagegen erhebt die Revision keine
Einwände.
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die gewählte Belehrung könne den
Versicherungsnehmer zu der irrigen Annahme verleiten, er werde ohne die
gerichtliche Geltendmachung des streitigen Teils seinen gesamten Anspruch
auf Versicherungsleistungen verlieren. Der Senat schließt ein solches
Missverständnis aus.
Es trifft zwar zu, dass an die Belehrung über die Rechtsfolgen der
Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG strenge Anforderungen gestellt
werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. März 2004 - IV ZR 15/03 -VersR 2004,
1541 unter II; vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 -VersR 2001, 1497 unter
II 2 m.w.N.). Hat jedoch der Versicherer - wie hier - die von ihm zu
erbringende Versicherungsleistung niedriger festgesetzt als vom
Versicherungsnehmer gefordert, erschließt sich letzterem ohne weiteres, dass
mit dem innerhalb der Frist gerichtlich geltend zu machenden "Anspruch auf
höhere Leistungen" nur die Weiterverfolgung des überschießenden, vom
Versicherer nicht anerkannten Anspruchs gemeint sein kann und der drohende
Anspruchsverlust sich nur auf diesen streitigen Teil bezieht.
3. Die mithin wirksam in Lauf gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG endete am
27. Juli 2003. Zuvor, am 26. Juni 2003, hatte der Kläger seine Klage bei
Gericht eingereicht. Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
die Frist gewahrt worden, weil die erst am 21. November 2003 erfolgte
Klagzustellung auf den Zeitpunkt der Klageinreichung zurückwirkt, so dass
die Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Diese Rückwirkung tritt
nach § 167 ZPO ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Das ist hier
der Fall.
a) Dabei darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr
sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor
Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen
Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht
beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; BGH,
Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830 unter III 2). Es
gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine
Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann,
wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (st. Rsp.,
vgl. die Nachweise in BGH, Urteile vom 11. Juli 2003 aaO und vom 5. Februar
2003 - IV ZR 44/02 - VersR 2003, 489 unter II 3). Denn Verzögerungen im
Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts
verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen
(BGHZ 103, aaO m.w.N.; 145, 358, 363 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. April
2004 - IX ZR 117/03 -NJW-RR 2004, 1575 unter II 3 m.w.N.).
b) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch
davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen
zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter
Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, aaO). Das ist nicht nur in
Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klagschrift, etwa die Angabe
einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren
verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 145 aaO), sondern auch
dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und
ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung
des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der
Bundesgerichtshof angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter
müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung
nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu
berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH,
Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c), doch
dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei
ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine
größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH,
Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar
1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 3).
Die genannten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger und sein
Prozessbevollmächtigter zu dem Zeitpunkt, in dem die Verzögerung eintritt,
noch nicht alles getan haben, was das Verfahrensrecht von ihnen zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Das gilt auch für
den Fall der fehlenden Anforderung des Gebührenvorschusses, denn auch dort
wissen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, dass die Zahlung noch
aussteht und die Klage erst danach zugestellt werden kann.
c) Anders als das Berufungsgericht (auch schon in OLG Hamm NJW-RR 1998, 1104
f.) meint, lassen sich diese Grundsätze aber nicht auf den Fall übertragen,
in dem - wie hier - Zustellungsverzögerungen erst eintreten, nachdem der
Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagzustellung von ihm geforderten
Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss
ordnungsgemäß gezahlt hat.
Dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des
Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts (vgl. dazu
auch OLG Hamm VersR 2003, 346, 347; OLG Bamberg OLGR 1997, 269 f.; OLG
Stuttgart VersR 1980, 157 f.), dessen Geschäftsgang der Kläger und sein
Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können.
Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines
Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch
eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche
Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich
nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits
alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die Klagzustellung von ihm
fordert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 aaO).
Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Auslegung des
Begriffes "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO müsse eine Abwägung der
widerstreitenden materiell-rechtlichen Parteiinteressen erfolgen und danach
entschieden werden, welche weiteren Sorgfaltspflichten oder -obliegenheiten
den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten mit Blick auf die
Beschleunigung der Zustellung über die allgemein für eine ordnungsgemäße
Zustellung erforderliche Mitwirkung hinaus träfen (vgl. dazu OLG Hamm aaO;
Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 10). Ausgehend vom materiellen
Schutzzweck der mit der Zustellung zu wahrenden Frist gewinne das Vertrauen
des Beklagten in die mit dem Fristablauf verbundene, ihm günstige
Rechtsfolge mit zunehmendem Zeitablauf an Gewicht und wüchsen deshalb
zugleich die Anforderungen, die an den Kläger und seinen
Prozessbevollmächtigten für die Beschleunigung der Zustellung zu stellen
seien.
Dem folgt der Senat nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Gericht, das die
Zustellung von Amts wegen zu betreiben hat, wegen des möglicherweise
wachsenden Vertrauens des Beklagten in den materiellrechtlichen Fristablauf
und seine Rechtsfolge mit zunehmender Dauer eine besondere Verpflichtung zur
Beschleunigung des Zustellungsverfahrens haben kann. Den Kläger, der mit der
Einreichung seiner Klage die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden
will und seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Klagzustellung
Gebotene erfüllt hat, trifft eine solche, von der Rücksichtnahme auf das
Vertrauen des Beklagten in die Leistungsfreiheit getragene Sorgfaltspflicht,
die seinem eigenen Rechtsschutzinteresse im Kern zuwiderliefe, aber nicht.
Er darf in dieser prozessualen Situation vielmehr seinerseits erwarten, dass
das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit
ordnungsgemäß betreibt.
d) Die Entscheidungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli
2003 (V ZR 414/02 aaO), des IX. Zivilsenats vom 1. April 2004 (IX ZR 117/03
aaO) und des XII. Zivilsenats vom 9. Februar 2005 (XII ZB 118/04 - NJW 2005,
1194 unter II 2 b) stehen - wie die genannten Senate auf Nachfrage des
erkennenden Senats bestätigt haben - der hier getroffenen Entscheidung nicht
entgegen.
Die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April
2006 (I ZR 237/03 - veröffentlicht auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofs) steht nicht entgegen, weil nach den referierten
Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts der Antragsteller des
Mahnverfahrens vor der Zustellung noch Beanstandungen des Mahngerichts zu
beheben hatte und vom Antragsteller im Übrigen nicht dargetan worden war,
wie es zur weiteren Verzögerung der Zustellung gekommen war.
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