Nichtigkeit einer
prozessualen Vollmacht zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung (§ 794 Nr.
5 ZPO) bei Verstoß des Grundverhältnisses gegen das Rechtsberatungsgesetz
(§ 134 BGB); keine Rechtsscheinvollmacht im Bereich der Prozeßvollmacht;
unwirksame Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
bei schuldrechtlich wirksamer Verpflichtung hierzu: Ausschluß der Berufung
auf die Unwirksamkeit nach § 242 BGB; Begriff des "Bestimmens" i.S.v. § 1
HtWiG (jetzt: § 312 I BGB).
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR
33/03
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsätze
1. Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet
hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu
unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine
Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
2. Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch
einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher
gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung
nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin
aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134
BGB nichtigen Vollmacht).
Die Klägerin wendet sich
gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Sie erwarb mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag vom 23.
September 1992 im Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenappartement in
einer Wohnanlage in A. . Den Kaufpreis von 154.916 DM finanzierte die
Beklagte. Die beiden Darlehensverträge über 115.567 DM und 39.349 DM
enthalten jeweils folgende Klausel:
"Der Darlehensnehmer
ist verpflichtet, das Darlehen durch eine ... Grundschuld ohne Brief in
Darlehenshöhe mit 16% Jahreszinsen an ausschließend erster Rangstelle
... zu sichern. Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige
Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat in der Weise zu erfolgen, daß
sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zulässig sein soll. Sämtliche
Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen zu unterwerfen."
Die nach § 800 ZPO
vollstreckbare Grundschuld wurde am 23. September 1992 durch die
Voreigentümerin bestellt. In derselben notariellen Urkunde übernahm die
Klägerin die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages (Kapital-
und Nebenleistungen) und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen.
Bei Abschluß des Kaufvertrages, der Darlehensverträge und bei der
persönlichen Haftungsübernahme anläßlich der Bestellung der Grundschuld
wurde die Klägerin durch die C. mbH vertreten. Mit dieser hatte sie einen
notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der in Abschnitt II
eine Vollmacht enthielt, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und
gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu vertreten. Die
Vollmacht, deren Umfang im nachfolgenden Text der Urkunde näher
beschrieben ist, erstreckte sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte,
Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme
von Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des
Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder
zweckmäßig waren oder dem Bevollmächtigten als zweckmäßig erschienen.
Die Beklagte hat nach Abschluß der dinglichen Zwangsvollstreckung aus der
notariellen Urkunde vom 23. September 1992 die persönliche
Zwangsvollstreckung betrieben. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben; sie
hat zum einen Angriffe gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels
geführt und zum anderen materiell-rechtliche Einwendungen gegen den
titulierten Anspruch geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr Begehren
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Mit
ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
l. Das Berufungsgericht hat gemeint, der zwischen der Klägerin und der C.
mbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu dessen Ausführung
erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig.
Die C. mbH habe die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs für die
Klägerin im Rahmen eines Bauträgermodells besorgt, ohne über die dafür
erforderliche Genehmigung zu verfügen. Ihre Tätigkeit sei mehr als eine
bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zu ihren steuerberatenden Aufgaben
gewesen. Die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasse die
darauf beruhende Vollmacht. Die C. mbH habe die durch die Klägerin nicht
genehmigten Vertretergeschäfte demnach ohne Vertretungsmacht getätigt; die
Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht seien nicht gegeben. Auf
Vertrauensschutz nach § 172 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen, da
diese materiell-rechtliche Vorschrift auf die ausschließlich nach
prozessualen Grundsätzen zu beurteilende Unterwerfungserklärung nicht
anwendbar sei. Aus der betreffenden Unterwerfungserklärung könne die
Beklagte daher nicht vollstrecken. Darüber hinaus stehe der Beklagten aus
der persönlichen Haftungsübernahme der Klägerin kein Zahlungsanspruch zu,
so daß sich die Klägerin auch deshalb mit Erfolg gegen die Zulässigkeit
der Zwangsvollstreckung wenden könne. Die C. mbH sei auch insoweit von der
Klägerin nicht wirksam bevollmächtigt worden. Ob der Beklagten eine
Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe (§ 172
BGB), könne dahinstehen, weil nach einer Auslegung der notariellen Urkunde
als Empfängerin des abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB die
Verkäuferin der Eigentumswohnung anzusehen sei. Es handele sich um einen
Vertrag zugunsten Dritter, aus dem die Beklagte das Recht erworben habe,
die versprochene Leistung zu fordern. Für den Vertrauensschutz komme es
ausschließlich auf die Person der Verkäuferin an. Diese sei an der
unerlaubten Rechtsberatung beteiligt gewesen, so daß sie sich auf eine
Rechtscheinshaftung nicht berufen könne. Die Verkäuferin habe die
Tätigkeit der C. mbH im einzelnen gekannt und sei außerdem Initiatorin des
Bauherrenmodells gewesen. Die Klägerin sei der Beklagten schließlich nicht
aus den beiden Darlehensverträgen verpflichtet, die Vertretergeschäfte der
C. mbH zu genehmigen. Durch eine solche Genehmigung würde der
Vollstreckungstitel erstmals wirksam errichtet. Die Darlehensverträge
seien erst nach Beurkundung des Schuldversprechens und der
Unterwerfungserklärung abgeschlossen worden, so daß am 23. September 1992
noch kein Anspruch der Beklagten auf Abgabe entsprechender
Willenserklärungen bestanden habe.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die
Klägerin habe sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes
Vermögen unterworfen. Für die Beurteilung, ob ein
Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
(Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam ist, kommt es
auf seine konkrete Ausgestaltung an; sein Inhalt und Umfang sind am
Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen (Senatsurteil vom 26. März
2003 - IV ZR 222/02 - ZIP 2003, 943 unter II 1, zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI
ZR 289/02 - NJW-RR 2003, 1203 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 11.
Oktober 2001 - IM ZR 182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b aa). Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts war die C. mbH zur umfassenden
Vertretung der Klägerin berechtigt. Sie sollte für die Klägerin die
erforderlichen Verträge abschließen und gegebenenfalls rückabwickeln, sie
bei Gerichten und Behörden vertreten und insgesamt die mit dem
Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirtschaftlichen und
steuerlichen Angelegenheiten übernehmen. Damit war ihr eine rechtliche
Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der Treuhandvertrag hatte in
seiner Hauptsache die eigenverantwortliche Abwicklung eines
Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Der der Treuhänderin in diesem Umfang
erteilte Auftrag war umfassend und konnte, vor allem bei Schwierigkeiten
in der Durchführung des Vorhabens, erheblichen Beratungsbedarf mit sich
bringen. Er ging über die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange und über
einfache Hilfstätigkeiten deutlich hinaus. Es war vornehmliche Aufgabe der
Treuhänderin, in eigener Verantwortung und Entscheidung konkrete fremde
Rechte - die der Klägerin - zu verwirklichen und konkrete fremde
Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß von Verträgen oder
sogar deren Rückabwicklung, zu gestalten. Die von ihr geschuldeten
Dienstleistungen setzten, wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten,
erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG
darf eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde
die Erlaubnis erteilt worden ist (BGHZ 145, 265, 269). Über die
erforderliche Erlaubnis hat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit der
Klägerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag war mithin nichtig (vgl.
Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO; BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 16. Dezember
2002 - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter II 2; Urteil vom 14. Mai 2002 -
XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1; Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO;
Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 -WM 2001, 2113 unter II 3).
2. Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem
Treuhandvertrag selbst auch die seitens der Klägerin der C. mbH zur
Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.
a) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor einer
unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im
Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich
ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen
Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 unter
2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37, 258, 262). Dieser Zweckrichtung liefe es
zuwider, dem Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden
Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche Befugnis zu belassen, seine
gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise
Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnormen geschützten
Auftraggeber abzuschließen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann
ein sachgemäßer, dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht
werden (BGH, Urteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - ZIP 2003, 988
unter II 2 b; vom 18. März 2003 -XI ZR 188/02- ZIP 2003, 984 unter II 1 b;
vom 14. Mai 2002 aaO unter II 2; vom 11. Oktober 2001 aaO unter II 2 b bb).
b) Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung im
Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
betreibt. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderin
mit Wirkung für die Klägerin zurück, die auf das Zustandekommen eines
Vollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen
untersteht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 -IM ZR 62/79- WM 1981, 189
unter II 1; RGZ 146, 308, 312; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 794 Rdn.
29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete
Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164
ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus,
weil anderenfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu
erreichen wären. Es muß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert
werden, die seitens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für
seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte
die C. mbH die Klägerin nicht aus einer materiell-rechtlichen
Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren
Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise
einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die
besonderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach
§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des §
134 BGB (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2 b; vgl. auch BGHZ
139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der Treuhänderin übertragenen Aufgaben
setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet gesicherte Rechtskenntnisse
voraus, über die im allgemeinen nur Rechtsanwälte und - nach behördlicher
Sachkundeprüfung - Personen verfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Wird weder ein
Rechtsanwalt noch eine Person tätig, die die erforderliche Erlaubnis
vorweisen kann, sind die auf prozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen
unwirksam. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Angriffe
der Revision fest.
3. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß die §§ 172 ff.
BGB für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung
haben (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 3; BGH,
Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - IV ZR 262/85 - WM 1987, 307
unter 2; RGZ 146 aaO). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die
Prozeßvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche Regelungen über die
Vollmacht können daher nur Geltung erlangen, wenn die ZPO auf sie verweist
oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck
kommen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - NJW 2003, 963
unter II 3). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlaß, die auf
die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des
Geschäftsgegners eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden.
Die Zivilprozeßordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89
insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtscheinshaftung des
Vollmachtgebers nicht vorsehen.
4. Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Klägerin das
prozessuale Handeln der Treuhänderin ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine solche
Genehmigung nicht in der Entgegennahme der Darlehensvaluta, dem
langjährigen Zins- und Kapitaldienst und in dem Bestreben nach Erzielung
steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß
der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet
und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher
als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteil
vom 26. März 2003 aaO unter II 4; BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter
II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM
1996, 2230 unter II 2). Dafür liegt Sachvortrag nicht vor. Die von der
Revision angeführte Entscheidung des XII. Zivilsenats (Urteil vom 15.
Januar 2003 -XII ZR 300/99 - ZIP 2003, 667 unter II b) steht der
Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie ist auf einen anders gelagerten
mietrechtlichen Sachverhalt zugeschnitten. Die Revision übersieht zudem,
daß der Vollmachtsmangel nicht nur das abstrakte Schuldversprechen gemäß §
780 BGB und die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge,
sondern vor allem auch die Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Eine
Genehmigung müßte sich daher nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern
ebenso auf das zu Sicherungszwecken abgegebene Schuldversprechen
einschließlich Unterwerfungserklärung beziehen. Eine solche Wirkung kann
der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung der
Kreditschuld, selbst wenn dies über einen längeren Zeitraum geschehen ist,
von vornherein nicht beigemessen werden.
5. Nicht abschließend beurteilen läßt sich jedoch, ob es der Klägerin
gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich gegenüber der Beklagten auf die
Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Hätte
die Klägerin sich in den beiden Darlehensverträgen verpflichtet, sich der
sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen,
müßte sie eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben. Dann
aber verstieße es gegen Treu und Glauben, die Unwirksamkeit der von der C.
mbH bereits abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da die
Klägerin der C. mbH eine nichtige Vollmacht erteilt hat, müßte sie deren
Erklärung genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; sie
wäre gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtung Vorteile zu ziehen (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom 18.
Februar 2003 -XI ZR 138/02; Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 aaO).
Zu welchem Zeitpunkt die Darlehensverträge abgeschlossen worden sind, ist
dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Beurteilung eines
etwaigen treuwidrigen Verhaltens unerheblich.
a) Nach dem Inhalt der beiden Darlehensverträge hat sich die Klägerin als
Darlehensnehmerin "der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes
Vermögen" zu unterwerfen. Diese von ihr abzugebende Unterwerfungserklärung
bezieht sich auf einen materiell-rechtlichen Anspruch nach § 780 BGB. Die
Aufnahme der Verpflichtung in den Darlehensvertrag, sich der
Zwangsvollstreckung auch in das persönliche Vermögen zu unterwerfen,
beinhaltet zugleich die Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen
Haftung. Nur so gibt die betreffende Klausel Sinn. Die Klägerin sollte der
Beklagten Sicherheiten stellen. Dazu gehörte zum einen, der Beklagten eine
nach § 800 ZPO gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks
vollstreckbare Grundschuld zu verschaffen. Der dem zugrunde liegende
materiell-rechtliche Anspruch ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung in
das haftende Grundstück gerichtet. Wenn die Klägerin sich zum anderen der
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes (persönliches) Vermögen unterwerfen
sollte, konnte damit also weder der Anspruch nach §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB
gemeint sein, noch konnte es darum gehen, der Beklagten gemäß § 794 Abs. 1
Nr. 5 ZPO die Darlehensverbindlichkeit zu titulieren, der die Klägerin
nach Auszahlung des Darlehensbetrages gegenüber der Beklagten ohnehin
ausgesetzt war. Vielmehr konnte die von der Beklagten verlangte weitere
Sicherheit nur in der Übernahme der persönlichen Haftung bestehen, in der
ein Schuldanerkenntnis gemäß § 780 BGB liegt. Auf diese Weise sollte die
Klägerin die Basis für den ihr gewährten Kredit verstärken; neben der
Grundschuld hatte auch das Schuldanerkenntnis eine entsprechende
Sicherungsfunktion (vgl. BGHZ 98, 256, 259; BGH, Urteil vom 21. Januar
1976 - VIII ZR 148/74 -WM 1976, 254 unter 2 c).
b) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG ist darin nicht zu erkennen. Die
Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung des
Darlehensnehmers in den Darlehensvertrag ist bankenüblich (vgl. BGH,
Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter IV 1;
Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 - ZIP 1991, 1054 unter IV). Es
entspricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen
Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankendarlehen
regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen
muß. Ein solches Verlangen der Bank kommt für ihn daher nicht
überraschend. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden
Kreditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des
Grundschuldbetrages soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der Beklagten aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung zur Klägerin sichern, indem sie deren
Durchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin
ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2002 aaO;
BGHZ 99, 274, 282).
c) Dieser im späteren Darlehensvertrag übernommenen Verpflichtung
entsprechen die von der C. mbH anläßlich der Beurkundung der Grundschuld
am 23. September 1992 abgegebenen Erklärungen. Bei der
Unterwerfungserklärung handelt es sich dabei um eine einseitige, nicht
empfangsbedürftige prozessuale Willenserklärung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO (BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1986 aaO). Auf den vom Berufungsgericht
eingenommenen Standpunkt, die C. mbH als rechtsgeschäftliche Vertreterin
der Klägerin habe ihre Erklärungen nicht gegenüber der Beklagten, sondern
gegenüber der Verkäuferin der Eigentumswohnung abgegeben, kommt es daher
an dieser Stelle nicht an.
d) Das Berufungsgericht hat indes keine Feststellungen dazu getroffen, ob
die Darlehensverträge ihrerseits wirksam zustande gekommen sind und daher
geeignet sind, eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin zu begründen.
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin nehmen die Darlehensverträge
nicht an den Rechtsfolgen des § 134 BGB teil. Ein Verstoß des
Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG führt grundsätzlich nicht zur
Nichtigkeit der Verträge, die von ihm als Vertreter abgeschlossen worden
sind. Anders als durch den Geschäftsbesorgungsvertrag, der den
Rechtsbesorger zu der unerlaubten Tätigkeit verpflichtet, und durch die
Vollmacht, die die unerlaubte Rechtsbesorgung durch Vertretung ermöglicht,
wird durch diese Geschäfte die unerlaubte Rechtsbesorgung in keiner Weise
gefördert. Daß die Geschäfte sich als Folge der unzulässigen
Rechtsbesorgung darstellen und die Umstände ihres Zustandekommens gegen
ein gesetzliches Verbot verstoßen, genügt nicht, um sie als nach § 134 BGB
nichtig anzusehen. Es ist weiter nicht davon auszugehen, daß die Beklagte
in einer Weise mit der Treuhänderin zusammengearbeitet hat, daß ihre
Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen
werden müßte. Der Darlehensvertrag diente nicht der verbotenen
Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweck des Erwerbs einer
Eigentumswohnung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 aaO unter II 3 c m.w.N.).
Daran ist, auch unter Berücksichtigung der Argumente der
Revisionserwiderung, festzuhalten.
(2) Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Bestimmung des § 4
VerbrKrG a.F., der zur Nichtigkeit der Darlehensverträge führen soll,
liegt nicht vor. Wie die Klägerin selbst einräumt, waren die
erforderlichen Mindestangaben über die Kreditbedingungen in den
Darlehensverträgen vollständig enthalten. Nur darauf kommt es an. Der
Aufnahme der Pflichtangaben in die Vollmacht selbst, die im übrigen schon
aus anderem Grunde unwirksam ist, bedurfte es nicht (BGHZ 147, 262, 266).
Die Klägerin rügt weiter, es sei ein Umgehungstatbestand (§ 5 HWiG a.F.)
geschaffen worden, da sie die Treuhänderin in einer "Haustürsituation"
beauftragt habe, während diese bei Abschluß der Ausführungsgeschäfte
außerhalb einer solchen tätig geworden sei, so daß sich die
Ausführungsgeschäfte deshalb als nicht widerruflich erwiesen. Dem war im
Hinblick auf die notarielle Beurkundung von Treuhandvertrag und Vollmacht
und den Ausschlußgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht nachzugehen (vgl.
BGHZ 144, 223, 229).
(3) Da die Darlehensverträge von der C. mbH als Vertreterin der Klägerin
abgeschlossen worden sind, durfte das Berufungsgericht jedoch nicht offen
lassen, ob der Beklagten - wie sie behauptet und unter Beweis gestellt hat
- bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der notariellen
Vollmachtsurkunde vorlag (§ 172 BGB). Die Darlehensverträge sind auf
materiell-rechtliche Willenserklärungen zurückzuführen, für die die §§ 170
ff. BGB Geltung haben, auch wenn die Bevollmächtigung des
Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig ist
(BGH, Urteile vom 3. Juni 2003 aaO unter II 3 b; vom 25. März 2003 aaO
unter II 2 c aa). Die zu den Voraussetzungen des § 172 BGB erforderlichen
Feststellungen werden daher ebenso nachzuholen sein wie die Prüfung, ob im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 173 BGB gegeben sind. Zu
letzterem verweist der Senat auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom
18. September 2001 (aaO unter II 5) und vom 14. Mai 2002 (aaO unter II 3
c).
6. Das Urteil erweist sich auf Grundlage der bisherigen
Tatsachenfeststellungen nicht aus einem anderen Grunde als richtig. Wenn
die Klägerin sich darauf beruft und das Berufungsgericht ihr darin folgt,
daß die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben müsse, weil
sie aus der persönlichen Haftungsübernahme nicht in Anspruch genommen
werden könne, so setzt auch dies voraus, daß die Klägerin sich nicht
aufgrund eines ihr zurechenbaren Rechtscheins so behandeln lassen muß, als
habe sie der C. mbH wirksam eine materiell-rechtliche Vollmacht erteilt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es allein darauf
an, ob dieser Rechtsschein gegenüber der Beklagten gesetzt worden ist.
Denn das von der C. mbH am 23. September 1992 in Vertretung der Klägerin
abgegebene Angebot auf Abschluß eines Vertrages gemäß § 780 BGB war an die
Beklagte - und nicht an die Verkäuferin der Eigentumswohnung - gerichtet.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der notariellen Urkunde,
es handele sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB),
ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie verstößt gegen den anerkannten
Auslegungsgrundsatz, daß die jeweilige Interessenlage der Parteien zu
berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 14/01
-FamRZ 2002, 1178 unter II 2). Das Berufungsgericht läßt außer Betracht,
daß es - wie dargelegt - langjähriger Praxis der Banken entspricht, den
Darlehensnehmer zu verpflichten, die persönliche Haftung zu übernehmen und
sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
Dabei hat die Bank regelmäßig kein Interesse daran, lediglich die
schwächere Rechtstellung eines begünstigten Dritten aus einem Vertrag im
Sinne des § 328 BGB zu erlangen. Ebensowenig ist dem Veräußerer einer
Immobilie daran gelegen, Vertragspartner eines abstrakten
Schuldversprechens gemäß § 780 BGB zu werden. Vielmehr richtet sich das
Angebot des Kreditschuldners an die ihn finanzierende Bank, welches dieser
spätestens mit der Aushändigung der Grundschuldbestellungsurkunde oder
deren vollstreckbarer Ausfertigung zugeht. Die Annahme des Antrages, deren
Zugang gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich ist, ergibt sich schlüssig aus
ihrem Verhalten, etwa aus ihrem Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel, der widerspruchslosen Entgegennahme einer ohne
einen solchen Antrag erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der
notariellen Urkunde oder aus der Erteilung des Vollstreckungsauftrages
(BGH, Urteil vom 18. Oktober 1990 -IX ZR 258/89 - WM 1991, 20 unter II 1).
So ist vorliegend verfahren worden. Die C. mbH hat die persönliche
Haftungsübernahme namens der Klägerin erklärt. Die Beklagte hat eine
vollstreckbare Ausfertigung erhalten und daraus die Zwangsvollstreckung
betrieben. Daß ihr die Ausfertigung auf Betreiben der Verkäuferin der
Eigentumswohnung erteilt worden ist, ist dabei ohne Bedeutung. Das
Berufungsgericht wird daher auch in diesem Zusammenhang zu prüfen haben,
ob der Beklagten die Vollmachtsurkunde in vollstreckbarer Ausfertigung
vorlag. Dabei kommt es nicht allein auf das Schuldversprechen nach § 780
BGB an. Es genügt, daß die Vollmacht in Ausfertigung bei Abschluß der
Darlehensverträge vorlag. Dann wäre die Klägerin - wie für die prozessuale
Unterwerfungserklärung - jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, sich
auf eine Unwirksamkeit der persönlichen Haftungsübernahme zu berufen.
Abschließender tatrichterlicher Würdigung bedürfen zudem – sollte es
darauf noch ankommen - die von der Klägerin geltend gemachten
Schadensersatzansprüche (zu den damit verbundenen rechtlichen Fragen vgl.
das Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR
398/02 - unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt).