Belehrungspflichten nach § 4 VerbrKrG a.F. (= §§ 492 BGB n.F.); Form der
Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherdarlehensvertrags; Nichtigkeit
eines Treuhandvertrags und Nichtigkeit der enthaltenen Vollmacht,
Rechtsschein der Vollmacht, Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank
BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02
Fundstelle:
NJW-RR 2003, 1203
NZM 2003, 730
LMK 2003, 179 Anm. Lorenz
Amtl. Leitsätze:
a) Bei steuersparenden Bauherren- und
Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht
verpflichtet, die vom Darlehensnehmer an den Kreditvermittler zu zahlende
Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehensvertrag auszuweisen. Die
Einschaltung des Finanzierungsvermittlers erfolgt im Rahmen von
Steuersparmodellen regelmäßig im Interesse des Darlehensnehmers zur
Erzielung der begehrten Steuervorteile.
b) Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt nicht zur
Nichtigkeit des von ihm namens des Erwerbers abgeschlossenen
Kreditvertrages. Die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt
grundsätzlich keine Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die
Frage der Wirksamkeit eines Darlehensvertrags, welchen der Kl., vertreten
durch einen Treuhänder, mit der bekl. Bank zur Finanzierung des Erwerbs
einer Eigentumswohnung in einem steuersparenden Bauherrenmodell ohne
nennenswertes Eigenkapital geschlossen hatte. Nachdem sich der Erwerb
offenbar als wirtschaftlich ungünstig erwiesen hatte, begehrt der Kläger die
Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages unter Berufung auf die
Unwirksamkeit sowohl der der Treuhänderin erteilten Vollmacht als auch des
Kreditvertrags selbst. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Typisch für Fälle, in
welchen sich spekulative Geschäfte als erfolglos oder gar verlustreich
erweisen, wird mit allen Mitteln versucht, das Risiko der gescheiterten
Spekulation auf die finanzierende Bank abzuwälzen. Der BGH hatte daher in
der recht umfangreichen Entscheidung einen ganzen „Berg“ von geltend
gemachten Unwirksamkeitsgründen „abzuarbeiten“. Die darin enthaltene
Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung zu den unterschiedlichsten
Aspekten von Bauherren- oder Erwerbermodellen macht die Entscheidung
dogmatisch wie praktisch außerordentlich ertragreich.
a) Die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen § 4
VerbrKrG a.F. ist dabei noch am schnellsten beantwortet: Erst das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat in § 492 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. die
besonderen Formerfordernisse des bisherigen § 4 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492
BGB n.F.) auf die Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages
erstreckt. Es war dies eine bewußte Reaktion des Gesetzgebers auf die bis zu
diesem Zeitpunkt eindeutige gegenteilige Rechtsprechung des BGH zu § 4
VerbrKrG a.F. (BGHZ 147, 262 ff = NJW 2001, 1931 ff = LM § 167 BGB Nr. 43,
best. durch NJW 2001, 2963 ff = LM § 167 BGB Nr. 44), an der intertemporal
(der Vertrag unterlag nach Art. 229 § 5 EGBGB bisherigem Schuldrecht)
festzuhalten ist.
b) Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung verneint der BGH auch
die Nichtigkeit des Kreditvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. (entspr. §
494 Abs. 1 BGB n.F.), weil dieser die vom Kläger an den Darlehensvermittler
zu zahlende Provision weder als Bestandteil der Pflichtangabe des effektiven
Jahreszinses (§ 4 Abs. 1 Nr. 1e VerbrKrG a.F., entspr. § 492 Abs. 1 Nr. 5
BGB n.F.) noch als Bestandteil der sonstigen Kosten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1d
VerbrKrG a.F., entspr. § 492 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F.) enthielt. Dabei ist die
Angabe der Vermittlungskosten aber noch nicht allein deshalb entbehrlich,
weil sie nicht auf dem Kreditverhältnis zur Bank, sondern auf einem Vertrag
mit dem Kreditvermittler (Treuhänder) beruhen. Nach der Rspr. des BGH sind
nämlich auch die Vermittlungskosten gegenüber Dritten dem Kreditgeber
zuzurechnen, wenn sie dem Kreditgeber bekannt sind (s. BGH NJW-RR 2000, 1431
= LM § 138 (Bc) BGB Nr. 88). Grund dafür ist, daß die Einschaltung eines
Vermittlers regelmäßig im Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr
deshalb zuzurechnen ist. Dies gilt aber nach der zitierten und vorliegend
bestätigten Rspr. dann nicht, wenn die Tätigkeit des Vermittlers „nicht so
sehr im Interesse der Bank“, sondern in demjenigen des Kreditnehmers lag
bzw. ihm besondere Vorteile gebracht hat. Eine solche Ausnahme sieht der BGH
auch in Fällen wie dem vorliegenden als gegeben an: Bei der
Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells sei regelmäßig
anzunehmen, daß die Einschaltung des Kreditvermittlers zumindest auch den
Interessen des Kreditnehmers diene, weil dessen im Konzept des
Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung mit der Folge der Entstehung der
vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr der
Erzielung der begehrten Steuervorteile dient.
c) Zu Recht verneint der BGH auch eine mittelbar auf die Nichtigkeit des
Treuhandvertrags zurückgehende Nichtigkeit des Darlehensvertrages. Zwar
verstößt ein Treuhandvertrag der hier vorliegenden Art nach neuerer Rspr.
des BGH (grundlegend BGHZ 145, 265 = LM § 1 RechtsberatG Nr. 60, zur
„Rückwirkung“ dieser neueren Rspr. s. BGH NJW 2002, 66 ff) wegen der in ihm
enthaltenen Verpflichtung zu (steuerrechtlicher) Rechtsberatung als solcher
mit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB gegen das RBerG (wobei der BGH
klarstellend betont, daß es dabei nicht auf den Typus des jeweiligen Anlage-
bzw. Steuersparmodells, sondern einzig und allein darauf ankommt, welche am
RBerG zu messenden Aufgaben dem Treuhänder im konkreten Vertrag obliegen).
Diese Nichtigkeit ergreift zwar nach § 139 BGB regelmäßig auch die dem
Treuhänder vom Treugeber eingeräumte Vollmacht, jedoch gelten auch hier
zugunsten der Bank die (geschriebenen und ungeschriebenen) Regeln über den
Rechtsschein einer Vollmacht. Auch insoweit bestätigt der BGH seine
bisherige Rechtsprechung (zuletzt NJW 2002, 2325 ff). Da vorliegend der
Stellvertreter beim Abschluß des Darlehensvertrags die Ausfertigung der
notariellen Vollmachtsurkunde und nicht lediglich eine Abschrift vorgelegt
hatte (zu diesem Erfordernis s. etwa BGH NJW 2002, 2325 f), war hier § 172
BGB erfüllt. Die nach § 173 BGB erforderliche Gutgläubigkeit der
Beklagten leitet der BGH maßgeblich auch aus der Tatsache ab, daß aufgrund
der erst sehr viel später erfolgten Änderung der Rspr. des BGH zur
Unvereinbarkeit von Geschäftsbesorgungsverträgen der vorliegenden Art die
Bank die Unwirksamkeit der Vollmacht nicht kennen mußte. Auch eine
Nichtigkeit des Darlehensvertrags selbst nach Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134
BGB verneint der Senat: Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages bewirke nicht
die Nichtigkeit der vom Treugeber mit einem Dritten geschlossenen Verträge,
selbst wenn diese im Wege der Stellvertretung durch den Treuhänder
abgeschlossen werden. Dabei wird zutreffend auf den Schutzzweck der
Verbotsnorm abgestellt: Der durch die verbotene Rechtsberatung vermittelte
Darlehensvertrag perpetuiert nicht den durch das RBerG verbotenen Erfolg
(Rechtsberatung), sondern ist für sich genommen rechtlich erlaubt. Daß die
Art und Weise seines Zustandekommens gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, kann
nach hergebrachter Dogmatik keine Nichtigkeit nach § 134 BGB begründen, weil
dies immer voraussetzt, daß sich das Verbot (auch) gerade gegen den Inhalt
des Rechtsgeschäfts richtet. Anders kann dies nur zu beurteilen sein, wenn
der Vertragspartner des vermittelten Vertrages in einer Weise mit dem
Treuhänder zusammengewirkt hat, daß deren Zusammenwirken insgesamt als
verbotene Rechtsberatung zu beurteilen ist bzw. sich die Tätigkeit des
Vertragspartners (hier der Bekl.) als Beteiligung an einer unerlaubten
Rechtsberatung darstellt. Das hat der BGH in den sog. „Unfallhilfefällen“
bejaht, in welchen Darlehen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus
Unfällen zur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen gewährt werden und
der Darlehensgeber in organisiertem Zusammenwirken etwa mit
Mietwagenunternehmen ein Verfahren betreibt, das auf die vollständige
Entlastung der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung abzielt (s.
etwa BGHZ 61, 317, 321 ff). Die entscheidende Abgrenzung dieser Fälle vom
vorliegenden Fall sieht das Gericht darin, daß der Kreditvertrag hier nicht
„wirtschaftliches Teilstück“ einer insgesamt auf verbotene Rechtsbesorgung
gerichteten Konstruktion, sondern lediglich Folge einer solchen ist.
d) Typisch für gescheiterte Risikogeschäfte hatte sich der Senat, nachdem
alle anderen Mittel ausgeschöpft waren, mit der Frage einer nach § 249 S. 1
BGB zur Vertragsauflösung führenden Haftung wegen einer (nach neuem
Schuldrecht positivrechtlich auf §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB
zu stützenden) vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Bekl. zu
befassen. Auch eine solche verneint der BGH wiederum unter Bezugnahme auf
seine bisherige Rechtsprechung. Danach besteht im Bereich der
steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodelle eine Aufklärungspflicht der
finanzierenden Bank über die Risiken des finanzierten Geschäfts nur in
besonderen Ausnahmefällen. Solche liegen etwa vor, wenn die Bank im
Zusammenhang mit dem Projekt „über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht,
wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden
besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen
Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung
sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende
Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken
des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat
und dies auch erkennen kann“. Ansonsten darf die Bank aber davon ausgehen,
daß der Kunde entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt oder
sich der Hilfe von Fachleuten bedient hat.
Schließlich verneint
der BGH auch die Zurechnung eines etwaigen Beratungsverschuldens des
Kreditvermittlers über die monatliche Belastung und Steuervorteile des
Erwerbermodells nach § 278 BGB. Der Kreditvermittler ist Erfüllungsgehilfe
der Bank allein bei der Anbahnung des Kreditvertrags. Angaben über die
monatliche Belastung und die sonstige Rentabilität des finanzierten
Geschäfts liegen außerhalb des Pflichtenkreises der Bank, solange sie – wie
hier – als bloßer Kreditgeber agiert und nicht in den Vertrieb des
finanzierten Erwerbermodells eingeschaltet ist. Sie können damit nicht
Gegenstand einer Zurechnung nach § 278 BGB sein, weil der Kreditvermittler
insoweit nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Bank handelt. Kurz:
Nur soweit die eigenen Aufklärungspflichten reichen, ist für das
Fehlverhalten Dritter einzustehen.
Der Fall ist ein weiteres Paradebeispiel für den (zu recht) gescheiterten
Versuch, das Risiko einer gescheiterten Spekulation auf die finanzierende
Bank abzuleiten. Für fehlerhafte Beratung des Anlagevermittlers hat die
finanzierende Bank grundsätzlich ebensowenig einzustehen wie für übereilte
Entscheidungen des Kreditnehmers in Bezug auf das finanzierte Geschäft,
solange die Bank in dieses nicht wirtschaftlich involviert ist. Insoweit
verbleibt es im Verhältnis des Darlehensnehmers zur Bank allein bei dem
nunmehr in die §§ 491 ff BGB integrierten Schutz des
Verbraucherkreditrechts. Die dort bisher bestehende „Schutzlücke“ in Bezug
auf die Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages ist in § 492
Abs. 4 BGB n.F. freilich nicht vollständig geschlossen: Zwar erstreckt § 492
Abs. 4 S. 1 BGB n.F. die formalisierten Aufklärungspflichten des Abs. 1
nunmehr auch auf die Vollmacht zum Abschluß eines
Verbraucherkreditvertrages, jedoch werden nach § 492 Abs. 4 S. 2 BGB n.F.
notarielle Vollmachten hiervon ausgenommen. Da im vorliegenden Fall (wie
übrigens auch in den Fällen, die dem Gesetzgeber als Anlaß für die
Einführung der Regelung dienten, s. dazu BGHZ 147, 262 ff = NJW 2001, 1931
ff = LM § 167 BGB Nr. 43 sowie Beschlußempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/7052 S. 201) eine notariell beurkundete
Vollmacht vorlag, wäre er nach neuem Schuldrecht im Ergebnis nicht anders zu
beurteilen gewesen.
S. auch die Anm. zu
BGH v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02.
©sl 2003
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur
Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Kläger wurde im Jahre 1993 von dem Anlagevermittler H. R. geworben,
zwecks Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapital eine noch zu
errichtende Eigentumswohnung zu erwerben. Nach dem Konzept des
Steuersparmodells sollte der Kläger einen Miteigentumsanteil an einem
Grundstück in S. kaufen und zusammen mit den Miteigentümern einen
Generalübernehmer mit der Errichtung des Objekts beauftragen.
Gemäß notarieller Urkunde vom 8. Februar 1993 schloß der Kläger mit der Ho.
Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) einen
Treuhandvertrag zum Erwerb der Wohnung und erteilte der Treuhänderin
zugleich eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht. Unter anderem wurde die
Treuhänderin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Klägers den
Kaufvertrag, den Gesellschaftsvertrag der Miteigentümergemeinschaft, den
Generalübernehmer-Werkvertrag, Darlehensverträge und erforderliche
Sicherungsverträge abzuschließen.
Die Treuhänderin schloß für den Kläger am 24. März 1993 einen notariellen
"Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag, Generalübernehmer-Vertrag" ab sowie zur
Finanzierung des Kaufpreises von 37.495 DM, des Werklohns von 124.157DM und
der Nebenkosten am 30. September 1993 mit der Beklagten drei
Realkreditverträge, darunter den streitgegenständlichen Vertrag über 49.993
DM. Die Darlehensvaluta wurde entsprechend den Weisungen der Treuhänderin
zur Finanzierung des Erwerbs ausgezahlt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der genannte
Darlehensvertrag unwirksam ist und die Beklagte aus dem Darlehen keine
weiteren Zahlungen verlangen kann, hilfsweise die Feststellung, daß der
Beklagten aus dem Darlehensvertrag lediglich ein mit 4% p.a. zu verzinsendes
Darlehenskapital in Höhe des Nettokreditbetrages zusteht. Er macht geltend:
Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1,18
VerbrKrG unwirksam. Dasselbe gelte für den Darlehensvertrag, der die gemäß §
4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderliche Angabe der vom Kläger zu
zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlung nicht enthalte. Der
Treuhandvertrag, die Vollmacht und der Darlehensvertrag seien zudem wegen
Verstoßes gegen das Rechts-beratungsgesetz nichtig. Außerdem hafte die
Beklagte wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der -
zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im wesentlichen
ausgeführt:
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt unwirksam. Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht zur
Kreditaufnahme sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ohne
die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG formwirksam. Im
Darlehensvertrag hätten die Kosten der Finanzierungsvermittlung nicht
ausgewiesen werden müssen, weil der Kreditvermittler auf Initiative des
Klägers und vornehmlich in dessen Interesse tätig geworden sei. Der
Treuhandvertrag und die der Treuhänderin erteilte Vollmacht seien zwar wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Vollmacht sei der
Beklagten gegenüber aber nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB als gültig zu
behandeln, da ihr nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vor
Abschluß des Darlehensvertrages der Treuhandvertrag mit Vollmacht in
notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Die Nichtigkeit des
Treuhandvertrags erfasse auch nicht den von der Treuhänderin vermittelten
Darlehensvertrag. Greifbare Anhaltspunkte, die Beklagte habe mit dieser in
einer Weise zusammengearbeitet, daß ihre eigene Tätigkeit als Beteiligung an
deren unerlaubter Rechtsbesorgung angesehen werden müsse, fehlten. Die
Beklagte habe sich schließlich nicht wegen Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die der Treuhänderin
erteilte Vollmacht auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
VerbrKrG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.)
formwirksam ist, und hierzu auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen,
nach der die Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages diese Angaben
nicht enthalten muß (BGHZ 147, 262, 266 ff., bestätigt durch Urteile vom
10.
Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1664 f. und vom 18. September 2001
- XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114). An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand,
daß der Gesetzgeber die Aufnahme der Mindestangaben in die Vollmacht nunmehr
in § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB abweichend geregelt hat, kein anderes Ergebnis.
Diese Vorschrift gilt nur für nach dem 1. Januar 2002 erteilte Vollmachten
(so ausdrücklich BT-Drucks. 14/7052 S. 201) und ist damit nicht geeignet,
das Verständnis der bis dahin geltenden anderslautenden Rechtsvorschriften
zu bestimmen. Die von der Revision angeregte Vorlage der Sache an den
Europäischen Gerichtshof ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil die
Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG Abi. Nr. L 42/48 vom
12. Februar 1987 in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Rates vom 22.
Februar 1990 - 90/88/EWG Abi. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abi.
Nr. L 101/17 vom I.April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) keine Vorgaben
und Regelungen über Form und Inhalt einer Vollmacht zum Abschluß eines
Verbraucherkreditvertrages enthält (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 - XI ZR
198/00, WM 2001, 1663, 1665).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Darlehensvertrag auch nicht
deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig angesehen, weil dort die vom
Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlung weder bei der
Berechnung des Effektivzinses berücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 d VerbrKrG a.F. angegeben sind. Entgegen der Auffassung der Revision
war die vom Kläger aufgrund eines Vertrages mit der G. GmbH zu zahlende
Kreditvermittlungsprovision im Vertrag nicht auszuweisen. Fremde, der Bank
bekannte Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der
Regel dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb
von diesem im Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines
Vermittlers im allgemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank
liegt und ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die
Anwerbung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart
(Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Eine
Ausnahme von dieser Regel gilt aber dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers
nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm
besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR
163/85, WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteil vom 20. Juni 2000 aaO). Das ist
bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells
regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene
Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der
vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr hier der
Erzielung der begehrten Steuervorteile dient. Die Feststellung des
Berufungsgerichts, die Kreditvermittlung sei hier vornehmlich im Interesse
des Klägers erfolgt, ist daher von der Revision zu Recht nicht angegriffen
worden.
3. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt,
der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz unwirksam.
a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat sich das
Berufungsgericht zu Recht nicht durch den Umstand, daß der Kläger die
Wohnung im Zuge eines Bauherrenmodells erworben hat, daran gehindert
gesehen, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum möglichen
Verstoß eines im Rahmen eines Steuersparmodells geschlossenen
Treuhandvertrages nebst Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz
anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung bedarf derjenige, der ausschließlich
oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im
Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach
Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener
Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.;
Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.,
vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI
ZR 188/02, WM 2003, 918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003,
1064, 1065 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 12; BGH,
Urteil
vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261; ebenso zum
Geschäftsbesorgungsvertrag zwecks Beteiligung an einem Immobilienfonds BGH,
Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 248, zum Abdruck
in BGHZ vorgesehen). Nichts anderes gilt, wenn die Eigentumswohnung - wie
hier - im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben wird. Entscheidend ist
nicht, im Rahmen welches Steuersparmodells der Geschäftsbesorger oder
Treuhänder tätig wird; entscheidend ist vielmehr, welche Aufgaben ihm im
konkreten Fall nach dem Geschäftsbesorgungs- oder Treuhandvertrag obliegen.
Inhalt und Umfang dieses Vertrages sind am Maßstab des
Rechtsberatungsgesetzes zu messen (BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR
222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; vgl. auch
BGH,
Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 unter II 2 b aa).
b) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des
Berufungsgerichts, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, der
Darlehensvertrag sei von der Treuhänderin nicht als Vertreterin ohne
Vertretungsmacht geschlossen worden (§ 177 Abs. 1 BGB). Die der Treuhänderin
erteilte Vollmacht ist der Beklagten gegenüber als gültig zu behandeln,
selbst wenn ein Verstoß des Treuhandvertrages nebst Vollmacht gegen das
Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Zu Gunsten der Beklagten greift nämlich
jedenfalls die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB ein.
aa) Die grundsätzlichen Bedenken der Revision gegen die Anwendung der §§171,
172 BGB auf Fälle, in denen sich die Nichtigkeit der Bevollmächtigung des
Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der Vollmacht gegen das
Rechtsberatungsgesetz ergibt, greifen nicht durch. Wie der Senat bereits
entschieden hat (Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064,
1065 f.), sind die §§171, 172 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungs-
und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß der Bevollmächtigung des
Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG anwendbar. Die §§ 171 bis 173 BGB
sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind
Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem
gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer
Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe
er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64;
Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies
gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich
ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines
anderen als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22.
Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz
des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt,
ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR
227/02 aaO). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden
Beurteilung keinen Anlaß.
bb) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß
des Darlehensvertrages am 30. September 1993 das Original oder eine
Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 5.Februar 1993 vorlag
(vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95,
WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274,
vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI
ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02,
Umdruck S. 13).
Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Dieses
ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis
gelangt, der Treuhandvertrag nebst Vollmacht habe der Beklagten im Zeitpunkt
des Abschlusses des Darlehensvertrages in notarieller Ausfertigung
vorgelegen. Die gegen diese tatrichtrichterliche Feststellung erhobenen
Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
cc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich gemäß
§§171, 172 BGB auf den durch die Vorlage der Vollmachtsausfertigung
gesetzten Rechtsschein berufen, weil sie im Jahre 1993 keinen Anlaß gehabt
habe, die Nichtigkeit des Treuhandvertrages sowie eine Unwirksamkeit der in
notarieller Form erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz in Betracht zu ziehen, ist nicht zu beanstanden. Alle
Beteiligten konnten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der
Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz damals nicht erkennen (vgl.
Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115 und
vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275). Entgegen der Ansicht
der Revision gehen nicht einmal alle Umstände, die den Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz begründen, aus dem vorgelegten
Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht hervor. Dieser Urkunde ist nichts
darüber zu entnehmen, daß die Treuhänderin über keine
Rechtsberatungserlaubnis verfügte. Abgesehen davon kommt es nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das
Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände,
sondern allein auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der
Vertretungsmacht selbst an.
c) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis gelangt, der
Darlehensvertrag sei nicht seinerseits wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1
RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, führt ein Verstoß des
Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit
der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und Dritten
(Senatsurteil vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998, 923, 924). Dasselbe
gilt für Verträge, die von dem unzulässig tätigen Rechtsbesorger als
Vertreter abgeschlossen werden. Auch sie sind regelmäßig nicht nach § 134
BGB nichtig. Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung
und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der
Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen
(Senatsurteil vom 17. März 1998 aaO). Der Schutzzweck des gegen den
Rechtsbesorger gerichteten Verbots nach Art. 1 § 1 RBerG gebietet es nicht,
die Sanktion der Nichtigkeit auch auf von ihm vermittelte oder von ihm als
Vertreter abgeschlossene Geschäfte zu erstrecken. Anders als durch den
Geschäftsbesorgungsvertrag, der den Rechtsbesorger zu der unerlaubten
Tätigkeit verpflichtet, und durch die Vollmacht, die die unerlaubte
Rechtsbesorgung durch Vertretung ermöglicht, wird durch diese Geschäfte die
unerlaubte Rechtsbesorgung in keiner Weise gefördert. Daß die Geschäfte sich
als Folge der unzulässigen Rechtsbesorgung darstellen, genügt nicht, um sie
als nach § 134 BGB nichtig anzusehen. Ein Rechtsgeschäft ist nicht schon
deshalb im Sinne des § 134 BGB nichtig, weil die Umstände seines
Zustandekommens bzw. Zustandebringens gegen ein gesetzliches Verbot
verstoßen (BGHZ 110, 156, 174 f.; Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 134
Rdn. 5).
bb) Etwas anderes kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht
angenommen hat, nur dann gelten, wenn Dritte, deren Verträge mit dem
Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt oder von diesem als Vertreter
des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mit dem
Rechtsbesorger zusammenarbeiten, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der
unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muß (Senatsurteil vom 17. März
1998 aaO).
(1) Der Bundesgerichtshof hat daher in den im Berufungsurteil und von der
Revision angesprochenen sogenannten "Unfallhilfefällen" Darlehensverträge
von Banken mit Unfallopfern für nichtig erklärt, bei denen die Darlehen
gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung
unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die Banken in organisiertem
Zusammenwirken mit anderen Beteiligten (Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälte)
ein Verfahren betrieben, das auf die vollständige Entlastung der
Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinauslief (BGHZ61, 317,
321 ff.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102
f. und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063 f.; vgl. auch
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 6 ff.).
(2) Einen vergleichbaren Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier im
Ergebnis zu Recht verneint.
Die Annahme einer die Nichtigkeit des vermittelten Vertrages begründenden
Zusammenarbeit des Dritten mit dem Rechtsbesorger setzt voraus, daß sich
gerade dieser Vertrag bzw. die zu seiner Erfüllung zu erbringenden
Leistungen als Beteiligung des Dritten an der unerlaubten Rechtsbesorgung
darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte etwa in anderer Weise
als durch diesen Vertrag an der Rechtsbesorgung mitgewirkt oder sonst zu
dieser beigetragen hat. Denn die Reichweite des Schutzzwecks des gegen den
Rechtsbesorger gerichteten Verbots wird durch die Beteiligung eines anderen
an der Rechtsbesorgung nicht vergrößert. Als Ansatzpunkt für die Nichtigkeit
kommt daher nur das Verhalten des Dritten selbst als Vertragspartner des
durch den Rechtsbesorger vermittelten Vertrages in Betracht.
Dementsprechend hat die Rechtsprechung in den Unfallhilfefällen entscheidend
auf das Verhalten der Bank und das von ihr abgeschlossene Kreditgeschäft
abgestellt. Nur weil sich dieses als wirtschaftliches Teilstück eines
Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung
einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten
darstellte, ist es als nichtig angesehen worden (BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH,
Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 und vom 29.
Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063; vgl. auch BGH, Urteil vom
18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 7). Auch in anderen Fällen, in
denen die Rechtsprechung einen Vertrag wegen Beteiligung an einer
unerlaubten Rechtsbesorgung für nichtig erklärt hat (BGHZ 98, 330, 332 ff.;
BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - l ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264), kam es
darauf an, daß in dem jeweils vertraglich geschuldeten Verhalten die
Beteiligung an der Rechtsbesorgung lag.
Das ist bei dem Kreditengagement der Beklagten nicht der Fall. Dieses ist -
entgegen der Auffassung der Revision - im rechtlich entscheidenden Punkt den
Unfallhilfefällen und anderen Sachverhalten, in denen eine Beteiligung an
der Rechtsbesorgung in Betracht käme, nicht vergleichbar. Auch in den
Unfallhilfefällen ist zwar der zwischen dem Kunden und der kreditgebenden
Bank geschlossene Kreditvertrag regelmäßig durch Vermittlung eines unter
Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG tätig gewordenen Rechtsbesorgers, meist des
Mietwagenunternehmens, zustande gekommen. Dort war aber zusätzlich die
Zusammenarbeit zwischen Mietwagenunternehmer, Bank und Rechtsanwalt
insgesamt auf eine unzulässige Rechtsbesorgung, nämlich die Entlastung des
Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung gerichtet. Der Kreditvertrag
stellte sich damit - bezogen auf diesen Gesamtzweck unzulässiger
Rechtsbesorgung - als wirtschaftliches Teilstück dar, das zusammen mit der
jeweils im Kreditvertrag vorgesehenen Abtretung der Ansprüche gegen den
Schädiger und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit deren Geltendmachung der
Erreichung des verbotenen Gesamtzwecks diente. Im vorliegenden Fall ist es
anders. Gesamtzweck ist hier der Erwerb einer Eigentumswohnung zu
Steuersparzwecken. Selbst wenn es im Rahmen dieses Erwerbs auch darum
gegangen sein sollte, dem Käufer eigene Vertragsverhandlungen und
-abschlüsse zu ersparen, diente der Darlehensvertrag nicht der verbotenen
Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweck des Erwerbs der
Eigentumswohnung.
4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich Schadensersatzansprüche des
Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten verneint.
a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende Bank nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden
Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das
finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet.
Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die
notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der
Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich
Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des
Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang
mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre
Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen
wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für
den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im
Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die
einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte
verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen
konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch
erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895,
898; Senatsurteile vom S.Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17.
Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR
70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,
1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161 und vom 18.
März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921).
Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht zu Recht nicht
festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht auf. Ihr Einwand, die
Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, daß ein geschäftsführender
Gesellschafter der Treuhänderin - entgegen den Angaben im Prospekt, wonach
zwischen der Treuhänderin und den übrigen Vertragspartnern keine
Verflechtungen bestanden - zugleich Gründungsgesellschafter und Aufsichtsrat
der Grundstücksverkäuferin und Vertragspartnerin des streitgegenständlichen
Anlageprojekts war, genügt zur Begründung einer Aufklärungspflicht wegen
eines für die Beklagte erkennbaren konkreten Wissensvorsprungs nicht. Der
haftungsbegründende konkrete Wissensvorsprung muß sich auf die speziellen
Risiken des finanzierten Projekts beziehen. Ein solches Risiko stellt der
Umstand, daß ein geschäftsführender Gesellschafter der Treuhänderin zugleich
Gründungsgesellschafter und Aufsichtsrat der Grundstücksverkäuferin ist, für
sich genommen nicht dar. Selbst wenn dieser Umstand - wie der Kläger annimmt-
ein erhöhtes Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin begründen würde,
könnte sich daraus ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko des
finanzierten Projekts allenfalls ergeben, wenn der Bank zugleich bekannt
wäre, daß sich die personelle Verflechtung der Treuhänderin zum Nachteil des
Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen
hätte. Das ist nicht dargelegt. Da die Treuhänderin nicht selbst
Vertragspartner des finanzierten Geschäfts ist, genügen etwa durch eine
personelle Verflechtung verursachte Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit
allein nicht.
b) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt
hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers R. durch unrichtige
Erklärungen zum Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen
lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im
Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende
Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht
eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der
Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni
2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 -
XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 18. März
2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922 und vom 29. April 2003 - XI ZR
201/02, Umdruck S. 7).
aa) Im Zusammenhang mit der Anbahnung des Kreditvertrages kommen
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen unrichtiger Erklärungen des
Vermittlers nicht in Betracht. Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert
des Objekts und zur monatlichen Belastung des Klägers unter Berücksichtigung
von Mieteinnahmen, Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen
betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität des
Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank
(Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet auch eine erweiterte
Zurechnung des Verhaltens des Vermittlers aus. Aus dem Vortrag des Klägers
ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, daß die Beklagte in den
Vertrieb der Eigentumswohnungen eingeschaltet war. Voraussetzung dafür wäre,
daß die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objekts gleichsam als
Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise
Funktionen oder Rollen des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit
einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen
Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. In einem solchen Fall wäre die Bank
selbst wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle hinsichtlich des
finanzierten Geschäfts aufklärungspflichtig (Senatsurteil vom 31. März 1992
- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905). Nur soweit die eigenen
Aufklärungspflichten der Bank reichen, kann sie auch für das Fehlverhalten
Dritter einzustehen haben. Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe
ständig mit den Initiatoren zusammengearbeitet, sie habe im Vorfeld ihre
grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung einer Vielzahl von Enderwerbern
erklärt sowie an der textlichen Ausgestaltung des Treuhandvertrages und der
Vollmacht aktiv mitgewirkt, ist ein nach außen erkennbares, über die
Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten nicht zu entnehmen.
Die Revision war danach zurückzuweisen.
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