Nichtigkeit einer
prozessualen Vollmacht zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung (§ 794 Nr.
5 ZPO) bei Verstoß des Grundverhältnisses gegen das Rechtsberatungsgesetz
(§ 134 BGB); keine Rechtsscheinvollmacht im Bereich der Prozeßvollmacht;
unwirksame Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
bei schuldrechtlich wirksamer Verpflichtung hierzu: Ausschluß der Berufung
auf die Unwirksamkeit nach § 242 BGB; Begriff des "Bestimmens" i.S.v. § 1
HtWiG (jetzt: § 312 I BGB).
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR
398/02
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsätze
1. Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet
hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu
unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine
Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
2. Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch
einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher
gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung
nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin
aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134
BGB nichtigen Vollmacht).
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung ist sowohl in
prozeßrechtlicher Hinsicht als auch in materiellrechtlicher Hinsicht
außerordentlich ergiebig. Der Kläger wendet sich gegen die
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Er erwarb im Rahmen
eines Anlagemodells ein Studentenappartement in einer Wohnanlage. Den
Kaufpreis finanzierte die Beklagte. Der vom Kläger selbst
unterzeichnete Darlehensvertrag enthält die Klausel, daß der
Darlehensnehmer das Darlehen durch eine Grundschuld zu sichern und sich
der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen hat. In
einer notariellen Urkunde übernahm der Kläger, diesmal vertreten durch die
Dr. G. Treuhandgesellschaft mbH, in Höhe des Grundschuldbetrages die
persönliche Haftung und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in sein
gesamtes Vermögen. Mit der Treuhänderin hatte er einen notariellen
Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der eine Vollmacht enthielt, ihn
bei der Vorbereitung und Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung und
gegebenenfalls auch bei der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu
vertreten. Die Vollmacht erstreckte sich auf die Vornahme aller
Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe
und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die
Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung
erforderlich oder zweckmäßig waren oder der Bevollmächtigten als
zweckmäßig erschienen. Die Bekl. will nun aus dieser Urkunde (Titel nach §
794 Nr. 5 ZPO) vollstrecken, wogegen sich der Kl. wendet. Dabei kommen
materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch auf
Darlehnsrückzahlung bzw. aus einem Schuldanerkenntnis sowie formelle
Einwendungen gegen den Titel, d.h. die Wirksamkeit der
Unterwerfungserklärung in Betracht.
Formelle Einwendungen:
Auszugehen ist dabei davon, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag des Kl. mit
der Treuhandgesellschaft wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nach
§ 134 BGB nichtig ist und diese Nichtigkeit auch die (Prozeß-)Vollmacht
ergreift, die der Kl. der Treuhandgesellschaft erteilt hatte (s. dazu
bereits
BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 -
NJW-RR 2003, 1203, zu BGH NJW 2002, 2325
sowie BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR
182/00, NJW 2002, 66). Die Unterwerfungserklärung nach § 794 Nr. 5 ZPO
ist eine prozessuale Willenserklärung, für welche die Regelungen über die
Prozeßvollmacht (§§ 80 ff ZPO) gelten. Diese sehen anders als die
Vollmacht nach §§ 166 ff BGB keine Rechtsscheinregelungen vor. Daher
konnte im vorliegenden Fall - anders als bei Mängeln der
materiellrechtlichen Vollmacht in
BGH NJW-RR 2003, 1203 - auch nicht über die
Rechtsscheinregelung des § 172 BGB von einer wirksamen Vollmacht zur
Abgabe der Unterwerfungserklärung nach § 794 Nr. 5 ZPO ausgegangen werden.
Auch eine nachträgliche Genehmigung durch den Kl. verneint der BGH zu
recht mangels eines entsprechenden Genehmigungswillens. Das aber berührte
nicht die Wirksamkeit des Darlehnsvertrags, den der Kl. ja in eigener
Person geschlossen hatte (anders in der sonst identisch gelagerten
Entscheidung vom gleichen Datum, IV ZR 33/03,
in der aus genau diesem Grund an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde um
festzustellen, ob in bezug auf den Darlehnsvertrag die Voraussetzungen der
§§ 172, 173 BGB gegeben waren, s. dazu aber
BGH v. 2.12.2003 - XI ZR 53/02).
Die formelle Einwendung, daß kein wirksamer Titel als Voraussetzung der
Zwangsvollstreckung vorliegt, wird analog § 767 I ZPO durch eine
prozessuale Gestaltungsklage geltend gemacht (BGHZ 124, 164, 170, s. aber
auch BGH, Urt. v. 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02). Diese
stand hier vor folgender Situation: Es bestand zwar mangels wirksamer
Vertretung kein wirksamer Titel nach § 794 Nr. 5 ZPO gegen den Kläger, so
daß die Klage eigentlich hätte Erfolg haben müssen. Da der Kläger aber
aufgrund des selbst (wirksam) abgeschlossenen Darlehnsvertrags dazu
verpflichtet war, eine solche Erklärung abzugegeben, stand dem der Einwand
aus § 242 BGB ("dolo petit ...") entgegen, so daß die Klage ebenso wie
materiellrechtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch der
Bekl. keinen Erfolg haben konnte, wenn der Darlehnsvertrag und die darin
enthaltene Verpflichtung zur Abgabe der Unterwerfungserklärung wirksam
waren. Zum Wahlrecht des Schuldners s. jetzt
BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03.
Materielle Einwendungen:
Dazu prüft das Gericht zunächst die
Möglichkeit eines Widerrufs nach § 1 HtWiG (jetzt § 312 I BGB). Zwar hatte
der Kl. den Vertrag nicht selbst in einer "Haustürsituation"
abgeschlossen, jedoch geschah die ursprüngliche Vertragsanbahnung in einer
solchen Situation. Dies kann für eine "Bestimmen" zur Abgabe einer
Willenserklärung i.S.v. § 312 I BGB ausreichend sein, wenn die
Vertragsanbahnungssituation noch kausal für den Vertragsschluß war. Das
setzt zwar keinen engen zeitlichen Zusammenhang voraus, jedoch besteht
außerhalb eines solchen keine Indizwirkung mehr, so daß der Kl. die
Kausalität hätte beweisen müssen (s. dazu schon die Anm. zu
BGH NJW 2003, 424 sowie
BGHZ 131, 385 und BGH
NJW 1996, 3416).
Weiter wird ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung
der Bank geprüft (jetzt: §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) und zu recht
verneint (s. dazu etwa BGH NJW 2003, 424 sowie
die Anmerkung zu
BGH NJW-RR 2003, 1203).
Der Kläger wendet sich gegen die
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Er erwarb im Rahmen eines Anlagemodells eine Eigentumswohnung in einer
Wohnanlage in D. . Den Kaufpreis finanzierte die Beklagte.
Der durch den Kläger unterzeichnete Darlehensvertrag vom 27./30. Dezember
1993 über 235.400 DM sieht als Sicherheit die Bestellung einer nach § 800
ZPO vollstreckbaren Grundschuld in Darlehensgesamthöhe nebst 16%
Jahreszinsen an ausschließend erster Rangstelle vor. Er enthält ferner
folgende Klausel:
"Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der
sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und
dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in
das Beleihungsobjekt geltend machen."
Die Bestellung einer Grundschuld über
236.000 DM zugunsten der Beklagten erfolgte am 5. Juli 1994 durch die
Voreigentümerin. In der notariellen Urkunde übernahm der Kläger, vertreten
durch die Dr. G. Treuhandgesellschaft mbH, die persönliche Haftung in Höhe
des Grundschuldbetrages (Kapital- und Nebenleistungen) und unterwarf sich
der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Mit der Treuhänderin
hatte er zuvor einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen,
der in Abschnitt II eine Vollmacht beinhaltete, ihn bei der Vorbereitung
und Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung und gegebenenfalls bei
der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu vertreten. Die Vollmacht, deren
Umfang im nachfolgenden Text der Urkunde näher beschrieben ist, erstreckte
sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und
Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von
Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des
Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder
zweckmäßig waren oder dem Bevollmächtigten als zweckmäßig erschienen.
Die Beklagte hat aus der notariellen
Urkunde vom 5. Juli 1994 die Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen
Haftung betrieben. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, der das
Landgericht stattgegeben hat. Die Berufung der Beklagten hat zur
Klagabweisung geführt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger
materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhoben,
nicht aber die Unwirksamkeit der notariellen Unterwerfungserklärung
geltend gemacht hat. Begründete materiell-rechtliche Einwendungen hat es
verneint. Zwar sei der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1
RBerG nichtig (§ 134 BGB). Auch erfasse die Nichtigkeit die vom Kläger
erteilte Vollmacht, so daß die Treuhänderin bei der persönlichen
Haftungsübernahme ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.
Der Kläger könne sich aber auf den Vollmachtsmangel gemäß § 242 BGB nicht
berufen, weil er sich in dem von ihm persönlich mit der Beklagten
abgeschlossenen Darlehensvertrag wirksam verpflichtet habe, ein
vollstreckbares Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Kläger habe seine auf
den Abschluß dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam
nach dem HWiG widerrufen. Er habe nicht dargelegt, daß eine etwaige
Haustürsituation wenigstens mitursächlich für das Zustandekommen des
Darlehensvertrages geworden sei. Der Kläger sei schon am 6. Dezember 1993
durch einen Anlagevermittler aufgesucht worden, zum Abschluß des
Darlehensvertrages sei es erst am 27. Dezember 1993 gekommen. Bei einem
solchen zeitlichen Abstand entfalle der Anscheinsbeweis dafür, daß er noch
bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch eine anbieterinitiierte
Verhandlungssituation beeinflußt und zur Abgabe seiner Willenserklärung
bestimmt worden sei. Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo
könne der Kläger gleichfalls nicht geltend machen. Die Beklagte habe weder
eigene Aufklärungspflichten verletzt, noch seien ihr solche des
Vermittlers zuzurechnen. Der Kläger habe seine Behauptung, eine
Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm ausdrücklich zugesichert, die ihm
angediente Kapitalanlage sei "hervorragend und bankgeprüft", nicht
beweisen können. Sein Vortrag, die Beklagte habe mit der Treuhänderin und
dem Vermittler zu seinem Nachteil zusammengewirkt, sei zu pauschal, um
eine Beweisaufnahme zu rechtfertigen.
Er habe weiter nicht dargelegt, daß bei ihm durch ein der Beklagten
zurechenbares Verhalten besonderes Vertrauen hervorgerufen worden sei.
Sein Vortrag reiche zudem nicht aus, um von der Schaffung eines besonderen
Gefährdungstatbestandes durch die Beklagte oder von dem Vorhandensein
eines Wissensvorsprungs bei ihr auszugehen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts,
der Kläger habe lediglich eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
erhoben. Er führt nicht nur Einwendungen gegen den titulierten
materiell-rechtlichen Anspruch mit dem Ziel, dessen Vollstreckbarkeit zu
beseitigen, sondern stellt darüber hinaus die Wirksamkeit des formellen
Titels in Frage, die das Bestehen einer entsprechenden sachlichrechtlichen
Verpflichtung des Titelschuldners nicht voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom
1. Februar 1985 - V ZR 244/83 - WM 1985, 545 unter II). Mit Angriffen
gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels läßt sich eine Klage aus §
767 ZPO nicht begründen. Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen
Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden
(BGHZ 124, 164, 170). Dabei ist es zulässig, beide Klagen miteinander zu
verbinden (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00 - WM 2001,
2352 unter I 2 a). Das ist, wie bereits das Landgericht in seinem Urteil
richtig erkannt hat, hier geschehen. Der Kläger stützt sich unter anderem
darauf, aufgrund fehlender Vertretungsmacht der Treuhänderin sei anläßlich
der notariellen Beurkundung am 5. Juli 1994 ein wirksamer Titel gar nicht
erst entstanden.
2. Darin ist ihm Recht zu geben.
a) Das Berufungsgericht hat den zwischen dem Kläger und der Treuhänderin
geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag als nichtig angesehen. Für die
Beurteilung, ob dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches
Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam ist,
kommt es auf seine konkrete Ausgestaltung an; sein Inhalt und Umfang sind
am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen (Senatsurteil vom 26.
März 2003 - IV ZR 222/02 - ZIP 2003, 943 unter II 1 zur Veröffentlichung
in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 -
XI ZR 289/02 - NJW-RR 2003, 1203 unter II 3 a;
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM 2001, 2260 unter II
2 b
aa). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Treuhänderin
zur umfassenden Vertretung des Klägers berechtigt. Sie sollte für ihn die
erforderlichen Verträge abschließen und gegebenenfalls rückabwickeln, ihn
bei Gerichten und Behörden vertreten und insgesamt die mit dem
Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirtschaftlichen und
steuerlichen Angelegenheiten übernehmen. Damit war ihr eine rechtliche
Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der Treuhandvertrag hatte in
seiner Hauptsache die eigenverantwortliche Abwicklung eines
Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Beklagten
lag dabei der Schwerpunkt der der Treuhänderin übertragenen Aufgaben im
rechtlichen Bereich. Die Tätigkeit ging über das hinaus, was im
Zusammenhang mit einer steuerlichen Beratung an rechtlicher Betreuung
erforderlich geworden wäre (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG); es handelte sich bei
ihr nicht um einen bloßen Annex zu einer auf anderem - steuerrechtlichen -
Gebiet gelagerten Interessenwahrung. Der der Treuhänderin erteilte Auftrag
war umfassend und konnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der
Durchführung des Vorhabens, erheblichen Beratungsbedarf mit sich bringen.
Er beschränkte sich damit nicht auf einfache Hilfstätigkeiten und die
Wahrung rein wirtschaftlicher Belange. Vornehmliche Aufgabe der
Treuhänderin war es, in eigener Verantwortung und Entscheidung konkrete
fremde Rechte - die des Klägers - zu verwirklichen und konkrete fremde
Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß oder sogar die
Rückabwicklung von Verträgen, zu gestalten. Die von ihr geschuldeten
Dienstleistungen setzten, wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten,
erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG
darf eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde
die Erlaubnis erteilt worden ist (BGHZ 145, 265, 269). Über die
erforderliche Erlaubnis hat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit dem
Kläger geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag war mithin nichtig (vgl.
Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO; BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 16. Dezember
2002 - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter II 2; Urteil vom 14. Mai 2002 -
XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1; Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO;
Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM 2001, 2113 unter II 3).
b) Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem
Treuhandvertrag selbst auch die seitens des Klägers der Treuhänderin zur
Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.
(1) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor
einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen
und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs
fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen
Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 unter
2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37, 258, 262). Dieser Zweckrichtung liefe es
zuwider, dem Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden
Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche Befugnis zu belassen, seine
gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise
Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnormen geschützten
Auftraggeber abzuschließen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann
ein sachgemäßer, dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht
werden (BGH, Urteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - ZIP 2003, 988
unter II 2 b; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - ZIP 2003, 984 unter II 1
b; vom 14. Mai 2002 aaO unter II 2).
(2) Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung im
Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
betreibt. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderin
mit Wirkung für den Kläger zurück, die auf das Zustandekommen eines
Vollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen
untersteht (RGZ 146, 308, 312; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR
62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 794 Rdn.
29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete
Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164
ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus,
weil anderenfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu
erreichen wären. Es muß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert
werden, die seitens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für
seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte
die Treuhänderin den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen
Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu seinen
Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise
einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die
besonderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach
§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des §
134 BGB (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2 b; vgl. auch BGHZ
139, 387, 392). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der
Argumente der Beklagten fest.
c) Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treuhänderin
erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (Senatsurteil vom 26. März
2003 aaO unter II 3; BGH, Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III
ZR 262/85 - WM 1987, 307 unter 2; RGZ 146 aaO). Die Vorschriften der §§ 78
ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht.
Materiell-rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur
Geltung erlangen, wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine
Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom
18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - NJW 2003, 963 unter II 3). Das ist
hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlaß, die auf die
materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des
Geschäftsgegners eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden.
Die Zivilprozeßordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89
insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtscheinshaftung des
Vollmachtgebers nicht vorsehen.
d) Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Kläger das
Handeln der Treuhänderin ausschließlich oder stillschweigend genehmigt
hätte. Eine solche Genehmigung ist insbesondere nicht in der Entgegennahme
der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst und in dem
Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine
Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt
oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des
Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft
verbindlich zu machen (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 4; BGH,
Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom
22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dafür liegt
Sachvortrag nicht vor. Die Entscheidung des XII. Zivilsenats (Urteil vom
15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - ZIP 2003, 667 unter II b) steht,
entgegen der Meinung der Beklagten, der Auffassung des Senats nicht
entgegen. Sie ist auf einen anders gelagerten, zudem mietrechtlich
geprägten Sachverhalt zugeschnitten. Die Beklagte übersieht zudem, daß der
Vollmachtsmangel das abstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 BGB und die
Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Eine Genehmigung müßte sich daher auf
diese beiden Erklärungen der Treuhänderin beziehen. Eine solche Wirkung
kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung der
Kreditschuld, selbst wenn beides über einen längeren Zeitraum geschehen
ist, von vornherein nicht beigemessen werden.
3. Jedoch ist es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf
die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen (§
242 BGB).
a) Nach dem Inhalt des von ihm persönlich abgeschlossenen
Darlehensvertrages hatte der Kläger der Beklagten als Sicherheit nicht nur
eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, sondern sich darüber
hinaus der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
Das Berufungsgericht hat dies richtig dahin verstanden, daß damit zugleich
die Verpflichtung verbunden war, ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages
über ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S. des § 780 BGB (vgl. BGH,
Urteil vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74 - WM 1976, 254 unter I 2 a und
ständig) abzugeben. Denn nur so gibt der weitere Text der betreffenden
Klausel Sinn, wonach die Beklagte berechtigt ist, die "persönliche
Haftung" - eben das Schuldanerkenntnis - unabhängig von der Eintragung und
dem Bestand der Grundschuld geltend zu machen. Zudem hat der Kläger nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Darlehensvertrag eine
Zweckerklärung unterschrieben, in der sowohl die Übernahme der
persönlichen Haftung als auch die darauf bezogene Unterwerfung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung als Sicherungsmittel aufgeführt werden.
b) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG ist darin nicht zu erkennen. Die
Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung des
Darlehensnehmers in den Darlehensvertrag ist bankenüblich (vgl. BGH,
Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1;
Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 - ZIP 1991, 1054 unter IV). Es
entspricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen
Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankendarlehen
regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen
muß. Ein solches Verlangen der Bank kommt für ihn daher nicht
überraschend. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden
Kreditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des
Grundschuldbetrages soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der Beklagten aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung zum Kläger sichern, indem sie deren
Durchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers
ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2002 aaO;
BGHZ 99, 274, 282).
c) Hat sich der Kläger aber verpflichtet, die persönliche Haftung zu
übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen zu unterwerfen, müßte er eine solche Unterwerfungserklärung
unverzüglich abgeben. Dann aber verstößt es gegen Treu und Glauben, die
Unwirksamkeit der von der Treuhänderin bereits abgegebenen
Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da er der Treuhänderin eine
nichtige Vollmacht erteilt hat, müßte er deren Erklärung genehmigen und
ihr damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; er wäre gehindert, aus der
bisherigen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung Vorteile zu
ziehen (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom 18. Februar 2003 - XI ZR
138/02; Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 aaO).
4. Dieser schuldrechtlichen Verpflichtung ist nicht dadurch die Grundlage
entzogen worden, daß der Kläger seine auf den Abschluß des
Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F.
widerrufen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der
Anlagevermittler den Kläger bereits am 6. Dezember 1993 aufgesucht hat,
während der Darlehensvertrag erst am 27. Dezember 1993 zustande gekommen
ist. Es hat dazu ausgeführt, selbst bei Annahme einer Haustürsituation am
6. Dezember 1993 sei dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, er sei durch
diese zur Abgabe seiner auf den Abschluß des Darlehensvertrages
gerichteten Willenserklärung bestimmt worden. Das läßt Rechtsfehler nicht
erkennen. Zwar bedarf es keines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen
der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der
späteren Vertragserklärung. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand kann aber
die Indizwirkung dafür entfallen, daß die ursprüngliche Haustürsituation
ursächlich für die Abgabe der widerrufenen Willenserklärung geworden ist
(BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urteil vom 18. März
2003 - XI ZR 188/02 - ZIP 2003, 984 unter II 2 a; Urteil vom 21. Januar
2003 - XI ZR 125/02 - WM 2003, 483 unter II 2 b). Dem Kläger bleibt der
Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität unbenommen. Ob er aber
durch die Haustürsituation in eine Lage gebracht worden ist, in der er in
seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt worden ist, sich auf den
späteren Darlehensvertrag einzulassen oder davon Abstand zu nehmen, ist
eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (vgl. BGH aaO), der das
Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen ist. Es hat
sämtliche vom Kläger vorgetragene Umstände in seine Beurteilung
einbezogen, insbesondere berücksichtigt, daß der Kläger am 13. Dezember
1993 mit der Abgabe des Angebots auf Abschluß eines Treuhandvertrages
bereits eine rechtlich bindende Erklärung abgegeben hat. Dennoch hat es
einen Kausalzusammenhang zwischen der vorgetragenen Haustürsituation und
dem Zustandekommen des Darlehensvertrages verneint. Dagegen kann sich der
Kläger nicht mit der Begründung wenden, das Berufungsgericht hätte den
vorgetragenen Sachverhalt anders bewerten müssen, denn insoweit ist die
tatrichterlicher Würdigung einer revisionsrechtlichen Prüfung entzogen.
5. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch
die vom Kläger gegen den titulierten Anspruch erhobenen
materiell-rechtlichen Einwendungen nicht durchgreifen lassen. Die Beklagte
hat weder gegenüber dem Kläger bestehende Aufklärungspflichten verletzt,
noch hat sie für die von ihm behaupteten unrichtigen Angaben des
Vermittlers nach § 278 BGB einzustehen.
a) Vergeblich stellt sich der Kläger auf
den Standpunkt, bei dem von der Beklagten finanzierten Immobilienerwerb
habe es sich um ein einheitliches Geschäft gehandelt, das ihm als "Paket"
angeboten worden sei. Es ist vielmehr zwischen dem Finanzierungs- und dem
finanzierten Geschäft zu trennen; die Annahme einer wirtschaftlichen oder
- weitergehend - rechtlichen Einheit scheidet grundsätzlich aus. Denn bei
einem Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und
geschäftsunerfahrene Laie, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer
regelmäßig personenverschieden sind (BGHZ 150, 248, 263 und ständig). Daß
sich dies für den Kläger im gegebenen Fall anders dargestellt hat, ist von
ihm nicht schlüssig vorgetragen. Dem Berufungsgericht ist darin
zuzustimmen, daß der Kläger sich insoweit auf pauschale Behauptungen
beschränkt hat, die nicht auf das konkrete Anlagemodell bezogen sind und
denen es daher an der erforderlichen Substanz fehlt. Es ist nicht
erkennbar, daß die Beklagte in den Vertrieb der Eigentumswohnungen derart
eingeschaltet war, daß sie dem Kläger nach außen erkennbar gleichsam als
Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheinen mußte, indem sie
Funktionen oder die Rolle des Veräußerers bzw. des Vertreibers übernahm
und damit eine zusätzliche, auf die übernommenen Funktionen bezogenen
Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. BGH,
Urteil vom 3. Juni 2003 aaO unter II 4 b bb). Wenn nach dem Vortrag
des Klägers für den Vertreiber des Anlagemodells die Verpflichtung
bestand, sämtliche Wohnungen mit einer von der Beklagten zu erstellenden
Vollfinanzierung anzubieten, und die Beklagte zudem alle Vertragsformulare
und Werbematerialien genehmigt hat, bevor sie seitens des Vertreibers
verwendet werden durfte, betrifft dies rein interne Vorgänge. Daraus kann
nicht der Schluß gezogen werden, das Projekt habe sich für den Kläger nach
außen als einheitliches Geschäft darstellen müssen.
b) Die Angabe, für die zu erwerbende Wohnung seien monatlich nicht mehr
als 260 DM aus eigenen Mitteln aufzuwenden, stand im Zusammenhang mit
Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Klägers
unter Berücksichtigung der erwarteten Mieteinnahmen, der erzielbaren
Steuervorteile und der regelmäßigen Zins- und Tilgungsaufwendungen. Sie
bezog sich damit allein auf die Rentabilität des Anlagemodells. Diese
richtig darzustellen, gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten bei
Anbahnung und Begründung des Kreditverhältnisses (BGH,
Urteil vom 3. Juni 2003 aaO unter II 4 b). Zur Risikoaufklärung über
das finanzierte Geschäft ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht
verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß der Darlehensnehmer
selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder sich
jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient (BGH
aaO unter II 4 a; BGH, Urteil vom 18. März 2003 aaO unter II 3 a und
ständig). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung
des III. Zivilsenats vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97 - NJW 1998, 2898
unter II 2) steht dem nicht entgegen; die maßgebliche Pflichtverletzung
war dort ebenfalls nicht dem Kreditgeschäft zuzuordnen, sondern betraf das
Anlagegeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99 - WM
2000, 1685 unter II 1 c).
c) Der Kläger kann schließlich nicht geltend machen, die Beklagte habe ihn
über eine "versteckte" Innenprovision aufklären müssen. Bei
steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende
Kreditinstitut nicht gehalten, den Darlehensnehmer über etwaige, im
finanzierten Kaufpreis enthaltene Provisionen aufzuklären. Eine
Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises
kommt nur ausnahmsweise in Betracht, falls nämlich die Innenprovision zu
einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und
Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen
Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (BGH,
Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - ZIP 2003, 22 unter II 2).
Das ist hier nicht hinreichend dargelegt.
Aus der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März
1999 (1 StR 50/99 - BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 55) läßt sich
Abweichendes nicht herleiten. Der 1. Strafsenat hat dort eine Verurteilung
von Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges aufgehoben, weil ein
Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt war. Für die
Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne
Bedeutung, so daß die von der Revision angeregte Anrufung der vereinigten
Großen Senate nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI
ZR 248/02 - ZIP 2003, 1240 unter II 2 b bb). Auch sonst läßt der Vortrag
des Klägers die Erkenntnis nicht zu, für die Beklagte habe sich ergeben,
daß er Opfer eines strafrechtlich relevanten Betruges geworden sei.