Anforderungen an die Textform (§ 126b BGB);
Reichweite der Textform (Nebenabreden); abändernde Annahme als neues
Vertragsangebot (§ 150 II BGB)
BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 47/11
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge
nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss
der Vereinbarung fehlt.
Zentrale Probleme:
Im Zusammenhang mit einer speziellen Formvorschrift
aus dem Bereich des anwaltlichen Gebührenrechts (und deren intertemporaler
Anwendbarkeit) erörtert der Senat grundlegende Fragen der Formpflichtigkeit.
Konkret geht es um die Anforderungen an die Wahrung der Textform (§ 126b
BGB) sowie um die Formpflichtigkeit von Nebenabreden. Für die Ausbildung
sind auch die Ausführungen zu § 150 II von Interesse, insbesondere die
Abgrenzung von § 150 II BGB (modifizierte Annahme als Ablehnung mit neuem
Antrag) zur - denkbaren - Annahme verbunden mit Antrag auf
Abänderungsvertrag. Die Entscheidung wird hier - ebenso wie der Leitsatz -
verkürzt wiedergegeben. Zu den Voraussetzungen einer abändernden Annahme
nach § 150 II BGB s. auch BGH
v. 14.5.2014 - VII ZR 334/12.
©sl 2011
Tatbestand:
1 Die klagenden Rechtsanwälte vertraten die Beklagte aufgrund
eines ihnen vor dem 1. Juli 2008 erteilten mündlichen Mandats in einem
Rechtsstreit bei dem Landgericht Gießen. Im Blick auf den Umfang ihrer
Tätigkeit in diesem Verfahren leiteten sie unter dem Datum des 13. Juni 2008
der Beklagten ein mit "Honorarvereinbarung" überschriebenes Schriftstück zu,
nach dessen Inhalt sich die Beklagte "neben den gesetzlichen Gebühren" zur
Zahlung von "6.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" verpflichtete.
Eingangs der Urkunde sind als Vertragspartner die Kläger und die Beklagte
mit Name und Anschrift bezeichnet. Am Ende des Schriftstücks ist für die
Vertragschließenden oberhalb der Begriffe "Anwaltsbüro" und "Auftraggeber"
jeweils eine Unterschriftszeile eingerückt. Die von ihr an der vorgesehenen
Stelle unterzeichnete Honorarvereinbarung sandte die Beklagte unter
Beifügung die Fälligkeit betreffender, unterhalb der Unterschriftszeile und
ihrer Unterschrift angebrachter handschriftlicher Ergänzungen mit Telefax am
23. Juli 2008 an die Kläger zurück. Eine Unterzeichnung des Schriftstücks
seitens der Kläger ist nicht erfolgt. Am 4. August 2008 zahlte die Beklagte
entsprechend der von ihr modifizierten Fälligkeitsregelung 2.000 € nebst
Umsatzsteuer, also insgesamt 2.380 €, an die Kläger.
2 Die Beklagte kündigte das Mandat zu den Klägern am 14. Dezember
2008. Nach Abschluss des Rechtsstreits vor dem Landgericht Gießen verlangen
die Kläger von der Beklagten Zahlung des Restbetrags aus der
Honorarvereinbarung über 4.000 € nebst Umsatzsteuer, mithin 4.760 €. Die
Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Erstattung der von ihr erbrachten
Zahlung von 2.380 €. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen und der
Widerklage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Aus den Gründen:
3 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zahlungsanspruch der Kläger sei
unbegründet, weil eine wirksame Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG in
seiner ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung zwischen den Parteien nicht
zustande gekommen sei. Da die Honorarvereinbarung nicht vor dem 1. Juli 2008
geschlossen worden sei, finde § 4 RVG in der bis dahin geltenden Fassung
keine Anwendung. Eine dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügende
Erklärung habe die Beklagte erst am 23. Juli 2008 abgegeben. Im Blick auf
das anwendbare Recht sei § 61 Abs. 2 RVG, der lediglich den Übergang von der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
regele, nicht einschlägig. Nach § 60 Abs. 1 RVG sei die Vergütung nach
bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung
der Angelegenheit vor einer Gesetzesänderung erteilt worden sei. In
Anwendung dieser Bestimmung wäre auf die Honorarvereinbarung nicht § 3a RVG,
sondern § 4 RVG aF anzuwenden. § 60 RVG bezwecke nach seinem Grundgedanken
eine Veränderungssperre hinsichtlich der bestimmenden Faktoren für Grund und
Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung. Im Falle einer individuellen
Vergütungsvereinbarung werde deren Höhe nicht mit der Erteilung des Mandats,
sondern erst mit dem Abschluss der Honorarvereinbarung bestimmt. Daher könne
es für die Frage, ob eine von der gesetzlichen Regelung abweichende
Vereinbarung zur Vergütung wirksam getroffen sei, nur auf den Zeitpunkt
ihres Abschlusses ankommen.
5 Eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG sei vorliegend nicht
gegeben. In der Rücksendung der unterzeichneten Honorarvereinbarung durch
die Beklagte liege schon deshalb keine Annahme des Antrags, weil die von der
Beklagten stammende Erklärung von dem Antrag abweiche und gemäß § 150 Abs. 2
BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu verstehen sei. Eine
wirksame Annahme dieses Antrags durch die Kläger sei nicht vorgetragen und
scheitere überdies an der Nichtbeachtung der Textform des
§ 126b BGB.
6 Die Widerklage sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Zahlung
der Beklagten entbehre mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung eines
Rechtsgrundes. Dem Anspruch stehe nicht die Einrede aus § 814 BGB, § 4b Satz
2 RVG entgegen.
II.
7 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im
Ergebnis stand. Für die Form der hier zu beurteilenden Gebührenvereinbarung
gilt aufgrund einer analogen Anwendung des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck
kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die durch das Gesetz vom 12. Juni 2008
zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (BGBl. I
S. 1000, 1003) mit dem 1. Juli 2008 in Kraft getretene Regelung des § 3a
Abs. 1 Satz 1 RVG. Da den nach dieser Vorschrift zu beachtenden
Anforderungen der Textform (§ 126b BGB) nicht genügt ist, erweist sich die
zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung als nichtig (§ 125
Satz 1 BGB). Folglich besteht kein Anspruch auf die mit der Klage verfolgte
vereinbarte Vergütung (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB); demgegenüber ist die
auf Erstattung der teilweise geleisteten vereinbarten Vergütung gerichtete
Widerklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 4b Satz 2 RVG als
begründet zu erachten.
8 1. Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung hat nach
dem Inhalt des seit dem 1. Juli 2008 anwendbaren § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der
Textform des § 126b BGB zu entsprechen ...(wird ausgeführt).
14 cc) Unstreitig wurde den Klägern das Mandat zur Vertretung der Beklagten
in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen bis zum 30. Juni 2008 erteilt.
Zwar haben die Kläger der Beklagten ebenfalls noch im Juni 2008 die
schriftliche Honorarvereinbarung unterbreitet. Darauf, ob es sich dabei
trotz der fehlenden Unterzeichnung seitens der Kläger um ein Vertragsangebot
handelte, kommt es nicht an. Die Beklagte hat nämlich dieses Angebot
im Blick auf die Fälligkeit der Vergütung handschriftlich ergänzt und den
Klägern mit diesem Inhalt am 23. Juli 2008 übermittelt. Die Rückleitung der
modifizierten Vertragsfassung durch die Beklagte an die Kläger stellt sich
jedenfalls gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Vertragsangebots
verbunden mit einem neuen Antrag dar. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob es
sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt (BGH,
Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98, NJW 2001, 221, 222).
Zwar kann die Beantwortung eines Vertragsangebots mit dem Versuch,
günstigere Bedingungen zu erreichen, im Einzelfall auch als Annahme gewertet
werden, die zugleich den Vorschlag enthält, den Vertrag zugunsten des
Annehmenden zu ändern. Die Auslegung der Antwort des Adressaten in
einem solchen Falle ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen
Würdigung, wonach eine Ablehnung des von den Klägern unterbreiteten Antrags
durch die Beklagte vorliegt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH,
Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 685).
Das Angebot der Beklagten vom 23. Juli 2008 bedurfte folglich der Annahme
durch die Kläger, die nur später und mithin ebenfalls nach dem 30. Juni 2008
erfolgt sein kann. Daher ist hinsichtlich der hier zu beachtenden Form das
neue Recht und damit § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG einschlägig.
15 2. Da die vorliegende Vergütungsvereinbarung aufgrund der von der
Beklagten eingefügten handschriftlichen Ergänzungen nicht der Textform des §
126b BGB, § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist die Vergütungsvereinbarung
nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der mit der Klage verfolgte Honoraranspruch
(§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB) unbegründet.
16 a) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf nach § 3a Abs. 1 Satz 1
RVG der Textform des § 126b BGB. Der durch die Regelung begründete Formzwang
gilt im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG aF nicht nur für das
Honorarversprechen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Ganzen und
folglich auch für die Erklärung des Rechtsanwalts (Onderka in
Schneider/Wolf, aaO, § 3a Rn. 32; Bischof, aaO, § 3a Rn. 10;
Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 3a Rn. 6).
17 b) Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss gemäß §
126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften
Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Damit verlangt die
Regelung, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar abgegeben, die
Urheberschaft angegeben und ihr räumlicher Abschluss erkennbar sind
(BT-Drucks. 14/4987 S. 19).
18 aa) Wird - wie im Streitfall - eine Erklärung durch Telefax abgegeben,
ist den Anforderungen an die Lesbarkeit genügt (BT-Drucks., aaO). In der
Erklärung müssen der oder die Verfasser zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (MünchKomm-BGB/Einsele,
5. Aufl., § 126b Rn. 5). Insoweit bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil
die Parteien in der Honorarvereinbarung namentlich angeführt sind.
19 bb) Jedoch fehlt es an dem außerdem erforderlichen räumlichen
Abschluss der Erklärung.
20 (1) Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei
welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt
die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des
Dokumentenendes (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b
Rn. 7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren
Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der
Erklärung verlautbart (juris-PK-BGB/Junker, 5. Aufl., § 126b Rn.
30). Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunterschrift
ein Zusatz wie "diese Erklärung ist nicht unterschrieben", ein Faksimile,
eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht
(OLG Hamm NJW-RR 2007, 852; juris-PK-BGB/Junker, aaO, § 126b Rn. 31, 32;
MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 126b Rn. 6; Bamberger/Roth/ Wendtland, aaO).
Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit
des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs
deutlich gemacht werden (BT-Drucks., aaO, S. 20).
21 Vorliegend war die von den Klägern entworfene Vereinbarung - vor dem
Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt die Beachtung der Schriftform
erfordernden Rechtszustands (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG aF) - dahin konzipiert,
dass sie von den Klägern und der Beklagten unterzeichnet werden sollte.
Unterhalb der Unterschriftenzeile war für die Kläger der Schriftzug
"Anwaltsbüro" und für die Beklagte der Schriftzug "Auftraggeber" angebracht.
Diese Kennzeichnung genügt für sich genommen in der Art einer
maschinenschriftlichen Unterschrift (vgl. Bischof, aaO, § 3a Rn. 14) als
räumlicher Abschluss der Textform des
§ 126b BGB.
22 (2) Jedoch hat die Beklagte im Blick auf die Fälligkeit der
Vergütung unterhalb des durch die Namensnennungen räumlich abgeschlossenen
Textes handschriftliche Ergänzungen vorgenommen. Da bei Beachtung der
Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) die Unterschrift den Vertragstext räumlich
abschließen muss, führen unterhalb der Unterschrift angefügte
Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung (BGH, Urteil
vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 50 ff; vom 24. Januar
1990 - VIII ZR 296/88; NJW-RR 1990, 518 f; vom 27. Juni 1994 - III ZR
117/93, NJW 1994, 2300 f). Auch wenn die Wahrung der Textform keine
Unterschrift erfordert, darf der auf andere Weise verdeutlichte Abschluss
der Vereinbarung ebenfalls nicht durch Vertragsnachträge beseitigt werden.
Dies ist vorliegend jedoch infolge der von der Beklagten unterhalb des durch
die Unterschriftszeilen kenntlich gemachten räumlichen Abschlusses
vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen geschehen. Zur Wahrung der
Textform hätte für diese Gesamterklärung von beiden Seiten - beispielsweise
durch eine Paraphierung - ein neuerlicher Abschluss geschaffen werden
müssen. Dies ist jedoch von den Parteien mit der Folge der Formunwirksamkeit
versäumt worden. Allein das Seitenende einer schriftlichen Erklärung kann,
weil die Möglichkeit einer Fortsetzung auf einer weiteren Seite in Betracht
kommt, entgegen der Auffassung der Revision nicht als Abschluss der
Erklärung gewertet werden.
23 c) Die Wahrung der Textform war hier nicht im Blick auf den Inhalt der
von der Beklagten vorgenommenen handschriftlichen Änderungen entbehrlich.
24 Der gesetzlichen Form bedürfen solche Abreden nicht, die für den
Inhalt des Vertrags, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur
nebensächlicher Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die
nicht über das hinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen
Niederschlag gefunden hat, oder die dessen Inhalt nicht modifizieren,
sondern lediglich erläutern oder veranschaulichen sollen (BGH,
Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, NJW 2005, 884, 885). Davon
kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil die von der Beklagten
eingefügte Fälligkeitsregelung ihre Zahlungspflicht in einem wesentlichen
Punkt umgestaltet. Anerkannt ist, dass etwa die Zahlungsbedingungen
betreffende Nebenabreden dem Formgebot unterfallen (MünchKomm-BGB/Einsele,
aaO, § 125 Rn. 32; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO, § 125 Rn. 10; Soergel/Hefermehl,
BGB, 13. Aufl., § 125 Rn. 5). Hier hat die Beklagte mit Hilfe ihrer
handschriftlichen Ergänzung die Fälligkeit der Honorarzahlung durch die
Bezugnahme auf die Abwicklung und damit die Beendigung des Verfahrens
wesentlich hinausgeschoben, so dass eine Modifizierung des Vertragsinhalts
gegeben ist.
25 3. Da es an einer formgültigen Vergütungsvereinbarung fehlt, ist die
Widerklage begründet.
26 Im Unterschied zu dem früheren Rechtszustand (§ 4 Abs. 1 Satz 3 RVG aF)
hängt der Rückforderungsanspruch des Mandanten bei Zahlung auf eine
formunwirksame Vergütungsvereinbarung nicht davon ab, dass er vor der
Leistung einen Vorbehalt geäußert hat. Vielmehr greift der gemäß § 812 Abs.
1 Satz 1 BGB, § 4b Satz 2 RVG eröffnete Erstattungsanspruch ohne weiteres
durch, weil die Entrichtung der Vergütung mangels Beachtung der notwendigen
Form einer Vergütungsvereinbarung eines Rechtsgrundes entbehrt. Dass zu
Lasten der Beklagten die Voraussetzungen des § 814 BGB eingreifen könnten,
ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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