Anforderungen an die Textform (§ 126b BGB); Reichweite der Textform (Nebenabreden); abändernde Annahme als neues Vertragsangebot (§ 150 II BGB)


BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 47/11


Fundstelle:

noch nicht bekannt


Amtl. Leitsatz:

Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.


Zentrale Probleme:

Im Zusammenhang mit einer speziellen Formvorschrift aus dem Bereich des anwaltlichen Gebührenrechts (und deren intertemporaler Anwendbarkeit) erörtert der Senat grundlegende Fragen der Formpflichtigkeit. Konkret geht es um die Anforderungen an die Wahrung der Textform (§ 126b BGB) sowie um die Formpflichtigkeit von Nebenabreden. Für die Ausbildung sind auch die Ausführungen zu § 150 II von Interesse, insbesondere die Abgrenzung von § 150 II BGB (modifizierte Annahme als Ablehnung mit neuem Antrag) zur - denkbaren - Annahme verbunden mit Antrag auf Abänderungsvertrag. Die Entscheidung wird hier - ebenso wie der Leitsatz - verkürzt wiedergegeben. Zu den Voraussetzungen einer abändernden Annahme nach § 150 II BGB s. auch BGH v. 14.5.2014 - VII ZR 334/12.

©sl 2011


Tatbestand:

1 Die klagenden Rechtsanwälte vertraten die Beklagte aufgrund eines ihnen vor dem 1. Juli 2008 erteilten mündlichen Mandats in einem Rechtsstreit bei dem Landgericht Gießen. Im Blick auf den Umfang ihrer Tätigkeit in diesem Verfahren leiteten sie unter dem Datum des 13. Juni 2008 der Beklagten ein mit "Honorarvereinbarung" überschriebenes Schriftstück zu, nach dessen Inhalt sich die Beklagte "neben den gesetzlichen Gebühren" zur Zahlung von "6.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" verpflichtete. Eingangs der Urkunde sind als Vertragspartner die Kläger und die Beklagte mit Name und Anschrift bezeichnet. Am Ende des Schriftstücks ist für die Vertragschließenden oberhalb der Begriffe "Anwaltsbüro" und "Auftraggeber" jeweils eine Unterschriftszeile eingerückt. Die von ihr an der vorgesehenen Stelle unterzeichnete Honorarvereinbarung sandte die Beklagte unter Beifügung die Fälligkeit betreffender, unterhalb der Unterschriftszeile und ihrer Unterschrift angebrachter handschriftlicher Ergänzungen mit Telefax am 23. Juli 2008 an die Kläger zurück. Eine Unterzeichnung des Schriftstücks seitens der Kläger ist nicht erfolgt. Am 4. August 2008 zahlte die Beklagte entsprechend der von ihr modifizierten Fälligkeitsregelung 2.000 € nebst Umsatzsteuer, also insgesamt 2.380 €, an die Kläger.

2 Die Beklagte kündigte das Mandat zu den Klägern am 14. Dezember
2008. Nach Abschluss des Rechtsstreits vor dem Landgericht Gießen verlangen die Kläger von der Beklagten Zahlung des Restbetrags aus der Honorarvereinbarung über 4.000 € nebst Umsatzsteuer, mithin 4.760 €. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Erstattung der von ihr erbrachten Zahlung von 2.380 €. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Aus den Gründen:

3 Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zahlungsanspruch der Kläger sei unbegründet, weil eine wirksame Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG in seiner ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Da die Honorarvereinbarung nicht vor dem 1. Juli 2008 geschlossen worden sei, finde § 4 RVG in der bis dahin geltenden Fassung keine Anwendung. Eine dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügende Erklärung habe die Beklagte erst am 23. Juli 2008 abgegeben. Im Blick auf das anwendbare Recht sei § 61 Abs. 2 RVG, der lediglich den Übergang von der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regele, nicht einschlägig. Nach § 60 Abs. 1 RVG sei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor einer Gesetzesänderung erteilt worden sei. In Anwendung dieser Bestimmung wäre auf die Honorarvereinbarung nicht § 3a RVG, sondern § 4 RVG aF anzuwenden. § 60 RVG bezwecke nach seinem Grundgedanken eine Veränderungssperre hinsichtlich der bestimmenden Faktoren für Grund und Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung. Im Falle einer individuellen Vergütungsvereinbarung werde deren Höhe nicht mit der Erteilung des Mandats, sondern erst mit dem Abschluss der Honorarvereinbarung bestimmt. Daher könne es für die Frage, ob eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung zur Vergütung wirksam getroffen sei, nur auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses ankommen.

5 Eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG sei vorliegend nicht gegeben. In der Rücksendung der unterzeichneten Honorarvereinbarung durch die Beklagte liege schon deshalb keine Annahme des Antrags, weil die von der Beklagten stammende Erklärung von dem Antrag abweiche und gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu verstehen sei. Eine wirksame Annahme dieses Antrags durch die Kläger sei nicht vorgetragen und scheitere überdies an der Nichtbeachtung der Textform des
§ 126b BGB.

6 Die Widerklage sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Zahlung der Beklagten entbehre mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung eines Rechtsgrundes. Dem Anspruch stehe nicht die Einrede aus § 814 BGB, § 4b Satz 2 RVG entgegen.

II.

7 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand. Für die Form der hier zu beurteilenden Gebührenvereinbarung gilt aufgrund einer analogen Anwendung des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die durch das Gesetz vom 12. Juni 2008 zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (BGBl. I S. 1000, 1003) mit dem 1. Juli 2008 in Kraft getretene Regelung des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Da den nach dieser Vorschrift zu beachtenden Anforderungen der Textform (§ 126b BGB) nicht genügt ist, erweist sich die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung als nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Folglich besteht kein Anspruch auf die mit der Klage verfolgte vereinbarte Vergütung (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB); demgegenüber ist die auf Erstattung der teilweise geleisteten vereinbarten Vergütung gerichtete Widerklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 4b Satz 2 RVG als begründet zu erachten.

8 1. Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung hat nach dem Inhalt des seit dem 1. Juli 2008 anwendbaren § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126b BGB zu entsprechen ...(wird ausgeführt).

14 cc) Unstreitig wurde den Klägern das Mandat zur Vertretung der Beklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen bis zum 30. Juni 2008 erteilt. Zwar haben die Kläger der Beklagten ebenfalls noch im Juni 2008 die schriftliche Honorarvereinbarung unterbreitet. Darauf, ob es sich dabei trotz der fehlenden Unterzeichnung seitens der Kläger um ein Vertragsangebot handelte, kommt es nicht an. Die Beklagte hat nämlich dieses Angebot im Blick auf die Fälligkeit der Vergütung handschriftlich ergänzt und den Klägern mit diesem Inhalt am 23. Juli 2008 übermittelt. Die Rückleitung der modifizierten Vertragsfassung durch die Beklagte an die Kläger stellt sich jedenfalls gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag dar. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98, NJW 2001, 221, 222). Zwar kann die Beantwortung eines Vertragsangebots mit dem Versuch, günstigere Bedingungen zu erreichen, im Einzelfall auch als Annahme gewertet werden, die zugleich den Vorschlag enthält, den Vertrag zugunsten des Annehmenden zu ändern. Die Auslegung der Antwort des Adressaten in einem solchen Falle ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Würdigung, wonach eine Ablehnung des von den Klägern unterbreiteten Antrags durch die Beklagte vorliegt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 685). Das Angebot der Beklagten vom 23. Juli 2008 bedurfte folglich der Annahme durch die Kläger, die nur später und mithin ebenfalls nach dem 30. Juni 2008 erfolgt sein kann. Daher ist hinsichtlich der hier zu beachtenden Form das neue Recht und damit § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG einschlägig.

15 2. Da die vorliegende Vergütungsvereinbarung aufgrund der von der Beklagten eingefügten handschriftlichen Ergänzungen nicht der Textform des § 126b BGB, § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist die Vergütungsvereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der mit der Klage verfolgte Honoraranspruch (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB) unbegründet.

16 a) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126b BGB. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG aF nicht nur für das Honorarversprechen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Ganzen und folglich auch für die Erklärung des Rechtsanwalts (Onderka in Schneider/Wolf, aaO, § 3a Rn. 32; Bischof, aaO, § 3a Rn. 10; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 3a Rn. 6).

17 b) Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss gemäß § 126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Damit verlangt die Regelung, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar abgegeben, die Urheberschaft angegeben und ihr räumlicher Abschluss erkennbar sind (BT-Drucks. 14/4987 S. 19).

18 aa) Wird - wie im Streitfall - eine Erklärung durch Telefax abgegeben, ist den Anforderungen an die Lesbarkeit genügt (BT-Drucks., aaO). In der Erklärung müssen der oder die Verfasser zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl., § 126b Rn. 5). Insoweit bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil die Parteien in der Honorarvereinbarung namentlich angeführt sind.

19 bb) Jedoch fehlt es an dem außerdem erforderlichen räumlichen Abschluss der Erklärung.

20 (1) Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rn. 7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart (juris-PK-BGB/Junker, 5. Aufl., § 126b Rn. 30). Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunterschrift ein Zusatz wie "diese Erklärung ist nicht unterschrieben", ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht (OLG Hamm NJW-RR 2007, 852; juris-PK-BGB/Junker, aaO, § 126b Rn. 31, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 126b Rn. 6; Bamberger/Roth/ Wendtland, aaO). Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs deutlich gemacht werden (BT-Drucks., aaO, S. 20).

21 Vorliegend war die von den Klägern entworfene Vereinbarung - vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt die Beachtung der Schriftform erfordernden Rechtszustands (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG aF) - dahin konzipiert, dass sie von den Klägern und der Beklagten unterzeichnet werden sollte. Unterhalb der Unterschriftenzeile war für die Kläger der Schriftzug "Anwaltsbüro" und für die Beklagte der Schriftzug "Auftraggeber" angebracht. Diese Kennzeichnung genügt für sich genommen in der Art einer maschinenschriftlichen Unterschrift (vgl. Bischof, aaO, § 3a Rn. 14) als räumlicher Abschluss der Textform des
§ 126b BGB.

22 (2) Jedoch hat die Beklagte im Blick auf die Fälligkeit der Vergütung unterhalb des durch die Namensnennungen räumlich abgeschlossenen Textes handschriftliche Ergänzungen vorgenommen. Da bei Beachtung der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen muss, führen unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung (BGH, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 50 ff; vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88; NJW-RR 1990, 518 f; vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93, NJW 1994, 2300 f). Auch wenn die Wahrung der Textform keine Unterschrift erfordert, darf der auf andere Weise verdeutlichte Abschluss der Vereinbarung ebenfalls nicht durch Vertragsnachträge beseitigt werden. Dies ist vorliegend jedoch infolge der von der Beklagten unterhalb des durch die Unterschriftszeilen kenntlich gemachten räumlichen Abschlusses vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen geschehen. Zur Wahrung der Textform hätte für diese Gesamterklärung von beiden Seiten - beispielsweise durch eine Paraphierung - ein neuerlicher Abschluss geschaffen werden müssen. Dies ist jedoch von den Parteien mit der Folge der Formunwirksamkeit versäumt worden. Allein das Seitenende einer schriftlichen Erklärung kann, weil die Möglichkeit einer Fortsetzung auf einer weiteren Seite in Betracht kommt, entgegen der Auffassung der Revision nicht als Abschluss der Erklärung gewertet werden.

23 c) Die Wahrung der Textform war hier nicht im Blick auf den Inhalt der von der Beklagten vorgenommenen handschriftlichen Änderungen entbehrlich.

24 Der gesetzlichen Form bedürfen solche Abreden nicht, die für den Inhalt des Vertrags, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur nebensächlicher Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die nicht über das hinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen Niederschlag gefunden hat, oder die dessen Inhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erläutern oder veranschaulichen sollen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, NJW 2005, 884, 885). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil die von der Beklagten eingefügte Fälligkeitsregelung ihre Zahlungspflicht in einem wesentlichen Punkt umgestaltet. Anerkannt ist, dass etwa die Zahlungsbedingungen betreffende Nebenabreden dem Formgebot unterfallen (MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 125 Rn. 32; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO, § 125 Rn. 10; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 125 Rn. 5). Hier hat die Beklagte mit Hilfe ihrer handschriftlichen Ergänzung die Fälligkeit der Honorarzahlung durch die Bezugnahme auf die Abwicklung und damit die Beendigung des Verfahrens wesentlich hinausgeschoben, so dass eine Modifizierung des Vertragsinhalts gegeben ist.

25 3. Da es an einer formgültigen Vergütungsvereinbarung fehlt, ist die Widerklage begründet.

26 Im Unterschied zu dem früheren Rechtszustand (§ 4 Abs. 1 Satz 3 RVG aF) hängt der Rückforderungsanspruch des Mandanten bei Zahlung auf eine formunwirksame Vergütungsvereinbarung nicht davon ab, dass er vor der Leistung einen Vorbehalt geäußert hat. Vielmehr greift der gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 4b Satz 2 RVG eröffnete Erstattungsanspruch ohne weiteres durch, weil die Entrichtung der Vergütung mangels Beachtung der notwendigen Form einer Vergütungsvereinbarung eines Rechtsgrundes entbehrt. Dass zu Lasten der Beklagten die Voraussetzungen des § 814 BGB eingreifen könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.