Störerhaftung des file-hosting-providers für
Urheberrechtsverletzungen; Prüf- und Überwachungspflichten (rapidshare.com)
BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR
18/11 - OLG Düsseldorf
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
s. auch
BGH v. 15.12.2012 - I ZR 74/12
Amtl. Leitsatz:
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet
Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn
urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich
zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare
Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der
File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren
verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte,
urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die
Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass
er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch
verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger
Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte
bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist ein weltweit
führendes Unternehmen für Computer- und Videospiele, die sie verlegt und
vertreibt. Zu ihren derzeit erfolgreichsten Titeln gehört das Computerspiel
„Alone in the Dark". Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der
Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Nutzern
Speicherplatz im Internet zur Verfügung („File-Hosting-Dienst"). Bei diesem
Dienst kann der Nutzer mit einem einzigen Klick eine von ihm ausgewählte
eigene Datei auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf
deren Servern abgespeichert wird. Unmittelbar nach dem Hochladen wird dem
Nutzer ein Download-Link übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei
über seinen Browser aufrufen kann.
2 Der Beklagten ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt. Sie
unterhält auch kein Inhaltsverzeichnis über diese Dateien. Es ist jedoch
möglich, mit Suchmaschinen (sogenannten „Linksammlungen") nach bestimmten,
auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien zu suchen.
3 Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an.
Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem
Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien
höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit,
nach Registrierung des Nutzers für bis zu 6,99 € monatlich ein Premium-Konto
einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht insbesondere ein beliebig
häufiges und schnelleres Herunterladen der Dateien.
4 Die Beklagte vergibt Premium-Punkte an Nutzer, deren hochgeladene Dateien
von anderen Personen abgerufen werden. Diese Punkte können in ein
Premium-Konto eingetauscht oder für dessen Verlängerung verwendet werden.
Die Beklagte stellt auch die Software „RapidShare Uploader" bereit, mit der
ein Nutzer in einem einzigen Arbeitsschritt beliebig viele Dateien auf die
Server der Beklagten hochladen kann.
5 Am 19. August 2008 erfuhr die Klägerin, dass das Spiel „Alone in the Dark"
über den Internetdienst der Beklagten öffentlich zugänglich war. Nach
Eingabe der Suchwörter „Rapidshare Alone in the Dark" bei Google konnte das
Spiel durch Aktivierung von Links mit den Kennungen „rapidshare.com/files
..." abgerufen und auf die Festplatte des Abrufenden heruntergeladen werden.
Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieses Sachverhalts noch am selben
Tag ab. Mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2008 bestätigte die Beklagte die
Sperrung der in der Abmahnung aufgeführten konkreten Links zu dem Spiel.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sie sich
insbesondere verpflichten sollte,
es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der A., insbesondere
das Computerspiel „Alone in the Dark" im Internet oder auf sonstige Art und
Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/ oder wiederzugeben
oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, lehnte die Beklagte
dagegen ab.
6 Die Klägerin hat vorgetragen, das Spiel „Alone in the Dark" sei jedenfalls
noch bis zum 2. September 2008 auf den Servern der Beklagten abrufbar
gewesen.
7 Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die
Klägerin beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter
Ordnungsmittel zu untersagen, das Computerspiel „Alone in the Dark" im
Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das
Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Art und Weise zu
vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese
Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur
a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel „Alone
in the Dark" enthält, auf den Servern gespeichert ist oder
b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL rapidshare.com/files in den
Linksammlungen www.raidrush.org, rapidlibrary.com, rapidshare-searcher.com,
alivedownload.com, taringa.net, freshwap.net, hotfilms.org, rapidfind.org
und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind, oder
c) ...
8 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der
Berufungsinstanz hat die Klägerin im Antrag zu b) die Wörter „auf das Spiel"
durch „auf Dateien, die das Computerspiel ,Alone in the Dark' enthalten",
ersetzt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, MMR
2011, 250).
9 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz
gestellten Anträge weiter, wobei sie sich nicht mehr auf
lauterkeitsrechtliche, sondern nur noch auf urheberrechtliche Ansprüche
stützt.
Entscheidungsgründe:
10 I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet
und hierzu ausgeführt:
11 Zwar liege eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vor; denn über
den Internetdienst der Beklagten würden unstreitig illegale Kopien des
Computerspiels „Alone in the Dark" zum Herunterladen angeboten. Eine
Verantwortlichkeit der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin scheide aber
aus, weil nicht sie, sondern allein die Nutzer ihres Dienstes über die
Bekanntgabe des Download-Links und damit über das öffentliche
Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhalts entschieden und der für eine
Teilnehmerhaftung erforderliche, zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die
jeweils konkrete Haupttat fehle. Die Voraussetzungen einer Störerhaftung
habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Haftung der Beklagten hänge
entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis von Rechtsverletzungen das ihr
Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen getan habe.
Da das Geschäftsmodell der Beklagten als solches nicht auf der Nutzung
rechtswidrig eingestellter Inhalte beruhe, sei ihr nicht zuzumuten, aufgrund
von Prüfpflichten ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Zwar
könne die Klägerin ohne weiteres sämtliche Dateien mit Dateinamen finden,
die den Titel „Alone in the Dark" enthielten. Jedoch sei es ihr regelmäßig
unmöglich zu bestimmen, ob es sich bei den gefundenen Dateien um das besagte
Computerspiel oder beispielsweise um Urlaubsfotos eines Dritten handele.
Diese Schwierigkeiten stellten sich verstärkt beim Antrag zu b), weil die
meisten der dort genannten Linksammlungen nicht dazu geeignet seien,
rechtsverletzende Inhalte zu finden und entsprechende Links zu sperren.
Unter diesen Umständen sei eine Verletzung von Prüfpflichten durch die
Beklagte als Voraussetzung der Störerhaftung nicht ersichtlich.
12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
13 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt
sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die
Klägerin macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten
Handlung - dem öffentlichen Zugänglichmachen des Computerspiels „Alone in
the Dark" - geltend.
14 2. Das Computerspiel der Klägerin ist jedenfalls als Werk, das ähnlich
wie ein Filmwerk geschaffen worden ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG
urheberrechtlich geschützt. Es wird vermutet, dass die Klägerin als
Herausgeberin des Spiels ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu
machen (§ 10 Abs. 1
UrhG).
15 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten
als Täter oder Teilnehmer für von ihren Nutzern in Bezug auf das Spiel
begangene Urheberrechtsverletzungen verneint.
16 a) Die Dateien mit dem geschützten Spiel werden von Nutzern des
FileHosting-Dienstes der Beklagten unter Verletzung des bestehenden
Urheberrechts (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) durch Bekanntgabe des
Zugangslinks im Internet öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die
Beklagte zuvor vom Inhalt dieser Dateien Kenntnis nimmt. Die Beklagte kann
unter diesen Umständen keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung
begehen. Denn sie erfüllt dadurch, dass sie Nutzern ihren Dienst zur
Verfügung stellt und von diesen dort geschützte Werke in
urheberrechtsverletzender Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung.
Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und
vervielfältigt sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 19.
April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II;
Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 4).
17 b) Eine Haftung der Beklagten als Gehilfe bei den von Dritten mittels
ihres Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus.
Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die
Beklagte mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres
Dienstes rechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von
konkret drohenden Haupttaten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 31 -
Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ
173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 18. November
2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 33 = WRP 2011, 881 - Sedo; Beschluss
vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 5).
18 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die
Unterlassungsansprüche der Klägerin seien auch nicht unter dem Aspekt der
Störerhaftung begründet, weil die Beklagte keine Prüfpflichten verletzt
habe. Das hält auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen
revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
19 a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer
zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr
auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung
nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der
Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren
Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer
Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 =
WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR
121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617
Rn. 37 - Sedo). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von
Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre
Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach
sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die
auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art
ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen
Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von
Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach
vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen
Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte
Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern
(Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn.
40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit
den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil
vom 12. Juli 2011 (C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP
2011, 1129 - L'Oreal/eBay) festgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August
2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
20 b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
21 aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, §
10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die gespeicherten Dateien sind keine eigenen
Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und
für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich ist; vielmehr handelt es sich um fremde Informationen im
Sinne von § 10 Satz 1 TMG. Die Dateien werden von Nutzern auf die Server der
Beklagten hochgeladen und allein dadurch Dritten zugänglich gemacht, dass
ihnen die Nutzer den von der Beklagten mitgeteilten Download-Link
weitergeben. Allein der Nutzer kontrolliert so die Verbreitung der von ihm
hochgeladenen Dateien. Darin unterscheidet sich das Geschäftsmodell der
Beklagten von Vermittlungs- und Auktionsplattformen im Internet, in denen
die von den Nutzern - wenn auch häufig automatisch -hochgeladenen Angebote
durch den Plattformbetreiber öffentlich zugänglich gemacht werden. Der
Verursachungsbeitrag der Beklagten zu Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist
daher im Ausgangspunkt geringer als derjenige von Plattformbetreibern. Eine
Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien durch die Beklagte, aus der
sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, erfolgt
nicht.
22 bb) Eine weitergehende Prüfungspflicht der Beklagten wegen einer
besonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für
Urheberrechtsverletzungen besteht nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der
Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr
auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen
durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende
durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert
(vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f.
= WRP 2009, 1139 - Cybersky). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall
aber nicht vor. Es bedarf daher keiner Ausführungen zu der Frage, in welchem
Verhältnis diese Senatsrechtsprechung zur Entscheidungspraxis des
Gerichtshofs der Europäischen Union steht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn.
107 ff. - L'Oreal/ebay).
23 (1) Die Beklagte geht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung
einer Geschäftstätigkeit als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1
Nr. 1 TMG nach. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass
legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein
beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer
Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als „virtuelles
Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder
privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten
Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur
Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt, wie auch die Klägerin einräumt, etwa
für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten
Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte
digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten.
Dabei kann ohne weiteres ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften
Herunterladen großer Dateien durch Dritte bestehen - ein Merkmal, das die
Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt.
24 Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Geschäftsmodell der
Beklagten sei darauf angelegt, dass seine Nutzer - insbesondere im
Zusammenhang mit Computerspielen und Filmen Urheberrechtsverletzungen
begehen.
25 (2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch nicht durch
eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres
Dienstes gefördert.
26 Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu
erzielen, was im Rahmen ihres Geschäftsmodells nur durch den Verkauf von
Premium-Konten möglich ist. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem
hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung
und Größe der hochladbaren Dateien sind aber auch bei einer Vielzahl legaler
Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bereitstellung
des kostenfreien „RapidShare-Uploaders" zum Hochladen beliebig vieler
Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt.
27 Auch die Vergabe von Premium-Punkten durch die Beklagte kann nicht als
Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden. Nach den
Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen
hat, erhalten Nutzer Premium-Punkte, wenn eine von ihnen hochgeladene Datei
von anderen Personen aufgerufen wird. Zu einer Abhängigkeit der Punkte von
der Größe der aufgerufenen Datei ist nichts festgestellt; die Revision rügt
auch nicht, dass entsprechender Vortrag von der Klägerin in den Vorinstanzen
gehalten worden sei. Im Übrigen bestehen, wie oben ausgeführt, auch für das
Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten.
28 cc) Der Beklagten dürfen unter diesen Umständen keine
Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich
gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl.
BGHZ 172, 119 Rn. 147 - Internetversteigerung II; 173, 188 Rn. 39 -
Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 - Sedo; vgl.
auch EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 139 L'Oreal/ebay). Insbesondere ist
die Beklagte nicht verpflichtet, die von ihr gespeicherten Informationen zu
überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/EG - umgesetzt durch
§ 7 Abs. 2 TMG). Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf
das Computerspiel „Alone in the Dark", deren Verletzung Wiederholungsgefahr
begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin
auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden
war (vgl. zuletzt BGHZ 191, 19 Rn. 22, 26, 38 f. - Stiftparfüm).
29 (1) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2008 von der
Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das Computerspiel „Alone
in the Dark" hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt
nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren,
sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren
gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn.
39 - Stiftparfüm).
30 (2) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des
Landgerichts war das Spiel „Alone in the Dark" noch nach dem Schreiben der
Anwälte der Klägerin vom 19. August 2008, das die Prüfungspflicht der
Beklagten begründete, nämlich jedenfalls bis zum 2. September 2008, auf
Servern der Beklagten abrufbar.
31 dd) Für diese - später aufgedeckten - Rechtsverletzungen haftet
die Beklagte als Störer, wenn sie nach dem Hinweis vom 19. August 2008 nicht
alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere
Rechtsverletzungen im Hinblick auf das Spiel „Alone in the Dark" auf ihren
Servern zu verhindern. Anders als das Berufungsgericht angenommen
hat, kommt danach eine Störerhaftung der Beklagten durchaus in Betracht.
32 (1) Die Beklagte hat zwar die ihr im Schreiben vom 19. August konkret
benannten Dateien gesperrt. Sie war aber darüber hinaus verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen
kam. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die
mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das
Zugänglichmachen desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen.
Vielmehr hat es die Beklagte im Rahmen des technisch und wirtschaftlich
Zumutbaren zu verhindern, dass weder der für die angezeigte Verletzung
verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret
benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel Dritten anbieten (vgl.
zum vergleichbaren Fall der Haftung des Betreibers einer
Versteigerungsplattform im Internet BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende
Schriften bei eBay). Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete
urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind
Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut
verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch
das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand
erfüllt.
33 (2) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist
es möglich, dass die Beklagte diese Prüfungspflicht dadurch verletzt hat,
dass sie nach dem 19. August 2008 keinen Wortfilter für die zusammenhängende
Wortfolge „Alone in the Dark" zur Überprüfung auch der bei ihr gespeicherten
Dateinamen eingesetzt hat.
34 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es der Beklagten ohne weiteres
möglich ist, sämtliche Dateien mit einem Dateinamen zu finden, der den Titel
„Alone in the Dark" enthält. Die Beklagte hat zwar - nach ihrem Vortrag
unmittelbar - nach Erhalt des Hinweises der Klägerin am 19. August 2008 den
Begriff „Alone in the Dark" in ihren Wortfilter aufgenommen. Der von der
Beklagten eingesetzte Wortfilter benachrichtigt die Mitarbeiter ihrer für
Missbräuche zuständigen Abteilung jedoch lediglich automatisch, sobald eine
Datei auf Servern der Beklagten hochgeladen wird, in der ein bestimmter
Schlüsselbegriff vorkommt. Ein solcher nur das Hochladen von Dateien
kontrollierender Wortfilter ist ungeeignet, das weitere öffentlich
Zugänglichmachen bereits gespeicherter Spiele zu verhindern.
35 Es liegt deshalb nahe, dass die Beklagte einen Wortfilter für den
zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark" auch hätte einsetzen müssen,
um die Namen der bei ihr bereits gespeicherten Dateien zu überprüfen. Auf
der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht
ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich und zumutbar sein soll,
die nach Einsatz eines solchen Wortfilters in ihrem Dateienbestand
ermittelten Treffer manuell darauf zu überprüfen, ob es sich um das Spiel
der Klägerin handelt. Diese Kontrollmaßnahmen sind auch geeignet, weitere
Rechtsverletzungen auf den Servern der Beklagten aufzudecken. Unerheblich
ist in diesem Zusammenhang, dass Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben
mögen, das Spiel unter anderen Dateinamen abzuspeichern. Die Eignung eines
Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von
Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche
Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
36 (3) Eine Verletzung der Prüfungspflicht der Beklagten kommt auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen auch im Hinblick auf die vom
Unterlassungsantrag b) erfassten Linksammlungen in Betracht.
37 Soweit Hyperlinks in diesen Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf
den Servern der Beklagten gespeichert sind und das Computerspiel „Alone in
the Dark" enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den
festgestellten Verletzungen hinsichtlich des Spiels „Alone in the Dark"
gleichartig sind und auf die sich die Prüfungspflichten der Beklagten nach
Unterrichtung grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende
Verstöße unterrichtet worden ist.
38 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei eine Überprüfung
der fraglichen Linksammlungen nicht zumutbar, beruht auf Feststellungen, die
das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Es geht im
Ausgangspunkt zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit dem
Oberlandesgericht Köln (MMR 2007, 786) davon aus, dass die regelmäßige
Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Ressourcen im Internet die dem
Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm
aber zumutbar sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen -
der Antrag zu b) bezieht sich auf neun Linksammlungen - darauf zu
überprüfen, ob sie zu dem ihm benannten, auf ihren Servern abgespeicherten
Computerspiel führen. Soweit das Berufungsgericht meint, die meisten der
genannten Linksammlungen seien konzeptionell nicht dazu geeignet,
rechtsverletzende Inhalte aufzudecken, findet dies im Vortrag der Parteien
keine Stütze. Soweit das Berufungsgericht seinem Urteil in diesem
Zusammenhang das technische Verständnis seiner Mitglieder über die
Funktionsweise der Linksammlungen zugrunde gelegt hat, hätte es - wie die
Revision mit Erfolg rügt - den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben
müssen. Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigenbeweis stellen können,
dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und
interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist,
automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden
Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen,
dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil „rapidshare.com/files"
erfasst.
39 Im Übrigen ist der Beklagten grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle
jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten (vgl. OLG
Köln, MMR 2007, 786, 788). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies
von vornherein wenig erfolgversprechend wäre oder einen unzumutbaren Aufwand
erforderte. Funktion der Linksammlungen ist es gerade, Interessenten mit
Hilfe elektronischer Verweise (Links) zu Computerspielen zu führen, die zwar
auf den Servern von File-Hosting-Diensten wie der Beklagten gespeichert
sind, bei denen aber - um mögliche Wortfilter zu unterlaufen - der
(vollständige) Titel des Computerspiels nicht angegeben ist. Die
Linksammlungen müssen daher das jeweilige Computerspiel, auf das sich das
Interesse richtet, möglichst eindeutig bezeichnen. Es geht also beim Antrag
zu b) um Links, die zu den auf den Servern der Beklagten gespeicherten
Dateien mit dem Spiel „Alone in the Dark" führen, ohne dass dieser Titel im
Dateinamen verwendet wird. Denn soweit der Dateiname die zusammenhängenden
Wörter „Alone in the Dark" enthält, kann die entsprechende Datei bereits mit
Hilfe eines Wortfilters auf den Servern der Beklagten aufgefunden werden.
Die Überprüfung der Linksammlungen durch manuelle Eingabe des Titels kann
danach ein verhältnismäßig einfacher, der Beklagten zumutbarer Weg sein,
auch diejenigen Dateien auf ihren Servern zu identifizieren, die zwar das
Spiel „Alone in the Dark" enthalten, mit dem üblichen Wortfilter aber nicht
aufgefunden werden können.
40 Der Umstand, dass die Beklagte nicht Betreiberin der Linksammlungen ist,
steht dem nicht entgegen. Denn es geht nicht darum, dort enthaltene Links zu
löschen, die zu dem fraglichen Computerspiel führen. Vielmehr kann die
Beklagte auf diese Weise auch die Dateien auf ihren Servern auffinden und
löschen, die das fragliche Spiel enthalten, mit den herkömmlichen
Wortfiltern aber wegen der Verwendung eines anderen Dateinamens nicht
aufgefunden werden können. Einer Mitwirkung der Betreiber der Linksammlungen
bedarf es dafür nicht.
41 Zu der Linksammlung „taringa.net" enthält das Berufungsurteil im Übrigen
keine Feststellungen, so dass offen ist, worauf die Zurückweisung des
Antrags in diesem Punkt beruht.
42 5. Die Verneinung der Störerhaftung durch das Berufungsgericht hält somit
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil erweist sich auch
nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
43 Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete
Verletzungsform. Denn mit der durch die Anträge zu a) und zu b) näher
konkretisierten Formulierung, der Beklagten zu untersagen „das Computerspiel
„Alone in the Dark" im Internet, insbesondere über von der Beklagten
betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf
sonstige Weise vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu
machen", knüpft der Unterlassungsantrag der Klägerin an eine
täterschaftliche Haftung der Beklagten an. In Betracht kommt aber allein
eine Störerhaftung. Das Berufungsgericht hätte der in erster Instanz
erfolgreichen Klägerin daher nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zu
einer sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf den
Tatbeitrag der Beklagten als Störerin, also auf das Bereithalten von Dateien
mit dem Computerspiel „Alone in the Dark" auf ihren Servern, bezieht.
44 6. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da der Beklagten Gelegenheit
zur Stellung sachdienlicher Anträge zu geben ist und es auch weiterer
Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit von Prüfmaßnahmen für die Beklagte
und deren Verletzung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
45 III. Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat
noch auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat bislang keine
Feststellungen dazu getroffen, ob das Spiel der Klägerin durch einen
Kopierschutz gesichert ist und wie dann gegebenenfalls der Anspruch der
Käufer auf eine Sicherungskopie gemäß § 69d Abs. 2 UrhG erfüllt wird. Es ist
deshalb für die Revisionsinstanz nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer
in nach § 69d Abs. 2 UrhG zulässiger Weise eine Sicherungskopie des Spiels „Alone
in the Dark" - für die Beklagte nicht erkennbar - ausschließlich für ihre
persönliche Verwendung auf Servern der Beklagten speichern. Selbst wenn die
Beklagte aber nach Einsatz von Wortfilter und manueller Kontrolle der
Treffer in einzelnen Fällen legale Sicherungskopien des Spiels löschen
müsste, würde ihr dies die Erfüllung der Prüfpflicht nicht unzumutbar
machen. Denn sie kann sich gegenüber ihren Nutzern vertraglich durch
entsprechende Hinweise absichern. Die Nutzer, die über die Löschung der
Datei informiert werden, werden dann in aller Regel ohne weiteres in anderer
Weise für die Sicherung des Spiels Vorsorge treffen können. Zwar kann nicht
ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise auch die legale Nutzung des
Angebots der Beklagten in geringem Umfang eingeschränkt wird.
Eine solche Einschränkung wäre aber im Interesse eines wirksamen Schutzes
des Urheberrechts hinzunehmen, solange das Geschäftsmodell der Beklagten
dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird.
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