Das Angebot von Waren auf einer Internetseite stellt lediglich eine
invitatio ad offerendum dar. Automatisierte Antwort e-mails, die nach
dem Empfängerhorizont lediglich den Eingang der Bestellung bestätigen
stellen keine Annahme dar. Diese erfolgt i.d.R. durch die Zusendung der
bestellten Ware. Die Zusendung anderer als der bestellten Waren stellt
eine abändernde Annahme und damit ein erneutes Vertragsangebot i.S.v. §
150 Abs. 2 BGB dar.
Zum Sachverhalt:
Die Bekl. betreibt einen Computerhandel mit Online-Shop. Der Kl. bestellte
per E-Mail am 18.3.2002 drei auf der Web-Site der Bekl. mit 79.- €
beworbene sog. Switches „Typ D“. Er erhielt noch am gleichen Tag zwei
E-Mails der Bekl., in denen diese sich u.a. für die Bestellung bedankte
und ihm eine Kundennummer zuwies. Am 28.3.2002 lieferte die Bekl. Switches
eines anderen Typs, die der Kl. als nicht bestellt zurückwies. Die Bekl.
berief sich auf eine Verwechslung bei der Eingabe in die Preislisten für
ihre Homepage und bot dem Kl. eine Gutschrift oder die Switches „Typ D" zu
einem teureren Preis an.
Das AG hat einen Vertragsschluss zu den vom Kl. vorgetragenen Bedingungen
angenommen und der auf Erfüllung des Kaufvertrags zu einem Stückpreis von
79 Euro gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung
der Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
…. Die Kammer (geht) - ebenso wie das AG und auch die Parteien - davon
aus, dass die Werbung auf der Web-Site der Bekl. kein verbindliches
Angebot, sondern lediglich eine sog. invitatio ad offerendum darstellt.
Das Angebot zum Kauf von drei Switches „D-Link DES-1024“ zum Einzelpreis
von 79 Euro ist in der klägerischen E-Mail vom 18.3.2002 zu sehen. Die
Antwort-E-Mail gleichen Datums um 18.38 und 20.51 Uhr stellen bei
objektiver Betrachtung keine Annahme des klägerischen Angebots dar.
Hinsichtlich der zeitlich früheren Nachricht an den Kl. ergibt sich dies
bereits aus dem Wortlaut („keine Auftragsbestätigung“). Der abschließende
Satz „Wir wünschen Ihnen viel Freude mit der Sie in Kürze erreichenden
Bestellung“ kann aus Sicht des Empfängers nicht als bindende
Vertragsannahme angesehen werden (§§ 133 , 157 BGB). Dagegen spricht die
erwähnte, eindeutige Klarstellung zwei Zeilen zuvor, dass keine
Auftragsbestätigung erklärt wird. Dagegen spricht auch der
Erklärungsinhalt des letzten Satzes, der bei lebensnaher Betrachtung nur
viel Freude an den bestellten Sachen wünscht, welche zeitnah beim
Besteller eingehen werden. Unter Berücksichtigung des kurzen Zeitablaufs
kann dieser Erklärung nicht die für jeglichen Versandhandel unübliche
Bedeutung beigemessen werden, verbindlich das Vertragsangebot ohne weitere
Prüfung beispielsweise auch der Lagerkapazität oder auch der Angaben der
Bestellung bereits jetzt zu den Konditionen der Bestellung annehmen zu
wollen. Bei der - möglicherweise automatisierten - Antwort des „Alternate
Online Teams“ handelt es sich vielmehr nur um eine höfliche Bestätigung
des Eingangs der Bestellung und die sinngemäße Zusage, diese zeitnah zu
bearbeiten.
Ähnlich verhält es sich bei der E-Mail von 20.51 Uhr. Mehr als eine
Mitteilung der Kundennummer und der Abgabe an die Versandabteilung ist in
dieser Nachricht nicht zu sehen.
In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass sich die Bestellung
per E-Mail insoweit nicht von sonstigen Versandhandelsbestellungen per
Telefon oder Fax unterscheidet. Beim Versandhandel entspricht es der
Verkehrssitte (vgl. § 151 S. 1 BGB), dass das Vertragsangebot in Form der
Bestellung nicht gesondert vor Auslieferung der Ware angenommen wird (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 151 Rdnr. 4; Staudinger/Bork, BGB,
12. Aufl., § 151 Rdnrn. 2, 7, 17; Kramer, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 151
Rdnr. 51, jeweils m.w.Nachw.). Die Lieferung der bestellten Sache stellt
in solchen Fällen entweder die (konkludente) Annahmeerklärung dar (so dass
es keines Rückgriffs mehr auf die Regelung des § 151 BGB bedarf, vgl.
Staudinger/Bork, § 151 Rdnrn. 2, 7, 17) oder die äußere Kundgabe des
Annahmewillens durch die Erfüllungshandlung selbst (vgl. Kramer, in:
MünchKomm, § 151 Rdnr. 50).
Wird, wie vorliegend, nicht bestellte Ware zugesandt, stimmen Angebot und
Annahme oder Kundgabe des Annahmewillens nicht überein mit der Folge, dass
der Vertrag zu den Bedingungen, wie sie die Bestellung des Kunden
vorgegeben hat, nicht zu Stande gekommen ist (vgl. Staudinger/Bork, § 151
Rdnr. 17; Kramer, in: MünchKomm, § 151 m.w. Nachw.). Insoweit folgt die
Kammer der Argumentation der Berufungserwiderung nicht. Die objektiv
erkennbare Betätigung des Annahmewillens durch Vornahme der
Erfüllungshandlung setzt auch i.S. des § 151 BGB voraus, dass beide
Parteien von der identischen Kaufsache ausgehen. Dies muss auch dann
gelten, wenn im Sinne der Berufungserwiderung die Manifestierung des
Annahmewillens auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware vorverlegt wird.
Denn auch zu diesem Zeitpunkt will der Vertragspartner nur das Angebot
annehmen, das sich auf die zum Versand gebrachte Ware bezieht und nicht
eine Warenbestellung, die andere Kaufgegenstände zum Inhalt hatte. Nur die
diesbezüglich vorgenommenen Dispositionen können eine objektiv erkennbare
Ausübung des Annahmewillens darstellen.
Das in der Übersendung der anderen Computerswitches liegende neue
Vertragsangebot (§ 150 II BGB) hat der Kl. nicht angenommen; Anhaltspunkte
für die Annahme, dass die vom Kl. mit der Bestellung gewollte Lieferung
auch ohne Vereinbarung über den Typ der Switches geschlossen worden wäre
(§ 155 BGB), liegen nicht vor. Mangels Vertragsschluss kommt es
schließlich auf die Problematik der (rechtzeitigen) Vertragsanfechtung
nicht an.