Zustandekommen eines Vertrages bei Bestellung im Internet; Anfechtung nach §
119 I BGB (Erklärungsirrtum) bei "elektronischer Willenserklärung";
Widerlegung der Vermutung des Vertretenmüssen nach § 280 I S. 2 BGB n.F. bei
Rechtsirrtum
BGH, Urteil
vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04 - LG Bielefeld
Fundstelle:
NJW 2005, 976
Amtl. Leitsatz:
Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im
Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im
Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen
ist.
Zentrale Probleme:
Es geht um zentrale Fragen des Rechts der
Willenserklärung. Die Abgrenzung zwischen Erklärungs- und Inhaltsirrtum
sowie diejenige zum unbeachtlichen Motivirrtum ist haarfein und stark von
der Konstellation des jeweiligen Sachverhalts abhängig.
Nicht zuletzt deshalb stellt § 119 I BGB
Erklärungs- und Inhaltsirrtum gleich. Hier ist zu
betonen, dass - anders als in anderen Fallgestaltungen - kein Eingabefehler,
sondern ein Programmfehler vorlag. S. zur gesamten Problematik die Anm. zu
OLG Frankfurt/M., Urt. v. Urt. v.
20.11.2002, 9 U 94/02
sowie zu OLG
Oldenburg NJW 2004, 168 und
BGH v. 16.10.2012 - X ZR 37/12. Zur Frage der Annahmeerklärung
durch die Eingangsbestätigung s. auch s.
dazu zutreffend
AG Butzbach NJW-RR
2003, 54 sowie
LG Gießen NJW-RR 2003, 1206.
Der BGH sieht die Schwierigkeit der Fallgestaltung selbst, indem er bei der
Frage der Haftung aus §§ 280 I, II, 286 BGB wegen Verzögerung der nach § 812
I S. 1 Alt. 1 BGB geschuldeten Herausgabe die Verschuldensvermutung des §
280 I S. 2 BGB wegen entschuldbaren Rechtsirrtums als widerlegt betrachtet,
s dazu auch die Anm. zu BGH v. 25.10.2006
- VIII ZR 102/06.
©sl 2005
Tatbestand:
Die Klägerin veräußert Computer nebst Zubehör über eine Website im
Internet. Im Januar 2003 legte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin für
das Notebook der Firma S. , Typ V. S. einen Verkaufspreis von
2.650 € fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem der
Klägerin ein. Mittels einer von der Klägerin verwendeten Software wurden
diese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer
Internetseite übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die
Datenbank jedoch nicht den eingegebenen Betrag von 2.650 €, sondern einen
Verkaufspreis von 245 €. Der Klägerin wurden im Februar 2003 mehrere Fälle
bekannt, in denen es zu einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen
beanstandungsfrei laufende Software gekommen war; die Ursache konnte nicht
festgestellt werden.
Der Beklagte bestellte am 1. Februar 2003 ein Notebook des vorgenannten Typs
zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Verkaufspreis von 245
€. Die Klägerin bestätigte dem Beklagten mittels einer automatisch verfaßten
E-Mail vom gleichen Tage den Eingang seiner Bestellung zu diesem Preis. Eine
weitere automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin vom gleichen Tage (15.36
Uhr) hatte folgenden Inhalt:
"Sehr
geehrter Kunde,
Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer ... von unserer
Versandabteilung bearbeitet... Wir bedanken uns für den Auftrag ...".
Das Notebook
wurde mit Rechnung/Lieferschein der Klägerin vom 5. Februar 2003 zum
Verkaufspreis von 245 € zuzüglich Versandkosten von 12,80 € an den Beklagten
ausgeliefert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erklärte die Klägerin die
Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das Notebook sei aufgrund
eines Systemfehlers irrtümlich mit dem Preis von 245 € versehen worden. Der
Beklagte lehnte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 18. Februar
2003 die Herausgabe des Notebooks ab. Die Klägerin setzte dem Beklagten
hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2003 vergeblich eine Frist bis zum 8.
März 2003.
Die Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung des Notebooks Zug um
Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung, daß der
Beklagte verpflichtet ist, den aus der Verweigerung der Herausgabe
entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Amtsgericht hat
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der
Klage hinsichtlich des Herausgabeantrags stattgegeben; hinsichtlich des
Feststellungsantrags hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich der
Revision angeschlossen; sie verfolgt ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückübereignung des
Notebooks gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Der Kaufvertrag sei
aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 2003 erklärten
Anfechtung unwirksam. Die Klägerin sei wegen eines Irrtums in der
Erklärungshandlung gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt
gewesen, da ihr zuständiger Mitarbeiter bei der Einstellung der Preisangaben
in das Internet eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 € kosten,
nicht habe abgeben wollen. Die fehlerhafte Übertragung des Preises habe
zunächst zwar nur die Präsentation des Warenangebots der Klägerin auf der
Internetseite und damit eine invitatio ad offerendum betroffen. Dieser
Fehler habe jedoch bei der automatisierten, vom Computer erstellten
Annahmeerklärung fortgewirkt, weil bereits mit der Dateneingabe - in
Verbindung mit der vorausgegangenen Programmierung - der Inhalt der späteren
Annahmeerklärung festgelegt werde.
Der Feststellungsantrag der Klägerin sei unbegründet. Der Beklagte habe sich
mit der Pflicht zur Herausgabe des Notebooks nicht in Verzug befunden. Weder
den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt treffe ein
Verschulden an der Nichtleistung, da die Rechtslage hinsichtlich der
Anfechtbarkeit in besonderem Maße unklar gewesen sei.
II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die
Revision des Beklagten (A.) und die Anschlußrevision der Klägerin (B.)
zurückzuweisen sind.
A. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei gemäß §
119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf den Abschluß des Kaufvertrags
gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen.
1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Kauf des Notebooks zu dem
auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Preis von 245 € zustande
gekommen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht
bereits mit der Präsentation des Notebooks auf ihrer Internetseite ein gemäß
§ 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben hat, sondern daß sie insoweit
lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (invitatio ad offerendum).
Daraus folgt, daß ein Angebot erst in der Bestellung des Beklagten vom 1.
Februar 2003 zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen
Verkaufspreis von 245 € zu sehen ist. Dies wird von der Revision ebensowenig
in Zweifel gezogen wie die dem Berufungsurteil zu entnehmende Feststellung,
daß die Klägerin dieses Angebot angenommen hat. Das Berufungsgericht hat
sich allerdings nicht dazu geäußert, ob bereits die am 1. Februar 2003 um
15.36 Uhr versandte, automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin oder erst die
Übersendung der Ware mit Lieferschein/Rechnung vom 5. Februar 2003 als
Annahmeerklärung zu werten ist. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht
zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danach
ist aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB)
bereits die E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2003, in der sie den
Beklagten als Kunden anspricht und ihm mitteilt, daß sein Auftrag nunmehr
von der Versandabteilung bearbeitet werde und sie sich des weiteren für den
Auftrag bedankt, als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots des
Beklagten zu dem auf ihrer Internetseite angegebenen und in ihrer ersten
automatischen E-Mail vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis von 245 €
auszulegen. Hiervon gehen auch beide Parteien im Revisionsverfahren aus.
2. Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im
Zeitpunkt der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung
berechtigenden Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann,
wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war
(1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht
abgeben wollte (2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn
anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Das Berufungsgericht hat
zutreffend angenommen, daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation
des Notebooks auf ihrer Website - mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad
offerendum - in einem Erklärungsirrtum befand. Dieser Irrtum der Klägerin
ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen
beachtlich, weil er bei ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten
Annahmeerklärung noch fortwirkte.
a) Die Klägerin wollte auf ihrer Internetseite für das Notebook den
Verkaufspreis von 2.650 € angeben, den ihr zuständiger Mitarbeiter
festgelegt hatte. Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene
Preisangabe von 245 € entsprach daher nicht ihrem Erklärungswillen. Zwar ist
der Irrtum in der Erklärungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Klägerin
selbst unterlaufen, da er den von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend
in ihr Warenwirtschaftssystem eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung
des eingegebenen Verkaufspreises auf einem Fehler im Datentransfer durch die
im übrigen beanstandungsfrei laufende Software.
Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum
Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der
Erklärungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der
Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die
Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum
Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine
Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder
Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen
Voraussetzung angefochten werden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich
abgegebene Willenserklärung. Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als
Fall des Erklärungsirrtums angesehen, der lediglich eine gesonderte
gesetzliche Regelung erhalten hat (Erman/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 119 Rdnr.
33; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdnr. 11; MünchKommBGB/Kramer,
4. Aufl., § 119 Rdnr. 46; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 10;
Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rdnr.
14). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden
Fall - aufgrund fehlerhaften Datentransfers ein Übermittlungsfehler
geschieht, bevor die Willenserklärung den Bereich des Erklärenden verlassen
hat.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der bei der Abgabe
der invitatio ad offerendum vorliegende Erklärungsirrtum der Klägerin im
Zeitpunkt ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung
fortwirkte (ebenso OLG Frankfurt/Main, OLGR 2003, 88 mit Anmerkung von Dümig,
EWiR § 119 BGB 1/03, S. 953; anders insoweit, jedoch für eine andere
Fallgestaltung, LG Köln, MMR 2003, 481 mit kritischer Anmerkung Mankowski,
EWiR § 150 BGB 1/03, S. 853). Die Klägerin hat die Annahme des Angebots des
Beklagten aufgrund der Programmierung ihres Bestellungssystems erklärt.
Diese Erklärung - Annahme der Bestellung zu einem Preis von 245 € -
entsprach nicht ihrem Erklärungswillen. Die Klägerin wollte das Notebook,
wie ausgeführt, zu einem Preis von 2.650 € verkaufen. Sie hatte den
Programmablauf ihres Bestellungssystems so vorgesehen, daß der in ihr
Warenwirtschaftssystem eingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen
und als Verkaufspreis für nachfolgende Bestellungen verbindlich sein sollte.
Die Klägerin ging entsprechend dem von ihr beabsichtigten Programmablauf
fälschlich davon aus, daß der automatisch in die Produktdatenbank
übertragene Verkaufspreis dem in ihr EDV-System eingegebenen Betrag - wie im
Regelfall geschehen - entspreche und die Bestellung des Beklagten mithin zu
dem von ihr festgelegten Verkaufspreis von 2.650 € erfolge. Zu diesem von
ihr festgelegten Preis wollte sie die Annahme erklären. Indem sie in Vollzug
des Programmablaufs gleichwohl die Bestellung des Beklagten - zu einem Preis
von 245 € - annahm, setzte sich der Irrtum der Klägerin fort.
b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um einen
Irrtum in der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung. Die
Klägerin hat ihren Erklärungswillen fehlerfrei gebildet, indem ihr
zuständiger Mitarbeiter den Verkaufspreis für das Notebook auf 2.650 €
festlegte und dieser Betrag nach ihrer Vorstellung vom Ablauf des
verwendeten Computerprogramms in die Produktdatenbank der Internetseite
übernommen werden sollte. Der vorliegende Fall ist daher auch nicht mit
einem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten (verdeckten)
Kalkulationsirrtum vergleichbar, bei dem der bereits im Stadium der
Willensbildung unterlaufene Fehler als Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum)
grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, auch wenn die falsche
Berechnung auf Fehlern einer vom Erklärenden verwendeten Software beruht
(vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.). Denn die Angabe des falschen Betrags von 245 €
beruhte nicht auf einer fehlerhaften Berechnung des Preises im
Stadium der Willensbildung der Klägerin, sondern auf einem nachfolgenden
Fehler bei der Übertragung der Daten.
3. Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung die Auffassung vertritt,
er habe über den Kaufpreis hinaus zumindest Anspruch auf die von ihm
gezahlten Versandkosten (§ 122 Abs. 1 BGB), und hierin die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen der Klägerin
zu sehen sein sollte (§ 273 Abs. 1 BGB), kann diese Einrede, die auf einen
neuen Gegenanspruch gestützt wird, aus prozessualen Gründen nicht
berücksichtigt werden, da sie erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wurde
(vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774 unter
B m.w.Nachw.).
B. Auch die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf
Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des aus der
Verweigerung der Herausgabe des Notebooks entstandenen und noch entstehenden
Schadens weiterverfolgt, ist nicht begründet.
Der Beklagte ist nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zum
Schadensersatz verpflichtet, weil er mit seiner auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.
Alt. BGB beruhenden Verpflichtung zur Rückübereignung und Herausgabe des
Notebooks nicht in Verzug geraten ist. Das Berufungsgericht hat
angenommen, daß weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen
Rechtsanwalt ein Verschulden an der Nichtleistung treffe, da die Rechtslage
hinsichtlich der Anfechtbarkeit in besonderem Maße unklar gewesen sei. Dies
trifft entgegen der von der Anschlußrevision vertretenen Auffassung zu. Die
vorliegende Fallgestaltung wirft, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme zu
einem - grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigenden - Motivirrtum auf;
einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen lagen bisher nicht vor.
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