Zustandekommen von Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr; Auslegung von "automatisierten Willenserklärungen";
Eingabemaske als "invitatio ad offerendum"; Abgrenzung einer
Bestellbestätigung nach § 312 g I Nr. 3 BGB zur Willenserklärung
(Annahmeerklärung)
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X
ZR 37/12 - LG Dresden
Fundstelle:
NJW 2013, 598
BGHZ 195, 126
Amtl. Leitsatz:
a) Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer
Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem
an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden
Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das
automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten
wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige
Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.
b) Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte
Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass
eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der
angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder
für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein
Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch
durch die Einziehung des Flugpreises zustande.
Zentrale Probleme:
Ein wunderbar lehrreicher und zu 100 %
klausurtypischer Fall zum Allgemeinen Teil des BGB, der das Zeug zum
"Klassiker" hat: Im Zentrum steht (neben der Abgrenzung von invitatio ad
offerendum zum Vertragsangebot und des rechtlichen Charakters der
Buchungsbestätigung) die Frage der Auslegung einer computergenerierten
Willenserklärung. Sie ist so auszulegen, wie sie der Empfänger
redlicherweise als Ausdruck des Willens der "hinter" dem automatisierten
Vorgang stehenden Person verstehen darf: Hier war dem Empfänger der
elektronischen Willenserklärung klar, dass der andere Teil gerade nicht zu
dem vom Computer generierten Inhalt kontrahieren wollte. Kurz: Die
"Überlistung" des Computers führt nicht zu einer Willenserklärung seines Betreibers,
die letzterer erkennbar nicht generieren lassen wollte. Lesen!!!
Zur elektronischen Willenserklärung s. auch
BGH NJW 2005, 976,
OLG Hamm
NJW 1993, 2321 f und
AG Frankfurt/Main NJW-RR 1990,
116 f.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt von dem
beklagten Luftfahrtunternehmen Rückzahlung des Preises für eine nicht
angetretene Flugreise, eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine
gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl.
EU Nr. L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung oder
Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.
2 Der Kläger buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der
Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück
für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik "Person 1"
seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die
Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein.
Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis:
"Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht
mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen
muss."
3 Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine
Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin- und Rückflüge in Höhe
von insgesamt 365,42 € per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der
Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden
Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Nachbenennung
eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der
Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu
buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Er trat
die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des
Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.
4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist
erfolglos geblieben.
5 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
6 Die zulässige Revision des Klägers hat nur zum kleineren Teil Erfolg; im
Übrigen ist sie unbegründet.
7 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger weder ein
Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für den von ihm unter der Bezeichnung
"noch unbekannt" gebuchten Flug noch ein Anspruch auf die in der
Fluggastrechteverordnung für den Fall der Nichtbeförderung vorgesehene
Ausgleichszahlung zustehe.
8 Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß
§§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterbringung der vertraglich
vereinbarten Leistung scheide aus, weil zwischen dem Kläger und der
Beklagten kein Vertrag zustande gekommen sei, der für die Beklagte die
Verpflichtung begründet habe, die vom Kläger nach Abschluss der Buchung als
Fluggast benannte Person zu befördern. Bei der Buchungsmaske der
Beklagten handle es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio
ad offerendum), deren Inanspruchnahme erfordere, dass für den ausgewählten
Flug auch der Name des Passagiers eingegeben werde. Dies ergebe sich aus der
Ausgestaltung der Eingabefelder für den Vor- und Nachnamen als Pflichtfelder
sowie den Hinweisen, dass nach erfolgter Buchung eine Namensänderung nicht
mehr möglich sei und der eingegebene Name mit dem Namen im Ausweis
übereinstimmen müsse. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass ein
hiervon abweichendes Angebot von der Beklagten als solches erkannt und mit
abweichendem Inhalt angenommen würde. Die Eingabe "noch unbekannt" in das
Namensfeld sei nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der
Beklagten in der Weise zu verstehen gewesen, dass es sich hierbei um den
Namen des zu befördernden Passagiers handelte. Daher ergebe sich ein
Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch nicht aus Bereicherungsrecht.
9 Schließlich könne der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung
nach Art. 4 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen. Ungeachtet
dessen, dass ein Anspruch auf Beförderung der vom Kläger nachträglich
benannten Person von vorneherein nicht entstanden sei, stehe ein derartiger
Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung nur dem Fluggast selbst, nicht
aber der Vertragspartei des Beförderungsvertrags zu.
10 II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten
stand.
11 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass
dem Kläger ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch wegen der verweigerten
Beförderung des vom Kläger nachträglich benannten zweiten Passagiers nicht
zusteht. Allerdings kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1
BGB Erstattung des insoweit ohne Rechtsgrund gezahlten Reisepreises
verlangen.
12 a) Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, da entgegen der
Auffassung der Revision zwischen den Parteien kein Beförderungsvertrag
zustande gekommen ist, der dem Kläger ein nachträgliches Bestimmungsrecht
hinsichtlich des Namens des zweiten Fluggastes eingeräumt hätte.
13 aa) Im Streitfall sollte der Beförderungsvertrag unter Einsatz
elektronischer Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Mit der über das
Internet bereit gestellten Buchungsmaske für ihr Flugangebot bedient sich
die Beklagte eines Tele- oder Mediendienstes, den potentielle Kunden
individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen können und mit
dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an den Anbieter
übermitteln können. Damit ist der Anwendungsbereich des § 312g BGB eröffnet.
Diese Bestimmung regelt allerdings lediglich die Pflichten eines
Unternehmers, der am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmt. Das
Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Weg richtet sich mangels
einer besonderen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff.
BGB.
14 bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich
bei den über die Buchungsmaske der Beklagten buchbaren Flügen nicht
um ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB handelt, sondern dass die
Beklagte insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat
(vgl. Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1158). Erst in dem
Ausfüllen der Buchungsmaske durch den Kläger am 7. September 2009 ist ein
Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Luftbeförderung des Klägers
und einer weiteren Person von Dresden nach Larnaca und zurück zu sehen.
15 cc) Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, dass die Beklagte das
Angebot des Klägers auch hinsichtlich des für einen "noch unbekannt(en)"
Passagier gebuchten Flugs angenommen hat. Das Berufungsgericht hat
insoweit ausgeführt, dass durch die Annahme des Angebots des Klägers durch
die Beklagte ein Beförderungsvertrag mit den vom Kläger eingegebenen
Passagierdaten, d.h. mit der Namensangabe "noch unbekannt" zustande gekommen
sei, ohne jedoch im Einzelnen festzustellen, wann und mit welcher Handlung
die Beklagte das Angebot des Klägers angenommen haben soll. Insbesondere
fehlt es an einer Feststellung, dass die Buchungsbestätigung der Beklagten
vom 7. September 2009 mit einer Annahmeerklärung verbunden worden ist. Der
Kläger hat einen Ausdruck der Buchungsbestätigung im Verfahren vorgelegt. Da
somit weitere tatsächliche Feststellungen im Zusammenhang mit einer
möglichen Annahmeerklärung nicht zu erwarten sind, kann der Senat die
Auslegung der Buchungsbestätigung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.
Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976).
16 dd) Die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009
bezüglich eines zweiten, für einen "noch unbekannt(en)" Fluggast gebuchten
Fluges kann nicht als Annahme gemäß § 147 BGB ausgelegt werden, die zum
Abschluss eines Beförderungsvertrags hinsichtlich des zweiten Fluggastes
geführt hätte.
17 Die von dem Kläger und der Beklagten unter Einsatz deren
Computersystems abgegebenen Erklärungen stimmen zwar nach ihrem äußeren
Anschein überein. Der Kläger hat in die Namensfelder für den
zweiten Fluggast zweimal die Worte "noch unbekannt" eingetragen und die
Beklagte hat in der von ihr übersandten Buchungsbestätigung diese Angabe
übernommen. Für die Auslegung dieser Erklärungen ist aber nicht auf
die automatisierte Reaktion des Computersystems abzustellen, dessen sich die
Beklagte für die Abwicklung des Buchungsvorgangs bediente. Nicht das
Computersystem, sondern die Person (oder das Unternehmen), die es als
Kommunikationsmittel nutzt, gibt die Erklärung ab oder ist Empfänger der
abgegebenen Erklärung. Der Inhalt der Erklärung ist mithin nicht danach zu
bestimmen, wie sie das automatisierte System voraussichtlich deuten und
verarbeiten wird, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat nach Treu
und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Allein ein
solches Verständnis steht mit den §§ 133, 157 BGB und den hierzu
entwickelten Auslegungsgrundsätzen in Einklang.
18 (1) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von
Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu
erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH,
Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN;
MünchKomm.BGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster
Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu
berücksichtigen. Bei der Willenserforschung
sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der
Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den
Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH,
Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN).
Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren
Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des
Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger
nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen
musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR
145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW
2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422
Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB/Busche,
aaO, § 133 Rn. 12 mwN).
19 (2) Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe
und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel
genutzt werden. Dafür spricht die gesetzliche Regelung der
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht
für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer
Kommunikationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den
Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen
hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine
Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB,
Neubearb. 2005, § 312e (aF) Rn. 46; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012,
§ 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312g Rn. 17).
Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese
Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder sei
es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger/Thüsing,
aaO, § 312e (aF) Rn. 46). Der Charakter der Erklärung ist
entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven
Empfängerhorizont zu bestimmen (MünchKomm.BGB/ Wendehorst, aaO, §
312g Rn. 96; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 47). Eine
automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des
Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs
einer Bestellung im Sinne von § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit
ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (MünchKomm.BGB/Busche,
aaO, § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen
Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die
gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende
Handlungen vorgenommen werden (Erman/Armbrüster, BGB, 13. Aufl.
2011, § 147 Rn. 2).
20 (3) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte
musste die Buchung des Klägers für einen zweiten Fluggast mit der Angabe in
den Namensfeldern "noch unbekannt" zwar dahin verstehen, dass sich der
Kläger das Recht vorbehalten wollte, die mitreisende Person nachträglich zu
bestimmen. Aus der Sicht des Klägers war in dem automatisierten
Verfahren die Eingabe der Wörter "noch unbekannt", die nach allgemeinem
Verständnis keinen Namen einer Person darstellen, akzeptiert worden. Darüber
musste sich auch die Beklagte, die nach unbestrittenem Vortrag wegen des
damit verbundenen hohen Kostenaufwands keine Prüfungsroutine bezüglich der
Namensangaben in ihrem Computersystem installiert hatte, im Klaren sein.
Gleichwohl hat die Beklagte dieses Angebot des Klägers aber nicht
angenommen und diesem durch die Absendung der Buchungsbestätigung nicht das
Recht eingeräumt, die Person des zweiten Fluggastes nachträglich zu
bestimmen. Denn die Beklagte hatte die nachträgliche
Bestimmungsmöglichkeit durch den Hinweis in der Buchungsmaske ausdrücklich
ausgeschlossen und damit deutlich gemacht, dass für sie die Benennung der
Person des Reisenden, die zudem durch Vorlage eines Ausweises
identifizierbar sein sollte, ein wesentlicher Punkt des
Beförderungsvertrages war, über den bei Vertragsabschluss Klarheit bestehen
sollte. Davon musste auch der Kläger bei Erhalt der
Buchungsbestätigung bei objektiver Betrachtung ausgehen.
Er hatte keinen Anlass für die Annahme, mit der -
entsprechend der von ihm offenbar nicht veränderten Voreinstellung - auf
einen männlichen Passagier "Mr. Noch unbekannt" lautenden
Buchungsbestätigung nicht nur die automatisierte Reaktion des
Buchungssystems, sondern die Erklärung der Beklagten zu erhalten, dass sie
ihm das mit der zweckwidrigen Verwendung der Buchungsmaske nachgefragte
Bestimmungsrecht tatsächlich einräumen wollte.
21 Nach alldem haben die Parteien mit den abgegebenen Erklärungen jedenfalls
hinsichtlich des für "noch unbekannt" gebuchten Flugs keinen
Beförderungsvertrag geschlossen, da sie sich nicht über die Person des oder
der zweiten Reisenden und damit nicht über alle Punkte geeinigt hatten, über
die nach Erklärung auch nur einer (Vertrags)Partei - hier der Beklagten -
eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 Abs.1 Satz 1 BGB).
22 ee) Der Umstand, dass die Beklagte den Reisepreis für zwei Hin-und
Rückflüge vom Konto des Klägers eingezogen hat, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Auch die Abbuchung des Reisepreises kann jedenfalls deshalb
nicht als Annahmeerklärung der Beklagten gewertet werden, weil eine
Willensübereinstimmung hinsichtlich des Inhalts des Beförderungsvertrags
insoweit nicht erzielt worden ist. Weder durfte der Kläger nach den Angaben
in der Buchungsmaske der Beklagten annehmen, dass ihm die Beklagte die
nachträgliche Benennung eines Mitreisenden gestatten wollte, noch musste er
die Abbuchung dahin verstehen, dass die Beklagte sich zur Beförderung eines
Passagiers mit dem Namen "Noch unbekannt Noch unbekannt" verpflichten
wollte.
23 b) Da die Beklagte mithin den Reisepreis für eine zweite Person
ohne Rechtsgrund erlangt hat, kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall
1 BGB insoweit Rückzahlung verlangen. Für einen Gegenanspruch der
Beklagten, der etwa in Betracht kommen könnte, wenn der Beklagten durch die
vom Kläger vorgenommene Eintragung in der Buchungsmaske eine anderweitige
Buchung entgangen oder Kosten entstanden wären, ist nichts dargetan.
24 c) Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Flugpreis zu
erstatten, kann der Kläger ferner die anteilige Erstattung der ihm zur
vorgerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung entstandenen
Anwaltskosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen (§§ 280,
286, 288 Abs. 1 BGB).
25 2. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass dem
Kläger ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3
FluggastrechteVO nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus,
dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und
ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der
ersten Voraussetzung fehlt es nach dem zu 1 Ausgeführten. Die weitergehende
Klage bleibt daher abgewiesen.
26 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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