Vertrag zugunsten
Dritter (§ 328 BGB): Bestimmbarkeit des Drittbegünstigten ausreichend;
Geschäftsführung ohne Auftrag in Form des "Auch-fremden-Geschäfts";
Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens beim "objektiv fremden
Geschäft"; Berechtigung der GoA: Interesse und Wille des Geschäftsherrn,
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens gem. § 679 BGB
BGH, Urt. v. 16. November
2007 - V ZR 208/06
Fundstelle:
NJW-RR 2008, 683
Amtl. Leitsatz:
In einem Vertrag
zugunsten Dritter muss der begünstigte Dritte nicht konkret bezeichnet
werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist (im Anschluss an BGHZ 75, 75).
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche Entscheidung nicht nur zum Vertrag
zugunsten Dritter, sondern auch zur Geschäftsführung ohne Auftrag. Im
Zentrum steht die (problematische) Figur des "Auch-fremden Geschäfts"
(s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2000, 1560 sowie zu
BGH v. 21.10.2003, X ZR
66/01) mit der
Besonderheit, daß hier der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn wegen
des öffentlichen Interesses nach § 679 BGB unbeachtlich war.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Die Stadt G. wollte erreichen, dass drei städtische Grundstücke mit
Mietwohnhäusern bebaut und die dafür notwendigen Stellplätze in einer auf
einem vierten städtischen Grundstück zu errichtenden Stellplatzanlage
geschaffen wurden. Zu diesem Zweck schloss sie 1994 mit der Klägerin, der
Beklagten und einem weiteren Erwerber Kaufverträge über je eines dieser
Grundstücke. In den Verträgen waren jeweils gleichlautend eine
Bebauungsverpflichtung und die Verpflichtung enthalten, sich am Bau der
Stellplatzanlage auf dem vierten Grundstück zu beteiligen, dieses anteilig
zu erwerben und die für Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Anlage
anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Die Gemeinschaft sollte unauflöslich
sein, ihre Einzelheiten unter den Erwerbern geregelt werden. Die
Kaufverträge mit der Stadt G. wurden vollzogen. Die Verhandlungen der
Klägerin mit der Beklagten und dem dritten Erwerber über die Bildung der
Stellplatzanlagengemeinschaft scheiterten. 1995 belastete die Stadt das für
die Stellplatzanlage vorgesehene vierte Grundstück mit Stellplatzbaulasten
zugunsten der an den dritten Erwerber und die Beklagte verkauften
Grundstücke und verkaufte es dann an die Klägerin, die darauf die
Stellplatzanlage errichtete und betreibt. Diese übernahm die beiden
Baulasten und sah in der Stellplatzanlage über die von ihr zu schaffenden 27
Stellplätze hinaus zwölf zusätzliche Stellplätze vor, von denen sieben auf
das Grundstück der Beklagten entfallen. Sie vermietet alle Stellplätze
selbst.
2 Die Klägerin forderte die Beklagte zur Beteiligung an den
Errichtungskosten auf und bot ihr auch den Kauf von Miteigentumsanteilen an
dem Grundstück mit der Stellplatzanlage an. Als diese nicht reagierte, trat
sie am 21. Dezember 2004 für die Stadt G. von dem Kaufvertrag der Stadt mit
der Beklagten zurück. Zur Rückabwicklung kam es nicht. Im vorliegenden
Rechtsstreit verlangt sie von der Beklagten, soweit hier von Interesse, aus
eigenem und aus abgetretenem Recht der Stadt G. anteiligen Ersatz der Kosten
für die Herstellung der Stellplatzanlage.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte
beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
4 Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Klägerin mit der
Begründung, die Beklagte habe weder mit der Klägerin selbst noch mit der
Stadt G. eine Vereinbarung getroffen, aus welcher sich eine
Ersatzverpflichtung ergebe. Gesetzliche Ansprüche aus eigenem Recht seien
nicht begründet. Ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
scheitere daran, dass die Klägerin die Stellplatzanlage zur Erfüllung ihrer
eigenen Stellplatzverpflichtung errichtet, jedenfalls aber auch in Ansehung
der Stellplätze für die Mieter der Beklagten und des dritten Erwerbers als
eigenes Geschäft geführt habe. Ansprüchen aus ungerechtfertigter
Bereicherung stehe entgegen, dass die Klägerin der Beklagten nichts
geleistet und für ihre Maßnahmen auch in Gestalt der Absprachen mit der
Stadt einen Rechtsgrund gehabt habe. Gesetzliche Ansprüche aus abgetretenem
Recht der Stadt bestünden ebenfalls nicht. Geleistet haben könne die Stadt
der Beklagten nur die Stellplatzbaulast. Für diese Leistung stelle der
Kaufvertrag zwischen der Stadt und der Beklagten aber den erforderlichen
Rechtsgrund dar. Die Einwände der Klägerin gegen dessen Bestand seien nicht
begründet.
II.
5 Diese Überlegungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die
Klage ist aus eigenem Recht der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt.
6 1. Die Klägerin kann von der Beklagten schon aufgrund von § 6 Abs. 2 des
Kaufvertrags der Beklagten mit der Stadt G. i. V. m. § 328 BGB anteiligen
Ersatz der Aufwendungen für die Errichtung der Stellplatzanlage verlangen.
7 a) Das Berufungsgericht meint, in diesem Kaufvertrag sei eine
Erstattungspflicht nicht vereinbart. Eine solche Auslegung ist im
Revisionsverfahren zwar nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der
Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten
Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und
die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler
festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 131, 136, 138; 135, 269, 273; 137,
69, 72; 150, 32, 37; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000,
2508, 2509). In diesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden. Das
Berufungsgericht hat die anerkannte Auslegungsregel nicht beachtet, dass der
Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache
verfolgten Zweck (BGHZ 109, 19, 22), die Interessenlage der Parteien (BGH,
Urt. v. 13. März 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, Urt. v. 9.
Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) und die sonstigen
Begleitumstände zu berücksichtigen hat, die den Sinngehalt der gewechselten
Erklärungen erhellen können (Senat, Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 143/01, NJW
2002, 3164, 3165; Urt. v. 2. Februar 2007, V ZR 34/06, juris). Dieses
Versäumnis kann der Senat nachholen, weil der Sachverhalt insoweit
unstreitig ist und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
8 b) Die Interessenlage der Parteien wird durch die bauordnungsrechtliche
Ausgangslage bestimmt. Nach § 47 Abs. 1 BauO NW a.F. (vom 26. Juni 1984,
GV.NW. S. 419, in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom
24. November 1992, GV.NW. S. 467) durften die Wohngebäude, zu deren
Errichtung sich die Beklagte wie auch die anderen beiden Erwerber
verpflichtet hatten, nur errichtet werden, wenn gleichzeitig die
erforderlichen Stellplätze geschaffen wurden. Eine Ablösung dieser
Stellplatzpflicht nach Maßgabe von § 47 Abs. 6 BauO NW a. F. kam nicht in
Betracht und sollte nach den Verträgen auch nicht erfolgen. Die Stellplätze
sollten vielmehr durch die Erwerber geschaffen, abweichend von dem
gesetzlichen Regelfall aber nicht auf den zur Wohnbebauung verkauften
Grundstücken, sondern sämtlich auf einem dafür bereitgestellten Grundstück
in einer gemeinsamen Stellplatzanlage. Dazu wiederum wurden die Erwerber in
§ 6 Abs. 2 der Verträge parallel zum anteiligen Erwerb des Grundstücks und
zur Beteiligung am Bau der Anlage verpflichtet.
9 c) Zur Umsetzung dieser Verpflichtung war eine Regelung des
Innenverhältnisses der Erwerber untereinander erforderlich. Diese sollte
nach § 6 Abs. 2 der Kaufverträge nicht darin, sondern von den Erwerbern
untereinander getroffen werden. Dabei bleibt die Regelung in den
Kaufverträgen aber nicht stehen. Vielmehr wird dort "bereits jetzt
vereinbart", dass unter anderem sämtliche Kosten für den Bau der Anlage von
den zukünftigen Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen zu tragen sind.
Diese Vereinbarung lässt sich, das ist der Revisionserwiderung einzuräumen,
von ihrem Wortlaut her als eine Vorgabe für die spätere Ausgestaltung des
Innenverhältnisses durch die Erwerber untereinander verstehen. Sie kann aber
auch eine nähere Ausgestaltung des Verhältnisses der in den Kaufverträgen
bereits begründeten Erwerbs- und Bauverpflichtungen der Erwerber
untereinander mit der Folge darstellen, dass die Pflicht zur anteiligen Kostentragung unabhängig von dem Zustandekommen der Gemeinschaft schon im
Vorfeld ihrer Gründung besteht. Die zweite Sicht entspricht der
Interessenlage. Dass die Kosten hier nicht entsprechend § 742 BGB zu
gleichen Teilen, sondern nur nach der Anzahl der Stellplätze zu tragen sein
sollten, konnte auch ohne eine besondere Vorfestlegung zwischen den
Beteiligten nicht ernsthaft streitig sein. Den angestrebten Erfolg konnte
die Stadt bei der gewählten Konstruktion paralleler vertraglicher
Verpflichtungen nur erreichen, wenn die erfüllungsbereiten Erwerber die
Möglichkeit hatten, die übrigen notfalls zur Erfüllung zu zwingen. Dazu
reichte das in § 6 Abs 3 der Verträge jeweils vorgesehene Rücktrittsrecht
der Stadt nicht aus, weil es nur den jeweiligen Erwerber selbst unter Druck
setzen und auch nur zur Rückabwicklung, nicht jedoch zu der eigentlich
erstrebten Herstellung der Stellplatzanlage führen konnte. Dies ließ sich
nur erreichen, wenn der erfüllungsbereite Erwerber in die Lage versetzt
wurde, selbst die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen. Da dazu die
Errichtung der gemeinsamen Anlage erforderlich war, ließ sich das nur mit
einem Rückgriffsanspruch gegen die anderen Erwerber nach dem Vorbild des §
748 BGB erreichen, der unabhängig von der Begründung der
Errichtungsgemeinschaft bestand und diese später ohnehin anzuwendende
Ausgleichsregelung in das Vorfeld des Gemeinschaftsvertrags verlagerte. Das
schreibt die Klausel mit den Worten "bereits jetzt" fest. Wie § 748 BGB
(dazu BGH, Urt. v. 28. November 1974, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; RGZ
109, 167, 171; MünchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., § 748 Rdn. 11; Staudinger/Langhein,
BGB [Bearb. 2002] § 748 Rdn. 20) bestimmt sie nicht nur einen
Verteilungsmaßstab, sondern gewährt einen Ersatzanspruch.
10 d) Der Erstattungsanspruch sollte nicht der Stadt G. selbst zustehen.
Diese wollte die Stellplatzanlage nämlich gerade nicht errichten, sondern
erreichen, dass die Erwerber diese Aufgabe übernahmen. Dazu musste der
Erstattungsanspruch in jedem Kaufvertrag zugunsten der jeweils übrigen
Käufer begründet werden. Das geschieht in der in allen drei Verträgen
gleichlautenden Klausel des § 6 Abs. 2 mit der Wendung "den künftigen
Miteigentümern". Dass der Dritte nicht konkret bezeichnet wird, ist für die
Wirksamkeit eines Vertrags zugunsten Dritter unerheblich. Es genügt, wenn
der Dritte bestimmbar ist (BGHZ 75, 75, 78 f.; RGZ 106, 120, 126;
Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 328 Rdn. 2). Diese Voraussetzung ist
hier gegeben.
11 e) Der Erstattungspflicht steht schließlich auch nicht der Rücktritt
entgegen, den die Klägerin am 21. Dezember 2004 erklärt hat. Ob die Klägerin
dazu aufgrund der Abtretung berechtigt war, ist zweifelhaft, kann aber
unentschieden bleiben. Es bestand jedenfalls kein Rücktrittsgrund. Zu diesem
Zeitpunkt war der Kaufvertrag mit der Stadt G. vollständig erfüllt,
insbesondere die Stellplatzanlage errichtet. Es fehlte allein ein Vertrag
zwischen den Erwerbern über die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Das
Zustandekommen dieses Vertrags war für die Stadt ohne Interesse, weil ihre
Ziele erreicht wurden und der Betrieb der Anlage durch die Klägerin
gesichert ist. Damit schied ein Rücktritt nach § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.
aus. Auch auf § 6 Abs. 3 des Vertrags ließ sich der Rücktritt nicht stützen,
weil er in der eingetretenen Lage unverhältnismäßig war. An das
Übermaßverbot musste sich die Stadt halten, weil der Vertrag mit der
Bebauungsverpflichtung und der Nutzungsbindung städtebauliche Ziele
verfolgte und die Stadt bei seiner Ausführung deshalb (dazu: Senat, BGHZ
153, 93, 106; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300;
Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v. 22.
Juni 2007, V ZR 260/06, BauR 2007, 1624 [Ls]) weiterhin den
öffentlichrechtlichen Bindungen unterlag. Daran konnte die Abtretung ihrer
Ansprüche nichts ändern.
12 2. Anteiligen Ersatz ihrer Aufwendungen kann die Klägerin unabhängig
hiervon auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670
BGB verlangen.
13 a) Die Klägerin hat mit der Errichtung der Stellplatzanlage ein Geschäft
der Beklagten besorgt, ohne dazu von dieser beauftragt oder sonst dazu
berechtigt zu sein, und damit ein im Sinne von § 677 BGB fremdes Geschäft
geführt.
14 aa) Die Klägerin war allerdings aufgrund ihres Kaufvertrags mit der Stadt
G. über das von ihr mit einem Wohnhaus zu bebauenden Grundstück
verpflichtet, sich an der Errichtung der Stellplatzanlage zu beteiligen und
einen der Zahl der von ihr zu schaffenden Stellplätzen entsprechenden Anteil
der Errichtungskosten zu tragen. In dem Kaufvertrag über das für die
Stellplatzanlage vorgesehene Grundstück hat sie zudem die Baulasten für die
von der Beklagten und dem dritten Erwerber zu schaffenden Stellplätze
übernommen und sich zur Errichtung einer entsprechend größer dimensionierten
Stellplatzanlage verpflichtet. Das führt aber nicht dazu, dass die
Errichtung der Stellplatzanlage insgesamt als Eigengeschäft der Klägerin
anzusehen ist. Die Führung eines fremden Geschäfts liegt nämlich nicht nur
vor, wenn das Geschäft als ganzes fremd ist; es genügt vielmehr, wenn es
auch ein fremdes Geschäft ist (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313,
314 f.; Senat, Urt. v. 8. Dezember 2006, V ZR 103/06, NJW-RR 2007, 672,
673).
15 bb) So liegt es hier. Die Errichtung der Stellplatzanlage war auch ein
Geschäft der Beklagten, weil nicht nur die Klägerin, sondern - im Umfang
ihrer Stellplatzpflicht - auch die Beklagte zu ihrer Errichtung verpflichtet
war.
16 (1) Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags der
Beklagten mit der Stadt G. . Danach hat sich die Beklagte an der Errichtung
der gemeinschaftlichen Stellplatzanlage zu beteiligen und das Grundstück
anteilig zu erwerben. Beides lässt sich, das ist der Revisionserwiderung
einzuräumen, nur erreichen, wenn es vor oder bei dem Grundstückserwerb und
der Durchführung der Baumaßnahmen zu dem gegebenenfalls auch konkludenten
Abschluss eines Gemeinschaftsvertrags kommt. Das bedeutet aber nicht, dass
die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung durch das Zustandekommen dieses
Vertrags aufschiebend bedingt ist. Denn dann stünde die Erfüllung der
Verpflichtung letztlich im Belieben der Erwerber. Das war ersichtlich nicht
gewollt. Auf eine solche Regelung hätte sich die Stadt, was ebenfalls
offenkundig war, zudem nicht einlassen dürfen, weil sie § 47 BauO NW a. F.
widersprach, wonach eine Befreiung von der Stellplatzpflicht nur gegen
Zahlung eines Ablösebetrags und auch nur unter der hier nicht einschlägigen
Voraussetzung zulässig war, dass die Schaffung der Stellplätze nicht möglich
oder nicht zumutbar war. Die Klägerin war deshalb nicht nur zur Erfüllung
ihrer Beteiligungs- und Erwerbsverpflichtung, sondern auch dazu
verpflichtet, den hierfür erforderlichen Gemeinschaftsvertrag zustande
zubringen.
17 (2) Die Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Sie hat die
Stellplatzanlage nicht errichtet und sich an ihrer Errichtung nicht
beteiligt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung einer
Stellplatzbaulast an dem für die Errichtung der Stellplatzanlage
vorgesehenen Grundstück. Diese Baulast stellt zwar die Nutzung des
Grundstücks als Stellplatz rechtlich sicher. Die tatsächliche Möglichkeit,
hiervon auch Gebrauch zu machen, musste aber erst durch die Errichtung der
Stellplatzanlage geschaffen werden. Darüber besagt die Begründung von
Baulasten nichts.
18 b) Der Fremdgeschäftsführungswille wird auch bei Geschäften, die, wie die
Errichtung der Stellplatzanlage im vorliegenden Fall, zugleich objektiv
eigene als auch objektiv fremde sind, vermutet (BGHZ 40, 28, 31; BGH, Urt.
v. 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72; Urt. v. 21. Oktober
2003, X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 82). Die von dem Berufungsgericht und der
Revisionserwiderung angeführten Gesichtspunkte stellen ihn nicht in Frage.
19 aa) Die Klägerin hat das für die Stellplatzanlage vorgesehene Grundstück
zwar allein erworben. Sie hatte sich, wie ausgeführt, verpflichtet, in der
Stellplatzanlage auch Stellplätze für die Bauvorhaben der Beklagten und des
dritten Erwerbers zu schaffen. Das ändert aber entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts am Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin nichts. Nach
dem Kaufvertrag über das Grundstück für die Stellplatzanlage sollte die
Klägerin die Anlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht allein errichten und
finanzieren. Vielmehr ist auch in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen,
dass die Einzelheiten mit den anderen beiden Erwerben, also auch der
Beklagten, geklärt werden sollen. Er verweist ausdrücklich auf den
Kaufvertrag der Klägerin mit der Stadt G. über das zur Wohnbebauung
vorgesehene Grundstück. Wirtschaftlich sollte die Klägerin also unverändert
nur die Stellplätze schaffen, die durch ihre eigene Wohnbebauung veranlasst
waren. Es blieb dabei, dass die anderen Erwerber die Kosten für die von
ihnen zu schaffenden Stellplätze tragen sollten. Zu einer endgültigen
Übernahme dieser Kosten durch die Klägerin kam es nicht.
20 bb) Auch die Verteilung der Risiken des Scheiterns der Verhandlungen über
den Abschluss des vorgesehenen Vertrags über die
Stellplatzanlagengemeinschaft vermag den Fremdgeschäftsführungswillen
entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht in Frage zu stellen. Die
Parteien haben zwar Verhandlungen über einen Vertrag zur Errichtung der
Stellplatzanlage geführt, die ohne Erfolg blieben. Es trifft auch zu, dass
eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses keinen
Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn
es nicht zum Vertragsschluss kommt, und dass jede Seite das Risiko eines
Scheiterns von Vertragsverhandlungen selbst trägt (BGH, Urt. v. 23.
September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73). So liegt es hier aber
nicht. Die Parteien haben ihre Verhandlungen nicht aus freien Stücken und
auf eigenes Risiko geführt. Vielmehr waren sie beide hierzu und auch dazu
verpflichtet, die Verhandlungen zu einem Erfolg zu führen. Beide mussten
sich an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen und das Grundstück zu
Miteigentum erwerben. Dem entspricht es, wenn die Beklagte im Wege der
Verpflichtung zum Aufwendungsersatz an dem Erwerbs- und Herstellungsrisiko
beteiligt wird. Diese Risikoverteilung steht auch nicht im Widerspruch zu
den Vorstellungen der Parteien. Sie entspricht vielmehr den Vereinbarungen,
die die Parteien in ihren jeweiligen Kaufverträgen mit der Stadt
ausdrücklich getroffen haben.
21 c) Die Geschäftsführung entsprach auch dem Interesse der Beklagten,
weil
sie für sie objektiv nützlich war. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte
zur Schaffung der Stellplätze verpflichtet war und bei Nichterfüllung dieser
Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 ihres Kaufvertrags mit dem Rücktritt der Stadt
G. von dem Kaufvertrag und als Folge hiervon mit dem Verlust ihrer
Investition rechnen musste.
22 d) Allerdings widersprach die Geschäftsführung dem Willen der Beklagten,
die sich nicht an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen wollte. Das
ist aber nach § 679 BGB unerheblich. Die Klägerin erfüllte nämlich auch die
öffentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten aus § 47 Abs. 1 BauO NW a. F.
die durch ihr Bauvorhaben veranlassten Stellplätze zu schaffen. An der
Erfüllung dieser durch den Kaufvertrag nur näher ausgestalteten Pflicht
bestand und besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses ist auch
erst durch die Errichtung der Anlage erreicht worden und nicht schon durch
die Begründung einer Stellplatzbaulast an dem für die Anlage vorgesehenen
Grundstück. Ohne die Anlage konnte das Grundstück nicht für den in der
Baulast beschriebenen Zweck genutzt werden. Dass die Beklagte mit dem
Kaufpreis nicht einverstanden war, den die Klägerin für das Grundstück
bezahlt hat, stellt nicht die Geschäftsführung, sondern nur den Umfang des
erstattungsfähigen Aufwands in Frage.
III.
23 Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Die Beklagte hat den von der
Klägerin geltend gemachten Aufwand bestritten. Dem ist das Berufungsgericht
- von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht nachgegangen. In der neuen
Verhandlung wird das nachzuholen und auch der Frage nachzugehen sein, welche
- anzurechnenden oder herauszugebenden - Vorteile (Alleineigentum,
Nutzungen) der Klägerin durch die Errichtung der Anlage entstanden sind.
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