Kondiktionsausschluß nach § 817 S. 2 BGB bei Leistungen auf verbotswidrigen Product Placement-Vertrag; kein Kondiktionsausschluß von Leistungen, die nicht endgültig beim Empfänger verbleiben sollen; subjektive Voraussetzungen des Kondiktionsausschlusses


OLG München, Urteil vom 16.02.2006, Az. 29 U 4412/05


Fundstelle:

NJW-RR 2006, 768


Leitsatz:

Ein Getränkehersteller kann von einem Unternehmen, das u.a. mit der Vermittlung von Product Placements befasst ist, die Rückzahlung des für das Product Placement seiner Spirituose in einem Kinofilm geleisteten Entgelts verlangen, wenn der Film dann doch nicht produziert wird. Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Product-Placement-Vertrag, da dieser Vertrag zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichtet und demnach gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 UWG a.F. nichtig ist. Der Getränkehersteller kann das zur Erfüllung des nichtigen Vertrags geleistete Entgelt jedoch zumindest teilweise nach dem Bereicherungsrecht zurückverlangen.


Zentrale Probleme:

In der sehr sorgsam begründeten Entscheidung geht es zentral um den Kondiktionsausschluß nach § 817 S. 2 BGB bei verbotswidrigen und sittenwidrigen Leistungen (s. dazu etwa BGH NJW 1994, 187). Insbesondere stellt das OLG klar, daß der Kondiktionsausschluß nur für solche Leistungen gilt, die endgültig beim Empfänger verbleiben sollten. Da hier ein Teil des auf einen verbotswidrigen Product-Placement-Vertrag gezahlten Honorars gar nicht beim Beklagten verbleiben, sondern von ihm weitergeleitet werden sollte, verneint das OLG insoweit das Eingreifen von § 817 S. 2 BGB. Hinsichtlich des Honoraranteils des Beklagten wird eine Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB allerdings zu recht bejaht. Entgegen einer starken Literaturmeinung verlangt die Rechtsprechung hier zwar das Bewußtstein der Verbots- bzw. Sittenwidrigkeit, hält es aber für ausreichend, wenn sich der Leistende dieser Kenntnis leichtfertig verschließt (s. BGH NJW 2005, 1490, 1491). Auch dies bejaht der Senat mit sorgfältiger Begründung.

©sl 2006


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin, die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Getränkeherstellers, begehrt von der Beklagten, die sich u.a. mit der Herstellung von Werbung, Konzeption und Vorbereitung von Filmen sowie Vermittlung von Product Placements befasst, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 24.012,-- € nebst Zinsen im Zusammenhang mit einem Product Placement-Vertrag vom Dezember 2002  betreffend den Kinofilm „A.“. Des Weiteren begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung anteiliger Anwaltskosten in Höhe von 534,50 €.
Mit Schreiben vom 17.12.2002 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Auftragsbestätigung bezüglich eines Product Placements mit der klägerischen Spirituose „X.“ zu dem Kinofilm „A.“. In diesem von beiden Parteien unterzeichneten Schreiben heißt es u.a.
 

„in Anlehnung an die Zusammenarbeit bei dem Film „G.“ möchten wir Ihnen gerne das Product Placement mit unserer Marke X. zu dem Kinofilm „A.“ wie folgt bestätigen:

1. X. wird dem Hauptdarsteller (Y. Z.) als Getränk zugeordnet. Durch diese Zuordnung wird der Charakter des „I.“ nochmals hervorgehoben.
2. „X.“ wird in unterschiedlichen Szenen auch mündlich bestellt und dabei pur konsumiert (in seltenen Fällen auch als Longdrink mit Ginger Ale). Auf den typischen X.-Gläsern, wie auch auf der Flasche wird das Logo gut im Bild zu sehen sein.
3. Es wird keine weitere Spirituose im Zusammenhang mit diesem Charakter gebracht. Ferner wird es im Film keine Platzierung einer Konkurrenzmarke, wie z.B.: C., D., E. etc. geben. Diese Produkte werden im Film nicht vorkommen und auch nicht namentlich erwähnt werden.
4. Das Image von X. wird nicht durch Besäufnisse beschädigt, ebenso wird X. nicht Auslöser sexueller Reaktionen sein.
5. Das Produkt bzw. Logo wird insgesamt mindestens 20 Sekunden klar und deutlich im Bild zu sehen sein.
6. Vor Fertigstellung und Veröffentlichung erhalten wir eine Videokopie zur Freigabe der X.-Szenen.
7. Gesamtpreis: Euro 18.000,-- (+15 % Agenturprovision und MwSt),
Rechnungsstellung erfolgt bei Auftragserteilung. Eine Gutschrift bei Nichteinhaltung der o.g. Punkte erfolgt nach Durchsicht der vor Freigabe gesandten Videokopie.“

Mit Rechnung vom 14.12.2002 stellte die Beklagte der Klägerin einen Gesamtbetrag von 24.012,-- € in Rechnung. Diesen Betrag hat die Klägerin an die Beklagte bezahlt.

Der Kinofilm „A.“ wurde nicht produziert.

Mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2004 kündigte die Klägerin den Vertrag und forderte die Beklagte auf, den Betrag in Höhe von 24.012,-- € nebst Zinsen sowie Anwaltskosten in Höhe von 1.049,-- € bis 17.09.2004 zu zahlen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 10.06.2005 antragsgemäß verurteilt im Wesentlichen mit der Begründung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei weder sittenwidrig noch verstoße er gegen ein gesetzliches Verbot.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese ist der Auffassung, der Vertrag über ein Product Placement in dem Kinofilm „A.“ sei gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Das nach dem Vertrag von der Beklagten für die Klägerin umzusetzende Product Placement in dem Kinofilm „A.“ sei Schleichwerbung, da die Produkte der Klägerin bewusst zu Werbezwecken für mindestens 20 Sekunden lang in filmischer Handlung eingepasst werden und in diversen Einstellungen im Bild erscheinen sollten. Die Klägerin habe Kenntnis von allen Tatumständen gehabt, die die Sittenwidrigkeit begründeten.

Der Vertrag über ein Product Placement in dem Kinofilm „A.“ sei außerdem gemäß § 134 BGB nichtig, da er die Parteien unter Verstoß gegen § 1 UWG a.F. zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichte. § 1 UWG a.F. sei anwendbar, da die Klägerin als werbendes Unternehmen und die Beklagte als Product Placement-Vermittlerin juristische Personen seien, die am geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs teilnähmen. Die Ausstrahlung des Product Placements sei als Marketinginstrument im Kommunikationsbereich dazu geeignet gewesen, den Absatz der Klägerin zum Nachteil ihrer Konkurrenten zu fördern, was von den Parteien auch beabsichtigt gewesen sei. Die Werbung mittels dieses Product Placements habe auch gegen das Trennungsverbot bzw. Kennzeichnungsgebot verstoßen, wonach Werbung als solche klar erkennbar sein und durch optische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein müsse.

Außerdem erhebt die Beklagte den Einwand der Erfüllung. Der ohnehin nichtige Vertrag über das Product Placement in dem Kinofilm „A.“, dessen Erfüllung unmöglich geworden sei, sei von den Beteiligten übereinstimmend dahin abgeändert worden, dass das Product Placement in einem anderen Kinofilm „F.“ stattfinden habe sollen, was auch geschehen sei.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, der Vertrag zwischen den Parteien sei nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Bei der Werbung im Spielfilm seien im Gegensatz zu der Regelung im Rundfunkstaatsvertrag nicht die gleichen strengen Maßstäbe anzuwenden, da zum einen der Einfluss werblicher Aussagen im Film an sich schon geringer sei, zum anderen aber auch deshalb, weil der Zuschauer wisse oder jedenfalls damit rechne, dass der Filmhersteller Requisiten verwende, die ihm von Gewerbetreibenden um des Werbeeffekts willen zur Verfügung gestellt worden seien. Dies habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt. Auch ein Verstoß gegen das UWG – so ein solcher tatbestandsmäßig überhaupt vorliegen würde – vermöge eine Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien gemäß § 134 BGB nicht zu begründen. Allgemein anerkannt sei, dass das Verbot des § 3 UWG sowie auch des § 1 UWG a.F. kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstelle, da das Wettbewerbsrecht nur das Marktverhalten, nicht aber den Inhalt von Verträgen regele. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Abschluss des Vertrags selbst als wettbewerbswidriges Handeln anzusehen sei. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohne. Dies sei nach den Grundsätzen der Entscheidung „Feuer, Eis & Dynamit I“ des Bundesgerichtshofes bei der Vereinbarung zwischen den Parteien nicht der Fall. Das zwischen den Parteien vereinbarte Product Placement in dem beabsichtigten Spielfilm stelle bereits deshalb keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil die von der Beklagten übernommene Verpflichtung zur Integration des Produkts der Klägerin in den vereinbarten Fällen nicht ausschließe, dass der Film einen Hinweis auf die Klägerin als sponserndes Unternehmen enthalte und somit die Beklagte nicht dazu gehalten sei, ihrer Verpflichtung auf eine Art und Weise nachzukommen, die als wettbewerbswidrig zu qualifizieren wäre. Dies gelte insbesondere, als sich das wettbewerbsrechtliche Verbot nur an den Produzenten und den Vertreiber des Films richte, nicht aber ein solches Unternehmen betreffe, für das geworben werde. Dasselbe müsse folgerichtig auch für die Beklagte gelten, die das Product Placement nur vermittele, selbst aber an der Produktion und an dem Vertrieb des Filmes nicht unmittelbar beteiligt sei.
Auch eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB komme nicht in Betracht. Nach einhelliger Auffassung sei die Sittenwidrigkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts nicht mit der Sittenwidrigkeit des § 138 Abs. 1 BGB gleichzusetzen.

Darüber hinaus fehle es auch tatbestandlich an einem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Im Verhältnis zwischen den Parteien fehle es bereits an einem Marktbezug der Handlung. Die Produktion des Films habe nicht durch die Beklagte, sondern durch einen externen Produzenten erfolgen sollen. Die Beklagte habe insoweit lediglich vorbereitende Tätigkeiten vornehmen sollen. Die Vereinbarung zwischen den Parteien sei lediglich als interne Vorbereitungshandlung anzusehen. Außerdem liege ein unzulässiges Product Placement im Streitfall nicht vor. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Feuer, Eis & Dynamit I“ bezeichneten Grenzen seien hier nicht überschritten.

Selbst wenn in der Vereinbarung zwischen den Parteien ein Verstoß gegen das UWG gesehen werden und demgemäß eine Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 134 BGB festgestellt werden könnte, sei die Beklagte zur Herausgabe des Erlangten in Höhe der Klageforderung verpflichtet. Die von der Klägerin verlangte Rückforderung der an die Beklagte gezahlten Beträge sei insbesondere nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Frage, ob und inwieweit das zwischen den Parteien vereinbarte Product Placement wettbewerbswidrig sei, besonders schwierige rechtliche Qualifikationen erforderlich mache. Den maßgeblichen Mitarbeitern der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, dass die mit der Beklagten vereinbarte Platzierung von Werbung in einem Spielfilm einer Verbotsnorm unterfallen könne.

Keine Leistung im Sinne des § 817 Satz 2 BGB liege jedenfalls insoweit vor, als der Betrag von 18.000,-- € betroffen sei, der zur Weitergabe an die Produktionsfirma gedacht gewesen sei; ein endgültiger Verbleib dieses Betrages bei der Beklagten sei nicht beabsichtigt gewesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach einhelliger Auffassung bei der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB Einschränkungen zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen zu machen seien und damit durch Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben unbillige Ergebnisse insbesondere bei einseitigen Vorleistungen weitgehend ausgeschaltet werden sollten. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte selbst in geradezu schamloser Weise ausdrücklich dazu bekenne, gesetz- und sittenwidrig zu handeln. Bei Ausschluss des Rückforderungsrechts nach § 817 Satz 2 BGB wurde das Verhalten der Beklagten legalisiert, was aber gerade von der Rechtsordnung nicht honoriert werden sollte.

Die Beklagte repliziert hierauf u.a., entgegen der Darstellung der Klägerin handele es sich bei dem vereinnahmten Entgelt - auch nicht zum Teil – um einen durchlaufenden Posten. Die Beklagte habe Anspruch auf den streitgegenständlichen Betrag aufgrund der vereinbarten Vergütung. Diese stehe ausschließlich der Beklagten zu als Entgelt für ihre Leistung. Dementsprechend sei in der Abrechnung des Entgelts der gesamte Betrag der Umsatzsteuer unterworfen worden.

Aus den Gründen:

....
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 18.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % Zinsen hieraus seit 18.09.2004 zu.


1. a) Im Streitfall ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 07.07.2004 geltenden alten Fassung anzuwenden, da es um einen Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im Dezember 2002 geht.

b) Auf den im Dezember 2002 geschlossenen Product Placement-Vertrag gemäß Anlagen LR 2, LR 3 betreffend ein Product Placement der Spirituose „X.“ in dem Kinofilm „A.“ kann die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht stützen. Dieser Vertrag ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 UWG a.F. nichtig. Nach dieser Vorschrift sind Verträge nichtig, die zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichten (vgl. BGH GRUR 1998, 945, 947 – Co-Verlagsvereinbarung; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf Rdn. 45). Voraussetzung hierfür ist, dass der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt (vgl. BGH aaO). Das ist bei dem vorliegenden Product Placement-Vertrag der Fall; mit dem vorgesehenen Product Placement sollte im Wege getarnter Werbung der Wettbewerb der Klägerin gefördert werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG a.F., wenn ein Spielfilm, in dem in nicht unerheblichem Umfang bezahlte Werbung betrieben wird, ohne Aufklärung über diesen Umstand in den Verkehr gebracht wird (BGH GRUR 1995, 744, 747 – „Feuer, Eis & Dynamit I“). Werbung ist grundsätzlich dem Adressaten als solche kenntlich zu machen; die auf Täuschung angelegte Tarnung einer Werbemaßnahme wird regelmäßig weder dem das Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz noch dem Gebot der Achtung der Persönlichkeitssphäre der Verbraucher gerecht (vgl. BGH GRUR 1995, 744, 747 – „Feuer, Eis & Dynamit I“). Werbung in Kinofilmen, für die der Interessierte Zahlungen oder andere über bloßes Zurverfügungstellen von Requisiten hinausgehende Leistungen von einigem Gewicht erbringt, verstößt regelmäßig gegen § 1 UWG a.F. (vgl. BGH GRUR 1995, 744, 749 – „Feuer, Eis & Dynamit I“).

Die Vereinbarungen in dem zwischen den Parteien geschlossenen Product Placement-Vertrag gehen über ein bloßes Zurverfügungstellen von Requisiten gegen geringes Entgelt weit hinaus. Der Vertrag enthält verschiedene den Einsatz von „X.“ konkretisierende und flankierende Bestimmungen, mit denen auf die Präsentation dieses Produkts Einfluss genommen wird, insbesondere die Klausel, dass das Image von „X.“ nicht durch „Besäufnisse“ beschädigt werden darf und dass „X.“ nicht Auslöser sexueller Reaktionen sein wird. Hinzu kommt die Zusicherung, dass im Film keine Konkurrenzmarken platziert werden und dass keine weitere Spirituose in Zusammenhang mit dem Hauptdarsteller gebracht werden wird. Nach dem Vertrag muss außerdem das Produkt bzw. Logo insgesamt mindesten 20 Sekunden klar und deutlich im Bild zu sehen sein. Als von der Klägerin zu zahlendes Entgelt ist ein Gesamtbetrag von 24.142,-- € vorgesehen.

Der zwischen den Parteien geschlossene Product Placement-Vertrag enthält keine Verpflichtung dahingehend, in den Film, etwa im Vor- oder Nachspann, aufklärende Hinweise auf den Product Placement-Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten oder gar auf dessen einzelne Vereinbarungen aufzunehmen. Nach dem Inhalt dieses Vertrags mit den genannten detaillierten Regelungen bezüglich der Präsentation von „X.“ erscheint es auch fern liegend, dass die Klägerin derartige aufklärende Hinweise im Film gebilligt hätte, weil in diesem Fall der von der Klägerin im Wege getarnter Werbung erstrebte Werbeeffekt für „X.“ beeinträchtigt worden wäre. Hinzu kommt, dass nach § 11 Abs. 5 des am 26.07.2002 verkündeten (vgl. BGBl 2002 I S. 2730, 2732) und am 01.04.2003 in Kraft getretenen Jugendschutzgesetzes (JuSchG) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, nicht vor 18 Uhr vorgeführt werden dürfen; Verstöße von Veranstaltern und Gewerbetreibenden hiergegen können nach der Bußgeldvorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a JuSchG geahndet werden. Soweit der erst noch zu produzierende Kinofilm „A.“ nach dem 31.03.2003 auch vor 18.00 Uhr vorgeführt worden wäre - dies liegt bei dem für den Film „A.“ vorgesehenen Genre (vgl. Anlage LR 1) nahe und wurde in dem Product Placement-Vertrag vom Dezember 2002 auch nicht ausgeschlossen -, wäre Werbung für „X.“ in diesem Film überhaupt verboten gewesen; daran hätten auch etwaige aufklärende Hinweise auf die von der Klägerin mittels Product Placements betriebene Werbung nichts ändern können.

Nach alledem ist der Product Placement-Vertrag unmittelbar auf die Begehung unlauteren Wettbewerbs in Gestalt getarnter Werbung gerichtet und deshalb nach § 134 BGB i.V.m. § 1 UWG a.F. nichtig. Insoweit ist der Streitfall, auch im Hinblick auf die genannten Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.05.1998 – I ZR 10/96 = GRUR 1998, 945, 947 – Co-Verlagsvereinbarung zugrunde liegende Fall, in dem die Möglichkeit eines rechtskonformen Verhaltens des Sendeunternehmens durchaus offen war.

Bei dieser Lage steht der Anwendung des § 134 BGB im Streitfall auch das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht entgegen, selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass diese sich als Auftraggeber eines Product Placement auf dieses Grundrecht grundsätzlich berufen kann. Geht es nicht um das Verbot des Vertriebs eines als Kunstwerk im Sinne des Art. 5 GG anzusehenden Spielfilms schlechthin, sondern nur um die Untersagungen einer bestimmten, den Wesensgehalt des Kunstwerks und die freie Gestaltungsmöglichkeit des Künstlers nicht berührenden Vertriebsmodalität, nämlich der Aufklärung des Publikums über den Umstand, dass der Film bezahlte Werbung zeigt, so gebührt im Rahmen der dann - am äußersten Rand des so genannten Wirkbereichs – vorzunehmenden Abwägung dem ebenfalls verfassungsrechtlich (Art. 2 GG) geschützten Recht des Einzelnen auf freie, d.h. auch von Manipulationen unbeeinflusste, Entfaltung der eigenen Persönlichkeit der Vorrang (vgl. BGH GRUR 1985, 744 – „Feuer, Eis & Dynamit I“). Mit dem Product Placement-Vertrag im Streitfall wird, wie bereits erörtert, gerade eine getarnte Werbung im Spielfilm ohne aufklärende Hinweise intendiert; bei dieser Lage ergibt eine Abwägung nach den vorstehend genannten Grundsätzen, dass das Grundrecht der Kunstfreiheit zurücktreten muss (vgl. auch LG München I NJW-RR 1997, 1544, 1545).


c) Die Klägerin kann das zur Erfüllung des nichtigen Vertrags geleistete Entgelt teilweise, nämlich in Höhe vom 18.000,-- €, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen.

Hinsichtlich dieses Betrages ist der Rückforderungsanspruch nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Als Leistung im Sinne dieser Vorschrift sieht die Rechtsprechung nur solche Zuwendungen an, die nach dem – nichtigen – Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten (vgl. BGH ZIP 1994, 129, 132); deshalb werden etwa durchlaufende Posten (vgl. BGHZ 28, 255, 258; BGH ZIP 1994, 129, 132) sowie Kautions- und Treuhandzahlungen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 817, Rdn. 15 m.w.N.) von der Sonderregelung des § 817 Satz 2 BGB nicht erfasst. Vergleichbar liegt der Fall hier bezüglich des Teilbetrages von 18.000,-- €. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungserwiderung vom 06.01.2006, S. 10, der für das Product Placement von der Klägerin an die Beklagte gezahlte Betrag von 18.000,-- € sei zur Weitergabe an die Produktionsfirma gedacht gewesen, ist von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.02.2006 in der Sache - unbeschadet der Rechtsausführungen der Beklagten zu § 817 Satz 2 BGB – nicht bestritten worden; die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.02.2006, S. 3 selbst ausgeführt, sie sei aufgrund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet gewesen, durch Entrichtung/Weiterleitung eines Geldbetrages dafür Sorge zu tragen, dass der Endverbraucher getäuscht werde; die Beklagte hat ferner in dem genannten Schriftsatz auf S. 5 den Vortrag der Klägerin zur Weitergabe von 18.000,-- € an die Produktionsfirma referiert, ohne die Richtigkeit dieses Sachverhalts in Abrede zu stellen; dies hat die Beklagte auch im Termin vom 16.02.2006 nicht getan. Dieser Sachverhalt zur Weiterleitung des Betrages in Höhe von 18.000,-- €, der in der Regelung des Entgelts im Product Placement-Vertrag (Anlagen LR 2, LR 3) sowie in der Gestaltung der Rechnung vom 14.12.2002 (Anlage LR 4) eine Stütze findet, ist als unstreitiger Sachverhalt unbeschadet des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 161, 138). Im Product Placement-Vertrag (Anlagen LR 2, LR 3) ist neben dem Betrag von 18.000,-- € eine Agenturprovision von 15 % gesondert ausgewiesen. Entsprechendes gilt für die Rechnung vom 14.12.2002 (Anlage LR 4). Die Berechnung der Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % in der Rechnung vom 14.12.2002 (Anlage LR 14) aus einem Betrag von 20.700,-- € ändert, ohne dass es auf die Richtigkeit dieser Berechnung hier ankäme, an der vorgesehenen Weiterleitung des Betrages von 18.000,-- € nichts.

Eine Saldierung des Betrages von 18.000,-- € mit dem Wert von der Beklagten etwa erbrachter Leistungen – da der Kinofilm „A.“ unstreitig nicht realisiert wurde, käme insoweit allenfalls ein Product Placement in dem Film „F.“ in Betracht, sofern der – nichtige – Vertrag entsprechend einvernehmlich abgeändert wurde – scheidet aus, weil ein auf Wertersatz gerichteter Bereicherungsanspruch der Beklagten nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist (vgl. BAG NZA 2005, 1409, 1411; Palandt/Sprau aaO § 817, Rdn. 19). Auf einen etwaigen Fortfall der Bereicherung kann sich die Beklagte gemäß § 819 Abs. 2 BGB im Übrigen nicht berufen (vgl. BGHZ 28, 255, 259).

Hinsichtlich des weiteren Vertragsentgelts in Höhe von 6.012,-- € ist ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, weil beiden Parteien ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 134 BGB i.V.m. § 1 UWG a.F. zur Last fällt. Zwar schließt § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung grundsätzlich nur bei einem bewussten Verstoß aus; jedoch steht es vorsätzlichem Handeln gleich, wenn der Leistende sich der Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt (vgl. BGH NJW 2005, 1490, 1491). Jedenfalls dies ist bei der Klägerin angesichts des Umstandes, dass die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes zum Grundsatz des Verbots getarnter (Wirtschafts-) Werbung GRUR 1995, 744 – „Feuer, Eis & Dynamit I“ bereits aus dem Jahr 1995 datiert, und im Hinblick darauf, dass die Unzulässigkeit von getarnter Werbung auch in der Öffentlichkeit seit Jahren thematisiert wird, der Fall. Insoweit steht der Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB auch der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion gemäß § 134 BGB nicht entgegen.

Der weitere Anspruch auf Zahlung von 534,50 €, gerichtet auf Erstattung von Anwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch steht der Klägerin mangels Wirksamkeit des Vertrags nicht zu. Im Übrigen hat die Klägerin - als Gläubigerin eines Bereicherungsanspruchs (in Höhe von 18.000,-- €) - keinen Anspruch auf auch nur anteiligen Ersatz der Anwaltskosten, die für das anwaltliche Mahnschreiben vom 08.09.2004 mit dem ein vertraglicher Zahlungsanspruch geltend gemacht wurde, entstanden sind (vgl. BGH NJW 1985, 320, 324; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286, Rdn. 8). Insbesondere scheidet ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten nach § 286 Abs. 1 BGB aus, weil die Anwaltskosten für das Mahnschreiben vom 08.09.2004 vor Verzugseintritt entstanden sind.

2. Der Zinsausspruch beruht auf § 286 Abs. 1 BGB. Die klägerischen Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Zinssatzes sind unbestritten geblieben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen im Streitfall nicht vor.