Kondiktionsausschluß
nach § 817 S. 2 BGB bei Leistungen auf verbotswidrigen Product
Placement-Vertrag; kein Kondiktionsausschluß von Leistungen, die nicht
endgültig beim Empfänger verbleiben sollen; subjektive Voraussetzungen des
Kondiktionsausschlusses
OLG München, Urteil vom
16.02.2006, Az. 29 U 4412/05
Fundstelle:
NJW-RR 2006, 768
Leitsatz:
Ein Getränkehersteller
kann von einem Unternehmen, das u.a. mit der Vermittlung von Product
Placements befasst ist, die Rückzahlung des für das Product Placement seiner
Spirituose in einem Kinofilm geleisteten Entgelts verlangen, wenn der Film
dann doch nicht produziert wird. Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht
bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Product-Placement-Vertrag, da dieser Vertrag zur Begehung unlauteren
Wettbewerbs verpflichtet und demnach gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1
UWG a.F. nichtig ist. Der Getränkehersteller kann das zur Erfüllung des
nichtigen Vertrags geleistete Entgelt jedoch zumindest teilweise nach dem
Bereicherungsrecht zurückverlangen.
Zentrale Probleme:
In der sehr sorgsam begründeten Entscheidung geht es
zentral um den Kondiktionsausschluß nach § 817 S. 2 BGB bei verbotswidrigen
und sittenwidrigen Leistungen (s. dazu etwa
BGH
NJW 1994, 187). Insbesondere stellt das OLG klar, daß
der Kondiktionsausschluß nur für solche Leistungen gilt, die endgültig beim
Empfänger verbleiben sollten. Da hier ein Teil des auf einen verbotswidrigen
Product-Placement-Vertrag gezahlten Honorars gar nicht beim Beklagten
verbleiben, sondern von ihm weitergeleitet werden sollte, verneint das OLG
insoweit das Eingreifen von § 817 S. 2 BGB. Hinsichtlich des Honoraranteils
des Beklagten wird eine Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB allerdings zu
recht bejaht. Entgegen einer starken Literaturmeinung verlangt die
Rechtsprechung hier zwar das Bewußtstein der Verbots- bzw. Sittenwidrigkeit,
hält es aber für ausreichend, wenn sich der Leistende dieser Kenntnis
leichtfertig verschließt (s. BGH NJW 2005, 1490,
1491). Auch dies bejaht der Senat mit sorgfältiger Begründung.
©sl 2006
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen
Getränkeherstellers, begehrt von der Beklagten, die sich u.a. mit der
Herstellung von Werbung, Konzeption und Vorbereitung von Filmen sowie
Vermittlung von Product Placements befasst, die Rückzahlung eines Betrages
in Höhe von 24.012,-- € nebst Zinsen im Zusammenhang mit einem Product
Placement-Vertrag vom Dezember 2002 betreffend den Kinofilm „A.“. Des
Weiteren begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung anteiliger
Anwaltskosten in Höhe von 534,50 €.
Mit Schreiben vom 17.12.2002 übersandte die Klägerin der Beklagten eine
Auftragsbestätigung bezüglich eines Product Placements mit der klägerischen
Spirituose „X.“ zu dem Kinofilm „A.“. In diesem von beiden Parteien
unterzeichneten Schreiben heißt es u.a.
„in Anlehnung an die Zusammenarbeit
bei dem Film „G.“ möchten wir Ihnen gerne das Product Placement mit
unserer Marke X. zu dem Kinofilm „A.“ wie folgt bestätigen:
1. X. wird dem Hauptdarsteller (Y. Z.) als Getränk zugeordnet. Durch
diese Zuordnung wird der Charakter des „I.“ nochmals hervorgehoben.
2. „X.“ wird in unterschiedlichen Szenen auch mündlich bestellt und
dabei pur konsumiert (in seltenen Fällen auch als Longdrink mit Ginger
Ale). Auf den typischen X.-Gläsern, wie auch auf der Flasche wird das
Logo gut im Bild zu sehen sein.
3. Es wird keine weitere Spirituose im Zusammenhang mit diesem Charakter
gebracht. Ferner wird es im Film keine Platzierung einer
Konkurrenzmarke, wie z.B.: C., D., E. etc. geben. Diese Produkte werden
im Film nicht vorkommen und auch nicht namentlich erwähnt werden.
4. Das Image von X. wird nicht durch Besäufnisse beschädigt, ebenso wird
X. nicht Auslöser sexueller Reaktionen sein.
5. Das Produkt bzw. Logo wird insgesamt mindestens 20 Sekunden klar und
deutlich im Bild zu sehen sein.
6. Vor Fertigstellung und Veröffentlichung erhalten wir eine Videokopie
zur Freigabe der X.-Szenen.
7. Gesamtpreis: Euro 18.000,-- (+15 % Agenturprovision und MwSt),
Rechnungsstellung erfolgt bei Auftragserteilung. Eine Gutschrift bei
Nichteinhaltung der o.g. Punkte erfolgt nach Durchsicht der vor Freigabe
gesandten Videokopie.“
Mit Rechnung vom 14.12.2002 stellte die
Beklagte der Klägerin einen Gesamtbetrag von 24.012,-- € in Rechnung. Diesen
Betrag hat die Klägerin an die Beklagte bezahlt.
Der Kinofilm „A.“ wurde nicht produziert.
Mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2004 kündigte die Klägerin den Vertrag und
forderte die Beklagte auf, den Betrag in Höhe von 24.012,-- € nebst Zinsen
sowie Anwaltskosten in Höhe von 1.049,-- € bis 17.09.2004 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 10.06.2005 antragsgemäß
verurteilt im Wesentlichen mit der Begründung, der zwischen den Parteien
geschlossene Vertrag sei weder sittenwidrig noch verstoße er gegen ein
gesetzliches Verbot.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese ist der
Auffassung, der Vertrag über ein Product Placement in dem Kinofilm „A.“ sei
gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Das nach dem
Vertrag von der Beklagten für die Klägerin umzusetzende Product Placement in
dem Kinofilm „A.“ sei Schleichwerbung, da die Produkte der Klägerin bewusst
zu Werbezwecken für mindestens 20 Sekunden lang in filmischer Handlung
eingepasst werden und in diversen Einstellungen im Bild erscheinen sollten.
Die Klägerin habe Kenntnis von allen Tatumständen gehabt, die die
Sittenwidrigkeit begründeten.
Der Vertrag über ein Product Placement in dem Kinofilm „A.“ sei außerdem
gemäß § 134 BGB nichtig, da er die Parteien unter Verstoß gegen § 1 UWG a.F.
zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichte. § 1 UWG a.F. sei anwendbar,
da die Klägerin als werbendes Unternehmen und die Beklagte als Product
Placement-Vermittlerin juristische Personen seien, die am geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs teilnähmen. Die Ausstrahlung des Product
Placements sei als Marketinginstrument im Kommunikationsbereich dazu
geeignet gewesen, den Absatz der Klägerin zum Nachteil ihrer Konkurrenten zu
fördern, was von den Parteien auch beabsichtigt gewesen sei. Die Werbung
mittels dieses Product Placements habe auch gegen das Trennungsverbot bzw.
Kennzeichnungsgebot verstoßen, wonach Werbung als solche klar erkennbar sein
und durch optische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein
müsse.
Außerdem erhebt die Beklagte den Einwand der Erfüllung. Der ohnehin nichtige
Vertrag über das Product Placement in dem Kinofilm „A.“, dessen Erfüllung
unmöglich geworden sei, sei von den Beteiligten übereinstimmend dahin
abgeändert worden, dass das Product Placement in einem anderen Kinofilm „F.“
stattfinden habe sollen, was auch geschehen sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, der
Vertrag zwischen den Parteien sei nicht wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Bei der Werbung im Spielfilm
seien im Gegensatz zu der Regelung im Rundfunkstaatsvertrag nicht die
gleichen strengen Maßstäbe anzuwenden, da zum einen der Einfluss werblicher
Aussagen im Film an sich schon geringer sei, zum anderen aber auch deshalb,
weil der Zuschauer wisse oder jedenfalls damit rechne, dass der
Filmhersteller Requisiten verwende, die ihm von Gewerbetreibenden um des
Werbeeffekts willen zur Verfügung gestellt worden seien. Dies habe der
Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt. Auch ein Verstoß gegen das UWG
– so ein solcher tatbestandsmäßig überhaupt vorliegen würde – vermöge eine
Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien gemäß § 134 BGB nicht zu
begründen. Allgemein anerkannt sei, dass das Verbot des § 3 UWG sowie auch
des § 1 UWG a.F. kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstelle, da das
Wettbewerbsrecht nur das Marktverhalten, nicht aber den Inhalt von Verträgen
regele. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Abschluss des Vertrags
selbst als wettbewerbswidriges Handeln anzusehen sei. Voraussetzung dafür
sei jedoch, dass der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das
wettbewerbswidrige Verhalten innewohne. Dies sei nach den Grundsätzen der
Entscheidung „Feuer, Eis & Dynamit I“ des Bundesgerichtshofes bei der
Vereinbarung zwischen den Parteien nicht der Fall. Das zwischen den Parteien
vereinbarte Product Placement in dem beabsichtigten Spielfilm stelle bereits
deshalb keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil die von der Beklagten
übernommene Verpflichtung zur Integration des Produkts der Klägerin in den
vereinbarten Fällen nicht ausschließe, dass der Film einen Hinweis auf die
Klägerin als sponserndes Unternehmen enthalte und somit die Beklagte nicht
dazu gehalten sei, ihrer Verpflichtung auf eine Art und Weise nachzukommen,
die als wettbewerbswidrig zu qualifizieren wäre. Dies gelte insbesondere,
als sich das wettbewerbsrechtliche Verbot nur an den Produzenten und den
Vertreiber des Films richte, nicht aber ein solches Unternehmen betreffe,
für das geworben werde. Dasselbe müsse folgerichtig auch für die Beklagte
gelten, die das Product Placement nur vermittele, selbst aber an der
Produktion und an dem Vertrieb des Filmes nicht unmittelbar beteiligt sei.
Auch eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB komme nicht in
Betracht. Nach einhelliger Auffassung sei die Sittenwidrigkeit im Sinne des
Wettbewerbsrechts nicht mit der Sittenwidrigkeit des § 138 Abs. 1 BGB
gleichzusetzen.
Darüber hinaus fehle es auch tatbestandlich an einem Verstoß gegen
wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Im Verhältnis zwischen den Parteien
fehle es bereits an einem Marktbezug der Handlung. Die Produktion des Films
habe nicht durch die Beklagte, sondern durch einen externen Produzenten
erfolgen sollen. Die Beklagte habe insoweit lediglich vorbereitende
Tätigkeiten vornehmen sollen. Die Vereinbarung zwischen den Parteien sei
lediglich als interne Vorbereitungshandlung anzusehen. Außerdem liege ein
unzulässiges Product Placement im Streitfall nicht vor. Die vom
Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Feuer, Eis & Dynamit I“ bezeichneten
Grenzen seien hier nicht überschritten.
Selbst wenn in der Vereinbarung zwischen den Parteien ein Verstoß gegen das
UWG gesehen werden und demgemäß eine Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 134
BGB festgestellt werden könnte, sei die Beklagte zur Herausgabe des
Erlangten in Höhe der Klageforderung verpflichtet. Die von der Klägerin
verlangte Rückforderung der an die Beklagte gezahlten Beträge sei
insbesondere nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Im Streitfall sei
zu berücksichtigen, dass die Frage, ob und inwieweit das zwischen den
Parteien vereinbarte Product Placement wettbewerbswidrig sei, besonders
schwierige rechtliche Qualifikationen erforderlich mache. Den maßgeblichen
Mitarbeitern der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, dass die mit der
Beklagten vereinbarte Platzierung von Werbung in einem Spielfilm einer
Verbotsnorm unterfallen könne.
Keine Leistung im Sinne des § 817 Satz 2 BGB liege jedenfalls insoweit vor,
als der Betrag von 18.000,-- € betroffen sei, der zur Weitergabe an die
Produktionsfirma gedacht gewesen sei; ein endgültiger Verbleib dieses
Betrages bei der Beklagten sei nicht beabsichtigt gewesen. Darüber hinaus
sei zu berücksichtigen, dass nach einhelliger Auffassung bei der Anwendung
des § 817 Satz 2 BGB Einschränkungen zur Vermeidung von unbilligen
Ergebnissen zu machen seien und damit durch Anwendung des allgemeinen
Grundsatzes von Treu und Glauben unbillige Ergebnisse insbesondere bei
einseitigen Vorleistungen weitgehend ausgeschaltet werden sollten.
Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte selbst in
geradezu schamloser Weise ausdrücklich dazu bekenne, gesetz- und
sittenwidrig zu handeln. Bei Ausschluss des Rückforderungsrechts nach § 817
Satz 2 BGB wurde das Verhalten der Beklagten legalisiert, was aber gerade
von der Rechtsordnung nicht honoriert werden sollte.
Die Beklagte repliziert hierauf u.a., entgegen der Darstellung der Klägerin
handele es sich bei dem vereinnahmten Entgelt - auch nicht zum Teil – um
einen durchlaufenden Posten. Die Beklagte habe Anspruch auf den
streitgegenständlichen Betrag aufgrund der vereinbarten Vergütung. Diese
stehe ausschließlich der Beklagten zu als Entgelt für ihre Leistung.
Dementsprechend sei in der Abrechnung des Entgelts der gesamte Betrag der
Umsatzsteuer unterworfen worden.
Aus den Gründen:
....
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der
Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von
18.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % Zinsen hieraus seit 18.09.2004
zu.
1. a) Im Streitfall ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
bis zum 07.07.2004 geltenden alten Fassung anzuwenden, da es um einen
Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im Dezember 2002
geht.
b) Auf den im Dezember 2002 geschlossenen Product Placement-Vertrag gemäß
Anlagen LR 2, LR 3 betreffend ein Product Placement der Spirituose „X.“ in
dem Kinofilm „A.“ kann die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch
nicht stützen. Dieser Vertrag ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 UWG a.F.
nichtig. Nach dieser Vorschrift sind Verträge nichtig, die zur Begehung
unlauteren Wettbewerbs verpflichten (vgl. BGH GRUR 1998, 945, 947 –
Co-Verlagsvereinbarung; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf Rdn. 45).
Voraussetzung hierfür ist, dass der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung
selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt (vgl. BGH aaO). Das ist
bei dem vorliegenden Product Placement-Vertrag der Fall; mit dem
vorgesehenen Product Placement sollte im Wege getarnter Werbung der
Wettbewerb der Klägerin gefördert werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es wettbewerbswidrig im
Sinne des § 1 UWG a.F., wenn ein Spielfilm, in dem in nicht unerheblichem
Umfang bezahlte Werbung betrieben wird, ohne Aufklärung über diesen Umstand
in den Verkehr gebracht wird (BGH GRUR 1995, 744, 747 – „Feuer, Eis &
Dynamit I“). Werbung ist grundsätzlich dem Adressaten als solche kenntlich
zu machen; die auf Täuschung angelegte Tarnung einer Werbemaßnahme wird
regelmäßig weder dem das Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz
noch dem Gebot der Achtung der Persönlichkeitssphäre der Verbraucher gerecht
(vgl. BGH GRUR 1995, 744, 747 – „Feuer, Eis & Dynamit I“). Werbung in
Kinofilmen, für die der Interessierte Zahlungen oder andere über bloßes
Zurverfügungstellen von Requisiten hinausgehende Leistungen von einigem
Gewicht erbringt, verstößt regelmäßig gegen § 1 UWG a.F. (vgl. BGH GRUR
1995, 744, 749 – „Feuer, Eis & Dynamit I“).
Die Vereinbarungen in dem zwischen den Parteien geschlossenen Product
Placement-Vertrag gehen über ein bloßes Zurverfügungstellen von Requisiten
gegen geringes Entgelt weit hinaus. Der Vertrag enthält verschiedene den
Einsatz von „X.“ konkretisierende und flankierende Bestimmungen, mit denen
auf die Präsentation dieses Produkts Einfluss genommen wird, insbesondere
die Klausel, dass das Image von „X.“ nicht durch „Besäufnisse“ beschädigt
werden darf und dass „X.“ nicht Auslöser sexueller Reaktionen sein wird.
Hinzu kommt die Zusicherung, dass im Film keine Konkurrenzmarken platziert
werden und dass keine weitere Spirituose in Zusammenhang mit dem
Hauptdarsteller gebracht werden wird. Nach dem Vertrag muss außerdem das
Produkt bzw. Logo insgesamt mindesten 20 Sekunden klar und deutlich im Bild
zu sehen sein. Als von der Klägerin zu zahlendes Entgelt ist ein
Gesamtbetrag von 24.142,-- € vorgesehen.
Der zwischen den Parteien geschlossene Product Placement-Vertrag enthält
keine Verpflichtung dahingehend, in den Film, etwa im Vor- oder Nachspann,
aufklärende Hinweise auf den Product Placement-Vertrag zwischen der Klägerin
und der Beklagten oder gar auf dessen einzelne Vereinbarungen aufzunehmen.
Nach dem Inhalt dieses Vertrags mit den genannten detaillierten Regelungen
bezüglich der Präsentation von „X.“ erscheint es auch fern liegend, dass die
Klägerin derartige aufklärende Hinweise im Film gebilligt hätte, weil in
diesem Fall der von der Klägerin im Wege getarnter Werbung erstrebte
Werbeeffekt für „X.“ beeinträchtigt worden wäre. Hinzu kommt, dass nach § 11
Abs. 5 des am 26.07.2002 verkündeten (vgl. BGBl 2002 I S. 2730, 2732) und am
01.04.2003 in Kraft getretenen Jugendschutzgesetzes (JuSchG) Werbefilme oder
Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, nicht vor 18 Uhr
vorgeführt werden dürfen; Verstöße von Veranstaltern und Gewerbetreibenden
hiergegen können nach der Bußgeldvorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a
JuSchG geahndet werden. Soweit der erst noch zu produzierende Kinofilm „A.“
nach dem 31.03.2003 auch vor 18.00 Uhr vorgeführt worden wäre - dies liegt
bei dem für den Film „A.“ vorgesehenen Genre (vgl. Anlage LR 1) nahe und
wurde in dem Product Placement-Vertrag vom Dezember 2002 auch nicht
ausgeschlossen -, wäre Werbung für „X.“ in diesem Film überhaupt verboten
gewesen; daran hätten auch etwaige aufklärende Hinweise auf die von der
Klägerin mittels Product Placements betriebene Werbung nichts ändern können.
Nach alledem ist der Product Placement-Vertrag unmittelbar auf die Begehung
unlauteren Wettbewerbs in Gestalt getarnter Werbung gerichtet und deshalb
nach § 134 BGB i.V.m. § 1 UWG a.F. nichtig. Insoweit ist der Streitfall,
auch im Hinblick auf die genannten Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes,
signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom
14.05.1998 – I ZR 10/96 = GRUR 1998, 945, 947 – Co-Verlagsvereinbarung
zugrunde liegende Fall, in dem die Möglichkeit eines rechtskonformen
Verhaltens des Sendeunternehmens durchaus offen war.
Bei dieser Lage steht der Anwendung des § 134 BGB im Streitfall auch das
Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht entgegen, selbst wenn
zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass diese sich als
Auftraggeber eines Product Placement auf dieses Grundrecht grundsätzlich
berufen kann. Geht es nicht um das Verbot des Vertriebs eines als Kunstwerk
im Sinne des Art. 5 GG anzusehenden Spielfilms schlechthin, sondern nur um
die Untersagungen einer bestimmten, den Wesensgehalt des Kunstwerks und die
freie Gestaltungsmöglichkeit des Künstlers nicht berührenden
Vertriebsmodalität, nämlich der Aufklärung des Publikums über den Umstand,
dass der Film bezahlte Werbung zeigt, so gebührt im Rahmen der dann - am
äußersten Rand des so genannten Wirkbereichs – vorzunehmenden Abwägung dem
ebenfalls verfassungsrechtlich (Art. 2 GG) geschützten Recht des Einzelnen
auf freie, d.h. auch von Manipulationen unbeeinflusste, Entfaltung der
eigenen Persönlichkeit der Vorrang (vgl. BGH GRUR 1985, 744 – „Feuer, Eis &
Dynamit I“). Mit dem Product Placement-Vertrag im Streitfall wird, wie
bereits erörtert, gerade eine getarnte Werbung im Spielfilm ohne aufklärende
Hinweise intendiert; bei dieser Lage ergibt eine Abwägung nach den
vorstehend genannten Grundsätzen, dass das Grundrecht der Kunstfreiheit
zurücktreten muss (vgl. auch LG München I NJW-RR 1997, 1544, 1545).
c) Die Klägerin kann das zur Erfüllung des nichtigen Vertrags geleistete
Entgelt teilweise, nämlich in Höhe vom 18.000,-- €, gemäß § 812 Abs. 1 Satz
1 Fall 1 BGB zurückverlangen.
Hinsichtlich dieses Betrages ist der Rückforderungsanspruch nicht nach §
817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Als Leistung im Sinne dieser Vorschrift sieht
die Rechtsprechung nur solche Zuwendungen an, die nach dem – nichtigen –
Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen
sollten (vgl. BGH ZIP 1994, 129, 132); deshalb werden etwa
durchlaufende Posten (vgl. BGHZ 28, 255, 258; BGH ZIP 1994, 129, 132)
sowie Kautions- und Treuhandzahlungen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65.
Aufl., § 817, Rdn. 15 m.w.N.) von der Sonderregelung des § 817 Satz 2 BGB
nicht erfasst. Vergleichbar liegt der Fall hier bezüglich des
Teilbetrages von 18.000,-- €. Der Vortrag der Klägerin in der
Berufungserwiderung vom 06.01.2006, S. 10, der für das Product Placement von
der Klägerin an die Beklagte gezahlte Betrag von 18.000,-- € sei zur
Weitergabe an die Produktionsfirma gedacht gewesen, ist von der Beklagten
mit Schriftsatz vom 09.02.2006 in der Sache - unbeschadet der
Rechtsausführungen der Beklagten zu § 817 Satz 2 BGB – nicht bestritten
worden; die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.02.2006, S. 3 selbst
ausgeführt, sie sei aufgrund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet
gewesen, durch Entrichtung/Weiterleitung eines Geldbetrages dafür Sorge zu
tragen, dass der Endverbraucher getäuscht werde; die Beklagte hat ferner in
dem genannten Schriftsatz auf S. 5 den Vortrag der Klägerin zur Weitergabe
von 18.000,-- € an die Produktionsfirma referiert, ohne die Richtigkeit
dieses Sachverhalts in Abrede zu stellen; dies hat die Beklagte auch im
Termin vom 16.02.2006 nicht getan. Dieser Sachverhalt zur Weiterleitung des
Betrages in Höhe von 18.000,-- €, der in der Regelung des Entgelts im
Product Placement-Vertrag (Anlagen LR 2, LR 3) sowie in der Gestaltung der
Rechnung vom 14.12.2002 (Anlage LR 4) eine Stütze findet, ist als
unstreitiger Sachverhalt unbeschadet des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen
(vgl. BGHZ 161, 138). Im Product Placement-Vertrag (Anlagen LR 2, LR 3) ist
neben dem Betrag von 18.000,-- € eine Agenturprovision von 15 % gesondert
ausgewiesen. Entsprechendes gilt für die Rechnung vom 14.12.2002 (Anlage LR
4). Die Berechnung der Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % in der Rechnung vom
14.12.2002 (Anlage LR 14) aus einem Betrag von 20.700,-- € ändert, ohne dass
es auf die Richtigkeit dieser Berechnung hier ankäme, an der vorgesehenen
Weiterleitung des Betrages von 18.000,-- € nichts.
Eine Saldierung des Betrages von 18.000,-- € mit dem Wert von der Beklagten
etwa erbrachter Leistungen – da der Kinofilm „A.“ unstreitig nicht
realisiert wurde, käme insoweit allenfalls ein Product Placement in dem Film
„F.“ in Betracht, sofern der – nichtige – Vertrag entsprechend
einvernehmlich abgeändert wurde – scheidet aus, weil ein auf Wertersatz
gerichteter Bereicherungsanspruch der Beklagten nach § 817 Satz 2 BGB
ausgeschlossen ist (vgl. BAG NZA 2005, 1409, 1411; Palandt/Sprau aaO § 817,
Rdn. 19). Auf einen etwaigen Fortfall der Bereicherung kann sich die
Beklagte gemäß § 819 Abs. 2 BGB im Übrigen nicht berufen (vgl. BGHZ 28, 255,
259).
Hinsichtlich des weiteren Vertragsentgelts in Höhe von 6.012,-- € ist ein
Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, weil beiden Parteien ein Verstoß gegen
das gesetzliche Verbot des § 134 BGB i.V.m. § 1 UWG a.F. zur Last fällt.
Zwar schließt § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung grundsätzlich nur bei einem
bewussten Verstoß aus; jedoch steht es vorsätzlichem Handeln gleich, wenn
der Leistende sich der Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Handelns
leichtfertig verschließt (vgl. BGH NJW 2005,
1490, 1491). Jedenfalls dies ist bei der Klägerin angesichts des
Umstandes, dass die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes zum Grundsatz
des Verbots getarnter (Wirtschafts-) Werbung GRUR 1995, 744 – „Feuer, Eis &
Dynamit I“ bereits aus dem Jahr 1995 datiert, und im Hinblick darauf, dass
die Unzulässigkeit von getarnter Werbung auch in der Öffentlichkeit seit
Jahren thematisiert wird, der Fall. Insoweit steht der Kondiktionssperre
nach § 817 Satz 2 BGB auch der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion gemäß §
134 BGB nicht entgegen.
Der weitere Anspruch auf Zahlung von 534,50 €, gerichtet auf Erstattung von
Anwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. Ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch steht der Klägerin mangels Wirksamkeit des Vertrags
nicht zu. Im Übrigen hat die Klägerin - als Gläubigerin eines
Bereicherungsanspruchs (in Höhe von 18.000,-- €) - keinen Anspruch auf auch
nur anteiligen Ersatz der Anwaltskosten, die für das anwaltliche
Mahnschreiben vom 08.09.2004 mit dem ein vertraglicher Zahlungsanspruch
geltend gemacht wurde, entstanden sind (vgl. BGH NJW 1985, 320, 324;
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286, Rdn. 8). Insbesondere scheidet ein
Anspruch auf Erstattung dieser Kosten nach § 286 Abs. 1 BGB aus, weil die
Anwaltskosten für das Mahnschreiben vom 08.09.2004 vor Verzugseintritt
entstanden sind.
2. Der Zinsausspruch beruht auf § 286 Abs. 1 BGB. Die klägerischen
Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Zinssatzes sind unbestritten
geblieben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708
Nr. 11, § 713 ZPO.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO)
liegen im Streitfall nicht vor.
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