1. Die Übernahme einer Bürgschaft
mit der Verpflichtung, auf erstes Anfordern zu zahlen, ist den Kreditinstituten
vorbehalten.
2. Hatte der Bürge für Forderungen
eines Kreditinstituts aus einer beendeten bankmäßigen Geschäftsverbindung
einzustehen und begründen das Kreditinstitut und der Hauptschuldner
eine neue Geschäftsverbindung mit neuen Forderungen, so ist der Bürgschaftsgläubiger
darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß nicht abgewickelte
Schulden aus der alten Geschäftsverbindung in bestimmter Höhe
noch zu tilgen sind.
NJW-RR 1990, 1265
LM § 765 BGB Nr. 71
MDR 1990, 998
BB 1990, 1863
DB 1990, 1964
WM 1990, 1410
ZIP 1990, 1186
Vgl. Anm. zu BGH NJW 1992,
1446 sowie BGH NJW 1998, 2280.
Achtung:
Die Entscheidung ist überholt (vgl. den Leitsatz von BGH
NJW 1998, 2280).
Der Bekl. übernahm am 29. 3. 1977 gegenüber der kl. Bank für deren Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die H-GmbH (künftig: GmbH oder Hauptschuldnerin) die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Bürgschaftsurkunde enthält in Nr. 4 folgende Regelung: "Zahlungen haben aufgrund Ihrer (der kl. Bank) Anforderungen zu erfolgen. Als Nachweis Ihrer jeweiligen Ansprüche gegen den Hauptschuldner genügt Ihr Buchauszug." Am 20. 2. 1979 gewährte die Kl. der GmbH, deren Geschäftsführer der an ihr beteiligte Bekl. bis 22. 6. 1981 und wieder ab 6. 10. 1983 war, zur Lagerfinanzierung auf dem Konto Nr. 915 einen Barkredit von 500000 DM und zur Exportfinanzierung auf dem Konto Nr. 122 einen Kreditrahmen von 1,2 Mio DM, jeweils ohne Rückzahlungsvereinbarungen und zu 6,75 % Jahreszinsen. Entsprechend einer Abrede im Kreditvertrag überwies die Kl. einen Betrag von 200000 DM vom Kreditkonto Nr. 915 auf das Girokonto Nr. 8647. Am 26. 8. 1981 kündigte die Kl. das Kreditengagement und bat die GmbH, die Kreditsalden bis spätestens 30. 11. 1981 auszugleichen. Laut Kontoauszügen der Kl. wiesen die Konten am 26. 8. 1981 folgende Sollsalden aus:
Nr. 915 | 500000,-- DM |
Nr. 122 | 1108812, 67 DM |
Nr. 8647 | 133658,14 DM |
_____________ | |
zusammen | 1742470,81 DM |
Aus den Gründen:
I. Revision der Kl.: 1. Das Vorliegen einer Bürgschaft
auf erstes Anfordern, die zur Verurteilung des Bekl. ohne Prüfung
der verbürgten Hauptschuld und der weiteren Voraussetzungen des Bürgschaftsanspruchs
hätte führen müssen (vgl. Senat, NJW-RR 1989, 1324 = LM
§ 765 BGB Nr. 69 = ZIP 1989, 1108), hat das BerGer. zu Recht verneint.
a) Der BGH hat die Verpflichtung, aus einer Bürgschaft
auf erstes Anfordern zu zahlen, immer nur dann anerkannt, wenn sich ein
Kreditinstitut (Bank, Sparkasse oder Versicherung) in dieser Art verbürgt
hatte (vgl. BGHZ 74, 244 = NJW 1979, 1500 = LM § 765 BGB Nr. 27 und
Senat, NJW 1984, 923 = LM § 765 BGB Nr. 34; Senat, NJW 1985, 1694
= LM § 765 BGB Nr. 39 = ZIP 1985, 470; BGHZ 95, 375 = NJW 1986, 310
= LM § 638 BGB Nr. 56; BGH, NJW-RR 1987, 683 = LM § 765 BGB Nr.
48; BGH, NJW 1987, 2075 = LM § 401 BGB Nr. 11 = ZIP 1987, 624; BGH,
NJW 1988, 2610 = LM § 765 BGB Nr. 58; BGH, NJW 1989, 1606 = LM §
282 ZPO Nr. 65 - Beweislast = WM 1989, 709 u. Senat, NJW-RR 1989, 1324
= LM § 765 BGB Nr. 69). Wegen der Begründung der unbedingten
vorläufigen Zahlungspflicht ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern
ein äußerst risikoreiches Rechtsgeschäft, das zum Mißbrauch
verleitet (vgl. BGHZ 95, 375 (387) = NJW 1986, 310 = LM § 638 BGB
Nr. 56). Personen, auch Kaufleute im Sinne des Gesetzes, die keine Bankgeschäfte
betreiben, sind in aller Regel nicht in der Lage, diese besonderen Risiken
einer solchen Bürgschaft, die einer Garantieübernahme für
fremde Schuld fast gleichsteht, zu erkennen und abzuschätzen. Davon
geht auch das Gesetz aus. Das Garantiegeschäft, also die Übernahme
von Garantien und die Übernahme von diesen vergleichbaren Bürgschaften
auf erstes Anfordern, gehört zu den Bankgeschäften, die grundsätzlich
nur von den der öffentlichrechtlichen Aufsicht unterliegenden Kreditinstituten
betrieben werden (§ 1 II Nr. 4 HGB; § 1 I 2 Nr. 8 KWG). Das Eingehen
der Verpflichtung, auf erste Anforderung sofort ohne Rücksicht auf
Einwendungen die Bürgschaftssumme zu zahlen, soll deshalb den Kreditinstituten
vorbehalten bleiben.
b) Nr. 4 der Bürgschaftsurkunde vom 29. 3.
1977, die der Senat wegen der überregionalen Verbreitung des verwendeten
Vordrucks selbst auslegen kann (vgl. Senat, NJW 1989, 27 = LM § 767
BGB Nr. 23 = ZIP 1988, 1167), begründet bei strikter Anwendung eine
Leistungspflicht, wie wenn der Bekl. Zahlung auf erstes Anfordern versprochen
hätte. Die Klausel im Bürgschaftsvertrag enthält zwar nicht
die stereotype Formel, mit der Kreditinstitute die Zahlung der Bürgschaftssumme
"auf erstes (schriftliches) Anfordern" zusagen. Der Bekl. muß aber
nach dem Wortlaut der Klausel schon aufgrund der Aufforderung der Bank
zahlen, wenn diese einen die Hauptschuld betreffenden Buchauszug beifügt.
Würde ein solcher Kontoauszug als Nachweis der verbürgten Schuld
genügen, könnte die Kl. den Bürgschaftsanspruch im Urkundenprozeß
(§§ 592 ff. ZPO) durchsetzen, wie wenn der Bekl. sich zur Zahlung
auf erstes Anfordern für den Fall verpflichtet hätte, daß
die Gläubigerin mitteilt, der Hauptschuldner habe seine Verpflichtungen
nicht erfüllt.
c) Diese formularmäßige Klausel im
Bürgschaftsvertrag vom 29. 3. 1977 hält der Inhaltskontrolle
wegen unzumutbarer Belastung des Bürgen (§ 242 BGB; vgl. BGHZ
78, 137 (141) = NJW 1981, 748 = LM § 776 BGB Nr. 2) nicht stand. Denn
die von der kl. Bank vorformulierte Bürgschaftsbedingung verfolgt
einseitig die Interessen der Kl. Sie weicht von der gesetzlichen Regelung,
daß der Gläubiger das Entstehen und die Fälligkeit der
verbürgten Hauptschuld darlegen und beweisen muß (Senat, NJW
1988, 906 = LM § 765 BGB Nr. 57 = ZIP 1988, 224), ab und ermöglicht
die Durchsetzung des Bürgschaftsanspruchs ohne weitere Prüfung
seiner Voraussetzungen und der vom Bürgen darzulegenden Einwendungen
und Einreden. Eine solche Regelung würde den Bekl. unangemessen benachteiligen
(vgl. §§ 9 I, II Nr. 1, 11 Nr. 15 a AGB-Gesetz, die hier allerdings
nicht unmittelbar Anwendung finden können).
2. Das BerGer. geht davon aus, daß zur Zeit
der Kündigung des Kreditengagements am 26. 8. 1981 die Verbindlichkeiten
der Hauptschuldnerin auf den Konten Nrn. 8647, 915 und 122 1747054,98 DM,
richtig 1742470,81 DM, erreichten. Die Kl. habe aber nicht beweisen können,
daß noch eine Restschuld offenstehe, nachdem das Konto Nr. 8647 im
November 1981 ein Guthaben von 147205,05 DM und das Konto Nr. 122 am 30.
6. 1983 nur einen Sollstand von 197000,-- DM ausgewiesen habe. Ferner sei
zu berücksichtigen, daß das Kreditengagement am 27. 9. 1982
mit einem zusätzlichen Kreditnehmer, verändertem Limit für
Lagerfinanzierung und Exportvorfinanzierung auch formell erneuert worden
sei. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen
Erfolg.
a) Wie das BerGer. richtig sieht, hat die Kündigung
vom 26. 8. 1981 die Geschäftsverbindung der Kl. zur GmbH als Hauptschuldnerin
beendet; der Bankvertrag trat in das Stadium der Abwicklung. Die GmbH hatte
ihre Verbindlichkeiten bis spätestens 30. 11. 1981 auszugleichen.
Soweit nach Aufhebung der Geschäftsverbindung andere Schulden der
GmbH begründet worden sind, geschah das aufgrund einer neu vereinbarten
Geschäftsverbindung. Der Bürge hat aber nur für Verbindlichkeiten
aus der aufgehobenen Geschäftsverbindung einzustehen (Senat, NJW 1989,
27 = LM § 767 BGB Nr. 23 = ZIP 1988, 1167).
b) Zur Abwicklung des Kreditengagements hat die
Kl. eingeräumt, daß das Girokonto Nr. 8647 am 5. 11. 1981 einen
Habensaldo von 147205,05 DM aufwies. Da nach dem Kreditvertrag vom 20.
2. 1979 auf dieses Konto Valuta in Höhe von 200000 DM zu Lasten des
dann mit 500000,-- DM unverändert bleibenden Darlehenskontos Nr. 915
übertragen und auf dem Girokonto auch die Kosten und die Zinsen des
Darlehens abgerechnet wurden, war die Kl. zum Zwecke der Abwicklung des
Kreditverhältnisses gehalten, mit den Gutschriften und dem sich daraus
ergebenden Guthaben des Girokontos die auf dem Darlehenskonto verbuchte
Schuld zurückzuführen. Für Erweiterungen des Kreditengangements,
die neue Vereinbarungen zwischen Gläubigerin und Hauptschuldnerin
voraussetzen, hatte der Bekl. nicht mehr einzustehen (§ 767 I 3 BGB).
Danach ist davon auszugehen, daß die Darlehensverbindlichkeiten auf
Konto Nr. 915 im November 1981 allenfalls noch 352794,95 DM und die Darlehensschuld
auf Konto Nr. 122 laut dem von der Kl. vorgelegten Monatskontrollblatt
im Januar 1982 noch 545000,-- DM betrugen. Dafür waren Verzugszinsen
zu entrichten, die nach den in den Urteilen des BGH, NJW 1988, 1967 = LM
§ 252 BGB Nr. 39 = ZIP 1988, 759; NJW-RR 1989, 752 = LM § 765
BGB Nr. 65 = ZIP 1989, 359 dargelegten Grundsätzen hätten berechnet
werden müssen. Wie die Kredite weiter bis zum neuen Kreditvertrag
abgewickelt worden sind, hat die Kl. nicht dargelegt, insbesondere nicht
vorgetragen, welche Gutschriften eingegangen sind und welche neuen Belastungen
sie zugelassen hat.
c) Für die durch den Kreditvertrag vom 27.
9. 1982 begründeten Verbindlichkeiten der GmbH und der H & H-GmbH
haftet der Bekl. nicht. Denn die Kredite zur Finanzierung auf Lager befindlicher
Maschinen über 500000 DM auf Konto Nr. 915 und zum Ankauf von Maschinen
zwecks Überarbeitung und Weiterverkauf in Höhe von 400000 DM
auf Konto Nr. 122 mit einem Zinssatz von jeweils 13 % wurden aufgrund einer
neu vereinbarten Geschäftsverbindung gewährt, auf die sich die
Bürgschaft vom 29. 3. 1977 nicht erstreckt. Den Kreditinstituten,
die Bürgschaften für alle Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung
mit dem Hauptschuldner verlangen, ist zuzumuten, die alte Geschäftsverbindung
in ihrem Interesse und auch dem des Bürgen abzuwickeln, bevor weitere
Forderungen gegen den Hauptschuldner begründet werden, oder zumindest
die neue Geschäftsverbindung so zu vereinbaren, daß sie die
Ansprüche aus der alten nicht erfaßt, sondern diese zum Zwecke
der Abwicklung fortbestehen läßt. Eine solche Klarstellung erfordert
schon der Grundsatz, daß die Bürgschaftsschuld, insbesondere
der Schuldgrund, gerade auch im Falle der weit erstreckten Haftung für
alle Ansprüche aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung,
noch bestimmbar bleiben muß (Senat, NJW 1990, 1909 = ZIP 1990, 708
m. w. Nachw.). Dem wird die hier vereinbarte neue Geschäftsverbindung
nicht gerecht, weil etwa noch bestehende alte und die neuen Schulden nicht
getrennt ausgewiesen sind. Zudem haben die bisherige Hauptschuldnerin,
die H & H-KG und die H & H-GmbH in der Erklärung vom 12. 10.
1982 die Schulden jeweils der anderen Gesellschaften gegenüber der
Kl. übernommen, so daß der Bürge Gefahr laufen würde,
nicht nur mit der GmbH neu gewährten Krediten, sondern auch den Schulden
der beiden anderen Gesellschaften belastet zu werden.
d) Die Kl. kann ihre Ansprüche nur darauf
stützen, daß der Bekl. sich mit seiner Erklärung vom 29.
3. 1977 auch für die im Kreditvertrag vom 27. 9. 1982 bezeichneten
und daraus erwachsenen, mithin später begründeten Ansprüche
verbürgt habe. Das trifft, wie dargelegt, nicht zu, weil diese aufgrund
der Verträge vom 27. 9. 1982 und 12. 10. 1982, die die Vermutung der
Vollständigkeit für sich haben, der neuen Geschäftsverbindung
zugeordnet sind und damit auf einem anderen Rechtsgrund beruhen als die
verbürgten Forderungen. Die Kl. und die Hauptschuldnerin haben damit
ihre Rechtsbeziehungen so verändert und neu gestaltet, daß die
Umschreibung der Hauptschuld im Bürgschaftsvertrag, nämlich Ansprüche
aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, nicht mehr ausreicht,
den Umfang der noch abzuwickelnden Restschuld aus dieser beendeten Geschäftsverbindung
zu bestimmen. Diese nicht vom Bürgen zu verantwortende Unklarheit
muß wie eine sich aus der Fassung der Bürgschaftsurkunde ergebende
(vgl. BGHZ 76, 187 = NJW 1980, 1449 = LM § 765 BGB Nr. 30) zu Lasten
der Gläubigerin gehen. Danach ist die Kl. darlegungs- und beweispflichtig
dafür, außerhalb oder auch im Rahmen der neuen Geschäftsverbindung,
also bei der Darlehensgewährung vom 27. 9. 1982 und der Schuldmitübernahme
vom 12. 10. 1982, vereinbart zu haben, daß nicht abgewickelte Schulden
aus der alten Geschäftsverbindung in bestimmter Höhe noch vorhanden
und noch zu tilgen sind. Dazu hat sie nichts vorgetragen, obwohl der Bekl.
auf die "Novation" durch die neue Geschäftsverbindung und den Kreditvertrag
vom 27. 9. 1982, aber auch darauf hingewiesen hatte, daß er für
die Schulden aus der neuen Geschäftsverbindung nicht einzustehen habe.
Die Kl. hat ihrer Darlegungslast nicht genügt. Das Weiterbestehen
eines Anspruchs gegen die GmbH aus der beendeten Geschäftsverbindung
über den 27. 9. 1982 hinaus ist nicht dargetan. Danach kann der Kl.
kein Anspruch aus der Bürgschaft zuerkannt werden (§§ 765
I, 767 I 1 BGB).
3. Nach alledem hat das BerGer. zu Recht festgestellt,
daß der Kl. kein Anspruch mehr aus der Bürgschaft vom 29. 3.
1977 zusteht. Neben dieser Feststellung ist der Anspruch auf Herausgabe
der Bürgschaftsurkunde gem. § 371 S. 1 BGB begründet.
II. Revision der Widerbekl. zu 2: Mit der Berufungsbegründung
hat der Bekl. gegen die bisher am Prozeß nicht beteiligte Widerbekl.
zu 2 Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß auch ihr keine
Ansprüche aus der Bürgschaft vom 29. 3. 1977 zustehen, und sie
zu verurteilen, der Herausgabe der Urkunden an den Bekl. zuzustimmen. Die
Widerbekl. zu 2 hat der Zulassung der Widerklage widersprochen. Dennoch
hat sie das BerGer. für zulässig erachtet. Dagegen wendet sich
die Revision des Widerbekl. zu 2 mit Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung
des BGH ist eine Parteiänderung auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz
nur dann zulässig, wenn der neue Bekl. zustimmt. Seine Zustimmung
ist nur dann entbehrlich, wenn ihre Verweigerung sich als Prozeßmißbrauch
darstellt. Ein solcher Mißbrauch wird im allgemeinen dann zu bejahen
sein, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Bekl. an der Weigerung
nicht anzuerkennen und ihm nach der ganzen Sachlage zuzumuten ist, in den
Rechtsstreit einzutreten, obgleich dieser bereits in der Berufungsinstanz
schwebt. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Parteiänderung objektiv
sachdienlich ist, sondern es ist entscheidend darauf abzustellen, ob die
Belange des neuen Bekl. dadurch beeinträchtigt werden, daß er
erst in der Berufungsinstanz in einen Rechtsstreit hineingezogen wird,
an dem er bisher nicht beteiligt gewesen ist. Dabei sind alle Umstände
des Falls zu berücksichtigen und insbesondere in Betracht zu ziehen,
daß der erst in der Berufungsinstanz eintretende Bekl. eine Tatsacheninstanz
verliert (BGHZ 90, 17 (19) = NJW 1984, 1169 = LM Art. 14 (Cd) GrundG Nr.
25; vgl. auch BGH, NJW 1987, 1946 = LM § 263 ZPO 1976 Nr. 11). Davon
geht im Ansatz das BerGer. auch aus. Es beschränkt sich aber auf die
Erwägung, die Einbeziehung der Widerbekl. zu 2 sei zulässig,
weil stichhaltige Argumente für eine Beeinträchtigung der Belange
der Widerbekl. zu 2 nicht vorgetragen und bei ihr auch nicht zu erkennen
seien. Damit hat das BerGer. einen Rechtsmißbrauch bejaht, ohne zugunsten
der Widerbekl. zu 2 sprechende Umstände zu berücksichtigen. Es
hätte beachten müssen, daß es sich um einen nicht gerade
einfachen Prozeß handelt. Der Widerbekl. zu 2 ist erst etwa zwei
Monate vor der mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. nur die Berufungsbegründung
mit Anlagen zugestellt worden. Für die Widerbekl. zu 2 war die Beschaffung
der Information schwieriger als für die Kl. Der Bekl. hat keine die
Annahme eines Mißbrauchs stützende Umstände vorgetragen.
Jedenfalls vom Standpunkt der Widerbekl. zu 2 erscheint es nicht rechtsmißbräuchlich,
daß sie die Zustimmung zu ihrer Einbeziehung in das Berufungsverfahren
verweigert hat. Danach ist die Widerklage gegen die Widerbekl. zu 2 als
unzulässig abzuweisen.