Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB bei überhöhten Preisen (Vergleichspreis beim "wucherähnlichen Geschäft"); (keine) Aufklärungspflicht des Verkäufers über den Wert der Kaufsache; Vertragsaufhebung aus c.i.c. bei schuldhaften positiven Falschangaben über den Wert der Kaufsache (Sammlermünzen)
BGH, Urt. u 22. 12. 1999 - VIII ZR 111/99 (Braunschweig)
Fundstelle:

NJW 2000, 1254
s. auch
BGH NJW 2002, 55 sowie BGH v. 9.10.2009 - V ZR 178/08


Amtl. Leitsatz:

Zur Frage der Sittenwidrigkeit der Preisgestaltung beim Verkauf von Sondermünzen durch den gewerblichen Münzhandel.


Zentrales Problem:

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage der Nichtigkeit eines Kaufvertrags nach § 138 I BGB in Form des sog. "wucherähnlichen Geschäfts". "Wucher" ist nach § 138 II BGB definiert als ein Rechtsgeschäft, bei welchem sich "jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen." Daraus ergibt sich, daß das auffällige Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung alleine noch nicht für eine Nichtigkeit nach § 138 II BGB ausreicht. Auch für eine Nichtigkeit nach § 138 I BGB genügt dies alleine noch nicht, weil die zusätzlichen Kriterien in § 138 II BGB sonst unterlaufen würden. Eine Nichtigkeit nach § 138 I BGB kommt dann aber in Form des sog. "wucherähnlichen Geschäfts in Betracht. Nach der Rspr. des BGH genügt aber für das Vorliegen eines solchen wucherähnlichen Geschäfts nicht alleine das extreme Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern es muß in subjektiver Hinsicht eine verwerfliche Gesinnung oder das Ausnutzen einer Machtposition hinzutreten. Regelmäßig wird ein "extremes Mißverhältnis" dann angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung. Die verwerfliche Gesinnung wird von der Rechtsprechung in diesen Fällen vermutet (vgl. etwa Palandt-Heinrichs § 138 BGB Rn. 34a m.w.N.). In der vorliegenden Entscheidung geht es um den konkreten Vergleichsmaßstab für die Frage des extremen Mißverhältnisses. Zur Problematik einer nachträglichen Vertragsänderung s. auch BGH v. 10.2.2012 - V ZR 51/11.
Weiter legt der BGH zutreffend dar, daß den Verkäufer zwar keine Aufklärungspflicht über den Wert der verkauften Sache trifft. Dabei werden die Voraussetzungen der "allgemeinen" Aufklärungspflicht aus § 242 BGB knapp und lehrbuchartig dargelegt. Das berechtigt freilich nicht zu falschen Angaben: Auch wer freiwillig Darlegungen macht, zu denen er nicht verpflichtet ist, hat die (vorvertragliche) Pflicht, keine Falschangaben zu machen. Wird diese schuldhaft verletzt, haftet er aus c.i.c. auf Vertragsauflösung (vgl. hierzu Anm. zu
BGH NJW 1998, 302).



Zum Sachverhalt:

Der Kl. erwarb - nach seiner Darstellung - von der Bekl., einer Münzhandelsgesellschaft, in der Zeit zwischen Ende 1991 und Oktober 1995 Münzen zum Preis vön insgesamt 20564,55 DM. Mit der Behauptung, der Marktwert dieser Münzen habe zu keinem Zeitpunkt mehr als insgesamt 2250 DM betragen, für ihn habe zum Zeitpunkt des jeweiligen Ankaufs auch keine kalkulierbare, realistische Chance bestanden, die erworbenen Münzen zu einem höheren Preis als dem Rücknahmepreis des Münzhandels zu verkaufen, verlangt der Kl. von der Bekl. wegen Sittenwidrigkeit der abgeschlossenen Kaufverträge Rückzahlung der Kaufpreisbeträge Zug um Zug gegen Rückgabe der Münzen.
Das LG hat die Klage, die zunächst auf Zahlung eines Betrags von 25495 DM nebst Zinsen gerichtet war, abgewiesen. Das BerGer. hat ihr im Rahmen des zuletzt gestellten Klageantrags stattgegeben. Die Revision der Bekl. war erfolgreich und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat ausgeführt, dem Kl. stehe gegen die Bekl. gern. § 812 I 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaufpreise zu, da die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge gern. § 138 I BGB sittenwidrig und daher nichtig seien.

Ein Rechtsgeschäft könne nach § 138 I BGB nichtig sein, wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so krass sei, dass allein daraus schon auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners zu schließen sei. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen bestehe hier zwischen den Leistungen der Bekl. und den Gegenleistungen des Kl. ein solches auffälliges Missverhältnis. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesamtwert der Sammlung, für die der Kl. mehr als 20000 DM gezahlt habe, nach dem im Münzhandel realisierbaren Wiederverkaufspreis bei ca. 2250 DM liege. Ein auffälliges Missverhältnis bestehe selbst dann, wenn der Wiederverkaufswert der einzelnen Münzen zum Zeitpunkt des jeweiligen Ankaufs durch den Kl. etwas höher gewesen sein sollte, als von dem Sachverständigen für den Zeitpunkt seiner Schätzung im März 1997 angenommen worden sei. Für das Vorliegen eines auffälligen Missverhaltnisses sei es unerheblich, dass die Bekl. ausweislich der vorgelegten jeweiligen "Wareneingangshistorie" höhere Einkaufspreise gezahlt habe als die vom Sachverständigen angegebenen Schätzwerte; vielmehr komme es allein auf die objektiven Werte beider Leistungen an, mithin seien die Ankaufspreise, die der Kl. gezahlt habe, mit den Wiederverkaufswerren zu vergleichen. An dem außergewöhnlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ändere auch der Umstand nichts, dass der Kl. aus Liebhaberinteresse bereit gewesen sei, die geforderten Preise zu zahlen; denn es sei davon auszugehen, dass er dies in der Erwartung getan habe, einen angemessenen Gegenwert zu erhalten. Unstreitig sei der Kl. von der Bekl. nicht auf die niedrigen Wiederverkaufswerte hingewiesen worden; vielmehr habe die Bekl. bei ihm den Eindruck zu erwecken versucht, es handele sich bei den Münzen um eine gute Geldanlage.
Die bei einem außergewöhnlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung werde durch das Verhalten der Bekl. bestätigt. Sie habe an den Kl. Münzen zu überhöhten Preisen in Kenntnis der Tatsache verkauft, dass für den Kl. zum Zeitpunkt des jeweiligen Ankaufs keine kalkulierbare, realistische Chance bestanden habe, die von ihm erworbenen Münzen zu einem höheren Preis als dem niedrigen Rücknahmepreis des Münzhandels zu verkaufen.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das BerGer. stützt sich für seine Annahme der Sittenwidrigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge auf die ständige Rechtsprechung des BGH, nach welcher Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung besteht, dann nach § 138 I BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Liegt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts. Ein solches auffälliges, grobes Missverhältnis wird nach dieser Rechtsprechung bei Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig schon dann angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (vgl. Senat, DtZ 1997, 66 = LM H. 2/19 97 RpflAnpG Nr. 7 = WM 1997, 230 [unter III 1, la], und NJW-RR 1998 1065 - LM H. 5/1998 § 138 [Bb] BGB Nr. 83 = WM 1998, 932 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Missverhältnis 5 u. 7 [unter IV 2 a, c]; s. auch Palandt/ Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 138 Rdnrn. 34, 67 f., jew. m.w. Nachw.). Für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses ist auf den objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (BGH, WM 1984, 874 [unter 2 a]; NJW-RR 1990, 950 [unter II 3]; Senat, DtZ 1997, 66 = LM H. 2/1997 RpflAnpG Nr. 7).
2. Der Revision ist einzuräumen, dass die Begründung, mit der das BerGer. ein auffälliges Missverhältnis zwischen den vom Kl. gezahlten Kaufpreisen und dem Wert der erworbenen Münzen und damit eine sich hieraus ergebende verwerfliche Gesinnung der Bekl. bejaht, nicht frei von Rechtsfehlern ist. Zu Unrecht hat das BerGer. den objektiven Verkehrswert der streitgegenständlichen Münzen mit deren Wiederverkaufswert, den der Kl. bei einer Veräußerung im Münzhandel erzielen kann, gleichgesetzt.
a) Der objektive Wert als Maßstab für den Vergleich der auszutauschenden Leistungen bestimmt sich nach dem Preis, welcher der zu bewertenden Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukommt, d.h. nach dem marktüblichen Preis (Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 138 Rdnr. 13; Staudinger/Sack, BGB, 1996, § 138 Rdnr. 179). Gegenstand der Kaufverträge zwischen den Parteien waren Sonder- und Gedenkmünzen aus Gold und Silber, die außerhafb der üblichen Umläufmünzen herausgegeben werden und die an besondere Ereignisse - hier die Olympischen Spiele 1988 und 1992 - erinnern sollen bzw. an landestypische Besonderheiten anknüpfen. Nach den auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gestützten und von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. wird der Wiederverkaufswert derartiger Münzen überwiegend von dem gegenüber den Münzhändlern erzielbaren Preis bestimmt, da der Käufer im Regelfall keinen direkten Zugang zu dem weit verstreuten Sammlermarkt besitzt oder diesen nur auf äußerst aufwendige Weise finden kann. Die Münzhändler sind aber, wie das BerGer. weiter unangefochten festgestellt hat, regelmäßig nur bereit, Münzen der vorliegenden Art zum Metallwert zurückzunehmen.

Auf diesem Wege könnte der Kl. nach der Bewertung des Sachverständigen, der sich das BerGer. angeschlossen hat, für seine Münzsammlung lediglich einen Preis von ca. 2250 DM erzielen, während er für den Erwerb der Münzen mehr als 20000 DM aufgewendet hat.

b) Hiernach existieren für die hier in Rede stehenden Münzen zwei Märkte, auf denen für ein und dasselbe Produkt stark unterschiedliche Preise gezahlt werden, je nachdem, ob sich die beiden Gruppen der Marktteilnehmer - Händler und Sammler - als Anbieter und Nachfrager oder in umgekehrter Rolle gegenüberstehen. Aus der Sicht der Kunden bestehen also für die Münzen deutliche Unterschiede zwischen den - jeweils üblichen - Ankaufs- und den Wiederverkaufspreisen. Diese Unterschiede erklären sich offenbar weitgehend daraus, dass derartige Sonder- und Gedenkmünzen üblicherweise nicht zum Zwecke des Weiterverkaufs, sondern zum dauernden Besitz erworben werden, etwa weil der Erwerber von dem ästhetischen Reiz der in besonderer Weise künstlerisch gestalteten Münzen angezogen wird oder weil er zu dem bei der Gestaltung verwendeten Motiv eine besondere affektive Neigung hat.
Wegen dieser deutlichen Unterschiede sind die beiden Märkte für den - aus Händlersicht - Verkauf und für die Rücknahme der Münzen nicht miteinander zu vergleichen. Vergleichbar sind vielmehr nur die Verhältnisse innerhalb des jeweiligen Marktes. Daraus folgt, dass für die hier zu entscheidende Frage, ob der Kl. die Münzen zu sittenwidrig überhöhten Preisen erworben hat, nicht - wie es das OLG tut - die Verkaufspreise des Münzhandels mit dessen Rücknahmepreisen verglichen werden können. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die von den Parteien vereinbarten Kaufpreise deutlich über denjenigen lagen, die von anderen Händlern für dieselben Münzen beim Verkauf an Sammler gefordert wurden. Hierfür ist indessen weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Wenn auch sonach entgegen der Ansicht des BerGer. die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge über den Erwerb der streitgegenständlichen Münzen nicht nach § 138 I BGB nichtig sind, kann dennoch, worauf der Kl. in der Revisionsverhandlung hingewiesen hat, eine Haftung der Bekl. wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausgeschlossen werden.
a) Allerdings bestand keine Verpflichtung der Bekl., den Kl. über den möglichen Wiederverkaufswert der von ihm erworbenen Sammlermünzen aufzuklären. Eine Offenbarungspflicht ist bei Vertragsverhandlungen nur dann zu bejahen, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Bei einem Kaufvertrag besteht jedoch wegen der widerstreitenden Interessen grundsätzlich keine Rechtspflicht des Verkäufers, den Käufer von sich aus über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Vertragsentschluss von Bedeutung sein könnten (Senat, NJW 1983, 2493 = LM § 123 BGB Nr. 64 [unter II 2 a]; NJW 1991, 1223 = LM § 459 BGB Nr. 104 [unter II 3 b], jew. m.w. Nachw.). Der Kl. hat im Rechtsstreit nicht vorgetragen, die Bekl. auf seine von ihm behauptete Absicht hingewiesen zu haben, die Münzen nicht als Liebhaberstücke, sondem als Wertanlage erwerben zu wollen. Dann aber konnte die Bekl. davon ausgehen, dass der Kl. - wie andere Käufer auch - die Münzen zu Sammlerzwecken zu erwerben und diese auch nicht in absehbarer Zeit weiterzuveräußern beabsichtigte. Es bestand daher für die Bekl. keine Verpflichtung, den Kl. auf den erheblich geringeren Rücknahmepreis der Münzen, über den sich dieser selbst hätte jederzeit informieren können, vor Vertragsschluss ausdrücklich aufmerksam zu machen.
b) Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des BerGer. ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Kl. durch schuldhaft unzutreffende Angaben der Bekl. über den Wiederverkaufswert zum Erwerb der streitgegenständlichen Münzen verleitet worden ist. Danach hat die Bekl. bei dem Kl. den Eindruck zu erwecken versucht, es handele sich bei den Münzen um eine gute Geldanlage.
Hierfür verweist das BerGer. auf gedruckte Angaben der Bekl. auf der Rückseite des vom Kl. am 17. 12. 1990 unterzeichneten ,,Olympia-Bestellscheins" mit dem Wortlaut:
"Wertsteigerung hat Tradition seit der ersten Olympia-Silbermünze der Neuzeit. Der Wert ist um mehr als das 62-fache

gestiegen. 1951 kostete sie 35 DM. Heute zahlen Sammler bis zu 2200 DM (laut Michel-Münzen-Katalog). Attraktive Wertsteigerungen sind mittel- und langfristig auch für die Olympia-Silbermünzen 1992 zu erwarten." Ferner verweist das BerGer. auf Angaben der Bekl. bezüglich der Andorra-,,Tennis" 1996-Münze vom 21. 9. 1995: ,,Überzeugen Sie sich von den exzellenten Wertsteigerungschancen dieser außergewöhnlichen Olympia-Münze mit einem Gewicht von über 150gr Edelmetall."
c) Sollte der Kl. durch diese, jedenfalls hinsichtlich der in absehbarer Zeit zu erwartenden Wertsteigerungschancen der genannten Münzen unrichtigen Angaben zum Kauf der fraglichen Münzen veranlasst worden sein, so könnte hierin ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden der Bekl. bei Vertragsschluss liegen. Der Schadensersatzanspruch ist dabei auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet; hiernach könnte auch die Rückgängigmachung des Vertrags verlangt werden, wenn der Vertragsschluss für den Kl. unter dem behaupteten Gesichtspunkt der Geldanlage wirtschaftlich nachteilig war (vgl. BGHZ 111, 75 [82] = NJW 1990, 1659 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 18; BGHZ 115, 213 [221] = NJW 1992, 228 = LM H. 3/1992 § 276 [Fa] BGB Nr. 120;
BGH, NJW 1998, 302 = LM H. 4/1998 § 249 [A] BGB Nr. 113 [unter 112 b aa, bb]).
4. Da eine Haftung der Bekl. unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss im Rechtsstreit bisher nicht erörtert worden ist, war den Parteien Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzenden Vortrag, insbesondere auch zur Ursächlichkeit der Angaben der Bekl. für die einzelnen Vertragsschlüsse, zu halten. Der Rechtsstreit war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Feststellung an das BerGer. zurückzuverweisen.