pVV beim Werkvertrag (entfernter Mangelfolgeschaden), Verschuldensvermutung und objektiver Verschuldensmaßstab im Zivilrecht
BGH, Urt. v. 11. 4.2000 -X ZR 19/98 (Düsseldorf)
Fundstelle:

NJW 2000, 2812


Amt. Leitsatz:

Zur Haftung des Unternehmens für die objektiv unrichtige Erklärung, verloren gegangene Daten auf einer EDV-Anlage seien nicht wiederherzustellen.


Zentrale Probleme:

Im Mittelpunkt der sehr lehrreichen Entscheidung steht die Haftung des Werkunternehmers für Mangelfolgeschäden. Der Kl., der ein Computerunternehmen betreibt, hatte eine Festplatte zu reparieren bzw. die Daten auf eine neue Festplatte zu übertragen, was ihm nicht gelungen war. Er teilte dem Bekl. (Besteller) mit, daß eine Rückgewinnung der Daten nicht möglich ist. Der Beklagte ließ daraufhin die Daten "per Hand" kostenaufwendig rekonstruieren. Später stellte sich heraus, daß entgegen der Aussagen des Unternehmers die Rekonstruktion der Daten dennoch möglich war. Der Beklagte Besteller verlangt nun widerklagend Schadensersatz.
Anspruchsgrundlage ist eine pVV des Werkvertrags, wobei das Verschulden des Unternehmers nach dem Rechtsgedanken des § 282 BGB vermutet wird. Dabei stellt der BGH weiter fest, daß - anders als im Strafrecht - es bei der Frage des Verschuldens nicht auf die individuellen Fähigkeit des Unternehmers ankommt, sondern ein objektiver Verschuldensmaßstab gilt.
Schließlich beschäftigt sich das Urteil weiter mit der Frage der Verjährung von Mangelfolgeschäden im Werkvertragsrecht, wo bekanntlich die im Einzelfall häufig schwierige, wenn nicht sogar unmögliche Abgrenzung von sog. "näheren" und "entfernten" Mangelfolgeschaden zu treffen ist (vgl. dazu auch BGHZ 115, 32 [Alarmanlagen-Fall], BGH NJW 1993, 923 [Tankuhr-Fall], BGHZ 133, 155 [Backup-Fall]).
 
Zur Vertiefung:  Medicus Schuldrecht II Rn. 377
Zum Überblick: Lorenz/Riehm, Jus-Lern CD ZivilR I Rn. 363 unter 3 f
Zur Übung: Köhler, PdW Schuldrecht II Fälle 90, 91, 93 (Mangelfolgeschäden)



Zum Sachverhalt:

Der Bekl., ein Zahnarzt, hat bei der Kl. eine EDV-Anlage mit Programmen für seine Praxis erworben. Nachdem er im März 1994 nicht mehr auf die Festplatte des Rechners zugreifen konnte, hat er diesen nach seiner Darstellung der Kl. mit dem Auftrag zugesandt, entweder die Festplatte zu reparieren oder die Daten auf eine andere Platte zu übertragen. Kurze Zeit nach Eingang des Rechners teilte die Kl. dem Bekl. mir, dass die Daten von der Platte nicht mehr zu retten seien, und forderte ihn auf, die von ihm erstellten Bänder mit Datensicherungen zu übersenden. Eine Wiederherstellung der Daten von diesen Bändern gelang der Kl. ebenfalls nicht. Wie sie geltend macht, seien die Bänder teilweise nicht zu lesen gewesen bzw. wiesen eine Inkonsistenz auf. Parallel zu ihren Reparaturbemühungen hat die Kl. dem Bekl. eine neue Computeranlage überlassen, in die dieser die relevanten Daten seiner Praxis und seiner Patienten von Hand eingegeben hat. Nachdem die Reparaturbemühungen der Kl. endgültig gescheitert waren, hat sie von ihm unter anderem den vereinbarten Kaufpreis für diese Anlage verlangt. Zwischenzeitlich hatte der Bekl. die Festplatte des ursprünglichen Rechners einem anderen Unternehmen übergeben, das nach seiner Behauptung von früheren Mitarbeitern der Kl. gegründet worden ist. Diesem Unternehmen ist es nach den Feststellungen des BerGer. innerhalb weniger Stunden gelungen, die Festplatte lauffähig und die darauf befindlichen Daten zugänglich zu machen. Gestützt hierauf hat die Bekl. gegenüber der Kaufpreisforderung der Kl. mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Zu deren Begründung hat er geltend gemacht, er habe für die fristgerechte Bestellung der Quartalsabrechnung für das erste Vierteljahr 1994 Anfang April die Daten in den neuen Rechner von Hand eingeben und dabei auf Fremdkräfte, unter anderem seine Ehefrau, zurückgreifen müssen. Diesen Kräften habe er eine Vergütung in der Größenordnung von insgesamt 75000 DM gezahlt. Diesen Aufwand müsse die Kl. ersetzen, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Festplatte und die darauf befindlichen Daten mit einfachen Mitteln zu retten gewesen wären.

Das LG hat die Klage - abgesehen von einem Restbetrag, dem gegenüber es eine Aufrechnung ausgeschlossen hat - abgewiesen und die Kl. auf die Widerklage im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hatte Erfolg. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen:

I. Dem BerGer. ist allerdings darin beizutreten, dass der Kl. ursprünglich ein Anspruch auf Vergütung der an den Bekl. veräußerten zweiten Computeranlage zusteht, den das BerGer. rechtsfehlerfrei nach Grund und Höhe als unstreitig bewertet hat. Die Revision ist dem nicht entgegengetreten. Der Streit der Parteien betrifft allein die von dem Bekl. geltend gemachten Gegenansprüche.

II. 1. Die Zurückweisung der Aufrechnung und die Abweisung der Widerklage hat das BerGer. darauf gestützt, dass dem Bekl. Ersatzansprüche gegen die Kl. nicht zustünden, weil es an dem dafür erforderlichen Verschulden auf Seiten der Kl. fehle. Zwar sei ihre Erklärung, ein Zugriff auf die Festplatte sei nicht mehr möglich und die dort befindlichen Daten könnten daher nicht zurückgewonnen werden, objektiv falsch gewesen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sei sie jedoch ordnungsgemäß vorgegangen, um einen Datentransfer von dem alten auf den neuen Rechner zu ermöglichen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H habe sie die gleichen Maßnahmen getroffen wie das später von dem Bekl. eingeschaltete Unternehmen. Zwar habe der Zeuge möglicherweise nicht eine in jeder Hinsicht gegenüber der schadhaften baugleiche Steuerelektronik an der Festplatte henutzt. In ihrem Altbestand habe sich eine solche jedoch nicht befunden; diese habe von ihr auch nicht beschafft werden können. Es sei daher schon ,,Glück" gewesen, dass man auf die bei der Kl. vorhandene Logik überhaupt habe zurückgreifen können. Die Vorhaltung weiterer Altmodelle sei von ihr nicht zu verlangen, zumal der Benutzer eines Computers die Möglichkeit habe, wichtige Daten auf Bändern zu sichern.

Der Kl. könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Bekl. nicht auf die Möglichkeit der Wiedergewinnung von Daten bei Verwendung eines baugleichen Festplattencontrollers hingewiesen habe. Dass ein solches Modell im Handel frei erhältlich gewesen sei, könne dem Parteivortrag, insbesondere dem des Bekl., nicht entnommen werden. Die Wahrscheinlichkeit, den Anbieter eines solchen Bauteils innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit bis zum notwendigen Abschluss der Quartalabrechnung aufzufinden, sei außerordentlich gering gewesen, so dass man vom Verlust der Daten habe ausgehen müssen. Hinzugekommen sei, dass die Datensicherung auch aus einem anderen Grunde nicht kalkulierbar und im Ergebnis zufällig sei, da es sich nach der Aussage des Zeugen S, der die Daten dann letztlich zurückgewonnen habe, auch bei der Verwendung eines identischen Chips um eine Zitterpartie gehandelt habe. Damit lägen die Umstände des Falls so, dass der Kl. ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne.

2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Das BerGer. hat die Anforderungen an die Feststellung des erforderlichen Verschuldens auf Seiten der Kl. überspannt; zugleich hat es bei seiner Wertung wesentlichen Sachvortrag des Bekl. übergangen, wie die Revision mit Recht beanstandet.

a) Wie das BerGer. im rechtlichen Ansatz zutreffend ausgeführt hat, kommen im vorliegenden Fall zu Gunsten des Bekl. Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung in Betracht. Die Erklärung der Kl., dass die Daten von der Festplatte nicht zurückgewonnen werden könnten, war objektiv falsch. Schon darin ist eine objektive Pflichtverletzung der Kl. zu sehen. Sie war die wesentliche Ursache dafür, dass der Bekl. in die nach seiner Darstellung kostenintensive Neueingabe aller für die Abrechnung benötigten Angaben eingetreten ist. Im Rahmen des durch die Übergabe der Festplatte zur Reparatur und zur Wiedergewinnung der Daten begründeten Vertragsverhältnisses durfte der Bekl. erwarten, dass die als Fachunternehmen auftretende Kl. ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage, insbesondere über die objektiv bestehenden Möglichkeiten einer Reparatur der Festplatte und die für ihn in erster Linie wesentliche Frage der Rückgewinnung der Daten aufklärte und dabei auch über solche Möglichkeiten informierte, die nur eine geringe Chance der Realisierung boten. Darauf, ob anderweitig nur geringe Chancen einer Wiedergewinnung der Daten bestanden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Auftraggeber kann erwarten, von einem Fachunternehmen zutreffend und umfassend über alle Möglichkeiten der Reparatur unterrichtet zu werden. Die Entscheidung darüber, ob auch wenig aussichtsreiche andere Wege beschritten werden sollen, obliegt allein ihm. Darin, dass die Kl. dem nicht nachgekommen ist, sondern dem Bekl. darüber hinaus eine objektiv unrichtige Erklärung gegeben hat, liegt eine Verletzung der vertraglichen Schutzpflichten durch sie, die eine Schadensersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung auslösen kann. Dass die Erklärung objektiv unrichtig war, ist durch das BerGer. festgestellt worden; die Revisionserwiderung hat insoweit keinen Rechtsfehler aufzeigen können. Das BerGer. ist der Aussage des Zeugen S gefolgt, der bekundet hat, er habe durch einen bloßen Austausch des festplatteneigenen Controllers die Festplatte wieder gängig und die darauf gespeicherten Daten zugänglich machen können.

Bei diesem Sachverhalt war es Sache der Kl., sich hinsichtlich des Verschuldens für die objektiv festzustellende Pflichtverletzung zu entlasten. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Schuldner entsprechend dem Rechtsgedanken des § 282 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er eine objektiv feststehende und zu einem Schaden führende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wenn die Schadens-ursache - wie hier - in seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. BGHZ 64, 46 [51] = NJW 1975, 824 = LM § 433 BGB Nr. 46; BGHZ 66, 51 [531 = NJW 1976, 712 = LM § 328 BGB Nr. 52; s. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 282 Rdnr. 8 m. w. Nachw.). Dieser Entlastungsbeweis ist nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht geführt. Für einen Sachkundigen waren die Erklärungen der Kl. nach den Feststellungen des BerGer. erkennbar unvollständig und ungenau. Danach hat sich die Kl. nicht darauf beschränkt, ihr eigenes subjektives Unvermögen zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten darzulegen, sondern sie hat gegenüber dem Bekl. zum Ausdruck gebracht, eine Wiederherstellung oder Wiedergewinnung der Daten sei objektiv und damit schlechthin unmöglich. Hiervon durfte sie auch vor dem Hintergrund der vom BerGer. festgestellten Marktverhältnisse nicht ausgehen. Auch wenn man mit der angefochtenen Entscheidung annimmt, dass sich die Kl. nicht mit dem Einbau der Festplatte in verschiedene Rechner begnügt, sondern weitere Maßnahmen einschließlich eines Austausches des Festplattencontrollers ergriffen hat, durfte sie gegenüber ihrem Kunden nicht in der geschehenen Weise darstellen, dass eine Reparatur ausgeschlossen sei. Als ein auf dem einschlägigen Sektor tätiges Fachunternehmen musste sie erkennen, jedenfalls aber mit der Möglichkeit rechnen, dass sie noch nicht alles unternommen hatte, um einen Zugriff auf die Festplatte zu ermöglichen. Insoweit ist das BerGer. bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der für die Kl. tätige Mitarbeiter nicht einmal geprüft hatte, ob die von ihm als Austausch herangezogene Platine der gleichen Revision wie der defekte Controller entstammte. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge H, der die Reparaturarbeiten ausgeführt hatte, angegeben, auf die Revision der Platte nicht geachtet zu haben, und es als gut möglich bezeichnet, dass er den Controller einer anderen Revision eingebaut hatte. Damit war auch aus seiner Sicht eine Kompatibilität der Controller nicht gesichert. Das schloss eine abschließende Beurteilung der Wiederherstellungsmöglichkeiten aus und ließ allenfalls die Aussage zu, dass der Kl. eine solche Reparatur nicht möglich war.
In diesem Zusammenhang kann die Kl. auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass - wie das BerGer. angenommen hat - ihr ein entsprechender Controller nicht zur Verfügung stand und von ihr auf dem Markt auch nicht beschafft werden konnte. Die Vertragsverletzung der Kl. liegt nicht darin, dass sie eine solche Beschaffung nicht vorgenommen hat; eine Ersatzpflicht kann sich vielmehr schon daraus ergeben, das sie dem Bekl. gegenüber behauptet hat, dass eine Reparatur objektiv unmöglich sei, ohne ihn auf die anderweiten Möglichkeiten, mögen diese auch fern liegend gewesen sein, hinzuweisen.

Rechtsfehlerhaft ist die Wertung des BerGer. zum Vertretenmüssen darüber hinaus auch deshalb, weil diese auf die subjektiven Fähigkeiten und Möglichkeiten der Kl. abstellt. Abweichend vom Strafrecht gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, § 276 Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Es kommt daher nicht darauf an, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten die Kl. individuell besaß; Maßstab für das Verschulden ist vielmehr, welche Sorgfalt von einem Schuldner in der Lage der Kl. erwartet werden kann. Dass ein solcher Schuldner nicht hatte erkennen lassen, dass die erteilte Auskunft falsch war und aus der Sicht des Bekl. die Suche nach weiteren Lösungen zu Unrecht als unsinnig erscheinen lassen musste, hat das BerGer. nicht festgestellt.

b)Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die angefochtene Entscheidung auch, soweit darin Ersatzansprüche des Bekl. wegen der Fehler bei den Sicherungsbändern deshalb verneint werden, weil der Bekl. die Ursächlichkeit eines Fehlverhaltens der Kl. für die mangelnde Lesbarkeit der Sicherungsbänder nicht schlüssig dargelegt habe. Mit dieser Würdigung hat das BerGer. die Anforderungen an die ausreichende Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen überspannt.

aa) Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1991, 2707 [2709] = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 16 = MDR 1992, 66 [671; NJW-RR 1995, 722 u. 724). Dabei richtet sich der Umfang der erforderlichen Darlegung zum einen nach der Einlassung des Gegners und zum anderen nach dem, was der Partei an näheren Angaben zumutbar und möglich ist (zur Begrenzung der Darlegungslast durch die Zumutbarkeit vgl. BGH, NJW 1995, 1160 = LM H. 6/1995 § 138 ZPO Nr. 34 = MDR 1995, 407; NJWRR 2000, 343 [344] = LM H. 6/2000 § 2 UrhG Nr. 44 - Werbefotos). Dem genügt das Vorbringen des Bekl. Dieser hat in der Klageerwiderung geltend gemacht, dass die Fehlerhaftigkeit der Datenstruktur auf den Streamerbändem auf einen Programmierfehler der Kl., die das Sicherungsprogramm geliefert und gepflegt hatte, zurückzuführen sei, und sich insoweit zum Beweis auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Im gleichen Schriftsatz hat er sein Vorbringen dahin ergänzt, dass die Kl. ihm, dem Bekl., schon 1986/1987 ein nach ihren Angaben untaugliches Datensicherungssystem verkauft habe, weil die von der Kl. gefertigte Software eine Datenstruktur auf den Bändern hergestellt habe, die eine Rekonstruktion nicht zulasse. Dieses Vorbringen hat er mit Schriftsatz vom 9. 11. 1995 wiederholt und mit Schriftsatz vom 22. 1. 1996 weiter geltend gemacht, dass er die Datensicherung regelmäßig in einer der Üblichkeit entsprechenden Weise vorgenommen habe. Mehr als diese Darlegung ist von einem technischen Laien wie dem Bekl. nicht zu erwarten. Zugleich müssen diese Ausführungen genugen, um einem Unternehmen, das wie die Kl. mit dem Anspruch auf Fach-kunde am Markt auftritt, eine sachliche Stellungnahme zu ermöglichen, insbesondere dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - die Bänder erhalten hat und untersuchen konnte. Tatsächlich ist die Kl. auch sachlich auf dieses Vorbringen des Bekl. eingegangen, indem sie vorgetragen hat, die mangelnde Eignung der Kopien sei darauf zurückzuführen, dass der Bekl. alte Bänder verwendet habe, die schadhaft gewesen seien.
Bei dieser Ausgangslage durfte das BerGer. die Behauptung des Bekl. nicht als unsubstanziiert zurückweisen. Auch im Zivilverfahren darf der Richter von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen mangels näherer Bezeichnung nicht beurteilt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 722), wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft gegriffen (BGH, NJW-RR 1996, 1212), also ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt wurde (vgl. BGH, NJW 1995, 2111 = LM H. 9/1995 § 138 ZPO Nr. 35 = MDR 1995, 738), oder wenn es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt. Dabei ist sowohl bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet (vgl. dazu BVerfG, NJW 1993, 254) als auch bei der Annahme von Willkür oder Missbrauch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (vgl. BGH, NJW 1995, 2111 = LM H. 9/1995 § 138 ZPO Nr. 35 = MDR 1995, 738). Das Gleiche gilt dann, wenn sich der Antrag als Ausforschungsbeweis darstellt, der angenommen wird, wenn eine Partei die beweiserheblichen Tatsachen erst durch die Beweisaufnahme zu erfahren sucht, um sie zur Grundlage ihres eigenen neuen Prozessvortrags zu machen (vgl. BGH, NJW 1984, 2888 [2889] = LM § 282 ZPO [Beweislast] Nr. 41). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine unzulässige Ausforschung nicht vor, wenn eine Prozesspartei mangels der nur bei einem Sachkundigen vorhandenen Erkenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Angaben als Behauptung in einen Rechtsstreit einzuführen (vgl. BGH, NJW 1995, 1160 = LM H. 6/1995 § 138 ZPO Nr. 34 = MDR 1995, 407). Mangels näherer Kenntnis und insbesondere eines Einblicks in die konkret von der Kl. ergriffenen Maßnahmen bei der Erstellung und Implementierung des Datensicherungsprogramms war von dem Bekl. eine über die Behauptung, die Kl. habe dabei Fehler gemacht, da sich nur so die aufgegriffenen Mängel erklären ließen, hinausgehende Darstellung nicht zu erwarten.

Diese genügt daher den Anforderungen an die Substanziierungspflicht. Insoweit hätte das BerGer. daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht von der Erhebung der mit der Klagebeantwortung angebotenen Beweise absehen dürfen.

bb) Die Versagung von Ersatzansprüchen erweist sich insoweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insoweit kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Bekl. verjährt sind. Nach seinen Behauptungen, zu denen das BerGer. Feststellungen nicht getroffen hat, war die Sicherungssoftware eine individuelle Anfertigung durch die Kl., so dass das ihrer Lieferung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. Für die hier geltend gemachten Schäden gilt dann jedoch nicht die Verjährungsfrist des § 638 BGB, auch wenn - wovon mit Rücksicht auf die vom Bekl. genannten Zeitangaben, nach denen die Programme 1986/1987 geliefert wurden - von einer länger zurückliegenden Abnahme auszugehen sein wird. Mit dem Ausgleich für seine Aufwendungen macht der Bekl. nicht einen unmittelbar auf die Mangelhaftigkeit der Software gestützten Ersatzanspruch geltend, sondern verlangt Ausgleich für einen auf dieser Mangelhaftigkeit beruhenden weiteren Schaden, der rechtlich als so genannter Mangelfolgeschaden zu qualifizieren ist. Auf diesen findet im vorliegenden Fall § 638 BGB keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der §§ 635, 638 BGB von einem engen Schadens-begriff vor allem deshalb auszugehen, weil bei Werkverträgen Mangelfolgen nicht selten nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 638 BGB eintreten, die in ihren Wirkungen verhältnismäßig schwer sind und deren Folgen bei zweckgerichteter Auslegung der Vorschriften nicht unter deren Geltungsbereich gebracht werden dürfen, sondern nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung und der für diese geltenden Verjährungsvorschrift des § 195 BGB zu beurteilen sind. Für die Abgrenzung zwischen den nach § 638 BGB verjährenden Mängelfolgeschäden und denen, für die die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, ist eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung ausschlaggebend, durch die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird (vgl. Senat, NJW1993, 923 [924] = LM H. 5/1993 § 635 BGB Nr. 99 = MDR1993, 426). In den §§ 635, 638 BGB ist im Grundsatz nur der so genannte Mangelschaden geregelt, der dem Werk unmittelbar anhaftet, nicht hingegen der so genannte Mangelfolgeschaden, der zwar auch kausal durch einen Mangel bedingt ist, aber erst durch den Hinzutritt eines weiteren Ereignisses und an anderen Rechtsgütern realisiert wird. Dieser weitere Schaden ist grundsätzlich nach den Regeln der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen; der entsprechende Ersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB. Im Einzelnen kann die Abgrenzung dabei nicht nach der in beiden Fällen erforderlichen Kausalität erfolgen, sondern nur nach dem lokalen Zusammenhang, das heißt danach, ob sich der Schaden an dem Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern verwirklicht hat (vgl. Senat, NJW 1991, 2418 [2419] = LM § 635 BGB Nr. 97 = MDR 1991, 1036). Bei Anlegung dieser Kriterien scheidet eine Anwendung des § 638 BGB hier aus, da der erforderliche lokale Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem eingetretenen Schaden nicht besteht. Es geht nicht allein um die mangelnde Brauchbarkeit des Sicherungsprogramms, sondern darum, dass sich infolge des Fehlens dieser Brauchbarkeit ein weiter gehender umfangreicher Schaden im Vermögen des Bekl. entwickelt hat.
3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das BerGer. zurückzuverweisen, das gegebenenfalls auch die notwendigen Feststellungen zur Höhe des dem Bekl. zustehenden Anspruchs zu treffen haben wird.