Abgrenzung näherer/entfernter
Mangelfolgeschaden im Werkvertragsrecht ("Tankuhr-Fall")
BGH, Urteil v. 08.12.1992 - X ZR 85/91 (Düsseldorf)
Fundstellen:
NJW 1993, 923
LM H. 5/1993 § 635 BGB Nr. 99
MDR 1993, 426
WM 1993, 617
ZIP 1993, 598
VersR1993, 851
Vgl. auch BGHZ 115, 32
sowie BGHZ 133, 155
Zur Neuregelung vgl. die Anmerkung zu
BGH NJW 2002, 816
Zur Lösung des Falles nach der Schuldrechtsreform s.
Fall 13 zur Vorlesung "Schuldrechtsreform
nach Anspruchsgrundlagen"
Amtl. Leitsatz:
Wird ein Flugzeug deshalb zur Notlandung gezwungen,
weil der Pilot sich nach dem fehlerhaften Einbau eines Tankanzeigegerätes,
der eine inverse Anzeige des Benzinvorrats zur Folge hat, über die
Menge des restlichen Treibstoffs geirrt hat, stellen die an dem Flugzeug
infolge der Notlandung entstandenen Schäden einen "weiten" Mangelfolgeschaden
dar, der nicht der kurzen Verjährung nach § 638 BGB unterliegt.
Zum Sachverhalt:
Die Kl., ein Versicherungsunternehmen, nimmt die
Bekl. aus übergegangenem Recht wegen der Schäden in Anspruch,
die an einem bei ihr versicherten Flugzeug am 13. 2. 1987 eingetreten sind
und die sie mit insgesamt 120000 DM beziffert. Die Kl. führt den Schaden
darauf zurück, daß die Bekl. vor dem Unfall bei dem Einbau eines
Tankanzeigegerätes dessen Anschlüsse vertauscht habe, so daß
dieses ständig einen vollen Tank anzeigte. Auf diese Anzeige hätten
der Pilot und der mitfliegende Prüfer vertraut und deshalb das Flugzeug
zu lange in der Luft gehalten. Deshalb sei eine Notlandung erforderlich
geworden, die dann den Schaden verursacht habe.
Die Vorinstanzen haben die am 6. 4. 1988 erhobene
Klage auf die von der Bekl. und der Streithelferin erhobene Einrede der
Verjährung mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte
Anspruch nach § 638 BGB sei jedenfalls verjährt. Mit ihrer Revision
verfolgt die Kl. ihren ursprünglichen Zahlungsanspruch weiter. Die
Bekl. und die auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin, der Hersteller
des Anzeigegerätes, bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Mangels abweichender tatrichterlicher Feststellungen
ist zugunsten der Revision gemäß der Behauptung der Kl. zu unterstellen,
die - den Unfall letztlich auslösenden - Entscheidungen des Piloten
und des mitfliegenden Prüfers, weiterhin in der Luft zu bleiben, als
der Treibstoffvorrat tatsächlich zur Neige ging, hätten auf dem
fehlerhaften Eindruck eines vollen Tanks beruht, der ihnen durch das von
der Bekl. eingebaute Anzeigeinstrument vermittelt worden sei. Weiterhin
ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß dieser Einbau
durch die Bekl. fehlerhaft war, insbesondere weil die Anschlüsse des
Anzeigeinstruments vertauscht wurden.
Mit diesem Vorbringen hat die Kl. einen gegen
die Bekl. gerichteten Anspruch aus positiver Forderungsverletzung schlüssig
dargelegt. Soweit das BerGer. demgegenüber nähere Ausführungen
zur Art der fehlerhaften Anzeige und zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung
durch den Piloten vermißt, übersieht es zum einen, daß
die Kl. im Verlauf des Rechtsstreits an ihrer bereits mit der Klageschrift
aufgestellten Behauptung festgehalten hat, das Gerät habe stets voll
angezeigt, und eine inverse Anzeige, wie sie seitens der Bekl. behauptet
worden ist, ausdrücklich bestritten hat. In diesem Sinne hat auch
die Bekl. das Vorbringen der Kl. noch in der Berufungsinstanz verstanden.
Unbeschadet dessen stellt es im übrigen zu hohe Anforderungen an die
Substantiierung. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit erheblich,
wenn der Kl. Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet und erforderlich sind, um das geltend gemachte Recht als in seiner
Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. Senat, NJW 1991, 2707 = LM
§ 130 ZPO Nr. 16 = MDR 1992, 76 (77) m. w. Nachw.). Die Darlegungspflicht
findet ihre Grenze in der Unzumutbarkeit weiteren Vorbringens. Hier ist
der Vortrag hinreichend substantiiert, weil bei einem Flug die Beobachtung
der Instrumente und die darauf aufbauenden Entscheidungen des Flugzeugführers
fortlaufend erfolgen, was sich in weiten Bereichen unbewußt vollzieht,
solange die Instrumente keine erkennbar außergewöhnliche, eine
schnelle Reaktion erfordernde Meldung zu geben scheinen. Eine exakte zeitliche
Zuordnung der Entscheidung, in der Luft zu bleiben, wird daher gerade im
Hinblick darauf, daß nach der Meldung des Anzeigegerätes ein
ausreichender Treibstoffvorrat vorhanden zu sein schien, nicht möglich
sein und ist von der Kl. mithin nicht zu verlangen.
II. 1. Das BerGer. ist der Meinung, ein möglicher
Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Kl., auf den diese ihre Klage
stütze, sei jedenfalls verjährt. Es handele sich hier um einen
Mangelfolgeschaden, der der Verjährung nach § 638 BGB unterliege.
Von dieser würden alle Fälle erfaßt, in denen das Werk
nur darauf gerichtet sei, in der Hand des Auftraggebers seine Verkörperung
in einem weiteren Werk zu finden, so daß sich Fehler zwangsläufig
auf das zweite Werk übertragen müßten. Ein solcher Zusammenhang
bestehe hier. Das Anzeigegerät habe den Piloten über den Tankinhalt
unterrichten sollen. Seine fehlerhafte Meldung habe bei diesem eine entsprechende
unzutreffende Vorstellung ausgelöst, die ihrerseits als Mangelschaden
des Anzeigegeräts angesprochen werden könne, weil sich der Mangel
darin konkretisiert habe. Auch wenn die durch diese Fehlvorstellung ausgelöste
Notlandung nicht notwendig zwangsläufige Folge der fehlerhaften Meldung
durch das Anzeigeinstrument gewesen sei, bestehe noch ein enger zeitlicher
Zusammenhang, der zur Anwendung des § 638 BGB führe. Daß
auf diese Weise bei Fehlern der vorliegenden Art entferntere Mangelfolgeschäden
praktisch ausgeschlossen seien, werde gerechtfertigt dadurch, daß
sich die Mangelhaftigkeit eines Anzeigegeräts unmittelbar dergestalt
auswirke, daß sie unrichtige Vorstellungen hervorrufe. Es sei daher
unbillig, den Hersteller des Geräts länger mit den Folgen dieses
Zustandes zu belasten als die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der
Revision nicht stand.
a) Keinen Bedenken begegnet allerdings der rechtliche
Ausgangspunkt des BerGer., nach dem der kurzen Verjährung des §
638 BGB nicht nur die Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
nach § 635 BGB unterliegen, sondern diese Vorschrift auch Ansprüche
auf Ausgleich weiterer, auf dem Mangel beruhender Nachteile erfassen kann.
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, nach der in den
Anwendungsbereich des § 638 BGB im Interesse einer zweckgerichteten
Anwendung der Verjährungsvorschriften ausnahmsweise und abweichend
von der sonstigen Verjährung der Ansprüche auf Ersatz solcher
Nachteile nach § 195 BGB auch solche Mangelfolgeschäden einzubeziehen
sind, die zwar außerhalb des Werkes eintreten, aber in einem engen
und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel stehen (vgl. BGHZ 55, 392
= NJW 1971, 1131 = LM § 638 BGB Nr. 17; BGH, NJW 1979, 1651 = LM §
635 BGB Nr. 50; NJW 1982, 2244 (2245) = LM § 635 BGB Nr. 70, jeweils
m. w. Nachw.; vgl. auch Senat, BGHZ 98, 45 (46) = NJW 1986, 2307 = LM §
638 BGB Nr. 59 u. BGHZ 115, 32 (34) = NJW 1991, 2418 = LM § 635 BGB
Nr. 97).
b) Zu Unrecht hat das BerGer. die Folgen des Unfalls
jedoch als einen Schaden in diesem Sinne bewertet.
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Anwendungsbereich
des § 635 BGB von einem engen Schadensbegriff vor allem auch deshalb
auszugehen, weil bei Werkverträgen Mangelfolgen nicht selten nach
Ablauf der Verjährungsfrist des § 638 BGB eintreten, die in ihren
Wirkungen verhältnismäßig schwer sind, und solche Folgen
bei zweckgerechter Auslegung der §§ 635, 638 BGB nicht unter
deren Geltungsbereich gebracht werden dürfen (vgl. BGHZ 58, 85 (91)
= NJW 1972, 625 = LM § 635 BGB Nr. 27; BGH, NJW 1979, 1651 = LM §
635 BGB Nr. 50), sondern nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung
und der für diese geltenden Verjährungsvorschrift des §
195 BGB zu beurteilen sind (BGH, NJW 1982, 2244 (2245) = LM § 635
BGB Nr. 70 m. w. Nachw.). Das bedeutet, daß für die Abgrenzung
zwischen den nach § 638 BGB und den nach § 195 BGB verjährenden
Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden eine an Leistungsobjekt
und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung
ausschlaggebend ist, durch die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden
zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird. An diesem,
in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsatz hat der BGH auch unter
Berücksichtigung der im Schrifttum hieran geäußerten Kritik
(vgl. etwa Michalski, NJW 1988, 793 (795), sowie die Nachw. in BGH, NJW
1982, 2244 = LM § 635 BGB Nr. 70; vgl. auch Hehemann, NJW 1988, 801)
stets festgehalten (BGH, NJW 1982, 2244 = LM § 635 BGB Nr. 70, sowie
Senat, BGHZ 98, 45 (46) = NJW 1986, 2307 = LM § 638 BGB Nr. 59 u.
BGHZ 115, 32 (34) = NJW 1991, 2418 = LM § 635 BGB Nr. 97).
bb) Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist
in der Rechtsprechung des BGH ein zur Anwendung des § 638 BGB führender
enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden vor allem dann bejaht
worden, wenn das Werk nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung
in einem weiteren Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann geäußert
hat. So hat die Rechtsprechung einen unter § 638 BGB fallenden Folgeschaden
vor allem bei Fehlern in nicht verkörperten Leistungen wie der eines
Architekten (BGHZ 37, 341 (344) = NJW 1962, 1764 = LM § 638 BGB Nr.
4), eines Statikers (BGHZ 48, 257 (258) = NJW 1967, 2259 = LM § 638
BGB Nr. 9), eines Vermessungsingenieurs (BGHZ 58, 225 (228) = NJW 1972,
901 = LM § 635 BGB Nr. 28) oder Gutachtern, deren Gutachten unmittelbar
Grundlage für weitere Planungs- oder Baumaßnahmen gewesen ist
(vgl. BGHZ 72, 257 (259) = NJW 1979, 214; s. a. BGHZ 54, 352 (358) = NJW
1971, 99 = LM VOB TeilB Nr. 43), angenommen. Bei gegenständlichen
Leistungen ist er vor allem dann bejaht worden, wenn die Schäden an
Gegenständen eintraten, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar
eingewirkt hat, wobei in der Regel zugleich ein enger zeitlicher Zusammenhang
zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden bestand. Ein derartiger
"lokaler Zusammenhang" (vgl. dazu auch Senat, BGHZ 115, 32 (35) = NJW 1991,
2418 = LM § 635 BGB Nr. 97) ist vor allem bejaht worden bei Schäden
an einem Bauwerk infolge mangelhafter Rohr- und Putzarbeiten bei seiner
Errichtung (BGH, NJW 1963, 805 (806)), bei Rissen an dem Längsträger
eines Sattelschleppers infolge fehlerhafter Montage eines Doppelachsaggregats
an diesem Träger (BGHZ 55, 392 = NJW 1971, 1131 = LM § 638 BGB
Nr. 17), bei den Folgekosten wegen der Unbrauchbarkeit eines mangelhaft
umgerüsteten Lastwagens (BGH, NJW 1983, 2440 = LM § 638 BGB Nr.
50) und bei einem Motorschaden nach einem mangelhaft ausgeführten
Ölwechsel (Senat, BGHZ 98, 45 (47) = NJW 1986, 2307 = LM § 638
BGB Nr. 59).
Demgegenüber ist ein allein den Regeln der
positiven Forderungsverletzung unterfallender Mangelfolgeschaden bejaht
worden für die Folgen eines Brandes, der nach Umstellung einer Ölheizung
durch den Bruch einer Ölleitung (BGHZ 58, 305 (307) = NJW 1972, 1195
= LM § 635 BGB Nr. 30) oder einer unzureichenden Isolierung eines
Rauchgasrohres (BGH, NJW 1982, 2244 = LM § 635 BGB Nr. 70) entstanden
ist, für die Wasserschäden nach dem Bruch eingebauter Heizkörper,
deren Wandstärke nicht ausreichend dimensioniert war (BGH, VersR 1962,
480), die Schäden durch auslaufendes Öl infolge fehlerhafter
Montage einzelner Teile der ölführenden Leitungen (BGHZ 57, 242
= NJW 1972, 450 = LM § 263 ZPO Nr. 13 = BauR 1972, 127 (128)), hinsichtlich
der Beschädigungen anderer Gegenstände nach dem Abbruch eines
unzureichend befestigten Regals (BGH, NJW 1979, 1651 = LM § 635 BGB
Nr. 50) und für die Folgen eines Einbruchs, der durch den fehlerhaften
Einbau einer Alarmanlage ermöglicht worden war (Senat, BGHZ 115, 32
= NJW 1991, 2418 = LM § 635 BGB Nr. 97). Dem rechtlichen Ausgangspunkt
der Abgrenzung zwischen Mangel und Mangelfolgeschaden entsprechend können
der Verjährung nach § 638 BGB schließlich auch nicht die
Folgen eines Unfalls unterworfen werden, die auf die Mangelhaftigkeit des
Werkes zurückzuführen sind, da der Gesetzgeber diese bei seinen
Erwägungen zu den §§ 635, 638 BGB nicht im Auge gehabt hat
(vgl. dazu BGH, NJW 1979, 1651 = LM § 635 BGB Nr. 50).
Diesen letzteren, als positive Forderungsverletzung
beurteilten Sachverhalten ist der vorliegende Fall vergleichbar. Zutreffend
weist die Revision darauf hin, daß der fehlerhafte Einbau des Anzeigegerätes
nicht zwangsläufig zu dem Schaden führen mußte. Dieser
kann mithin entgegen der Auffassung des BerGer. nicht als unmittelbare
Folge des Mangels im Sinne der Rechtsprechung des BGH angesprochen werden.
Das fehlerhaft reagierende Tankanzeigegerät berührte als solches
die Flugfähigkeit der Maschine nicht. Erst der durch ihre Fehlfunktion
begründete weitere Irrtum des Piloten, der sich auf die Anzeige verließ
und nicht den Schluß zog, das nach langer Flugdauer noch einen vollen
Tank anzeigende Gerät könne funktionsuntauglich sein, hat die
Notlandung erforderlich gemacht und damit den mit dieser verbundenen Schaden
ausgelöst. Daß tatsächlich noch ein zeitlicher Zusammenhang
mit dem Werkmangel bestand, führt zu keinem anderen Ergebnis, da ein
solcher zeitlicher Zusammenhang hier nicht zwangsläufig eintreten
mußte.
Ein besonderer Grund, aus dem heraus ein enger
und unmittelbarer Zusammenhang mit dem dem Werk unmittelbar anhaftenden
Mangel angenommen werden müßte und der es gebieten könnte,
den Anspruch der kurzen Verjährungsfrist nach § 638 BGB zu unterwerfen,
ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Güter- und
Interessenabwägung spricht vielmehr alles dafür, den hier eingetretenen
Unfallschaden - wie auch sonst - der längeren Verjährungsfrist
des § 195 BGB zu unterstellen, zumal - auch unter Berücksichtigung
des Umstandes, daß dem Treibstoffvorrat im Flugverkehr eine erhöhte
Beachtung geschenkt werden wird - es eher vom Zufall abhängt, ob und
wann ein Mangel der hier vorliegenden Art entdeckt wird. Nicht außer
Betracht bleiben kann in diesem Zusammenhang schließlich auch, daß
die Abgrenzung zwischen dem nach § 638 BGB und dem nach § 195
BGB verjährenden Ersatzanspruch nicht nur nach den Billigkeitsgesichtspunkten
des Einzelfalls getroffen werden kann, sondern im Interesse der Rechtssicherheit
typische Fallgruppen gebildet werden müssen, die eine Zuordnung des
hier vorliegenden Sachverhalts zur Gruppe der ferneren Mangelfolgeschäden
gebieten.
III. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat
nicht möglich. Das BerGer. hat keine abschließenden Feststellungen
zum Haftungsgrund getroffen. Diese fehlen auch zur Höhe der geltend
gemachten Ansprüche und zu deren Übergang auf die Kl. Das wird
nachzuholen sein.
Darüber hinaus wird das BerGer. im Rahmen
der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Frage nachgehen müssen,
ob und inwieweit den Piloten und den ihn begleitenden Prüfer eine
(Mit-) Verantwortung für die Notlandung trifft und in welchem Umfang
diese gegebenenfalls dem Rechtsvorgänger der Kl. zugerechnet werden
kann. Dabei wird es u. a. auch auf die zwischen den Parteien umstrittene
Frage eingehen müssen, ob die Tankanzeige invers reagierte oder stets
voll anzeigte. Der Schluß auf eine Fehlfunktion dürfte um so
näher gelegen haben, je größer scheinbar mit zunehmender
Flugdauer der verbliebene Treibstoffvorrat wurde.
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