Abgrenzung näherer/entfernter Mangelfolgeschaden im Werkvertragsrecht ("Tankuhr-Fall")


BGH, Urteil v. 08.12.1992  - X ZR 85/91 (Düsseldorf)


Fundstellen:

NJW 1993, 923
LM H. 5/1993 § 635 BGB Nr. 99
MDR 1993, 426
WM 1993, 617
ZIP 1993, 598
VersR1993, 851

Vgl. auch BGHZ 115, 32 sowie BGHZ 133, 155
Zur Neuregelung vgl. die Anmerkung zu BGH NJW 2002, 816
Zur Lösung des Falles nach der Schuldrechtsreform s. Fall 13 zur Vorlesung "Schuldrechtsreform nach Anspruchsgrundlagen"



Amtl. Leitsatz:

Wird ein Flugzeug deshalb zur Notlandung gezwungen, weil der Pilot sich nach dem fehlerhaften Einbau eines Tankanzeigegerätes, der eine inverse Anzeige des Benzinvorrats zur Folge hat, über die Menge des restlichen Treibstoffs geirrt hat, stellen die an dem Flugzeug infolge der Notlandung entstandenen Schäden einen "weiten" Mangelfolgeschaden dar, der nicht der kurzen Verjährung nach § 638 BGB unterliegt.



Zum Sachverhalt:

Die Kl., ein Versicherungsunternehmen, nimmt die Bekl. aus übergegangenem Recht wegen der Schäden in Anspruch, die an einem bei ihr versicherten Flugzeug am 13. 2. 1987 eingetreten sind und die sie mit insgesamt 120000 DM beziffert. Die Kl. führt den Schaden darauf zurück, daß die Bekl. vor dem Unfall bei dem Einbau eines Tankanzeigegerätes dessen Anschlüsse vertauscht habe, so daß dieses ständig einen vollen Tank anzeigte. Auf diese Anzeige hätten der Pilot und der mitfliegende Prüfer vertraut und deshalb das Flugzeug zu lange in der Luft gehalten. Deshalb sei eine Notlandung erforderlich geworden, die dann den Schaden verursacht habe.
Die Vorinstanzen haben die am 6. 4. 1988 erhobene Klage auf die von der Bekl. und der Streithelferin erhobene Einrede der Verjährung mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch nach § 638 BGB sei jedenfalls verjährt. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl. ihren ursprünglichen Zahlungsanspruch weiter. Die Bekl. und die auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin, der Hersteller des Anzeigegerätes, bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Mangels abweichender tatrichterlicher Feststellungen ist zugunsten der Revision gemäß der Behauptung der Kl. zu unterstellen, die - den Unfall letztlich auslösenden - Entscheidungen des Piloten und des mitfliegenden Prüfers, weiterhin in der Luft zu bleiben, als der Treibstoffvorrat tatsächlich zur Neige ging, hätten auf dem fehlerhaften Eindruck eines vollen Tanks beruht, der ihnen durch das von der Bekl. eingebaute Anzeigeinstrument vermittelt worden sei. Weiterhin ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß dieser Einbau durch die Bekl. fehlerhaft war, insbesondere weil die Anschlüsse des Anzeigeinstruments vertauscht wurden.
Mit diesem Vorbringen hat die Kl. einen gegen die Bekl. gerichteten Anspruch aus positiver Forderungsverletzung schlüssig dargelegt. Soweit das BerGer. demgegenüber nähere Ausführungen zur Art der fehlerhaften Anzeige und zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung durch den Piloten vermißt, übersieht es zum einen, daß die Kl. im Verlauf des Rechtsstreits an ihrer bereits mit der Klageschrift aufgestellten Behauptung festgehalten hat, das Gerät habe stets voll angezeigt, und eine inverse Anzeige, wie sie seitens der Bekl. behauptet worden ist, ausdrücklich bestritten hat. In diesem Sinne hat auch die Bekl. das Vorbringen der Kl. noch in der Berufungsinstanz verstanden. Unbeschadet dessen stellt es im übrigen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kl. Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, um das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. Senat, NJW 1991, 2707 = LM § 130 ZPO Nr. 16 = MDR 1992, 76 (77) m. w. Nachw.). Die Darlegungspflicht findet ihre Grenze in der Unzumutbarkeit weiteren Vorbringens. Hier ist der Vortrag hinreichend substantiiert, weil bei einem Flug die Beobachtung der Instrumente und die darauf aufbauenden Entscheidungen des Flugzeugführers fortlaufend erfolgen, was sich in weiten Bereichen unbewußt vollzieht, solange die Instrumente keine erkennbar außergewöhnliche, eine schnelle Reaktion erfordernde Meldung zu geben scheinen. Eine exakte zeitliche Zuordnung der Entscheidung, in der Luft zu bleiben, wird daher gerade im Hinblick darauf, daß nach der Meldung des Anzeigegerätes ein ausreichender Treibstoffvorrat vorhanden zu sein schien, nicht möglich sein und ist von der Kl. mithin nicht zu verlangen.
II. 1. Das BerGer. ist der Meinung, ein möglicher Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Kl., auf den diese ihre Klage stütze, sei jedenfalls verjährt. Es handele sich hier um einen Mangelfolgeschaden, der der Verjährung nach § 638 BGB unterliege. Von dieser würden alle Fälle erfaßt, in denen das Werk nur darauf gerichtet sei, in der Hand des Auftraggebers seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, so daß sich Fehler zwangsläufig auf das zweite Werk übertragen müßten. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier. Das Anzeigegerät habe den Piloten über den Tankinhalt unterrichten sollen. Seine fehlerhafte Meldung habe bei diesem eine entsprechende unzutreffende Vorstellung ausgelöst, die ihrerseits als Mangelschaden des Anzeigegeräts angesprochen werden könne, weil sich der Mangel darin konkretisiert habe. Auch wenn die durch diese Fehlvorstellung ausgelöste Notlandung nicht notwendig zwangsläufige Folge der fehlerhaften Meldung durch das Anzeigeinstrument gewesen sei, bestehe noch ein enger zeitlicher Zusammenhang, der zur Anwendung des § 638 BGB führe. Daß auf diese Weise bei Fehlern der vorliegenden Art entferntere Mangelfolgeschäden praktisch ausgeschlossen seien, werde gerechtfertigt dadurch, daß sich die Mangelhaftigkeit eines Anzeigegeräts unmittelbar dergestalt auswirke, daß sie unrichtige Vorstellungen hervorrufe. Es sei daher unbillig, den Hersteller des Geräts länger mit den Folgen dieses Zustandes zu belasten als die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Keinen Bedenken begegnet allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des BerGer., nach dem der kurzen Verjährung des § 638 BGB nicht nur die Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB unterliegen, sondern diese Vorschrift auch Ansprüche auf Ausgleich weiterer, auf dem Mangel beruhender Nachteile erfassen kann. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, nach der in den Anwendungsbereich des § 638 BGB im Interesse einer zweckgerichteten Anwendung der Verjährungsvorschriften ausnahmsweise und abweichend von der sonstigen Verjährung der Ansprüche auf Ersatz solcher Nachteile nach § 195 BGB auch solche Mangelfolgeschäden einzubeziehen sind, die zwar außerhalb des Werkes eintreten, aber in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel stehen (vgl. BGHZ 55, 392 = NJW 1971, 1131 = LM § 638 BGB Nr. 17; BGH, NJW 1979, 1651 = LM § 635 BGB Nr. 50; NJW 1982, 2244 (2245) = LM § 635 BGB Nr. 70, jeweils m. w. Nachw.; vgl. auch Senat, BGHZ 98, 45 (46) = NJW 1986, 2307 = LM § 638 BGB Nr. 59 u. BGHZ 115, 32 (34) = NJW 1991, 2418 = LM § 635 BGB Nr. 97).
b) Zu Unrecht hat das BerGer. die Folgen des Unfalls jedoch als einen Schaden in diesem Sinne bewertet.
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Anwendungsbereich des § 635 BGB von einem engen Schadensbegriff vor allem auch deshalb auszugehen, weil bei Werkverträgen Mangelfolgen nicht selten nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 638 BGB eintreten, die in ihren Wirkungen verhältnismäßig schwer sind, und solche Folgen bei zweckgerechter Auslegung der §§ 635, 638 BGB nicht unter deren Geltungsbereich gebracht werden dürfen (vgl. BGHZ 58, 85 (91) = NJW 1972, 625 = LM § 635 BGB Nr. 27; BGH, NJW 1979, 1651 = LM § 635 BGB Nr. 50), sondern nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung und der für diese geltenden Verjährungsvorschrift des § 195 BGB zu beurteilen sind (BGH, NJW 1982, 2244 (2245) = LM § 635 BGB Nr. 70 m. w. Nachw.). Das bedeutet, daß für die Abgrenzung zwischen den nach § 638 BGB und den nach § 195 BGB verjährenden Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung ausschlaggebend ist, durch die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird. An diesem, in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsatz hat der BGH auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum hieran geäußerten Kritik (vgl. etwa Michalski, NJW 1988, 793 (795), sowie die Nachw. in BGH, NJW 1982, 2244 = LM § 635 BGB Nr. 70; vgl. auch Hehemann, NJW 1988, 801) stets festgehalten (BGH, NJW 1982, 2244 = LM § 635 BGB Nr. 70, sowie Senat, BGHZ 98, 45 (46) = NJW 1986, 2307 = LM § 638 BGB Nr. 59 u. BGHZ 115, 32 (34) = NJW 1991, 2418 = LM § 635 BGB Nr. 97).
bb) Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist in der Rechtsprechung des BGH ein zur Anwendung des § 638 BGB führender enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden vor allem dann bejaht worden, wenn das Werk nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann geäußert hat. So hat die Rechtsprechung einen unter § 638 BGB fallenden Folgeschaden vor allem bei Fehlern in nicht verkörperten Leistungen wie der eines Architekten (BGHZ 37, 341 (344) = NJW 1962, 1764 = LM § 638 BGB Nr. 4), eines Statikers (BGHZ 48, 257 (258) = NJW 1967, 2259 = LM § 638 BGB Nr. 9), eines Vermessungsingenieurs (BGHZ 58, 225 (228) = NJW 1972, 901 = LM § 635 BGB Nr. 28) oder Gutachtern, deren Gutachten unmittelbar Grundlage für weitere Planungs- oder Baumaßnahmen gewesen ist (vgl. BGHZ 72, 257 (259) = NJW 1979, 214; s. a. BGHZ 54, 352 (358) = NJW 1971, 99 = LM VOB TeilB Nr. 43), angenommen. Bei gegenständlichen Leistungen ist er vor allem dann bejaht worden, wenn die Schäden an Gegenständen eintraten, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar eingewirkt hat, wobei in der Regel zugleich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden bestand. Ein derartiger "lokaler Zusammenhang" (vgl. dazu auch Senat, BGHZ 115, 32 (35) = NJW 1991, 2418 = LM § 635 BGB Nr. 97) ist vor allem bejaht worden bei Schäden an einem Bauwerk infolge mangelhafter Rohr- und Putzarbeiten bei seiner Errichtung (BGH, NJW 1963, 805 (806)), bei Rissen an dem Längsträger eines Sattelschleppers infolge fehlerhafter Montage eines Doppelachsaggregats an diesem Träger (BGHZ 55, 392 = NJW 1971, 1131 = LM § 638 BGB Nr. 17), bei den Folgekosten wegen der Unbrauchbarkeit eines mangelhaft umgerüsteten Lastwagens (BGH, NJW 1983, 2440 = LM § 638 BGB Nr. 50) und bei einem Motorschaden nach einem  mangelhaft ausgeführten Ölwechsel (Senat, BGHZ 98, 45 (47) = NJW 1986, 2307 = LM § 638 BGB Nr. 59).
Demgegenüber ist ein allein den Regeln der positiven Forderungsverletzung unterfallender Mangelfolgeschaden bejaht worden für die Folgen eines Brandes, der nach Umstellung einer Ölheizung durch den Bruch einer Ölleitung (BGHZ 58, 305 (307) = NJW 1972, 1195 = LM § 635 BGB Nr. 30) oder einer unzureichenden Isolierung eines Rauchgasrohres (BGH, NJW 1982, 2244 = LM § 635 BGB Nr. 70) entstanden ist, für die Wasserschäden nach dem Bruch eingebauter Heizkörper, deren Wandstärke nicht ausreichend dimensioniert war (BGH, VersR 1962, 480), die Schäden durch auslaufendes Öl infolge fehlerhafter Montage einzelner Teile der ölführenden Leitungen (BGHZ 57, 242 = NJW 1972, 450 = LM § 263 ZPO Nr. 13 = BauR 1972, 127 (128)), hinsichtlich der Beschädigungen anderer Gegenstände nach dem Abbruch eines unzureichend befestigten Regals (BGH, NJW 1979, 1651 = LM § 635 BGB Nr. 50) und für die Folgen eines Einbruchs, der durch den fehlerhaften Einbau einer Alarmanlage ermöglicht worden war (Senat, BGHZ 115, 32 = NJW 1991, 2418 = LM § 635 BGB Nr. 97). Dem rechtlichen Ausgangspunkt der Abgrenzung zwischen Mangel und Mangelfolgeschaden entsprechend können der Verjährung nach § 638 BGB schließlich auch nicht die Folgen eines Unfalls unterworfen werden, die auf die Mangelhaftigkeit des Werkes zurückzuführen sind, da der Gesetzgeber diese bei seinen Erwägungen zu den §§ 635, 638 BGB nicht im Auge gehabt hat (vgl. dazu BGH, NJW 1979, 1651 = LM § 635 BGB Nr. 50).
Diesen letzteren, als positive Forderungsverletzung beurteilten Sachverhalten ist der vorliegende Fall vergleichbar. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der fehlerhafte Einbau des Anzeigegerätes nicht zwangsläufig zu dem Schaden führen mußte. Dieser kann mithin entgegen der Auffassung des BerGer. nicht als unmittelbare Folge des Mangels im Sinne der Rechtsprechung des BGH angesprochen werden. Das fehlerhaft reagierende Tankanzeigegerät berührte als solches die Flugfähigkeit der Maschine nicht. Erst der durch ihre Fehlfunktion begründete weitere Irrtum des Piloten, der sich auf die Anzeige verließ und nicht den Schluß zog, das nach langer Flugdauer noch einen vollen Tank anzeigende Gerät könne funktionsuntauglich sein, hat die Notlandung erforderlich gemacht und damit den mit dieser verbundenen Schaden ausgelöst. Daß tatsächlich noch ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Werkmangel bestand, führt zu keinem anderen Ergebnis, da ein solcher zeitlicher Zusammenhang hier nicht zwangsläufig eintreten mußte.
Ein besonderer Grund, aus dem heraus ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit dem dem Werk unmittelbar anhaftenden Mangel angenommen werden müßte und der es gebieten könnte, den Anspruch der kurzen Verjährungsfrist nach § 638 BGB zu unterwerfen, ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Güter- und Interessenabwägung spricht vielmehr alles dafür, den hier eingetretenen Unfallschaden - wie auch sonst - der längeren Verjährungsfrist des § 195 BGB zu unterstellen, zumal - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Treibstoffvorrat im Flugverkehr eine erhöhte Beachtung geschenkt werden wird - es eher vom Zufall abhängt, ob und wann ein Mangel der hier vorliegenden Art entdeckt wird. Nicht außer Betracht bleiben kann in diesem Zusammenhang schließlich auch, daß die Abgrenzung zwischen dem nach § 638 BGB und dem nach § 195 BGB verjährenden Ersatzanspruch nicht nur nach den Billigkeitsgesichtspunkten des Einzelfalls getroffen werden kann, sondern im Interesse der Rechtssicherheit typische Fallgruppen gebildet werden müssen, die eine Zuordnung des hier vorliegenden Sachverhalts zur Gruppe der ferneren Mangelfolgeschäden gebieten.
III. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Das BerGer. hat keine abschließenden Feststellungen zum Haftungsgrund getroffen. Diese fehlen auch zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche und zu deren Übergang auf die Kl. Das wird nachzuholen sein.
Darüber hinaus wird das BerGer. im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Frage nachgehen müssen, ob und inwieweit den Piloten und den ihn begleitenden Prüfer eine (Mit-) Verantwortung für die Notlandung trifft und in welchem Umfang diese gegebenenfalls dem Rechtsvorgänger der Kl. zugerechnet werden kann. Dabei wird es u. a. auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage eingehen müssen, ob die Tankanzeige invers reagierte oder stets voll anzeigte. Der Schluß auf eine Fehlfunktion dürfte um so näher gelegen haben, je größer scheinbar mit zunehmender Flugdauer der verbliebene Treibstoffvorrat wurde.


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