Nutzungsersatz und Schadensersatz bei Rückabwicklung nichtiger Verträge
BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 82/99 - OLG Hamm, LG Münster
Fundstelle:

zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
NJW 2000, 3064
LM H. 1/2001 § 249 (Ca) BGB Nr. 19 (Lorenz)


Amtl. Leitsätze:

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.
b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.


Zentrale Probleme des Falles:

In der sehr lehrreichen Entscheidung geht es um die Verknüpfung schadensersatzrechtlicher und bereicherungsrechtlicher Probleme. Der Kläger macht als Verkäufer eines Mietshauses in einem infolge arglistiger Täuschung von der Käuferin wirksam angefochtenen und hinsichtlich der Übereignung und Kaufpreiszahlung bereits rückabgewickelten Vertrag gegen den Beklagten, Rechtsnachfolger der Käuferin, Ansprüche auf Nutzungsersatz bzgl. von Mieteinnahmen geltend, welche die Käuferin bis zum Vollzug der Rückabwicklung erzielt hatte. Die Beklagte wendet dagegen eigene Zinsaufwendungen zur Finanzierung des (mittlerweile zurückerhaltenen) Kaufpreises sowie (im Wege der Hilfsaufrechnung) vom Kläger durch den zwischenzeitlichen Einsatz des Kaufpreises zur Tilgung eigener Schulden ersparte Zinsaufwendungen ein.
1.) Auf dem Boden der Saldotheoriestellt der BGH zunächst fest, daß in den Saldo einzustellende Einzelposten lediglich Rechnungsposten bei der Ermittlung des Saldos, nicht aber selbständige Ansprüche sind und erst letzterer einen Bereicherungsanspruch in der Person dessen begründet, zu dessen Gunsten sich ein "Überschuß" ergibt. Erst dieser durch Saldierung festgestellte Anspruch könne Gegenstand einer Aufrechnung sein (zur Funktionsweise der Saldotheorie vgl. die Anm. zu BGH NJW 1999, 1181 f sowie zu BGH NJW 2000, 3563).
2.) Daß es sich bei den von der Käuferin erzielten Mieteinnahmen um nach § 818 I BGB herauszugebende Nutzungen (mittelbare Sachfrüchte, §§ 100, 99 III BGB) handelt, ist vollkommen unproblematisch.
3.) Daß die durch die Tilgung eigener Schulden mit rechtsgrundlos erlangtem Kapital ersparten Zinsaufwendungen ebenfalls als nach § 818 I ersatzfähige "Nutzungen" anzusehen sind, hatte der BGH erstmals in BGHZ 138, 160  festgehalten. Der Anspruch auf diesen Nutzungsersatz hängt auch - so die weitere grundsätzliche Aussage des BGH - nicht von einem entsprechenden Vermögensverlust des Bereicherungsgläubigers (hier also des Käufers) ab, weil es im Bereicherungsrecht gerade nicht um den Ausgleich eines Vermögensverlustes, sondern um die Erstattung von Vorteilen geht, die dem Schuldner nicht zustehen. Die Nutzungsersatzansprüche sind, da sie Gegenstand des Bereicherungsausgleichs sind, bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge als Rechnungsposten in die Saldierung aufzunehmen.
3.) Bei dem Anspruch des Käufers auf Ersatz seiner Zinsaufwendungen handelt es sich hingegen, da es anders als beim Nutzungsersatz insoweit um den bereicherungsunabhängigen Ausgleich eines Vermögensverlustes geht, nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch (aus culpa in contrahendo, § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB). Bei diesem wiederum ist es gleichgültig, ob der Schädiger einen Vermögensvorteil erlitten hat.
Er ist damit auch nicht als Rechnungsposten in die bereicherungsrechtliche Saldierung einzustellen.
4.) Die zentrale Frage ist nun diejenige derWechselwirkung beider Ansprüche. Der BGH hält im Ausgangspunkt zutreffend fest, daß im Bereicherungsrecht Nutzungen unabhängig von einem Vermögensverlust auf der Seite des Gläubigers allein deshalb zu erstatten sind, weil sie dem Schuldner nicht zustehen, während eine Schadensersatzpflicht allein im Hinblick auf den Vermögensverlust des Geschädigten ohne Rücksicht auf einen Vermögenszuwachs des Schädigers entsteht: Der Bereicherungsanspruch setzt keinen Schaden, der Schadensersatzanspruch keine Bereicherung voraus.
Dennoch besteht bzgl. der Zinsaufwendungen auf der schadensrechtlichen Seite ein Zusammenhang zwischen beiden Ansprüchen: Soweit sich die vom Verkäufer herauszugebenden Nutzungen betragsmäßig mit den Zinsaufwendungen des Käufers decken und der Käufer - und sei es auch nur durch Einstellung dieses Postens in die Saldierung - bereicherungsrechtlich diese Nutzungen herausverlangen kann, ist der Zinsschaden des Käufers nachträglich weggefallen, d.h. der Nutzungsersatzanspruch ist im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Dies ist freilich keine bereicherungsrechtliche, sondern eine schadensersatzrechtliche Problematik: Soweit der Bereicherungsanspruch "Spiegelbild" des Schadens ist (der BGH spricht hier vom "wirtschaftlichen Äquivalent"), weil beide den Kaufpreis betreffen, besteht dieser Schaden nicht, wenn der Bereicherungsanspruch realisiert wird, was eben auch durch dessen Einstellung in die Berechnung des auszugleichenden Saldo geschehen kann.
5.) Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestand freilich darin, daß der Schadensersatz - nach dem bisher Ausgeführten materiell zu Unrecht - bereits rechtskräftig zugesprochen war. Es konnte damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr um den Einfluß des Bereicherungsanspruchs auf den Schadensersatzanspruch, sondern nur noch umgekehrt um den Einfluß des realisierten Schadensersatzanspruchs auf den Bereicherungsanspruch gehen. Diese Problematik kann nur bereicherungsrechtlich gelöst werden: Soweit Schadensersatz für die Zinsaufwendungen des Käufers geleistet wurde, ist der Nutzungsvorteil durch ersparte Zinsen im Vermögen des Verkäufers bereits abgeflossen und dessen Bereicherung insoweit anspruchsvernichtend nach § 818 III BGB weggefallen. In krassem Widerspruch zu dem vom BGH zu Recht betonten Charakteristikum des Bereicherungsrechts steht es freilich, daß der BGH hier vom Wegfall der "Entreicherung des Beklagten" spricht, denn auf diese "Entreicherung" kommt es zwar schadensrechtlich, bereicherungsrechtlich aber gerade nicht an. Vielleicht wählt der BGH diese vollkommen inkonsequente, ja falsche Formulierung deshalb, weil er damit dem Problem der Bösgläubigkeit der Verkäuferin aus dem Weg gehen will. Da ein Fall arglistiger Täuschung vorlag, könnte diese sich nämlich eigentlich nach §§ 819 I, 142 II, 818 IV BGB weder im Einzelposten noch in der Saldierung auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Warum dies im vorliegenden Fall - wie vom BGH am Ende der Gründe(II.5.) lapidar behauptet - "zu keinen über die Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen hinausgehenden Auswirkungen" führt, bleibt vollkommen im Dunkeln. Dem BGH ist zwar im Grundsatz sowohl in Bezug auf das Verhältnis von Schadensersatzanspruch zu Bereicherungsanspruch als auch in Bezug auf das umgekehrte Verhältnis Recht zu geben. Im Ergebnis freilich müßte wegen der verschärften Haftung des Verkäufers diesem die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung in Bezug auf den Nutzungsersatz des Kapitals (ersparter Zinsaufwand) versagt bleiben. Daß der Käufer damit im konkreten Fall tatsächlich sowohl im Wege des Schadensersatzes den eigenen Zinsaufwand ersetzt bekomm als auch bereicherungsrechtlich Nutzungsersatz in Höhe der Zinsersparnis des Verkäufers erhält, ist materiellrechtlich zwar unrichtig, jedoch zwingende Folge der Rechtskraft des insoweit unrichtigen Urteils im früheren Verfahren. Diese kann im vorliegenden Verfahren im Falle der Bösgläubigkeit des Verkäufers aber nicht mit bereicherungsrechtlichen Mitteln korrigiert werden.
 
Zum Überblick: Lorenz/Riehm, Jus-Lern CD ZivilR I Rn. 430 (Nutzungsersatz); Rn. 432 (Saldotheorie)
Zur Übung: Köhler, PdW Schuldrecht II Fall 163 (zur Saldotheorie)
Zur Vertiefung: A. Thier, JuS 1999 L 9 ff (Zur Saldotheorie und ihrer Überwindung durch die Lehre von der Gegenleistungskondiktion)

©sl


Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Erblasserin) kaufte am 15. Februar 1993 von der Klägerin ein Mietwohngrundstück. Sie erwirkte ein rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 12. Dezember 1995, wonach die Klägerin den Kaufpreis von 1.240.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 15. April 1994 Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks zurückzuzahlen habe. Das Kammergericht stellte fest, daß die Klägerin der Erblasserin arglistig verschwiegen hatte, daß die Dachgeschosse ohne die erforderliche Genehmigung zu Wohnzwecken ausgebaut worden waren. Die von der Erblasserin erklärte Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung habe deshalb durchgegriffen. Den Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen auf den Kaufpreis wies das Kammergericht mit der Begründung ab, der Vortrag, die Erblasserin nehme Bankkredit zu 8 v.H. Zinsen in Anspruch, sei zu pauschal, um einen Schadensersatzanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zusprechen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juli 1996 erklärten die Parteien die Rückauflassung des Grundstücks. Am 1. August 1996 zahlte die Klägerin den Kaufpreis zurück und entrichtete die ausgeurteilten Zinsen ab 15. April 1994 (113.667 DM). Der Besitz und die Nutzungen des Grundstücks gingen an diesem Tage auf die Klägerin über.

Die Klägerin hat die Mieteinnahmen der Beklagten und der Erblasserin von 1993 bis 31. Juli 1996 in Höhe von 409.648,13 DM (richtig: 409.657,13 DM) herausverlangt. Hierauf hat sie sich Aufwendungen in Höhe von 102.220,06 DM anrechnen lassen und unter Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Vorprozeß von 53.505,43 DM die Zahlung von 253.922,64 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin Zinsaufwendungen der Beklagten aus der Finanzierung des Kaufpreises für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994 in Höhe von 86.933,11 DM in ihre Rechnung eingestellt. Unter Berücksichtigung nunmehr unstreitiger weiterer Aufwendungen von 181.149,90 DM und des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten hat sie die Zahlung von 88.068,69 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Die Beklagte hat der Klägerin für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996 weitere Zinsen aus der Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 210.045,17 DM in Rechnung gestellt. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Steuerberatungskosten in Höhe von 3.294,41 DM und auf Herausgabe von Zinsen in Höhe von 330.666,66 DM erklärt, die die Klägerin von März 1993 bis Juni 1996 dadurch erspart habe, daß sie mit dem Kaufpreis einen eigenen Kredit getilgt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Abzug der Steuerberatungskosten zur Zahlung von 84.774,28 DM nebst den geforderten Zinsen verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volle Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
 

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung weiterer Finanzierungszinsen der Beklagten sei durch das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig aberkannt. Ein Anspruch auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen bestehe nicht. Wäre dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung eigener Zinsaufwendungen im Vorprozeß stattgegeben worden, wäre es offensichtlich, daß die Klägerin nicht obendrein verpflichtet sei, der Beklagten den Vorteil des Gebrauchs des Kaufpreises zu erstatten. Daß der Anspruch aberkannt wurde, stehe (mithin) dem Herausgabeanspruch entgegen.

II.

Die Revision hat Erfolg.

1. Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags, hier des von der Erblasserin angefochtenen Kaufvertrags vom 15. Februar 1993, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 bis 3 BGB) begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (Senat, BGHZ 116, 251, zugleich zu den Grenzen der Saldierung; Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627; v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, zur Veröff. bestimmt). Nur dieser Anspruch, nicht aber die einzelne Position, die in den Saldo eingeht, kann Gegenstand einer Aufrechnung gegen einen anderen Anspruch des Bereicherungsschuldners sein. Der Aufrechnung des Anspruchs auf Herausgabe der von der Beklagten/der Erblasserin aus der Kaufsache gezogenen Nutzungen (Mietzins; Senat, BGHZ 138, 160) gegen einen Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen Zinsaufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (86.933,11 DM für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994) geht daher die Saldierung mit dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen (330.666,66 DM) vor. Nur ein bereicherungsrechtlicher Saldo ergäbe einen eigenständigen Anspruch, der von der Klägerin gegen einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aufgerechnet werden könnte. Umgekehrt war es unzulässig, die in erster Linie erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen weiterer Finanzierungskosten (210.045,17 DM für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996) vor der Saldierung der von der Beklagten gezogenen Nutzungen (Mietzinsen) mit den Zinsersparnissen der Klägerin (Tilgung von Verbindlichkeiten mit Kaufpreismitteln) zu berücksichtigen. Daß die Beklagte die Zinsersparnis der Klägerin mit der "Hilfsaufrechnung" geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Aufnahme eines Saldopostens in den Bereicherungsausgleich ist der Aufrechnung nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hätte daher den ersparten Darlehenszins der Klägerin, der zu einem Teilbetrag von 178.666,66 DM (8 v.H. Zinsen aus einem Darlehen über 670.000 DM für die Zeit von März 1993 bis Juni 1996) unstreitig, im übrigen von der Beklagten unter Beweis gestellt ist, vorweg berücksichtigen müssen.

2. Dem steht die rechtskräftige Abweisung des über 113.667 DM hinausgehenden Anspruchs der Beklagten auf Erstattung eigener Kreditzinsen durch das Kammergericht nicht entgegen. Der Anspruch auf Ersatz eigener Kreditaufwendungen hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrund er geltend gemacht wird, nicht den von der Gegenseite ersparten Zins zum Gegenstand.

3. Die in den Saldo einzustellende Zinsersparnis der Klägerin ist allerdings in Höhe von 113.667 DM bereits abgegolten.

a) Für die Saldierung beim Bereicherungsausgleich hat der Senat entschieden, daß der Käufer dem Verkäufer nicht die von diesem gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB und seine eigenen Zinsaufwendungen nach § 818 Abs. 3 BGB in Rechnung stellen kann; letzteres ist ihm nach der für den Kauf typischen Risikolage versagt (BGHZ 116, 251, 256 f). Hieraus kann allerdings nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Käufer auch ein Schadensersatzanspruch, der ihm aus einem weiterem Grunde erwachsen ist, verschlossen wäre, soweit er den eigenen Zinsaufwand zum Gegenstand hat. Ungerechtfertigte Bereicherung und Schadensersatz sind nach Voraussetzungen und Anspruchsinhalt verschieden. Eine Verdrängung des einen Anspruchs durch den anderen im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz findet nicht statt. Die aus dem rechtsgrundlos empfangenen Kaufpreis gezogenen Nutzungen sind vom Verkäufer herauszugeben, weil ihm der Vermögenswert, aus dem sie geflossen sind, nach der Rechtsordnung nicht zusteht (§ 818 Abs. 1 BGB). Die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgebrachten Zinsen hat er dem Käufer zu erstatten, weil er diesem in zurechenbarer Weise einen Schaden zugefügt hat. Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer aus der empfangenen Leistung eine Nutzung gezogen hat; die Nutzungen sind herauszugeben, auch wenn dem Käufer kein Schaden entstanden ist.

Unbeschadet dessen können in den Bereicherungssaldo aufgenommene Posten, wenn sie die Herausgabepflicht des Schuldners verkürzen, zugleich Schadenspositionen, für die dieser an sich Ersatz verlangen könnte, zum Ausgleich bringen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531). Ein solches Verhältnis besteht zwischen den vom Verkäufer gezogenen Nutzungen und den Zinsaufwendungen des Käufers insoweit, als der Kaufpreis mit Fremdmitteln beschafft wurde. In diesem Umfang stellen die Kreditzinsen des Käufers das wirtschaftliche Äquivalent zu den Nutzungen des Verkäufers dar. Sind die Nutzungen durch den Bereicherungsausgleich in das Vermögen des Käufers zurückgeflossen, ist der Zinsschaden in gleichem Umfang behoben. Anderes gilt, soweit der Kaufpreis aus Eigenmitteln des Käufers aufgebracht wurde. Hier bleibt es beim grundsätzlichen Verhältnis der beiden Ansprüche. Es besteht kein innerer Grund dafür, Nutzungen, die der Verkäufer aus rechtsgrundlos empfangenen Eigenmitteln des Käufers gezogen hat, im Falle ihrer Herausgabe auf Kreditzinsen anzurechnen, die der Käufer für weitere Teile des Kaufpreises (oder anderweit) aufwenden mußte (zutreffend für den Käufer im Bereicherungsausgleich: Canaris, JZ 1992, 1114, 1118, Bespr. zu BGHZ 116, 251). Vom Vorteilsausgleich nicht erfaßt ist zudem der die gezogenen Nutzungen übersteigende Mehraufwand des Käufers (übersteigende Kreditzinsen).

b) Der der Erblasserin rechtskräftig zugesprochene Anspruch auf Ersatz von Kreditzinsen über 113.667 DM stand dieser danach nicht zu. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten war der Kaufpreis in voller Höhe mit Kreditmitteln aufgebracht worden, für die Zinsen zu entrichten waren, die den Ersparnissen der Klägerin gleichkamen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Kammergerichts hat indessen zur Folge, daß im Verhältnis der Parteien vom Bestehen des Schadensersatzanspruchs auszugehen ist, der Vorrang der Saldierung der beiderseits gezogenen Nutzungen mithin nicht zum Tragen kommt. Durch die Tilgung der zuerkannten Schadensersatzforderung ist wegen des Äquivalenzverhältnisses des Kreditzinses mit den Zinsersparnissen der Klägerin deren Bereicherung in das Vermögen der Beklagten zurückgeführt; im gleichen Umfang ist die Entreicherung der Beklagten entfallen. Danach ist die Summe von 113.667 DM von den Nutzungen der Klägerin, revisionsrechtlich 330.666,66 DM, abzusetzen. Deren Anspruch auf Herausgabe des Mietzinses ist im Höchstfalle mit aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von 216.999,66 DM zu saldieren.

4. Aus Vorstehendem folgt, daß die beiderseits erklärten Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten (Beklagte: 210.045,17 DM) und gegen solche (Klägerin: 86.933,11 DM) - aus revisionsrechtlicher Sicht - ins Leere gehen. Für die Ansprüche ist neben der Saldierung, die kraft Gesetzes erfolgt, kein Raum. Sollten nach der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts die Zinsersparnisse der Klägerin hinter dem Schaden der Beklagten zurückbleiben, wird zu prüfen sein, inwieweit die in Frage kommenden Schadensersatzansprüche der Beklagten, einmal wegen Verzugs der Klägerin mit der Rückzahlung des Kaufpreises, zum anderen wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (Verschweigen der Mängel), durch das Urteil des Kammergerichts aberkannt sind. Hierbei wird sich das Berufungsgericht an die Reihenfolge der beiderseits erklärten Aufrechnungen und deren jeweiligen Gegenstand zu halten haben.

5. Sollte das Berufungsgericht wegen der Kenntnis der einen oder der anderen Seite von der Anfechtbarkeit des Kaufs (von bestimmten Zeitpunkten an) von einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auszugehen haben (§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 BGB), bliebe dies auf das Streitverhältnis im Grundsatz ohne Auswirkungen. Schuldhaft unterlassene Nutzungen, die nach §§ 292, 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind, kommen nicht in Betracht. Allerdings scheidet nach dem Eintritt der verschärften Haftung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) aus (BGHZ 55, 128; 72, 246, 254 ff). Sie führte indessen im Verhältnis der Parteien zu keinen, über die Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen hinausgehenden, Auswirkungen (zum Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB bei der Gesamtabrechnung vgl. Staudinger/Lorenz [1999] § 818 Rdn. 41). Einer der Fälle, in denen die Saldierung hinter die Interessen des Getäuschten zurücktritt (BGHZ 53, 144; 57, 137, 146 f: Unvermögen des Getäuschten, die empfangene Leistung herauszugeben), liegt schließlich nicht vor.