Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen: Grobe Fahrlässigkeit, (keine) Minderung der Haftung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit, sofern kein unverhältnismäßig großer Schaden; Übereignung an Stellvertreter/Besitzdiener


BAG, Urteil vom 15.11.2001, 8 AZR 95/01


Fundstelle:

NJW 2002, 2900


Zentrale Probleme:

Es geht um die Haftung eines Restaurantleiters für gestohlene Einnahmen. Dieser war inkassoberechtigt und hatte die gesamten Tageseinnahmen in einen unversperrten Küchenschrank gelegt, von wo sie verschwanden.

Nach neuem Schuldrecht wäre Rechtsgrundlage hierfür §§ 280 I, III, 283 BGB: Da es sich nicht um eine Geldsummenschuld, sondern um eine Herausgabepflicht in Bezug auf bestimmte Geldzeichen aus §§ 675 I, 667 BGB handelte, liegt ein Fall von Unmöglichkeit iSv § 275 I vor, so daß sich der geltendgemachte Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 283 BGB ergibt. Abweichend von § 280 I 2 BGB wird allerdings - da es sich um die Haftung eines Arbeitnehmers für die Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis handelt - das Vertretenmüssen nicht vermutet.

Die Ausführungen zur Arbeitnehmerhaftung entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des BAG, s. dazu bereits BAG NJW 1999, 966 f sowie BAG NJW 2004, 2469: Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden zwar - unabhängig von einer besonderen Gefahrengeneigtheit - auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlaßt sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Im Falle grober Fahrlässigkeit findet aber eine solche Haftungsreduzierung idR nicht statt, sofern nicht der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht.
 

©sl 2002


Leitsätze

1. Läßt der inkassoberechtigte Restaurantleiter der Mitropa AG die Kellnerbrieftasche mit Einnahmen unverschlossen im Restaurantwagen zurück, um zu telefonieren, haftet er in der Regel dem Arbeitgeber für die abhanden gekommenen Einnahmen wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung.
2. Gilt die tarifliche Ausschlußfrist für "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag", werden von ihr nur tarifliche, nicht aber vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfaßt (Fortführung von BAG 10. Dezember 1986 - 5 AZR 507/85 - BAGE 54, 25).


Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte Schadensersatz wegen des Verlustes einer Kellnerbrieftasche zu leisten hat, in der sich Einnahmen in Höhe von 6.368,19 DM befanden.

Die Klägerin betreibt Bordrestaurants in den Zügen der Deutschen Bahn AG. Der Beklagte ist als Mitarbeiter im Zugservice mit einer Bruttomonatsvergütung von ca. 4.000,00 DM beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegen der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie (nachfolgenden MTV Systemgastronomie) sowie der Tarifvertrag Mitropa (TV Mitropa) zugrunde. Am 14./15. März 1998 war der Beklagte im EC auf der Strecke Dortmund-Mailand-Dortmund als Restaurantleiter eingesetzt. Er war inkassoberechtigt und für die Aufbewahrung der Einnahmen verantwortlich. Auf der Rückfahrt legte er die Brieftasche mit den bis dahin erzielten Einnahmen von 6.368,19 DM in einen unverschlossenen, aber zugezogenen Schiebetürenschrank im Küchenabteil und verließ den Restaurantwaggon für etwa fünf Minuten, um zu telefonieren. Bei seiner Rückkehr war die Kellnerbrieftasche nicht mehr vorhanden. Die Klägerin forderte vom Beklagten die Erstattung der abhanden gekommenen Einnahmen, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 21. Juli 1999.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 6.368,19 DM. Sie hält das Vorgehen des Beklagten im Hinblick auf die möglichen Handlungsalternativen zur Aufbewahrung der Kellnerbrieftasche für grob fahrlässig. Die vom Beklagten beschriebene Aufbewahrung der Einnahmen im Falle der Abwesenheit habe sie nie geduldet. Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.368,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, er habe die Kellnerbrieftasche deswegen im Küchenabteil deponiert, um etwaige Zahlungsvorgänge während seiner Abwesenheit zu ermöglichen. Die Klägerin treffe im übrigen ein Mitverschulden, da die Einzahlung der Einnahmen der Hinfahrt in Höhe von ca. 4.000,00 DM bei einer Bank in Mailand nicht ermöglicht worden sei. Jedenfalls sei die Haftung gem. § 13 MTV Systemgastronomie auf die Höhe des Selbstkostenpreises beschränkt, so daß die Klägerin lediglich den Einkaufswert der von ihm während der Fahrt veräußerten Speisen und Getränke ersetzt verlangen könne. Ein etwaiger Anspruch sei außerdem nach § 15 MTV Systemgastronomie verfallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Selbstkostenpreises von 1.054,57 DM stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten auf die Berufung der Klägerin zur Erstattung des vollen Betrags verurteilt und dessen Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der Klägerin den vollen Betrag der abhanden gekommenen Einnahmen zu erstatten.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe seine arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Verwahrung der Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Restaurantleiter grob fahrlässig verletzt, so daß er für den daraus entstandenen Schaden in voller Höhe hafte. Die tarifvertraglichen Haftungsbeschränkungen seien nicht anzuwenden, da es nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Haftung der Arbeitnehmer auf die Höhe des Wareneinkaufspreises zu beschränken und zudem der Selbstkostenpreis des abhanden gekommenen Geldbetrages dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzbetrag in Höhe von 6.368,19 DM entspreche, denn dieser Geldbetrag sei bereits zugeflossen. Der Anspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 15 MTV Systemgastronomie bzw. § 16 TV Mitropa ausgeschlossen, da die Verfallklauseln nur tarifliche Ansprüche erfaßten, während es sich bei dem vorliegenden Schadensersatzanspruch um einen gesetzlichen bzw. vertraglichen Anspruch handele.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Beklagte wegen Verletzung des Arbeitsvertrags (§§ 280, 286 BGB analog) und aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) für den Schaden haftet, der durch den Verlust der der Klägerin gehörenden Einnahmen entstanden ist. Eine Begrenzung der Schadensersatzforderung ergibt sich weder aus den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Tarifverträgen noch aus anderen Gesichtspunkten. Der Anspruch ist auch nicht durch die Versäumung von Ausschlußfristen verfallen.

1. Der Beklagte war arbeitsvertraglich verpflichtet, das von ihm als Besitzdiener (§ 855 BGB) für die Klägerin als Eigentümerin eingenommene Geld bis zur Abrechnung mit der Klägerin ordnungsgemäß zu verwahren, dh. so zu verfahren, daß es unter normalen Umständen nicht gestohlen werden konnte. Diese ihm obliegende Pflicht hat er dadurch verletzt, daß er die Kellnerbrieftasche in einem unverschlossenen Schiebeschrank im frei zugänglichen Küchenabteil des Restaurantwagens liegen ließ, als er sich für ca. fünf Minuten aus dem Waggon entfernte, um zu telefonieren. Nach den unstreitigen Feststellungen befand sich in der abhanden gekommenen Kellnerbrieftasche ein Geldbetrag in Höhe von 6.368,19 DM.

2. Das Verhalten des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich fehlerfrei als grob fahrlässig bewertet.

a) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - NJW 1997, 1012, 1013, zu II 2 c der Gründe).

Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ob also die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte.

b) Der Beklagte hat den Schaden durch einen objektiv wie subjektiv schwerwiegenden Pflichtenverstoß verursacht.

Dadurch, daß der Beklagte die Sicherung des Geldes unterließ, verletzte er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße und ermöglichte damit grob fahrlässig das Abhandenkommen des Geldes. Unstreitig war die Schiebetür des Küchenschrankes zwar zugezogen, aber nicht abgeschlossen, so daß es jederzeit möglich war, ggf. nach Beobachtung des Handelns des Beklagten oder "auf gut Glück" das Küchenabteil zu durchsuchen, um dort die Brieftasche zu entwenden. Dem Beklagten standen anderweitige Verwahrungsmöglichkeiten für die Kellnerbrieftasche zur Verfügung. So befand sich unter der Kasse eine verschließbare Schublade, die eigens zum Zwecke der Aufbewahrung von Wertgegenständen angebracht war und über deren Schlüssel der Beklagte unproblematisch hätte verfügen können. Desweiteren bestand die Möglichkeit, die Brieftasche bei Verlassen des Waggons mit sich zu führen oder aber - um die Kassiervorgänge nicht für fünf Minuten zu unterbrechen - der Mitarbeiterin im Restaurantwaggon auszuhändigen.

Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung auch der Umstände, welche die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen erkannt, daß der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat. Dabei kann von dem äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Subjektive Besonderheiten können zwar im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen, jedoch kann grobe Fahrlässigkeit nicht nur deshalb verneint werden, weil der Handelnde lediglich für einen Augenblick versagte, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind; vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (Senat 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148, zu I 2 c der Gründe). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Tatsachengerichte sind in der Person des Beklagten liegende Gründe, die angesichts der besonderen Umstände seiner Handlung geeignet wären, den Schuldvorwurf unter den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit zu mindern, nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Beklagte seine Behauptung, er habe die Mitarbeiterin für den Zeitraum seiner Abwesenheit auf den Verbleib der Kellnerbrieftasche aufmerksam gemacht, nicht beweisen. Auch die Einlassung, er habe die Kellnerbrieftasche zum Zwecke des Weiterkassierens im Restaurantwaggon belassen wollen, deckt sich weder mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme - gerade dann hätte es eines Hinweises an seine Mitarbeiterin bedurft - noch erklärt sie den Umstand, warum der Beklagte die Kellnerbrieftasche der Mitarbeiterin nicht unmittelbar zur Aufbewahrung übergeben hat.

Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die Klägerin gewußt hätte, daß die jeweiligen Restaurantleiter die Einnahmen während der Abwesenheit ungesichert im Restaurantwaggon bzw. in einem unverschlossenen Schiebeschrank des dortigen Küchenabteils liegen ließen und dies - zumindest stillschweigend - gebilligt hätte. Dies hat der Beklagte jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht substantiiert behauptet.

3. Der Beklagte haftet für den entstandenen Schaden voll. Eine Haftungsminderung nach § 254 BGB scheidet aus.

Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens muß von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden (BAG 19. Februar 1998 - 8 AZR 645/96 - BAGE 88, 101, zu II 1 der Gründe). Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht jedoch ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint. Es war Sache des Beklagten, wie er die Einnahmen sicher verwahrte. Es ist der Klägerin nicht anzulasten, daß sie in Mailand keine Möglichkeit geschaffen hatte, die Einnahmen der Hinfahrt - nach Angaben des Beklagten ca. 4.000,00 DM - bei einer dortigen Bank zu deponieren. Ein Organisationsverschulden der Klägerin hat das Abhandenkommen der Einnahmen im Sinne der Adäquanztheorie nicht mitverursacht. Nach der für den Zurechnungszusammenhang maßgeblichen Adäquanztheorie muß das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. Vorb. v. § 249 Rn. 59 mwN). Die Klägerin mußte jedoch nicht damit rechnen, daß der Beklagte auf der Rücktour die Kellnerbrieftasche unbeaufsichtigt liegen ließ und somit eine Entwendung auch der Einnahmen aus der Hintour ermöglichte (zum Organisationsverschulden des Arbeitgebers als Mitverschulden nach § 254 BGB zB Senat 16. Februar 1995 - 8 AZR 493/93 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 106 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 60, zu B II 4 der Gründe; 28. September 1989 - 8 AZR 73/88 - NZA 1990, 847 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 54, zu II c der Gründe: Haftung eines Busfahrers für kassierte Fahrgelder, die ihm während der Frühstückspause aus dem verschlossenen - während der Pausen nicht bewachten - Bus gestohlen worden waren).

4. Die Haftung ist nicht nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung der Arbeitnehmer gemindert.

Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlaßt sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Arbeitnehmer einen grob fahrlässig verursachten Schaden des Arbeitgebers in aller Regel voll zu tragen (Senat 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63, zu I 4 c der Gründe; 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148, zu II 3 a der Gründe). Doch sind Haftungserleichterungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Senat 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127). Ein solches Mißverhältnis zwischen Schaden und Verdienst des Beklagten besteht hier nicht. Der zu ersetzende Schaden liegt zwar über dem Bruttomonatseinkommen des Beklagten in Höhe von ca. 4.000,00 DM, aber noch deutlich unterhalb der Haftungsobergrenze von drei Bruttoeinkommen, wie sie in der Reformdiskussion zur Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung als Höchstbetrag vorgeschlagen wird (Senat 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - aaO, zu II 3 b der Gründe; vgl. auch Peifer Haftung des Arbeitnehmers AR-Blattei SD 870 Rn. 124 ff. unter Hinweis auf gesetzgeberische Vorhaben).

5. Die Haftung ist auch nicht tarifvertraglich beschränkt

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß Ziff. 3 des Arbeitsvertrages vom 9. Juni 1995 der MTV Systemgastronomie vom 6. November 1996 sowie der TV Mitropa vom 27. Juni 1997 Anwendung. Die einschlägigen Vorschriften dieser Tarifverträge lauten wie folgt:

MTV Systemgastronomie:

"§ 13 Schadensersatz-Haftung

Abs. 1: Für Schäden, sowie für Verluste von Gegenständen und sonstige Schadensfälle, haftet der/die Arbeitnehmer/in im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und in den Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung beschränkt sich in der Regel auf die Höhe des Selbstkostenpreises. Eine über die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftung der Arbeitnehmer/innen wird dadurch nicht begründet."

TV Mitropa:

"§ 14 Schadensersatz-Haftung

(Abs. 1 gleichlautend wie § 13 Abs.1 MTV Systemgastronomie)

...

(Abs. 3) Haftung bei Kassenführung

Angestellte, die vorübergehend mit Kassengeschäften betraut werden, können für Fehlbeträge nicht haftbar gemacht werden, sofern nicht eigenes Verschulden nachgewiesen werden kann."

b) Die Beschränkung der Haftung in den genannten Tarifnormen auf Fälle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist vorliegend ohne Bedeutung, da das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig war.

c) Die Haftung des Beklagten ist auch nicht der Höhe nach tarifvertraglich auf den "Selbstkostenpreis" beschränkt.

Entgegen der Auffassung der Revision greift im Streitfall die Haftungsbeschränkung "in der Regel auf die Höhe des Selbstkostenpreises" (§ 13 Abs. 1 Satz 2 MTV Systemgastronomie und § 14 Abs. 1 Satz 2 TV Mitropa) nicht ein. Der Schaden der Klägerin besteht nicht in dem Verlust der Getränke und Speisen, die von den Gästen verzehrt und bezahlt wurden, sondern in dem Verlust der der Klägerin schon gehörenden Einnahmen, für die es keinen "Selbstkostenpreis" gibt.

Die abhanden gekommenen Einnahmen waren bereits auf die Klägerin als Eigentümerin übergegangen. Die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen erfordert Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) oder die Vornahme eines Übergabesurrogats. Bei der Einigung als dinglicher Vertrag, die den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen und Verträge unterliegt, handelte der Beklagte als Stellvertreter der Klägerin gem. § 164 Abs. 1 BGB. Die Besitzübertragung auf die Klägerin erfolgte durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt des Beklagten als Besitzdiener iSv. § 855 BGB (zum Arbeitnehmer als Besitzdiener vgl. BAG 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9).

6. Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 15 MTV Systemgastronomie bzw. § 16 TV Mitropa ausgeschlossen.

a) Zum Ausschluß von Ansprüchen sehen die anzuwendenden Tarifverträge folgendes vor:

§ 15 MTV Systemgastronomie, dem sinngemäß § 16 TV Mitropa entspricht:

"Ausschluß von Ansprüchen

1. Geltendmachung

Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Diese Regelung gilt beiderseitig.

2. Gerichtliche Geltendmachung

Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolglos und wird die Erfüllung endgültig schriftlich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt beiderseitig."

b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß den Ansprüchen der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung die tariflichen Ausschlußfristen nicht entgegenstehen.

aa) Zwar zählen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung. Daher rechnen Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung auch dann zu den von einer tariflichen Ausschlußfrist erfaßten Ansprüchen, wenn der Tarifvertrag die Ausschlußfrist ohne weiteren Zusatz für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" regelt (zB Senat 26. April 1990 - 8 AZR 153/89 - nv., zu II 1 a der Gründe mwN). Das Berufungsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, daß § 15 MTV Systemgastronomie bzw. § 16 TV Mitropa ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag" der Verfallfrist unterwerfen. Eine solche ausdrückliche Beschränkung auf "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag" im Wortlaut einer Tarifnorm hat zur Folge, daß nur tarifliche, nicht aber vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfaßt werden (BAG 10. Dezember 1986 - 5 AZR 507/85 - BAGE 54, 25, zu I 1 der Gründe).

bb) Bei der Forderung der Klägerin auf Schadensersatz handelt es sich im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht um einen tariflichen Anspruch. Zwar bestimmt sich die Höhe der Forderung ua. nach den Haftungsbegrenzungen in den genannten Tarifverträgen. Deswegen handelt es sich bei den Schadensersatzansprüchen aber noch nicht um tarifliche Ansprüche, denn hierfür ist allein die Rechtsgrundlage entscheidend. Aus den Tarifverträgen kann der Anspruch nicht hergeleitet werden. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt, daß die Tarifvertragsnormen über die Haftungserleichterungen - § 13 MTV Systemgastronomie und § 14 TV Mitropa - nur unter Hinweis auf den Rahmen der gesetzlichen Haftung weitere Haftungsbeschränkungen vorsehen, ohne gleichzeitig eigenständig anspruchsbegründend zu wirken. Vielmehr basieren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf vertraglichen Anspruchsgrundlagen wegen positiver Vertragsverletzung bzw. gesetzlichen Anspruchsgrundlagen wegen unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB).

7. Die Klageforderung ist ab 22. Juli 1999 gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, daß die Klägerin mit Mahnschreiben vom 9. Juli 1999 unter Fristsetzung bis zum 21. Juli 1999 den Beklagten zur Zahlung aufforderte, so daß Verzug erst ab 22. Juli 1999 eingetreten ist. III. Der Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.