Grundsätze der
Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung und abweichende individualvertragliche
Vereinbarungen (Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines
Dienstwagens)
BAG, Urteil vom 5.2.2004, 8
AZR 91/03.
Fundstelle:
NJW 2004, 2469
s. auch BAG
NJW 1999, 966 f sowie die Anm. zu BAG NJW 2002, 2900
Amtl. Leitsatz:
Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des
Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig
zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch
kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, wegen eines
vom Kläger am 5. April 2001 am Dienstfahrzeug verursachten Unfallschadens
einen Teil des Lohnes für Juli 2001 einzubehalten.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 15. September 1995 als
Außendienstmitarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.500,00 DM
beschäftigt. In einem von beiden Parteien unterschriebenen Nachtrag vom 20.
September 1995 zum Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. vereinbart:
"6. Der Vertreter erhält von der Firma ein Dienstfahrzeug. Dieses
Dienstfahrzeug verbleibt mit sämtlichen Installationen, Telefon, etc. im
Eigentum der Firma und ist vom Mitarbeiter pfleglich im Rahmen seiner
vorgesehenen Verwendung zu behandeln. Jede fahrlässige Beschädigung oder
jeder Verlust des Fahrzeugs oder der darin enthaltenen losen oder
festmontierten Teile werden dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt, soweit sie
nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. ..."
Im Nachtrag 3 vom 9. Februar 2002 haben die Parteien ua. zur Benutzung des
Dienstwagens zusätzlich geregelt:
"Der PKW ist Vollkaskoversichert mit DM 1.000,00 Selbstbeteiligung. Bei
Verschulden eines Unfalls durch den Mitarbeiter trägt dieser die
Selbstkostenbeteiligung bis zur vollen Höhe. Bei einem durch Trunkenheit
verursachten Unfall kommt der Mitarbeiter außerdem für den evt.
Regreßanspruch der Versicherung auf.
Der PKW kann auch privat genutzt werden; er darf jedoch nur vom Mitarbeiter
selbst gefahren werden. Auch sollte die Zahl der anteilig zu den
Gesamtkilometern gefahrenen Dienst- wie Privatkilometer im angemessenen
Verhältnis bleiben."
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2000 teilte die Beklagte allen Mitarbeitern
mit Firmenfahrzeug eine Änderung des Nachtrags 3 mit:
"Wir mußten leider unsere SB sowohl im Teilkasko, als auch im Vollkasko auf
DM 2.000,-- erhöhen, um hier in der Versicherung bleiben zu können.
Entsprechend ändert sich der Nachtrag 3 Ihres Arbeitsvertrages auf eine
Selbstbeteiligung von DM 2.000,--. Bei Verschulden eines Unfalls durch den
Mitarbeiter trägt dieser die Selbstbeteiligung bis zu dieser Höhe.
Alle anderen Regelungen des Vertrages bleiben hiervon unberührt.
Wir bitten Sie uns dieses Schreiben mit Ihrer Unterschrift bestätigt
zurückzufaxen und hoffen auf einen positiveren Verlauf im Jahr 2001."
Dieses Schreiben unterschrieb der Kläger und leitete es an die Beklagte
zurück.
Am 5. April 2001 verursachte der Kläger während einer Dienstfahrt einen
Schaden am Dienstfahrzeug. Den Unfallhergang beschrieb der Kläger bei seiner
polizeilichen Vernehmung wie folgt:
"Beim Ausparken aus einer Parklücke bin ich mit einem anderen ausparkenden
Fahrzeug rückwärts zusammengestoßen. Bevor ich rückwärts fuhr, haben ich und
mein Beifahrer ... geschaut, ob hinter mir frei ist, da dies der Fall war,
bin ich losgefahren. Beim Ausparken mußte ich auch vorne aufpassen, damit
ich mit der Front das neben mir parkende Fahrzeug nicht anfahre. In diesem
kurzen Augenblick stieß ich auch schon mit meinem Unfallgegner, Herrn S,
zusammen. Da Herr S rechts hinter mir versetzt aus einer Parklücke fuhr,
hätte ich ihn beim Blick über die rechte Schulter gesehen, wenn er vor mir
ausgeparkt wäre."
Die Reparaturkosten am Dienstfahrzeug betrugen 3.427,60 DM. Da die
beteiligten Versicherungen von einem Verschulden beider Fahrer in gleicher
Höhe ausgingen, erhielt die Beklagte von der gegnerischen Versicherung die
Hälfte der Reparaturkosten ersetzt. Den Restbetrag verlangte die Beklagte
vom Kläger unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen für einen
Unfallschaden am Dienstfahrzeug. Mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für
Juli 2001 zog sie deshalb von dem Gehalt des Klägers einen Betrag von
1.713,80 DM ab.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den einbehaltenen Betrag
zurück. Er ist der Auffassung, er habe den Schaden nicht verschuldet. Der
Unfallgegner sei auf den stehenden Dienstwagen aufgefahren. Allenfalls liege
bei ihm leichteste Fahrlässigkeit vor, so dass er nach den Grundsätzen der
eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht hafte, zumal er seit sechs Jahren
mit dem Dienstwagen unfallfrei fahre. Die von ihm zur Haftung für Schäden am
Dienstfahrzeug unterschriebenen Vereinbarungen seien unwirksam. Sie seien
unklar, weil sei nicht erkennen ließen, dass der Kläger für jedes
Verschulden ohne Einschränkung der Haftung einstehen müsse. Zudem seien die
Regelungen auch wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig.
Der Kläger hat, soweit in der Revision von Bedeutung, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.713,80 DM nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 29. August 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung
vertreten, sie sei zur Einbehaltung des Lohnes berechtigt gewesen. Bei dem
vorliegenden Verschulden des Klägers greife seine vertraglich vereinbarte
Selbstkostenbeteiligung für den Unfallschaden ein.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Da noch weitere
Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die auf Zahlung der einbehaltenen Summe
gerichtete Klage abgewiesen, da der Kläger auf Grund der zwischen den
Parteien geschlossenen Vereinbarungen bis zur Höhe von 2.000,00 DM für einen
Unfallschaden bei Verschulden hafte. Der Kläger müsse danach für jede
fahrlässige Beschädigung des Dienstwagens einstehen, soweit sie nicht durch
Versicherungen abgedeckt sei. Damit hafte der Kläger im Rahmen der
vereinbarten Begrenzung für jedes Verschulden. Seine Haftung sei nicht nach
den Grundsätzen über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers zu
beurteilen. Dem Arbeitgeber obliege nach der getroffenen Regelung lediglich
der Verschuldensnachweis in Form einer den Kläger treffenden leichten
Fahrlässigkeit. An einem derartigen Verschulden könne kein Zweifel bestehen.
Von einem unabwendbaren Ereignis, das zu dem Schaden geführt habe, könne
offensichtlich keine Rede sein. Die Vereinbarung der Parteien sei wirksam.
Sie sei inhaltlich nicht unklar und belaste den Kläger nicht über Gebühr.
Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig. An der grundsätzlichen
Zulässigkeit einer Vereinbarung, wonach sich der Arbeitnehmer an einem von
ihm schuldhaft verursachten Schaden zu beteiligen habe, bestehe kein
Zweifel.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte kann auf die
zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen keinen
Schadensersatzanspruch stützen, weil diese die beschränkte Haftung des
Arbeitnehmers in unzulässiger Weise verschärfen und deshalb unwirksam sind.
Ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger nach den Grundsätzen der
Arbeitnehmerhaftung für den Unfallschaden am Dienstwagen haftet, kann nach
den bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht
entschieden werden.
1. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger könnte wegen
schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrages begründet sein. Nach Ziff. 6
des Nachtrags vom 20. September 1995 zum Arbeitsvertrag war der Kläger
verpflichtet, den ihm von der Beklagten als Dienstfahrzeug zur Verfügung
gestellten Pkw pfleglich zu behandeln und die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt zu beachten. Diese arbeitsvertragliche Verpflichtung hat der Kläger
möglicherweise bei dem Parkunfall am 5. April 2001 verletzt. Allerdings
begründet das Landesarbeitsgericht das Verschulden bzw. Mitverschulden des
Klägers an dem Parkunfall nicht. Die Ausführungen "an einem derartigen
Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) kann nach Überzeugung der Kammer kein
Zweifel bestehen" und "von einem unabwendbaren Ereignis, das zu dem Schaden
führte, kann offensichtlich keine Rede sein" reichen nicht aus, zumal der
Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass er die Parklücke
bereits verlassen hatte, als der Unfallgegner, der ebenfalls aus einer
Parklücke rückwärts herausfuhr, gegen das stehende Fahrzeug des Klägers
fuhr. Danach hat der Kläger den Parkunfall möglicherweise gar nicht oder nur
mit leichtester Fahrlässigkeit verschuldet. Hierzu bedarf es tatsächlicher
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
2. Wird danach ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger
wegen positiver Vertragsverletzung grundsätzlich bejaht, könnte die Haftung
des Klägers nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen oder
gemindert sein.
a) Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom
27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des
Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) finden die
Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten
Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist
nicht davon abhängig, dass die den Schaden verursachenden Arbeiten
gefahrgeneigt sind.
Im Beschluss des Großen Senats vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - aaO)
sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wie folgt
zusammengefasst worden:
Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den
gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen
nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Ob und ggf.
in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist,
richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von
Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und
Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des
Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im
Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend
bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last
fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des
Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung
deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des
Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch
können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie
die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine
Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein.
b) Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung finden auf den
streitigen Parkunfall Anwendung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass
der Kläger am 5. April 2001 im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit
für die Beklagte mit dem Dienstwagen auf dem OBI-Parkplatz in Bad Hersfeld
in einen Unfall verwickelt war. Es handelt sich daher um eine "betrieblich
veranlasste" Schädigung.
c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die
Haftung des Klägers nicht nach den zwischen den Parteien geschlossenen
Vereinbarungen zur Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug. Diese
Vereinbarungen verstoßen, soweit sie eine Haftung des Klägers auch bei
leichtester Fahrlässigkeit begründen, gegen zwingendes Recht und sind daher
insoweit unwirksam.
aa) Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass
die aus der entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die
Haftung im Arbeitsverhältnis einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht
sind; von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des
Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. Senat 17. September 1998 - 8 AZR
175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611
Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, zu B IV 1 der Gründe und 27. Januar 2000 - 8 AZR
876/98 - BAGE 93, 295 = AP BGB § 611 Musiker Nr. 31 = EzA BGB § 611
Arbeitgeberhaftung Nr. 7, zu B III 4 der Gründe). Hier ist die unzulässige
Abweichung offensichtlich, weil die Haftung des Arbeitnehmers hier für jede
Form der Fahrlässigkeit begründet wird. Nach den Grundsätzen der
beschränkten Haftung des Arbeitnehmers haftet dieser bei leichtester
Fahrlässigkeit jedoch nicht.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verschärfung der
Haftung des Arbeitnehmers im Streitfall nicht deshalb zulässig, weil für
diese Verschlechterung dem Arbeitnehmer mit der privaten Nutzungsmöglichkeit
des Dienstwagens eine ausreichende Kompensation besteht. Die Möglichkeit,
einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten
nutzen zu können, ist grundsätzlich eine zusätzliche Gegenleistung für die
geschuldete Arbeitsleistung (vgl. Senat 16. November 1995 - 8 AZR 240/95
- BAGE 81, 294, 297 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 4 = EzA BGB § 249 Nr. 21,
zu B I 1 der Gründe). Die private Nutzung ist als geldwerter Vorteil vom
Arbeitnehmer zu versteuern. Sie könnte allenfalls die Vereinbarung einer
verschärften Haftung des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Dienstwagen
rechtfertigen, nicht aber bei betrieblich veranlassten Fahrten.
cc) Auch der Hinweis der Beklagten auf die Grundsätze der Mankohaftung
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat eine vertragliche
Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Haftung des Arbeitnehmers
für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand (Mankohaftung) dann
wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten
Arbeitnehmerhaftung als unwirksam angesehen, wenn und soweit dem
Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird (BAG 17. September
1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB
§ 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64). Die Begründung einer durch Mankoabrede
getroffenen verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitnehmers hat der Senat
als wirksam angesehen, wenn der Arbeitnehmer nur bis zur Höhe einer
vereinbarten Mankovergütung haften soll und daher im Ergebnis allein die
Chance einer zusätzlichen Vergütung für die erfolgreiche Verwaltung eines
Waren- oder Kassenbestandes erhält (BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - AP
BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 67, zu
I 2 b der Gründe). Die Vereinbarung einer Mankohaftung führt damit im
Ergebnis - anders als die Parteivereinbarungen im Streitfall - nicht zu
einer Schlechterstellung des Arbeitnehmers und berührt somit nicht das
Privileg des Arbeitnehmers auf beschränkte Haftung bei betrieblich
veranlassten Tätigkeiten.
3. Auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht entschieden
werden, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten aus dem Parkunfall vom 5.
April 2001 ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Rechtsstreit ist daher an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird nicht
nur festzustellen haben, ob der Kläger den Parkunfall mit dem Dienstwagen
verschuldete, sondern auch ggf. den Grad der Fahrlässigkeit zu bestimmen
haben. Bei leichtester Fahrlässigkeit, wenn also die
Sorgfaltspflichtverletzung gering und als verständliches Versehen anzusehen
war, würde der Kläger nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung gar nicht
haften. Bei mittlerer Schuld (auch leichte oder normale Fahrlässigkeit
genannt) müsste das Landesarbeitsgericht eine Haftungsentscheidung unter
Abwägung der Gesamtumstände treffen.
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