Objektive und zeitliche Grenzen der materiellen Rechtskraft der Abweisung einer Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen eines Sachmangels; Rechtskraft und Präklusion bei Gestaltungsrechten BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03 - Fundstelle: Amtl. Leitsatz: Zentrale Probleme: Im Mittelpunkt der sehr lehrreichen Entscheidung steht die Klassikerfrage der Reichweite und der Wirkungen der materiellen Rechtskraft. Der Kläger, Käufer eines Kfz, hat gegen den bekl. Verkäufer im Erstprozeß Rückzahlung des Kaufpreises wegen eines Sachmangels Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Kfz verlangt sowie die Feststellung beantragt, daß sich dieser mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet (zum Sinn sowie zur Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags gem. § 256 ZPO s. die Anm. zu BGH NJW 2000, 2280; BGH NJW 2000, 2663; BGH NJW 2002, 1262: Das Zentralproblem dabei ist, daß der Annahmeverzug eigentlich kein feststellungsfähiges „Rechtsverhältnis“ i.S.v. § 256 ZPO ist. Die Rspr. läßt eine Feststellungsklage dennoch zu, um die Vollstreckung zu erleichtern, s. § 756 ZPO) Nachdem der Kläger diesen Prozeß verloren wegen Verjährung des Anspruchs auf Wandelung verloren hatte, klagte er erneut auf Kaufpreisrückzahlung, Feststellung des Annahmeverzugs sowie jetzt zusätzlich auf Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304 BGB). Nach neuem Schuldrecht wäre Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323, 346 I, 348, 320 BGB. Die Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung des (hier wegen der Unbehebbarkeit des Mangels fiktiven) wäre gem. §§ 438 IV, 218 I 1, 2, 438 I Nr. 3 BGB in 2 Jahren ab Ablieferung eingetreten.
Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt
voraus, daß über die geltend gemachten Ansprüche nicht bereits rechtskräftig
entschieden ist. Das kommt in Betracht für den Rückzahlungsanspruch und die
Feststellungsklage. Maßgebend ist hierfür zunächst der
Streitgegenstandsbegriff. Nach dem sog. „zweigliedrigen“
Streitgegenstandsbegriff setzt sich dieser zusammen aus dem gestellten
Antrag (hier: Rückzahlung und Feststellungsantrag) und dem zugrundeliegenden
Lebenssachverhalt. Dieser sog. „prozessuale Anspruch“, über den allein
rechtskräftig entschieden wird, ist unabhängig von der geprüften
materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2003, 1044
sowie
BGH NJW 2003, 828). Tatbestand: Im Mai 1999 erfuhr der Kläger, daß das Fahrzeug vor Abschluß des Kaufvertrages einen Unfallschaden erlitten hatte. Er begehrte Wandelung des Kaufvertrages und erhob Klage auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in Höhe der bis dahin an die F. -Bank geleisteten Kreditraten und Erstattung werterhöhender Verwendungen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für erlangte Nutzungsvorteile beantragte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.097,94 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte sowie die Feststellung, daß sich die Beklagte seit dem 16. Juni 1999 im Annahmeverzug befinde. Das Amtsgericht wies die Klage durch Urteil vom 20. Juni 2000 mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch sei als kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch auf Vollzug der Wandelung wegen der hierfür geltenden Frist von sechs Monaten verjährt und die längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus bereits vollzogener Wandelung greife nicht ein, weil der Kläger seine Behauptung nicht bewiesen habe, daß sich die Beklagte vorprozessual mit einer Wandelung einverstanden erklärt habe. Berufung gegen dieses Urteil legte der Kläger nicht ein; das Urteil wurde am 3. Oktober 2000 rechtskräftig. Danach focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, er habe im Oktober 2000 von dem Vorbesitzer Z. erfahren, daß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe. Mit seiner erneuten Klage begehrt er über den bereits im Vorprozeß geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 2.097,94 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hinaus wiederum die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, nunmehr seit dem 12. Januar 2001, sowie die Erstattung angefallener Garagenmiete von September 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 2.100 DM nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.717,55 € (3.359,24 DM) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an sie verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen; wegen des weitergehenden Zahlungsantrags hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Klagebegehren stehe die materielle Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts vom 20. Juni 2000 entgegen. Der Streitgegenstand des neuen Rechtsstreits sei mit dem des Vorprozesses identisch. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung des Klägers durch die Beklagte habe - objektiv – bereits während des Vorprozesses vorgelegen. Mit der Ausübung eines hierauf gestützten Anfechtungsrechtes sei der Kläger aufgrund der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß präkludiert. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger im Vorprozeß subjektiv bereits dazu in der Lage gewesen sei, die Rechtslage durch eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zu seinen Gunsten zu gestalten. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Zulässigkeit der Klage die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des im Vorprozeß ergangenen Urteils des Amtsgerichts vom 20. Juni 2002 insoweit entgegensteht, als der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erneut Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in Höhe der an die F. -Bank geleisteten Kreditraten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozeßvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem; BGHZ 93, 287, 289 m.w.Nachw.). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 unter II 1 a; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 19 m.w.Nachw.). Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (st. Rspr.; BGHZ 117, 1, 5 m.w.Nachw.). a) Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand - das Rechtsschutzbegehren des Klägers - mit dem des Vorprozesses insoweit identisch, als der Kläger wiederum Teilrückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt. In beiden Rechtsstreitigkeiten leitet der Kläger diese Rechtsfolge aus ein und demselben Sachverhalt her. Wie im Vorprozeß stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwickung des Kaufvertrages darauf, daß das Fahrzeug entgegen der im Kaufvertrag von der Beklagten ausdrücklich zugesicherten Unfallfreiheit einen Unfallschaden erlitten hatte. Aufgrund der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß steht jedoch fest, daß die vom Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus der wahrheitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit durch die Beklagte hergeleitet werden kann. Die auf diesen Lebenssachverhalt erneut gestützte Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ist deshalb unzulässig, selbst wenn im Vorprozeß nicht alle dafür erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vorgetragen und geprüft worden waren. aa) Die Revision meint, der Streitgegenstand sei im vorliegenden Rechtsstreit mit dem des Vorprozesses deshalb nicht identisch, weil dem Kläger erst kurz nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Juni 2000 bekannt geworden sei, daß die Beklagte den Unfallschaden des Fahrzeugs bei Abschluß des Kaufvertrages arglistig verschwiegen habe; deshalb habe der Kläger diese Tatsache im Vorprozeß noch nicht vortragen und daraus keinen Anspruch herleiten können. Dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (st.Rspr.; BGHZ 98, 353, 358 f.; BGHZ 123, 137, 141; BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO unter II 1 b), und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozeß nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (ebenso MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 133; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 234; Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 Rdnr. 64; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204 unter II 1 zur später erlangten Kenntnis des tatsächlichen Zeitpunkts einer schädigenden Handlung). Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozeß vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (st.Rspr.; BGHZ 98, 353, 358; BGHZ 123, 137, 141; BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO; zuletzt BGH, Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02, zur Veröffentlichung bestimmt, unter 2 c). Die nach dem neuen Vortrag des Klägers von der Beklagten begangene arglistige Täuschung über den Unfallschaden ist keine Tatsache, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß entstanden ist. Die arglistige Täuschung soll bei Abschluß des Kaufvertrages begangen worden sein, ist also eine Tatsache, die während des Vorprozesses bereits vorgelegen haben soll. Sie gehörte bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenen Lebensvorgang. Denn sie stand in engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Wandelung wegen des Unfallschadens. Wäre die arglistige Täuschung darüber damals bereits behauptet und bewiesen worden, dann hätte die Wandelungsklage vom Amtsgericht nicht wegen Verjährung abgewiesen werden können (§ 477 BGB in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden: a.F.). bb) Ein anderer Streitgegenstand ist auch nicht dadurch geschaffen worden, daß der Kläger den Kaufvertrag erst nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses wegen der behaupteten arglistigen Täuschung angefochten hat. Die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ist keine neue Tatsache für das Rechtsschutzbegehren des Klägers, aus der sich ein gegenüber dem Vorprozeß veränderter Streitgegenstand ergäbe. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt für die zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei Gestaltungsrechten nicht auf deren Ausübung, sondern - ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten - auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Ausübung ab (BGHZ 94, 29, 34 m.Nachw.). Dies gilt nicht nur für die Aufrechnung, sondern auch für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (BGHZ 42, 37, 42; 94, 29, 34; 131, 82, 88). Diese Rechtsprechung ist zu der Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entwickelt worden und bestimmt damit zugleich die Grenzen der materiellen Rechtskraft als negative Prozeßvoraussetzung für eine neue Klage. Denn die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO enthält eine über die Vollstreckungsgegenklage hinausreichende gesetzliche Regelung über den Verlauf der (zeitlichen) Grenzen der materiellen Rechtskraft (Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdnr. 236; Musielak/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdnr. 28; Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 Rdnr. 65). Die Präklusion von Einwendungen der unterlegenen Partei bei der Vollstreckungsgegenklage bezweckt, einen Eingriff in die materielle Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils nicht zuzulassen (BGHZ 131, 82, 83). Den gleichen Zweck verfolgt das Verbot des ne bis in idem für eine neue Klage. Eine nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erklärte Anfechtung, die sich auf einen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bereits vorhandenen Anfechtungsgrund stützt, ist deshalb nicht nur eine nach § 767 Abs. 2 ZPO unzulässige Einwendung (BGHZ 94, aaO m.Nachw.), sondern stellt aus dem gleichen sachlichen Grund auch keine neue Tatsache dar, die es rechtfertigen würde, die sich aus der Anfechtung ergebenden Rechtsfolgen zum Gegenstand einer neuen Klage zu machen (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, aaO Rdnr. 66; a.A.: MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO Rdnr. 155 m.Nachw.). Die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Kläger führte somit lediglich zu einer Änderung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages, indem die Vorschriften über die Leistungskondiktion (§§ 812 ff. BGB) die Regelungen des vertraglichen Gewährleistungsrechts (§§ 459 ff. BGB a.F.) verdrängten. Darin liegt keine Änderung des Streitgegenstandes. Denn vom Streitgegenstand erfaßt werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787 unter I 1). b) Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags ebenfalls unzulässig ist. Auch insoweit verfolgt der Kläger denselben prozessualen Anspruch wie im Vorprozeß. Unerheblich ist, daß sich die Feststellungsanträge hinsichtlich des Zeitpunkts für den Beginn des festzustellenden Annahmeverzugs der Beklagten unterscheiden. Indem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nur noch für die Zeit ab dem 12. Januar 2001 - statt dem 16. Juni 1999 - begehrt, schränkt er sein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Vorprozeß nur zeitlich ein, ohne damit den Streitgegenstand gegenüber dem des Vorprozesses sachlich zu ändern. Weiterhin begehrt der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten aufgrund eines Anspruchs auf Rückabwicklung des Vertrages wegen der wahrheitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit im Hinblick auf ein und denselben Unfallschaden. Der neue Vortrag des Klägers, daß die Beklagte den Unfallschaden arglistig verschwiegen und eine Rücknahme des Fahrzeugs nach der Anfechtung des Vertrages erneut verweigert habe, vermag - aus den oben dargelegten Gründen - eine Zulässigkeit der nochmaligen Feststellungsklage ebensowenig zu begründen wie eine Zulässigkeit der auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten nochmaligen Leistungsklage. Denn die arglistige Täuschung des Klägers, aus welcher er den Rückabwicklungsanspruch und damit auch den Annahmeverzug der Beklagten herleitet, gehörte - wie dargelegt - bereits zum Streitgegenstand des Vorprozesses, auch wenn sie dort nicht vorgetragen und dem Kläger noch nicht bekannt war. Die erst nach Abschluß des Vorprozesses erklärte Anfechtung wegen dieser arglistigen Täuschung ändert daran nichts, weil es für die Präklusionswirkung der Rechtskraft auf den Zeitpunkt der Entstehung und nicht der Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt. 2. Mit Bezug auf den vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erstmals geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Garagenmiete, den er daraus herleitet, daß sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde (§ 304 BGB a.F.), ist die Klage jedoch, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unzulässig, sondern - wie der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO) - unbegründet. Die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage hinsichtlich dieses Anspruchs nicht entgegen, weil der Kläger im Vorprozeß nur Rückabwicklung des Vertrages sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt, nicht aber einen daraus abgeleiteten Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht hat. Folglich hatte das Amtsgericht im Vorprozeß über dieses - neue - Rechtsschutzbegehren des Klägers noch nicht entschieden. Insoweit hat der vorliegende Rechtsstreit einen anderen Streitgegenstand als der Vorprozeß.
Die Klage auf Erstattung von Garagenmiete ist
jedoch aufgrund der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß unbegründet. Wenn
eine im Vorprozeß entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des
nachfolgenden Rechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraftwirkung in einer
Bindung des Gerichts im nachfolgenden Rechtsstreit an die Entscheidung im
Vorprozeß (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO unter II 1 a).
Eine solche Bindungswirkung besteht auch im vorliegenden Fall. Ein
Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger angebotenen Rückgabe
des Fahrzeugs ist Tatbestandsvoraussetzung - Vorfrage - für den vom Kläger
geltend gemachten Anspruch aus § 304 BGB a.F. Nachdem im Vorprozeß die Klage
auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Zusammenhang mit der
vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen der
wahrheitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit rechtskräftig abgewiesen
worden ist, steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, daß die Beklagte
im Hinblick auf diesen Lebenssachverhalt nicht in Annahmeverzug geraten ist.
Damit fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung für den vom Kläger aus dem
gleichen Lebenssachverhalt hergeleiteten Anspruch aus § 304 BGB a.F. auf
Ersatz von Aufwendungen für die Anmietung einer Garage. Andere
Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht und werden auch vom Kläger
nicht herangezogen.
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