Wirtschaftlicher
Totalschaden, Ersatzbeschaffung und Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer nach
neuem Schadensrecht: Abgrenzung von § 249 BGB und § 251 BGB
BGH, Urteil vom 20. April
2004 - VI ZR 109/03
Fundstelle:
NJW 2004, 1943
BGHZ 158, 388
Zentrale Probleme
(s.
Pressemeldung des BGH Nr. 42/2004):
Die Entscheidung ist über das konkrete Problem hinaus sehr lehrreich,
weil sie grundlegende Ausführungen zum Schadensersatzrecht der §§ 249 ff BGB
enthält:
Bei einem Verkehrsunfall entstand am Kraftfahrzeug des Klägers
wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger erwarb kein Ersatzfahrzeug. Der
beklagte Haftpflichtversicherer legte seiner Schadensabrechnung den von
einem Sachverständigen ermittelten Nettowiederbeschaffungswert eines
gleichwertigen Ersatzwagens zugrunde.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Umsatzsteuer auf den
Nettowiederbeschaffungswert. Er meint, im Falle eines wirtschaftlichen
Totalschadens liege eine Zerstörung der Sache im Sinne des § 251 BGB vor.
Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der zur
Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nur
mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2
BGB). Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der den
Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt. Vor der Neufassung des §
249 BGB wurde § 251 BGB von der Rechtsprechung nur in den seltenen Fällen
herangezogen, in denen eine Sache zerstört und auch die Beschaffung einer
gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich war. Auch nach neuem Recht sei daran festzuhalten. Deshalb erfaßt §
249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die Fälle wirtschaftlichen Totalschadens an einem
Kraftfahrzeug, da hier die Beschaffung einer gleichwertigen Sache wohl stets
möglich ist.
S. auch die Anm. zu BGH v. 10.7.2007 - VI ZR
258/06
sowie insbes. BGH NJW 2009, 910.
©sl 2004
Amtl. Leitsatz:
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem
Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer
nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der
Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug
repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer aufgrund eines
Verkehrsunfalls vom 30. August 2002 auf Ersatz restlichen Fahrzeugschadens
in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. An dem Pkw
des Klägers entstand wirtschaftlicher Totalschaden. In einem vorprozessual
eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den
Wiederbeschaffungswert mit 9.913,79 € netto und 11.500 € brutto, den
Restwert mit 2.672,41 € netto und 3.100 € brutto. Die Beklagte hat den
Nettowiederbeschaffungswert um den Bruttorestwert gekürzt und 6.814 €
ersetzt. Der Kläger, der kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, hat die
Zahlung weiterer 1.586 € begehrt.
Er verlangt auch die Zahlung des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden
Mehrwertsteuerbetrages. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise
stattgegeben. Es hat von dem Nettowiederbeschaffungswert den Nettorestwert
abgesetzt und dem Kläger weitere 427,38 € zugesprochen. Dessen Berufung hat
das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein restliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das
Berufungsgericht ist der Auffassung, der weitergehende Anspruch des Klägers
sei unbegründet, weil Mehrwertsteuer nicht angefallen sei. § 249 Abs. 2 Satz
2 BGB sei auch im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens an einem
Kraftfahrzeug anzuwenden, denn die Beschaffung eines gleichwertigen
Ersatzfahrzeugs sei eine Form der Wiederherstellung (Naturalrestitution).
II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,
bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1
EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(BGBl I S. 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der
Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die
Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§
249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision ist dem
Berufungsgericht darin zu folgen, daß diese Norm auch bei einem
wirtschaftlichen Totalschaden Anwendung findet. Deshalb besteht in solchen
Fällen ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn der Geschädigte
eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der
Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug
repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
a) Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestimmen sich
nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Wie der erkennende Senat
wiederholt ausgeführt hat, beschränkt sich das schadensersatzrechtliche Ziel
der Restitution nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es
besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der
wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden
(hypothetischen) Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung
eines Kraftfahrzeugs in der Regel auch dadurch erreicht werden, daß der
Geschädigte ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug erwirbt (st. Rspr., vgl.
Senatsurteil BGHZ 143, 189, 193 m.w.N.).
b) Der Wortlaut von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. gibt keinen Anlaß zu einer
abweichenden Beurteilung. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß sie nur
bei einer Wiederherstellung der beschädigten Sache, nicht aber im Falle
einer Ersatzbeschaffung Anwendung finden soll. Gegenteiliges kann auch nicht
daraus hergeleitet werden, daß in dieser Norm von der "Beschädigung einer
Sache" die Rede ist. Die Verwendung dieses Begriffs dient vielmehr - ebenso
wie schon in § 249 Satz 2 BGB a. F. - allein dazu, Art und Umfang des bei
einer Sachsubstanzverletzung zu leistenden Schadensersatzes von der
Schadensersatzverpflichtung abzugrenzen, die wegen der Verletzung einer
Person besteht.
c) Gegen eine Abkehr von der bisherigen rechtlichen Einordnung der
Ersatzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien
ersichtliche Wille des Gesetzgebers. Dieser hat die von der Rechtsprechung
vorgenommene Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249
BGB a.F. im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich gebilligt und zur Grundlage
der Neuregelung gemacht. In der Gesetzesbegründung wird nach dem Hinweis,
die Neuregelung beschränke sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB,
ausgeführt: "§ 249 BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85, 87 f.) -
unabhängig davon, ob es sich um die Beschädigung eines Kfz oder einer
anderen Sache handelt - immer dann herangezogen, wenn eine Herstellung der
beschädigten Sache selbst oder die Beschaffung einer gleichartigen und
gleichwertigen Ersatzsache möglich ist. Hier erhält der Geschädigte das
Integritätsinteresse ersetzt, d.h. er erhält die für die Herstellung
erforderlichen Kosten (Staudinger/Schiemann, BGB, § 249, Rdn. 211). § 251
BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85) nur in den seltenen Fällen
herangezogen, in denen die Sache zerstört und auch die Beschaffung einer
gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist" (BT-Drucks. 14/7752, S. 13). Im
weiteren stellt der Gesetzgeber klar, daß die für die Reparatur einer
beschädigten Sache bestimmten Grundsätze auch für den Fall gelten, daß die
Wiederherstellung durch Ersatzbeschaffung erfolgt. Es heißt nämlich: "Der
Geschädigte kann auch wie bisher auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung
der beschädigten Sache ganz verzichten und statt dessen den hierfür
erforderlichen Geldbetrag verlangen. In diesem Fall erhält er jedoch -
entgegen der bisherigen Rechtslage - nicht mehr den vollen, sondern den um
die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Dies gilt sowohl für den Fall, daß
sich der erforderliche Geldbetrag nach den fiktiven Reparaturkosten richtet,
als auch für den Fall, daß er sich nach den fiktiven Kosten für die
Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache richtet, weil die
Reparaturkosten die Ersatzbeschaffungskosten unverhältnismäßig übersteigen
würden" (BT-Drucks. 14/7752, S. 23 f.).
d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Falle eines wirtschaftlichen
Totalschadens habe der Geschädigte gerade keine Möglichkeit, über die
Vornahme einer Reparatur zu entscheiden, sondern sei im Regelfall auf eine
Ersatzbeschaffung angewiesen, bei der regelmäßig Mehrwertsteuer anfalle;
dadurch unterscheide sich die Sachlage wesentlich von derjenigen bei
Reparaturwürdigkeit des beschädigten Kraftfahrzeugs. Die Revision verkennt,
daß der Geschädigte auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht
darauf angewiesen ist, ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorzunehmen. Es
steht ihm frei, gänzlich auf eine Ersatzbeschaffung zu verzichten oder ein
Ersatzfahrzeug von einer Privatperson zu erwerben. Hierbei fällt jeweils
keine Umsatzsteuer an.
Erhielte er gleichwohl fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag, so
käme es nach der gesetzlichen Wertung (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13) zu
einer Überkompensation, die § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade verhindern soll.
Beschafft der Geschädigte sich hingegen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug
und fällt dabei Umsatzsteuer an, so steht ihm insoweit ein
Erstattungsanspruch zu.
e) Vergeblich sucht die Revision ihre Auffassung auf die Ausgleichsfunktion
des Schadensersatzes zu stützen. Sie meint, dieser widerspreche es, wenn der
Geschädigte die Mehrwertsteuer nur deshalb nicht erhielte, weil er die
Ersatzbeschaffung nicht zum Zeitpunkt der Schadensregulierung vornimmt.
Dieser Gesichtspunkt greift jedoch nicht, denn der Geschädigte ist nicht
zwingend mit einer Nachforderung ausgeschlossen, wenn er nach zunächst auf
Gutachtenbasis erfolgter Abrechnung später eine Ersatzbeschaffung vornimmt
und nunmehr Umsatzsteuer anfällt. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu
näheren Ausführungen über ein solches Nachforderungsrecht. Jedenfalls ist
ein Verzicht des Geschädigten auf eine Nachforderung in seinem zunächst
gestellten Schadensersatzverlangen
regelmäßig nicht zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR
142/95 - VersR 1998, 122; s. auch Staudinger/Schiemann, 13. Bearb. [1995], §
249 Rdn. 226 a.E.; Heß, ZfS 2002, 367 ff.; ders., NZV 2004, 1, 3;
Lang/Stahl/Suchomel, NZV 2003, 441, 447; Schirmer, DAR 2004, 21, 23; a.A.
wohl Lemcke, r+s 2002, 265, 272).
Einer Nachforderungsbefugnis des Geschädigten stünde nicht entgegen, daß sie
dem Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung insoweit erschweren
könnte, als er nach einer Abrechnung auf Gutachtenbasis den Schadensfall
möglicherweise bis zur Vollendung der Verjährung nicht abschließen kann. Das
wäre nämlich nur eine wirtschaftliche Folge des Gesetzes, die in den Fällen
der Reparaturwürdigkeit der beschädigten Sache in gleicher Weise besteht wie
beim Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens und die der Gesetzgeber
mit der Schaffung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in Kauf genommen hat. Sie
würde den Versicherer nicht unangemessen belasten, zumal ihm die durch § 249
Abs. 2 Satz 2 BGB geschaffene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auch
einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.
f) Aus allen diesen Gründen teilt der erkennende Senat die von den
Instanzgerichten und im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, daß §
249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf die Fälle wirtschaftlichen Totalschadens an
einem Kraftfahrzeug anzuwenden ist (vgl. LG Rottweil, DAR 2003, 422; LG
Hildesheim, NJW 2003, 3355; LG Magdeburg, NZV 2003, 536; LG Bochum, NJW
2004, 235; Anwaltkommentar Schuldrecht/Huber, Rdn. 105 zu § 249; Geigel/
Haag, 24. Aufl., Kap. 5, Rdn. 14 f.; Hentschel, NZV 2002, 433, 443; Heß, ZfS
2002, 367, 369 f.; ders., NZV 2004, 1, 5; Lemcke, r+s 2003, 441, 443;
Riedmeyer, DAR 2003, 159 ff.; Wagner, NJW 2002, 2049, 2058; a.A. AG Hameln,
NZV 2003, 538 mit Anm. Zemlin; Zemlin, NJW 2003, 1225 f.; wohl auch
Karczewski, VersR 2001, 1070, 1075; differenzierend: Greger, NZV 2002, 385,
387).
2. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Höhe des in
Abzug gebrachten Mehrwertsteuerbetrages angreift.
a) Feststellungen zur Schadenshöhe sind in erster Linie dem Tatrichter
vorbehalten. Einer Überprüfung seiner Schadensschätzung durch das
Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die
Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen
Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen
außer Acht gelassen worden sind (st. Rspr; vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 322,
330 und vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77; jeweils
m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen.
b) Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Höhe des
Mehrwertsteuerbetrages befaßt. Seine Entscheidung nimmt jedoch in zulässiger
Weise Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen
Urteils, aus denen hervorgeht, daß der Kläger seine Schadensberechnung auf
die von einem Sachverständigen vorprozessual ermittelten Wertansätze
gestützt hat. Dieser Vortrag ist in den Tatsacheninstanzen unstreitig
geblieben und war deshalb der tatrichterlichen Schadensschätzung zugrunde zu
legen.
Zweifel hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Mehrwertsteuer
hätten nur dann bestanden, wenn das Gutachten - wie es früherer Übung der
Sachverständigen entsprach - lediglich einen Wiederbeschaffungswert
einschließlich Mehrwertsteuer ausgewiesen hätte. In diesem Fall hätte
fraglich sein können, in welchem Umfang der angegebene
Wiederbeschaffungswert Mehrwertsteuer enthält (vgl. Heß, NZV 2004, 1, 6).
Vorliegend hat der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert jedoch sowohl
mit dem Netto- als auch mit dem Bruttopreis angegeben. Ein Vergleich beider
Beträge zeigt, daß der Sachverständige seiner Bewertung einen
Mehrwertsteueranteil von 16 % zugrunde gelegt hat. Einen höheren
Nettowiederbeschaffungswert hat der Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser
Sachlage hatte das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision -
keine Veranlassung zu klären, mit welchem Umsatzsteueranteil Kraftfahrzeuge
wie das des Klägers auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden. Für den
Streitfall kam es deshalb nicht darauf an, ob solche Fahrzeuge üblicherweise
nach § 10 UStG regelbesteuert, nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von
Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. BT-Drucks. 14/7752
S. 24; s. auch LG Magdeburg, aaO; LG Oldenburg,
NJW 2003, 3494 f.; LG Bochum, aaO; AG Brandenburg, NZV 2003, 389; AG
Papenburg, NJW 2003, 2617; AG Erkelenz, ebenda; AG Essen, NZV 2003, 535 f.;
Heß, NZV 2004, 1, 4 ff.; Schirmer, aaO, S. 22 f.). Mangels entsprechenden
Sachvortrags hatte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision
auch nicht der Frage nachzugehen, ob der Sachverständige in seinem Gutachten
von einem Händlereinkaufs- oder einem Händlerverkaufspreis ausgegangen ist.
III. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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