Entbehrlichkeit der
Nacherfüllungsfrist bei Erfüllungsverweigerung; Gewährleistung für
Sachmängel, die zwischen Vertragsschluß und Gefahrübergang eintreten
OLG Naumburg, Urteil vom
24. 2. 2004 - 11 U 94/03
Fundstelle:
NJW 2004, 2022
Amtl. Leitsätze:
1. Auch nach dem modernisierten
Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag keiner
Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos erscheint, weil der
Schuldner bereits zuvor fehlende Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck
gebracht hat.
2. Sucht der Verkäufer ein offensichtlich mit mehreren Mängeln behaftetes
Grundstück zu übergeben und stellt er auf die Rüge eines Mangels durch den
Erwerber lediglich die Beteiligung an den Beseitigungskosten in Aussicht,
kann der Käufer sogleich vom Vertrag zurücktreten.
Zentrale Probleme:
Es geht um einen
"Normalfall" der Mängelhaftung, der durch grundlegende Fragen des neuen
Gewährleistungsrechts führt. Im Zentrum steht das sofortige Rücktrittsrecht
bei Sachmängeln im Falle ernsthafter und endgültiger Verweigerung der
Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 2, 323 I, 323 II Nr. 1 BGB). Von Interesse sind
aber auch die Randfragen wie insbesondere die Reichweite des
Gewährleistungsausschlusses bei Mängeln, die zwischen Vertragsschluß und
Gefahrübergang eintreten (s. dazu BGH NJW 2003,
1316) sowie die Rolle der Ablieferung/Übergabe für die Frage der
Beweislast für das Vorliegen von Mängeln: Maßgebender Zeitpunkt für das
Vorliegen eines Sachmangels ist gem. § 434 der Gefahrübergang.
„Gefahrübergang“ i.S.v. § 434 ist der Zeitpunkt, in welchem die Preisgefahr
auf den Käufer übergeht bzw. (bei Gattungsschulden) übergehen würde, wenn
die Sache mangelfrei wäre. Die Beweislast knüpft dagegen an die Übergabe der
Kaufsache an den Käufer an. Vor diesem Zeitpunkt trifft den Verkäufer, der
die Erfüllungstauglichkeit der Sache behauptet, nach allgemeinen Regeln die
Beweislast über die Fehlerfreiheit. Mit der Übergabe an den Käufer geht
diese Beweislast nach § 363 auf diesen über. Anders als nach bisherigem
Recht (§ 464 BGB a.F.) bewirkt also die Annahme einer Sache in Kenntnis
ihrer Mangelhaftigkeit keinen Verlust von Gewährleistungsrechten. Lediglich
die Kenntnis bei Vertragsschluß führt nach Maßgabe von § 442 BGB zum Verlust
von Gewährleistungsrechten.
©sl 2004
Tatbestand:
In einem Zeitungsinserat bot der Bekl. ein „Gartengrundstück mit
Einfamilienhaus“ an. Das Grundstück ist 422 m² groß. Der Kl. besichtigte das
Anwesen Mitte Juni 2002 in Begleitung der Zeugin J. Das Haus war bewohnt und
machte auf den Kl. insgesamt einen dem Alter angemessenen Eindruck. In § 3
IV des Grundstückskaufvertrags vom 18. 7. 2002 heißt es: „Das Haus ist
vermietet. Das Mietverhältnis ist dem Käufer bekannt. Die Vertragsparteien
wurden vom Notarvertreter darauf hingewiesen, dass gem. § 566 BGB der Käufer
die rechtliche Stellung als Vermieter erst mit Umschreibung des
Eigentums erlangt. Eine anderweitige Regelung wird von den Vertragsparteien
nicht gewünscht.“ Die Übergabe des Kaufgegenstands sollte am Tag der
vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgen. Den Zustand des Objekts, wie er
sich am 12. 9. 2002 darstellte, hat der Kl. fotografisch festgehalten. Das
Haus wies kein Schloss auf und stand, wie das Grundstück insgesamt, offen.
Die bei der Besichtigung durch den Kl. vorhandenen Nachtspeicheröfen waren
ausgebaut, so dass ein Beheizen nicht mehr möglich war. Der Stromzähler und
damit die Versorgung mit Elektroenergie fehlten. Die Gartenpforte war
ausgebaut und nicht mehr vorhanden. Der Hof und der Garten zeigten sich voll
mit hinterlassenem oder auf das Grundstück verbrachtem Müll, insbesondere
Bauschutt und Asbestplatten. Der Kl. hat behauptet, er sei am Tag der
geplanten Übergabe über den Zustand des Objekts empört gewesen. Hierauf habe
der Bekl. erklärt, der Kl. solle sich wegen des Mülls an die Müllabfuhr
wenden. Die Schlüssel für das eingebaute Schloss habe der Kl. in Empfang
nehmen sollen, was von ihm abgelehnt worden sei. Der Bekl. habe die
Schlüssel deshalb nachfolgend einfach in den Briefkasten des Kl.
eingeworfen. Im Einzelnen seien die bei der Besichtigung vorhandenen neuen
Kunststofffenster bis auf das Wohn- und das Kinderzimmer ausgebaut und durch
alte, verschlissene ersetzt worden. Die noch vorhandenen Kunststofffenster
habe man offenbar nicht herausbekommen, bei dem Versuch des Ausbaus aber
beschädigt. Im gesamten Wohngebäude und im Nebengelass seien Unmengen von
Müll vorgefunden worden. Am Haus selbst hätten sich massive
Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbefall gezeigt. Sämtliche Fußböden
seien verrottet und teilweise verfault gewesen. Der Fußboden der ersten
Etage habe ein großes Loch aufgewiesen, in dem Ratten hausten. Neuwertige
Elektroleitungen und -schalter, einschließlich der Hofbeleuchtung seien
entfernt worden. Insgesamt habe sich dem Kl. ein deutlich anderer Zustand
als zum Zeitpunkt der Besichtigung gezeigt.
Das LG hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Die Berufung des Kl.
hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I. a) Das LG hat ausgeführt, zu den
Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nicht
hinreichend vorgetragen. Dass der Kl. durch Täuschung zum Abschluss des
Vertrags bewegt worden sei, könne nicht ersehen werden. Der Kl. stelle nicht
dar, in welcher Weise sich der Bekl. (wahrheitswidrig) zur
Objektbeschaffenheit geäußert habe. Die enttäuschte Vorstellung des Kl. sei,
nachdem er das Objekt besichtigt habe, unerheblich. Arglistiges Verschweigen
durch den Bekl. werde nicht vorgebracht. Der Kl. habe ersichtlich nichts zu
erfragen versucht, so dass der Zustand des Objekts vom Bekl. als bekannt
vorauszusetzen gewesen sei.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie
beruhen auf Rechtsverletzungen i.S. von §§ 513 I Alt. 1, 546 ZPO, ja sogar
auf der Verletzung des Rechts des Kl., vor den Gerichten rechtliches Gehör
zu finden (Art. 103 I GG).
Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass es dem Kl. mit der Anfechtung
nicht darum ging, belogen worden zu sein. Vielmehr stellt das gesamte
erstinstanzliche Vorbringen auf ein Unterlassen gebotener Aufklärung, also
ein arglistiges Verschweigen ab. Dies hat das LG anscheinend nur bedingt zur
Kenntnis genommen. Ansonsten ließe sich die Urteilsbegründung nicht
erklären. Ein arglistiges Verschweigen setzt keine Frage des Käufers,
sondern lediglich voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn
zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und
billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei
Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt
geschlossen hätte (BGH, NJW-RR 2003, 989 m.w. Nachw.). Unter diesen
Umständen musste der Kl. ungefragt aufgeklärt werden. Allein die vom LG
selbst als oberflächlich angesehene Besichtigung des Grundstücks war in
keiner Weise geeignet, den Bekl. von notwendigen Hinweisen zu befreien,
zumal der Kl. Mängel rügt, die damals noch nicht vorlagen oder von ihm nicht
zu erkennen waren. Hierzu hat der Kl. in erster Instanz ausführlich
vorgetragen und Beweis angeboten. Damit sieht er sich übergangen.
II. Im Ergebnis kommt es für die Vollstreckungsabwehrklage des Kl. nach §§
767 I, 795 S. 1, 797 IV, 794 I 1 Nr. 5 ZPO nicht auf die Anfechtung nach §§
123 I, 142 I BGB an. Der Grundstückskauf ist unabhängig davon durch den
ebenfalls erklärten Rücktritt des Kl. in ein Abwicklungsverhältnis
gewandelt, so dass ein zu vollstreckender Kaufpreisanspruch von 25000 Euro
nicht mehr besteht. Dies folgt zumindest aus §§ 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 I,
II Nr. 1, 242, 346ff., 434 I 1 u. 2, 433 I 1 BGB, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Bekl. dem Kl. das Grundstück i.S. von § 446 S. 1 BGB
übergeben hat.
1. a) Das LG hat ein Rücktrittsrecht des Kl. verneint, weil der Käufer dem
Bekl. keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Eine ernsthafte und
endgültige Erfüllungsverweigerung sei nicht ersichtlich. Da der Bekl. den
vorgefundenen Zustand nicht zu vertreten habe, bestehe kein Anlass, dem Kl.
ein sofortiges Rücktrittsrecht zuzubilligen.
b) Auch dies beruht auf einer Rechtsverletzung i.S. von §§ 513 I Alt. 1, 546
ZPO, weil die Ansicht des LG, es sei von keiner ernsthaften und endgültigen
Erfüllungsverweigerung auszugehen, den vorgetragenen und dabei im
Wesentlichen unstreitig gebliebenen Sachverhalt nicht ausschöpft (§§ 286 I
1, 138 III ZPO) und zudem § 242 BGB übersieht.
Der Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LG zugestanden, das
Grundstück sei von den Mietern voll mit Müll und Bauschutt zurückgelassen
worden. Ebenso wenig sind die Fotos des Kl. inhaltlich und von der
zeitlichen Einordnung in Frage gestellt, so dass das Grundstück bei der
Übergabe/dem Übergabeversuch, wie dargestellt, ausgesehen hat. Danach hat
der Bekl. dem Kl. ein Grundstück angeboten, das offenbar über längere Zeit
dem Zugriff Dritter ausgesetzt, nicht geräumt oder zur Ablagerung von Müll
genutzt war und sich insgesamt in einem verwahrlosten Zustand befand. Dass
dies nicht der vertraglich vereinbarten bzw. vorausgesetzten Beschaffenheit
i.S. von §§ 433 I 2, 434 I 1 u. 2 BGB entsprach, zieht selbst der Bekl.
nicht ernsthaft in Zweifel. Die Tatsache, dass der Kl. auf dem Grundstück
möglicherweise Abriss- und Bauarbeiten durchführen wollte, gestattete dem
Bekl. keinesfalls, das Grundstück in derart bedauernswertem Zustand zu
übergeben (vgl. unten 3). Erklärt der Bekl. angesichts dessen lediglich,
sich an den Kosten beteiligen zu wollen, und lehnt er eine weitergehende
„Mitwirkung“, insbesondere die eigenständige Beseitigung des Mülls ab, so
vermittelt dies ernsthaft und endgültig, dass der Bekl. nicht bereit ist,
den Vertrag zu erfüllen. Es war in keiner Weise Angelegenheit des Kl., für
die Beräumung des Grundstücks zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist es daher
unerheblich, wenn die Berufungsbegründung nunmehr das erstinstanzliche
Vorbringen dadurch „aufwertet“, dass aus dem Satz „Die Beräumung selbst
sollte allerdings vom Kl. vorgenommen werden“ die Formulierung „wobei der
Müll selbst vom Kl. auf Kosten des Bekl. beseitigt werden sollte“ wird. Im
Übrigen handelt es sich bei dem Einschub „auf Kosten des Bekl.“ um neues
Vorbringen, das nur unter eingeschränkten, hier nicht vorliegenden
Voraussetzungen im Berufungsrechtszug zulässig ist (§§ 513 I Alt. 2, 529 I
Nr. 2, 531 II 1 ZPO).
c) Allein der Müll mag für ein aus dem Verhalten des Bekl. herzuleitendes
sofortiges Rücktrittsrecht des Kl. noch unerheblich i.S. von § 323 V 2 BGB
sein. Hinzu kommt allerdings der insgesamt fotografisch dokumentierte
heruntergekommene Grundstückszustand, wie er zwischen den Parteien
jedenfalls im Umfang der fehlenden Elektrizität, des Nichtverschlossenseins
auch des Gebäudes, der fotografisch belegten stark beschädigten
Sanitäreinrichtungen, der fehlenden Gartenpforte (gleich wer sie entfernt
hatte) und der nicht vorhandenen Heizung unstreitig ist. So war das
Grundstück ohne vorausgegangene Mängelbeseitigung nicht vertragsgerecht,
weder zu Wohn- noch zu Sanierungszwecken, selbst wenn dies mit einem
Gebäudeabriss einherging (vgl. unten 3). Zur Herstellung des geschuldeten
Zustands musste der Kl. dem Bekl. nicht noch einmal durch gesonderte
Nacherfüllungsfrist Gelegenheit geben. Durch seine ablehnende Haltung zur
Müllentsorgung hatte der Bekl. ausreichend zum Ausdruck gebracht, er werde
sich keinesfalls bereit finden, die darüber hinausgehenden weitaus
aufwändigeren Mängelbeseitigungsarbeiten auszuführen bzw. ausführen zu
lassen. Unter solchen Umständen ist es jeher anerkannt, dass der Gläubiger
über § 242 BGB keine Frist setzen muss, weil diese Maßnahme von vornherein
erfolg- und sinnlos erscheint (Dauner-Lieb, in: AnwKomm-BGB, § 281 Rdnr. 19
m.w. Nachw.). Im Übrigen hat der BGH mehrfach zutreffend ausgesprochen, dass
ein ohne die Durchführung der geschuldeten Schönheitsreparaturen
ausziehender Mieter fehlenden Erfüllungswillen hinreichend dokumentiert (BGH,
NJW 1991, 2416 [2417]; NJW 1998, 1303). Nichts anderes kann gelten, wenn
der Verkäufer ein offensichtlich sachmängelbehaftetes Grundstück an den
Käufer zu übergeben sucht, wie es der Bekl. getan hat. Unter solchen
Umständen kann jeder Käufer davon ausgehen, dass der Verkäufer nicht bereit
ist, noch irgendetwas am Kaufgegenstand zu korrigieren.
2. Ob es dem Bekl. tatsächlich gelang, dem Kl. am 12. 9. 2002 das Grundstück
zu übergeben, kann offen bleiben. Bis zum Gefahrübergang gelten die §§ 280,
281, 284, 323 BGB unmittelbar. Nach Gefahrübergang wird hierauf durch die §§
437-442 BGB verwiesen. Selbst wenn die Gefahr übergegangen wäre, ergäbe sich
das Rücktrittsrecht des Kl. aus §§ 437 Nr. 2, 433 I 2, 434 I 1 u. 2, 440,
323 I, II Nr. 1 BGB. Die Abnahme des Grundstücks hindert den Kl. in diesem
Fall nicht daran, gestützt auf Sachmängel vom Vertrag zurückzutreten (BGH,
NJW 2003, 1316). § 464 BGB a.F. ist ersatzlos entfallen. Die Rechte des
Käufers wegen eines Mangels sind jetzt nur noch dann ausgeschlossen, wenn er
den Mangel bei Vertragsabschluss kannte (§ 442 I 1 BGB), oder eingeschränkt,
wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (§ 442 I 2
BGB). Beides stellt sich hier nicht, weil sich der Kl. auf Mängel bezieht,
die zwischen Vertragsabschluss und Gefahrübergang eingetreten sind. Deshalb
kommt es auch auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss nicht an.
Dieser greift für nach Vertragsabschluss eingetretene Mängel im Zweifel
nicht ein (BGH, NJW 2003, 1316).
Die vom Bekl. für sich in Anspruch genommene Übergabe führt so lediglich
zu einer anderen Beweislastverteilung. Es ist in diesem Fall der Kl., der
die Mangelhaftigkeit des Grundstücks darlegen und beweisen muss. Dass
der Kaufgegenstand nach Vertragsabschluss weitergehend mangelhaft geworden
ist, lässt sich aber bereits dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien
entnehmen.
3. Nach § 434 I 1 BGB ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Eine ausdrückliche
Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien ist nicht ersichtlich. Vor allem
die vom Bekl. vorgetragene Abrissgrundstückseigenschaft lässt sich den
getroffenen Absprachen nicht entnehmen. Die Umstände und der Inhalt der
Vertragsurkunde sprechen vielmehr dagegen.
Der Bekl. hat ein Gartengrundstück mit Einfamilienhaus angeboten. An dieser
Sicht des Kaufgegenstands hat sich nach dem Wortlaut des
Grundstückskaufvertrags nichts geändert. Noch im notariellen Vertrag wird
das Haus als vermietet beschrieben und der Bekl. trägt selbst vor, dem Kl.
sei die Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes bekannt gewesen, was sich im
Kaufpreis niedergeschlagen habe. Dann kann der Abriss nicht zum
Vertragsinhalt geworden sein. Anderenfalls hätte das Gebäude keinen
Kaufpreiseinfluss gehabt, was nach der Kaufpreishöhe (422 m² in W. für 25000
Euro) und dem Vorbringen des Bekl. gerade der Fall war. Außerdem hätte der
Bekl. für die Abriss- und Entsorgungskosten weitergehende Preisabschläge
hinnehmen müssen. Hiernach hat sich der Bekl. die nach seinem Sachvortrag
vom Kl. geäußerte Vorstellung, hier könne nur noch abgerissen werden, nicht
so zu Eigen gemacht, dass sie zum Vertragsinhalt erhoben wurde, selbst wenn
man sich bei Vertragsabschluss darüber einig war, wie die Berufung neu i.S.
von §§ 529 I Nr. 2, 531 II 1 ZPO vorträgt. Nicht alles, worüber man sich
einig sei, wird Inhalt des Grundstückskaufvertrags. Hinzukommen muss
vielmehr der übereinstimmende Wille, diese Einigung dem auf Kauf gerichteten
rechtsgeschäftlichen Willen zuzuordnen. Hieran fehlt es nach dem Inhalt der
notariellen Urkunde und dem Vorbringen des Bekl. Es blieb allein beim Kl.,
darüber zu entscheiden, wie er das gekaufte Grundstück verwenden wollte.
Der vom Bekl. geschuldete Zustand definiert sich aus der vertraglich
vorausgesetzten Nutzung zur Vermietung (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB), womit das
Gebäude bzw. das Grundstück im Allgemeinen, wenn auch auf Grund einiger
Unzulänglichkeiten bescheidenen Wohnbedürfnissen genügen musste. Diese
Beschaffenheit wies das Grundstück am 12. 9. 2002 nicht auf, was sich
insgesamt als Mangel darstellt, der dem Kl. den Rücktritt vom Vertrag
gestattete (§ 437 Nr. 2 BGB), ohne dass es auf ein Verschulden des Bekl.
ankäme (Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 433 Rdnr. 21, § 437 Rdnr. 22).
Der Verkäufer haftet auch für Sachmängel, die nach Kaufvertragsabschluss
entstanden sind und bei Gefahrübergang noch bestehen (Palandt/Putzo, §
434 Rdnr. 8).
4. Der Rücktritt führt zu einem Abwicklungsverhältnis. Dem Bekl. steht kein
Kaufpreisanspruch aus dem notariellen Vertrag zu. Er darf deswegen nicht
mehr aus der Urkunde vollstrecken (§ 767 I ZPO). |