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     Entbehrlichkeit der 
	Nacherfüllungsfrist bei Erfüllungsverweigerung; Gewährleistung für 
	Sachmängel, die zwischen Vertragsschluß und Gefahrübergang eintreten 
     
    OLG Naumburg, Urteil vom 
	24. 2. 2004 - 11 U 94/03  
     
    Fundstelle: 
     
    NJW 2004, 2022 
     
    Amtl. Leitsätze: 
    1. Auch nach dem modernisierten 
	Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag keiner 
	Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos erscheint, weil der 
	Schuldner bereits zuvor fehlende Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck 
	gebracht hat. 
	2. Sucht der Verkäufer ein offensichtlich mit mehreren Mängeln behaftetes 
	Grundstück zu übergeben und stellt er auf die Rüge eines Mangels durch den 
	Erwerber lediglich die Beteiligung an den Beseitigungskosten in Aussicht, 
	kann der Käufer sogleich vom Vertrag zurücktreten. 
     
    Zentrale Probleme: 
	Es geht um einen 
	"Normalfall" der Mängelhaftung, der durch grundlegende Fragen des neuen 
	Gewährleistungsrechts führt. Im Zentrum steht das sofortige Rücktrittsrecht 
	bei Sachmängeln im Falle ernsthafter und endgültiger Verweigerung der 
	Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 2, 323 I, 323 II Nr. 1 BGB). Von Interesse sind 
	aber auch die Randfragen wie insbesondere die Reichweite des 
	Gewährleistungsausschlusses bei Mängeln, die zwischen Vertragsschluß und 
	Gefahrübergang eintreten (s. dazu BGH NJW 2003, 
	1316) sowie die Rolle der Ablieferung/Übergabe für die Frage der 
	Beweislast für das Vorliegen von Mängeln: Maßgebender Zeitpunkt für das 
	Vorliegen eines Sachmangels ist gem. § 434 der Gefahrübergang. 
	„Gefahrübergang“ i.S.v. § 434 ist der Zeitpunkt, in welchem die Preisgefahr 
	auf den Käufer übergeht bzw. (bei Gattungsschulden) übergehen würde, wenn 
	die Sache mangelfrei wäre. Die Beweislast knüpft dagegen an die Übergabe der 
	Kaufsache an den Käufer an. Vor diesem Zeitpunkt trifft den Verkäufer, der 
	die Erfüllungstauglichkeit der Sache behauptet, nach allgemeinen Regeln die 
	Beweislast über die Fehlerfreiheit. Mit der Übergabe an den Käufer geht 
	diese Beweislast nach § 363 auf diesen über. Anders als nach bisherigem 
	Recht (§ 464 BGB a.F.) bewirkt also die Annahme einer Sache in Kenntnis 
	ihrer Mangelhaftigkeit keinen Verlust von Gewährleistungsrechten. Lediglich 
	die Kenntnis bei Vertragsschluß führt nach Maßgabe von § 442 BGB zum Verlust 
	von Gewährleistungsrechten. 
©sl 2004 
     
    Tatbestand: 
     
    In einem Zeitungsinserat bot der Bekl. ein „Gartengrundstück mit 
	Einfamilienhaus“ an. Das Grundstück ist 422 m² groß. Der Kl. besichtigte das 
	Anwesen Mitte Juni 2002 in Begleitung der Zeugin J. Das Haus war bewohnt und 
	machte auf den Kl. insgesamt einen dem Alter angemessenen Eindruck. In § 3 
	IV des Grundstückskaufvertrags vom 18. 7. 2002 heißt es: „Das Haus ist 
	vermietet. Das Mietverhältnis ist dem Käufer bekannt. Die Vertragsparteien 
	wurden vom Notarvertreter darauf hingewiesen, dass gem. § 566 BGB der Käufer 
	die rechtliche Stellung als Vermieter erst mit Umschreibung  des 
	Eigentums erlangt. Eine anderweitige Regelung wird von den Vertragsparteien 
	nicht gewünscht.“ Die Übergabe des Kaufgegenstands sollte am Tag der 
	vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgen. Den Zustand des Objekts, wie er 
	sich am 12. 9. 2002 darstellte, hat der Kl. fotografisch festgehalten. Das 
	Haus wies kein Schloss auf und stand, wie das Grundstück insgesamt, offen. 
	Die bei der Besichtigung durch den Kl. vorhandenen Nachtspeicheröfen waren 
	ausgebaut, so dass ein Beheizen nicht mehr möglich war. Der Stromzähler und 
	damit die Versorgung mit Elektroenergie fehlten. Die Gartenpforte war 
	ausgebaut und nicht mehr vorhanden. Der Hof und der Garten zeigten sich voll 
	mit hinterlassenem oder auf das Grundstück verbrachtem Müll, insbesondere 
	Bauschutt und Asbestplatten. Der Kl. hat behauptet, er sei am Tag der 
	geplanten Übergabe über den Zustand des Objekts empört gewesen. Hierauf habe 
	der Bekl. erklärt, der Kl. solle sich wegen des Mülls an die Müllabfuhr 
	wenden. Die Schlüssel für das eingebaute Schloss habe der Kl. in Empfang 
	nehmen sollen, was von ihm abgelehnt worden sei. Der Bekl. habe die 
	Schlüssel deshalb nachfolgend einfach in den Briefkasten des Kl. 
	eingeworfen. Im Einzelnen seien die bei der Besichtigung vorhandenen neuen 
	Kunststofffenster bis auf das Wohn- und das Kinderzimmer ausgebaut und durch 
	alte, verschlissene ersetzt worden. Die noch vorhandenen Kunststofffenster 
	habe man offenbar nicht herausbekommen, bei dem Versuch des Ausbaus aber 
	beschädigt. Im gesamten Wohngebäude und im Nebengelass seien Unmengen von 
	Müll vorgefunden worden. Am Haus selbst hätten sich massive 
	Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbefall gezeigt. Sämtliche Fußböden 
	seien verrottet und teilweise verfault gewesen. Der Fußboden der ersten 
	Etage habe ein großes Loch aufgewiesen, in dem Ratten hausten. Neuwertige 
	Elektroleitungen und -schalter, einschließlich der Hofbeleuchtung seien 
	entfernt worden. Insgesamt habe sich dem Kl. ein deutlich anderer Zustand 
	als zum Zeitpunkt der Besichtigung gezeigt. 
	Das LG hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Die Berufung des Kl. 
	hatte Erfolg. 
	 
	Aus den Gründen: 
	I. a) Das LG hat ausgeführt, zu den 
	Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nicht 
	hinreichend vorgetragen. Dass der Kl. durch Täuschung zum Abschluss des 
	Vertrags bewegt worden sei, könne nicht ersehen werden. Der Kl. stelle nicht 
	dar, in welcher Weise sich der Bekl. (wahrheitswidrig) zur 
	Objektbeschaffenheit geäußert habe. Die enttäuschte Vorstellung des Kl. sei, 
	nachdem er das Objekt besichtigt habe, unerheblich. Arglistiges Verschweigen 
	durch den Bekl. werde nicht vorgebracht. Der Kl. habe ersichtlich nichts zu 
	erfragen versucht, so dass der Zustand des Objekts vom Bekl. als bekannt 
	vorauszusetzen gewesen sei. 
	b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie 
	beruhen auf Rechtsverletzungen i.S. von §§ 513 I Alt. 1, 546 ZPO, ja sogar 
	auf der Verletzung des Rechts des Kl., vor den Gerichten rechtliches Gehör 
	zu finden (Art. 103 I GG). 
	Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass es dem Kl. mit der Anfechtung 
	nicht darum ging, belogen worden zu sein. Vielmehr stellt das gesamte 
	erstinstanzliche Vorbringen auf ein Unterlassen gebotener Aufklärung, also 
	ein arglistiges Verschweigen ab. Dies hat das LG anscheinend nur bedingt zur 
	Kenntnis genommen. Ansonsten ließe sich die Urteilsbegründung nicht 
	erklären. Ein arglistiges Verschweigen setzt keine Frage des Käufers, 
	sondern lediglich voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn 
	zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und 
	billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei 
	Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt 
	geschlossen hätte (BGH, NJW-RR 2003, 989 m.w. Nachw.). Unter diesen 
	Umständen musste der Kl. ungefragt aufgeklärt werden. Allein die vom LG 
	selbst als oberflächlich angesehene Besichtigung des Grundstücks war in 
	keiner Weise geeignet, den Bekl. von notwendigen Hinweisen zu befreien, 
	zumal der Kl. Mängel rügt, die damals noch nicht vorlagen oder von ihm nicht 
	zu erkennen waren. Hierzu hat der Kl. in erster Instanz ausführlich 
	vorgetragen und Beweis angeboten. Damit sieht er sich übergangen. 
	 
	II. Im Ergebnis kommt es für die Vollstreckungsabwehrklage des Kl. nach §§ 
	767 I, 795 S. 1, 797 IV, 794 I 1 Nr. 5 ZPO nicht auf die Anfechtung nach §§ 
	123 I, 142 I BGB an. Der Grundstückskauf ist unabhängig davon durch den 
	ebenfalls erklärten Rücktritt des Kl. in ein Abwicklungsverhältnis 
	gewandelt, so dass ein zu vollstreckender Kaufpreisanspruch von 25000 Euro 
	nicht mehr besteht. Dies folgt zumindest aus §§ 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 I, 
	II Nr. 1, 242, 346ff., 434 I 1 u. 2, 433 I 1 BGB, ohne dass es darauf 
	ankommt, ob der Bekl. dem Kl. das Grundstück i.S. von § 446 S. 1 BGB 
	übergeben hat. 
	1. a) Das LG hat ein Rücktrittsrecht des Kl. verneint, weil der Käufer dem 
	Bekl. keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Eine ernsthafte und 
	endgültige Erfüllungsverweigerung sei nicht ersichtlich. Da der Bekl. den 
	vorgefundenen Zustand nicht zu vertreten habe, bestehe kein Anlass, dem Kl. 
	ein sofortiges Rücktrittsrecht zuzubilligen. 
	b) Auch dies beruht auf einer Rechtsverletzung i.S. von §§ 513 I Alt. 1, 546 
	ZPO, weil die Ansicht des LG, es sei von keiner ernsthaften und endgültigen 
	Erfüllungsverweigerung auszugehen, den vorgetragenen und dabei im 
	Wesentlichen unstreitig gebliebenen Sachverhalt nicht ausschöpft (§§ 286 I 
	1, 138 III ZPO) und zudem § 242 BGB übersieht. 
	Der Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LG zugestanden, das 
	Grundstück sei von den Mietern voll mit Müll und Bauschutt zurückgelassen 
	worden. Ebenso wenig sind die Fotos des Kl. inhaltlich und von der 
	zeitlichen Einordnung in Frage gestellt, so dass das Grundstück bei der 
	Übergabe/dem Übergabeversuch, wie dargestellt, ausgesehen hat. Danach hat 
	der Bekl. dem Kl. ein Grundstück angeboten, das offenbar über längere Zeit 
	dem Zugriff Dritter ausgesetzt, nicht geräumt oder zur Ablagerung von Müll 
	genutzt war und sich insgesamt in einem verwahrlosten Zustand befand. Dass 
	dies nicht der vertraglich vereinbarten bzw. vorausgesetzten Beschaffenheit 
	i.S. von §§ 433 I 2, 434 I 1 u. 2 BGB entsprach, zieht selbst der Bekl. 
	nicht ernsthaft in Zweifel. Die Tatsache, dass der Kl. auf dem Grundstück 
	möglicherweise Abriss- und Bauarbeiten durchführen wollte, gestattete dem 
	Bekl. keinesfalls, das Grundstück in derart bedauernswertem Zustand zu 
	übergeben (vgl. unten 3). Erklärt der Bekl. angesichts dessen lediglich, 
	sich an den Kosten beteiligen zu wollen, und lehnt er eine weitergehende 
	„Mitwirkung“, insbesondere die eigenständige Beseitigung des Mülls ab, so 
	vermittelt dies ernsthaft und endgültig, dass der Bekl. nicht bereit ist, 
	den Vertrag zu erfüllen. Es war in keiner Weise Angelegenheit des Kl., für 
	die Beräumung des Grundstücks zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist es daher 
	unerheblich, wenn die Berufungsbegründung nunmehr das erstinstanzliche 
	Vorbringen dadurch „aufwertet“, dass aus dem Satz „Die Beräumung selbst 
	sollte allerdings vom Kl. vorgenommen werden“ die Formulierung „wobei der 
	Müll selbst vom Kl. auf Kosten des Bekl. beseitigt werden sollte“ wird. Im 
	Übrigen handelt es sich bei dem Einschub „auf Kosten des Bekl.“ um neues 
	Vorbringen, das nur unter eingeschränkten, hier nicht vorliegenden 
	Voraussetzungen im Berufungsrechtszug zulässig ist (§§ 513 I Alt. 2, 529 I 
	Nr. 2, 531 II 1 ZPO). 
	c) Allein der Müll mag für ein aus dem Verhalten des Bekl. herzuleitendes 
	sofortiges Rücktrittsrecht des Kl. noch unerheblich i.S. von § 323 V 2 BGB 
	sein. Hinzu kommt allerdings der insgesamt fotografisch dokumentierte 
	heruntergekommene Grundstückszustand, wie er zwischen den Parteien 
	jedenfalls im Umfang der fehlenden Elektrizität, des Nichtverschlossenseins 
	auch des Gebäudes, der fotografisch belegten stark beschädigten 
	Sanitäreinrichtungen, der fehlenden Gartenpforte (gleich wer sie entfernt 
	hatte) und der nicht vorhandenen Heizung unstreitig ist. So war das 
	Grundstück ohne vorausgegangene Mängelbeseitigung nicht vertragsgerecht, 
	weder zu Wohn- noch zu Sanierungszwecken, selbst wenn dies mit einem 
	Gebäudeabriss einherging (vgl. unten 3). Zur Herstellung des geschuldeten 
	Zustands musste der Kl. dem Bekl. nicht noch einmal durch gesonderte 
	Nacherfüllungsfrist Gelegenheit geben. Durch seine ablehnende Haltung zur 
	Müllentsorgung hatte der Bekl. ausreichend zum Ausdruck gebracht, er werde 
	sich keinesfalls bereit finden, die darüber hinausgehenden weitaus 
	aufwändigeren Mängelbeseitigungsarbeiten auszuführen bzw. ausführen zu 
	lassen. Unter solchen Umständen ist es jeher anerkannt, dass der Gläubiger 
	über § 242 BGB keine Frist setzen muss, weil diese Maßnahme von vornherein 
	erfolg- und sinnlos erscheint (Dauner-Lieb, in: AnwKomm-BGB, § 281 Rdnr. 19 
	m.w. Nachw.). Im Übrigen hat der BGH mehrfach zutreffend ausgesprochen, dass 
	ein ohne die Durchführung der geschuldeten Schönheitsreparaturen 
	ausziehender Mieter fehlenden Erfüllungswillen hinreichend dokumentiert (BGH, 
	NJW 1991, 2416 [2417]; NJW 1998, 1303). Nichts anderes kann gelten, wenn 
	der Verkäufer ein offensichtlich sachmängelbehaftetes Grundstück an den 
	Käufer zu übergeben sucht, wie es der Bekl. getan hat. Unter solchen 
	Umständen kann jeder Käufer davon ausgehen, dass der Verkäufer nicht bereit 
	ist, noch irgendetwas am Kaufgegenstand zu korrigieren. 
	2. Ob es dem Bekl. tatsächlich gelang, dem Kl. am 12. 9. 2002 das Grundstück 
	zu übergeben, kann offen bleiben. Bis zum Gefahrübergang gelten die §§ 280, 
	281, 284, 323 BGB unmittelbar. Nach Gefahrübergang wird hierauf durch die §§ 
	437-442 BGB verwiesen. Selbst wenn die Gefahr übergegangen wäre, ergäbe sich 
	das Rücktrittsrecht des Kl. aus §§ 437 Nr. 2, 433 I 2, 434 I 1 u. 2, 440, 
	323 I, II Nr. 1 BGB. Die Abnahme des Grundstücks hindert den Kl. in diesem 
	Fall nicht daran, gestützt auf Sachmängel vom Vertrag zurückzutreten (BGH, 
	NJW 2003, 1316). § 464 BGB a.F. ist ersatzlos entfallen. Die Rechte des 
	Käufers wegen eines Mangels sind jetzt nur noch dann ausgeschlossen, wenn er 
	den Mangel bei Vertragsabschluss kannte (§ 442 I 1 BGB), oder eingeschränkt, 
	wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (§ 442 I 2 
	BGB). Beides stellt sich hier nicht, weil sich der Kl. auf Mängel bezieht, 
	die zwischen Vertragsabschluss und Gefahrübergang eingetreten sind. Deshalb 
	kommt es auch auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss nicht an. 
	Dieser greift für nach Vertragsabschluss eingetretene Mängel im Zweifel 
	nicht ein (BGH, NJW 2003, 1316). 
	Die vom Bekl. für sich in Anspruch genommene Übergabe führt so lediglich 
	zu einer anderen Beweislastverteilung. Es ist in diesem Fall der Kl., der 
	die Mangelhaftigkeit des Grundstücks darlegen und beweisen muss. Dass 
	der Kaufgegenstand nach Vertragsabschluss weitergehend mangelhaft geworden 
	ist, lässt sich aber bereits dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien 
	entnehmen. 
	3. Nach § 434 I 1 BGB ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie bei 
	Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Eine ausdrückliche 
	Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien ist nicht ersichtlich. Vor allem 
	die vom Bekl. vorgetragene Abrissgrundstückseigenschaft lässt sich den 
	getroffenen Absprachen nicht entnehmen. Die Umstände und der Inhalt der 
	Vertragsurkunde sprechen vielmehr dagegen. 
	Der Bekl. hat ein Gartengrundstück mit Einfamilienhaus angeboten. An dieser 
	Sicht des Kaufgegenstands hat sich nach dem Wortlaut des 
	Grundstückskaufvertrags nichts geändert. Noch im notariellen Vertrag wird 
	das Haus als vermietet beschrieben und der Bekl. trägt selbst vor, dem Kl. 
	sei die Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes bekannt gewesen, was sich im 
	Kaufpreis niedergeschlagen habe. Dann kann der Abriss nicht zum 
	Vertragsinhalt geworden sein. Anderenfalls hätte das Gebäude keinen 
	Kaufpreiseinfluss gehabt, was nach der Kaufpreishöhe (422 m² in W. für 25000 
	Euro) und dem Vorbringen des Bekl. gerade der Fall war. Außerdem hätte der 
	Bekl. für die Abriss- und Entsorgungskosten weitergehende Preisabschläge 
	hinnehmen müssen. Hiernach hat sich der Bekl. die nach seinem Sachvortrag 
	vom Kl. geäußerte Vorstellung, hier könne nur noch abgerissen werden, nicht 
	so zu Eigen gemacht, dass sie zum Vertragsinhalt erhoben wurde, selbst wenn 
	man sich bei Vertragsabschluss darüber einig war, wie die Berufung neu i.S. 
	von §§ 529 I Nr. 2, 531 II 1 ZPO vorträgt. Nicht alles, worüber man sich 
	einig sei, wird Inhalt des Grundstückskaufvertrags. Hinzukommen muss 
	vielmehr der übereinstimmende Wille, diese Einigung dem auf Kauf gerichteten 
	rechtsgeschäftlichen Willen zuzuordnen. Hieran fehlt es nach dem Inhalt der 
	notariellen Urkunde und dem Vorbringen des Bekl. Es blieb allein beim Kl., 
	darüber zu entscheiden, wie er das gekaufte Grundstück verwenden wollte. 
	Der vom Bekl. geschuldete Zustand definiert sich aus der vertraglich 
	vorausgesetzten Nutzung zur Vermietung (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB), womit das 
	Gebäude bzw. das Grundstück im Allgemeinen, wenn auch auf Grund einiger 
	Unzulänglichkeiten bescheidenen Wohnbedürfnissen genügen musste. Diese 
	Beschaffenheit wies das Grundstück am 12. 9. 2002 nicht auf, was sich 
	insgesamt als Mangel darstellt, der dem Kl. den Rücktritt vom Vertrag 
	gestattete (§ 437 Nr. 2 BGB), ohne dass es auf ein Verschulden des Bekl. 
	ankäme (Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 433 Rdnr. 21, § 437 Rdnr. 22). 
	Der Verkäufer haftet auch für Sachmängel, die nach Kaufvertragsabschluss 
	entstanden sind und bei Gefahrübergang noch bestehen (Palandt/Putzo, § 
	434 Rdnr. 8). 
	4. Der Rücktritt führt zu einem Abwicklungsverhältnis. Dem Bekl. steht kein 
	Kaufpreisanspruch aus dem notariellen Vertrag zu. Er darf deswegen nicht 
	mehr aus der Urkunde vollstrecken (§ 767 I ZPO).  |