Begriff des
Schutzgesetzes i.S.v. § 823 II BGB (Halteverbot an Baustelle); Voraussetzung
einer Eigentumsverletzung (§ 823 I BGB) durch Nutzungsbeeinträchtigung ohne
Eingriff in die Sachsubstanz; Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb – Erfordernis der Betriebsbezogenheit des Eingriffs
BGH, Urteil vom 18.
November 2003 - VI ZR 385/02 - LG Halle
Fundstelle:
NJW 2004, 356
s. auch
BGH NJW 2004, 1949
Zentrale Probleme:
Zur Haftung für die Verletzung des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs s. die Anm. zu BGH NJW 2003, 1040.
Zur Haftung für Nutzungsbeeinträchtigung s. den
"Fleet"-Fall BGHZ 55, 153 ff
sowie die Anm. zu BGH v.
9.12.2014 - VI ZR 155/14.
Amtl. Leitsatz:
Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines
Bauunternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin führte am 6. Dezember 1999 und an weiteren Tagen Kran- und
Schwerlasttransportarbeiten für eine Bauunternehmerin zum Zweck von
Bauarbeiten auf einem Privatgrundstück aus. Dazu war wegen der Größe des
Krans die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte die
Klägerin daher ein Halteverbot durch Zeichen Nr. 283 zu § 41 StVO mit dem
Zusatz "ab 6.12.1999 7.00 Uhr Krananfahrt" eingerichtet.
Am Morgen des 6. Dezember 1999 parkte die Beklagte mit ihrem Pkw im
Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Nachdem die
Halterin des Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht werden konnte, wurde dieses
vom Ordnungsamt abgeschleppt.
Die Klägerin macht einen Schaden von 4.765,- DM nebst Zinsen geltend, weil
sie den Kraneinsatz wegen des Parkens der Beklagten erst verspätet habe
durchführen können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus § 823
Abs. 2 BGB scheitere schon daran, daß es an einem ihren Vermögensinteressen
dienenden Schutzgesetz fehle. § 12 Abs. 1 Nr. 6 StVO schütze nicht die
Vermögensinteressen Dritter, sondern lege nur fest, welche verkehrsregelnden
Zeichen ein Halteverbot begründeten. Auch die konkrete Ausgestaltung des
Halteverbots durch die behördliche Anordnung komme als Schutzgesetz
nicht in Betracht. Auch wenn die Anordnung im Interesse des Bauunternehmers
erfolge und die Interessen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs
hierbei kaum zu erkennen seien, so handele es sich doch um einen
Verwaltungsakt und nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Der Verwaltungsakt konkretisiere auch nicht ein die Vermögensinteressen der
Klägerin schützendes Gesetz; die als Rechtsgrundlagen in Betracht kommenden
§§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 StVO schützten ausschließlich die Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 45 Abs. 2 kämen
als Rechtsgrundlagen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Arbeiten im
Straßenraum oder um sonstige Straßenbauarbeiten gehandelt habe. Ergänzend
hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des
amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. In diesem wird ausgeführt, ein
Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide mangels eines
betriebsbezogenen Eingriffs aus. Das Eigentum der Klägerin an ihrem
blockierten Fahrzeug habe die Beklagte nicht verletzt. Eigentümer des
Baugrundstücks sei die Klägerin nicht gewesen.
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. … (betr. Verfahrensrüge)
2. Die Sachrüge der Revision bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin ein
Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, auf den sich die Revision in
erster Linie beruft, nicht zusteht. Die Beklagte hat kein Schutzgesetz im
Sinne dieser Vorschrift verletzt. Weder dient die Straßenverkehrsordnung im
Ganzen dem Vermögensschutz noch handelt es sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45
Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 6 StVO um Schutzvorschriften
zugunsten der Vermögensinteressen der Klägerin.
aa) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck und
Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne
Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu
schützen.
Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des
Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade
einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch
genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen
gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in
Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster
Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. BGHZ 116, 7,
13; BGHZ 122, 1, 3 f. je m.w.N.). Andererseits soll der Anwendungsbereich
von Schutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, daß
der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv
erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen.
Dann allerdings kann eine im Gesetz angelegte drittschützende Wirkung der
Norm auch zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn sie in bezug auf die im
Einzelfall zu erlassenden Ge- und Verbote noch der Konkretisierung durch
einen Verwaltungsakt bedarf (vgl. BGHZ 62, 265, 266 f.; BGHZ 122, 1, 3
ff.; BGH, Urteil vom 27. September 1996 - V ZR 335/95 - VersR 1997, 367,
368).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Straßenverkehrsordnung nicht im Ganzen
ein Gesetz zum Schutz des Vermögens. Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts,
durch welches die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere
dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient
als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die
vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch
Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BGHZ 60, 54, 60; BGHSt 37, 366, 369; BGH,
Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - NJW 2002, 1280, 1281 m.w.N.;
BVerfGE 40, 371, 379 f.; 67, 299, 314, 322 f. je m.w.N.; BVerwGE 37, 112,
114 f.; 85, 332, 341 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß einzelne
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zugleich dem Schutz von
Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen
Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1983 –
VI ZR 212/80 – VersR 1983, 438, 439 und vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90
- VersR 1990, 1366, 1367 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat bereits darauf
hingewiesen, daß dem Verkehrsteilnehmer, der durch eine auf einem
Verkehrsverstoß beruhenden Verkehrsstockung einen Vermögensschaden erleidet,
in Ansehung dieses Schadens kein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit der verletzten Verkehrsvorschrift zusteht. Derlei
Beeinträchtigungen müssen vielmehr von jedem Benutzer öffentlicher Straßen
als schicksalhaft ersatzlos hingenommen werden (Senatsurteil vom 21. Juni
1977 – VI ZR 58/76 – VersR 1977, 965, 967).
cc) Zu den hier als Schutznormen in Betracht kommenden §§ 12 Abs. 1 Nr. 6
a, 45 StVO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei
Halteverboten im Rahmen von Baustellen das Vermögen eines Bauunternehmers
und eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers – wie hier der
Klägerin - geschützt ist (bejahend LG Berlin, VersR 1972, 548 m.w.N.; LG
München I, NJW 1983, 288; AG Charlottenburg, VersR 1971, 92 und ZfS 1981, 2;
AG Waiblingen, VersR 2003, 605 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.
Aufl., Rdn. 29 zu § 12 StVO m.w.N.; verneinend LG Berlin, NJW 1983, 288 f.;
LG Stuttgart, NJW 1985, 3028 f.; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 730 f.;
Grüneberg, NJW 1992, 945, 947 f.; Janssen, NJW 1995, 624, 626 f.;
Wussow-Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 4, Rdn. 14;
vgl. auch LG München I, NJW-RR 1987, 804 f.; LG Bonn, Schaden-Praxis 2001,
85 f.).
Nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ist diese Frage zu
verneinen. Zwar hat der Senat entschieden, daß das absolute Halteverbot
des § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht darauf beschränkt ist, den Ablauf des
fließenden Verkehrs zu erleichtern, sondern auch die Gesundheit der die
Fahrbahn überquerenden Fußgänger schützen kann (vgl. Senatsurteil vom 25.
Januar 1983 - VI ZR 212/80 –, aaO). Da es in jenem Fall darum ging, dem
Fußgänger eine bessere Übersicht über den Verkehrsablauf zu ermöglichen und
ihn dadurch vor einer Schädigung zu bewahren, kann aus dieser Rechtsprechung
aber keine Folgerung für den vorliegenden Fall gezogen werden, in dem es um
den Ersatz eines Vermögensschadens geht. Voraussetzung für einen Anspruch
nach § 823 Abs. 2 BGB ist nämlich stets, daß der konkrete Schaden aus der
Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm
erlassen worden ist (vgl. BGHZ 19, 114, 125 f.; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39,
366, 367 f.). Diese Voraussetzung ist bei dem hier geltend gemachten
Vermögensschaden nicht erfüllt.
(1) Weder aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO
noch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BR-Drucks. 420/70, S. 46 und 60
f.; Bundesrat, Bericht über die 357. Sitzung vom 23. Oktober 1970, S. 241
ff.) läßt sich ein über die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
hinausgehender Schutzzweck dieser Norm entnehmen.
(2) Auch die Zusammenschau mit § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 StVO
sowie § 45 Abs. 6 StVO führt zu keinem anderen Ergebnis. § 45 Abs. 1 Satz 1
StVO ordnet ausdrücklich an, daß die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder
Ordnung des Verkehrs beschränken können. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO
gewährt ihnen dasselbe Recht zur Durchführung von – hier nicht vorliegenden
- Arbeiten im Straßenraum. Dazu stehen ihnen Verkehrszeichen (einschließlich
der auf eine Baustelle hinweisenden Zusatzschilder) und
Verkehrseinrichtungen zur Verfügung (§ 45 Abs. 4 StVO). Die Entscheidung,
welche Verkehrszeichen anzubringen sind, obliegt den Straßenverkehrsbehörden
als Amtspflicht im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer, die
die Straße nach Art ihrer Verkehrsöffnung benutzen dürfen. Inhaltlich ist
sie darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu
sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten,
daß sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und
Verkehrsgefahren zu verhüten (BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 104/87
– VersR 1988, 697 m.w.N.). Diesem Normzweck entspricht auch die
systematische Stellung des § 45 StVO im III. Abschnitt der
Straßenverkehrsordnung unter den Durchführungs-, Bußgeld- und
Schlußvorschriften. Soweit Befürworter eines Schadensersatzanspruchs wegen
erlittener Vermögenseinbußen argumentieren, das Halteverbot diene vor allem
dem Schutz des Bauunternehmers, da es die ungehinderte Durchführung der
Bauarbeiten gewährleisten solle, wird dies dem in § 45 Abs. 1 StVO genannten
Zweck nicht gerecht. Aus Wortlaut und Sinn dieser Norm ergibt sich vielmehr
eine Befugnis zum Aufstellen von Halteverbotsschildern um sicherzustellen,
daß der Straßenverkehr durch die Bauarbeiten nicht über Gebühr
beeinträchtigt wird, indem etwa wartende Baustellenfahrzeuge die Fahrbahn
blockieren oder der Verkehrsablauf durch die Baumaßnahmen länger als
unbedingt erforderlich behindert wird. Deshalb handelt es sich bei den
Vorteilen für den Bauunternehmer nur um einen Reflex der im
Allgemeininteresse getroffenen Maßnahmen.
Aus § 45 Abs. 6 StVO ist nichts anderes zu entnehmen. Diese Vorschrift
regelt lediglich die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde im
Zusammenspiel mit den Aufgaben des Bauunternehmers. Dies ergibt sich aus
ihrem Wortlaut, dem Gesetzgebungsverfahren und dem Umstand, daß in § 49 Abs.
4 Nr. 3 StVO derjenige mit einem Bußgeld bedroht wird, der entgegen § 45
Abs. 6 StVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,
diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient. So
heißt es in den Motiven des Gesetzgebers zu § 45 Abs. 6 StVO als Grund für
den Erlaß der Vorschrift, es sei angezeigt, die Aufgaben zwischen der
Behörde und dem Bauunternehmer – hier Anordnung, dort deren Ausführung -
klar zu scheiden, weil die Beschilderung von Baustellen weithin im Argen
liege (vgl. BR-Drucks. 420/70, S. 86 f.).
Aus den als Schutzgesetz in Betracht kommenden Normen ergibt sich demnach
kein Hinweis darauf, daß diese zumindest auch dem Schutz der
Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm – wie die Klägerin
– beauftragten Unternehmen dienen sollen. Die bloße Reflexwirkung der im
Allgemeininteresse getroffenen Maßnahmen zugunsten der Vermögensinteressen
der beteiligten Unternehmen reicht für die Annahme eines Schutzgesetzes im
Sinne des § 823 Abs. 2 BGB jedoch nicht aus.
Die vorstehende Wertung steht nicht in Widerspruch zu der von der Revision
ins Feld geführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 1
Satz 1 StVO in der Fassung vom 29. März 1956/30. April 1964 (BGBl. I S.
327/1964 I S. 305), die in BVerwGE 37, 112 veröffentlicht worden ist. Die
Besonderheit jenes Falles lag darin, daß der Verkehr, dessen Behinderung der
Kläger jenes Verfahrens geltend machte - nämlich die freie Ein- und Ausfahrt
bei der Benutzung seiner Garage -, zu dem von der Straßenverkehrsordnung
geregelten und in bezug auf Sicherheit und Leichtigkeit geschützten
öffentlichen Straßenverkehr gehörte, wenn das die Garage verlassende
Fahrzeug bereits in der Ausfahrt öffentlichen Verkehrsgrund erreicht oder
bei der Einfahrt noch nicht die öffentliche Straßenfläche verlassen hatte.
Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der
Einzelne einen Anspruch auf Erlaß eines verkehrsregelnden Verwaltungsakts
zum Schutz seiner eigenen straßenverkehrsrechtlichen Belange und der
verkehrlichen Nutzbarkeit seines Grundstücks haben kann. Es ging also nicht
um die Frage, ob die Vorschrift auch den Vermögensinteressen des Betroffenen
diente.
dd) Da die in Betracht kommenden Normen schon keinen Willen des
Verordnungsgebers erkennen lassen, das Vermögen des Bauunternehmers zu
schützen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß zu entscheiden, ob ein
solcher Schutz durch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 StVG gedeckt wäre.
b) Zutreffend haben die Vorinstanzen auch einen Anspruch der Klägerin aus
§ 823 Abs. 1 BGB verneint. Zwar kann die Verletzung des Eigentums an
einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern
auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche
Einwirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn ein Fahrzeug jede
Bewegungsmöglichkeit verliert und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch
entzogen wird (vgl. BGHZ 55, 153, 159).
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn wie hier ein Fahrzeug nur wenige
Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert und dadurch seine
wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (vgl. BGHZ 86, 152, 154
f.).
c) Auch ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kommt nur
in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des
Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem
ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Dabei kann das Erfordernis der
Betriebsbezogenheit sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß der
Eingreifende solche Verhaltenspflichten verletzt haben muß, die ihm im
Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis des Gewerbebetriebs oblagen.
Es ist nämlich nicht der Sinn dieses besonderen Rechtsinstituts, dem
Gewerbetreibenden einen Schadensersatzanspruch für solche Vermögensschäden
zu gewähren, die ein anderer unter sonst gleichen Umständen ersatzlos
hinnehmen müßte, im Streitfall also eine vorübergehende Behinderung des
Gemeingebrauchs an einer Straße. Dieser Grundsatz darf nicht auf dem Umweg
über den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs außer
Kraft gesetzt werden.
Deshalb ist auch eine spezifische Betriebsbezogenheit eines solchen
Eingriffs zu verneinen. An dieser fehlt es, wenn auch jeder andere
Rechtsträger einer entsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann und sie
dann nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen
entschädigungslos hinnehmen müßte. Das aber ist bei einer vorübergehenden
Behinderung der Straßenbenutzung der Fall (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni
1977 – VI ZR 58/76 – aaO; vgl. auch BGHZ 55, 153,
160 f.; BGHZ 86, 152, 156 ff.; je m.w.N.).
d) Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände geben keinen Anlaß zu
prüfen, ob eine absichtliche Blockade von Bauarbeiten eine sittenwidrige
Schädigung des Bauunternehmers nach § 826 BGB darstellen könnte.
III. Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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