Inhalts- und
Ausübungskontrolle von Eheverträgen
BGH, Urteil vom 11. Februar
2004 - XII ZR 265/02
Fundstelle:
NJW 2004, 930
BGHZ 158, 81
S. auch BGH v. 5.7.2006 - XII ZR 25/04
sowie BGH v. 9.7.2008 - XII ZR
6/07
Amtl. Leitsatz:
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.
Tatbestand:
Die rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten über nachehelichen
Unterhalt und Ausgleich des Zugewinns.
Der 1948 geborene Antragsteller und die 1955 geborene Antragsgegnerin haben
am 22. November 1985 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die am 24.
März 1986 und am 21. Mai 1989 geborenen Kinder M. und V. hervorgegangen
sind.
Der Antragsteller ist seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Die
Antragsgegnerin, die in den Fächern alte Geschichte, Kunstgeschichte und
Germanistik das Magisterexamen bestanden hat, leitete 1984 und 1985
archäologische Ausgrabungen, gab diese Tätigkeit aber wegen ihrer
Schwangerschaft auf. Ihre Absicht, den Doktorgrad zu erwerben, verfolgte sie
auf Wunsch ihres Mannes nicht weiter; sie widmete sich dem Haushalt und der
Erziehung der Kinder.
Am 17. Februar 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag.
Darin verzichteten sie "für den Fall der Scheidung ... gegenseitig auf
jegliche ... nacheheliche Unterhaltsansprüche, mit Ausnahme des
Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung". Außerdem
vereinbarten sie für die Zukunft Gütertrennung. Sie erklärten, daß ein
Zugewinn bisher nicht entstanden sei; vorsorglich verzichteten sie
wechselseitig auf etwaige bisher entstandene Zugewinnausgleichsansprüche.
Den Versorgungsausgleich schlossen sie aus. Den Verzicht der Antragsgegnerin
stellten sie dabei unter die Bedingung, daß der Antragsteller spätestens ab
Juni 1988 für die Antragsgegnerin eine private Kapitallebensversicherung mit
einer Versicherungssumme in Höhe von 80.000 DM auf den Zeitpunkt der
Vollendung ihres sechzigsten Lebensjahres mit Rentenwahlrecht abschließen
und die Beiträge hierauf während des Bestehens der Ehe laufend zahlen
sollte. Im Falle der Scheidung sollte er ihr den dreifachen Jahresbeitrag zu
dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung bezahlen. Weitere Zahlungen
sollte er dann nicht mehr schulden.
Am 27. April 1988 wurde für die Antragsgegnerin bei der P.L. eine
Kapitallebensversicherung über 80.000 DM abgeschlossen, auf die der
Antragsteller in der Folge Zahlungen leistete. Am 13. November 2001, in der
Scheidungsverhandlung vor dem Amtsgericht, verpflichtete er sich in
Abweichung vom ursprünglichen Vertrag, die Raten fortlaufend bis zum Ablauf
der Versicherung am 1. Mai 2015 zu zahlen.
Der Antragsteller erzielte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
"in den letzten Jahren" ein monatliches Einkommen von durchschnittlich
27.000 DM netto aus abhängiger und selbständiger Arbeit. Die Antragsgegnerin
betreibt seit 1994 an ihrem Wohnort einen "alternativen" Spielwarenladen,
zuletzt zusammen mit einer Postagentur. Ihr monatliches Einkommen aus dieser
Tätigkeit beläuft sich - nach ihren Angaben - auf 1.084 DM vor Steuern. Die
Parteien bewohnten ein Haus in A. mit einer Wohnfläche von 200 m² auf einem
Grundstück von ca. 1.200 bis 1.300 m², das die Parteien vom Bruder des
Antragstellers für eine monatliche Gesamtmiete von 2.548 DM gemietet hatten.
Die Antragsgegnerin erhielt vom Antragsteller ein monatliches
Wirtschaftsgeld von 2.692 DM sowie einen Ausgleich für ihre Mitarbeit in
seinem häuslichen Büro von monatlich 500 DM. Im übrigen war der Zuschnitt
der ehelichen Lebensverhältnisse, was Kleidung, Einrichtung und sonstige
Ausstattung anbelangt, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
bescheiden.
Die Parteien leben seit Februar 1999 dauernd getrennt. Die Kinder haben nach
dem übereinstimmenden Willen der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei
der Antragsgegnerin; der Antragsteller zahlt für sie Unterhalt nach der
höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und
festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Außerdem hat
es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 3.671 DM
Elementarunterhalt und 1.081 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen; die auf
weitergehenden Unterhalt sowie die im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft
und Zahlung eines Zugewinnausgleichs gerichteten Anträge der Antragsgegnerin
hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Scheidung und über
den Versorgungsausgleich ist das Urteil des Amtsgerichts seit dem 13. April
2002 rechtskräftig.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den
Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im voraus
Elementarunterhalt von Höhe von 2.897 € sowie Vorsorgeunterhalt in Höhe von
952.- € zu zahlen; im übrigen hat es ihre Berufung hinsichtlich des
Unterhaltsbegehrens zurückgewiesen. Ebenso hat es die Anschlußberufung des
Antragstellers, mit der er sich gegen die 2.500 DM (= 1.278,23 €) monatlich
übersteigende Verurteilung zur Unterhaltszahlung wehrte, zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es ihn verurteilt, über sein
Endvermögen Auskunft zu erteilen, und die Sache im übrigen an das
Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der
Antragsteller gegen das Berufungsurteil, soweit es ihn beschwert.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ
2003, 35 (m. Anm. Bergschneider 39) veröffentlicht ist, steht der Klägerin
neben dem Betreuungsunterhalt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt sowie
auf Auskunftserteilung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs zu. Der notarielle
Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüche nicht
aus, da er - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in seinen
Entscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m. Anm. Schwab 349) und
vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für unwirksam zu
erachten sei.
Nach diesem Vertrag hätten die Parteien zwar gegenseitig auf jegliche
nachehelichen Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der
Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. Damit habe der Antragsteller
jedoch praktisch kein Recht aufgegeben, da man nicht davon habe ausgehen
können, daß er bei einem Vermögen von über einer Million DM und hohen
monatlichen Einkünften im Falle der Scheidung unterhaltsbedürftig würde. Die
Antragsgegnerin, die demgegenüber über kein Vermögen und - abgesehen von den
aus der Bürotätigkeit für den Antragsteller erzielten 500 DM - über kein
Einkommen verfügt habe, sei wirtschaftlich völlig vom Antragsteller abhängig
gewesen. Gemäß seinem Wunsch habe sie sich der Haushaltsführung gewidmet.
Wegen der Betreuung der damals noch nicht ganz zweijährigen Tochter M. und
der am 21. Mai 1989 geborenen Tochter V. habe sie praktisch auf Jahre hinaus
keine Aussicht gehabt, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt
sicherzustellen. Insgesamt sei die Antragsgegnerin somit durch den
weitgehenden Unterhaltsverzicht unangemessen benachteiligt worden, weil ihr
– gegenüber dem finanziellen Beitrag des Antragstellers zu den ehelichen
Lebensverhältnissen gleichwertiger - Beitrag in Form von Haushaltsführung
und Kindesbetreuung für den Fall der Scheidung unberücksichtigt geblieben
sei. Ihr sei nicht nur ohne sachlichen Grund die Teilhabe an den ehelichen
Lebensverhältnissen
genommen worden, die durch den - bei dem monatlichen Nettoeinkommen des
Antragstellers von 27.000 DM besonders werthaltigen – Aufstockungsunterhalt
gewährleistet werden soll. Ihr sei vielmehr auch das alleinige Risiko
aufgebürdet worden, im Alter, bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit ohne
hinreichende Einkünfte auszukommen.
Der Ausschluß jeder Unterhaltsberechtigung für diese Fälle sei auch mit dem
Wohl der gemeinsamen Kinder nicht vereinbar. Auch wenn der Antragsteller an
die Kinder Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer
Tabelle leiste, bestehe doch die Gefahr, daß die Antragsgegnerin im Falle
ihrer Invalidität unter Verhältnissen leben müsse, welche die
Entwicklungsmöglichkeit der Kinder weit mehr einschränkten als es den
gemeinsamen
wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Die ungenügende Absicherung der
Antragsgegnerin für den Fall der Invalidität beruhe insbesondere darauf, daß
sie mit ihrem Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht nur mögliche
Anwartschaften auf eine Altersrente, sondern auch auf eine
Invaliditätsversorgung verloren habe. Dieser Nachteil werde durch die
vereinbarte Kapitallebensversicherung bei weitem nicht ausgeglichen, zumal
bei Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die Antragsgegnerin
Rentenanwartschaften in Höhe von 590,94 DM übertragen worden wären. Zur
Begründung solcher Rentenanwartschaften im Wege des Einmalbeitrags wäre,
bezogen auf den 31. März 2000, ein Betrag von 128.748,74 DM erforderlich
gewesen, mithin weit mehr als die für die Antragsgegnerin vereinbarte
Versicherungssumme von 80.000 DM. Auch hierin liege eine unangemessene
Benachteiligung der Antragsgegnerin, welche den vereinbarten Ausschluß des
Versorgungsausgleichs als unwirksam
erscheinen lasse, auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts, keinen
Versorgungsausgleich durchzuführen, nicht angefochten sei.
Auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs sei unwirksam, weil
der Antragsteller seine dominierende Situation als Inhaber eines Vermögens
und Bezieher eines weit überdurchschnittlichen Einkommens gegenüber der
vermögens- und praktisch einkommenslosen Antragsgegnerin zu deren Nachteil
ausgenutzt habe. Der Antragsteller habe sich nicht auf die Sicherung seines
ererbten Vermögens beschränkt, was angeblich sein Motiv für den Abschluß
des Ehevertrags gewesen sei. Er habe vielmehr die Antragsgegnerin, auf deren
Seite kein Zugewinn zu erwarten gewesen sei, von der Teilhabe an dem
gemeinsam Erwirtschafteten ausgeschlossen. Dadurch sei die Antragsgegnerin
insbesondere in ihrer Altersversorgung betroffen worden, da hierfür bei gut
verdienenden Personen wie dem Antragsteller erfahrungsgemäß auch mit Hilfe
des Vermögens Vorsorge getroffen werde.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder
vorsorglich schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer
späteren Scheidung den nachehelichen Unterhalt oder sonstige versorgungs-
und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§ 1408 Abs. 1 und
2, § 1585 c BGB).
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bestand für derartige
Vereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere
Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von
Vereinbarungen nach § 1587 o BGB - nicht statt (Senatsbeschluß vom 2.
Oktober 1996 - XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156, 157; vgl. auch Senatsurteil
vom 28. November 1990 - XII ZR 16/90 - FamRZ 1991, 306). Der Verzicht auf
nachehelichen Unterhalt berühre nicht einen Kernbereich der Ehe
(Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788). Auch
werde das Wesen der Ehe nicht dadurch mitbestimmt, daß eine "wirtschaftliche
Lebensgemeinschaft" entstehe oder daß die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an
den während ihres Bestehens eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen
beteiligt würden (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO 789). Schranken der
Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ergäben sich allein aus den §§ 134,
138 BGB. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoße,
hänge von ihrem aus Inhalt, Beweggründen und Zweck zu entnehmenden
Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu einer nicht
beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zusätzliche
Gesichtspunkte ergeben könnten (Senatsurteile vom 24. April 1985 aaO und vom
28. November 1990 aaO 307). Es reiche für sich allein nicht aus, daß die
Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von sämtlichen
nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen (Senatsurteil vom 28.
November 1990 aaO). Auch genüge nicht, daß sich die Regelung ausschließlich
oder überwiegend zu Lasten eines der beiden Ehegatten auswirken könne
(Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 aaO 157). Schließlich könne die
Sittenwidrigkeit der Abrede auch nicht allein aus dem Umstand hergeleitet
werden, daß die vertragschließende Frau von dem Mann schwanger gewesen und
dieser die Eheschließung mit ihr von dem Abschluß dieses Vertrags abhängig
gemacht habe. Da der Mann, ungeachtet der Schwangerschaft der Frau, von
einer Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen
Verpflichtungen eines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters zurückziehen
können, könne von einer zu mißbilligenden Ausnutzung einer Zwangslage der
Frau nicht ausgegangen werden (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 - XII
ZB 206/94 - FamRZ 1996, 1536, 1537 und vom 2. Oktober 1996 aaO 157 f.).
Allerdings könne ein Unterhaltsverzicht dann den guten Sitten zuwiderlaufen
und damit nichtig sein, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden
Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt hätten
(Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88, vom 24. April 1985 aaO 790 und vom 9. Juli
1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403). Dazu bedürfe es nicht unbedingt
eines Bewußtseins der Parteien, durch ihre Vereinbarung den Träger der
Sozialhilfe zu schädigen; vielmehr könne es bereits genügen, daß sie sich
einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen hätten (Senatsurteil
vom 24. April 1985 aaO). Auch sei dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen
geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen
Ehegatten unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt; dies
könne namentlich dann der Fall sein, wenn die zur Zeit des
Unterhaltsverzichts bestehenden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt
hätten, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder
der Geltendmachung des
Verzichts entgegenstünden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 -
FamRZ 1985, 787 f. und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46,
47), mögen die Parteien die dann später tatsächlich eingetretene Entwicklung
- nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der
Kinder - auch bereits beim Abschluß des Unterhaltsverzichts bedacht haben
(Senatsurteil vom 9. Juli 1992 aaO 1404). Die Dauer und Höhe der
Unterhaltspflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt,
als nicht das Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete
(Senatsurteil vom 28. November 1990 aaO 307, vom 30. November 1994 - XII ZR
226/93 - FamRZ 1995, 291, 292 und vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ
1997, 873, 874). Der Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der
Unterhaltsanspruch nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten
nachzukommen, darauf zur Deckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs
angewiesen sei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei
dem betreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen
(Senatsurteile vom 9. Juli 1992 aaO 1405, vom 30. November 1994 aaO 291 f.
und vom 16. April 1997 aaO 874 f.).
2. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001
(aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte
Rechtsprechung zu überprüfen.
a) Mit seinem Senatsbeschluß vom 6. Februar 2001 (aaO) hat das
Bundesverfassungsgericht
an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen (NJW
1994, 36) und zum entschädigungslosen Wettbewerbsverbot von
Handelsvertretern (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort entwickelten
Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen übertragen:
Danach setze die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie
voraus, daß die Voraussetzungen der Selbstbestimmung auch tatsächlich
gegeben seien. Der im Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille
der Vertragsparteien lasse zwar in der Regel auf einen durch den Vertrag
hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat
grundsätzlich zu respektieren habe. Sei jedoch aufgrund einer einseitigen
Aufbürdung
von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition
der Vertragspartner ersichtlich, daß in einem Vertragsverhältnis ein Partner
ein solches Gewicht habe, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig
bestimmen könne, sei es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der
Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern,
daß sich für einen Vertragspartner die Selbstbestimmung in eine
Fremdbestimmung verkehre.
Dies gelte auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönlichen
Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regelten. Art. 6 Abs. 1 GG
gebe ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in
ehelicher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten.
Verfassungsrechtlich geschützt sei allerdings nur eine Ehe, in der Mann und
Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stünden. Der Staat habe
infolgedessen
der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen Beziehungen und wechselseitigen
Rechte und Pflichten mit Hilfe von Verträgen zu gestalten, dort Grenzen zu
setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck gleichberechtigter Lebenspartnerschaft
sei, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende
einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegele. Dies sei regelmäßig
anzunehmen, wenn eine nichtverheiratete schwangere Frau sich vor die
Alternative gestellt sehe, in Zukunft entweder allein für das Kind Sorge zu
tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung
einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber
stark belastenden Ehevertrags. Ob ein solcher Vertrag die Frau deutlich mehr
belaste als den Mann, hänge wesentlich auch davon ab, welche familiäre
Konstellation die Vertragspartner anstrebten und ihrem Vertrag zugrunde
legten. Verzichteten Ehepartner etwa gegenseitig auf nacheheliche
gesetzliche Unterhaltsansprüche, liege darin bei Ehen, in denen beide
Partner einer etwa gleichwertigen Berufstätigkeit nachgingen und sich Haus-
und Familienarbeit teilten, keine ungleiche Belastung. Sehe die
Lebensplanung der Partner jedoch vor, daß sich in der Ehe einer der beiden
unter Aufgabe einer Berufstätigkeit im wesentlichen der Kinderbetreuung und
Haushaltsführung widme, benachteilige der Verzicht auf den nachehelichen
Unterhalt denjenigen, der sich der Betreuung des Kindes und der Arbeit im
Hause gewidmet habe. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechte abbedungen
oder zusätzliche Pflichten übernommen würden, desto mehr könne sich dieser
Effekt einseitiger Benachteiligung verstärken.
Es sei Aufgabe der Gerichte, den Inhalt des Vertrags in Fällen gestörter
Vertragsparität einer Kontrolle über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu
unterziehen und gegebenenfalls zur Wahrung beeinträchtigter
Grundrechtspositionen eines Ehevertragspartners zu korrigieren. Die
Eheschließungsfreiheit stehe einer solchen Inhaltskontrolle nicht entgegen,
denn sie rechtfertige nicht die Freiheit zu unbegrenzter
Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht eine einseitige ehevertragliche
Lastenverteilung. Dementsprechend sei ein Teil des Eherechts herkömmlich
zwingendes Recht.
b) Während die vorgenannte Senatsentscheidung unmittelbar nur die
Wirksamkeit einer vor der Eheschließung getroffenen ehevertraglichen
Vereinbarung betraf, in der sich eine Schwangere u.a. verpflichtet hatte,
den Ehemann und Kindesvater für den Fall der Scheidung von
Unterhaltsansprüchen des erwarteten Kindes teilweise freizustellen, hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluß vom 29. März 2001 (aaO)
diese Rechtsprechung
fortgeführt und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung beanstandet, die
der Ehefrau nur den notwendigen Betreuungsunterhalt zuerkannt, ihre
weitergehenden Anträge auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich
aber zurückgewiesen hatte. Die Ehegatten hatten vor der Eheschließung
nachehelichen Unterhalt sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich
ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht hätte - so das Bundesverfassungsgericht - die
besondere Situation, in der sich die Ehefrau als Schwangere mit schon einem
- noch dazu schwerbehinderten - Kind (aus einer anderen Verbindung) bei
Vertragsschluß befunden habe und die allein schon ein deutliches Indiz für
ihre Unterlegenheit als Vertragspartnerin gewesen sei, zum Anlaß nehmen
müssen, den gesamten Vertragsinhalt einer Kontrolle zu unterziehen; dabei
hätte es der Frage nachgehen müssen, ob der Ehevertrag die Ehefrau - zumal
in ihrer familiären und wirtschaftlich beengten Situation - einseitig und
unangemessen belaste.
3. Die Frage, welche Konsequenzen sich aus diesen Entscheidungen für die
Beurteilung von Eheverträgen allgemein - also auch in Fällen, in denen die
Ehefrau bei Vertragsabschluß nicht schwanger ist - ergeben, wird in der
Literatur wie auch in der Fachöffentlichkeit unterschiedlich beantwortet.
a) Differenzen bestehen bereits bei der Beurteilung, wann - allgemein - von
einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall gesprochen werden
kann.
So soll nach einer Auffassung eine solche einseitige Lastenverteilung
jedenfalls dann vorliegen, wenn der "Kernbereich des gesetzlichen
Scheidungsfolgensystems" berührt sei. Dazu sollen zumindest diejenigen
Regelungen des nachehelichen Unterhalts zählen, die an eine ehebedingte
Bedürftigkeit anknüpfen, möglicherweise auch der Versorgungsausgleich, nicht
dagegen ohne weiteres auch der Zugewinnausgleich (Dauner-Lieb AcP 200 (2001)
295, 319 f.).
Nach einer weiteren Auffassung erfordere das Eheverständnis des BGB keine
bestimmte Zuordnung oder Teilhabe auf der Vermögensebene. Auch die eheliche
Solidarität verlange keine gegenseitige Vermögensbeteiligung, da diese nicht
an Bedarfslagen anknüpfe und somit keine unterhaltsrechtliche Funktion
erfüllen solle. Bedenken bestünden jedoch, sobald die Vereinbarung der
Gütertrennung mit weiteren Abreden verbunden werde, welche die
Versorgungslage gerade desjenigen Ehegatten gefährdeten, der nach geplanter
oder gelebter Gestaltung der Verhältnisse "ehebedingt" einer sozialen
Sicherstellung besonders bedürfe. Auch ohne eine derartige Kumulierung könne
eine güterrechtliche Vereinbarung bedenklich sein, wenn mit ihr nicht nur
die künftige Vermögenszuordnung geregelt, sondern auf schon begründete
Rechtspositionen verzichtet werde. Der Versorgungsausgleich stehe, obwohl
auch er nicht auf Bedarfslagen rekurriere, dem Unterhalt näher als dem
Zugewinnausgleich; gleichwohl sei anzunehmen, daß er innerhalb der - hier
engeren – gesetzlichen Grenzen der ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit
unterliege (Schwab DNotZ 2001, 9, 15 ff.).
Nach einer dritten Meinung soll die Verantwortung der Ehegatten füreinander
(§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) zwingendes Recht sein, das zwar dem
Selbstverständnis der Beteiligten, nicht aber ehevertraglicher Gestaltung
offenstehe (Goebel FamRZ 2003, 1513, 1516).
Auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2003 hat der Arbeitskreis
"Unterhaltsvereinbarungen" zwar einen Unterhaltsverzicht grundsätzlich für
zulässig erachtet, nicht aber einen vollen Verzicht auf den
Betreuungsunterhalt. Nach dem Votum des Arbeitskreises "Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich" soll ein "Globalverzicht" auf Unterhalt, Zugewinn-
und Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich möglich, aber nur dann
unproblematisch sein, wenn eine hinreichende Absicherung der Alters- und
Invaliditätsrisiken bestehe.
b) Unterschiedlich wird auch die Bedeutung eingeschätzt, die einem zwischen
den Vertragspartnern bestehenden Ungleichgewicht zukommen soll. Zum Teil
wird gefolgert, daß eine Unterlegenheit der durch einen Ehevertrag
benachteiligten Ehefrau jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn diese durch
einen Notar über den Inhalt des Vertrags belehrt worden sei und diesen ohne
Zeitdruck abgeschlossen habe (Langenfeld DNotZ 2001, 272, 279). Nach anderer
Auffassung soll bei besonders ausgeprägter objektiver Benachteiligung eines
Ehegatten durch den Ehevertrag eine tatsächliche Vermutung für die Situation
der Unterlegenheit dieses Ehegatten sprechen (Schwab DNotZ aaO 15; ähnlich
auch der Arbeitskreis "Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich" des
Deutschen Familiengerichtstags 2003: "widerlegbare Vermutung"). Von dritter
Seite wird empfohlen, "sich von der verkrampften Suche nach
Ungleichgewichtslagen zu lösen" und die Ehevertragsfreiheit ganz generell im
Hinblick auf eine potentielle Einverdienerehe für den Kernbereich des
Scheidungsfolgensystems "teleologisch zu reduzieren" (Dauner-Lieb AcP aaO
323; ihr folgend auch Goebel aaO 1518).
c) Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage,
mit welchen Instrumentarien die Fachgerichte die ihnen aufgegebene
Inhaltskontrolle umsetzen sollen. Hierzu wird in der Literatur eine
Sanktionierung erwogen, die zwischen § 138 Abs. 1 und § 242 BGB nach dem
Ausmaß der Benachteiligung differenziert (Schwab FamRZ 2001, 349, 350; ders.
DNotZ aaO 17 f.; Bergschneider FamRZ 2001, 1338, 1340; in diese Richtung
auch die obengenannten Arbeitskreise des Deutschen Familiengerichtstags
2003). Dabei werden die engen Grenzen betont, die dem Korrektiv des § 138
BGB gezogen seien; zugleich wird auf die mangelnde strukturelle Eignung
einer Wirksamkeitskontrolle hingewiesen, die auf vorformulierte, allgemeine
Regelungen zugeschnitten sei (Dauner-Lieb aaO 328). § 138 BGB würde mit
seiner Nichtigkeitsfolge auch dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in
die Ehevertragsfreiheit nicht gerecht (Goebel aaO 1519). Soweit die
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (etwa Bergschneider FamRZ
2003, 376, 378) und der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht gezogen
werden, besteht Einigkeit, daß diese Instrumente - unbeschadet ihrer
Abgrenzung im einzelnen - versagen, wenn die Vertragsparteien die später
eingetretene Entwicklung auch nur für möglich gehalten und dennoch eine
bewußt abschließende Regelung getroffen hätten; genau dies werde aber bei
ehevertraglich vereinbarten Verzichten vielfach der Fall sein (Dauner-Lieb
aaO 326 f.). Empfohlen wird deshalb
vielfach eine Ausübungskontrolle, die der Bundesgerichtshof schon bisher –
wie dargelegt - unter Berufung auf § 242 BGB zur Abmilderung der harten
Konsequenzen einer grundsätzlich "vollen Ehevertragsfreiheit" genutzt hat
(Goebel aaO 1519 f., Grziwotz FF 2001, 41, 44; Schervier MittBayNot 2001,
213, 214).
Dabei wird jedoch zum Teil eine Ausdehnung des Instituts der
Ausübungskontrolle gefordert: So solle sich die Ausübungskontrolle auch auf
Fallkonstellationen erstrecken, in denen ein Ehevertrag keine Belastung
Dritter - etwa gemeinsamer Kinder - bewirke, sondern nur einen der Ehegatten
selbst einseitig und unangemessen benachteilige. Außerdem solle die
Ausübungskontrolle auch Benachteiligungen eines Ehegatten erfassen, die sich
aufgrund von Umständen verwirklichten, die bei Vertragsschluß bereits
absehbar gewesen seien und - weil vom ursprünglichen Parteiwillen gedeckt -
die Berufung auf die vertragliche Abrede nach bisherigem Verständnis nicht
ohne weiteres als rechtsmißbräuchlich erscheinen ließen (Dauner-Lieb aaO 328
f.).
III. Nach Auffassung des Senats läßt sich nicht allgemein und für alle
denkbaren Fälle abschließend beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine
Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse
oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den
gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam ist (§ 138 BGB) oder die
Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht (§
242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen
Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der
beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist
von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und
Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition
der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen
zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.
a) Zwar hat der Gesetzgeber dem in § 1569 BGB verankerten Grundsatz der
nachehelichen unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten
ein nahezu lückenloses System von Unterhaltsansprüchen gegenübergestellt,
die den Schutz des sozial schwächeren Ehegatten nach der Scheidung sichern
und insbesondere ehebedingte Nachteile ausgleichen sollen, die er um der Ehe
oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und
dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung erlitten hat. Andererseits
hat er in den §§ 1353, 1356 BGB das - grundgesetzlich geschützte, vgl. Art.
6 GG - Recht der Ehegatten verbürgt, ihre eheliche Lebensgemeinschaft
eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren
individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die
Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige
Ergänzung dieses verbürgten Rechts und entspringt dem legitimen Bedürfnis,
Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren,
die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können etwa
Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe
zutage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die
offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der
gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden.
Auch der Gedanke der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten ehelichen
Solidarität - und zwar auch in der bloß programmatischen und in seinen
Konturen unscharfen Ausformung des 1998 mit dem Eheschließungsrecht
eingeführten § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB, der eine gegenseitige
Verantwortung der Ehegatten füreinander vorgibt (vgl. dazu Wagenitz,
Festschrift für Rolland 1999, 379, 381 f.) - ist weder dazu bestimmt noch
geeignet, unterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nacheheliche
Solidarität konkretisiert, als zwingendes, der Disposition der Parteien
entzogenes Recht zu statuieren (so aber wohl Goebel aaO S. 1516). § 1585 c
BGB enthält dementsprechend auch keine Einschränkung in Richtung eines
unverzichtbaren Mindestgehalts an Rechten.
b) Der Zugewinnausgleich ist weniger Ausfluß nachehelicher Solidarität als
Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingte
Nachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel
hinausgreift und nicht zuletzt deshalb von § 1408 Abs. 1 BGB der Disposition
der Ehegatten unterstellt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in
anderem Zusammenhang verdeutlicht, daß Leistungen, die Ehegatten im
gemeinsamen Unterhaltsverband für die eheliche Gemeinschaft erbringen,
unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und daß
deshalb beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am
gemeinsam Erwirtschafteten haben (BVerfG FamRZ 2002, 527, 529). Diese
fiktive Gleichgewichtung schließt jedoch die Möglichkeit der Ehegatten,
ihrer individuell vereinbarten Arbeitsteilung oder einer evident
unterschiedlichen ökonomischen Bewertung ihrer Beiträge in der Ehe durch
eine vom Gesetz abweichende einvernehmliche Regelung angemessen Rechnung zu
tragen, nicht aus. Auch bleibt es ihnen unbenommen, im Einzelfall als
unbillig empfundenen Ergebnissen des gesetzlichen Güterstandes - etwa im
Hinblick auf Wertsteigerungen des Anfangsvermögens - durch die vom Gesetz
eröffnete Wahl der Gütertrennung zu begegnen.
c) Diese Überlegungen gelten - jedenfalls im Grundsatz - auch für den
Versorgungsausgleich, der sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein
vorweggenommener Altersunterhalt verstehen läßt, andererseits aber dem
Mechanismus des Zugewinnausgleichs nachgebildet ist. § 1408 Abs. 2 BGB
erlaubt deshalb ausdrücklich ehevertragliche Modifikationen auch des
Versorgungsausgleichs bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluß, die allerdings
unwirksam werden, wenn ein Ehegatte binnen Jahresfrist die Scheidung
beantragt. Auch im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Scheidung können
die Ehegatten gemäß § 1587 o BGB Vereinbarungen über den
Versorgungsausgleich treffen. Diese bedürfen dann allerdings der
familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1587 o Abs. 2 BGB und erfordern
eine richterliche Inhaltskontrolle, die auch die Unterhaltsregelung und die
Vermögensauseinandersetzung berücksichtigen und auf einen nach Art und Höhe
angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten Bedacht nehmen muß.
2. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht
dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch
vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der
Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle
Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte
Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten -
bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und
seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger
Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen
Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen
Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die
vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts eingreift.
a) Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§
1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse
nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er
nicht jeglicher Modifikation entzogen. So lassen sich immerhin Fälle denken,
in denen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung und
Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne daß das Kind
Erziehungseinbußen
erleidet. Auch erscheint eine ganztägige Betreuung durch die Mutter nicht
als unabdingbare Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg, so daß sich
Ehegatten auch darüber verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindesalter
Dritte zur Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wiedereintritt
der Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen.
Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man im übrigen
für deren Disponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, die sich in
erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen
Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage
haben.
So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten
in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere
Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und
dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Zwar knüpfen diese
beiden letzteren Unterhaltstatbestände nicht an ehebedingte Nachteile an.
Das bedeutet jedoch nicht, daß sie nicht zum Kernbereich der gesetzlichen
Scheidungsfolgenregelung gehören und der uneingeschränkten Disposition der
Ehegatten unterstehen. Gerade indem das Gesetz sich hier mit einem bloß
zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe begnügt, mißt es diesen
Einstandspflichten als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere
Bedeutung bei - was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa
wenn die Ehe erst nach Ausbruch der Krankheit oder im Alter geschlossen
wird. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) erscheint
demgegenüber nachrangig, da das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf
den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten
Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4; vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Ihr
folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1.
Variante, Abs. 3 BGB). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf
Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§ 1573
Abs. 2, § 1575 BGB), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten
ausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern
auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar sind (§ 1573 Abs. 5, § 1575 Abs. 1
Satz 2 BGB).
b) Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der
Versorgungsausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er
vertraglicher Disposition nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen
deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder
teilweiser Unterhaltsverzicht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen
Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem
Zugewinnausgleich verwandt; das mag - jedenfalls bei deutlich gehobenen
Versorgungsverhältnissen - eine weitergehende Dispositionsbefugnis
rechtfertigen.
c) Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am
weitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert, worauf Schwab (aaO S.
16) mit Recht hingewiesen hat, keine bestimmte Zuordnung des
Vermögenserwerbs in der Ehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft war und ist –
auch als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau - nicht notwendig
auch eine Vermögensgemeinschaft. Auch die vom Bundesverfassungsgericht
(FamRZ 2002 aaO S. 529) - für das Recht des nachehelichen Unterhalts –
betonte Gleichgewichtigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit hat
keine bestimmte Strukturierung der ehelichen Vermögenssphäre zur Folge. Wie
§ 1360 Satz 2 BGB (vgl. auch § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) verdeutlicht, sind
nicht etwa das Erwerbseinkommen des einen und die Haushaltsführung des
anderen Ehegatten einander gleichwertig. Für die Erfüllung des Anspruchs auf
Familienunterhalt gleiches Gewicht haben nur die Unterhaltsbeiträge, welche
die Ehegatten aus ihrem Erwerbseinkommen oder als Familienarbeit erbringen (BVerfG
FamRZ 2002 aaO; so auch Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des
Familienrechts 4. Aufl. § 34 I 5 S. 495, insbes. Fußn. 4). Zwar sieht der
gesetzliche Güterstand eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam
erwirtschafteten Vermögen vor. Dem liegt die typisierende Vorstellung
zugrunde, daß die Ehegatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur
Vermögensbildung beitragen.
Diese - nur fiktive - Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht,
durch Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne
Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer
konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch
eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu
setzen. Schließlich fordert auch das Gebot ehelicher Solidarität keine
wechselseitige Vermögensbeteiligung der Ehegatten: Deren Verantwortung
füreinander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB) tritt bei konkreten und
aktuellen Versorgungsbedürfnissen auf den Plan; ihr trägt - wie gezeigt -
das geltende Unterhaltsrecht Rechnung. Das geltende Güterrecht knüpft
demgegenüber nicht an Bedarfslagen an; die vom Regelgüterstand verfolgte
Gewinnbeteiligung hat keine unterhaltsrechtlichen Funktionen (Schwab aaO).
Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versorgungslage des nicht- oder nicht
voll erwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch durch das Ehevermögensrecht
mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den
Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten ergeben, sind jedoch
vorrangig im Unterhaltsrecht - weil bedarfsorientiert – und allenfalls
hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung
zu kompensieren.
3. Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden
Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die
hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der
Tatrichter zu prüfen. Diese Aufgabe wird nicht dadurch obsolet, daß der
belastete Ehegatte durch einen Notar hinreichend über den Inhalt und die
Konsequenzen des Vertrages belehrt wurde (a.A. Langenfeld aaO), zumal eine
solche Überprüfung und Belehrung ohnehin nur bei Vereinbarungen in
notarieller Form stattfindet, wie sie von § 1408 Abs. 1 i.V. mit § 1410, §
1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeschrieben wird, nicht dagegen bei
Unterhaltsvereinbarungen, die - was § 1585 c BGB zuläßt - privatschriftlich
oder formlos getroffen werden.
a) Der Tatrichter hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle
- zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens
offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den
Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen
Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes
gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise
mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen
Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine
Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß
abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die
Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von
den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen
Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem
Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den
benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht
kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des
gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen
Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten
durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse
der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch
sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
b) Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muß der Richter sodann – im Rahmen
der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch
den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im
Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen
Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam
abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob
sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem
vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige
Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch
bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und
seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei
verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche
Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem
Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Nacheheliche
Solidarität wird dabei ein Ehegatte regelmäßig nicht einfordern können, wenn
er seinerseits die eheliche Solidarität verletzt hat; soweit ein
angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Rede steht, werden dagegen
Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Insgesamt hat sich die
gebotene Abwägung an der Rangordnung der Scheidungsfolgen
zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr
dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen
die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich
verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluß sprechen.
Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der
Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so
führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des
vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Auch wird dadurch nicht notwendig die
vom Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in
Vollzug gesetzt.
Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den
berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation
in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird er sich allerdings um so
stärker an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je
zentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen
Scheidungsfolgenrechts angesiedelt ist.
IV. Die angefochtene Entscheidung wird den dargestellten Anforderungen an
die richterliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterhaltsrechtlicher
oder ehevertraglicher Vereinbarungen nicht gerecht.
1. Das Oberlandesgericht hat den Vertrag insgesamt als unwirksam angesehen,
weil die Antragsgegnerin auf die Unterhaltsansprüche aus den §§ 1571 bis
1576 BGB, auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichtet habe und damit
eine unangemessene, einseitig zu ihren Lasten gehende Regelung getroffen
worden sei. Daß die Parteien den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
bestehen gelassen haben, ändere an dieser Beurteilung nichts, da es sich
dabei nur um den Mindestunterhalt handele, der einem erziehenden Elternteil
im Interesse der betreuungsbedürftigen Kinder nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ohnehin nach § 242 BGB zu belassen sei.
Diese Auffassung des Oberlandesgerichts wird von den tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Eine solche
Unwirksamkeit könnte sich, wie ausgeführt, nur aus § 138 Abs. 1 BGB - im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vereinbarten Regelungen - ergeben
(Wirksamkeitskontrolle). Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die guten
Sitten sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
a) Welche Gründe die Parteien zum Abschluß ihrer Vereinbarung veranlaßt
haben, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht festgestellt, welche
Motive die Antragsgegnerin bewogen haben, vertraglich auf einen Teil der ihr
für den Fall einer etwaigen Scheidung zustehenden Rechte zu verzichten. Das
Oberlandesgericht geht von einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin beim
Vertragsschluß aus, die der Antragsteller mißbraucht habe. Angesichts der
Beschränkung des § 138 Abs. 1 BGB auf gravierende Verletzungen der
sittlichen Ordnung fehlt für eine solche Einschätzung bereits die
tatsächliche Grundlage.
Die Antragsgegnerin war beim Vertragsschluß bereits seit mehr als zwei
Jahren mit dem Antragsteller verheiratet und nicht erneut schwanger. Sie
verfügte über eine akademische Ausbildung, die sie bereits erfolgreich
beruflich genutzt hatte; die mit der Geburt ihres (ersten) Kindes
einhergegangene Unterbrechung ihrer Berufsausübung lag wenig mehr als zwei
Jahre zurück. Eine völlige wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin
vom Antragsteller, wie sie das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde
legt, ist damit noch nicht dargetan. Der vom Oberlandesgericht
hervorgehobene Umstand, daß die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer
Schwangerschaft auf Wunsch des Antragstellers eine von ihr angestrebte
Promotion nicht betrieben hat, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit ihres
Verzichts auf gesetzliche Scheidungsfolgen ohne Belang. Das gilt auch für
die gute Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, auf die das
Oberlandesgericht abhebt, ohne sie allerdings für den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses festzustellen. Insbesondere läßt sich aus der günstigen
finanziellen Situation des Antragstellers keine Zwangslage der
Antragsgegnerin herleiten, die sie veranlaßt haben könnte, sich auf einen
teilweisen Verzicht der ihr vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten
und gerade bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen - wie das
Oberlandesgericht ausführt - besonders "werthaltigen" Rechte einzulassen.
b) Auch der objektive Gehalt der von den Parteien getroffenen notariellen
Vereinbarung vermag nach den bisherigen Feststellungen den Vorwurf eines
Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen.
Denn der unmittelbare Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen wird von
der Vereinbarung nicht tangiert. Vielmehr haben die Parteien den Unterhalt
insoweit nicht abbedungen, als "ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen
Kinderbetreuung" in Frage steht. Diese Regelung sollte im übrigen – nach der
vom Oberlandesgericht unterlassenen und vom Senat daher nachzuholenden
Auslegung der Vereinbarung - nicht nur den Anspruch erfassen, der sich im
Falle ganztätig notwendiger Kinderbetreuung allein aus § 1570 BGB ergibt.
Vielmehr war - nach rechtem Verständnis - auch der Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB umfaßt, der neben den
Teilanspruch aus § 1570 BGB tritt, wenn einem Ehegatten wegen
fortschreitenden Alters der Kinder eine Teilerwerbstätigkeit obliegt. Nach
der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR
79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f.) reicht in diesem Fall der
Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nur soweit, wie die Kindesbetreuung einen
Ehegatten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Soweit der ihm
hiernach zustehende Unterhalt aus § 1570 BGB zusammen mit dem Einkommen aus
einer Teilerwerbstätigkeit zur Deckung seines vollen Unterhalts nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht ausreicht, kommt ein
zusätzlicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Es
kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien der
Antragsgegnerin nur denjenigen Unerhaltsteilanspruch belassen wollten, der
sich unmittelbar aus § 1570 BGB herleiten läßt, zumal diese Differenzierung
vom Senat erst nach Vertragsschluß entwickelt worden ist. Nach Wortlaut,
Sinn und Zweck der Vereinbarung sollte vielmehr der Unterhaltsverzicht der
Antragsgegnerin auf die Zeit nach dem Wegfall jeglicher Kindesbetreuung
beschränkt werden. Für die Zeit der vollen oder teilweisen
Betreuungsbedürftigkeit der Kinder sollte sie dagegen Unterhalt nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften verlangen können, und zwar gleichgültig, ob er
unmittelbar nur auf § 1570 BGB oder teilweise auch auf § 1573 Abs. 2 BGB
beruht. Auch der Höhe nach ergibt sich aus der Vereinbarung keine
Einschränkung, etwa auf den Mindestunterhalt. Beide Teilansprüche sollten
sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmen und der
Antragsgegnerin die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards
gewährleisten.
Mit dem Unterhalt wegen Krankheit und Alters haben die Parteien zwar
gewichtige Scheidungsfolgen abbedungen. Dies könnte - im Zusammenhang mit
den weiteren Regelungen - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls
dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, daß die
Antragsgegnerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem
Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in
diesem Falle wäre der Antragsgegnerin der Aufbau einer eigenen Sicherung
gegen die Risiken von Alter oder Krankheit auf Dauer verwehrt und würde eine
stete Abhängigkeit vom Antragsteller begründet. Eine solche einvernehmliche
Lebensplanung ist jedoch nicht festgestellt.
Zwar wird der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters in seiner die
Antragsgegnerin benachteiligenden Wirkung dadurch verstärkt, daß die
Parteien auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Dieser
Ausschluß wird jedoch durch die vertragliche Verpflichtung des
Antragstellers gemildert, für die Ehefrau eine Kapitellebensversicherung
abzuschließen und zu unterhalten. Der Umstand, daß - nach den Feststellungen
des Oberlandesgerichts - der Antragsgegnerin bei Durchführung des
Versorgungsausgleichs Versorgungsanrechte
der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 590 DM zu übertragen
gewesen wären, zu deren Begründung ein Einmalbetrag von rund 128.000 DM
hätte eingezahlt werden müssen, mag die Bedeutung dieser Lebensversicherung
über nominal 80.000 DM als Kompensation für den Ausschluß des
Versorgungsausgleichs möglicherweise im Nachhinein relativieren.
Für eine Sittenwidrigkeit der Abrede läßt sich daraus jedoch nichts
herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, daß schon im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhersehbar war, daß der Antragsteller künftig
Versorgungsanrechte erwerben werde, von denen er rund 590 DM auf die
Antragsgegnerin übertragen müßte. Zudem ist die Versicherungssumme einer
Kapitallebensversicherung mit der aus dieser Versicherung später zu
erwartenden Ablaufleistung (nach Auskunft der Versicherung hier: 172.294 DM)
nicht identisch; beide Größen sind überdies
schon ihrer Funktion nach mit dem Einmalbeitrag der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht vergleichbar. Das Oberlandesgericht weist zwar
zutreffend darauf hin, daß die Kapitallebensversicherung der Antragsgegnerin
keinen Invaliditätsschutz verschaffe. Jedoch vermittelt auch die gesetzliche
Rentenversicherung dem versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten
Invaliditätsschutz nicht schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung
einer dreijährigen Zahlung von Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 SGB VI; vgl. auch § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB, der in seiner
seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung nicht mehr die Eignung
alternativer Sicherungen auch "für den Fall der Erwerbsunfähigkeit"
verlangt).
Der von den Parteien vereinbarte Ausschluß der Unterhaltspflicht für den
Fall der Arbeitslosigkeit sowie der Verzicht auf Aufstockungsunterhalt (für
die Zeit nach der Kinderbetreuung) und auf Billigkeitsunterhalt
rechtfertigen – schon nach ihrer Bedeutung im System des
Scheidungsfolgenrechts - das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Für den
Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt nichts anderes.
2. Sofern sich ergibt, daß die von den Parteien getroffenen Abreden - auch
in subjektiver Hinsicht - einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle am
Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhalten, bleibt zu prüfen, ob und inwieweit
der Antragsteller durch § 242 BGB gehindert wird, sich auf den vereinbarten
Ausschluß einzelner Scheidungsfolgen zu berufen (Ausübungskontrolle).
a) Für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder ist der
Antragsteller, wie dargelegt, schon deshalb zur Unterhaltsleistung
verpflichtet, weil die Parteien seine Unterhaltspflicht insoweit nicht
ausgeschlossen haben; das Oberlandesgericht hat ihn deshalb dem Grunde nach
zu Recht zur Unterhaltszahlung verurteilt.
Für die Zeit nach der Kinderbetreuung könnte sich eine Unterhaltspflicht des
Antragstellers namentlich aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben. Falls sich der von
der Antragsgegnerin vertraglich erklärte Verzicht auf diesen Unterhalt nicht
schon als nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig erweist und ein solcher
Anschlußunterhalt zur Entscheidung steht, wird zu prüfen sein, inwieweit
sich der Antragsteller gemäß § 242 BGB auf diesen Verzicht berufen kann. Im
Rahmen dieser Ausübungskontrolle wird der Tatrichter zu erwägen haben, daß
die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes ihre
Berufstätigkeit eingestellt und sich der Familienarbeit sowie später einer
selbständigen Erwerbstätigkeit gewidmet hat, die zwar nicht ihrer durch
Ausbildung erworbenen Qualifikation entspricht, die sich aber offenbar mit
der Haushaltsführung und der Betreuung der - inzwischen zwei - Kinder
vereinbaren läßt. Mit der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit hat die
Antragsgegnerin ein Risiko auf sich genommen,
das sich mit dem Scheitern der Ehe der Parteien zu einem Nachteil
verdichtet, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder endet
und sich erweisen sollte, daß der Antragsgegnerin ein "Wiedereinstieg" in
ihren erlernten Beruf nicht oder nur unter deutlich ungünstigeren
Konditionen möglich ist. Entsprach es einem gemeinsamen Entschluß der
Parteien, daß die Antragsgegnerin im Interesse der Familie dauerhaft auf
eine weitere Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf verzichten sollte, so könnte
es unbillig erscheinen, wenn der Antragsteller die sich hieraus ergebenden
nachteiligen Konsequenzen unter Berufung auf die notarielle Abrede allein
der Antragsgegnerin aufbürdet. Zwar dürfte der Antragsgegnerin aufgrund des
- hier als wirksam unterstellten – Unterhaltsverzichts Aufstockungsunterhalt
nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1
BGB) zu versagen sein. Im Rahmen tatrichterlicher Ausübungskontrolle könnte
der Antragsgegnerin aber gleichwohl ein Unterhaltsanspruch zuerkannt werden,
der jedenfalls ihre ehebedingten Erwerbsnachteile ausgleicht. Dessen Höhe
könnte nach der Differenz des Einkommens, das die Antragsgegnerin aus einer
ihrer Ausbildung entsprechenden kontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit
erzielen könnte (§ 287 ZPO), und dem Verdienst bemessen werden, den sie aus
einer ihr nach dem Berufsverzicht noch möglichen und zumutbaren vollen
Erwerbstätigkeit erlöst oder doch erlösen könnte; seine Grenze fände ein
solcher Anspruch jedenfalls an dem nach den ehelichen Lebensverhältnissen
bemessenen vollen Unterhalt.
b) Die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers
zur Auskunft über seinen in der Ehe erzielten Zugewinn kann, falls sich der
Ehevertrag nicht schon nach § 138 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist, nur
Bestand haben, wenn der Antragsteller gemäß § 242 BGB gehindert ist, sich
auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Das ist -
jedenfalls auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getroffenen
Feststellungen - nicht der Fall. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich
des Scheidungsfolgenrechts nicht umfaßt; er zeigt sich, wie dargelegt,
vertraglicher Gestaltung in weitem Umfang offen. Die Berufung auf eine
wirksam vereinbarte Gütertrennung wird sich deshalb nur unter engsten
Voraussetzungen als rechtsmißbräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die
Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger, ökonomisch vergleichbar
gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber
später nicht verwirklichen läßt. In solchen
und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es ungeachtet der
getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, daß der nicht
erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der
Ehe gebracht würde. So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere
hindert der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Antragsgegnerin
sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für
sich genommen den Antragsteller nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine
von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Zwar mag es
der Antragsgegnerin - angesichts ihres zugunsten der Familie erklärten
zumindest vorläufigen Verzichts auf eine eigene Erwerbstätigkeit und im
Hinblick auf die Dauer ihrer Ehe - nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr -
nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der ihren
eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise
deutlich verminderten
Erwerbschancen entspricht. Abhilfe ist in solchen Fällen jedoch nicht mit
einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu
bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des
in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten systemgerecht mit den Instrumenten
des Unterhaltsrechts zu befriedigen. Dies gilt auch, soweit die gesetzlichen
Unterhaltsansprüche wirksam abbedungen sind; in diesem Fall kann - wie
gezeigt - eine im Wege richterlicher Ausübungskontrolle zuzuerkennende
Unterhaltsrente ehebedingte Nachteile einzelfallgerecht kompensieren.
Auch die übrigen vom Oberlandesgericht angeführten Gesichtspunkte vermögen
den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs nicht zu tragen. Ein – zumindest in den
letzten Jahren - besonders hohes Einkommen des Antragstellers erzwingt eine
der getroffenen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe der
Antragsgegnerin nicht; dies gilt auch für die nicht näher belegte Annahme,
die - in ihrem Ladengeschäft ganztags tätige - Antragsgegnerin habe es dem
Antragsteller durch ihre Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder
erst ermöglicht, sich voll seiner Berufstätigkeit zu widmen. Die Belange der
gemeinsamen Kinder werden durch die Zuordnung des elterlichen Vermögens
nicht berührt. Andere für § 242 BGB erhebliche Umstände sind nicht
ersichtlich.
V. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand haben. Der
Senat vermag auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen
Feststellungen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war
deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für die
gebotene Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle erforderlichen Feststellungen
nachholt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Antragsgegnerin kann, wie dargelegt, für die Zeit der
Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder vom Antragsteller Unterhalt
nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse beanspruchen. Bei der
Bemessung dieses Unterhalts hat das Oberlandesgerichts zutreffend einen
objektiven Maßstab angelegt und denjenigen Lebensstandard für entscheidend
erachtet, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters bei
Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
angemessen erscheint. Nur in diesem
Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des
ehelichen Zusammenlebens Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteil vom
25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 f.). Deshalb bleibt,
wie das Oberlandesgericht im Grundsatz mit Recht annimmt, eine aus dieser
Sicht zu dürftige Lebensführung der Parteien für die Bedarfsbestimmung der
Antragsgegnerin außer Betracht. Dennoch dürfte nicht - wie im angefochtenen
Urteil geschehen - für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse
schlechthin auf das aktuelle und mit 27.000 DM außerordentlich hohe
Nettoeinkommen des Antragstellers abgehoben werden. Eine solche Betrachtung
verkennt die tatsächlichen Unsicherheiten, denen die Beibehaltung eines
solchen Einkommensniveaus im Wirtschaftsleben und insbesondere im Beruf des
Antragstellers unterworfen ist. Diese Unsicherheiten dürfen es auch bei
Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht ohne weiteres geraten erscheinen
lassen, den Lebensstandard einer auf Konstanz ihrer Lebensführung bedachten
Familie an den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen auszurichten. Zudem
wird bei einer solchen Betrachtung übersehen, daß ein Einkommen in der vom
Oberlandesgericht festgestellten Höhe - auch und gerade vom Standpunkt eines
vernünftigen Betrachters - üblicherweise nicht allein zu Konsumzwecken
eingesetzt wird, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil der
Vermögensbildung dient (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR
68/85 - FamRZ 1987, 36, 39 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ
1992, 423, 424). Inwieweit es danach für Unterhaltszwecke nicht zur
Verfügung steht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, der das
Oberlandesgericht nachzugehen hat.
2. Das Oberlandesgericht hat den vom Antragsteller zu befriedigenden
Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin konkret bemessen und deren Unterhalt
anhand einer Auflistung von Bedarfspositionen ermittelt. Das dürfte im
Ansatz nicht zu beanstanden sein. Allerdings hat das Oberlandesgericht
unberücksichtigt gelassen, daß die Antragsgegnerin vom Antragsteller für die
beiden gemeinsamen Kinder Unterhalt nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer
Tabelle
erhält. In diesen Unterhaltssätzen sind Bedarfsbeträge - namentlich für
Wohn- und Wohnnebenkosten - berücksichtigt, die auch in den für die
Antragsgegnerin aufgelisteten Bedarfsbeträgen enthalten sind und für sie und
die Kinder nur einmal anfallen. Deshalb müßten bei den für die
Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Bedarfspositionen Leistungen, die der
Antragsteller bereits im Rahmen des Kindesunterhalts teilweise erbringt,
anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Das hat das Oberlandesgericht -
soweit ersichtlich - nicht getan.
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