Anforderungen an eine
Beschaffenheitsgarantie beim Gebrauchtwagenkauf bei Angabe eines km-Standes
im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher; Rücktrittsausschluß wegen
Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
OLG Rostock v. 11.7.2007 -
6 U 2/07
Fundstelle:
NJW 2007, 3290
Amtl. Leitsatz:
1. In einer beim
Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des
gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten
Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs kann die Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie liegen.
2. Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen,
ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck
zu bringen, da sich anderenfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und
Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer
Garantie sieht.
Zentrale Probleme:
Im Zentrum des Falles steht die Frage der
Beschaffenheitsgarantie i.S.v. § 276 BGB. Das OLG meint, die bloße
Vereinbarung eines km-Standes stelle nicht nur eine
Beschaffenheitsvereinbarung, sondern auch die Übernahme einer Garantie
i.S.v. § 276 BGB dar (s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2007, 1346). Hier war die
Rechtsprechung unter dem alten Recht insbesondere bei der Angabe von
Laufleistungen durch Gebrauchtwagenhändler relativ schnell mit der Annahme
von Garantiewillen bei der Hand (s. etwa
BGH NJW
2000, 2018). Der BGH hat in
NJW 2007, 1346 aber zu recht angedeutet an, dass er angesichts
der erheblichen Verbesserung der Rechtsstellung des Käufers durch das neue
Verbrauchsgüterkaufrecht an dieser Rechtsprechung möglicherweise nicht
festhalten wird. Das wäre uneingeschränkt zu begrüßen: War nämlich nach
früherem Recht in Gegenwart eines vertragliche Gewährleistungsausschlusses
eine Eigenschaftszusicherung häufig erforderlich, um überhaupt
Gewährleistungsansprüche des Käufers zu begründen, sind die vom
Vertretenmüssen unabhängigen Rechtsbehelfe des Käufers nunmehr ohnehin
zwingenden Rechts (§ 475 BGB). Es besteht also aus dem Gesichtspunkt des
Verbraucherschutzes in der Tat keine Veranlassung mehr, einem Verkäufer ohne
weitere Anhaltspunkte im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. §
434 Abs. 1 S. 1 BGB zusätzlich vorschnell Garantiewillen i.S.v. § 276 Abs. 1
BGB zu unterstellen. Das OLG beruft sich hier also zu Unrecht auf die Rspr.
des BGH. Im übrigen vermengt das Urteil ein wenig die selbständige Garantie
mit der unselbständigen Garantie. Erstere ist ein Vertrag, der vertragliche
Garantieansprüche eigenständig begründet, während letztere eine Absprache
ist, welche die gesetzlichen Ansprüche des Käufers zu dessen Gunsten
modifiziert (indem etwa - wie möglicherweise hier - eine Garantie i.S.v. §
276 BGB vereinbart wird mit der Folge, daß das ein im Rahmen einer
gesetzlichen Anspruchsgrundlagen erforderliches Vertretenmüssen auch ohne
Verschulden gegeben sein kann. Im Verhältnis Verkäufer/Käufer wird im
Regelfall nur eine unselbständige Garantie vorliegen, einer
Herstellergarantie ist (mangels direkter kaufvertraglicher Beziehungen zum
Käufer) notwendig eine selbständige Garantie.
Im übrigen ist das Vorliegen einer Garantie hier ohnehin vollkommen
irrelevant, weil der Kl. Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 BGB geltend
macht, der gar kein Vertretenmüssenvoraussetzt. Das OLG hätte sich damit
begnügen können, in Übereinstimmung mit BGH aaO in der Angabe eine
Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Einer darüber hinausgehenden
unselbständigen Garantie bedurfte es insoweit gar nicht.
Weiter beschäftigt sich das OLG im Rahmen des Rücktrittsrechts noch mit dem
Rücktrittsausschlußgrund bei Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2
BGB), s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2006, 1960.
©sl 2007
Aus den Gründen:
I.
Der Kl. macht gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
für einen - drittfinanzierten - Gebrauchtwagen Zug um Zug gegen
Rückübereignung des Fahrzeugs geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, dem Kl. stehe
kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346
I BGB), weil die Bekl. keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I BGB)
verletzt habe.
Als Beschaffenheitsvereinbarung käme vorliegend die Zusage einer generellen
Unfallfreiheit (über den unstreitigen Heckschaden hinaus) nicht in Betracht.
Die Angabe eines bestimmten Schadens führe nicht zu einer Vereinbarung,
andere Schäden seien nicht vorhanden. Zwar habe der in den Kaufvertrag
aufgenommene Unfallschaden tatsächlich nicht dem tatsächlichen
Schadensumfang am Fahrzeug entsprochen, denn ein Vorbesitzer, der Zeuge B,
habe geschildert, dass er selbst mit dem Pkw einen Totalschaden erlitten
habe. Gleichwohl habe die Bekl. für diesen Schaden nicht auf Grund einer
Beschaffenheitsvereinbarung oder Beschaffenheitsgarantie (§§ 437 I, 443 I
BGB) einzustehen. Sie habe das Fahrzeug - unwidersprochen - nicht von dem
Zeugen B, sondern einem Autohändler erworben. In einem Inserat sei der Pkw
mit einem Heckschaden und einer Gesamtlaufleistung von 77.600 km beschrieben
worden. Sie habe das Fahrzeug mit diesem Heckschaden gekauft, repariert und
anschließend dem TÜV vorgestellt, durch den keine Mängel festgestellt worden
seien.
Aufgrund des ihr bekannten Heckschadens sei der Bekl. als
Gebrauchtwagenhändlerin zwar die Pflicht aufgegeben gewesen, weitere
Nachforschungen zu dem Schadensbild am Fahrzeug anzustellen. Mit der
Reparatur des Fahrzeugs sei sie dieser Untersuchungspflicht nachgekommen,
ohne dabei weitergehende Schädigungen gefunden oder aufgespürt zu haben. Sie
habe sich mithin durch die Reparatur Gewissheit über das Ausmaß des Schadens
verschafft. Über dieses ihr bekannte Schadensmaß habe sie im Kaufvertrag
aufgeklärt. Die Bekl. habe somit keinen Wissensvorsprung gegenüber dem Kl.
gehabt, weshalb nicht angenommen werden könne, sie habe über den Heckschaden
hinaus für eine Unfallfreiheit des Fahrzeugs einstehen wollen.
Der insofern beweispflichtige Kl. habe auch nicht nachzuweisen vermocht,
dass die Bekl. den Schaden bagatellisiert oder Kenntnis vom tatsächlichen
Schadensumfang gehabt habe. Sie, die Bekl., treffe daher nicht der Vorwurf
fahrlässiger Unkenntnis.
Auch wegen des im Kaufvertrag angegebenen Kilometerstandes könne der Kl.
keine Rückabwicklung desselben verlangen. Nach der herrschenden Rspr. sei
die einfache km-Angabe als Zusicherung einer annähernd großen, in gewissen
Toleranzgrenzen variablen Fahrleistung zu behandeln. Die Zusicherung beziehe
sich also nicht auf den exakten Kilometerstand. Der Käufer müsse redlich
davon ausgehen, dass selbst einem Gebrauchtwagenhändler bei sorgfältiger
Prüfung gewisse Abweichungen zwischen der Tachometerangabe und der
tatsächlichen Gesamtfahrleistung unbekannt blieben und er dafür keine Gewähr
übernehmen wolle. Bei der hier festgestellten Differenz von gut 7.000 km
seien die Grenzen für eine tolerable Abweichung noch gewahrt. Hinzu komme,
dass der Kilometerstand und die damit verbundene Gesamtfahrleistung für den
Entschluss des Kl. zum Kauf nicht maßgeblich gewesen seien. Denn der Kl.
habe nicht vorgetragen, dass bei den Kaufverhandlungen zwischen den Parteien
über den Tachometerstand bzw. die Laufleistung des Fahrzeugs gesprochen
worden sei. Im Übrigen lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Bekl. die bezeichnete Abweichung habe erkennen können.
Schließlich habe die Bekl., entgegen der Auffassung des Kl., den Rücktritt
vom Kaufvertrag durch das Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des
Vertrages nicht anerkannt. Das Angebot in der von ihr gestellten Form sei
vom Kl. nie angenommen worden. Zur Ergänzung näherer Einzelheiten der
Begründung wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte
und rechtzeitig begründete Berufung des Kl.
Er vertritt die Auffassung, ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender
Mangel liege vor. Der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 3 Jahre und 8
Monate alte Pkw weise nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher
Art üblich und zu erwarten sei (§ 434 I Satz 2 Nr. 2 BGB).
Aufgrund der Aussage des Zeugen B und des Gutachtens des Sachverständigen K
stehe fest, dass der Pkw am 17.11.2001 einen Totalschaden erlitten habe.
Auch wenn das Fahrzeug fachgerecht „neu“ aufgebaut worden sei, entspreche
eine solche Beschaffenheit nicht der Üblichkeit eines knapp 4 Jahre alten
Pkw Audi. Zwar weise der Kaufvertrag den Pkw auf Grund des vermerkten
Heckschadens als Unfallfahrzeug aus; so seien die Felder „Rahmenschaden“ und
„Blechschaden“ in der Kaufvertragsurkunde angekreuzt. Allerdings müsse der
Käufer bei solchen Angaben nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug in der
Vergangenheit in einem Umfang beschädigt worden war, der zur Annahme eines
Totalschadens führte. Unerheblich sei hierbei, ob die Bekl. im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses hiervon Kenntnis gehabt habe. Denn er, der Kl., mache
seine Rechte - mangels einer nach dem Vertrag von den Parteien
vorausgesetzten Verwendung (Ss. vom 15.03.2007, Bl. 1 = GA 46, Bd. II) -
nicht aus einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I Satz 1 BGB) oder einer
Beschaffenheitsgarantie (§ 443 I BGB) geltend, sondern aus dem
Auffangtatbestand des § 434 I Satz 2 Nr. 2 BGB; das habe das LG verkannt
(Ss. vom 05.02.2007, Bl. 2-5 = GA 20-23, Bd. II).
Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel liege weiterhin in dem
manipulierten Kilometerstand. Der Käufer eines Kraftfahrzeuges verbinde mit
der Kilometerangabe regelmäßig eine bestimmte Motorlaufleistung, die
ihrerseits Einfluss auf die Bestimmung des Kaufpreises habe. Läge eine
Manipulation in der Weise vor, dass die tatsächliche Laufleistung erheblich
von dem Kilometerstand nach oben abweiche, sei darin ein Sachmangel i. S.
von § 434 I Satz 2 Nr. 2 BGB zu erkennen; es sei als gerichtsbekannt
vorauszusetzen, dass ein 4 Jahre alter Gebrauchtwagen des Typs Audi A4
üblicherweise keinen manipulierten Kilometerstand aufweise (Ss. vom
15.03.2007, Bl. 3 = GA 48, Bd. II). Zutreffend habe das LG zwar angenommen,
der Tachometer habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 25.03.2004 einen
Kilometerstand von 77.602 km aufgewiesen. Aus der Aussage des TÜV-Prüfers,
des Zeugen W, und des vorgelegen TÜV-Berichts ergebe sich jedoch schon zum
16.07.2003 ein Kilometerstand von 84.110 km, wie er bei dieser
Hauptuntersuchung festgestellt wurde. Hierbei sei das LG zu der irrigen
Annahme gelangt, es lasse sich eine Abweichung von tatsächlicher
Laufleistung und Tachometerangabe von max. 7.000 km annehmen. Tatsächlich
sei zu der Mindestdifferenz von 6.508 km die dem Kl. unbekannte Laufleistung
des Fahrzeuges zwischen dem 16.07.2003 und dem 25.03.2004 hinzu zu addieren.
Allerdings sei auch bei der unterstellten Mindestdifferenz nicht davon
auszugehen, dass der Mangel nur unerheblich i. S. von § 323 Abs. 5 BGB sei
(Ss. vom 05.02.2007, Bl. 5-7 = GA 23-25, Bd. II; Ss. vom 15.03.2007, Bl. 3 =
GA 48).
Schließlich hält der Kl. auch an seiner Auffassung fest, wonach in der von
der Bekl. erklärten Bereitschaft zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ein
Anerkenntnis i. S. von §§ 780, 781 BGB liege (Ss. vom 05.02.2007, Bl. 8-10 =
GA 26-28, Bd. II).
Der Kl. beantragt, die Bekl. unter Abänderung des am 24.11.2006 verkündeten
Urteils des LG Neubrandenburg (Az.: 3 O 55/5) zu verurteilen, an den Kl.
12.692,18 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Audi Typ … mit der
Fahrgestell-Nr. W… nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz sei dem 25.03.2004 zu zahlen, festzustellen, dass
sich die Bekl. in Annahmeverzug befindet.
Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der vom Kl. geführten Berufungsangriffe verteidigt sie das
angefochtene Urteil. Soweit sich der Kl. nunmehr auf einen Sachmangel nach §
434 I Satz 2 Nr. 2 BGB berufe, führe das nicht zum Erfolg. Vorliegend sei
von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 431 I Satz 1 BGB auszugehen. Da
diese Vorschrift vorgehe, scheide eine Anwendung von § 431 I Satz 2 Nr. 2
BGB aus (Ss. vom 10.05.2007, Bl. 2 = GA 62, Bd. II).
Selbst wenn jedoch eine Anwendung von § 431 I Satz 2 Nr. 2 BGB unterstellt
werde, führe dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn es stehe außer
Frage, dass das streitgegenständliche Fahrzeug für die übliche Art der
Verwendung geeignet sei. Es habe auch die Beschaffenheit aufgewiesen, die
bei Sachen gleicher Art und Güte üblich sei. Es gäbe keine allgemeine
Beschaffenheit von Sachen, wonach ein Fahrzeug mit einem Alter von 4 Jahren
grundsätzlich unfallfrei erworben werde. Ein Gebrauchtwagen unterliege bei
der Verwendung im Straßenverkehr der Gefahr eines Unfallschadens, auch eines
Totalschadens. Sei es dem Kl. um die Erfüllung höherer Anforderungen
gegangen, wäre es ihm unbenommen gewesen, mit der Bekl. zu einer
Vereinbarung zu gelangen, dass über die angegebenen Schäden hinaus keine
weiteren an dem Fahrzeug vorhanden seien. Solches sei jedoch nicht
geschehen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Parteinschriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen
ausdrücklich Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, ihr kann in der Sache jedoch nur in dem
ausgeurteilten Umfang Erfolg beschieden sein.
1.
Auf den eigenen Berufungsvortrag vermag der Kl. den Teilerfolg seines
Rechtsmittels indes nicht zu stützen. Ansprüche aus einer vertraglichen
Beschaffenheitsvereinbarung will der Kl. nach seiner eigenen Darstellung
(Ss. vom 05.02.2007, Bl. 5 = GA 23, Bd. II; Ss. vom 15.03.2007, Bl. 1 = GA
46, Bd. II) nicht geltend machen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht
gegeben sind. Entsprechend hat das LG geurteilt, Rechtsfehler werden
insoweit mit der Berufungsbegründung nicht thematisiert.
2.
Der Kl. gibt an, sein Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages begründe
sich stattdessen aus dem Auffangtatbestand des § 431 I Satz 2 Nr. 2 BGB (und
zwar sowohl bezüglich eines von ihm gerügten Unfallschadens [über den
Heckschaden hinaus] wie in Bezug auf die Abweichung von tatsächlicher
Motorlaufleistung und dem Tachometerstand im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, woran nach Auffassung
des Senats nicht unerhebliche Zweifel anzubringen sind, bedarf im Ergebnis
keiner näheren Untersuchung.
3.
Denn dem Kl. steht aus einer von der Bekl. abgegebenen
Beschaffenheitsgarantie (§ 443 I BGB) zur Übereinstimmung von
Tachometerstand und tatsächlicher Motorlaufleistung, die sich als
tatsächlich fehlerhaft herausgestellt hat, ein Recht zum Rücktritt vom
Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) zu.
a) Im Rahmen eines Kaufvertrages ist die Garantie eine Vereinbarung, in der
der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die
verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit
aufweist (Beschaffenheitsgarantie) (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 66. Aufl., §
443 Rn. 3). Die Garantiehaftung besteht neben und unabhängig von der
Sachmängelhaftung aus § 437 BGB (Palandt/Putzo, a.a.O., § 443 Rn. 7). Dabei
kann sich die Garantie auf die völlige Mängelfreiheit oder auf einzelne
Beschaffenheitsmerkmale beziehen (Palandt/Putzo, a.a.O., § 443 Rn. 11).
aa)
Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache durch den
Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie i. S. des § 276
I Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache
nach früherem Recht (§ 459 II BGB a. F.) gemeint. Die Übernahme einer
Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft -
voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für
das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt
und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens
dieser Beschaffenheit einzustehen. Diese Einstandspflicht erstreckt sich bei
der Garantieübernahme - ebenso wie ehemals bei der Eigenschaftszusicherung -
auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann
zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten
Beschaffenheit kein Verschulden trifft (§ 276 I Satz 1 BGB) oder dem Käufer
der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 I
Satz 2 BGB). Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere
bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden
Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (vgl. zu
allem BGH, NJW 2007, 1346-1350 m. zahl. w. N.). Ob diese Erwägungen in
gleicher Weise auf den privaten Kfz-Verkauf Anwendung finden können (dazu
BGH, a.a.O.), bedarf hier keiner Entscheidung, da es sich bei der Bekl.
unstreitig um eine gewerbliche Autoverkäuferin handelt.
bb) Vorliegend ist der km-Stand des verkauften Fahrzeugs von der Bekl. im
Kaufvertragsformular (Anlage K 1, GA 5) mit 77602 angegeben worden.
Irgendwelche Zusätze oder Einschränkungen - wie etwa „lt. abgelesenen
Tachometer“ oder „gem. den Angaben des Vorbesitzers“ oder „ohne Gewähr“ -
wurden hierbei nicht angebracht. Erteilt ein Kraftfahrzeughändler in dieser
Weise eine Angabe über die Gesamtfahrleistung eines von ihm angebotenen
Gebrauchtwagens, erstreckt sich diese Erklärung nicht ausschließlich auf die
zurückgelegte Fahrstrecke. Zugesagt wird auch ein bestimmter
Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Es wird nämlich
zugleich erklärt, dass der Verschleißgrad der mitgeteilten
Gesamtfahrleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich stärker
verschlissen sei, als es die angegebene Laufleistung erwarten lasse (vgl.
BGH, NJW 1981, 1268 und in Abgrenzung dazu NJW 1984, 1454). Der Käufer kann
bei einer solchen ohne Einschränkung oder einen deutlich gegenteiligen
Hinweis erteilten Angabe davon ausgehen, dass die Kilometerangabe sich auf
die entscheidende Gesamtfahrleistung bezieht (vgl. BGH, NJW 1975, 1693,
1694; OLG Bremen, NJW 2003, 3713; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 434 Rn. 72).
Denn die tatsächliche Laufleistung eines Fahrzeugs prägt regelmäßig die
berechtigten Erwartungen des Käufers über den Wert des Fahrzeugs und den zu
zahlenden Kaufpreis.
Nach der zitierten älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in einer
derartigen Erklärung eines gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers nicht nur
eine bloße Beschaffenheitsangabe, sondern sogar eine Eigenschaftszusicherung
i. S. des § 459 II a. F. zu verstehen gewesen (so auch OLG Düsseldorf,
Schadens-Praxis 2007, 32ff.). Dementsprechend wertet der Senat mit der
neuesten Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1346-1350) eine entsprechende
Angabe nach neuem Kaufrecht nicht als reine Angabe der Beschaffenheit;
vielmehr liegt darin zugleich eine Beschaffenheitsgarantie. Will der
Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist zu
verlangen, dass er hinreichend deutlich eine dahingehende Einschränkung der
Bekundung seines Willens zum Ausdruck bringt, da anderenfalls der Käufer
sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in
dessen Erklärungen die Übernahme einer Garantie sieht (vgl. BGH, a.a.O.).
Eine Beschränkung des Willens in dieser Art hat die Bekl. im hier
streitgegenständlichen Falle weder bekundet noch sonst zu erkennen gegeben.
Vielmehr hat sie noch im Kaufvertragsformular eine 12-monatige
Gewährleistung auf den Zustand des Fahrzeugs erteilt.
b)
Die von der Bekl. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (25.03.2004) erteilte
Garantieerklärung zu einer Gesamtfahrleistung des Pkw von 77.602 km war
falsch. Der Kl. hat die von ihm aufgestellte Behauptung, das Fahrzeug habe
bereits im Zeitpunkt einer letzten Hauptuntersuchung am 16.07.2003 einen
Kilometerstand von 84.110 km aufgewiesen (Klageschrift vom 07.02.2005, Bl. 2
= GA 2, Bd. 1; Ss. vom 06.01.2006, Bl. 1 - 2 = GA 108 - 109, Bd. 1),
bewiesen. Denn entsprechend hat der Untersuchungsführer bei der D, der Zeuge
W, ausgesagt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 07.04.2006, Bl. 2 = GA 119, Bd. 1).
Es ist also von einer Abweichung der garantierten Kilometerlaufleistung und
dem tatsächlichen Motorverschleiß in Höhe von mind. 6.508 km (= 8,37%)
auszugehen. Angesichts des Umstandes einer abgegebenen
Beschaffenheitsgarantie kommt es auf die Frage eines Verschuldens der Bekl.
und eine fahrlässige Unkenntnis ihrer Seite von der Abweichung von
Tachometerstand und tatsächlicher Kilometerlaufleistung nicht an.
c) Wird in Rechnung gestellt, dass nicht nur eine Beschaffenheitsangabe,
sondern eine Garantieerklärung vorliegt, so vermag der Senat die
Pflichtverletzung der Bekl. - entgegen dem LG - weiter nicht als unerheblich
i. S. von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten.
Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu
berücksichtigen sind vor allem der für eine Mängelbeseitigung erforderliche
Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende
funktionelle oder ästethische Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des
Verschuldens des Schuldners. In der Regel indiziert der Verstoß gegen eine
Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit. Anders wird es vor allem dann
zu beurteilen sein, wenn die Beseitigung von Mängeln der Kaufsache im
Verhältnis zum Kaufpreis lediglich geringe Aufwendungen erfordert bzw. bei
unbehebbaren Mängeln eine nur geringe Wertminderung zum Ergebnis hat - wobei
Prozentwerte von 1% (BGH, NJW 2005, 3490, 3493) oder 2-3% (OLG Düsseldorf,
NJW-RR 2004, 1060) noch tolerabel sein dürften -, wenn der Mangel innerhalb
kurzer Zeit von selbst verschwindet oder ohne besonderen Aufwand vom
Gläubiger selbst behoben werden kann (zu allem auch Palandt/Grüneberg,
a.a.O., § 323 Rn. 32 m. w. Nachw.).
Die (inzwischen) unstreitige Abweichung von Kilometerstand lt. Tacho und
tatsächlicher Motorlaufleistung um mindestens 6.508 km lässt im hier zu
entscheidenden Fall eine unerhebliche Pflichtverletzung ausschließen. Denn
schon diese Differenz - in Prozentpunkten 8,37% - liegt außerhalb eines noch
zu akzeptierenden Toleranzbereichs. Von daher bedarf keiner näheren
Untersuchung, ob zu Gunsten des Kl. von einer noch höheren
Kilometerlaufleistung auszugehen ist. Es wirkt angesichts der Bedeutung der
gelaufenen Kilometer für einen gebrauchten Pkw auch unmittelbar einsichtig,
dass in einem solchen höheren Verschleißgrad des Motors (als wie nach der
Garantieangabe anzunehmen) keine nur unerhebliche Wertminderung des
Fahrzeugs liegt. Bei den dem gewerblichen Kfz-Händler gegebenen technischen
Möglichkeiten, die tatsächliche Kilometerlaufleistung selbst zu überprüfen
bzw. überprüfen zu lassen, muss in der Unterlassung entsprechender
Untersuchungen zugleich auch ein nicht unerhebliches Verschulden erkannt
werden. Nach alledem ist für die Anwendung von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kein
Raum.
d) Aufgrund der hier zu treffenden Annahme einer von der Bekl. abgegebenen,
aber nicht eingehaltenen Garantieerklärung zur tatsächlichen
Kilometerlaufleistung des verkauften Fahrzeugs stehen dem Kl. sowohl die
Rechte aus der Garantie wie die nach § 437 BGB zu; dazwischen hat er die
Wahl (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 443 Rn. 21). Bei der
Verkäufergarantie kommen alle Rechte aus § 437 BGB in Betracht
(Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 443 Rn. 22). Vorliegend kann der Kl. somit
von dem von ihm beanspruchten Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323,
326 Abs. 5 BGB Gebrauch machen.
e) Da ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag schon aus den vorstehenden
Erwägungen gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung (mehr), ob auch die
Tatsache, dass das Fahrzeug einen (reparierten) Totalschaden erlitten hatte,
die Klage zu begründen vermochte.
4. Mit seiner Klage (hier dem Klageantrag zu 1.), vgl. Ss. vom 05.02.2007,
GA 19, Bd. II) begehrt der Kl. die Rückzahlung des Kaufpreises (unter Abzug
einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Verschaffung
des Eigentums an dem Fahrzeug (vgl. § 348 BGB). Unstreitig ist hierbei
zwischen den Parteien, dass der Kaufpreis für den erworbenen Pkw nicht durch
den Kl. selbst aufgebracht, sondern durch die CC-Bank im Wege eines
gewährten Darlehens drittfinanziert worden ist. Ob der Kl. deshalb
Rückzahlung des Kaufpreises an sich verlangen kann (dazu kritisch Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 796ff., siehe auch Hinweisbeschluss des LG vom
23.06.2006, GA 137) bedarf keiner näheren Befassung. Jedenfalls ist
allgemein anerkannt, dass zur Übertragung des Eigentums an einem Fahrzeug
neben diesem selbst die Aushändigung von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
rechnet; in der Übergabe des Fahrzeugbriefs liegt sogar eine vertragliche
Hauptpflicht (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 919-921 m. w. Nachw.). Nicht
strittig ist daneben auch, dass der Kl. nicht im Besitz des Fahrzeugbriefs
ist, dieser ist vielmehr der kreditfinanzierenden Bank zu Sicherungszwecken
überlassen worden; bei dem Kl. ist jedoch das Bewusstsein vorhanden - wie
der Senat selbst in der mündlichen Verhandlung hat feststellen können - dass
zur Verschaffung des Eigentums die Übergabe des Fahrzeugbriefs rechnet.
Da Klageanträge grundsätzlich der Auslegung fähig sind (vgl. Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 27. Aufl., Einl II Rn. 16a; § 253 Rn. 11), sieht sich der Senat nicht
nur nicht gehindert, sondern - unter den vorbezeichneten Umständen -
vielmehr gehalten, den Klageantrag zu 1.) dahingehend auszulegen, dass zur
Rückzahlung des Kaufpreises an ihn zugleich mit der Zug-um-Zug-Verurteilung
zur Verschaffung des Eigentums auch die Übergabe des Fahrzeugbriefes
rechnet. Darin liegt einerseits kein (kostenmäßig ohnehin Neutrales)
unzulässiges „Mehr“ sondern ein „Weniger“ (§ 308 ZPO) gegenüber dem
gestellten Antrag (vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 308 Rn. 3),
andererseits kann der Kl. von Rechts wegen nur auf diesem Wege seine
Rückübertragungsverpflichtung wirksam erfüllen. In welcher Weise er sich
dabei selbst Besitz von dem Fahrzeugbrief verschafft, ist kein Gegenstand
der vorliegenden Entscheidung (sondern ihm selber überlassen).
5. Auf das ausgeübte Rücktrittsrecht finden die §§ 346ff. BGB Anwendung
(vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 323 Rn. 33). Dementsprechend hat der Kl.
nach § 346 II Nr. 2 BGB auf die von ihm mit dem Fahrzeug - während des
Besitzes - gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten, bzw. sich solchen auf
den rückzuzahlenden Kaufpreis anrechnen zu lassen. Die Höhe kann nach § 287
ZPO geschätzt werden. Sie kann für die Nutzung beweglicher Sachen im Wege
der zeitanteiligen linearen Wertminderung ermittelt werden, wobei zum Kfz.
grundsätzlich auf eine Berechnung der gefahrenen Km abzustellen ist (vgl.
dazu sowie zu den gebräuchlichen Berechnungsmethoden Palandt/Grüneberg,
a.a.O., § 346 Rn. 10 m. w. Nachw.).
Der Kl. geht bei seiner Berechnung der Nutzungsentschädigung (Ss. vom
05.02.2007, Bl. 10 = GA 28, Bd. II), der grundsätzlich eine zulässige
Methodik zugrunde liegt, von einer voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des
Fahrzeugs aus, die er mit 250.000 km angesetzt hat. Eine solche Laufleistung
erscheint dem Senat angesichts des Alters des Fahrzeugs und der Tatsache,
dass es über einen längeren Zeitraum stillgelegt worden war, übersetzt. Bei
einer Schätzung nach § 287 ZPO geht der Senat lediglich von einer Leistung
von 200.000 km aus. Auch übersieht der Kl., dass er von der
Gesamtlaufleistung nicht den vom Tachometer abgelesenen (falschen)
Kilometerstand (77.602 km) in Abzug zu bringen hat, sondern die tatsächliche
Motorlaufleistung von 84.110 km. Wird die Berechnung mit dem entsprechend
korrigierten Zahlenwerk vorgenommen, so hat sich der Kl. (für die von ihm -
unstreitig - gefahrenen 31.500 km) eine Nutzungsentschädigung von 4.107,60 €
anrechnen zu lassen. Ausgehend vom Kaufpreis von 14.995,00 € ergibt sich
mithin ein Rückzahlungsanspruch von 10.887,40 €.
6. Der Antrag des Kl., festzustellen, dass sich die Bekl. in Annahmeverzug
befindet, ist unbegründet.
Der Annahmeverzug des Gläubigers (§ 293 BGB) setzt voraus, dass der
Schuldner zur Leistung bereit und imstande ist (vgl. Palandt/Heinrichs,
a.a.O., § 293 Rn. 8 u. § 297 Rn. 1). Der Kl. war zur Zeit des Angebots zur
Rücknahme des Fahrzeugs - nach seiner Darstellung mit Schriftsatz vom
15.09.2004 (vgl. Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2005, Bl. 3 = GA 3,
Bd. I) - jedoch außerstande die geschuldete Leistung zu bewirken. Denn zur
Rückgabe des Fahrzeugs und zur Verschaffung des Eigentums daran war der Kl.
nicht in der Lage. Denn das Fahrzeug war an die kreditgebende CC-Bank
sicherungsübereignet, diese befand sich im Besitz des Fahrzeugbriefes.
Wirksam in Annahmeverzug konnte er die Bekl. somit nicht setzen. Auf diesen
Umstand hat die Bekl. wiederholt aufmerksam gemacht (vgl. etwa Ss. vom
31.03.2005, Bl. 2 = GA 17, Bd. I) und darauf ihren Einwand fehlender
Aktivlegitimation gestützt.
7. Der Rückforderungsanspruch des Kl. ist gem. § 288 I BGB zu verzinsen
(vgl. Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt-Kessel/Tellkamp, BGB, § 288 Rn. 2).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO; die Nebenentscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO. Von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis sieht der Senat ab, da der
Wert der Beschwer den Betrag von 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 6 ZPO;
hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die begehrte
Zug-um-Zug-Verurteilung vorliegend zu keiner Streitwerterhöhung führt (vgl.
Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort:
„Zug-um-Zug-Leistungen“), jedoch für den weiteren Antrag auf Feststellung
eines Annahmeverzugs der Aufwand anzusetzen ist, den der Gläubiger erspart,
die eigene Leistung anbieten zu müssen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn.
16, Stichwort: „Annahmeverzug“). Die entsprechenden Kosten belaufen sich
nach Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) jedenfalls auf nicht mehr als 300,00
€, so dass der Streitwert 13.000,00 € insgesamt nicht übersteigt.
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche
Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RevGer. |