Tierhalterhaftung und Gefälligkeit

BGH, Urteil v. 09.06.1992  - VI ZR 49/91 (Düsseldorf) 
Fundstellen:

NJW 1992, 2474 
s. auch
BGH v. 3.5.2005 - VI ZR 238/04 sowie BGH v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04


Amtl. Leitsätze:

1. Der Halter eines Reitpferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er dem Verletzten das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.
2. In einem solchen Fall kann es die Interessenlage gebieten, dem Verletzten gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzuerlegen.



Zum Sachverhalt:

Die Parteien trafen sich am 24. 10. 1983 in der Reitanlage M, wo beide seit längerem ihr Reitpferd untergestellt hatten. Sie waren aufgrund ihrer gemeinsamen Zugehörigkeit zum Reitstall sportkameradschaftlich verbunden, wenn nicht gar befreundet. Die Kl. - eine erfahrene Reiterin - konnte an diesem Tage ihr Pony wegen einer Verletzung nicht reiten. Die Bekl. stellte ihr deshalb ihr eigenes Pferd zur Verfügung, damit sie es in der folgenden Reitstunde unter der Leitung eines Reitlehrers reiten konnte. Da das Pferd lustlos ging, forderte der Reitlehrer die Kl. auf, die Gerte einzusetzen. Nach einem Gerteneinsatz buckelte das Pferd und warf die Kl. ab. Dabei zog sie sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Die Kl. verlangt von der Bekl. den Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von 98340,28 DM abzüglich bereits erhaltenen Krankengeldes, die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 30000 DM sowie die Feststellung, daß die Bekl. ihr zum Ersatz allen weiteren nach dem 31. 8. 1988 entstehenden materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet sei, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer, dessen Urteil in OLGZ  1991, 84 veröffentlicht ist, verneint die Ansprüche der Kl. auf vertraglicher Grundlage, weil beide Parteien bei Übergabe und Übernahme ohne Rechtsbindungswillen gehandelt hätten.
Beide hätten sich gegenseitig einen Gefallen erweisen wollen; die Bekl. habe zum Reiten keine Lust gehabt, die Kl. habe ihr eigenes Pferd nicht reiten können. Ansprüche aus § 833 BGB hält das BerGer. nicht für gerechtfertigt, weil der Reitunfall nicht mehr vom Schutzzweck der Tierhalterhaftung erfaßt werden. Das Gesetz gehe davon aus, daß sich der Geschädigte außerhalb der Gefahrensphäre befinde, während sich die Kl. freiwillig in die von dem Pferd ausgehende Gefahr hineinbegeben habe. Das BerGer. erkennt allerdings an, daß die Tierhalterhaftung des § 833 BGB nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch dem Reiter zugute komme. Doch habe der BGH bisher nicht die Frage entschieden, ob die Gefährdungshaftung auch bei Übergabe eines Pferdes aus reiner Gefälligkeit eingreife. Übertrage man die in § 8a StVG enthaltene Regelung auf die Tierhalterhaftung, ergäbe sich folgende Lösung: Der Pferdehalter hafte in der Regel bei entgeltlicher Überlassung, bei unentgeltlicher nur dann, wenn er ein besonderes Interesse daran habe, daß sein Pferd geritten werde. Im Streitfall liege der Reitunfall nicht mehr im Schutzbereich des § 833 BGB, weil die Übergabe des Pferdes nicht entgeltlich geschehen sei und die Bekl. kein besonderes Interesse am Reiten ihres Pferdes gehabt habe. Vielmehr habe es sich um einen vereinzelten Gefälligkeitsritt und damit um einen Vorgang sportkameradschaftlicher Art gehandelt.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, daß das BerGer. die Tierhalterhaftung der Bekl. aus § 833 BGB verneint hat. Die Kl. ist durch das Reitpferd, dessen Halterin die Bekl. war, an Körper und Gesundheit beschädigt worden. Damit sind, wovon auch das BerGer. ausgeht, die Haftungsvoraussetzungen des § 833 BGB gegeben. Nach Lage der Dinge ist auch davon auszugehen, daß sich in dem Reitunfall die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Daran ändert nichts die Tatsache, daß die Kl., um der Lustlosigkeit des Pferdes entgegenzuwirken, die Reitgerte eingesetzt und das Pferd darauf mit Buckeln und Abwerfen reagiert hat. Denn auch die Reaktion des Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, für die der Halter den Geschädigten nach § 833 BGB schadlos halten soll (vgl. BGHZ 67, 129 (132) = NJW 1976, 2130 = LM § 833 BGB Nr. 9; Senat, NJW 1992, 907 = LM H. 7/1992 § 833 BGB Nr. 20 = VersR 1992, 371). Hat der Reiter durch vorwerfbare Fehler dazu beigetragen, daß ihn das Pferd abwirft, kann das allenfalls als Mitverschulden über § 254 BGB berücksichtigt  werden (Senat, NJW 1986, 2883 = LM § 839 (A) BGB Nr. 48 = VersR 1986, 1206 (1207) - dazu unten III).
1. Im übrigen vermag sich der Senat der Auffassung des BerGer., der Reitunfall falle nicht mehr unter den Schutzzweck des § 833 BGB, nicht anzuschließen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Gefährdungshaftung des Tierhalters aus § 833 BGB grundsätzlich auch dem Reiter auf dem Pferd  zugute kommt (Senat, NJW 1974, 234 = LM § 833 BGB Nr. 7 = VersR 1974, 356; Senat, NJW 1977, 2158 = LM § 833 BGB Nr. 10 = VersR 1977, 864 (865); Senat, NJW 1982, 763 = LM § 833 BGB Nr. 11 = VersR 1982, 366 (367); Senat, VersR 1982, 348; Senat, VersR 1984, 286 (287); Senat, NJW 1986, 2883 = LM § 839 (A) BGB Nr. 48 = VersR 1986, 1206 (1207); Senat, NJW-RR 1988, 655 = LM § 833 BGB Nr. 19 = VersR 1988, 609). Eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber dem Reiter hat der Senat unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur anerkannt, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbundene Gefahr hinausgehen (z. B. Zureiten, Dressurreiten, Springen). An dieser Auffassung hält der Senat nach Überprüfung fest. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
2. Die damit grundsätzlich gegebene Gefährdungshaftung des Tierhalters entfällt im Streitfall nicht deshalb, weil die Überlassung des Pferdes an die Kl. auf Gefälligkeit beruhte.
a) Keinesfalls läßt sich eine generelle Haftungsfreistellung, wie es das BerGer. tut und was die Revision mit Recht beanstandet, mit einer Übertragung der für Insassen von Kraftfahrzeugen in § 8a StVG getroffenen Regelung begründen. Zu vergleichen ist der Reiter, der die Herrschaft über das Pferd übernommen hat und der insoweit an der Aktualisierung der Tiergefahr besonders teilnimmt, ohnehin eher mit dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges, für den nicht § 8a StVG gilt, sondern demgegenüber nach § 8 StVG ganz allgemein die Gefährdungshaftung des Halters ausgeschlossen ist. Aber auch § 8 StVG kann nicht entsprechend auf den Reiter angewandt werden, denn er stellt ebenso wie § 8a StVG eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist (Senat, VersR 1956, 640; NJW 1992, 900 = LM H. 8/1992 § 242 (Cd) BGB Nr. 319 = VersR 1992, 437) und deren Regelungsgehalt auch nicht auf vergleichbare Sachverhalte anderer Gefährdungshaftungen übertragen werden kann. Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelnen Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer  entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind.
Der Regelung in §§ 8 und 8a StVG liegt auch kein allgemeiner, übertragungsfähiger Rechtsgedanke zugrunde. Diese Ausschlußbestimmungen sind vielmehr das Ergebnis einer eher von zufälligen Entscheidungen geprägten Gesetzesgeschichte, die aus den Vorläufern der heutigen Vorschriften erkennbar ist: Während der "Entwurf eines Gesetzes über die Haftpflicht für den bei dem Betriebe von Kraftfahrzeugen entstehenden Schaden" von 1906 noch darauf abstellte, daß im Falle der Personenbeförderung der Verletzte "die Gefahr freiwillig übernommen" habe, waren für die Haftungsausschlüsse nach dem "Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen" von 1909 im wesentlichen wirtschaftliche Überlegungen maßgebend (Verhandlungen des Reichstages, 11. Legislaturperiode, StenBer. 1905/1906, 4. Anlageband Nr. 264 S. 3245 (3247); 12. Legislaturperiode, StenBer. Bd. 248 Nr. 988 S. 5593 (5596); vgl. auch Hohloch, VersR 1979, 199 (206 f)). Erst das Änderungsgesetz vom 7. 11. 1939 (RGBl I, 2223) erstreckte im Hinblick auf die wachsende Bedeutung des Kraftfahrzeugverkehrs die Gefährdungshaftung des Halters auf die Insassen von Kraftfahrzeugen im Falle entgeltlicher Beförderung (Amtl. Begründung, DJ 1939, 1771 (1772)). Schon diese besondere Entstehungsgeschichte steht einer Übertragung des § 8a StVG auf die Tierhalterhaftung, der ein gesetzlich festgeschriebener Haftungsausschluß fremd ist, von vornherein  entgegen (zur Ablehnung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift auf die Gefährdungshaftung nach dem LuftVG vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1969, 287). Abgesehen davon ist eine Ausrichtung an der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Tierüberlassung in Anlehnung an § 8a StVG auch deshalb verfehlt, weil diese Regelung nur für die Beförderung von Kraftfahrzeuginsassen, nicht aber für den dem Reiter eher vergleichbaren Fahrer eines Kraftfahrzeuges gilt.
b) Auch sonst kommt eine Haftungsfreistellung des Tierhalters aus dem Gesichtspunkt der Gefälligkeit nicht in Betracht. Gefälligkeiten, denen das Fehlen eines Rechtsbindungswillens eigen ist, haben zunächst zur Folge, daß vertragliche Ansprüche zwischen den Beteiligten ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 21, 102 (106 f.) = NJW 1956, 1313 = LM § 662 BGB Nr. 3 (L); LM § 241 BGB Nr. 3 (L); LM § 276 (Fa) BGB Nr. 6). Deliktische Ansprüche, die im Zusammenhang mit Gefälligkeitserweisen stehen, bleiben dagegen nach der ständigen  Rechtsprechung des BGH unberührt (BGHZ 30, 40 (46) = NJW 1959, 1221 = LM § 67 VVG Nr. 13; BGHZ 43, 72 (76) = NJW 1965, 907 = LM § 87a BBG Nr. 11; BGHZ 76, 32 (34 f.) = NJW 1980, 587 = LM Luft VG Nr. 18; Senat, NJW 1966, 41 = LM § 823 (Ha) BGB Nr. 14a = VersR 1966, 41; Senat, LM § 11 AVB f. Kraftf. Vers. Nr. 8 = VersR 1978, 625; Senat, VersR 1980, 384). Das hat seinen Grund darin, daß nicht ohne weiteres angenommen werden kann, daß jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Körperverletzungen, insbesondere bei der Verletzung von Schutzpflichten im Straßenverkehr verzichtet. Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung stellt eine künstliche Rechtskonstruktion dar, denn sie geht von einem Haftungsverzicht aus, an den bei Abschluß der Vereinbarung niemand gedacht hat und der infolgedessen auf einer  Willensfiktion beruht (vgl. BGHZ 34, 355 (361) = NJW 1961, 655 = LM § 254 (Ba) BGB Nr. 11; BGHZ 41, 79 (81) = NJW 1964, 860 = LM § 1542 RVO Nr. 45 A; BGHZ 43, 72 (76) = NJW 1965, 907 = LM § 87a BBG Nr. 11; Senat, NJW 1966, 41 = LM § 823 (Ha) BGB Nr. 14a = VersR 1966, 41). Eine solche Haftungsbeschränkung hat der Senat  stets beim Hinzutreten besonderer Umstände gelten lassen (BGHZ 30, 40 (46) = NJW 1959, 1221 = LM § 67 VVG Nr. 13; BGHZ 76, 32 (35) = NJW 1980, 587 = LM LuftVG Nr. 18; Senat, LM § 11 AVB f. Kraftf. Vers. Nr. 18 und Senat, VersR 1980, 384).
Diese für die Haftung aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Auch insoweit kann weder das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Beteiligten noch die Tatsache, daß beide sich gegenseitig einen Gefallen erweisen wollten, die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, hinter dem Tierhalter eine Versicherung steht, denn ein Haftungsverzicht, der lediglich den Versicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten und ihrem wohlverstandenen Interesse (vgl. BGHZ 39, 156 (158) = NJW 1963, 1099; 1964, 33 = LM § 254 (Da) BGB Nr. 14; BGHZ 63, 51 (59) = NJW 1974, 2124 = LM PflVG Nr. 6; BGH, NJW 1966, 41 = LM § 823 (Ha) BGB Nr. 14a = VersR 1966, 41; BGH, VersR 1980, 384; BGH, NJW 1986, 2883 = LM § 839 (A) BGB Nr. 48 = VersR 1986, 1206 (1207)).
c) Auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ist nicht geeignet, eine generelle Haftungsfreistellung des Tierhalters, der einem anderen gefälligkeitshalber sein Pferd überläßt, zu begründen. Die Unentgeltlichkeit der Überlassung und der mit einer Gefälligkeit verbundene Altruismus lassen für sich allein die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 833 BGB nicht als treuwidrig oder gar als rechtsmißbräuchlich erscheinen. Dazu bedarf es vielmehr des Hinzutretens besonderer Umstände, die im Einzelfall dem Schadensersatzbegehren des Geschädigten ein treuwidriges Gepräge geben (vgl. Senat, LM § 11 AVB f. Kraftf. Vers. Nr. 8 = VersR 1978, 625; Senat, NJW 1980, 1681 = LM § 11 AVB f. Kraftf. Vers. Nr. 11 = VersR 1980, 426 (427); Senat, VersR 1980, 384). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Gewährung der Gefälligkeit im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise  nicht hätte verschließen können (vgl. BGHZ 9, 273 (278) = NJW 1953, 937 = LM § 157 (D) BGB Nr. 2; Senat, NJW 1980, 1681 = LM § 11 AVB f. Kraftf. Vers. Nr. 11 = VersR 1980, 426 (427)). Im Streitfall sind derartige Umstände nicht festgestellt und auch nicht erkennbar. Dann aber muß es dabei bleiben, daß mit einer Gefälligkeit nicht automatisch eine Haftungsbegrenzung oder ein Ausschluß der Gefährdungshaftung verbunden ist.
d) Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 599 BGB. Das BerGer. stellt ausdrücklich fest, daß die Parteien bei der Übergabe und Übernahme des Pferdes ohne den Willen zu einer rechtlichen Bindung handelten und demgemäß keinen Leihvertrag gem. § 598 BGB abschlossen. In Betracht kommt daher allenfalls eine entsprechende Anwendung der für die vertragliche Leihe vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die gesetzliche Beschränkung der Vertragshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlägt mit der Folge, daß wegen derselben Handlung nach Deliktsrecht keine strengere Haftung stattfindet (RGZ 66, 363; 88, 317; BGHZ 46, 140 (145) = NJW 1967, 42 = LM § 430 HGB Nr. 2; BGHZ 46, 313 (316) = NJW 1967, 558 = LM § 708 BGB Nr. 1; BGHZ 55, 392 (396) = NJW 1971, 1131 = LM § 638 BGB Nr. 17; BGHZ 93, 23 (29) = NJW 1985, 794 = LM § 521 BGB Nr. 1). Damit entfällt nicht nur eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sondern auch die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB (Senat, NJW 1980, 1681 = LM § 11 AVB f. Kraftf. Vers. Nr. 11 = VersR 1980, 426 (427)). Diese  Ausstrahlung gilt jedoch nur für Fälle echter Anspruchskonkurrenz, also in Fällen, in denen vertragliche und deliktische Ansprüche nebeneinander bestehen. Ob die Haftungsbeschränkung auch bei der außervertraglichen Gefälligkeitsleihe zum Zuge kommt, hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung vom 14. 7. 1977 offengelassen. Diese Frage wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet (für eine analoge Anwendung des § 599 BGB treten zum Beispiel ein: Enneccerus-Lehmann, SchuldR, 15. Aufl., § 27, 6; Hoffmann, AcP 167, 394 (396, 406) m. w. Nachw. in Fußn. 70; Medicus, Bürgerliches Recht, 14. Aufl., § 16 I 2a Rdnr. 369; Schwerdtner, NJW 1971, 1673 (1675); Staudinger-Reuter, BGB, 12. Aufl., Vorb. §§ 598 ff. Rdnr. 9; verneinend dagegen: Erman-Schopp, BGB, 8. Aufl., Vorb. § 598 Rdnr. 2; Larenz, Lehrb. d. SchuldR II BT (1. Halbb.), 13. Aufl., S. 294; Kollhosser, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 599 Rdnr. 6; Gelhaar, in: RGRK, 12. Aufl., Rdnr. 7 vor § 598 und § 599 Rdnr. 1).
Der Senat schließt sich der eine analoge Anwendung ablehnenden Meinung an. Bei den Regelungen über die vertragliche Leihe handelt es sich um ein vom Gesetzgeber besonders ausgeformtes Vertragsverhältnis, das einen beiderseitigen Verpflichtungswillen der Beteiligten voraussetzt, welcher für jeden Vertragsschließenden Rechte und Pflichten begründet und ausformt. Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung stellt die Einschränkung des vertraglichen Haftungsmaßstabes ein Äquivalent für die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung dar. Die Haftungsbeschränkung kann nicht isoliert auf das Deliktsverhältnis übertragen werden, dem dieser Äquivalenzgedanke fremd ist. In Fällen, in denen es an einem Vertragsverhältnis gem. § 598 ff. BGB fehlt, muß es danach bei der Haftungsverteilung bleiben, wie sie das Deliktsrecht einschließlich der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB vorsieht.
III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit das BerGer. über die Höhe der geltend gemachten Schäden entscheiden kann. Dabei wird das BerGer. auch über ein eventuelles Mitverschulden der Kl. im Rahmen des § 254 BGB zu befinden haben. Ein zum Schaden führender Verursachungsbeitrag der Kl. könnte darin liegen, daß sie sich auf ein fremdes Pferd, dessen Eigenschaften sie möglicherweise nicht genau kannte, gesetzt, und daß sie gegen das Tier, um dessen Lustlosigkeit zu überwinden, die Reitgerte eingesetzt hat. Dabei können über § 254 BGB freilich nur vorwerfbare Fehler beim Reiten berücksichtigt werden (Senat, NJW 1986, 2883 = LM § 839 (A) BGB Nr. 48 = VersR 1986, 1207). Die Mitverschuldensprüfung muß sich insoweit an dem Haftungsmaßstab des § 834 BGB orientieren. Danach muß derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, daß ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist. Tierhüter im Sinne  dieser Vorschrift kann auch der Reiter sein (Senat, NJW 1987, 949 = LM § 833 BGB Nr. 18 = VersR 1987, 198 (200)). Im Streitfall hat allerdings die Kl. die Aufsicht über das Pferd der Bekl. nicht durch Vertrag übernommen, wie es § 834 BGB voraussetzt, sondern im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Indes gebietet es die hinsichtlich der Einfluß- und Aufklärungsmöglichkeit der Kl. vergleichbare Interessenlage hier, zum Zweck der Begrenzung der Tierhalterhaftung der Bekl. die Beweislastregeln des § 834 BGB gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens entsprechend anzuwenden. Es obliegt infolgedessen der Kl., die Verschuldens- und Verursachungsvermutung zu widerlegen.