| Tierhalterhaftung nach § 
	833 BGB, Begriff des Nutztiers, "gemischte Nutzung" von Tieren, Beweislast, 
	Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr bei Gefährdungshaftung 
 BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 
	- VI ZR 238/04 
 Fundstelle:
 NJW-RR 2005, 1183
 s. auch BGH 
NJW 1992, 2474; 
	BGH v. 
	20.12.2005 - VI ZR 225/04 sowie 
	BGH v. 21.12.2010 - VI ZR 312/09 und 
	BGH v. 25.3.2014 - VI ZR 372/13. Zum "Handeln auf eigene 
	Gefahr" s. auch 
    BGH v. 2.10.2012 - VI 
	ZR 311/11 sowie  BGH 
	v. 30.4.2013 - VI ZR 13/12.
 
 Amtl. Leitsatz: Zur Halterhaftung für 
	Hunde auf einem Reiterhof. 
 Tatbestand:
 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und 
	immateriellen Schäden in Anspruch, die er durch Hundebisse auf dem Reiterhof 
	der Beklagten zu 3 erlitten hat. Dieser wird von den Beklagten als 
	Familienbetrieb bewirtschaftet.
 
 Der Beklagte zu 1 ist der Ehemann der Beklagten zu 3, der Beklagte zu 2 ist 
	deren Sohn. Auf dem Hof werden zwei von der Beklagten zu 3 gekaufte 
	Rottweiler sowie ein Staffordshire-Terrier, der dem Beklagten zu 2 gehört, 
	gehalten. Das Grundstück ist eingezäunt. Neben dem Tor zur Straße befindet 
	sich ein Warnschild, das einen Rottweiler zeigt und die Aufschrift trägt: 
	"Vorsicht, bissiger Hund". Die zweiflüglige Hauseingangstür ist mit einer 
	Außenklinke versehen. Neben der Tür befindet sich ein kleineres Warnschild 
	mit der Aufschrift "Warnung vor dem Hund". In unmittelbarer Nähe des 
	Wohnhauses sind zwei Zwinger, in denen die Hunde tagsüber während des 
	Publikumsverkehrs untergebracht werden. Sonst werden sie im Wohnhaus 
	gehalten.
 
 Am Nachmittag des 30. September 2001 wollte der Kläger - wie dem Beklagten 
	zu 1 bekannt war - seine damalige Verlobte von dem Reiterhof abholen, den er 
	schon von mehreren Besuchen kannte. Der Beklagte zu 1 hielt sich mit den 
	Hunden im Haus auf. Als der Kläger die Haustür öffnete, brachten ihn die 
	Hunde zu Fall und fügten ihm zahlreiche Bißwunden zu. Der herbeieilende 
	Beklagte zu 1 konnte die Tiere wegzerren.
 
 Das Amtsgericht hat der Klage auf Ersatz der durch diesen Unfall 
	entstandenen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des 
	Klägers von 75% stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die 
	Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Anschlußberufung der 
	Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom 
	Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein 
	Klagebegehren im wesentlichen weiter, räumt allerdings - wie schon im 
	zweiten Rechtszug - einen Mitverschuldensanteil von 25% ein.
 
 Entscheidungsgründe:
 I. Das Berufungsgericht ist der 
	Auffassung, daß die Beklagten zu 2 und 3 als Tierhalter gemäß § 833 Satz 1 
	BGB grundsätzlich haften. Mangels einer vertraglichen Abrede hafte der 
	Beklagte zu 1 nicht als Tieraufseher, sondern, da er auch nicht Halter der 
	Tiere sei, allenfalls aus eigenem Verschulden nach § 823 BGB. Die drei Hunde 
	seien für den Betrieb der Beklagten zu 3 Nutztiere im Sinne des § 833 Satz 2 
	BGB. Es sei offensichtlich und werde durch die von den Beklagten 
	geschilderte Art der Hundehaltung bestätigt, daß Hunde von solcher Größe auf 
	einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten würden, um den Schutz 
	des Objektes und insbesondere der wertvollen Reittiere sicherzustellen. Daß 
	die Hunde entgegen dem ersten Anschein nicht zur Bewachung des 
	landwirtschaftlichen Anwesens und der Pferde eingesetzt würden, habe der 
	Kläger nicht darzulegen vermocht.
 Die Beklagten zu 2 und 3 hätten die bei der Beaufsichtigung der Tiere im 
	Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Sie hätten das Notwendige und 
	Erforderliche getan, um die Verursachung eines Schadens durch ihre Hunde 
	auszuschließen, indem sie die Tiere bei Publikumsverkehr regelmäßig im 
	Zwinger hielten. Die Hunde hätten ohne das Zutun Dritter das Haus nicht 
	verlassen können. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 3 ihn 
	aufgefordert habe, das Wohnhaus zu betreten und daß er mehrfach geklingelt 
	bzw. geklopft habe. Der Beklagte zu 1 habe darauf vertrauen dürfen, daß 
	aufgrund der Warnschilder am Haus und der vorhandenen Zwinger kein 
	Unbefugter das Grundstück und insbesondere das Haus betreten würde und daß 
	auch niemand, der - wie der Kläger - mit den tatsächlichen Gegebenheiten 
	vertraut sei, das Haus betreten würde, wenn er die Zwinger leer vorfinden 
	würde.
 
 Selbst bei Annahme eines Sorgfaltsverstoßes auf Seiten der Beklagten trete 
	eine etwaige Haftung der drei Beklagten in Anbetracht des erheblichen 
	Mitverschuldens des Klägers zurück. Das Verhalten des Klägers stelle unter 
	den gegebenen Umständen eine schuldhafte Selbstgefährdung dar.
 
 II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
 
 1. Der aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auffassung der 
	Revision, daß alle Beklagten Tierhalter im Sinne des § 833 BGB sind, tritt 
	die Revisionserwiderung nicht entgegen.
 
 2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit das Berufungsgericht den 
	Beklagten die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB zugute kommen 
	läßt. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der 
	Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der 
	Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, 
	und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im 
	Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei 
	Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Revision beanstandet 
	mit Erfolg, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde seien 
	Nutztiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, nicht frei von Rechtsfehlern ist.
 
 a) Daß die Hunde Haustiere sind, wird von den Parteien nicht in Zweifel 
	gezogen. Ob bei einem Haustier eine derart umfangreiche wirtschaftliche 
	Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB werden 
	läßt, ist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des 
	jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 
	1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116; vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 - 
	VersR 1959, 853 f.; vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572 ff.; 
	vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff. und vom 26. November 
	1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345 ff.; Kreft in: BGB-RGRK, 12. Aufl., 833 
	Rdn. 79, 80). Doch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde 
	dienten hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft 
	festgestellten Tatsachengrundlage.
 
 b) Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten 
	für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, daß 
	Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten 
	werden, um dessen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt 
	sich die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa 
	bei Kühen und Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei 
	Pferden, um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Bei solchen kommt es 
	darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und 
	konkludent gewidmet sind (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI 
	ZR 255/53 - VersR 1955, 116 und vom 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61 - VersR 
	1962, 807, 808; Wagner in MünchKomm, BGB 4. Aufl., § 833 Rdn. 37 f.). Hat 
	das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, 
	andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung 
	auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche 
	Zweckbestimmung abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1982 - VI ZR 
	209/80 - VersR 1982, 670, 671; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 
	1982, 366, 367 und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 
	346; Wagner in: MünchKomm, aaO, Rdn. 38; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, 
	2002, § 833 Rdn. 140; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. § 833 Rdn. 15).
 
 c) Da der Kläger bestreitet, daß es sich bei den Hunden der Beklagten um 
	Nutztiere im Rahmen der Bewirtschaftung des Reiterhofes handle, obliegt nach 
	allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 113, 222, 224 f.; BGH, 
	Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97 - NJW 1999, 352, 353; 
	Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 17 a; Rosenberg, Die 
	Beweislast, 1965, S. 98, 101) den Beklagten die Behauptungs- und 
	Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Nutztiereigenschaft ergibt. 
	Demgegenüber hat das Berufungsgericht ersichtlich den Kläger für 
	darlegungspflichtig gehalten und dies auf den Beweis des ersten Anscheins 
	für die Nutztierhaltung gestützt. Beides ist fehlerhaft.
 
 aa) Mangels einer Typizität des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts kommt 
	den Beklagten der Beweis nach dem ersten Anschein nicht zugute. Ein solcher 
	kommt nur dann in Frage, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf 
	vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge 
	hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß 
	die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. 
	Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 - NJW 1962, 31; vom 19. 
	März 1996 - VI ZR 380/94 - VersR 1996, 772 und vom 5. März 2002 - VI ZR 
	398/00 - VersR 2002, 613 ff.; BGHZ 100, 31, 34 f.). Nach der gebotenen 
	Gesamtbetrachtung liegt kein typischer Lebenssachverhalt vor, der auf die 
	Nutztierwidmung schließen ließe. Der erkennende Senat vermag insbesondere 
	den vom Berufungsgericht aufgestellten allgemeinen Erfahrungssatz nicht zu 
	bestätigen, daß typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung die 
	Anschaffung und Haltung von drei Hunden der hier beschriebenen Art von 
	Bewohnern eines Reiterhofs erfolgt, um die Sicherheit der Pferde 
	sicherzustellen.
 
 bb) Für die Haltung der Hunde vorwiegend zum Schutz der Pferde sprechen auch 
	nicht die übrigen vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände 
	der Hundehaltung. Soweit das Berufungsgericht in seine Beurteilung 
	einbezogen hat, daß die Hunde in besonderen Situationen nachts zu 
	Bewachungszwecken auf die vorhandenen Ställe aufgeteilt würden, rügt die 
	Revision mit Recht, daß dieser Umstand keinerlei Grundlage im Vortrag der 
	Parteien findet, § 286 ZPO. Daß die Tiere am Unfalltag um 16.30 Uhr im 
	Wohnhaus gehalten wurden, läßt auf die Nutztiereigenschaft im Hinblick auf 
	den Reiterhof und insbesondere für die Bewachung der wertvollen Pferde nicht 
	schließen, denn die Bewachung des Wohnhauses dient lediglich der 
	Befriedigung eines allgemeinen, jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnisses 
	(vgl. OLG Köln, VersR 1999, 1293, 1294; Palandt/Sprau, aaO, Rdn. 17; 
	Belling/Eberl-Borges, aaO, Rdn. 137). Auch das im allgemeinen übliche 
	Wegsperren der Hunde tagsüber in den Zwingern besagt für die Widmung der 
	Hunde zu Nutztieren nichts. Schließlich ist auch der Umstand, daß die Hunde 
	von den Beklagten auf Kontrollgänge über die Koppeln mitgenommen werden, 
	kein Hinweis auf die vorwiegende Nutzung der Tiere zu Erwerbszwecken. Der 
	Gang über die Koppel in Begleitung der Hunde kann der Freizeitgestaltung 
	zuzurechnen oder betrieblich bedingt sein. Da bei Tieren mit verschiedenen 
	Funktionen - wie im Streitfall -auf deren hauptsächliche Zweckbestimmung 
	abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 - 
	VersR 1971, 320; vom 16. März 1982 - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671 und 
	vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: 
	MünchKomm, aaO, Rdn. 38) wären außerdem zusätzlich Anlaß und Häufigkeit der 
	jeweiligen Verwendung aufzuklären.
 
 Nachdem die Beklagten bisher ihrer Darlegungslast und Beweislast nicht 
	genügt haben, war der Kläger nicht gehalten darzulegen, aufgrund welcher 
	Tatsachen anzunehmen ist, daß die Hunde nicht zur Bewachung des Reiterhofes 
	eingesetzt werden.
 
 3. Sollte sich die Nutztiereigenschaft der Hunde nicht bestätigen, 
	besteht keine Entlastungsmöglichkeit der Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB, so 
	daß es insoweit auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht 
	ankommt. Diese kann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen 
	Verursachungsbeiträge erlangen. Dem Berufungsgericht kann nach den 
	bisherigen Feststellungen nicht darin gefolgt werden, daß etwaige Ansprüche 
	jedenfalls wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB 
	ausgeschlossen wären. Allerdings gehört die Abwägung der 
	Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB in den dem Revisionsgericht nur begrenzt 
	zugänglichen Bereich der tatrichterlichen Würdigung. Eine Nachprüfung ist 
	dem Revisionsgericht aber dahin möglich, ob der Tatrichter alle in Betracht 
	kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen 
	Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. 
	Januar 2002 - VI ZR 364/00 - VersR 2002, 330, 331 m.w.N.).
 
 Das Berufungsgericht legt der Abwägung fälschlicherweise zugrunde, daß die 
	Beklagten ihrer Sorgfaltspflicht genügt hätten. Dies beruht auf einem 
	unzutreffenden Verständnis des unter den Umständen des Streitfalles 
	anzuwendenden Maßstabes an die erforderliche Sorgfaltspflicht. Es 
	verkennt zudem, daß der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in 
	eng begrenzten Ausnahmefällen zu einer gänzlichen Haftungsfreistellung des 
	Schädigers führt, wenn sich der Geschädigte bewußt in eine Situation begeben 
	hat, in der ihm die Eigengefährdung droht (wie etwa bei der Teilnahme an 
	Boxkämpfen oder anderen besonders gefährlichen Sportarten; vgl. 
	Senatsurteile BGHZ 154, 316, 323 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - 
	VersR 1995, 583, 585 m.w.N).
 
 a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Maß der von dem 
	Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt von der Gattung und den besonderen 
	Eigenschaften des Tieres, die er kennt oder kennen muß, sowie den sonstigen 
	Umständen abhängt (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61 - 
	VersR 1962, 807, 808; vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572, 
	573 und vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff.). Ist ein Hund 
	bekanntermaßen aggressiv und bissig, sind die Sorgfaltsanforderungen bei 
	seiner Beaufsichtigung in erheblichem Maße erhöht (vgl. OLG Karlsruhe VersR 
	2001, 724). Je gefährlicher der Hund ist, desto größere Bedeutung erlangt 
	seine sichere Verwahrung (vgl. Belling/Eberl-Borges, aaO, Rdn. 168). Deshalb 
	kann die Tierhalterhaftung auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier 
	unbefugt nähert, das sich in einem umfriedeten Bezirk befindet (vgl. Wussow/Terbille 
	Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 11 Rdn. 59). Handelt es sich - wie im 
	vorliegenden Fall - um bissige und gefährliche Hunde, ist es notwendig, 
	durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, daß die Tiere ins Freie 
	gelangen und Menschen ohne hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten - wie 
	geschehen - erheblich verletzen.
 
 Im vorliegenden Fall war es deshalb nicht ausreichend, daß die Tiere im Haus 
	gehalten wurden und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen. Wie der 
	Streitfall zeigt, genügte das durch die Außenklinke mögliche Öffnen der 
	Haustür, damit die Hunde ins Freie gelangten und ungehindert einen Menschen 
	anfallen konnten (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 
	15/64 - VersR 1965, aaO; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1035 mit 
	Nichtannahmebeschluß des Senats vom 26. Mai 1981 - VI ZR 193/80 -). Es 
	wäre Sache der Beklagten gewesen, den Kläger vor einem Angriff zu bewahren. 
	Ihnen war die Gefährlichkeit der Hunde bekannt, weswegen sie diese bei 
	Publikumsverkehr grundsätzlich wegsperrten. Daß sie dies unterließen, obwohl 
	sie mit dem Kommen des Klägers rechneten, stellt einen erheblichen 
	Sorgfaltsverstoß der Beklagten dar. Da der Beklagte zu 1 wußte, daß der 
	Kläger seine damalige Verlobte abholen würde, durfte er nicht schon wegen 
	dessen Kenntnis von den konkreten Umständen der Hundehaltung darauf 
	vertrauen, daß dieser außerhalb des Wohnhauses warten würde. Vielmehr war 
	damit zu rechnen, daß der Kläger, wenn er seine Verlobte nicht unmittelbar 
	auf dem Gelände treffen würde, versuchen könnte, in das Wohnhaus 
	einzutreten. Unter solchen Umständen entsprach es nicht mehr der im Verkehr 
	erforderlichen Sorgfalt, die Tiere ohne zusätzliche Sicherung im Erdgeschoß 
	des Hauses frei herumlaufen zu lassen.
 
 b) In rechtlicher Hinsicht verkennt das Berufungsgericht die 
	Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung der Beklagten wegen des Handelns 
	des Klägers auf eigene Gefahr. Der Aspekt des Handels auf eigene Gefahr 
	greift bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der 
	Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr 
	hinausgehen (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - 
	VersR 1955, 116). Das Bewußtsein der Gefährdung ist stets Voraussetzung, um 
	ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen.
 Im Streitfall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger mit 
	dem Öffnen der Tür bewußt der Gefahr aussetzte, gebissen zu werden. Auch 
	wenn ihm die Haltung der Hunde aufgrund seiner vorangegangenen Besuche auf 
	dem Reiterhof bekannt war, mußte er nicht damit rechnen, daß die Beklagten 
	die Tiere im Haus frei laufen lassen würden, obwohl sich seine ehemalige 
	Verlobte auf dem Grundstück aufhielt und die Beklagten wußten, daß er kommen 
	würde. Auch der Umstand, daß der Zwinger vor dem Haus leer war, zwang ihm 
	nicht einen solchen Schluß auf. Die Hunde konnten entweder im zweiten 
	Zwinger sein oder sich mit den Beklagten zu 1 und/oder 2 außerhalb des 
	Grundstücks aufhalten.
 
 c) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, 
	daß alle verbleibenden Unklarheiten des Sachverhalts zu Lasten der für das 
	Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Beklagten gehen. Die 
	Unaufklärbarkeit der Behauptung, die Beklagte zu 3 habe den Kläger 
	aufgefordert, das Wohnhaus zu betreten, kann - entgegen der Auffassung des 
	Berufungsgerichts - nicht zu Lasten des Klägers gehen. Weiterhin beanstandet 
	die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme 
	in Abweichung von den Feststellungen des Amtsgerichts nicht annehmen durfte, 
	der Kläger habe nicht an der Haustür geklopft. An die Feststellung des 
	Amtsgerichts, daß der Kläger jedenfalls geklopft habe, war das 
	Berufungsgericht vielmehr gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn es 
	nicht wegen ernsthafter Zweifel eigene Feststellungen treffen wollte (vgl. 
	Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rdn. 7, 8, 11; Musielak/Ball, 
	ZPO, 4. Aufl. § 529 Rdn. 13, 14).
 
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