| Existenz und Reichweite von 
	Verkehrssicherungspflichten; Handeln auf eigene Gefahr; keine 
	Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers gegen "waldtypische Gefahren" 
 BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - VI 
	ZR 311/11 - OLG Saarbrücken 
 Fundstelle:
 NJW 2013, 48
 BGHZ 195, 30
 
 Amtl. Leitsatz: Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung 
	der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische 
	Gefahren. 
 Zentrale Probleme:Eine lehrreiche Entscheidung zu den 
	deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Diese spielen bei der deliktischen 
	Haftung zwei unterschiedlichen Rollen: Sie werden herangezogen bei der 
	Verletzung durch Unterlassen, weil dieses dem Handeln nur gleichsteht, wenn 
	eine Pflicht zum Handeln bestand. Im Prüfungsaufbau des § 823 BGB sind sie 
	damit bereits bei der Frage eine Handlung des Schadensersatzverpflichteten 
	zu prüfen. Weiter haben sie bei bloß mittelbaren Verletzungshandlungen 
	Bedeutung. bei diesen wird -  anders als bei einer unmittelbaren 
	Verletzung - die Rechtswidrigkeit nicht indiziert (so die Lehre vom 
	Erfolgsunrecht), sondern muss positiv festgestellt werden (Lehre vom 
	Handlungsunrecht). Im Klausuraufbau sind die Verkehrssicherungspflichten 
	dann unter dem Prüfungspunkt "Rechtswidrigkeit" zu behandeln (so etwa in s. 
	dazu etwa BGH v. 5.2.2011 - VI ZR 176/10). Hier ging es um ersteres: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine 
Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die 
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer 
möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene 
	Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und 
	verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und 
	ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, nicht aber die Vorsorge 
	vor jeder denkbaren Gefahr. Jenseits dieser Grenze beginnt eben das 
	allgemeine Lebensrisiko, das jeder selbst zu tragen hat. Zum "Handeln auf 
	eigene Gefahr" s. auch 
	BGH v. 3.5.2005 - VI 
	ZR 238/04: Dieser Grundsatz führt nur in seltenen Situationen zu 
	einer kompletten Haftungsfreistellung des Schädigers, sondern wird analog § 
	254 I BGB (Mitverschulden) berücksichtigt. Hier führt der Grundsatz aufgrund 
	der besonderen Gesetzeslage im BWaldG und dem entsprechenden Landesgesetz 
	aber zu einem Haftungsausschluss.
 
©sl 2012 
 Tatbestand:
 1 Die Klägerin wurde bei einem 
	Waldspaziergang von einem herabfallen den Ast getroffen und dabei schwer 
	verletzt. Sie ging am 18. Juli 2006 mit ihrem Hund in einem etwa 
	300 ha großen, planmäßig bewirtschafteten Wald der Beklagten zu 1 spazieren, 
	der am Stadtrand von D. gelegen ist und als Naherholungsgebiet dient. Der 
	Beklagte zu 2 ist Diplom-Forstwirt und bei der Beklagten zu 1 für den 
	Bereich des Waldgrundstücks zuständig. In einer Abteilung des Waldgebiets 
	steht ein seinerzeit 106-jähriger Eichenwald, der teilweise mit anderen 
	Laub- und Nadelhölzern gemischt ist und durch den ein etwa 3,5 m breiter 
	Forstwirtschaftsweg führt. Von einer Eiche, die etwa fünf bis sechs 
	Meter neben diesem von der Klägerin begangenen Weg stand, löste sich ein so 
	genannter Starkast, der die Klägerin am Hinterkopf traf. Der Ast 
	war etwa 17 m lang, mehrfach gekrümmt und in etwa 4,5 m Entfernung vom Stamm 
	gegabelt. Sein Durchmesser betrug an der Basis 26 cm und im Ausgangsbereich 
	des Bruchs - in etwa 1,8 bis 2,0 m Entfernung vom Stamm - etwa 23 cm. Zum 
	Unfallzeitpunkt herrschte leichter Wind, und es war sehr warm.
 
 2 Die Klägerin erlitt eine schwere Hirnschädigung. Sie befindet sich - nach 
	stationären Aufenthalten unter anderem in einer Klinik für Wachkomapatienten 
	-heute in häuslicher Pflege bei ihrer Schwester. Sie wird durch ihre Mutter 
	als Betreuerin vertreten.
 
 3 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der 
	Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens 
	in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die 
	Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage durch Grund- und 
	Teilurteil stattgegeben. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen 
	Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des 
	landgerichtlichen Urteils.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 I.
 
 4 Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris veröffentlicht ist (OLG 
	Saarbrücken, Urteil vom 9. November 2011 - 1 U 177/10 - 46), ist der 
	Auffassung, die Beklagten hätten die ihnen obliegenden 
	Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Soweit in § 14 Abs. 1 Satz 
	3 BWaldG geregelt sei, dass das Betreten des Waldes "auf eigene Gefahr" 
	erfolge, schließe dies nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für 
	Waldbesitzer aus, sondern lediglich die Entstehung besonderer zusätzlicher 
	Verkehrssicherungspflichten. Der Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für 
	typische, sondern lediglich für atypische Waldgefahren hafte, gelte nicht 
	uneingeschränkt. Unter Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen 
	besonderen Umstände habe die Beklagte zu 1 eine - allerdings herabgestufte 
	und eingeschränkte - Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der am Rand des 
	Erholungswegs stehenden Bäume getroffen, die sie unabhängig von der 
	Typizität der Gefahr jedenfalls dann zum Einschreiten verpflichtet habe, 
	wenn sich ihr konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare 
	Gefährdung geboten hätten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, 
	weil der Wald von der Bevölkerung als Naherholungsgebiet stark frequentiert 
	werde, der Baum etwa fünf bis sechs Meter neben dem Weg gestanden habe und 
	der betreffende Ast aufgrund seines Ausmaßes geeignet gewesen sei, auf den 
	Weg zu stürzen und dort befindliche Waldbesucher zu schädigen. Nach den 
	Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Forstwirt F. seien Auslöser des 
	Bruchs zum einen der generelle Sommerbruch und zum anderen die den oberen 
	Astquerschnitt durch Durchtrennung seines Zugmuskels schwächende 
	Starkastfäule gewesen, welche vermutlich auf Geschosssplitter aus dem 
	Zweiten Weltkrieg zurückgehe. Zwar hätte die Bruchstelle, die sich in einer 
	Höhe von acht bis zehn Metern auf der Oberseite des Astes befunden habe, bei 
	einer Sichtkontrolle vom Boden aus nicht erkannt werden können, doch habe 
	das Spezifische der Gefahr in der fünf bis zehn Jahre zuvor weggebrochenen 
	Hauptkrone und dem lediglich noch verbliebenen Nebenbereich des später 
	abgebrochenen schweren, schräg stehenden Astes bestanden, bei dem es sich um 
	einen "Löwenschwanzast" mit nur noch geringer aktiver Ernährung durch die 
	Laubquaste gehandelt habe. Hauptursache für die Beeinträchtigung der 
	Stabilität sei die ungünstige Statik des Baums gewesen, die durch den 
	Abbruch der Hauptkrone und das erhebliche Gewicht sowie den Schrägstand des 
	Astes eingetreten sei. Aufgrund dieser Besonderheiten sei von dem Baum eine 
	unmittelbare Gefahr ausgegangen, die sich jederzeit habe realisieren können 
	und auf die der Beklagte zu 2 hätte reagieren müssen. Dessen pflichtwidriges 
	Verhalten müsse sich die Beklagte zu 1, da seine Stellung als diejenige 
	eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters zu qualifizieren sei, gemäß § 31 
	BGB als eigenes zurechnen lassen. Darüber hinaus bestehe eine Eigenhaftung 
	des Beklagten zu 2 gemäß §§ 823, 249 ff., 253 BGB.
 
 II.
 5 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht 
	stand. Das Berufungsgericht überspannt Ausmaß und Umfang der für einen 
	Waldbesitzer geltenden Verkehrssicherungspflichten.
 
 6 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist 
	derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, 
	grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu 
	treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich 
	gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger 
	und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig 
	und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren 
	(Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; 
	vom 8. November 2005 - VI ZR 
	332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI 
	ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR 
	2008, 1083 Rn. 9; vom 9. 
	September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; 
	vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 und vom 
	15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, 
	VersR 2011, 546 Rn. 8, jeweils mwN). 
	Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem 
	Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt 
	(vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 
	1774; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 
	12 und vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13).
 
 7 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr 
	vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu 
	gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung 
	ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend 
	wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe 
	liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. 
	Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts 
	Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, 
	die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im 
	Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige 
	Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich 
	herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es 
	anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein 
	verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der 
	betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen 
	vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind 
	(Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, aaO; vom 8. November 2005 - 
	VI ZR 332/04, aaO Rn. 10; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15; 
	vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, aaO; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, 
	aaO; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, aaO Rn. 6; 
	vom 15. Februar 2011 - VI ZR 
	176/10, aaO Rn. 9, jeweils mwN).
 
 8 Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen 
	getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig 
	ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter 
	liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem 
	Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den 
	Schaden selbst tragen.
 
 9 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der gesetzlichen 
	Risikozuweisung hinsichtlich waldtypischer Gefahren ist eine Haftung der 
	Beklagten zu 1 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegend 
	nicht gegeben.
 
 10 a) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Waldgesetzes für das Saarland vom 26. 
	Oktober 1977 (Landeswaldgesetz, Amtsbl. S. 1009, im Folgenden: LWaldG SL) in 
	der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 9. Juli 
	2003 (Amtsbl. S. 2130) erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr. 
	Hieraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, 
	dass der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber 
	für waldtypische Gefahren haftet.
 
 11 aa) Dem Waldbesucher ist das Betreten des Waldes gestattet. Eine solche 
	Gestattung ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes 
	und zur Förderung der Forstwirtschaft vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037, im 
	Folgenden: BWaldG) geregelt. § 14 BWaldG enthält allerdings keine für den 
	Bürger unmittelbar verbindlichen Rechtssätze; Normadressaten sind vielmehr 
	allein die Länder, die zum Erlass entsprechender Außenrechtssätze 
	verpflichtet werden. Der Vorschrift kommt insgesamt lediglich ein 
	rahmenrechtlicher Charakter zu (BVerfGE 80, 137, 156 f., vgl. §§ 5, 14 Abs. 
	2 BWaldG). Die Betre-tungsbefugnis ergibt sich aber aus den auf dieser 
	Grundlage erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften, im Streitfall aus § 25 
	Abs. 1 Satz 1 LWaldG SL. Mit der Betretungsbefugnis ist nach § 25 Abs. 5 
	Satz 1 LWaldG SL die Regelung verbunden, dass die Benutzung des Waldes auf 
	eigene Gefahr geschieht (siehe auch § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG).
 
 12 bb) Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist 
	eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen.
	Dies entspricht der in der Rechtsprechung und Literatur ganz 
	überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1987, 988; OLG 
	Koblenz, NZV 1990, 391, 392; NJW-RR 2003, 1253, 1254; OLG Celle, VersR 2006, 
	1423 unter Bezugnahme auf LG Hannover, NuR 2006, 597; OLG Hamm, NuR 2007, 
	845; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1247, 1248; OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823, 
	824; LG Braunschweig, NuR 2007, 778; LG Tübingen, NuR 2007, 780 f.; siehe 
	auch OLG Nürnberg, MDR 1976, 222; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1166; OLG 
	Naumburg, OLGR 2007, 224, 226; vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, 
	BNatSchG, 2. Aufl., § 60 Rn. 6 ff.; Gebhard, NuR 2008, 754, 763; 
	Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 171; Spindler in 
	Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 823 Rn. 288; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., 
	§ 823 Rn. 190; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 
	Rn. 95; vgl. MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 437).
 
 13 Der Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn 
	sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er 
	die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage 
	begründen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, 
	BGHZ 34, 355, 363 ff.; vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 
	9 mwN; Gebhard, aaO S. 759 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 
	32). Der Waldbesucher setzt sich mit dem Betreten des Waldes bewusst 
	den waldtypischen Gefahren aus. Nach der Wertung des Gesetzgebers fallen 
	diese Gefahren grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich (vgl. 
	Bittner, VersR 2009, 896, 899). In einem Schadensfall ist dieses 
	Handeln auf eigene Gefahr gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL deshalb 
	ausnahmsweise nicht erst im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und 
	Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen (zu § 254 BGB 
	vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO und vom 17. März 
	2009 - VI ZR 166/08, aaO Rn. 7 ff.). Soweit der Waldbenutzer auf 
	eigene Gefahr handelt, fehlt es vielmehr bereits an einer 
	Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers, denn diesem sollen nach der 
	Begründung zu dem Gesetzentwurf, der § 14 Abs. 1 BWaldG zugrunde liegt, 
	neben der "normalen" Verkehrssicherungspflicht keine weiteren 
	Sicherungspflichten auferlegt werden (vgl. BT-Drucks. 7/889, S. 
	29).
 
 14 Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist mithin nicht 
	gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren 
	beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind 
	(zum jeweiligen Landesrecht vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1983, 542 f.; OLG 
	Köln, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Celle, aaO; OLG Hamm, aaO; OLG 
	Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1247, 1248; OLG Karlsruhe, aaO; LG Braunschweig, 
	aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Staudinger/Hager, BGB, aaO; Endres, in 
	Kolodziejcok/Endres/Krohn/Bendomir-Kahlo, Naturschutz, Landschaftspflege und 
	einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, § 14 BWaldG Rn. 20 
	[Stand: Dezember 2011]; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 14 BWaldG Rn. 45 
	f.; anders noch OLG Hamm, VersR 1985, 597: keine Verkehrssicherungspflicht). 
	Dementsprechend stellt § 25 Abs. 5 Satz 2 LWaldG SL klar, dass durch die 
	Benutzung des Waldes keine besonderen Sorgfalts- und 
	Verkehrssicherungspflichten begründet werden.
 
 15 cc) Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für 
	Waldwege. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG SL gelten auch Waldwege als Wald 
	(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG). Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr 
	Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer 
	Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen 
	Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen rechnen (vgl. OLG 
	Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1247, 1248; Geigel/Wellner, aaO; Orf, RdL 2008, 
	281, 284). Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich (vgl. 
	OLG Naumburg, aaO; MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 470). Risiken, die ein 
	freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum 
	entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Senatsurteil 
	vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88, VersR 1989, 155, 156; Braun, AUR 2012,
 207, 208).
 
 16 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der 
	Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Verkehrssicherung von 
	Straßenbäumen. Der Eigentümer des an einer öffentlichen Straße 
	liegenden Waldgrundstücks ist mit Rücksicht auf den Straßenverkehr 
	verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch 
	umstürzende Bäume zu vermeiden. Er ist verpflichtet, den Baumbestand so 
	anzulegen, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis 
	Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 
	30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89
 mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63, VersR 
	1965, 475, 476; vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88, NVwZ 1990, 297, 298 und 
	vom 4. März 2004 - III ZR 225/03, VersR 2004, 877, 878). 
	Entsprechendes gilt, wenn Bäume ein Nachbargrundstück gefährden 
	(vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, VersR 1988, 957 f.; BGH, 
	Urteile vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733; vom 2. Juli 
	2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22 f. und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, 
	AUR 2005, 410). Diese Grundsätze sind auf Waldwege nicht 
	übertragbar.
 
 17 Waldwege sind mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen 
	nach dem Straßen- und Wegerecht (vgl. Agena, NuR 2007, 707, 713; 
	Kodal/Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rn. 5 und 17 sowie Kap. 8 Rn. 
	1; Orf, RdL 2008, 311, 313; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 
	206). Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 LWaldG SL sind Wege im Sinne des 
	Landeswaldgesetzes nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft 
	angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Die Befugnis, Waldwege 
	zu betreten, ergibt sich erst aus den landesgesetzlichen Regelungen, die auf 
	der Grundlage von § 14 BWaldG ergangen sind (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1985, 
	597), im Streitfall aus § 25 Abs. 1 Satz 1 LWaldG SL. Für das Betreten der 
	Waldwege gilt mithin dasselbe wie für das Betreten des Waldes. Beides 
	erfolgt - anders als etwa bei öffentlichen Straßen - grundsätzlich auf 
	eigene Gefahr (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL; Orf, RdL 2008, 281, 282).
 
 18 dd) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht 
	für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, kommt entgegen 
	der vom Berufungsgericht und Teilen der Rechtsprechung und Literatur 
	vertretenen Ansicht nicht bereits dann in Betracht, wenn diese stark 
	frequentiert werden (vgl. zu dieser Ansicht LG Tübingen, aaO S. 
	781; Agena, aaO S. 715; Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 6. 
	Aufl., S. 77 f.; dies., AFZ-Der Wald 2000, 710, 711; dies., AUR 2004, 174, 
	176; Endres, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 45 ff., 63; Hötzel, VersR 2004, 1234, 
	1238; Schaefer/Vanvolxem, LWaldG Rheinland-Pfalz, § 22 Nr. 2.5 [Stand: 
	Februar 2011]; Schneider, VersR 2007, 743, 753; ders. in 
	FLL-Verkehrssicherheitstage 2011, S. 9, 32; Schulz, AUR 2012, 121, 126 f.).
 
 19 Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass das Bestehen von 
	Verkehrssicherungspflichten von der Verkehrserwartung und der 
	Zweckbestimmung der jeweiligen Verkehrsfläche abhängen kann. Dies gilt 
	angesichts der in § 25 LWaldG SL normierten Risikoverteilung jedoch nicht 
	hinsichtlich waldtypischer Gefahren. Die Befugnis der Waldbesucher, 
	den Wald zu betreten, stellt als Konkretisierung der Sozialgebundenheit 
	(Art. 14 Abs. 2 GG) eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar
	(vgl. Bryde in von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 14 Rn. 65 
	"Wald"; BT-Drucks. 7/889, S. 29). Indem § 25 LWaldG SL dem Waldbesucher auf 
	der Grundlage von § 14 BWaldG eine Betretungsbefugnis einräumt, ihm aber 
	zugleich das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt, schafft die 
	Vorschrift den nach § 1 Nr. 3 BWaldG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG SL 
	bezweckten Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den 
	Belangen der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer.
 
 20 Nach der gesetzlichen Risikoverteilung (§ 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL) ist 
	auch eine auf stark frequentierte Waldwege beschränkte 
	Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers hinsichtlich waldtypischer 
	Gefahren grundsätzlich nicht gegeben. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, 
	dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat (vgl. Orf, RdL 
	2008, 281, 284 f.; ders., RdL 2008, 311 f.). Auch an stark frequentierten 
	Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen 
	Vorschriften der Waldbesucher tragen soll. Gegen eine vom Grad der 
	Frequentierung abhängige Verkehrssicherungspflicht sprechen auch praktische 
	Erwägungen. Eine solche Verkehrssicherungspflicht würde zu erheblicher 
	Rechtsunsicherheit führen (vgl. Agena, aaO S. 714). Unter welchen 
	Voraussetzungen eine starke Frequentierung anzunehmen ist, kann abstrakt 
	nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beschrieben werden. Hinzu kommt, 
	dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein 
	sollen, nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall 
	beantwortet werden kann.
 
 21 Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer auch an stark 
	frequentierten Waldwegen nicht zuzumuten. Sie sind nicht mit einer 
	allgemeinen Überprüfung häufig genutzter Waldwege, die ein Waldbesitzer etwa 
	nach einem Sturm zur Schadensfeststellung durchführen mag, zu vergleichen.
 Auch als Kehrseite der Bewirtschaftung ist es dem Waldbesitzer nicht 
	zumutbar, ihm neben seiner mit der Betretungsbefugnis des Waldbesuchers 
	verbundenen Duldungspflicht noch entsprechende Verkehrssicherungspflichten 
	aufzuerlegen (vgl. Gebhard, aaO S. 763; Orf, RdL 2008, 281, 285; zur 
	Gefahrenabwehr als Kehrseite der Bewirtschaftung Senatsurteil vom 31. Mai 
	1988 - VI ZR 275/87, aaO S. 958). Dass der Waldbesucher die waldtypischen 
	Gefahren selbst tragen muss, ist gleichsam der Preis für die eingeräumte 
	Betretungsbefugnis (vgl. Gebhard, aaO).
 
 22 ee) Dass den Waldbesitzer grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Verkehr 
	auf Waldwegen gegen waldtypische Gefahren zu sichern, entspricht auch der 
	nunmehr in § 14 BWaldG für das Betreten des Waldes getroffenen Regelung. In 
	Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift heißt es, dass die Benutzung auf eigene 
	Gefahr geschieht. Nach Abs. 1 Satz 4 in der heute geltenden Fassung gilt 
	dies insbesondere für waldtypische Gefahren. Diese Vorschrift wurde - 
	zeitlich nach dem Unfall der Klägerin - mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung 
	des Bundeswaldgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 2010, S. 1050) eingeführt 
	und ist am 6. August 2010 in Kraft getreten (zur Gesetzgebung des Bundes und 
	der Länder in den Jahren zuvor vgl. Orf, RdL 2008, 311, 314 ff.). Mit der in 
	§ 14 Abs. 1 BWaldG als Satz 4 eingefügten Vorschrift wollte der Gesetzgeber 
	die "derzeit gültige Rechtsprechung" durch eine klarstellende Ergänzung 
	gesetzlich verankern (BT-Drucks. 17/1220, S. 1, 7; vgl. auch OLG Karlsruhe, 
	NuR 2011, 823, 824; Endres, aaO). Zur Begründung wurde angeführt, dass die 
	Waldbesitzer aufgrund Landes- oder Kommunalrechts oft das Ausschildern von 
	Wanderwegen durch Kommunen und/oder anerkannte Wandervereine dulden müssten 
	und außerdem eine möglichst naturnahe Waldbewirtschaftung mit ausreichendem 
	Totholzanteil gefordert werde. Die Waldbesitzer würden folglich 
	durch Vorschriften im Sinne des Gemeinwohls mehr und mehr gezwungen, 
	gefährliche Situationen zu dulden oder gar zu schaffen. Im Gegensatz zu 
	jedem anderen Grundstückseigentümer sei es dem Waldbesitzer aber verwehrt, 
	seinen Verkehrssicherungspflichten dadurch nachzukommen, dass er Besuchern 
	den Zutritt zu seinen Flächen verwehre (BT-Drucks. 17/1220, S. 6; 
	vgl. dazu Gebhard, AFZ-Der Wald 17/2010, 44 f.).
 
 23 Die neu eingeführte Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 BWaldG entspricht der 
	für die Betretungsbefugnis des § 59 Abs. 1 BNatSchG in § 60 BNatSchG 
	angeordneten Haftungsregelung der neuen Fassung des Gesetzes über 
	Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 
	(Bundesnaturschutzgesetz, BGBl. I 2009, S. 2542, im Folgenden: BNatSchG, in 
	Kraft getreten am 1. März 2010). Das Betreten der freien Landschaft erfolgt 
	gemäß § 60 Satz 1 BNatSchG auf eigene Gefahr. § 60 Satz 2 BNatSchG regelt, 
	dass durch die Betretungsbe-fugnis des § 59 Abs. 1 BNatSchG keine 
	zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet werden. 
	Nach § 60 Satz 3 BNatSchG besteht insbesondere keine Haftung für typische, 
	sich aus der Natur ergebende Gefahren. Damit sollen in der Praxis bestehende 
	Unsicherheiten zur Frage der Verkehrssicherungsmaßnahmen durch eine 
	gesetzgeberische Klarstellung verringert werden (vgl. BT-Drucks. 16/12274, 
	S. 74; näher zur Haftungsregelung siehe Fischer-Hüftle in 
	Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 60 Rn. 4 ff.; Maus in 
	Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 60 Rn. 4 ff.). Eine Änderung der zuvor 
	bestehenden Rechtslage ist mit den in § 14 Abs. 1 Satz 4 und § 60 Satz 2 und 
	3 BNatSchG getroffenen Klarstellungen nicht eingetreten. Sie war ausweislich 
	der jeweiligen Gesetzesbegründung auch nicht beabsichtigt.
 
 24 b) Im Streitfall hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 
	eine waldtypische Gefahr verwirklicht, für welche die Beklagte zu 1 mithin 
	nicht verantwortlich war.
 
 25 aa) Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer 
	Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der 
	Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung 
	der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben (vgl. Endres, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 
	48; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; ders., AFZ-Der Wald 17/2010, 44 f.). Sie 
	umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen (vgl. § 2 
	Abs. 1 Satz 3 des Landesforstgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der 
	Fassung vom 19. Juni 2007, GV. NW. S. 234; LG Hannover, aaO S. 597 f., 
	bestätigt durch OLG Celle, VersR 2006, 1423). Zu den typischen Gefahren des 
	Waldes können herabhängende Äste (vgl. OLG Köln, aaO; Bitt-ner, aaO; 
	Gebhard, NuR 2008, 754, 758; Staudinger/Hager, aaO) oder die mangelnde 
	Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (vgl. OLG Koblenz, aaO; OLG 
	Hamm, NuR 2007, 845; LG Braunschweig, aaO S. 778 f.; LG Tübingen, aaO; Agena, 
	aaO S. 715; Endres, aaO; Klose/Orf, aaO).
 
 26 Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die 
	Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen 
	Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, 
	die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die 
	er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss
	(vgl. OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1166; NJW-RR 2008, 
	1247, 1248; OLG Hamm, NuR 2007, 845; OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823, 824; LG 
	Braunschweig, aaO S. 778; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, NuR 2008, 754, 
	758; Staudinger/Hager, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 50; Geigel/Wellner, aaO Rn. 
	95). Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen 
	Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (vgl. OLG 
	Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, aaO; Klose/Orf, 
	aaO Rn. 51).
 
 27 bb) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich mit dem Astabbruch eine 
	Gefahr verwirklicht, die in der Natur des Baumes begründet war. Wie der 
	Sachverständige F., auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht 
	stützt, dargelegt hat, war ein Auslöser des Astabbruchs der generelle 
	Sommerbruch, ein durch Trockenheit und hohe Temperaturen begünstigter 
	Versagensmechanismus. Weiterer Auslöser war eine Faulstelle an der Oberseite 
	des Astes. Diese Faulstelle sei vermutlich durch Geschosssplitter aus dem 
	Zweiten Weltkrieg verursacht worden. Auch die Gefahr, dass sich durch 
	Verletzungen eines Baumes über mehrere Jahrzehnte Faulstellen bilden, die 
	einen Ast schwächen, ist jedoch in der Natur des Baumes begründet. Gleiches 
	gilt für die Ausbildung eines langen "Löwenschwanzastes" und den Abbruch der 
	Hauptkrone des Baumes. Eine der Beklagten zu 1 zuzurechnende atypische 
	Gefahr, die eine Verkehrssicherungspflicht begründet hätte, hat nach den 
	getroffenen Feststellungen demnach nicht vorgelegen. Die Gefahr eines 
	Astabbruchs wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie 
	erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer 
	einzustehen hätte.
 
 28 3. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist auch dem Beklagten 
	zu 2, der als Mitarbeiter der Beklagten zu 1 für Baumkontrollen 
	verantwortlich war, nicht anzulasten, denn ihn treffen keine weitergehenden 
	Pflichten als die Beklagte zu 1.
 
 29 4. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat gemäß 
	§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Berufung der 
	Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist als 
	unbegründet zurückzuweisen.
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