Existenz und Reichweite von
Verkehrssicherungspflichten; Handeln auf eigene Gefahr; keine
Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers gegen "waldtypische Gefahren"
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - VI
ZR 311/11 - OLG Saarbrücken
Fundstelle:
NJW 2013, 48
BGHZ 195, 30
Amtl. Leitsatz:
Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische
Gefahren.
Zentrale Probleme:
Eine lehrreiche Entscheidung zu den
deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Diese spielen bei der deliktischen
Haftung zwei unterschiedlichen Rollen: Sie werden herangezogen bei der
Verletzung durch Unterlassen, weil dieses dem Handeln nur gleichsteht, wenn
eine Pflicht zum Handeln bestand. Im Prüfungsaufbau des § 823 BGB sind sie
damit bereits bei der Frage eine Handlung des Schadensersatzverpflichteten
zu prüfen. Weiter haben sie bei bloß mittelbaren Verletzungshandlungen
Bedeutung. bei diesen wird - anders als bei einer unmittelbaren
Verletzung - die Rechtswidrigkeit nicht indiziert (so die Lehre vom
Erfolgsunrecht), sondern muss positiv festgestellt werden (Lehre vom
Handlungsunrecht). Im Klausuraufbau sind die Verkehrssicherungspflichten
dann unter dem Prüfungspunkt "Rechtswidrigkeit" zu behandeln (so etwa in s.
dazu etwa BGH v. 5.2.2011 - VI ZR 176/10).
Hier ging es um ersteres: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine
Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer
möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene
Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und
verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und
ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, nicht aber die Vorsorge
vor jeder denkbaren Gefahr. Jenseits dieser Grenze beginnt eben das
allgemeine Lebensrisiko, das jeder selbst zu tragen hat. Zum "Handeln auf
eigene Gefahr" s. auch
BGH v. 3.5.2005 - VI
ZR 238/04: Dieser Grundsatz führt nur in seltenen Situationen zu
einer kompletten Haftungsfreistellung des Schädigers, sondern wird analog §
254 I BGB (Mitverschulden) berücksichtigt. Hier führt der Grundsatz aufgrund
der besonderen Gesetzeslage im BWaldG und dem entsprechenden Landesgesetz
aber zu einem Haftungsausschluss.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Klägerin wurde bei einem
Waldspaziergang von einem herabfallen den Ast getroffen und dabei schwer
verletzt. Sie ging am 18. Juli 2006 mit ihrem Hund in einem etwa
300 ha großen, planmäßig bewirtschafteten Wald der Beklagten zu 1 spazieren,
der am Stadtrand von D. gelegen ist und als Naherholungsgebiet dient. Der
Beklagte zu 2 ist Diplom-Forstwirt und bei der Beklagten zu 1 für den
Bereich des Waldgrundstücks zuständig. In einer Abteilung des Waldgebiets
steht ein seinerzeit 106-jähriger Eichenwald, der teilweise mit anderen
Laub- und Nadelhölzern gemischt ist und durch den ein etwa 3,5 m breiter
Forstwirtschaftsweg führt. Von einer Eiche, die etwa fünf bis sechs
Meter neben diesem von der Klägerin begangenen Weg stand, löste sich ein so
genannter Starkast, der die Klägerin am Hinterkopf traf. Der Ast
war etwa 17 m lang, mehrfach gekrümmt und in etwa 4,5 m Entfernung vom Stamm
gegabelt. Sein Durchmesser betrug an der Basis 26 cm und im Ausgangsbereich
des Bruchs - in etwa 1,8 bis 2,0 m Entfernung vom Stamm - etwa 23 cm. Zum
Unfallzeitpunkt herrschte leichter Wind, und es war sehr warm.
2 Die Klägerin erlitt eine schwere Hirnschädigung. Sie befindet sich - nach
stationären Aufenthalten unter anderem in einer Klinik für Wachkomapatienten
-heute in häuslicher Pflege bei ihrer Schwester. Sie wird durch ihre Mutter
als Betreuerin vertreten.
3 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens
in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage durch Grund- und
Teilurteil stattgegeben. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen
Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris veröffentlicht ist (OLG
Saarbrücken, Urteil vom 9. November 2011 - 1 U 177/10 - 46), ist der
Auffassung, die Beklagten hätten die ihnen obliegenden
Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Soweit in § 14 Abs. 1 Satz
3 BWaldG geregelt sei, dass das Betreten des Waldes "auf eigene Gefahr"
erfolge, schließe dies nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für
Waldbesitzer aus, sondern lediglich die Entstehung besonderer zusätzlicher
Verkehrssicherungspflichten. Der Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für
typische, sondern lediglich für atypische Waldgefahren hafte, gelte nicht
uneingeschränkt. Unter Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen
besonderen Umstände habe die Beklagte zu 1 eine - allerdings herabgestufte
und eingeschränkte - Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der am Rand des
Erholungswegs stehenden Bäume getroffen, die sie unabhängig von der
Typizität der Gefahr jedenfalls dann zum Einschreiten verpflichtet habe,
wenn sich ihr konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare
Gefährdung geboten hätten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt,
weil der Wald von der Bevölkerung als Naherholungsgebiet stark frequentiert
werde, der Baum etwa fünf bis sechs Meter neben dem Weg gestanden habe und
der betreffende Ast aufgrund seines Ausmaßes geeignet gewesen sei, auf den
Weg zu stürzen und dort befindliche Waldbesucher zu schädigen. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Forstwirt F. seien Auslöser des
Bruchs zum einen der generelle Sommerbruch und zum anderen die den oberen
Astquerschnitt durch Durchtrennung seines Zugmuskels schwächende
Starkastfäule gewesen, welche vermutlich auf Geschosssplitter aus dem
Zweiten Weltkrieg zurückgehe. Zwar hätte die Bruchstelle, die sich in einer
Höhe von acht bis zehn Metern auf der Oberseite des Astes befunden habe, bei
einer Sichtkontrolle vom Boden aus nicht erkannt werden können, doch habe
das Spezifische der Gefahr in der fünf bis zehn Jahre zuvor weggebrochenen
Hauptkrone und dem lediglich noch verbliebenen Nebenbereich des später
abgebrochenen schweren, schräg stehenden Astes bestanden, bei dem es sich um
einen "Löwenschwanzast" mit nur noch geringer aktiver Ernährung durch die
Laubquaste gehandelt habe. Hauptursache für die Beeinträchtigung der
Stabilität sei die ungünstige Statik des Baums gewesen, die durch den
Abbruch der Hauptkrone und das erhebliche Gewicht sowie den Schrägstand des
Astes eingetreten sei. Aufgrund dieser Besonderheiten sei von dem Baum eine
unmittelbare Gefahr ausgegangen, die sich jederzeit habe realisieren können
und auf die der Beklagte zu 2 hätte reagieren müssen. Dessen pflichtwidriges
Verhalten müsse sich die Beklagte zu 1, da seine Stellung als diejenige
eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters zu qualifizieren sei, gemäß § 31
BGB als eigenes zurechnen lassen. Darüber hinaus bestehe eine Eigenhaftung
des Beklagten zu 2 gemäß §§ 823, 249 ff., 253 BGB.
II.
5 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Das Berufungsgericht überspannt Ausmaß und Umfang der für einen
Waldbesitzer geltenden Verkehrssicherungspflichten.
6 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft,
grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu
treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich
gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger
und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig
und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren
(Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797;
vom 8. November 2005 - VI ZR
332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI
ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR
2008, 1083 Rn. 9; vom 9.
September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10;
vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 und vom
15. Februar 2011 - VI ZR 176/10,
VersR 2011, 546 Rn. 8, jeweils mwN).
Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem
Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt
(vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773,
1774; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn.
12 und vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13).
7 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr
vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu
gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung
ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend
wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe
liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.
Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts
Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen,
die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige
Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich
herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es
anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein
verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der
betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen
vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind
(Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, aaO; vom 8. November 2005 -
VI ZR 332/04, aaO Rn. 10; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15;
vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, aaO; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06,
aaO; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, aaO Rn. 6;
vom 15. Februar 2011 - VI ZR
176/10, aaO Rn. 9, jeweils mwN).
8 Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen
getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig
ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter
liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem
Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den
Schaden selbst tragen.
9 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der gesetzlichen
Risikozuweisung hinsichtlich waldtypischer Gefahren ist eine Haftung der
Beklagten zu 1 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegend
nicht gegeben.
10 a) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Waldgesetzes für das Saarland vom 26.
Oktober 1977 (Landeswaldgesetz, Amtsbl. S. 1009, im Folgenden: LWaldG SL) in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 9. Juli
2003 (Amtsbl. S. 2130) erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr.
Hieraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat,
dass der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber
für waldtypische Gefahren haftet.
11 aa) Dem Waldbesucher ist das Betreten des Waldes gestattet. Eine solche
Gestattung ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes
und zur Förderung der Forstwirtschaft vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037, im
Folgenden: BWaldG) geregelt. § 14 BWaldG enthält allerdings keine für den
Bürger unmittelbar verbindlichen Rechtssätze; Normadressaten sind vielmehr
allein die Länder, die zum Erlass entsprechender Außenrechtssätze
verpflichtet werden. Der Vorschrift kommt insgesamt lediglich ein
rahmenrechtlicher Charakter zu (BVerfGE 80, 137, 156 f., vgl. §§ 5, 14 Abs.
2 BWaldG). Die Betre-tungsbefugnis ergibt sich aber aus den auf dieser
Grundlage erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften, im Streitfall aus § 25
Abs. 1 Satz 1 LWaldG SL. Mit der Betretungsbefugnis ist nach § 25 Abs. 5
Satz 1 LWaldG SL die Regelung verbunden, dass die Benutzung des Waldes auf
eigene Gefahr geschieht (siehe auch § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG).
12 bb) Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist
eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen.
Dies entspricht der in der Rechtsprechung und Literatur ganz
überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1987, 988; OLG
Koblenz, NZV 1990, 391, 392; NJW-RR 2003, 1253, 1254; OLG Celle, VersR 2006,
1423 unter Bezugnahme auf LG Hannover, NuR 2006, 597; OLG Hamm, NuR 2007,
845; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1247, 1248; OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823,
824; LG Braunschweig, NuR 2007, 778; LG Tübingen, NuR 2007, 780 f.; siehe
auch OLG Nürnberg, MDR 1976, 222; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1166; OLG
Naumburg, OLGR 2007, 224, 226; vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle,
BNatSchG, 2. Aufl., § 60 Rn. 6 ff.; Gebhard, NuR 2008, 754, 763;
Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 171; Spindler in
Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 823 Rn. 288; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl.,
§ 823 Rn. 190; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14
Rn. 95; vgl. MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 437).
13 Der Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn
sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er
die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage
begründen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59,
BGHZ 34, 355, 363 ff.; vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn.
9 mwN; Gebhard, aaO S. 759 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn.
32). Der Waldbesucher setzt sich mit dem Betreten des Waldes bewusst
den waldtypischen Gefahren aus. Nach der Wertung des Gesetzgebers fallen
diese Gefahren grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich (vgl.
Bittner, VersR 2009, 896, 899). In einem Schadensfall ist dieses
Handeln auf eigene Gefahr gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL deshalb
ausnahmsweise nicht erst im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und
Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen (zu § 254 BGB
vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO und vom 17. März
2009 - VI ZR 166/08, aaO Rn. 7 ff.). Soweit der Waldbenutzer auf
eigene Gefahr handelt, fehlt es vielmehr bereits an einer
Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers, denn diesem sollen nach der
Begründung zu dem Gesetzentwurf, der § 14 Abs. 1 BWaldG zugrunde liegt,
neben der "normalen" Verkehrssicherungspflicht keine weiteren
Sicherungspflichten auferlegt werden (vgl. BT-Drucks. 7/889, S.
29).
14 Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist mithin nicht
gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren
beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind
(zum jeweiligen Landesrecht vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1983, 542 f.; OLG
Köln, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Celle, aaO; OLG Hamm, aaO; OLG
Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1247, 1248; OLG Karlsruhe, aaO; LG Braunschweig,
aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Staudinger/Hager, BGB, aaO; Endres, in
Kolodziejcok/Endres/Krohn/Bendomir-Kahlo, Naturschutz, Landschaftspflege und
einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, § 14 BWaldG Rn. 20
[Stand: Dezember 2011]; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 14 BWaldG Rn. 45
f.; anders noch OLG Hamm, VersR 1985, 597: keine Verkehrssicherungspflicht).
Dementsprechend stellt § 25 Abs. 5 Satz 2 LWaldG SL klar, dass durch die
Benutzung des Waldes keine besonderen Sorgfalts- und
Verkehrssicherungspflichten begründet werden.
15 cc) Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für
Waldwege. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG SL gelten auch Waldwege als Wald
(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG). Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr
Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer
Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen
Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen rechnen (vgl. OLG
Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1247, 1248; Geigel/Wellner, aaO; Orf, RdL 2008,
281, 284). Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich (vgl.
OLG Naumburg, aaO; MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 470). Risiken, die ein
freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum
entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Senatsurteil
vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88, VersR 1989, 155, 156; Braun, AUR 2012,
207, 208).
16 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Verkehrssicherung von
Straßenbäumen. Der Eigentümer des an einer öffentlichen Straße
liegenden Waldgrundstücks ist mit Rücksicht auf den Straßenverkehr
verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch
umstürzende Bäume zu vermeiden. Er ist verpflichtet, den Baumbestand so
anzulegen, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis
Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom
30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89
mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63, VersR
1965, 475, 476; vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88, NVwZ 1990, 297, 298 und
vom 4. März 2004 - III ZR 225/03, VersR 2004, 877, 878).
Entsprechendes gilt, wenn Bäume ein Nachbargrundstück gefährden
(vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, VersR 1988, 957 f.; BGH,
Urteile vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733; vom 2. Juli
2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22 f. und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04,
AUR 2005, 410). Diese Grundsätze sind auf Waldwege nicht
übertragbar.
17 Waldwege sind mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen
nach dem Straßen- und Wegerecht (vgl. Agena, NuR 2007, 707, 713;
Kodal/Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rn. 5 und 17 sowie Kap. 8 Rn.
1; Orf, RdL 2008, 311, 313; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn.
206). Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 LWaldG SL sind Wege im Sinne des
Landeswaldgesetzes nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft
angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Die Befugnis, Waldwege
zu betreten, ergibt sich erst aus den landesgesetzlichen Regelungen, die auf
der Grundlage von § 14 BWaldG ergangen sind (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1985,
597), im Streitfall aus § 25 Abs. 1 Satz 1 LWaldG SL. Für das Betreten der
Waldwege gilt mithin dasselbe wie für das Betreten des Waldes. Beides
erfolgt - anders als etwa bei öffentlichen Straßen - grundsätzlich auf
eigene Gefahr (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL; Orf, RdL 2008, 281, 282).
18 dd) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht
für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, kommt entgegen
der vom Berufungsgericht und Teilen der Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Ansicht nicht bereits dann in Betracht, wenn diese stark
frequentiert werden (vgl. zu dieser Ansicht LG Tübingen, aaO S.
781; Agena, aaO S. 715; Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 6.
Aufl., S. 77 f.; dies., AFZ-Der Wald 2000, 710, 711; dies., AUR 2004, 174,
176; Endres, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 45 ff., 63; Hötzel, VersR 2004, 1234,
1238; Schaefer/Vanvolxem, LWaldG Rheinland-Pfalz, § 22 Nr. 2.5 [Stand:
Februar 2011]; Schneider, VersR 2007, 743, 753; ders. in
FLL-Verkehrssicherheitstage 2011, S. 9, 32; Schulz, AUR 2012, 121, 126 f.).
19 Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass das Bestehen von
Verkehrssicherungspflichten von der Verkehrserwartung und der
Zweckbestimmung der jeweiligen Verkehrsfläche abhängen kann. Dies gilt
angesichts der in § 25 LWaldG SL normierten Risikoverteilung jedoch nicht
hinsichtlich waldtypischer Gefahren. Die Befugnis der Waldbesucher,
den Wald zu betreten, stellt als Konkretisierung der Sozialgebundenheit
(Art. 14 Abs. 2 GG) eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar
(vgl. Bryde in von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 14 Rn. 65
"Wald"; BT-Drucks. 7/889, S. 29). Indem § 25 LWaldG SL dem Waldbesucher auf
der Grundlage von § 14 BWaldG eine Betretungsbefugnis einräumt, ihm aber
zugleich das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt, schafft die
Vorschrift den nach § 1 Nr. 3 BWaldG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG SL
bezweckten Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den
Belangen der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer.
20 Nach der gesetzlichen Risikoverteilung (§ 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL) ist
auch eine auf stark frequentierte Waldwege beschränkte
Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers hinsichtlich waldtypischer
Gefahren grundsätzlich nicht gegeben. Dies gilt ungeachtet der Tatsache,
dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat (vgl. Orf, RdL
2008, 281, 284 f.; ders., RdL 2008, 311 f.). Auch an stark frequentierten
Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen
Vorschriften der Waldbesucher tragen soll. Gegen eine vom Grad der
Frequentierung abhängige Verkehrssicherungspflicht sprechen auch praktische
Erwägungen. Eine solche Verkehrssicherungspflicht würde zu erheblicher
Rechtsunsicherheit führen (vgl. Agena, aaO S. 714). Unter welchen
Voraussetzungen eine starke Frequentierung anzunehmen ist, kann abstrakt
nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beschrieben werden. Hinzu kommt,
dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein
sollen, nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall
beantwortet werden kann.
21 Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer auch an stark
frequentierten Waldwegen nicht zuzumuten. Sie sind nicht mit einer
allgemeinen Überprüfung häufig genutzter Waldwege, die ein Waldbesitzer etwa
nach einem Sturm zur Schadensfeststellung durchführen mag, zu vergleichen.
Auch als Kehrseite der Bewirtschaftung ist es dem Waldbesitzer nicht
zumutbar, ihm neben seiner mit der Betretungsbefugnis des Waldbesuchers
verbundenen Duldungspflicht noch entsprechende Verkehrssicherungspflichten
aufzuerlegen (vgl. Gebhard, aaO S. 763; Orf, RdL 2008, 281, 285; zur
Gefahrenabwehr als Kehrseite der Bewirtschaftung Senatsurteil vom 31. Mai
1988 - VI ZR 275/87, aaO S. 958). Dass der Waldbesucher die waldtypischen
Gefahren selbst tragen muss, ist gleichsam der Preis für die eingeräumte
Betretungsbefugnis (vgl. Gebhard, aaO).
22 ee) Dass den Waldbesitzer grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Verkehr
auf Waldwegen gegen waldtypische Gefahren zu sichern, entspricht auch der
nunmehr in § 14 BWaldG für das Betreten des Waldes getroffenen Regelung. In
Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift heißt es, dass die Benutzung auf eigene
Gefahr geschieht. Nach Abs. 1 Satz 4 in der heute geltenden Fassung gilt
dies insbesondere für waldtypische Gefahren. Diese Vorschrift wurde -
zeitlich nach dem Unfall der Klägerin - mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung
des Bundeswaldgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 2010, S. 1050) eingeführt
und ist am 6. August 2010 in Kraft getreten (zur Gesetzgebung des Bundes und
der Länder in den Jahren zuvor vgl. Orf, RdL 2008, 311, 314 ff.). Mit der in
§ 14 Abs. 1 BWaldG als Satz 4 eingefügten Vorschrift wollte der Gesetzgeber
die "derzeit gültige Rechtsprechung" durch eine klarstellende Ergänzung
gesetzlich verankern (BT-Drucks. 17/1220, S. 1, 7; vgl. auch OLG Karlsruhe,
NuR 2011, 823, 824; Endres, aaO). Zur Begründung wurde angeführt, dass die
Waldbesitzer aufgrund Landes- oder Kommunalrechts oft das Ausschildern von
Wanderwegen durch Kommunen und/oder anerkannte Wandervereine dulden müssten
und außerdem eine möglichst naturnahe Waldbewirtschaftung mit ausreichendem
Totholzanteil gefordert werde. Die Waldbesitzer würden folglich
durch Vorschriften im Sinne des Gemeinwohls mehr und mehr gezwungen,
gefährliche Situationen zu dulden oder gar zu schaffen. Im Gegensatz zu
jedem anderen Grundstückseigentümer sei es dem Waldbesitzer aber verwehrt,
seinen Verkehrssicherungspflichten dadurch nachzukommen, dass er Besuchern
den Zutritt zu seinen Flächen verwehre (BT-Drucks. 17/1220, S. 6;
vgl. dazu Gebhard, AFZ-Der Wald 17/2010, 44 f.).
23 Die neu eingeführte Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 BWaldG entspricht der
für die Betretungsbefugnis des § 59 Abs. 1 BNatSchG in § 60 BNatSchG
angeordneten Haftungsregelung der neuen Fassung des Gesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009
(Bundesnaturschutzgesetz, BGBl. I 2009, S. 2542, im Folgenden: BNatSchG, in
Kraft getreten am 1. März 2010). Das Betreten der freien Landschaft erfolgt
gemäß § 60 Satz 1 BNatSchG auf eigene Gefahr. § 60 Satz 2 BNatSchG regelt,
dass durch die Betretungsbe-fugnis des § 59 Abs. 1 BNatSchG keine
zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet werden.
Nach § 60 Satz 3 BNatSchG besteht insbesondere keine Haftung für typische,
sich aus der Natur ergebende Gefahren. Damit sollen in der Praxis bestehende
Unsicherheiten zur Frage der Verkehrssicherungsmaßnahmen durch eine
gesetzgeberische Klarstellung verringert werden (vgl. BT-Drucks. 16/12274,
S. 74; näher zur Haftungsregelung siehe Fischer-Hüftle in
Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 60 Rn. 4 ff.; Maus in
Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 60 Rn. 4 ff.). Eine Änderung der zuvor
bestehenden Rechtslage ist mit den in § 14 Abs. 1 Satz 4 und § 60 Satz 2 und
3 BNatSchG getroffenen Klarstellungen nicht eingetreten. Sie war ausweislich
der jeweiligen Gesetzesbegründung auch nicht beabsichtigt.
24 b) Im Streitfall hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
eine waldtypische Gefahr verwirklicht, für welche die Beklagte zu 1 mithin
nicht verantwortlich war.
25 aa) Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer
Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der
Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung
der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben (vgl. Endres, aaO; Klose/Orf, aaO Rn.
48; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; ders., AFZ-Der Wald 17/2010, 44 f.). Sie
umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen (vgl. § 2
Abs. 1 Satz 3 des Landesforstgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der
Fassung vom 19. Juni 2007, GV. NW. S. 234; LG Hannover, aaO S. 597 f.,
bestätigt durch OLG Celle, VersR 2006, 1423). Zu den typischen Gefahren des
Waldes können herabhängende Äste (vgl. OLG Köln, aaO; Bitt-ner, aaO;
Gebhard, NuR 2008, 754, 758; Staudinger/Hager, aaO) oder die mangelnde
Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (vgl. OLG Koblenz, aaO; OLG
Hamm, NuR 2007, 845; LG Braunschweig, aaO S. 778 f.; LG Tübingen, aaO; Agena,
aaO S. 715; Endres, aaO; Klose/Orf, aaO).
26 Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die
Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen
Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren,
die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die
er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss
(vgl. OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1166; NJW-RR 2008,
1247, 1248; OLG Hamm, NuR 2007, 845; OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823, 824; LG
Braunschweig, aaO S. 778; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, NuR 2008, 754,
758; Staudinger/Hager, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 50; Geigel/Wellner, aaO Rn.
95). Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen
Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (vgl. OLG
Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, aaO; Klose/Orf,
aaO Rn. 51).
27 bb) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich mit dem Astabbruch eine
Gefahr verwirklicht, die in der Natur des Baumes begründet war. Wie der
Sachverständige F., auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht
stützt, dargelegt hat, war ein Auslöser des Astabbruchs der generelle
Sommerbruch, ein durch Trockenheit und hohe Temperaturen begünstigter
Versagensmechanismus. Weiterer Auslöser war eine Faulstelle an der Oberseite
des Astes. Diese Faulstelle sei vermutlich durch Geschosssplitter aus dem
Zweiten Weltkrieg verursacht worden. Auch die Gefahr, dass sich durch
Verletzungen eines Baumes über mehrere Jahrzehnte Faulstellen bilden, die
einen Ast schwächen, ist jedoch in der Natur des Baumes begründet. Gleiches
gilt für die Ausbildung eines langen "Löwenschwanzastes" und den Abbruch der
Hauptkrone des Baumes. Eine der Beklagten zu 1 zuzurechnende atypische
Gefahr, die eine Verkehrssicherungspflicht begründet hätte, hat nach den
getroffenen Feststellungen demnach nicht vorgelegen. Die Gefahr eines
Astabbruchs wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie
erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer
einzustehen hätte.
28 3. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist auch dem Beklagten
zu 2, der als Mitarbeiter der Beklagten zu 1 für Baumkontrollen
verantwortlich war, nicht anzulasten, denn ihn treffen keine weitergehenden
Pflichten als die Beklagte zu 1.
29 4. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat gemäß
§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Berufung der
Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist als
unbegründet zurückzuweisen.
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