Leistungsbeziehungen bei Zahlung durch Banküberweisung, Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags und werterhöhende Maßnahmen des Käufers (Verhältnis Leistungskondiktion/Eingriffskondiktion)

BGH, Urt. v. 16. 7. 1999- VZR 56/98 (Celle)


Fundstelle:

NJW 1999, 2890
LM H. 2/2000 § 812 Nr. 264 mit Anm. Lieb



Amtl. Leitsatz:

Wird bei der bereicherungsrechtlichen Ruckabwicklung eines Grundstückskaufvertrags ein Ausgleich für die vom Käufer durch Zahlungen an Dritte und entsprechende Aufwendungen veranlaßte Wertsteigerung der Kaufsache verlangt, steht einem derartigen Bereicherungsanspruch der Grundsatz der Subsidiarität der Eingriffskondiktion nicht entgegen.



Zentralprobleme des Falles:

Der BGH legt hier einerseits lehrbuchmäßig die Leistungsbeziehungen bei einer Banküberweisung dar (s. fett wiedergegebene Passagen). Darüber hinaus geht es um die Situation, daß der Käufer werterhöhende Aufwendungen auf die Sache gemacht hat. Verlangt der Verkäufer nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB seine Leistung heraus, kann er dies nach den Grundsätzen der Saldotheorie bei ungleichartigen Leistungen (vgl. etwa BGH NJW 1995, 454; BGH NJW 1999, 1181 f) nur, wenn er Zug-um-Zug Aufwendungsersatz anbietet. Verlangt - wie hier - der Käufer diese Aufwendungen zusammen mit dem Kaufpreis zurück, muß der Anspruch auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden, weil die Saldotheorie selbst nur eine Einwendung gegen eine Kondiktion darstellt, nicht aber als solche Bereicherungsansprüche schafft. Der Anspruch ergibt sich dann aus einer Kondiktion wegen Bereicherung "in sonstiger Weise" nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB (sog. Verwendungskondiktion), ohne daß dem der sog. "Vorrang der Leistungskondiktion" entgegensteht, weil bzgl. der Verwendungen ja gar keine "Leistung" im Rechtssinne vorlag.



Zum Sachverhalt:

Mit notariellem Vertrag vom 2. 8. 1984 verkaufte die Bekl. dem Kl. für 83479,93 DM eine Eigentumswohnung in einer zu sanierenden Wohnanlage. Im Grundbuch wurde zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Am 12. 9. 1984 ging vereinbarungsgemäß die erste Kaufpreisrate von 36312,50 DM auf dem Anderkonto ein. Im Einvernehmen mit der Bekl. leitete der Notar das Geld zur Ablösung einer Grundschuld an eine Bank weiter. Zur Sicherung eines von dem Kl. aufgenommen Darlehens wurde das an ihn verkaufte Wohnungseigentum mit einer Grundschuld belastet. Der Kl. wandte für die Sanierung durch einen Treuhänder 55865,75 DM auf. Die auf Zahlung des Restkaufpreises gerichtete Klage hat der Senat mit der Begründung abgewiesen, der Kaufvertrag sei formnichtig (NJW-RR 1993, 1421). Als Bereicherungsausgleich verlangt der Kl. nunmehr Zahlung von 55313,41 DM nebst Zinsen zusätzlich zu den vom LG zugesprochenen 16654,84 DM sowie Zinsvorteile aus 36312,50 DM Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld.
Das OLG hat die Bekl. zur Zahlung von 82735,30 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und Bewirkung der Löschung der Grundschuld verurteilt. Auf die Widerklage ist der Kl. zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und zur Bewirkung der Löschung der Grund-schuld Zug um Zug gegen Zahlung des zugesprochenen Betrags verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Bekl., soweit über einen Betrag von 2402,74 DM hinaus zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das BerGer.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. geht von der Nichtigkeit des Kaufvertrags aus und billigt dem Kl. einen Anspruch auf Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate von 36312,50 DM zu. Daneben sei im Rahmen des Bereicherungsausgleichs zu berücksichtigen, daß die Bekl. durch die Zahlung dieses Betrags einen Zinsvorteil von 35486,38 DM erlangt habe und daß der Wert der Eigentumswohnung durch Aufwendungen des Kl. um etwa 40000 DM gestiegen sei. Die sich danach errechnende Summe von 111 798,88 DM müsse im Rahmen der Saldierung um 22910 DM, nämlich die vom Kl. eingezogenen Mieten (20210 DM) und Mietnebenkosten (2700 DM) gekürzt werden. Der mithin auf Zahlung von 88 888,88 DM gerichtete Bereicherungsanspruch des Kl. sei durch Aufrechnung der Bekl. in Höhe von 6153,58 DM erloschen. Für die verbleibenden 82735,30 DM habe die Bekl. die ausgeurteilten Verzugszinsen zu entrichten. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

II. Das angefochtene Urteil kann schon insoweit keinen Bestand haben, als das BerGer. dem Kl. hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zinsvorteils Verzugszinsen zugesprochen hat, die nicht beantragt waren. Hinzu kommt, daß über den Klageantrag hinaus auch (weitere) Zinsen hinsichtlich des schon vom LG zugesprochenen Betrags zuerkannt worden sind. Als rechtsfehlerhaft erweist sich auch die Berechnung des Zinsschadens. Da das BerGer. die - seiner Auffassung nach - der Bekl. erwachsenen Zinsvorteile bis 23. 10. 1997 als Hauptforderung ausgeurteilt hat, durfte es dem Kl. insoweit Verzugszinsen nicht (nochmals) für die Zeit davor (ab 23. 4. 1996) zusprechen. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die "Berichtigung" des Zinsantrags von 35 103,41 DM auf 82735,30 DM, denn der vom BerGer. angenommene Rechenfehler des Kl. beträgt allenfalls 20210 DM.

III. Zutreffend geht das BerGer. davon aus, daß der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung nichtig ist und dies eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erforderlich macht. Dabei sind die beiderseitigen Vor- und Nachteile gem. §§ 812 I 1, 818 BGB. zu verrechnen. Der - von vornherein einheitliche - Bereicherungsanspruch ist nach den Grundsätzen der Saldotheorie auf den Überschuß des erlangten Vermögensvorteils über die Aufwendungen gerichtet (BGHZ 1, 75 [81] = NJW 1951, 270 = LM § 818 III BGB Nr. 1; BGHZ 53, 144 [145]; BGHZ 55, 128 [131] = NJW 1970, 656 = LM § 818 III BGB Nr. 15; BGH, NJW 1963, 1870 LM § 818 III BGB Nr. 11; NJW 1995, 454 = LM H. 4/1995 § 988 BGB Nr. 6 = WM 1995, 159 [160]; NJW 1995, 2627 = LM H. 11/1995 § 100 BGB Nr. 4 = ZIP 1995, 1356 [1358]).
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das BerGer. im Rahmen des Bereicherungsausgleichs von einem Anspruch des Kl. auf Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate in Höhe von 36312,50 DM ausgegangen ist. In der Überweisung des Kaufpreises liegt auch dann eine Leistung des Käufers an den Verkäufer des Grundstücks, wenn die Zahlung auf Veranlassung des Käufers durch seine Bank erfolgt und vereinbarungsgemäß auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes Notaranderkonto erbracht wird. In einem solchen Fall ist eine Leistung kraft Anweisung des Käufers gegeben, denn dieser verfolgt damit allein gegenüber dem Verkäufer einen eigenen Leistungszweck. Bei einer Leistung kraft Anweisung sind bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehungen grundsätzlich in zwei Richtungen gegeben: Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch die Überweisung des Geldbetrags eine Leistung an den Kontoinhaber, der seinerseits den zu Lasten seines Kontos gezahlten Betrag im Valutaverhältnis an den Empfänger leistet. Aus dessen maßgeblicher Sicht ist die Zahlung der Bank eine Leistung des Kontoinhabers und nicht eine solche der beauftragten Bank. Der Bereicherungsausgleich hat in solchen Fällen grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung zu erfolgen (BGHZ 61, 289 [291] = NJW 1974, 39 = LM § 812 BGB Nr. 102; BGHZ 102, 152 [157] = NJW 1988, 558 = LM § 3 AGBG Nr. 23; BGH, NJW 1977, 38 [40] = LM § 607 BGB Nr. 20; WM 1983, 792 [793 f.]; NJW 1987, 185 [186] = LM § 8I2BGBNr. 185; NJW 1994, 2356 = LM H. 11/1994 § 812 BGB Nr. 238 = WM 1994, 1420 [1421]; NJW 1995, 1484 = LM H. 4/1995 § 813 BGB Nr. 5= WM 1995, 352 [355]; NJW 1995, 3315 = LM H. 2/1996 Art. 13 ScheckG Nr. 2), hier also im Valutaverhältnis zwischen den Parteien.
Unerheblich ist, daß die Bekl. selbst das Geld nicht erhalten hat. Richtig ist, daß die Zahlung auf ein Notaranderkonto grundsätzlich keine Erfüllung gem. § 362 II BGB bewirkt und die zugrunde liegende Schuld im Zweifel erst mit der Auszahlung an den Gläubiger getilgt wird (BGHZ 87, 157 [162] = NJW 1983, 1605 = LM § 157 [C] BGB Nr. 26; BGHZ 105,60 [64] = NJW 1989, 230 = LM § 829 ZPO Nr. 32). Gleichwohl ist hier eine Leistung an die Bekl. erfolgt. Nach den Feststellungen des BerGer. hat der Notar das Geld nämlich in ihrem Einvernehmen an eine Bank weitergeleitet. Weist der Gläubiger den Notar an, den Geldbetrag nicht an ihn auszuzahlen, sondern an einen Dritten weiterzuleiten, ist Leistungsempfänger nicht der Dritte, sondern der Gläubiger, hier also die Bekl. Für den Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien ist unerheblich, ob die Bekl. mit der Weiterleitung des Geldes an die Bank einen eigenen Leistungszweck verfolgt hat.
2. Die Revision ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen den bereicherungsrechtlichen Ansatz der Zinsvorteile in Höhe von 35486,38 DM wendet. Richtig ist, daß die Bekl. als Bereicherungsschuldnerin nicht nur den rechtsgrundlos erlangten Teilbetrag des Kaufpreises zurückzugewähren hat, sondern nach § 818 I i.V. mit § 812 II BGB auch die gezogenen Nutzungen, also die Sach- und Rechtsfrüchte und die sonstigen Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) herausgeben muß. Zu den Nutzungen zählen Zinserträge und sonstige Erträge aus einer kapitalvermehrenden Anlage des erlangten Geldbetrags. Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwandt, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 I und II BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben (BCHZ 138, 160 [164 ff.] = NJW 1998, 2354 = LM H. 10/1998 § 818 I BGB Nr. 13).
Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, ob die Bekl. mit der ersten Kaufpreisrate (Zins-)Erträge erwirtschaftet oder durch die Verwendung des Geldes Zinszahlungen erspart hat. Das BerGer. hat lediglich festgestellt, der auf dem Notaranderkonto eingegangene Geldbetrag sei an die Bank zur Ablösung einer ihr zustehenden Grundschuld weitergeleitet worden. Dadurch wäre eine herausgabepflichtige Bereicherung der Bekl. nur eingetreten, wenn sie ohne diese Zahlung Zinsen hätte aufwenden müssen. Das wäre zu bejahen, wenn die Bekl. selbst Darlehensnehmerin eines mit der abgelösten Grundschuld gesicherten Darlehens gewesen wäre oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich für die Erfüllung der Darlehensschuld gehaftet hätte. Hierzu hat das BerGer. keine Feststellungen getroffen. Durch die Ablösung der Grundschuld hätte die Bekl. aber nur dann Zinsen erspart, wenn sie ohne die Zahlung aufgrund ihrer dinglichen Haftung als Grundstückseigentümerin auf Zinsen in Anspruch genommen worden wäre. Auch dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Hinsichtlich der Höhe der angenommenen Zinsvorteile geht das BerGer. entsprechend dem Vortrag des Kl. von den Zinssätzen aus, die dieser für ein vön ihm aufgenommenes Darlehen aufgewendet habe. Zu Recht rügt die Revision (§ 286 ZPO), das BerGer. habe dabei die unter Beweis-antritt vorgetragene Behauptung der Bekl. unberücksichtigt gelassen, mit der ersten Kaufpreisrate sei ein Darlehen der (anderen) Kreditnehmer abgelöst worden. Da sich der Zinssatz dieses Darlehens aus der von der Bekl. vorgelegten Kreditzusage der Bank ergibt, durfte das BerGer. den Vortrag des Kl. zur Zinshöhe nicht mit der Begründung als unstreitig behandeln, die Bekl. sei ihm nicht ausreichend entgegengetreten.
3. Zu Recht billigt das BerGer. dem Kl. im Rahmen des Bereicherungsausgleichs einen Anspruch auf Ersatz der Werterhöhung der Eigentumswohnung zu. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Bereicherungsanspruch der Grundsatz der Subsidiarität der Eingriffskondiktion (BGHZ 56, 228 [240] = NJW 1971, 1750 = LM § 13 KO Nr. 1) hier nicht entgegen. Gegenstand der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind im Streitfall weder die Zahlungen an den Treuhänder, noch die Leistungen des Generalunternehmers. Der Kl. begehrt Ausgleich für die von ihm veranlaßte Wertsteigerung der Eigentumswohnung. Die dadurch eingetretene Vermögensvermehrung auf seiten der Bekl. ist ohne deren Zutun allein durch den Kl. herbeigeführt worden. Es handelt sich hierbei um eine Bereicherung in sonstiger Weise, die durch Aufwendungen des Kl. entstanden ist (Lieb, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 812 Rdnr. 186). Diese Eingriffskondiktion wird durch die Leistungskondiktion hier nicht verdrängt, weil sie einen anderen Gegenstand, nämlich nicht die Geldleistung des Kl. oder die Werkleistung des Generalunternehmers, sondern die Wertsteigerung der Eigentumswohnung betrifft, die sich jedenfalls der Bekl. gegenüber nicht als Leistung darstellt.
4. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung hat das BerGer. zu Lasten des Kl. 22910DM (eingezogene Mieten und Mietnebenkosten) in Ansatz gebracht.
5. Ohne Erfolg verlangt die Revision darüber hinaus die Berücksichtigung eines Finanzierungsvorteils. Der Kl. hat keine Zinsen erspart. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er für das Darlehen ohne die Bestellung der Grundschuld höhere Zinsen hätte aufwenden müssen. Um einen etwaigen Zinsvorteil ist der Kl. nicht bereichert. Eine Bereicherung setzt eine Verbesserung der Vermögenslage voraus. Daran fehlt es hier. Der Kl. hat das Darlehen nicht zur Schuldentilgung verwandt, sondern zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen. Die von ihm gezahlten Darlehenszinsen gehören zu den Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags gemacht hat. Durch die Vereinbarung eines niedrigen Zinssatzes hat der Kl. keinen bereicherungsrechtlich relevanten Vermögensvorteil erlangt.
6. Zu Recht hat das BerGer. entschieden, daß der Bereicherungsanspruch des Kl. in Höhe von 6153,58 DM durch Aufrechnung erloschen ist. Den nach Grund und Höhe unstreitigen Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Architektenhonorars von 13509,11 DM hat die Bekl. nur in Höhe von 3159,09 DM zur Aufrechnung gestellt. Die Berücksichtigung weiterer Teilbeträge dieser Gegenforderung war dem BerGer. deshalb verwehrt. Entgegen der Auffassung der Revision mußte das BerGer. die Bekl. nicht gem. § 139 ZPO auf die Möglichkeit einer weitergehenden Aufrechnung hinweisen. Zwar ist im Rechtsstreit grundsätzlich über alles aufzuklären, was im Sinn einer umfassenden Entscheidung des Streitstoffes und Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit der Klärung bedarf (Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 139 Rdnr. 9), doch legt § 139 ZPO dem Gericht keine allgemeine Beratungs- oder gar Fürsorgepflicht auf (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 139 Rdnr. 23). Zurückhaltung ist insbesondere dort geboten, wo das materielle Recht Gestaltungsrechte (wie z. B. Anfechtung, Rücktritt oder Aufrechnung) bietet. Ebenso, wie es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, den Kl. auf die Möglichkeit einer Klageerweiterung hinzuweisen, ist das Gericht im allgemeinen nicht verpflichtet, dem Bekl. die Möglichkeit einer (weitergehenden) Aufrechnung vor Augen zu führen.
IV. Das BerGer. wird nach Maßgabe vorstehender Erwägungen - bezüglich der Hauptforderung und des Zinsanspruchs - eine neue Saldierung der beiderseitigen Vermögensvorteile vorzunehmen haben. Dabei wird eine etwaige Minderung der Zahlungsverpflichtung der Bekl. eine entsprechende Änderung der auf die Widerklage erfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung zur Folge haben.



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