NJW 1999, 2890
LM H. 2/2000 § 812 Nr. 264 mit Anm. Lieb
Wird bei der bereicherungsrechtlichen Ruckabwicklung
eines Grundstückskaufvertrags ein Ausgleich für die vom Käufer
durch Zahlungen an Dritte und entsprechende Aufwendungen veranlaßte
Wertsteigerung der Kaufsache verlangt, steht einem derartigen Bereicherungsanspruch
der Grundsatz der Subsidiarität der Eingriffskondiktion nicht entgegen.
Der BGH legt hier einerseits lehrbuchmäßig
die Leistungsbeziehungen bei einer Banküberweisung dar (s. fett
wiedergegebene Passagen). Darüber hinaus geht es um die Situation,
daß der Käufer werterhöhende Aufwendungen auf die Sache
gemacht hat. Verlangt der Verkäufer nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB
seine Leistung heraus, kann er dies nach den Grundsätzen der Saldotheorie
bei ungleichartigen Leistungen (vgl. etwa BGH NJW
1995, 454; BGH NJW 1999, 1181 f) nur,
wenn er Zug-um-Zug Aufwendungsersatz anbietet. Verlangt - wie hier - der
Käufer diese Aufwendungen zusammen mit dem Kaufpreis zurück,
muß der Anspruch auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden,
weil die Saldotheorie selbst nur eine Einwendung gegen eine Kondiktion
darstellt, nicht aber als solche Bereicherungsansprüche schafft. Der
Anspruch ergibt sich dann aus einer Kondiktion wegen Bereicherung "in sonstiger
Weise" nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB (sog. Verwendungskondiktion), ohne
daß dem der sog. "Vorrang der Leistungskondiktion" entgegensteht,
weil bzgl. der Verwendungen ja gar keine "Leistung" im Rechtssinne vorlag.
Mit notariellem Vertrag vom 2. 8. 1984 verkaufte
die Bekl. dem Kl. für 83479,93 DM eine Eigentumswohnung in einer zu
sanierenden Wohnanlage. Im Grundbuch wurde zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung
eingetragen. Am 12. 9. 1984 ging vereinbarungsgemäß die erste
Kaufpreisrate von 36312,50 DM auf dem Anderkonto ein. Im Einvernehmen mit
der Bekl. leitete der Notar das Geld zur Ablösung einer Grundschuld
an eine Bank weiter. Zur Sicherung eines von dem Kl. aufgenommen Darlehens
wurde das an ihn verkaufte Wohnungseigentum mit einer Grundschuld belastet.
Der Kl. wandte für die Sanierung durch einen Treuhänder 55865,75
DM auf. Die auf Zahlung des Restkaufpreises gerichtete Klage hat der Senat
mit der Begründung abgewiesen, der Kaufvertrag sei formnichtig (NJW-RR
1993, 1421). Als Bereicherungsausgleich verlangt der Kl. nunmehr Zahlung
von 55313,41 DM nebst Zinsen zusätzlich zu den vom LG zugesprochenen
16654,84 DM sowie Zinsvorteile aus 36312,50 DM Zug um Zug gegen Löschung
der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld.
Das OLG hat die Bekl. zur Zahlung von 82735,30
DM
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung
und Bewirkung der Löschung der Grundschuld verurteilt. Auf die Widerklage
ist der Kl. zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung
und zur Bewirkung der Löschung der Grund-schuld Zug um Zug gegen Zahlung
des zugesprochenen Betrags verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die
Revision der Bekl., soweit über einen Betrag von 2402,74 DM hinaus
zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Revision war erfolgreich und
führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das BerGer.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. geht von der Nichtigkeit des Kaufvertrags aus und billigt dem Kl. einen Anspruch auf Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate von 36312,50 DM zu. Daneben sei im Rahmen des Bereicherungsausgleichs zu berücksichtigen, daß die Bekl. durch die Zahlung dieses Betrags einen Zinsvorteil von 35486,38 DM erlangt habe und daß der Wert der Eigentumswohnung durch Aufwendungen des Kl. um etwa 40000 DM gestiegen sei. Die sich danach errechnende Summe von 111 798,88 DM müsse im Rahmen der Saldierung um 22910 DM, nämlich die vom Kl. eingezogenen Mieten (20210 DM) und Mietnebenkosten (2700 DM) gekürzt werden. Der mithin auf Zahlung von 88 888,88 DM gerichtete Bereicherungsanspruch des Kl. sei durch Aufrechnung der Bekl. in Höhe von 6153,58 DM erloschen. Für die verbleibenden 82735,30 DM habe die Bekl. die ausgeurteilten Verzugszinsen zu entrichten. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
II. Das angefochtene Urteil kann schon insoweit keinen Bestand haben, als das BerGer. dem Kl. hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zinsvorteils Verzugszinsen zugesprochen hat, die nicht beantragt waren. Hinzu kommt, daß über den Klageantrag hinaus auch (weitere) Zinsen hinsichtlich des schon vom LG zugesprochenen Betrags zuerkannt worden sind. Als rechtsfehlerhaft erweist sich auch die Berechnung des Zinsschadens. Da das BerGer. die - seiner Auffassung nach - der Bekl. erwachsenen Zinsvorteile bis 23. 10. 1997 als Hauptforderung ausgeurteilt hat, durfte es dem Kl. insoweit Verzugszinsen nicht (nochmals) für die Zeit davor (ab 23. 4. 1996) zusprechen. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die "Berichtigung" des Zinsantrags von 35 103,41 DM auf 82735,30 DM, denn der vom BerGer. angenommene Rechenfehler des Kl. beträgt allenfalls 20210 DM.
III. Zutreffend geht das BerGer. davon aus, daß
der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung nichtig ist und dies eine
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erforderlich macht. Dabei sind
die beiderseitigen Vor- und Nachteile gem. §§ 812 I 1, 818 BGB.
zu verrechnen. Der - von vornherein einheitliche - Bereicherungsanspruch
ist nach den Grundsätzen der Saldotheorie auf den Überschuß
des erlangten Vermögensvorteils über die Aufwendungen gerichtet
(BGHZ 1, 75 [81] = NJW 1951, 270 = LM § 818 III BGB Nr. 1; BGHZ 53,
144 [145]; BGHZ 55, 128 [131] = NJW 1970, 656 = LM § 818 III BGB Nr.
15; BGH, NJW 1963, 1870 LM § 818 III BGB Nr. 11; NJW 1995, 454 = LM
H. 4/1995 § 988 BGB Nr. 6 = WM 1995, 159 [160]; NJW 1995, 2627 = LM
H. 11/1995 § 100 BGB Nr. 4 = ZIP 1995, 1356 [1358]).
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß
das BerGer. im Rahmen des Bereicherungsausgleichs von einem Anspruch des
Kl. auf Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate in Höhe von 36312,50
DM ausgegangen ist. In der Überweisung des Kaufpreises liegt auch
dann eine Leistung des Käufers an den Verkäufer des Grundstücks,
wenn die Zahlung auf Veranlassung des Käufers durch seine Bank erfolgt
und vereinbarungsgemäß auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes
Notaranderkonto erbracht wird. In einem solchen Fall ist eine Leistung
kraft Anweisung des Käufers gegeben, denn dieser verfolgt damit allein
gegenüber dem Verkäufer einen eigenen Leistungszweck. Bei einer
Leistung kraft Anweisung sind bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehungen
grundsätzlich in zwei Richtungen gegeben: Im Deckungsverhältnis
erbringt die Bank durch die Überweisung des Geldbetrags eine Leistung
an den Kontoinhaber, der seinerseits den zu Lasten seines Kontos gezahlten
Betrag im Valutaverhältnis an den Empfänger leistet. Aus dessen
maßgeblicher Sicht ist die Zahlung der Bank eine Leistung des Kontoinhabers
und nicht eine solche der beauftragten Bank. Der Bereicherungsausgleich
hat in solchen Fällen grundsätzlich innerhalb der jeweiligen
Leistungsbeziehung zu erfolgen (BGHZ 61, 289 [291] = NJW 1974, 39 =
LM § 812 BGB Nr. 102; BGHZ 102, 152 [157] = NJW 1988, 558 = LM §
3 AGBG Nr. 23; BGH, NJW 1977, 38 [40] = LM § 607 BGB Nr. 20; WM 1983,
792 [793 f.]; NJW 1987, 185 [186] = LM § 8I2BGBNr. 185; NJW 1994,
2356 = LM H. 11/1994 § 812 BGB Nr. 238 = WM 1994, 1420 [1421]; NJW
1995, 1484 = LM H. 4/1995 § 813 BGB Nr. 5= WM 1995, 352 [355]; NJW
1995, 3315 = LM H. 2/1996 Art. 13 ScheckG Nr. 2), hier also im Valutaverhältnis
zwischen den Parteien.
Unerheblich ist, daß die Bekl. selbst
das Geld nicht erhalten hat. Richtig ist, daß die Zahlung auf ein
Notaranderkonto grundsätzlich keine Erfüllung gem. § 362
II BGB bewirkt und die zugrunde liegende Schuld im Zweifel erst mit der
Auszahlung an den Gläubiger getilgt wird (BGHZ 87, 157 [162] = NJW
1983, 1605 = LM § 157 [C] BGB Nr. 26; BGHZ 105,60 [64] = NJW 1989,
230 = LM § 829 ZPO Nr. 32). Gleichwohl ist hier eine Leistung an die
Bekl. erfolgt. Nach den Feststellungen des BerGer. hat der Notar das Geld
nämlich in ihrem Einvernehmen an eine Bank weitergeleitet. Weist der
Gläubiger den Notar an, den Geldbetrag nicht an ihn auszuzahlen, sondern
an einen Dritten weiterzuleiten, ist Leistungsempfänger nicht der
Dritte, sondern der Gläubiger, hier also die Bekl. Für den Bereicherungsausgleich
zwischen den Parteien ist unerheblich, ob die Bekl. mit der Weiterleitung
des Geldes an die Bank einen eigenen Leistungszweck verfolgt hat.
2. Die Revision ist dagegen begründet, soweit
sie sich gegen den bereicherungsrechtlichen Ansatz der Zinsvorteile in
Höhe von 35486,38 DM wendet. Richtig ist, daß die Bekl. als
Bereicherungsschuldnerin nicht nur den rechtsgrundlos erlangten Teilbetrag
des Kaufpreises zurückzugewähren hat, sondern nach § 818
I i.V. mit § 812 II BGB auch die gezogenen Nutzungen, also die Sach-
und Rechtsfrüchte und die sonstigen Gebrauchsvorteile (§ 100
BGB) herausgeben muß. Zu den Nutzungen zählen Zinserträge
und sonstige Erträge aus einer kapitalvermehrenden Anlage des erlangten
Geldbetrags. Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung
von Schulden verwandt, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend
§ 818 I und II BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den
Bereicherungsgläubiger herauszugeben (BCHZ 138, 160 [164 ff.] = NJW
1998, 2354 = LM H. 10/1998 § 818 I BGB Nr. 13).
Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen
dazu, ob die Bekl. mit der ersten Kaufpreisrate (Zins-)Erträge erwirtschaftet
oder durch die Verwendung des Geldes Zinszahlungen erspart hat. Das BerGer.
hat lediglich festgestellt, der auf dem Notaranderkonto eingegangene Geldbetrag
sei an die Bank zur Ablösung einer ihr zustehenden Grundschuld weitergeleitet
worden. Dadurch wäre eine herausgabepflichtige Bereicherung der Bekl.
nur eingetreten, wenn sie ohne diese Zahlung Zinsen hätte aufwenden
müssen. Das wäre zu bejahen, wenn die Bekl. selbst Darlehensnehmerin
eines mit der abgelösten Grundschuld gesicherten Darlehens gewesen
wäre oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich für
die Erfüllung der Darlehensschuld gehaftet hätte. Hierzu hat
das BerGer. keine Feststellungen getroffen. Durch die Ablösung der
Grundschuld hätte die Bekl. aber nur dann Zinsen erspart, wenn sie
ohne die Zahlung aufgrund ihrer dinglichen Haftung als Grundstückseigentümerin
auf Zinsen in Anspruch genommen worden wäre. Auch dazu enthält
das Berufungsurteil keine Feststellungen. Hinsichtlich der Höhe der
angenommenen Zinsvorteile geht das BerGer. entsprechend dem Vortrag des
Kl. von den Zinssätzen aus, die dieser für ein vön ihm aufgenommenes
Darlehen aufgewendet habe. Zu Recht rügt die Revision (§ 286
ZPO), das BerGer. habe dabei die unter Beweis-antritt vorgetragene Behauptung
der Bekl. unberücksichtigt gelassen, mit der ersten Kaufpreisrate
sei ein Darlehen der (anderen) Kreditnehmer abgelöst worden. Da sich
der Zinssatz dieses Darlehens aus der von der Bekl. vorgelegten Kreditzusage
der Bank ergibt, durfte das BerGer. den Vortrag des Kl. zur Zinshöhe
nicht mit der Begründung als unstreitig behandeln, die Bekl. sei ihm
nicht ausreichend entgegengetreten.
3. Zu Recht billigt das BerGer. dem Kl. im Rahmen
des Bereicherungsausgleichs einen Anspruch auf Ersatz der Werterhöhung
der Eigentumswohnung zu. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem
Bereicherungsanspruch der Grundsatz der Subsidiarität der Eingriffskondiktion
(BGHZ 56, 228 [240] = NJW 1971, 1750 = LM § 13 KO Nr. 1) hier nicht
entgegen. Gegenstand der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind
im Streitfall weder die Zahlungen an den Treuhänder, noch die Leistungen
des Generalunternehmers. Der Kl. begehrt Ausgleich für die von ihm
veranlaßte Wertsteigerung der Eigentumswohnung. Die dadurch eingetretene
Vermögensvermehrung auf seiten der Bekl. ist ohne deren Zutun allein
durch den Kl. herbeigeführt worden. Es handelt sich hierbei um eine
Bereicherung in sonstiger Weise, die durch Aufwendungen des Kl. entstanden
ist (Lieb, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 812 Rdnr. 186). Diese Eingriffskondiktion
wird durch die Leistungskondiktion hier nicht verdrängt, weil sie
einen anderen Gegenstand, nämlich nicht die Geldleistung des Kl. oder
die Werkleistung des Generalunternehmers, sondern die Wertsteigerung der
Eigentumswohnung betrifft, die sich jedenfalls der Bekl. gegenüber
nicht als Leistung darstellt.
4. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung
hat das BerGer. zu Lasten des Kl. 22910DM (eingezogene Mieten und Mietnebenkosten)
in Ansatz gebracht.
5. Ohne Erfolg verlangt die Revision darüber
hinaus die Berücksichtigung eines Finanzierungsvorteils. Der Kl. hat
keine Zinsen erspart. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er für das
Darlehen ohne die Bestellung der Grundschuld höhere Zinsen hätte
aufwenden müssen. Um einen etwaigen Zinsvorteil ist der Kl. nicht
bereichert. Eine Bereicherung setzt eine Verbesserung der Vermögenslage
voraus. Daran fehlt es hier. Der Kl. hat das Darlehen nicht zur Schuldentilgung
verwandt, sondern zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen. Die von
ihm gezahlten Darlehenszinsen gehören zu den Aufwendungen, die er
im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags gemacht hat. Durch die
Vereinbarung eines niedrigen Zinssatzes hat der Kl. keinen bereicherungsrechtlich
relevanten Vermögensvorteil erlangt.
6. Zu Recht hat das BerGer. entschieden, daß
der Bereicherungsanspruch des Kl. in Höhe von 6153,58 DM durch Aufrechnung
erloschen ist. Den nach Grund und Höhe unstreitigen Anspruch auf Rückzahlung
zuviel gezahlten Architektenhonorars von 13509,11 DM hat die Bekl. nur
in Höhe von 3159,09 DM zur Aufrechnung gestellt. Die Berücksichtigung
weiterer Teilbeträge dieser Gegenforderung war dem BerGer. deshalb
verwehrt. Entgegen der Auffassung der Revision mußte das BerGer.
die Bekl. nicht gem. § 139 ZPO auf die Möglichkeit einer weitergehenden
Aufrechnung hinweisen. Zwar ist im Rechtsstreit grundsätzlich über
alles aufzuklären, was im Sinn einer umfassenden Entscheidung des
Streitstoffes und Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit der Klärung
bedarf (Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 139 Rdnr. 9), doch legt
§ 139 ZPO dem Gericht keine allgemeine Beratungs- oder gar Fürsorgepflicht
auf (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 139 Rdnr. 23). Zurückhaltung
ist insbesondere dort geboten, wo das materielle Recht Gestaltungsrechte
(wie z. B. Anfechtung, Rücktritt oder Aufrechnung) bietet. Ebenso,
wie es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, den Kl. auf die Möglichkeit
einer Klageerweiterung hinzuweisen, ist das Gericht im allgemeinen nicht
verpflichtet, dem Bekl. die Möglichkeit einer (weitergehenden) Aufrechnung
vor Augen zu führen.
IV. Das BerGer. wird nach Maßgabe vorstehender
Erwägungen - bezüglich der Hauptforderung und des Zinsanspruchs
- eine neue Saldierung der beiderseitigen Vermögensvorteile vorzunehmen
haben. Dabei wird eine etwaige Minderung der Zahlungsverpflichtung der
Bekl. eine entsprechende Änderung der auf die Widerklage erfolgten
Zug-um-Zug-Verurteilung zur Folge haben.