NJW 1999, 3115
Der Verkäufer eines Grundstücks kann
seinen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB nicht in der Weise berechnen,
daß er dem Käufer die Grundstücksübereignung anbietet,
um als Mindestschaden den Kaufpreis zu liquidieren. Dies gilt auch, wenn
im Kaufvertrag schon die Auflassung erklärt worden ist, der Käufer
aber bisher (entspr. der Regelung im Vertrag) noch nicht als Eigentümer
im Grundbuch eingetragen ist.
Vgl. Anm. zu NJW 1994, 3351
Die Kl. verkaufte den Bekl. mit notariellem Vertrag
vom 19. 12. 1994 ein am 8. 6. 1994 erworbenes, bebautes Grundstück
unter Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses für
Sachmängel zum Preis von 400 000 DM. Sie sicherte zu, daß "am
oder im Haus kein Wasser eintritt" (§ 2 des Vertrags). Das Kaufobjekt
sollte bei Kaufpreiszahlung, frühestens jedoch am 26. 12. 1994 übergeben
werden (§ 3 des Vertrags). Der Kaufpreis sollte 14 Tage nach einer
Notarbestätigung bestimmten Inhalts fällig sein (§ 5 des
Vertrags) und bei Nichtzahlung ab diesem Termin mit 12% p.a. verzinst werden
(§ 6 des Vertrags). Die Bekl. waren vertragsgemäß unabhängig
von der Regelung des Übergabetermins zur Vornahme bestimmter Arbeiten
berechtigt (§ 9 des Vertrags). Die Parteien erklärten, daß
die Abwasser des Hauses durch eine Klärgrube nach Vorgabe der Bauaufsicht
(Drei-Kammersystem) entsorgt werden. Die Kl. versicherte, daß die
letzte Überprüfung und/oder Entleerung im Jahre 1994 erfolgt
sei (§ 11 des Vertrags). Nachdem die Bekl. ab November 1994 im Obergeschoß
des Hauses mit Ausbauarbeiten begonnen hatten, wurde ihnen das Anwesen
am 6. 1. 1995 übergeben. Mit Schreiben vom 17. 2. 1995 wiesen sie
auf einen Wassereintritt am 24. 1. 1995 im Keller des Hauses hin und verlangten
eine Kaufpreisminderung von 150 000 DM. Die Kl. bot eine Minderung von
10000 DM an, was die Bekl. ablehnten. Daraufhin forderte sie mit Schreiben
vom 24. 3. 1995 die Bekl. unter Setzung einer Nachfrist bis zum 7. 4. 1995
zur Kaufpreiszahlung auf und lehnte für den Fall fruchtlosen Fristablaufs
die Vertragserfüllung ab. Die Kl. hat beantragt, die Bekl. als Gesamtschuldner
zur Zahlung von 390 000 DM nebst Zinsen auf Notaranderkonto, hilfsweise
zur Räumung und Herausgabe des Anwesens zu verurteilen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung
haben die Bekl. eine Kaufpreisminderung um 100 000 DM gefordert und Widerklage
erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß sie in dieser Höhe
zur Minderung berechtigt seien. Das OLG hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens
zu den behaupteten Mängeln beschlossen und als eine von den Bekl.
angeforderte Nachschußzahlung von 7000 DM auf den Kostenvorschuß
nicht fristgerecht (12. 2. 1998) einging, die Beweisaufnahme abgebrochen
und Termin auf den 2. 4. 1998 anberaumt. Die Bekl. zahlten einen weiteren
Kostenvorschuß von 7000 DM am 20. 2. 1998. Der Sachverständige
teilte mit, er könne sein Gutachten bis 2. 4. 1998 nicht erstellen
und hat lediglich seine bis dahin vorgenommene sachverständige Untersuchung
im Termin vom 2. 4. 1998 erläutert. Das OLG hat die Bekl. unter Abweisung
der Klage im übrigen und der Widerklage zur Zahlung von 359 000 DM
nebst Zinsen verurteilt. Die Revision hatte Erfolg und führte zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung
an das BerGer.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. bejaht einen geminderten Kaufpreisanspruch
der Kl. nach § 433 II BGB in Höhe von 359 000 DM. Das hält
revisionsrechtlicher Prüfung schon aus folgendem Grund nicht stand:
Das BerGer. stellt selbst fest, die Kl. habe die
Bekl. mit Schreiben vom 24. 3. 1995 unter Setzung einer Nachfrist bis zum
7. 4. 1995 zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert, mit der Erklärung,
sie lehne nach fruchtlosem Fristablauf die Zahlung ab. Wäre dieses
Vorgehen nach § 326 I BGB wirksam, dann wäre der Erfüllungsanspruch
der Kl. erloschen (§ 326 I 2 BGB) und damit auch der Anspruch der
Bekl. auf die Gegenleistung entfallen. Das vertragliche Austauschverhältnis
hätte sich in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl.
z.B. BGHZ 87, 156 [158 f.] NJW 1983, 1605 = LM § 157 [C] BGB Nr. 26;
Emmerich, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 326 Rdnr. 120 m. w. Nachw.).
Die Kl. könnte dann den vereinbarten Kaufpreis auch nicht als Schadensersatz
verlangen, wenn sie den Käufern die Erfüllung ihrer Verpflichtung
zur Übereignung anbietet (vgl. Senat,
NJW 1994, 3351 = LM H. 3/1995 § 326 [Ea] BGB Nr. 15 unter Aufgabe
von BGHZ 20, 338 [343] = NJW 1956, 1233 = LM Art. 7 ff. EGBGB Nr. 2). Eine
Wiederherstellung der gegenseitigen Leistungspflichten wäre nur über
einen formwirksamen Vertrag nach § 313 BGB möglich (BGHZ 20,
338 ff. = NJW 1956, 1233 = LM Art. 7 ff. EGBGB Nr. 2). Ein solcher neuer
Vertragsschluß ist nicht vorgetragen. Im Ergebnis ohne Bedeutung
ist auch die Erklärung der Bekl., sie wollten den Kaufvertrag nicht
rückgängig machen. Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist,
daß die Kl. sich in erster Instanz hilfsweise das Vorbringen der
Bekl. zu eigen gemacht haben, Fristsetzungs- und Ablehnungsandrohung hätten
nicht zum Erlöschen des Kaufvertrags geführt, kann auch dies
den Senat nicht binden. Die Erklärung der Kl. bezieht sich nicht auf
Tatsachenvortrag der Bekl., sondern allenfalls auf deren Rechtsansicht,
die aber - wie noch auszuführen ist - unzutreffend sein könnte.
Die Parteien streiten nicht darüber, daß
die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis nach §
5 des Vertrags (Notarbestätigung bestimmten Inhalts) eingetreten waren,
der Notar hat die entsprechende Bestätigung mit Schreiben vom 6. 3.
1995 erteilt. Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob die Bekl. wenigstens
mit einem Teil des Kaufpreises in Verzug geraten sind. Da ihnen das Kaufobjekt
nach Auflassung am 6. 1. 1995 übergeben wurde, sind sie hinsichtlich
der von ihnen behaupteten Mängel auf die nach den kaufrechtlichen
Gewährleistungsvorschriften eingeräumten Rechte beschränkt,
die Einrede nach § 320 BGB steht ihnen dagegen nicht mehr zu (BGHZ
113, 232 [235] = NJW 1991, 1048 = LM § 284 BGB Nr. 41). Das bezweifelt
auch die Revision nicht. Auch wenn die Bekl. sich auf die sogenannte allgemeine
Mängeleinrede berufen konnten (§ 478 BGB), hing es rückschauend
von dem Ergebnis ihrer auf die Mängeleinrede gestützten Verteidigung
ab, ob und inwieweit sie sich mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befanden
(BGHZ 113, 232 [236, 237] = NJW 1991, 1048 = LM § 284 BGB Nr. 41).
Die Bekl. verlangen Minderung. Soweit die Revision in anderem Zusammenhang
geltend macht, die Bekl. hätten mit Schriftsatz vom 7. 4. 1998 Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangt, übersieht sie, daß dies
erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem BerGer.
geschehen ist. Es kommt mithin darauf an, ob hinsichtlich der geminderten
Kaufpreisforderung ein Verzug wirksam begründet worden ist (BGHZ 113,
232 [237] = NJW 1991, 1048 = LM § 284 BGB Nr. 41).
Die Kl. hat die Bekl. mit dem genannten Schreiben
"zur Zahlung des Kaufpreises" aufgefordert. Ob dies mit Rücksicht
auf die bereits vorher eingeräumte Minderung in Höhe von 10000
DM als Aufforderung zur Zahlung von 390 000 DM zu verstehen war, mag offen
bleiben. Auch für diesen Fall muß nämlich unter Berücksichtigung
einer berechtigten Minderung nach den Grundsätzen über die
Wirksamkeit einer Mahnung unter Zuvielforderung entschieden werden,
ob Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung eingetreten ist.
Insoweit kommt es nicht so sehr darauf an, wie sich der Schuldner bei einer
der Höhe nach zutreffenden Mahnung verhalten hätte, sondern
es geht um eine unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die
Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten
Leistung verstehen muß und der Gläubiger auch zur Annahme der
gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist
(vgl. BGH, NJW 1967, 1863 = LM § 12 GKG Nr. 8 = WM 1967, 660 [6621;
BGH, LM § 286 BGB Nr. 3). Mit dieser Frage hat sich das BerGer. bisher
nicht befaßt, die Parteien haben dazu praktisch auch nichts vorgetragen.
Es läßt sich nicht sagen, die Wirksamkeit der Mahnung scheitere
an einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung (vgl.
BGH, NJW 1991, 1286 [1288] = LM § 284 BGB Nr. 40), zumal die Bekl.
den ihrer Meinung nach verbleibenden Rest - anders als im entschiedenen
Fall - ohne weiteres berechnen konnten. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt
dafür, daß die Kl. die Annahme eines Teilbetrages in jedem Fall
verweigert hätte (vgl. BGH, LM § 286 BGB Nr. 3). Der Senat
hat die Wirksamkeit einer Zuvielforderung im Regelfall dann bejaht, wenn
anzunehmen ist, daß der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen
Rückstand beschränkten Mahnung nicht geleistet hätte (BGH,
NJW 1967, 1863 = LM § 12 GKG Nr. 8 = WM 1967, 660). Das bisherige
Verhalten der Bekl., die auch den nach ihrer eigenen Rechnung geschuldeten
Kaufpreis von 300 000 DM nicht bezahlt haben, weist in diese Richtung.
Der Senat vermag eine abschließende Entscheidung zu dieser Frage
jedoch nicht zu treffen, weil die Parteien diesen Gesichtspunkt im Streit
um die Berechtigung der Mängelrügen bisher übersehen haben
und ihnen deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß
(§ 278 III ZPO).
Soweit die Kl. - erstmals in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat - geltend macht, sie könne nach § 326
BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und beanspruche
einen Mindestschaden in Höhe des Kaufpreises, ist dies schon aus prozessualen
Gründen unerheblich. Die Kl. hat bisher ausschließlich den Kaufpreis
verlangt und nicht geltend gemacht, sie verlange - wenigstens hilfsweise
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Es fehlt mithin jede Darlegung
zur Schadensberechnung. Demgemäß hat sie sich in ihrer schriftlichen
Revisionserwiderung gegen die Revisionsrügen zu § 326 BGB nur
damit verteidigt, ihre Fristsetzung sei unwirksam oder die gegenseitigen
Erfüllungsansprüche seien wegen übereinstimmender Erklärung
der Parteien wieder in Kraft. Bei dem Kaufpreisanspruch und dem Anspruch
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung handelt es sich jeweils um
einen prozessual unterschiedlichen Streitgegenstand, den die Kl. in der
Revisionsinstanz grundsätzlich nicht auswechseln kann (§ 561
1 ZPO; vgl. auch BGHZ 26, 31 [37] = NJW 1958, 98 = LM § 13 GmbHG Nr.
4; BGH, NJW 1989, 170 = LM § 705 ZPO Nr. 5). Die Voraussetzungen für
eine von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme (vgl. Walchshöfer,
in: MünchKomm-ZPO, § 561 Rdnrn. 17-21) liegen nicht vor.
Materiellrechtlich verkennt die Kl. im übrigen
folgendes:
Bei einer wirksamen Fristsetzung nach §
326 BGB erlöschen mit fruchtlosem Fristablauf - wie ausgeführt
- die gegenseitigen Erfüllungsansprüche, d.h. auch die Leistungspflicht
der Kl. zur Übereignung des Grundstücks. Damit findet auch das
Besitzrecht der Bekl. nach § 986 BGB sein Ende mit der Folge, daß
die Kl. das noch nicht übereignete Grundstück nach § 985
BGB zurückverlangen könnte (vgl. auch BGHZ 54, 214 [216]
= NJW 1970, 1733 = LM § 455 BGB Nr. 24; BGHZ 87, 156 [159] = NJW 1983‘,
1605 = LM § 157 [C] BGB Nr. 26; Senat, WM 1983, 418; Emmerich, in:
MünchKomm, 3. Aufl., § 325 Rdnr. 64; Soergel/Wiedemann, BGB,
12. Aufl., § 326 Rdnrn. 72 f.). Demgemäß hat der Senat
in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen, daß
der Gläubiger nicht die Möglichkeit hat, Schadensersatz in der
Weise geltend zu machen, daß er Zug um Zug gegen Erfüllung seiner
vertraglichen Leistungspflicht die ihm geschuldete Gegenleistung verlangt
(vgl. Senat, NJW 1994, 3351 = LM H. 3/1995
§ 326 [Ea] BGB Nr. 15; a.A. Bailhaus, in: RGRK, 12. Aufl., §
325 Rdnr. 15; Staudinger/Otto, BGB, 1995, § 326 Rdnr. 153). Genau
dies will die Kl. hier aber tun. Es kann in diesem Zusammenhang keinen
Unterschied machen, daß die Kl. im Vertrag schon die Auflassung erklärt
hatte. Denn diese war nur ein Teilakt zur Erfüllung des Übereignungsanspruchs,
es fehlte noch die Eintragung der Bekl. im Grundbuch (§ 873 I BGB).
Insoweit war der Notar ausdrücklich angewiesen, den Vertrag nicht
vollziehen zu lassen, bevor der Kaufpreis nicht bezahlt war. Es ist zwar
richtig, daß der Verkäufer mit Besitzübergabe und Auflassung
alles seinerseits Erforderliche zur Übereignung getan hat; im vorliegenden
Zusammenhang ist aber allein entscheidend, daß der Erfüllungsanspruch
auf Übereignung in einem Zeitpunkt unterging, als das Eigentum noch
nicht übergegangen war, mithin der Käufer nach Fristablauf einem
Herausgabeanspruch des Verkäufers (§ 985 BGB) ausgesetzt blieb.
Eine andere Möglichkeit der Schadensberechnung hat der Gläubiger
nach der vom Senat vertretenen Auffassung nur dann, wenn er seinerseits
die von ihm geschuldete Leistung bereits (voll) erbracht hat (BGHZ
87, 156 [159] = NJW 1983, 1605 = LM § 157 [C] BGB Nr. 26; BGHZ
126, 131 [136] = NJW 1994, 2480 = LM H. 10/1994 § 271 BGB Nr.
7; vgl. auch Balihaus, in: RGRK, § 325 Rdnrn. 14 f.; Erman/Battes,
BGB, 9. Aufl., § 325 Rdnr. 8; Emmerich, in: MünchKomm, §
325 Rdnrn. 64, 75, 83; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 326 Rdnr.
26 und § 325 Rdnr. 13; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 326
Rdnr. 73). Jede andere Lösung ließe sich auch schwerlich mit
dem schutzwürdigen Interesse des in Anspruch genommenen Käufers
vereinbaren. Dieser muß, wenn er Schadensersatz in voller Höhe
des Kaufpreises leisten soll, sicher sein, das Eigentum an dem Grundstück
zu erhalten. Dies ist nur denkbar über eine entsprechende Übereignung
(§ 873 I BGB), die der Verkäufer anbieten müßte. Dies
läuft aber auf die vom Senat abgelehnte Art der Schadensberechnung
hinaus. 2. Darüber hinaus weist der Senat vorsorglich auf folgendes
hin:
a) Rechtsfehlerfrei hat das BerGer. eventuelle
Gewährleistungsansprüche aus dem Zustand des Abwassersystems
verneint. Es sieht in § 11 des Vertrages keine Zusicherung der Mängelfreiheit,
sondern nur eine Versicherung über die Art der Abwasserentsorgung
(Klärgrube mit Drei-Kammersystem) und hält diese zudem für
richtig. Diese tatrichterliche Auslegung ist - insbesondere wenn man sie
mit der Regelung in § 2 des Vertrages vergleicht - aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
b) Das BerGer. hat § 2 des Vertrags als Eigenschaftszusicherung
i. S. von § 459 II BGB (Nichteintritt von Wasser) ausgelegt. Auch
diese Auslegung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei.
Die Kl. will § 2 des Vertrags als eine Wissenserklärung dahin
verstehen, daß während ihrer Besitzzeit kein Wasser eingedrungen
sei. Diese dem Wortlaut widersprechende Interpretation lehnt das BerGer.
mit Recht ab. Das BerGer. hätte unterstützend auch auf den weiteren
Wortlaut der erwähnten Zusicherung und deren systematischen Zusammenhang
abstellen können. Die Kl. hat nämlich im gleichen Zusammenhang
zugesichert, daß "am oder im Haus ... kein Schwamm oder Fäulnis
war oder ist". Außerdem folgt die gesamte Regelung (auch die zum
Fehlen eines Wassereintritts) nach einem umfassenden Gewährleistungsausschluß
"soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist". Das unterstreicht
die Auslegung des BerGer. der Zusicherung i. S. einer Gewährleistungsregelung.
Zu Recht hat das BerGer. auch den von den Kl. als Zeugen angebotenen Notar
nicht zu ihrer Behauptung vernommen, allen Beteiligten sei klar gewesen,
daß sich "die Zusicherung nur auf den zurückliegenden Zeitraum
beziehen konnte und bezog". Der Notar hat den Vertrag dahin gefaßt,
daß am oder im Haus kein Wasser eintritt (nicht: eingetreten ist).
Vor diesem Hintergrund hat die Kl. eine vom Wortlaut abweichende Willensübereinstimmung
schon nicht schlüssig vorgetragen. Sie läßt sich nur einem
äußeren Tatbestand entnehmen. Da es um eine sogenannte innere
Tatsache geht, hätte die Kl. darlegen müssen, aufgrund welcher
Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat (vgl.
BGH, NJW 1983,2034 = LM § 779 BGB Nr. 50 L), zumal er als Notar eine
bestimmte Wortwahl getroffen und die Zusicherung in einen bestimmten Kontext
gestellt hat.