Reichweite
der Mängelvermutung nach § 476 BGB: Ausschluß der Vermutung wegen
Unvereinbarkeit mit der Art der Sache bzw. des Mangels
OLG Stuttgart
v. 31.01.2005 - 5 U 153/04
Fundstelle:
ZGS 2005, 156
Amtl. Leitsätze:
Die Vermutung des § 476 BGB dafür, dass
ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang auftritt,
bereits bei Gefahrübergang vorlag, ist mit der Art des Mangels unvereinbar
und gilt daher nicht, wenn eine der möglichen Mangelursachen typischer Weise
jederzeit und plötzlich auftreten kann und die der Vorschrift
zugrundeliegende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang
angelegt war, erschüttert ist.
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu BGH NJW 2004, 2299 sowie zu
OLG
Stuttgart v. 17.11.2004, - 19 U 130/04. Das Urteil
ist im Ergebnis in der Revisionsinstanz bestätigt worden, s.
BGH v. 23.11.2005 - VIII ZR 43/05.
Zum
Sachverhalt:
I. Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte, die einen Handel mit
Gebrauchtwagen betreibt, aus Gewährleistung einen Anspruch auf Erstattung
der Kosten in Höhe von 1.303, 38 € für die Reparatur des Turboladers an dem
von ihm von der Beklagten mit Vertrag vom 21.01.2003 (Bl. 14 d. A.)
gekauften gebrauchten Pkw Chrysler Voyager TD LE (Baujahr 1994;
Kilometer-Leistung 191.347). Nachdem am 18.12.2003 nach Klageerhebung an
diesem Pkw außerdem ein Motorschaden aufgetreten ist, hat der Kläger den
Rücktritt erklärt und die Klage um einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung
in Höhe von 4.500,- € abzgl. gezogener Nutzungen in Höhe von 382,50 € zzgl.
vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 551, 50 € für eine Anhängerkupplung,
die der Kläger an das Fahrzeug anbringen ließ, Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs, erweitert.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm eine Garantie gegeben, von
der die Reparatur jeden Defekts am Fahrzeug binnen eines Jahres erfasst sei.
Sowohl der Turboladerdefekt als auch der Motorschaden hätten bereits zum
Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs im Januar 2003 vorgelegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass
die Beklagte, was aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe,
weder eine selbständige Garantieerklärung abgegeben habe, noch aufgrund der
gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für die beiden Mängel einzustehen
habe. Der Kläger habe hinsichtlich des Turboladerdefekts nicht nachgewiesen,
dass dieser kausal auf einen Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe zurückgehe.
Hinsichtlich des Motorschadens stehe aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass
dieser auf einem Bedienfehler beruhe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Ergänzend führt der Kläger aus, dass bereits eine unsachgemäße Reparatur an
der Ölwanne des Fahrzeugs mit grober Verklebung ihn zur Wandelung des
Kaufvertrags berechtige. Dieser Mangel habe bei Übergabe des Fahrzeugs
vorgelegen, da der Vorbesitzer keine Reparatur an der Ölwanne vornehmen habe
lassen. Im Übrigen habe der Vorbesitzer der Beklagten mitgeteilt, dass ein
zu hoher Ölverbrauch vorliege.
Weiter behauptet der Kläger erstmalig, dass durch die unsachgemäße Reparatur
an der Ölwanne mit Verklebungen im Zusammenhang mit einer ebenfalls nicht
fachgerecht eingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer die Defekte am
Turbolader und am Motor hervorgerufen worden seien.
Er ist der Ansicht, dass der Käufer nicht den Kausalzusammenhang zwischen
Mangel und Defekt zu beweisen habe. Gerade aus diesem Grunde sei die
gesetzliche Beweislastumkehr des § 476 BGB eingeführt worden, die auch hier
hinsichtlich des Turboladerdefekts Anwendung finde. Hinsichtlich der
unsachgemäßen Reparatur an der Ölwanne sei es ihm angesichts der Weigerung
der Beklagten, irgendwelche Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen, nicht
zumutbar gewesen, im Laufe des Rechtsstreits unter Fristsetzung einen
Nachbesserungsanspruch geltend zu machen. Es sei absehbar gewesen, dass auch
dieser Anspruch von der Beklagten, wie jedweder Anspruch des Klägers,
abgelehnt worden wäre. Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, dass sich
sowohl aus den Formulierungen des Kaufvertrags selbst als auch aus den
Gesprächen bei den Vertragsverhandlungen ein selbständiges
Garantieversprechen der Beklagten ergebe.
Aus den Gründen
I ...
II. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Ersatz der
Reparaturkosten für den Turbolader in Höhe von 1.303,38 € (B.) noch ein
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (Zug-um-Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs unter Anrechnung von Nutzungen) zu (D.). Derartige Ansprüche
folgen weder aus den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften noch aus einem
selbständigen Garantievertrag (C.).
A. Das BGB ist in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil
der Kaufvertrag über den Pkw Chrysler Voyager TD LE am 21.01.2003
abgeschlossen wurde (§ 5 Satz 1 Art. 229 EGBGB).
B.Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 437
Nr. 3 BGB i. V. m. §§ 440, 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB auf
Zahlung der Reparaturkosten für den Turbolader in Höhe von 1.303,38 € zu.
Der Kläger ist für seine Behauptung, bei dem Turboladerdefekt handele es
sich um einen Sachmangel, der bei Gefahrübergang bereits vorgelegen habe,
beweisfällig geblieben.
.....
I. Der Käufer
trägt die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel i.S.d. § 434
Abs. 1 BGB begründenden Tatsachen.
Dies gilt auch bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz
1 BGB, um den es sich hier handelt. Der Kläger hat als Verbraucher (siehe
Legaldefinition § 13 BGB) den Pkw von der Beklagten, die Unternehmerin im
Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist, gekauft. § 476 BGB setzt einen binnen 6
Monaten vom Gefahrübergang an aufgetretenen Sachmangel voraus. Bei § 476 BGB
handelt es sich um eine Rückwirkungsvermutung, die als solche den vom Käufer
zu führenden Nachweis voraussetzt, dass ein Sachmangel vorliegt, der sich
innerhalb der Frist von 6 Monaten gezeigt hat. § 476 BGB enthält nur eine in
zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. § 476 BGB betrifft nicht die Frage, ob
überhaupt ein Sachmangel vorliegt (BGH NJW 2004, 2299.
)Dies ist im Grundsatz unstreitig (vgl. so auch
Reinking DAR 2001, 8 (14)).
II. Die Anwendung der Vermutung des § 476 BGB ist hier wegen der Art des
Mangels ausgeschlossen, weil, wie beide Sachverständige auf der Grundlage
der eigenen Angaben des Klägers für den Senat nachvollziehbar und
widerspruchsfrei dargelegt haben, nicht nur die Mangelerscheinung, sondern
auch eine der möglichen Mängelursachen - Kaputtgehen des Dichtungsringes -
jedenfalls plötzlich nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Damit hat die
Beklagte die Vermutung des § 476 BGB, die auf dem Gedanken beruht, dass eine
Mangelerscheinung, die innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang auftritt,
bereits bei Gefahrübergang angelegt sein muss, erschüttert.
1. Der Turboladerdefekt ist am 19.07.03 innerhalb von 6 Monaten nach
Übergabe (§ 476 BGB) aufgetreten. ...
2. Dahingestellt bleiben kann, ob der jedenfalls nach Gefahrübergang
aufgetretene Turboladerdefekt als solcher überhaupt einen Sachmangel
darstellt. Das vom Beklagten gekaufte Fahrzeug wurde am 08.04.1994 erstmalig
zugelassen und wies zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Kilometerstand von
191.347 km auf. Bis zum Turboladerdefekt ist der Beklagte weitere 5.876 km
gefahren.
Der Turboladerdefekt ist nur dann überhaupt ein Sachmangel, wenn es sich um
keine bei Fahrzeugen dieses Typs und dieses Alters mit entsprechender
Laufleistung übliche Verschleißerscheinung handelt - eine solche stellt
keinen Mangel im Rechtssinne dar - , sondern wenn eine außergewöhnliche
Abnutzungs- und Verschleißerscheinung vorliegt, die über das dem Gebrauch
und dem Alterungsprozess entsprechende, normalerweise bei einem Fahrzeug des
betreffenden Alters und seiner Laufleistung zu beobachtende Bild hinausgeht.
Auch wenn der technische Defekt innerhalb der beim Verbrauchsgüterkauf für
die Beweislastumkehr geltenden Sechsmonatsfrist auftritt, gilt nichts
anderes. Die Feststellung, dass es sich hierbei nicht um eine
verschleißbedingte und damit zu erwartende Erscheinung handelt, gehört zum
Sachmangelbegriff. Dies wird auch vom BGH in seinem Urteil
NJW 2004, 2299
stillschweigend vorausgesetzt (ebenso Reinking in DAR 2002, 15 (18), Der
Autokauf, 8. Aufl. 2003, Rn. 1355, vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 1138).
3. Nachdem der Turboladerdefekt erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist,
haftet die Beklagte auch bei grundsätzlicher Bejahung eines Sachmangels
hierfür nur, wenn der Turboladerdefekt auf eine bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete
Ursache, die ihrerseits wiederum einen Mangel darstellt und keine bloße
Verschleißerscheinung ist, zurückzuführen ist.
a) Der Verkäufer kann grundsätzlich nur für solche Mängel haftbar gemacht
werden, die bei Übergang der Gefahr auf den Käufer bereits vorhanden waren.
Den ihm obliegenden Nachweis in der Zeitpunktfrage hat der Käufer aber auch
dann erbracht, wenn sicher festgestellt werden kann, dass der Mangel im
Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe schon "im Keim" vorhanden war. Es handelt
sich hierbei um einen sog. "angelegten Mangel" (siehe Reinking a.a.O. Rn.
1335; Lorenz in M. .....ener Kommentar BGB, Band 3, Schuldrecht Besonderer
Teil I, 4. Aufl., 2004, § 476 Rn. 3,
BGH NJW 2004, 2299).
b) Die Mängelursache blieb nach den überzeugenden Ausführungen beider
Sachverständigen letztlich offen, da ihnen der Turbolader, der
zwischenzeitlich ausgetauscht wurde, für eine Begutachtung nicht mehr zur
Verfügung stand. Der Senat ist insoweit an die Feststellungen des
Landgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Für die nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung
"Turboladerschaden" kommen hier nach den in sich schlüssigen, für den Senat
nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen W. ...... als
Mangelursachen einerseits das (schlagartige) Defektgehen einer Dichtung
innerhalb des Turboladers in Betracht, ebenso wie die Möglichkeit, dass sich
Teile der unfachmännisch eingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer gelöst
haben und über den Ölkreislauf in den Turbolader gelangt sein könnten, wobei
der Sachverständige R. ..... dies zwar für möglich hält, die
Wahrscheinlichkeit im Ergebnis aber als gering erachtet, dass solche
losgelösten Papierteilchen den Turboladerdefekt verursacht haben.
c) Dahingestellt bleiben kann, ob § 476 BGB auch dann Anwendung findet, wenn
offen ist, ob ein nachweislich erst nach Gefahrübergang aufgetretener
Sachmangel (hier der Turboladerschaden) Folge eines bereits bei
Gefahrübergang bestehenden "Grund"mangels war. In Fällen wir hier, in denen
die eigentliche Mangelursache für eine unstreitig nach Gefahrübergang
aufgetretene Mangelerscheinung unsicher ist, wird insbesondere von Lorenz
(im Anschluss an Reinking DAR 2001, 8 (14)) in NJW 2004, 3020 und Münchner
Kommentar aaO § 476 Rn. 4 (in Kritik an der Rechtsprechung des
BGH NJW 2004, 2299)
die Auffassung vertreten, dass über § 476 BGB nicht nur vermutet werde, dass
ein vom Käufer nachgewiesener "Grund"mangel, auf den der "Haupt"mangel
zurückzuführen sei, "bei Gefahrübergang" vorhanden war, dass vielmehr auch
das Vorhandensein des "Grund"mangels selbst vermutet werde. Reinking a.a.O.
spricht von einem "Hineinprojizieren" der Rückwirkungsvermutung in den
Mangelbegriff, da sonst die Rückwirkungsvermutung leer liefe. Mit § 476 BGB
solle dem Käufer auch die Beweisführung dafür abgenommen werden, dass der
Mangel im Keime zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Folgte man
dieser Auffassung, so bedeutete dies hier, dass vermutet würde, dass
entweder die Papierdichtung oder aber ein übermäßiger Verschleiß des
Dichtungsrings und dies darüber hinaus zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
Ursache des Turboladerdefekts waren. Wenn der "Grund"mangel vermutet wird,
müsste konsequenter Weise auch vermutet werden, dass beide in Betracht
kommenden Mangelursachen einen "übermäßigen Verschleiß" darstellen. Da dies
sehr weitgehend wäre, spricht sich Matusche-Beckmann (Staudinger Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse §§ 433-487 BGB Neubearbeitung 2004 § 476 Rn.
32) gegen ein solches "Hineinprojizieren" der Rückwirkungsvermutung in den
Mangelbegriff aus: Dem Gesetz lasse sich eine so weitgehende Vermutung
zugunsten des Käufers nicht entnehmen. Da nicht jede verschleißbedingte
Abnutzung einen Sachmangel darstelle, gehe es zu weit, bei jedem Defekt dem
Verkäufer den Nachweis dafür aufzuerlegen, dass er auf normalem Verschleiß
beruht.
Der Senat neigt dazu, letzterer Auffassung zu folgen. Denn sonst würde der
Käufer über die Vermutung des Vorliegens eines "Grund"mangels gerade bei
sog. Verschleißfolgeschäden, die nach Gefahrübergang eingetreten sind,
unangemessen begünstigt. Denn während der Käufer im Grundfall des § 476 BGB
zunächst auch nach Lorenz den Mangel nachweisen muss, wird in Fällen wie
hier, in denen überprüft wird, ob die Mangelerscheinung im Keime bereits bei
Gefahrübergang angelegt war, ohne weiteres nicht nur der Zeitpunkt des
Eintritts des "Grund"mangels, sondern sogar der "Grund"mangel selbst
vermutet, obgleich die Mangelerscheinung nach Gefahrübergang eingetreten
ist. Beim "Normal"-Fall ist hingegen lediglich unsicher, ob der Sachmangel
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgetreten ist; die Vermutung des § 476
BGB greift nur hinsichtlich dieses Zeitpunkts. Es liegen keine zwei Mängel
vor, die kausal miteinander verknüpft sind, sondern das eine ist die
Mangelerscheinung, das andere die Mangelursache. Zur Darlegung eines
Sachmangels durch den Käufer gehört auch der Nachweis, dass die
Mangelursache entweder per se ein Mangel ist oder aber der Mangelerscheinung
ein außergewöhnlicher Verschleiß eines funktionell abgrenzbaren Teils, z. B.
eines Zahnriemens zugrunde liegt. Im letzteren Fall stünde dann zugleich
fest, dass auch die Mangelerscheinung einen übermäßigen Verschleiß und damit
einen Mangel darstellt. Umgekehrt wäre dann, wenn hier der Turboladerdefekt
das Endstadium eines normalen Verschleißes wäre, auch der "Letztschaden"
normaler Verschleiß und kein Mangel. Dies zeigt, dass Mangelerscheinung und
Mangelursachen Kehrseiten derselben Medaille sind, weshalb es nicht angeht,
isoliert für das Vorhandensein des "Grund"mangels die Vermutung des § 476
BGB eingreifen zu lassen.
4. Eine endgültige Auseinandersetzung mit dieser Frage kann jedoch
dahingestellt bleiben.
Denn eine Anwendung des § 476 BGB scheitert hier daran, dass die Vermutung
mit der Art des Mangels unvereinbar ist.
§ 476 BGB kommt wegen der Art des Mangels nicht zur Anwendung, wenn eine der
möglichen offenen Schadensursachen zur Überzeugung des Senats nach
Gefahrübergang eingetreten ist. Dann ist es dem Verkäufer gelungen, die
Vermutung des § 476 BGB zu erschüttern.
Der Senat ist überzeugt davon, dass der Defekt am Dichtungsring am
19.07.2003 plötzlich und damit nach Gefahrübergang eingetreten ist, so dass
sich ein etwaiger übermäßiger Verschleiß der Dichtung im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs nicht bereits eingeschlichen haben kann.
a) § 476 BGB findet auch bei gebrauchten Sachen Anwendung. Dies wird
in
BGH NJW 2004, 2299
als selbstverständlich vorausgesetzt. Denn auch
bei gebrauchten Sachen liegt dann ein Sachmangel vor, wenn dieser über den
normalerweise zu erwartenden Verschleiß hinausgeht. Dann ist es auch
konsequent, einen solchen Mangel der Vermutungswirkung des § 476 BGB zu
unterwerfen (so wohl auch Westermann NJW 2002, 244). Die Einschränkung "es
sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar" soll bei
gebrauchten Sachen lediglich dazu führen, dass die von vornherein
anzunehmende unterschiedliche Art der Abnutzung zu beachten ist (vgl. auch
Haas/Medicus/Rolland/Schäfer /Wendtlandt, Das neue Schuldrecht 2002 Rn.
438).
b) Nach § 476 BGB ist die Vermutung tatbestandlich ausgeschlossen, wenn sie
"mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar" ist.
aa) Die Vermutung ist wegen der Art des Mangels ausgeschlossen, wenn es sich
um einen Mangel (hier: "Grund"-Mangel) handelt, der typischerweise jederzeit
eintreten kann und aus diesem Grund keinen hinreichend wahrscheinlichen
Rückschluss auf sein Vorliegen bzw. auf das Vorliegen eines "Grund"-Mangels
bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulässt. Gemeint sind damit Fälle, in
welchen das Auftreten eines Sachmangels innerhalb der ersten 6 Monate nach
Gefahrübergang keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf das
Vorliegen dieses Mangels oder des ihn verursachenden "Grundmangels" zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs erlaubt (vgl. Matusche-Beckmann in Staudinger
a.a.O. mit Beispielen Rn. 33-35) und dies unabhängig von der Frage der
Erkennbarkeit (anders siehe die Nachweise in Fn. 23 bei Lorenz in Münchner
Kommentar a.a.O. § 476 Rn. 15; ders. NJW 2004, 3020 (3021)).
Das gilt z. B. bei äußeren Beschädigungen der Kaufsache wie etwa
Blechschäden eines Kfz, da diese typischerweise jederzeit entstehen können (Matusche-Beckmann,
a.a.O. § 476 Rn. 9; Lorenz, Münchner Kommentar a.a.O. § 476 Rn. 15, 17).
bb) Nach dem Wortlaut der Ausnahmetatbestände ("es sei denn") hat hierbei
der Verkäufer diejenigen Tatsachen, die nach der Art der Sache oder der Art
des Mangels einen Unvereinbarkeitsfall begründen können, vorzutragen und zu
beweisen. Hierbei muss der Verkäufer die "Art des Mangels" als Ausnahme
nicht voll beweisen, er hat nicht den Beweis des Gegenteils zu führen. Da
hier die Ursache für den Turboladerdefekt offen ist, könnte die Beklagte
diesen Beweis des Gegenteils auch nicht führen. Vielmehr ist ausreichend,
wenn der Unternehmer die Tatsachen (voll) beweist, die ernstliche Zweifel
daran begründen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Bei der Unvereinbarkeit der Vermutung des § 476 BGB mit der Art der Sache
oder des Mangels handelt es sich um eine Rechtsfrage bzgl. derer keine
objektive Beweislast besteht (vgl. Lorenz NJW 2004, 3020 (3022)). Reinking
(Autokauf Rn. 1348 ff., vgl. Wietoska ZGS 2004, 8 (10)) spricht ausdrücklich
von einer Analogie zu den Anscheinsbeweisregeln: Es reicht aus, wenn die
Rückwirkungsvermutung vom Unternehmer "erschüttert" wird, was der Fall sein
soll, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer Mangelentstehung nach
Auslieferung des Fahrzeugs bewiesen ist. Die Tatsachen allerdings, aus denen
der Verkäufer eine solche Möglichkeit ableitet, sind von ihm zur Überzeugung
des Gerichts voll zu beweisen (§ 286 ZPO). Lorenz NJW 2004, 3020 (3022)
verwendet eine andere Terminologie, meint aber wohl dasselbe: Es sei nicht
erforderlich, dass eine "außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit" bestehe,
dass der Mangel erst nach Gefahrübergang eingetreten sei. Vielmehr sei zu
prüfen, ob der nach Gefahrübergang eingetretene Schaden mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Sachmangels bereits bei
Gefahrübergang schließen lasse.
c) Der nach Gefahrübergang eingetretene Turboladerdefekt lässt nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Sachmangels bereits
bei Gefahrübergang schließen.
Denn der Sachverständige W. ...... hat den konkreten Mangel, den
Turboladerdefekt, ursächlich möglicherweise auch auf ein plötzliches
Kaputtgehen eines Dichtungsrings zurückgeführt, ohne dass im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs demnach ein "Grund"-Mangel vorgelegen hätte. Angesichts der
Schilderung des Klägers hält der Sachverständige W. ...... ein solches
schlagartiges Kaputtgehen einer Dichtung für naheliegender als einen "Grund"Mangel
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Dem schließt sich der Senat an.
Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem
Landgericht am 16.02.2004 (Bl. 69) von einem plötzlichen und keinem
schleichenden Ereignis gesprochen. Ob der Pkw zu irgendeinem früheren
Zeitpunkt einen erhöhten Ölverbrauch wegen Ölverlustes hatte, ist daher
unerheblich, da der Kläger selbst einen solchen (im Zusammenhang mit einer
Rauchentwicklung) gerade nicht geschildert hat. Der Zeuge Ro. ... musste
daher nicht gehört werden. Der Sachverständige W. ...... hat ausdrücklich
auf die Darstellung des Klägers Bezug genommen (Bl. 76), wonach es kurz vor
Eintritt des Defekts einen kurzen Ruck gegeben habe und das Fahrzeug wenige
Zeit danach gequalmt habe. Andere Anzeichen hätten sich nicht gezeigt.
Hierzu hat der Sachverständige W. ...... ausgeführt, dass diese Darstellung
stark darauf hindeute, dass eine Dichtung innerhalb des Turboladers
schlagartig (Hervorhebung durch den Senat) defekt gegangen sei. Wenn es sich
um einen schleichenden Verschleiß gehandelt hätte, der letztlich zum Defekt
geführt hätte, hätte man dies am steigenden Ölverbrauch und Rauch im
Abgasbereich auch im warmen Zustand bemerkt. Entsprechend hat der
Sachverständige R. ..... in der Sitzung vom 26.07.2004 (Bl. 118 d. A.)
ausgeführt, dass dann, wenn der Defekt am Dichtungsring bereits bei
Kaufvertragsschluss (er meint: Übergabe) vorgelegen hätte, der Kläger dann
einen erhöhten Ölverbrauch bemerken hätte müssen, auch hätte eine
Rauchentwicklung bemerkt werden müssen. Solches hat der Kläger jedoch gerade
nicht geschildert. Diesen überzeugenden und in sich schlüssigen
Feststellungen der Sachverständigen, wonach die in Betracht kommende
Mangelursache "defekter Dichtungsring" nach Gefahrübergang eingetreten ist,
schließt sich der Senat an.
5. Damit trägt der Kläger für den Mangel, der dem Turboladerdefekt zu Grunde
lag, die volle Beweislast.
a) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der
Turboladerdefekt ursächlich auf eine nicht fachgerecht eingebaute
Papierdichtung am Ansaugkrümmer zurückzuführen ist.
Der Sachverständige R. ..... hat in seinem Gutachten vom 14.06.2004 (Bl.
95-106 d. A.) (GA S. 10/11) (Bl. 104/105 d. A.) ausgeführt, dass am
Ansaugkrümmer Teile der Papierdichtung erkennbar seien, die nicht
fachgerecht verbaut worden seien. Hier stünden Teile aus der eigentlichen
Dichtfläche hervor. In der Ölwanne habe er nach deren Abbau Reste einer
Papierdichtung vorgefunden, die durchaus der Dichtung am Ansaugkrümmer
zuordenbar seien. Sollten diese Teile über den Ölkreislauf in die Ölleitung
des Turboladers gelangt sein, sei dies als Grund für den Ausfall des
Turboladers nicht auszuschließen, was letztlich dann zum Austausch des
Turboladers im Juli 2003 geführt haben könne. In der mündlichen Erläuterung
seines Gutachtens in der Sitzung vom 26.07.2004 (Bl. 117) hat der
Sachverständige R. ..... zwar den Einwand der Beklagten, erst beim Wechseln
des Turboladers durch den Zeugen M. ..... seien die Papierdichtungen nicht
fachgerecht verbaut worden, widerlegt. Die unsachgemäß eingebaute
Papierdichtung stehe im Zusammenhang mit Arbeiten am Zylinderkopf, habe aber
nichts mit der Auswechslung des Turboladers durch den Zeugen M. ..... zu
tun. Letztlich, so der Sachverständige überzeugend weiter, könne er jetzt
aber nicht mehr feststellen, ob die (durch wen auch immer und zu welchem
Zeitpunkt) unsachgemäß eingebaute Papierdichtung zu dem Turboladerdefekt
geführt habe. Dies könne er nur feststellen, wenn er den früheren,
mittlerweile durch den Zeugen M. ..... ausgewechselten und entsorgten
Turbolader zu einer Begutachtung noch zur Verfügung hätte. Gleichzeitig
hielt es auch der Sachverständige R. ..... nicht für ausgeschlossen, dass
Ursache für den Turboladerdefekt auch ein verschlissener Dichtungsring
gewesen sein könnte. Klarstellend und ergänzend zu seinem schriftlichen
Gutachten hat der Sachverständige R. ..... dann mündlich ausgeführt (Bl. 119
d. A.), dass es zwar technisch nicht auszuschließen sei, dass entsprechend
seinen schriftlichen Darlegungen bei Benutzung des Fahrzeugs sich Teilchen
von der Papierdichtung lösen und über den Ölkreislauf in den Turbolader
gelangen. Dies sei zwar möglich, die Wahrscheinlichkeit sei aber im Ergebnis
sehr gering, dass solche losgelösten Papierteilchen den Turboladerdefekt
verursacht haben könnten. Diesen überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen schließt sich der Senat an.
b) Zu der in der Berufung vom Kläger neu aufgestellten Behauptung, "im
Zusammenwirken" hätten die reparierte Ölwanne mit groben Verklebungen und
die nicht fachgerecht verbaute Papierdichtung zu dem Turboladerschaden
geführt, braucht ein Sachverständiger nicht gehört zu werden. Hierbei
handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, das gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 S.1 Nr. 3 ZPO vom Senat nicht berücksichtigt werden
darf. Eine neue Behauptung liegt auch dann vor, wenn sie im ersten Rechtszug
nur angedeutet wurde, im Berufungsrechtszug jedoch substantiiert wurde.
Diesen Zusammenhang zwischen reparierter Ölwanne mit groben Verklebungen und
nicht fachgerecht verbauter Papierdichtung hätte der Kläger bereits in der
ersten Instanz herstellen können, nachdem die diesbezüglichen
Anknüpfungstatsachen auf dem Gutachten des Sachverständigen R. .....
beruhen. Nachdem dieser Vortrag in 1. Instanz so jedoch nicht gehalten
wurde, der Kläger auch nicht vorgebracht hat, warum er diesen Zusammenhang
nicht bereits in 1. Instanz hergestellt hat, beruht dies auf Nachlässigkeit
(§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
Unabhängig davon hat der Kläger den Zusammenhang zwischen der
Ölwannenreparatur und dem Turboladerschaden auch in technischer Hinsicht
nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan.
C. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in
Höhe der Mängelbeseitigungskosten von 1.303,38 € auch nicht wegen
Nichterfüllung eines Garantievertrags (§ 281 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 443 Abs.
1 2. Alt., 477 BGB) zu.
Die Beklagte hat mit dem Kläger keinen (unselbständigen) Garantievertrag
dahin abgeschlossen, dass sie unabhängig von der Ursache und insbesonders
dem Zeitpunkt des Auftretens eines Defekts die Haltbarkeit des Pkws über
einen gewissen Zeitraum garantiere (sog. Haltbarkeitsgarantie im Sinne des §
443 Abs. 1 2. Alt. BGB) und insoweit eine kostenlose Reparatur durchführe.
Der Kläger hat in der Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorgebracht, dass die Feststellungen des Landgerichts hierzu
unzutreffend seien, weshalb der Senat an die Feststellungen des Landgerichts
gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
I. Ein selbständiger Garantievertrag kommt hier von vorneherein nicht in
Betracht. Ob dieser auch von § 443 BGB erfasst wird oder insoweit nach wie
vor als Vertrag sui generis unter die allgemeine Regelung des § 311 BGB
fällt, ist theoretisch umstritten, aber ohne praktische Auswirkung. Der
Kläger behauptet hier nicht, dass die Beklagte einen weitergehenden, über
die Mängelfreiheit hinausgehenden Erfolg versprochen und für diesen
garantiert habe (vgl. Palandt-Sprau, 63. Aufl., 2004 Vorb. § 765 Rn. 16).
II. Aus dem schriftlichen Kaufvertrag folgt ein solcher Anspruch des Klägers
nicht.
1. Aus dem Wortlaut des Kaufvertrags (Bl. 14 d. A.), wo unter
Sondervereinbarungen vermerkt ist "Gewährleistung ist gegeben", kann keine
Garantie des Inhalts entnommen werden, dass die Beklagte während eines
bestimmten Zeitraums - der hier völlig offen ist - für jegliches Kaputtgehen
des Autos in dem Sinne einstehen werde, dass das Auto kostenlos repariert
werde.
Die Klägerseite argumentiert hier dahin, dass nach dem neuen
Verbrauchsgüterrecht ein Gewährleistungsausschluss kraft Gesetzes unzulässig
sei, weshalb diese Klausel, wolle sie sich nicht in einem überflüssigen
bloßen Verweis auf die gesetzliche Rechtslage beschränken, lediglich so
verstanden werden könne, dass zusätzlich eine bestimmte Garantie abgegeben
werde. Dieses Argument ist bereits deshalb nicht stichhaltig, weil in Ziff.
VI Nr. 4 Satz 2 der beigefügten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Verkauf gebrauchter Fahrzeuge" der Beklagten der Pkw gerade unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung verkauft wurde, da der Pkw "8 Jahre alt" war und
eine "Gesamtleistung von 160.000 km" aufwies. Der Pkw wurde 1994 erstmals
zugelassen, im Zeitpunkt des Kaufes des Klägers im Januar 2003 hatte er
einen Kilometerstand von 191.347 km. Daher hat die Beklagte nach ihren AGB
zunächst die Gewährleistung ausgeschlossen. Dieser Gewährleistungsausschluss
ist hinfällig geworden durch die individuelle Vereinbarung, wonach
"Gewährleistung gegeben ist". Es kann daher dahingestellt werden, ob nach
dem neuen Kaufrecht ein solcher Gewährleistungs-"Ausschluss" überhaupt
wirksam wäre oder ob hierin letztlich eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung
liegt (zu letzterem vgl. OLG Oldenburg ZGS 2004, 75;
Stölting, Zulässigkeit negativer Beschaffenheitsvereinbarungen in
Verbrauchsgüterkaufverträgen ZGS 2004, 96; Schinkels, Zum Vorrang der nach
dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) vor
vereinbarten Beschaffenheitsangaben - "Ausschlacht"- und "Bastelfahrzeuge"
nur auf besonderen Verbraucherwunsch ZGS 2004, 226).
2. Aus Ziff. VI Nr. 5 der AGB der Beklagten ergibt sich kein
Garantieanspruch des Klägers. Diese Vorschrift setzt vielmehr eine
Garantieerklärung voraus. Im Übrigen spricht diese Vorschrift gerade gegen
das Vorliegen der vom Kläger behaupteten "Garantie". Denn die Garantie, wie
er sie sich vorstellt, kommt nach dieser Vorschrift erst dann zustande, wenn
dem Käufer ein Garantiepass ausgehändigt wird. Diese Klausel ist gerade ein
Indiz dafür, dass eine umfassende Garantie von der Beklagten nicht abgegeben
wurde.
3. Auch aus mündlichen Nebenabreden zum schriftlichen Kaufvertrag folgt kein
entsprechendes Garantieversprechen der Beklagten.
Der Kläger behauptet sinngemäß, ihm sei die Mangelfreiheit des Fahrzeugs
zugesagt worden und darüber hinaus erklärt worden, dass Defekte innerhalb
der gesetzlichen Frist kostenfrei behoben werden. Damit behauptet der Kläger
zumindest im Ansatz eine umfassende Haltbarkeitsgarantie im Sinne einer sog.
"individuellen Händlergarantie" der Beklagten für die Dauer der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist von hier einem Jahr.
a) Eine solche individuelle Händlergarantie folgt nicht bereits aus der
Aussage der Zeugin J. .... und den Angaben des Geschäftsführers der
Beklagten, Herrn Sp. .....
Die Zeugin J. .... (Bl. 74 d. A.) hat mitgeteilt, der Geschäftsführer Sp.
.... der Beklagten habe "hinsichtlich der Gewährleistung" gesagt, "dass das
Fahrzeug so, wie es rausgegeben wird, in Ordnung" sei. "Wenn dann doch in
nächster Zeit etwas kaputtgehe, würde dies auf Kulanzbasis gemacht werden" (Bl.
74 d. A.), wobei die Zeugin dazu, ob ein konkreter Zeitraum genannt worden
sei, nichts sagen konnte. Auch der Mitgeschäftsführer Sp. ...., der in der
Sitzung vom 16.02.2004 persönlich gehört wurde (Bl. 70 d. A.), hat erklärt (Bl.
75 d. A.): "Wenn ich gesagt habe, dass eine Reparatur ohne Kosten übernommen
wird, wenn etwa in nächster Zeit kaputtgeht, dann deshalb, weil davon
auszugehen ist, dass der Schaden wohl schon bei Übergabe vorgelegen hat.
Damit waren aber nicht Fälle wie hier gemeint, wo der Schaden erst ca. 6
Monate später eingetreten ist". Letztlich bedeutet diese Einschränkung des
Geschäftsführers der Beklagten einen bloßen Verweis auf die gesetzliche
Regelung. Die Beklagte wollte ihre Erklärung offensichtlich nur als bloßen
Verweis auf die gesetzliche Gewährleistung verstanden wissen. Anders ist
auch die Aussage der Zeugin J. .... (Bl. 74 d. A.) nicht zu verstehen. Die
Zeugin differenziert ausdrücklich zwischen einer Garantie, die nach
Kilometern abgerechnet wird und für die der Kunde offensichtlich ein extra
Entgelt zu entrichten hat und der "Gewährleistung".
Der Kläger selbst konnte diese Erklärung des Mitgeschäftsführers der
Beklagten nach seinem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht
als Garantieversprechen auffassen.
Zwar hat die Zeugin J. .... ausdrücklich den Begriff "Kulanzbasis" erwähnt.
Dieser Begriff kann durchaus so verstanden werden, dass die Beklagte hier
eine Leistung verspricht, zu der sie aufgrund der gesetzlichen
Gewährleistung gerade nicht verpflichtet ist.
Dennoch ergibt sich hieraus kein Garantieanspruch des Klägers. Dies folgt
zum einen bereits daraus, dass sich der Kläger, auch in der Berufung, diese
Aussagen der Zeugin J. .... und die Äußerung des Mitgeschäftsführers Sp.
.... nicht zu eigen gemacht hat, sondern bis zuletzt, auch noch in der
Berufungsbegründung und in der Sitzung vor dem Senat darauf bestanden hat,
die Gespräche nicht mit Herrn Sp. ...., der diese Äußerung gemacht hat,
sondern mit Herrn S. ......, geführt zu haben. Auch noch in der Berufung
lässt der Kläger vortragen, dass "über eine kulanzweise Regelung von Mängeln
zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden sei". Weiter konnte der Kläger vom
objektiven Empfängerhorizont aus diese Erklärung der Beklagten nicht dahin
verstehen, dass Defekte innerhalb der gesetzlichen Frist kostenfrei behoben
werden. Allein aufgrund dieser Erklärung konnte der Kläger nicht davon
ausgehen, die Beklagte biete ihm (ohne zusätzliches Entgelt) eine umfassende
Haltbarkeitsgarantie für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von
hier 1 Jahr. Bei einem Fahrzeug dieses Alters und dieser Fahrleistung konnte
er bei einem angemessenen Kaufpreis nicht davon ausgehen, dass die Beklagte
umfassend die Haltbarkeit während eines Jahres garantiert. Dies wäre aus der
für den Kläger erkennbaren Sicht der Beklagten wirtschaftlich völlig
unvertretbar.
b) Weiter ist der Vortrag des Klägers streng genommen bereits unschlüssig,
da aus seinem Vortrag nicht klar wird, welchen Inhalt die Garantieerklärung,
auf die er sich beruft, haben soll..... (wird ausgeführt)
D. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung
des Kaufpreises (Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung
von Nutzungen) aus § 437 Nr. 2 i. V. m. §§ 440, 323 Abs. 1, 326 Abs. 4 i. V.
m. 346 Abs. 1 BGB zu.
I. Bei dem am 18.12.2003 nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, innerhalb der die
Vermutung des § 476 BGB greift, eingetretenen Motorschaden handelt es sich
um keinen Sachmangel.
Auch insoweit ist der Senat an die Feststellungen des Landgerichts gebunden
(§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zum Motorschaden hat der Sachverständige R. ..... ausdrücklich ausgeführt,
dass dieser durch ausgehängte und verbogene Stößelstangen verursacht worden
sei. Das Aushängen der Stößelstangen sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auf ein Überdrehen des Motors zurückzuführen. Dies könne
sowohl durch einen Bedienfehler wie Verschalten oder aber auch durch ein
übermäßiges Hochdrehen des Motors entstanden sein.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vorgebracht hat, dass das
Fahrzeug mit einem Automatikgetriebe und einem Drehzahlbegrenzer
ausgestattet sei, hat er diese Erklärung in der Sitzung vor dem Senat
zurückgenommen und unstreitig gestellt, dass das Fahrzeug mit einem
5-Gang-Getriebe und nicht mit einem Automatikgetriebe ausgestattet sei.
II. Der Kläger kann seinen Rücktritt auch nicht auf eine "unsachgemäße
Reparatur der Ölwanne des Fahrzeugs mit grober Verklebung, wobei Teile der
eigentlichen Dichtungsfläche hervorstehen", stützen.
Auf diesen Mangel hat der Kläger seinen Rücktritt erstmals mit nicht
nachgelassenem, nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung
eingegangen Schriftsatz vom 04.08.2004 (Bl. 123 d.A.) gestützt. Im Hinblick
auf diesen Vortrag war das Landgericht nicht gehalten, die Sitzung wieder zu
eröffnen. Dieser Vortrag ist auch rechtlich unerheblich. Denn insoweit hat
der Kläger mit diesem Schriftsatz sofort den Rücktritt erklärt, ohne der
Beklagten durch Nachfristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu
haben.
Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war hier nicht gemäß §§ 440 Satz 1, 281
Abs. 2 BGB und § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Nachdem der Kläger die Beklagte
insoweit bislang zu einer Reparatur der Ölwanne nicht aufgefordert hat, kann
sie eine solche auch nicht abgelehnt haben. Insoweit fehlt es an einer
ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte. Auch
liegen keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die sofortige Geltendmachung des Rücktritts rechtfertigen.
Nachdem es an einer Nachfristsetzung hinsichtlich des behaupteten Mangels
"unsachgemäße Reparatur an der Ölwanne" fehlt, braucht aus Rechtsgründen der
Vorbesitzer des Fahrzeugs, Herr Ro. ..., dazu, er (der Zeuge selbst) habe
eine solche Reparatur nicht vorgenommen, nicht als Zeuge gehört zu werden.
III. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung erstmals seinen Rücktritt
auch auf den behaupteten Mangel stützt, im Zusammenwirken hätte die
reparierte Ölwanne mit groben Verklebungen und die nicht fachgerecht
verbaute Papierdichtung zu dem Motorschaden geführt, ist der Kläger mit
diesem Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Auf die Ausführungen unter B. II. 5. b) wird
verwiesen.
Auch insoweit hat der Kläger im übrigen einen Zusammenhang zwischen der
Ölwannenreparatur und dem Motorschaden in technischer Hinsicht nicht
substantiiert dargetan. Für einen solchen Zusammenhang sind auch keine
Anhaltspunkte ersichtlich.
III. Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die
Revision ist zuzulassen. Die Frage, welches Beweismaß für den Ausschluss der
Vermutungswirkung des § 476 BGB wegen der "Art des Mangels" gilt, ist bisher
vom Bundesgerichtshof nicht entschieden. Ebenfalls noch nicht entschieden
ist die Frage, ob die Anwendung der Vermutung des § 476 BGB nach der Art des
Mangels ausgeschlossen ist, wenn die Mängelursache offen ist, es aber zur
Überzeugung des entscheidenden Gerichts feststeht, dass eine der in Betracht
kommenden Ursachen für eine nach Gefahrübergang eingetretene
Mangelerscheinung spontan nach Gefahrübergang eingetreten ist, oder ob der
Verkäufer den Beweis des Gegenteils (Mangelursache ist nach Gefahrübergang
aufgetreten) führen muss. Beide Fragen haben grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
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