| IZPR: Keine Rechtshängigkeitssperre nach Art. 27  
	EuGVO bei ausschließlicher internationaler Zuständigkeit des später 
	angerufenen Gerichts ("italienischer Torpedo") 
 EuGH v. 3.4.2014 - Rs. C-438/12 (Weber) 
 Fundstelle:
 NJW 2014, 1871
 
 Tenor: 1. Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 
	des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die 
	Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 
	ist dahin auszulegen, dass zur Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, „welche 
	dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“, im Sinne 
	dieser Vorschrift eine Klage gehört, die – wie die hier bei dem Gericht 
	eines anderen Mitgliedstaats erhobene – auf Feststellung der Ungültigkeit 
	der Ausübung eines Vorkaufsrechts gerichtet ist, das an diesem Grundstück 
	besteht und gegenüber jedermann wirkt.2. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass das 
	später angerufene Gericht, bevor es das Verfahren gemäß dieser Vorschrift 
	aussetzt, prüfen muss, ob eine etwaige Sachentscheidung des zuerst 
	angerufenen Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung wegen Verletzung 
	der in ihrem Art. 22 Nr. 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit in 
	den übrigen Mitgliedstaaten nicht anerkannt würde.
 
 Zentrale Probleme:Es geht um ein Verfahren auf Vorlage des OLG München 
	(zu einer Vorlage bzgl einer ganz ähnlichen Problematik s.
	BGH v. 18.8.2013 - V ZB 163/12). 
	Im Mittelpunkt steht um ein Klassikerproblem des IZPR: Wenn in einem 
	Mitgliedsstaat eine Klage anhängig gemacht wird, die bereits bzgl. desselben 
	Streitgegenstands zwischen denselben an einem Gericht eines anderen 
	Mitgliedstaats anhängig ist, hat nach Art. 27 I EuGVO (zur Vermeidung 
	widersprechender Entscheidungen) das später angerufene Gericht das Verfahren 
	auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Das kann eine Person, die erwartet, verklagt zu werden, dazu verleiten, den 
Streitgegenstand selbst (etwa im Wege einer negativen Feststellungsklage, s. BGH v. 18.8.2013 - V ZB 163/12) vor 
einem Gericht geltend zu machen, dass unzuständig ist, bei welchem aber das 
Verfahren typischerweise lange dauert. Mit diesem Mittel kann man quasi im 
Vorfeld eine Klage beim tatsächlich zuständigen Gericht blockieren 
	("torpedieren"). In der 
Praxis finden solche Klagen sehr häufig in Italien statt. Deshalb wird diese 
Vorgehensweise auch salopp als der „italienische Torpedo“ bezeichnet. Dass es dem 
	vorliegenden Gericht gerade um diese Frage ging, erkennt man sehr gut an der 
	Vorlagefrage Nr. 7a.
 Nach der 
	bisherigen Rechtsprechung des EuGH, die der Senat detailliert darlegt, kann 
	einem solchen Vorgehen nicht mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs begegnet 
	werden (EuGH v. 25.10.2012 - 
	Rs. C-133/11 Folien Fischer). Hier geht es jetzt darum, ob dies auch zu gelten hat, wenn das 
	zuletzt angerufene Gericht nach der EuGVO ausschließlich 
	zuständig ist. Es ging nämlich um eine Klage auf Feststellung der 
	Nichtausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts, die der Gerichtshof als 
	dingliche Klage i.S.v. Art. 22 Nr. 1 EuGVO qualifiziert (s. bei
	Rn. 42 ff). Damit besteht ein ausschließlicher 
	Gerichtsstand am Belegenheitsort, hier also in Deutschland.
 Im Ergebnis verneint der EuGH hier eine Rechtshängigkeitssperre. 
	Zentrales Argument ist, dass eine Sachentscheidung des zunächst angerufenen 
	Gerichts nach Art. 35 EuGVO nicht anerkennungsfähig wäre, weil ein 
	ausschließlicher Gerichtsstand verletzt worden wäre (s. dazu 
	Rn. 48 ff). Damit entspreche es nicht einer geordneten Rechtspflege, dem 
	später angerufenen, ausschließlich zuständigen Gericht eine Sachentscheidung 
	zu versagen. Die ratio des Art. 27 EuGVO, sich widersprechende, im 
	jeweiligen Land gleichermaßen gültige Sachentscheidung zu vermeiden, trifft 
	in dieser Konstellation nicht zu.
 Von allgemeinem Interesse in Bezug auf die Vorlageverfahren nach Art. 267 
	AEUV sind die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage 
	(s. bei Rn. 34 f): Diese prüft 
	der EuGH nach ständiger Rechtsprechung nur in seltenen Ausnahmefällen. Im 
	Grundsatz ist dies eine Frage, die das vorlegende Gericht alleine nach 
	nationalem Recht zu beantworten hat.
 
 
©sl 2014 
 Urteil:
 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 22 Nr. 1, 
	27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 
	über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung 
	von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
 
 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem Frau 
	Irmengard Weber (im Folgenden: Frau I. Weber) die Verurteilung ihrer 
	Schwester Frau Mechthilde Weber (im Folgenden: Frau M. Weber) zur 
	Bewilligung der Eintragung von Frau I. Weber als Eigentümerin in das 
	Grundbuch begehrt.
 
 Rechtlicher Rahmen
 
 Unionsrecht
 
 3 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:
 
 „Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über 
	die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen 
	erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher 
	unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die 
	internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen 
	und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte 
	Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese 
	Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.“
 
 4 Der 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet:
 
 „Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so 
	weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten 
	miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und 
	wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im 
	Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen 
	vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen 
	Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig 
	gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom 
	festgelegt werden.“
 
 5 Im 16. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es:
 
 „Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der [Union] 
	rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, 
	außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes 
	Verfahren, anerkannt werden.“
 
 6 Art. 22 Nr. 1 der Verordnung, der zu Abschnitt 6 („Ausschließliche 
	Zuständigkeiten“) ihres Kapitels II gehört, sieht vor:
 
 „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
 1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die 
	Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte 
	des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
 …“
 
 7 Art. 25 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 8 („Prüfung der 
	Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens“) ihres Kapitels II 
	gehört, bestimmt:
 
 „Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu 
	erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das 
	Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich 
	zuständig ist.“
 
 8 Art. 27 dieser Verordnung, der zu Abschnitt 9 („Rechtshängigkeit und im 
	Zusammenhang stehende Verfahren“) ihres Kapitels II gehört, lautet:
 
 „(1)Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen 
	desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt 
	das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die 
	Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
 (2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, 
	erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für 
	unzuständig.“
 
 9 Art. 28 der Verordnung, der im Zusammenhang stehende Verfahren regelt, 
	bestimmt:
 
 „(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im 
	Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das 
	Verfahren aussetzen.
 …
 (3) Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen 
	ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung 
	und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten 
	Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“
 
 10 Art. 34 der Verordnung sieht vor:
 
 „Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn
 1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des 
	Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich 
	widersprechen würde;
 2. dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das 
	verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück 
	nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich 
	verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung 
	keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
 3. sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben 
	Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, 
	ergangen ist;
 4. sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen 
	Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem 
	Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere 
	Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem 
	Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“
 
 11 Art. 35 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
 
 „(1) Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften 
	der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein 
	Fall des Artikels 72 vorliegt.
 (2) Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die 
	Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 
	1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen 
	Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des 
	Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.
 (3) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, 
	unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die 
	Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung 
	(ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.“
 
 Deutsches Recht
 
 12 In § 1094 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist das 
	dingliche Vorkaufsrecht wie folgt definiert:
 
 „Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen 
	Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf 
	berechtigt ist.“
 
 13 Die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts ist in den §§ 463 und 464 BGB 
	geregelt.
 
 14 § 463 BGB bestimmt:
 
 „Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das 
	Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen 
	Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.“
 
 15 § 464 BGB lautet:
 
 „(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem 
	Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag 
	bestimmten Form.
 (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem 
	Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche 
	der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.“
 
 16 § 873 Abs. 1 BGB, der die Voraussetzungen für die Übertragung des 
	Eigentums an einem Grundstück regelt, sieht vor:
 
 „Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück … ist die Einigung des 
	Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und 
	die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit 
	nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“
 
 17 § 19 der Grundbuchordnung lautet:
 
 „Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr 
	betroffen wird.“
 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
 
 18 Frau I. Weber und Frau M. Weber, zwei Schwestern im Alter von 82 und 78 
	Jahren, sind zu sechs Zehnteln und vier Zehnteln Miteigentümerinnen eines 
	Grundstücks in München (Deutschland).
 
 19 Aufgrund eines notariellen Vertrags vom 20. Dezember 1971 wurde zugunsten 
	von Frau I. Weber ein dingliches Vorkaufsrecht am 4/10‑Miteigentumsanteil 
	von Frau M. Weber im Grundbuch eingetragen.
 
 20 Mit notariellem Vertrag vom 28. Oktober 2009 verkaufte Frau M. Weber 
	ihren Anteil von vier Zehnteln an die Gesellschaft deutschen Rechts Z. GbR, 
	zu deren Geschäftsführern ihr Sohn, Herr Calmetta, ein in Mailand (Italien) 
	niedergelassener Rechtsanwalt, gehört. Dieser Vertrag enthielt eine 
	Klausel, mit der sich Frau M. Weber als Verkäuferin ein Rücktrittsrecht 
	vorbehielt, das bis zum 28. März 2010 befristet war und bestimmten 
	Bedingungen unterlag.
 
 21 Nachdem Frau I. Weber von dem Notar, der den genannten Vertrag in München 
	beurkundet hatte, informiert worden war, übte sie mit Schreiben vom 18. 
	Dezember 2009 ihr Vorkaufsrecht an diesem Miteigentumsanteil aus.
 
 22 Mit einem am 25. Februar 2010 vor demselben Notar geschlossenen 
	Vertrag erkannten Frau I. Weber und Frau M. Weber die wirksame Ausübung 
	dieses Vorkaufsrechts durch Frau I. Weber nochmals ausdrücklich an und 
	trafen eine Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs auf Frau I. Weber 
	zu dem Preis, der in dem von Frau M. Weber mit der Z. GbR geschlossenen 
	Kaufvertrag vereinbart worden war. Die beiden Parteien wiesen den 
	Notar jedoch an, die Eintragung ins Grundbuch gemäß § 873 Abs. 1 BGB erst 
	dann zu veranlassen, wenn Frau M. Weber ihm schriftlich erklärt hat, dass 
	sie ihr Rücktrittsrecht aus dem mit der Z. GbR geschlossenen Vertrag 
	innerhalb der dort geregelten Frist, die am 28. März 2010 ablief, nicht 
	ausgeübt oder darauf verzichtet hat. Am 2. März 2010 zahlte Frau I. Weber 
	den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 4 Mio. Euro.
 
 23 Mit Schreiben vom 15. März 2010 erklärte Frau M. Weber, dass sie 
	ihr Rücktrittsrecht betreffend Frau I. Weber aus dem Vertrag vom 28. Oktober 
	2009 ausübe.
 
 24 Mit Klageschrift vom 29. März 2010 erhob die Z. GbR beim 
	Tribunale ordinario di Milano (Zivilgericht Mailand) Klage gegen Frau 
	I. Weber und Frau M. Weber auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung 
	des Vorkaufsrechts durch Frau I. Weber und der Gültigkeit des zwischen Frau 
	M. Weber und der Z. GbR geschlossenen Vertrags.
 
 25 Am 15. Juli 2010 erhob Frau I. Weber beim Landgericht München I Klage mit 
	dem Antrag, Frau M. Weber zu verurteilen, die Eintragung der Übertragung des 
	fraglichen 4/10-Miteigentumanteils in das Grundbuch zu bewilligen. Zur 
	Begründung führte Frau I. Weber insbesondere aus, dass das zwischen der Z. GbR 
	und Frau M. Weber vereinbarte Rücktrittsrecht nicht zu den auch für sie 
	geltenden Vertragsklauseln gehöre.
 
 26 Unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und, 
	hilfsweise, auf Art. 28 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung setzte das 
	Landgericht München I das bei ihm geführte Verfahren im Hinblick auf das 
	bereits beim Tribunale ordinario di Milano anhängige Verfahren aus. Dagegen 
	legte Frau I. Weber beim Oberlandesgericht München Berufung ein.
 
 27 Das Oberlandesgericht München, das die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 
	der Verordnung Nr. 44/2001, zumindest aber die von Art. 28 Abs. 1 und 3 der 
	Verordnung grundsätzlich für gegeben hält, hat das Verfahren ausgesetzt und 
	dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
 
 1. Erstreckt sich der Anwendungsbereich von 
	Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 auch auf Fallkonstellationen, bei denen 
	zwei Parteien in dem einen Rechtsstreit jeweils die Parteirolle als Beklagte 
	innehaben, weil beide Parteien von einem Dritten mit einer Klage überzogen 
	wurden, und in dem anderen Rechtsstreit die Parteirollen als Kläger und 
	Beklagter einnehmen? Handelt es sich bei einer solchen Fallkonstellation um 
	einen Rechtsstreit „zwischen denselben Parteien“, oder sind die 
	verschiedenen in dem einen Verfahren vom Kläger gegen die beiden Beklagten 
	geltend gemachten Anträge getrennt zu prüfen mit der Folge, dass nicht von 
	einem Rechtsstreit „zwischen denselben Parteien“ auszugehen ist?
 
 2. Liegt eine Klage wegen „desselben Anspruchs“ im Sinne von Art. 27 der 
	Verordnung Nr. 44/2001 vor, wenn die Klageanträge und die Klagebegründungen 
	in beiden Verfahren zwar unterschiedlich sind, aber
 a) für die Entscheidung beider Verfahren jeweils dieselbe Vorfrage gelöst 
	werden muss oder
 b) in einem Verfahren im Rahmen eines Hilfsantrags Feststellung zu einem 
	Rechtsverhältnis begehrt wird, das in dem anderen Verfahren als Vorfrage 
	eine Rolle spielt?
 
 3. Handelt es sich um eine Klage, welche im Sinne von Art. 22 Nr. 1 der 
	Verordnung Nr. 44/2001 ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache zum 
	Gegenstand hat, wenn die Feststellung beantragt wird, der Beklagte habe sein 
	unstreitig nach deutschem Recht bestehendes dingliches Vorkaufsrecht an 
	einem in Deutschland belegenen Grundstück nicht wirksam ausgeübt?
 
 4. Ist das später angerufene Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach 
	Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und damit noch vor einer 
	Entscheidung der Zuständigkeitsfrage durch das zuerst angerufene Gericht 
	gehalten zu prüfen, ob das zuerst angerufene Gericht wegen Art. 22 Nr. 1 
	unzuständig ist, weil eine derartige Unzuständigkeit des zuerst angerufenen 
	Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dazu führen würde, 
	dass eine etwaige Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nicht 
	anerkannt wird? Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für das später 
	angerufene Gericht unanwendbar, wenn das später angerufene Gericht zu der 
	Meinung gelangt, dass das zuerst angerufene Gericht wegen Art. 22 Nr. 1 
	unzuständig ist?
 5. Ist das später angerufene Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach 
	Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und damit noch vor einer 
	Entscheidung der Zuständigkeitsfrage durch das zuerst angerufene Gericht 
	gehalten, den Vorwurf einer Partei zu prüfen, die andere habe durch Anrufung 
	des zuerst angerufenen Gerichts rechtsmissbräuchlich gehandelt? Ist Art. 27 
	Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für das später angerufene Gericht 
	unanwendbar, wenn das später angerufene Gericht zu der Meinung gelangt, dass 
	die Anrufung des zuerst angerufenen Gerichts rechtsmissbräuchlich erfolgt 
	ist?
 6. Setzt die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 voraus, 
	dass das später angerufene Gericht zuvor entschieden hat, dass im konkreten 
	Fall Art. 27 Abs. 1 der Verordnung keine Anwendung findet?
 7. Darf im Rahmen der Ausübung des Ermessens, das durch Art. 28 Abs. 1 der 
	Verordnung Nr. 44/2001 eingeräumt wird, berücksichtigt werden,
 a) dass das zuerst 
	angerufene Gericht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem Verfahren 
	statistisch gesehen erheblich länger dauern als in dem Mitgliedstaat, in dem 
	das später angerufene Gericht ansässig ist,
 b) dass nach Einschätzung des später angerufenen Gerichts das Recht des 
	Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem das später angerufene Gericht ansässig 
	ist,
 c) das Alter einer Partei,
 d) die Erfolgsaussichten der Klage vor dem zuerst angerufenen Gericht?
 
 8. Ist bei Auslegung und Anwendung der Art. 27 und 28 der Verordnung 
	Nr. 44/2001 außer dem Zweck, unvereinbare bzw. widersprechende 
	Entscheidungen zu vermeiden, auch der Justizgewährungsanspruch des 
	Zweitklägers zu berücksichtigen?
 
 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
 
 28 Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014, der am 21. Februar 2014 bei der 
	Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Frau M. Weber auf die am 30. 
	Januar 2014 vorgetragenen Schlussanträge des Generalanwalts hin die 
	Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt, da die Schlussanträge 
	sachliche und rechtliche Fehler enthielten.
 
 29 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung auf Antrag 
	der Parteien die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anordnen, wenn er 
	sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht 
	erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. in diesem 
	Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovost’, C‑470/12, noch nicht in der 
	amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21 und die dort angeführte 
	Rechtsprechung).
 
 30 So verhält es sich hier jedoch nicht. Der Gerichtshof ist nämlich der 
	Auffassung, dass er über alle Angaben verfügt, die für seine Entscheidung 
	erforderlich sind. Da er nicht an die Schlussanträge des Generalanwalts 
	gebunden ist, ist eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht stets 
	dann unerlässlich, wenn der Generalanwalt einen Gesichtspunkt aufwirft, den 
	die Parteien des Ausgangsverfahrens anders beurteilen.
 
 31 Demnach ist nach Anhörung des Generalanwalts dem Antrag auf 
	Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht stattzugeben.
 
 Zu den Vorlagefragen
 
 Zur dritten Frage
 
 32 Mit dieser Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das 
	vorlegende Gericht wissen, ob Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin 
	auszulegen ist, dass zur Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, „welche 
	dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“, im Sinne 
	dieser Vorschrift eine Klage gehört, die – wie die hier bei dem Gericht 
	eines anderen Mitgliedstaats erhobene – auf Feststellung der Ungültigkeit 
	der Ausübung eines Vorkaufsrechts gerichtet ist, das an diesem Grundstück 
	besteht und gegenüber jedermann wirkt.
 
 Zur Zulässigkeit
 
 33 Frau M. Weber hält diese Frage für unzulässig, da sie einen Gesichtspunkt 
	betreffe, der zwar im Verfahren vor dem zuerst angerufenen italienischen 
	Gericht eine Rolle spielen könne, nicht aber im Verfahren vor dem später 
	angerufenen deutschen Gericht. Insbesondere sei das später 
	angerufene Gericht nicht berechtigt, die Zuständigkeit des zuerst 
	angerufenen Gerichts zu prüfen. Diese Frage sei daher für die 
	Aussetzungsentscheidung, die das vorlegende Gericht gemäß den Art. 27 und 28 
	der Verordnung Nr. 44/2001 treffen könnte, irrelevant.
 
 34 Insoweit 
	ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des 
	Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung 
	zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das 
	nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des 
	Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen 
	Rechts zuständig ist. Ebenso hat nur das 
	nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen 
	Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf 
	die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die 
	Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen.
	Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm 
	vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts 
	betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, ProRail, 
	C‑332/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30 und 
	die dort angeführte Rechtsprechung).
 
 35 Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines 
	nationalen Gerichts somit nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung 
	des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder 
	dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem 
	hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und 
	rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der 
	ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne 
	u. a. Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes 
	de Castilla y León, C‑413/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung 
	veröffentlicht, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
 
 36 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht der Fall.
 
 37 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich nämlich eindeutig, 
	dass es sich veranlasst sehen kann, die Frage der Gültigkeit der Ausübung 
	eines dinglichen Vorkaufsrechts durch Frau I. Weber zu prüfen, die 
	Gegenstand eines anderen, bei einem italienischen Gericht anhängigen 
	Rechtsstreits ist. Die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung 
	Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof wird es dem vorlegenden Gericht daher 
	ermöglichen, zu erfahren, ob der bei ihm anhängige Rechtsstreit zur 
	Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, „welche dingliche Rechte an 
	unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“, gehört, und ihn zu 
	entscheiden.
 
 38 Unter diesen Umständen ist die dritte Frage als zulässig anzusehen.
 
 Zur Beantwortung der Frage
 
 39 Nach Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Gerichte 
	des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, für Klagen, 
	welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben,
	ausschließlich zuständig (forum rei sitae).
 
 40 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a 
	des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche 
	Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- 
	und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler 
	Übereinkommen), die auch für die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung 
	Nr. 44/2001 gilt, bereits ausgeführt, dass der Ausdruck „welche dingliche 
	Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“ im Unionsrecht 
	autonom zu definieren ist, um sicherzustellen, dass sich aus diesem 
	Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie 
	möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (vgl. in 
	diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C‑115/88, Slg. 
	1990, I‑27, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
 
 41 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche 
	Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache 
	belegen ist, darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen 
	der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der 
	Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche 
	anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (Urteil 
	Reichert und Kockler, Rn. 10).
 
 42 Der Gerichtshof 
	hat bereits entschieden, dass Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens, und 
	damit Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, dahin auszulegen ist,
	dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des 
	Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an 
	unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in 
	den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen 
	als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer 
	unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer 
	dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser 
	Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu 
	sichern (Urteil vom 3. Oktober 2013, Schneider, C‑386/12, noch 
	nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21 und die dort 
	angeführte Rechtsprechung).
 
 43 Unter Bezugnahme auf den Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen 
	über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten 
	Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die 
	gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher 
	Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend 
	die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, 
	S. 71, Nr. 166) hat der Gerichtshof ferner darauf hingewiesen, dass 
	der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen 
	Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber 
	jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner 
	geltend gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 5. April 2001, 
	Gaillard, C‑518/99, Slg. 2001, I‑2771, Rn. 17).
 
 44 Was die vorliegende Rechtssache betrifft, so gehört, wie der 
	Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und wie das 
	vorlegende Gericht, Frau I. Weber, die deutsche Regierung und die 
	Europäische Kommission geltend machen, eine Klage, mit der – wie mit 
	der Klage der Z. GbR beim italienischen Gericht – die Feststellung begehrt 
	wird, dass ein dingliches Vorkaufsrecht an einem in Deutschland belegenen 
	Grundstück nicht wirksam ausgeübt wurde, zur Kategorie der Klagen, die im 
	Sinne von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dingliche Rechte an 
	unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben.
 
 45 Wie sich nämlich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten 
	ergibt, wirkt ein Vorkaufsrecht wie das des § 1094 BGB, das an einem 
	Grundstück besteht und im Grundbuch eingetragen ist, nicht nur gegenüber dem 
	Schuldner, sondern sichert den Anspruch des Vorkaufsberechtigten auf 
	Übertragung des Eigentums auch gegenüber Dritten, so dass, wenn ein 
	Kaufvertrag zwischen einem Dritten und dem Eigentümer des belasteten 
	Grundstücks geschlossen wird, die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts dazu 
	führt, dass der Kauf dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam ist und 
	als zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer unter den Bestimmungen 
	zustande gekommen gilt, welche Letzterer mit dem Dritten vereinbart hat.
 
 46 Bestreitet der Dritte die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts im 
	Rahmen einer Klage, wie sie beim Tribunale ordinario di Milano anhängig ist, 
	soll mit dieser Klage daher im Wesentlichen festgestellt werden, ob die 
	Ausübung des Vorkaufsrechts dem Berechtigten den Anspruch auf Übertragung 
	des streitbefangenen Grundstücks hat sichern können. In einem solchen Fall 
	betrifft der Rechtsstreit, wie sich aus Nr. 166 des in Rn. 43 des 
	vorliegenden Urteils angeführten Schlosser-Berichts ergibt, ein dingliches 
	Recht an einer unbeweglichen Sache und fällt unter die ausschließliche 
	Zuständigkeit des forum rei sitae.
 
 47 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 22 Nr. 1 
	der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass zur Kategorie der 
	Rechtsstreitigkeiten, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum 
	Gegenstand haben“, im Sinne dieser Vorschrift eine Klage gehört, die – wie 
	die hier bei dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erhobene – auf 
	Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts gerichtet 
	ist, das an diesem Grundstück besteht und gegenüber jedermann wirkt.
 
 Zur vierten Frage
 
 48 Mit 
	dieser Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende 
	Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin 
	auszulegen ist, dass das später angerufene Gericht, bevor es das Verfahren 
	gemäß dieser Vorschrift aussetzt, prüfen muss, ob eine etwaige 
	Sachentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 dieser 
	Verordnung wegen Verletzung der in ihrem Art. 22 Nr. 1 vorgesehenen 
	ausschließlichen Zuständigkeit in den übrigen Mitgliedstaaten nicht 
	anerkannt würde.
 
 49 Nach Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 muss das später 
	angerufene Gericht bei Rechtshängigkeit das Verfahren von Amts wegen 
	aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, 
	und sich, sobald diese feststeht, zugunsten dieses Gerichts für unzuständig 
	erklären.
 
 50 Der Gerichtshof, der über die Frage zu entscheiden hatte, ob Art. 21 des 
	Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, 
	das später angerufene Gericht ermächtigt oder verpflichtet, die 
	Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zu prüfen, hat ausgeführt,
	dass – vorbehaltlich einer ausschließlichen Zuständigkeit des später 
	angerufenen Gerichts nach dem Brüsseler Übereinkommen und insbesondere nach 
	dessen Art. 16 – Art. 21, der die Rechtshängigkeit betrifft, dahin 
	auszulegen ist, dass im Fall einer Rüge der mangelnden Zuständigkeit des 
	zuerst angerufenen Gerichts das später angerufene Gericht, sofern es sich 
	nicht für unzuständig erklärt, lediglich befugt ist, seine Entscheidung 
	auszusetzen, ohne selbst die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts 
	prüfen zu dürfen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991, Overseas Union 
	Insurance u. a., C‑351/89, Slg. 1991, I‑3317, Rn. 20 und 26).
 
 51 Mangels Geltendmachung einer 
	ausschließlichen Zuständigkeit des im Ausgangsrechtsstreit später 
	angerufenen Gerichts hat der Gerichtshof folglich die Auslegung von Art. 21 
	des Brüsseler Übereinkommens für den vorbehaltenen Fall schlicht offen 
	gelassen (Urteile 
	vom 9. Dezember 2003, Gasser, C‑116/02, Slg. 2003, I‑14693, Rn. 45, 
	und vom 27. Februar 2014, 
	
	Cartier parfums – lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, 
	noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26).
 
 52 Als der Gerichtshof später mit der Frage nach dem Verhältnis zwischen 
	Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens und dessen die ausschließliche 
	Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung betreffenden 
	Art. 17, dem Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, befasst wurde, 
	hat er zwar im Urteil Gasser entschieden, dass die Geltendmachung 
	einer Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nach Art. 17 des 
	Übereinkommens die Anwendung der Verfahrensregel in Art. 21 des 
	Übereinkommens, die sich klar und ausschließlich auf die zeitliche Abfolge 
	stützt, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind, nicht in 
	Frage stellen kann.
 
 53 In der vorliegenden Rechtssache ist jedoch – wie in Rn. 47 des 
	vorliegenden Urteils ausgeführt und anders als in der Rechtssache, in der 
	das Urteil Gasser ergangen ist – eine ausschließliche Zuständigkeit 
	des später angerufenen Gerichts nach Art. 22 Nr. 1 der Verordnung 
	Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 6 ihres Kapitels II gehört, gegeben.
 
 54 Art. 35 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass eine in einem 
	Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nicht 
	anerkannt wird, wenn die Vorschriften von Abschnitt 6 des Kapitels II der 
	Verordnung über die ausschließliche Zuständigkeit verletzt worden sind.
 
 55 Daraus folgt, dass eine Entscheidung, die das zuerst angerufene Gericht 
	in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens unter Verletzung von Art. 22 
	Nr. 1 der Verordnung erlässt, im Mitgliedstaat des später angerufenen 
	Gerichts nicht anerkannt werden kann.
 
 56 Unter diesen Umständen ist das später angerufene Gericht nicht 
	mehr berechtigt, das Verfahren auszusetzen oder sich für unzuständig zu 
	erklären, sondern es muss in der Sache über die bei ihm erhobene Klage 
	entscheiden, um die Einhaltung dieser Regel ausschließlicher Zuständigkeit 
	zu gewährleisten.
 
 57 Jede andere Auslegung widerspräche den der Systematik der 
	Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde liegenden Zielen, etwa der abgestimmten 
	Rechtspflege unter Vermeidung negativer Zuständigkeitskonflikte oder dem 
	freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, insbesondere 
	ihrer Anerkennung.
 
 58 Es entspräche nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner 
	Schlussanträge ebenfalls im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht dem Gebot 
	einer geordneten Rechtspflege, wenn das später angerufene, nach Art. 22 
	Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ausschließlich zuständige Gericht gemäß 
	Art. 27 der Verordnung das Verfahren aussetzen würde, bis die Zuständigkeit 
	des zuerst angerufenen Gerichts feststünde, und sich dann gegebenenfalls zu 
	dessen Gunsten für unzuständig erklären würde.
 
 59 Darüber hinaus würde im konkreten Kontext einer ausschließlichen 
	Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nach Art. 22 Nr. 1 dieser 
	Verordnung das mit ihrem Art. 27 verfolgte Ziel beeinträchtigt, das darin 
	besteht, zu verhindern, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, weil 
	sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien 
	in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.
 
 60 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 27 
	Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass das später 
	angerufene Gericht, bevor es das Verfahren gemäß dieser Vorschrift aussetzt, 
	prüfen muss, ob eine etwaige Sachentscheidung des zuerst angerufenen 
	Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung wegen Verletzung der in ihrem 
	Art. 22 Nr. 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit in den übrigen 
	Mitgliedstaaten nicht anerkannt würde.
 
 Zu den Fragen 1, 2 und 5 bis 8
 
 61 Die Fragen 1, 2 und 5 bis 8 betreffen zum einen den Anwendungsbereich des 
	Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und die vom später angerufenen Gericht zu 
	berücksichtigenden Gesichtspunkte, wenn es bei Rechtshängigkeit beschließt, 
	das Verfahren auszusetzen, und zum anderen das Verhältnis zwischen den 
	Art. 27 und 28 dieser Verordnung sowie die Kriterien, die das später 
	angerufene Gericht im Rahmen seiner Ermessensausübung bei im Zusammenhang 
	stehenden Verfahren heranziehen kann.
 
 62 Wie der Generalanwalt in Nr. 20 seiner Schlussanträge im Wesentlichen 
	ausgeführt hat, kann das später angerufene Gericht, das nach Art. 22 Nr. 1 
	der Verordnung Nr. 44/2001 ausschließlich zuständig ist, nicht verpflichtet 
	sein, die Frage zu prüfen, ob die materiellen Kriterien der Rechtshängigkeit 
	bei einem Rechtsstreit, mit dem es als zweites Gericht befasst wurde, 
	erfüllt sind.
 
 63 Eine solche Prüfung wäre nämlich unnötig, da das später angerufene 
	Gericht befugt ist, bei seiner Entscheidung nach Art. 27 der Verordnung 
	Nr. 44/2001 zu berücksichtigen, dass eine etwaige Entscheidung des zuerst 
	angerufenen Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 der Verordnung wegen Verletzung der 
	in ihrem Art. 22 Nr. 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit in den 
	übrigen Mitgliedstaaten nicht anerkannt würde.
 
 64 Die Frage, welche Gesichtspunkte das später angerufene Gericht 
	beim Erlass seiner Entscheidung im Fall der Rechtshängigkeit berücksichtigen 
	könnte, stellt sich daher nicht mehr.
 
 65 Gleiches gilt für die Fragen zum Verhältnis zwischen den Art. 27 und 28 
	der Verordnung Nr. 44/2001 und für die Kriterien, die das später angerufene 
	Gericht im Rahmen seiner Ermessensausübung bei im Zusammenhang stehenden 
	Verfahren heranziehen kann. Ist das später angerufene Gericht wie im 
	Ausgangsverfahren ausschließlich zuständig, können die Art. 27 und 28 dieser 
	Verordnung nämlich nicht in Konkurrenz zueinander treten.
 
 66 Nach alledem ist festzustellen, dass die Fragen 1, 2 und 5 bis 8 in 
	Anbetracht der Antworten auf die Fragen 3 und 4 nicht zu beantworten sind.
 
 Kosten
 
 67 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein 
	Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; 
	die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer 
	Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht 
	erstattungsfähig.
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