Schadensrechtliche Vorteilsausgleichung bei
ungleichartigem Vorteil: Zug-um-Zug-Verurteilung und Feststellung des
Annahmeverzugs; kein materiell-rechtlicher Anspruch des Schädigers auf
Herausgabe des Vorteils sondern lediglich Begrenzung des
Schadensersatzanspruchs; Bereicherungsanspruch des Schädigers nach
Vorleistung; Klageänderung; Streitgegenstandsbegriff
BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 485/21 - LG Kleve
Fundstelle:
noch nicht bekannt für
BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
1. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung
vermitteln dem zum Schadensersatz verurteilten Schädiger auch dann keinen
auf die Herausgabe eines ungleichartigen Vorteils gerichteten Anspruch gegen
den Geschädigten, wenn der rechtskräftig zur Schadensersatzzahlung Zug um
Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs zwecks
Vorteilsausgleichung verurteilte und nach dem Urteilsausspruch im
Annahmeverzug befindliche Schädiger den zuerkannten Schadensersatzbetrag
zunächst ohne Rücksicht auf die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs
geleistet hat, der Geschädigte aber den im Urteil vorgesehenen
Vorteilsausgleich verweigert. 2. Dem Schädiger steht in diesem Fall auch
kein auf Herausgabe eines Weiterverkaufspreises gerichteter Anspruch zu,
wenn der Geschädigte den Zug um Zug herauszugebenden Gegenstand - hier: ein
vom sogenannten Dieselskandal betroffenes Fahrzeug - weiterverkauft und den
entsprechenden Kaufpreis vereinnahmt hat. 3. Allerdings kann der
Schädiger unter Umständen die Rückerstattung des nach Maßgabe der
rechtskräftig titulierten Forderung gezahlten Schadensersatzes verlangen,
weil es keinen Rechtsgrund gibt, der den Geschädigten zum Behalten der über
den geschuldeten Schadensersatz hinausgehenden Mehrleistung des Schädigers
berechtigt. Gegebenenfalls hat die Ungleichartigkeit des auszugleichenden
Vorteils zur Folge, dass der gesamte gezahlte Betrag zurück zu erstatten
ist.
Zentrale Probleme:
Eine sehr
interessante, gehaltvolle und daher lehrreiche Entscheidung, die zu Recht
für BGHZ vorgesehen ist. Die Lektüre wird dringend empfohlen:
Im
Rahmen des sog. Dieselskandals wurde der Schädiger zur Zahlung von 420.- €
Schadensersatz zzgl. Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des verkauften
Fahrzeugs verurteilt. Gleichzeitig wurde der Annahmeverzug des Schädigers
festgestellt. Der Schädiger zahlte anschließend den ausgeurteilten Betrag an
den Kläger. Später verlangte er das Fahrzeug heraus und klagte im
vorliegenden Verfahren auf Herausgabe und Übereignung. Der nunmehr beklagte
Geschädigte hatte das Fahrzeug bereits weiterveräußert, so dass der
Schädiger im Wege der Klageänderung nunmehr den hierfür erzielten Erlös
herausverlangt:
Zu recht legt der Senat dar, dass es keinen Anspruch
des (jetzigen) Klägers auf Herausgabe gegen den Beklagten gibt. Dessen
"Verpflichtung" zur Herausgabe beruht nämlich nicht auf einem entsprechenden
materiell-rechtlichen Anspruch des (jetzigen) Klägers, sondern begrenzt im
Wege der Vorteilsausgleichung nur den Schadensersatzanspruch des (jetzigen)
Beklagten. Daran ändert auch die Feststellung des Annahmeverzugs im
Vorprozess nichts: Zwar setzt Annahmeverzug (§ 293 BGB) eigentlich einen
Anspruch (auf Herausgabe des Fahrzeugs) voraus. Allerdings beruht die
Möglichkeit der Feststellung des Annahmeverzugs in solchen Situationen nur
auf der praktischen Erwägung, dem Beklagten die Vollstreckung des Urteils
aus dem Vorprozess zu erleichtern. Denn dann kann der obsiegende Kläger den
für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des
Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren erbringen und anschließend
sofort vollstrecken. Die Möglichkeit einer Feststellung des Annahmeverzugs
ist also nur praktischen Gründen geschuldet, zumal es sich dabei auch
eigentlich gar nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. §
256 Abs.1 ZPO handelt (s. dazu die Anm. zu
BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98
sowie zu BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR
332/97). Auch eine analoge Anwendung von §
255 BGB zur Begründung eines Anspruchs des Klägers auf Herausgabe des
Fahrzeugs kommt nicht in Betracht. Da es somit keinen materiell-rechtlichen
Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Fahrzeugs gibt, liegt infolge der
Weiterveräußerung auch keine (subjektive) Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs. 1
BGB vor, so dass ein Anspruch auf Erlösherausgabe gerade nicht aus § 285 BGB
resultieren kann.
Die Lösung liegt damit im Bereicherungsrecht: Der
Kläger hat durch die Leistung des Schadensersatzes eine nicht geschuldete
Leistung erbracht, weil er diesen eben nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe des
Fahrzeugs schuldete. Damit kann er im Wege der Leistungskondiktion nach §
812 Abs. 1 S. 1 Alt 1 BGB den geleisteten Schadensersatz zurückverlangen. Es
liegt - wie der Senat kurz und richtig erwähnt - auch kein Fall von § 813
BGB vor. Wer nämlich auf eine einredebehaftete Forderung leistet, leistet ja
nicht auf eine Nichtschuld und kann deshalb nur bei einem dauernden
Leistungsverweigerungsrecht (nicht aber bei Leistung auf einen verjährten
Anspruch, s. § 813 Abs. 1 S. 2 BGB) nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB seine
Leistung zurückfordern. Der Kläger hatte aber keine Einrede gegen den
titulierten Anspruch des Beklagten, sondern der Beklagtre hatte einen von
vorneherein dahingehend begrenzten Anspruch, den Schadensersatz nur
Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen zu dürfen.
Anders wäre das etwa bei einer
Zug-um-Zug-Verurteilung i.S.v. § 320 BGB: Wenn etwa ein Käufer die
Übereignung der Kaufsache nur Zug-um-Zug gegen Kaufpreiszahlung verlangen
kann, der Verkäufer aber diese Einrede nicht erhebt und liefert, leistet er
nicht auf eine Nichtschuld und auch ein Bereicherungsanspruch aus § 813 Abs.
1 S. 1 BGB scheidet aus, weil seine Einrede keine dauernde ist. Er kann dann
aber einfach seinen Zahlungsanspruch durchsetzen.
Der Bereicherungsanspruch des Klägers auf Rückzahlung der
gezahlten Schadensersatzsumme scheitert auch nicht an § 814 BGB. Zwar hat er
in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt, jedoch findet § 814 BGB dann keine
Anwendung, wenn der Leistende ersichtlich in einer Zwangssituation,
vorliegend zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet.
©sl 2022
Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des
von ihm vereinnahmten Kaufpreises für ein mit einem Motor des Typs EA189
ausgerüstetes, zwischenzeitlich weiterverkauftes Fahrzeug in Anspruch.
2 Der Beklagte erwirkte im Vorprozess ein Urteil, mit dem die
Klägerin zur Zahlung von 420 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2018 Zug um Zug gegen Übereignung
und Herausgabe eines näher bestimmten Skoda Octavia nebst Fahrzeugschlüsseln
und -papieren verurteilt und der Annahmeverzug der Klägerin festgestellt
wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
überwies die Klägerin dem Beklagten die zuerkannten 420 € nebst Zinsen.
Dem war weder eine entsprechende Aufforderung des Beklagten vorausgegangen
noch hatte der Beklagte die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Der
Beklagte gab das Fahrzeug nicht heraus und zahlte auch den ihm überwiesenen
Geldbetrag nicht zurück, sondern verkaufte das Fahrzeug für 5.500 € an eine
Autohändlerin und vereinnahmte den Kaufpreis.
3 Die
Klägerin hat im ersten Rechtszug die Herausgabe und Übereignung des
Fahrzeugs nebst Schlüsseln und Papieren verlangt. Das Amtsgericht hat
den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
4 Der Beklagte hat
gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und die Abweisung der Klage begehrt.
Die Klägerin hat das mit der Berufung angefochtene Urteil verteidigt und mit
der Anschlussberufung mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Veräußerung
des Fahrzeugs vom Beklagten anstelle der Herausgabe die Zahlung des
vereinnahmten Kaufpreises in Höhe von 5.500 € begehrt.
5 Das
Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die
Anschlussberufung dem Zahlungsantrag vollumfänglich stattgegeben. Dagegen
wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision, mit der er sein Begehren nach Zurückweisung der Anschlussberufung
und Abweisung der geänderten Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
6 Die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
aufgrund der umfassenden Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt
statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Das
Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562
Abs. 1 ZPO) und, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3
ZPO), zur ausgesprochenen Abänderung.
7 I. Das Berufungsgericht hat
seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Indem die
im ersten Rechtszug vollumfänglich obsiegende Klägerin die Klage im zweiten
Rechtszug geändert habe, habe sie eine zulässige Anschlussberufung erhoben.
Da die Beklagte aufgrund rügeloser Verhandlung gemäß § 267 ZPO in die
Klageänderung eingewilligt habe, sei diese Klageänderung auch zulässig, ohne
dass es auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO ankomme. Schließlich stehe
auch § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Umstellung des Klageantrags auf die
Herausgabe des anstelle des veräußerten Fahrzeugs getretenen Kaufpreises
nicht entgegen.
9 Die entsprechende Klage sei begründet. So habe die
Klägerin vom Beklagten ursprünglich Herausgabe und Übereignung des
streitgegenständlichen Fahrzeugs analog § 255 BGB verlangen können. Denn mit
Rücksicht auf den ursprünglichen Titel und seine materielle Rechtskraft
stehe fest, dass der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 420 € nebst
Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des im Titel näher
bestimmten Skoda Octavia gegen die Klägerin gehabt habe.
Demgegenüber stehe dem Schädiger jedenfalls nach vollständiger Erfüllung des
Schadensersatzanspruchs ein Anspruch auf Herausgabe des ungleichartigen
Vorteils zu, wenn dieser Anspruch auch nicht mit dem rechtskräftigen Urteil
tituliert worden sei. Die analoge Anwendung des § 255 BGB sei in
diesem Fall geboten, weil das Gesetz in Bezug auf die Herausgabe
ungleichartiger Vorteile bei der Vorteilsausgleichung planwidrig
lückenhaft sei und die Interessenlage derjenigen des § 255 BGB entspreche.
Die Regelungslücke sei planwidrig, weil der Gesetzgeber die Ausgestaltung
der Vorteilsausgleichung bewusst der Rechtsprechung und der Wissenschaft
überlassen habe. § 255 BGB sei ebenso wie die Vorteilsausgleichung Ausdruck
des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots. Bei nicht der Saldierung
zugänglichen, ungleichartigen Vorteilen träfen die § 255 BGB
zugrundeliegenden Erwägungen des Gesetzgebers ebenso zu. Dass dem Schädiger
jedenfalls nach dem vollständigen Ausgleich des Schadens ein eigener,
durchsetzbarer Anspruch auf Herausgabe eines ungleichartigen Vorteils
zustehe, folge ferner aus der Möglichkeit, den Schädiger hinsichtlich der
Annahme des Vorteils in Annahmeverzug zu setzen (§§ 293 ff. BGB). Denn es
sei dogmatisch ausgeschlossen, Gläubiger zu sein, ohne einen eigenen
Anspruch zu haben. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Schädiger ohne
eigenen Anspruch immer dann rechtlos gestellt würde, wenn nach § 756 Abs. 1
ZPO aufgrund eines im Titel festgestellten Annahmeverzugs vollstreckt werde.
Das sei mit dem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht
vereinbar. Dem Anspruch der Klägerin stehe nicht entgegen, dass sie
freiwillig gezahlt habe. Denn Ansprüche aus § 255 BGB seien allein von
der Erfüllung durch den Schädiger abhängig, nicht von einer
Zwangsvollstreckung seitens des Geschädigten. Für die analoge Anwendung der
Norm könne nichts Anderes gelten als für ihre unmittelbare Anwendung.
Außerdem sei es unbillig, den Schuldner zur Duldung von
Vollstreckungsmaßnahmen zu zwingen, nur um die Nachteile einer freiwilligen
Leistung zu vermeiden. Ebenso wenig komme eine Versagung des
Herausgabeanspruchs analog § 255 BGB mit Rücksicht auf die dem
Schadensersatzanspruch des Beklagten zugrundeliegende
sittenwidrige vorsätzliche Schädigung in Betracht. Denn das Gesetz
unterscheide in diesem Zusammenhang nicht nach Anspruchsgrundlagen und der
Art der schädigenden Handlung. Dementsprechend sei auch die Anwendung der
Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf die Fälle des § 826 BGB
höchstrichterlich anerkannt. Soweit in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs kraft
Vorteilsausgleichung abgelehnt worden sei, unterscheide sich der vorliegende
Fall dadurch von den bereits entschiedenen Fällen, dass dort weder eine
rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht vorgelegen noch der
Schädiger die Nachteile schon ausgeglichen gehabt habe. Danach komme es auf
die Zeitpunkte des Eintritts der Rechtskraft und der Erfüllung des
Schadensersatzanspruchs an. Nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
könne der Geschädigte auch seine Schadensberechnung ändern, danach nicht
mehr. Das Gleiche gelte nach der Erfüllung des Anspruchs. Dementsprechend
könne der Beklagte den Bestand der Herausgabepflicht nicht mehr durch einen
Wechsel der Schadensberechnung beeinflussen. Dem stehe sowohl die
Rechtskraft des Urteils als auch die Erfüllung des schon titulierten
Anspruchs entgegen. Jedenfalls nach Eintritt der Bindung des Geschädigten an
die gewählte Schadensberechnung und nach vollständigem Ausgleich entstehe
deshalb ein Herausgabeanspruch des Schädigers analog § 255 BGB.
10
Da dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs nach dessen
Veräußerung allerdings gemäß § 275 Abs. 1 BGB subjektiv unmöglich sei, könne
die Klägerin gemäß § 285 Abs. 1 BGB den vereinnahmten Kaufpreis als aufgrund
der maßgebenden Übereignung erlangt herausverlangen.
11
II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem im zweiten Rechtszug seitens
der Klägerin geltend gemachten Anspruch halten der Überprüfung im
Revisionsverfahren nicht stand.
12 1. Die von den Parteien nicht
angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der
eingelegten Rechtsmittel und hier insbesondere zu derjenigen der
Anschlussberufung begegnen allerdings keinen Bedenken.
13 2. Ob die
Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Klageänderung im
zweiten Rechtszug zutreffen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn im
Revisionsverfahren findet eine Überprüfung der Zulassung einer Klageänderung
im Berufungsverfahren nicht statt, wenn das Berufungsgericht - wie hier -
eine Sachentscheidung über den neuen Klagegrund getroffen hat (BGH, Urteil
vom 20. März 2009 - V ZR 208/07, NJW-RR 2009, 1169 Rn. 13; Urteil vom 17.
Oktober 2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 11; Urteil vom 17. März
2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 7).
14 3. Richtig und
von den Parteien nicht angegriffen hat das Berufungsgericht auch die
Zulässigkeit einer Umstellung der Klage nach § 264 Nr. 3 ZPO vor dem
Hintergrund des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bejaht (vgl. dazu OLG
Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 5 U 58/95, NJW-RR 1996, 724,
725; Musielak/Foerste, ZPO, 19. Auflage 2022, § 265 Rn. 11).
15 4.
Zutreffend hat das Berufungsgericht sodann zunächst das Bestehen
eines Herausgabeanspruchs geprüft. Denn die materielle Rechtskraft eines
Urteils, das eine Verurteilung zur Leistung an den Gläubiger Zug um Zug
gegen eine Leistung an den Schuldner vorsieht, erstreckt sich nicht auf das
Gegenrecht. In dem betreffenden Urteil liegt insofern kein auch für den
Gegner vollstreckbarer Titel (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember
1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 2 f.).
16 5.
Rechtsfehlerhaft sind indessen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
analogen Anwendung des § 255 BGB als Voraussetzung des von ihm zuerkannten
Anspruchs aus § 285 Abs. 1 BGB.
17 Wie das Berufungsgericht
noch richtig erkannt hat, hat sich der Bundesgerichtshof nicht nur bereits
mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Schädiger aufgrund einer
durchzuführenden Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Herausgabe eines
ungleichartigen Vorteils zusteht, sondern der Bundesgerichtshof hat diese
Frage auch im Zusammenhang mit der Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB
in Fällen der Manipulation von Abgasemissionen beantwortet. Danach
ist geklärt, dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung ausschließlich die
Einschränkung eines begründeten Schadensersatzanspruchs regeln, selbst aber
einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung eines Fahrzeugs nicht zu
vermitteln vermögen (BGH, Urteil vom 20.
Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 28; Urteil vom 21. Februar
2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 90, zur Veröffentlichung bestimmt in
BGHZ; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013,
825 Rn. 13). Auch mit Rücksicht auf die Erwägungen des Berufungsgerichts und
das Vorbringen der Beklagten besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung
aufzugeben oder auch nur für den vorliegenden Fall eine Ausnahme hiervon zu
bejahen.
18 a) Die auf die Begrenzung des geschuldeten
Schadensersatzes beschränkte Bedeutung der Vorteilsausgleichung ist
zwingende Folge ihrer Rechtsnatur.
19 So besagen die
Grundsätze der Vorteilsausgleichung allgemein, dass diejenigen Vorteile
auszugleichen sind, die dem Geschädigten in einem adäquat kausalen
Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren
Ausgleichung mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs
übereinstimmt. Denn der Geschädigte darf im Hinblick auf das
schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser stehen, als er
ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH,
Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 65; Urteil vom
21. April 2022 - VII ZR 783/21, juris Rn. 14 jeweils m.w.N.).
20
Die Durchsetzung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots
im Wege des Ausgleichs derartiger Vorteile erfordert aber keinen gegen
den Geschädigten gerichteten Anspruch des Schädigers wegen der seitens
des Geschädigten erlangten Vorteile, sondern lediglich eine entsprechende
Begrenzung des zu leistenden Schadensersatzes. Dementsprechend sind
gleichartige Vorteile, ohne dass dies einredeweise geltend gemacht
werden müsste, von Amts wegen auf den Schadensersatz anzurechnen und führen
zu einer entsprechenden Verringerung eines in Geld zu leistenden
Schadensersatzes. Das gilt auch für Ansprüche wegen sittenwidriger
vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. So verringert sich etwa der nach
§§ 826, 31 BGB zu leistende Schadensersatz um den Wert der gezogenen
Nutzungen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR
252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff.; Urteil vom
30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 11), und nichts Anderes
gilt für den nach Eintritt der Verjährung zu leistenden Restschadensersatz
im Sinne des § 852 Satz 1 BGB. Auch dieser ist in seinem Umfang unter dem
Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung in mehrfacher Hinsicht limitiert.
Dementsprechend ist der Wert der gezogenen Nutzungen jeweils in Abzug zu
bringen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn.
16 f.). Kommt wegen der mangelnden Gleichartigkeit des auf das
schädigende Ereignis zurückgehenden Vorteils eine Anrechnung hingegen nicht
in Frage, ist der Schadensersatz in seinem Umfang dadurch zu begrenzen, dass
der betreffende Geldbetrag nur Zug um Zug gegen Herausgabe des betreffenden
Vorteils geschuldet ist. Deshalb schuldet der Schädiger dem Geschädigten den
um den Wert der gezogenen Nutzungen reduzierten Kaufpreis als Schadensersatz
nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs
(BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, aaO; Urteil
vom 30. Juli 2020, aaO) und schuldet der Schädiger nach Eintritt der
Verjährung den Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB ebenfalls
nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs (BGH,
Urteil vom 21. Februar 2022, aaO). Der in der Vermeidung nicht
gerechtfertigter Bereicherungen durch Schadensersatzleistungen und in der
Begrenzung des Schadensersatzes auf die Kompensation eines erlittenen
Vermögensnachteils liegende Sinn und Zweck der Vorteilsausgleichung
erfordert nicht mehr als diese Begrenzung des geschuldeten Schadensersatzes
in seinem Umfang, insbesondere nicht die Begründung eines gesetzlichen
Schuldverhältnisses mit wechselseitigen Leistungspflichten. In den Fällen
der Vorteilsausgleichung liegt den auf Leistung Zug um Zug gerichteten
Urteilsaussprüchen dementsprechend in materiell-rechtlicher Hinsicht
ausschließlich die Begrenzung der zuerkannten Forderung zugrunde, nicht etwa
ein einredeweise geltend gemachter Anspruch des Schädigers gegen den
Geschädigten. Rechtskräftige Urteile über eine
Zug-um-Zug-Verurteilung in diesem Sinne stellen diese materiell-rechtliche
Lage wiederum lediglich verbindlich fest, sind aber nicht mit einer
abweichenden Rechtsgestaltung verbunden.
21 b) An der
dargestellten Rechtslage vermögen auch die Regeln des Annahmeverzugs nach §§
293 ff. BGB und die die Vollstreckung betreffenden §§ 756, 765 ZPO nichts zu
ändern.
22 Auch wenn es zutrifft, dass der Annahmeverzug, wie sich
schon aus der Formulierung des § 293 BGB ergibt - "Gläubiger" -, in der
Regel eine erfüllbare Forderung voraussetzt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom
11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 31), bedeutet das
nicht, dass aus der Anwendung der §§ 293 ff. BGB das Bestehen einer
Forderung des Schädigers gegen den Geschädigten in den Fällen des Ausgleichs
ungleichartiger Vorteile abgeleitet werden kann. Zum einen vermögen
die Regeln des Annahmeverzugs ein mit wechselseitigen Forderungen und
Verbindlichkeiten verbundenes oder gar synallagmatisches Schuldverhältnis
nicht selbst zu begründen, sondern sie setzen ein solches, anderweitig
begründetes Schuldverhältnis regelmäßig voraus. Zum anderen eröffnet
die Anwendung der §§ 293 ff. BGB in den Fällen des Ausgleichs
ungleichartiger Vorteile dem Geschädigten lediglich die gemäß §§ 756, 765
ZPO bei Verurteilungen zur Leistung Zug um Zug auch sonst
bestehende Möglichkeit einer einfachen, nicht mit unnötigen Kosten
einhergehenden Zwangsvollstreckung. Dementsprechend finden die Regeln der §§
293 ff. BGB in den Fällen des Ausgleichs ungleichartiger Vorteile nur
sinngemäß Anwendung, werden also ohne Rücksicht darauf angewendet, dass es
an einer erfüllbaren Verbindlichkeit des Geschädigten fehlt und die
Zug-um-Zug-Verurteilung nur auf die Begrenzung des zu leistenden
Schadensersatzes zurückgeht. Der rechtfertigende Grund dafür liegt darin,
dass dem Vollstreckungsgläubiger auch in den Fällen des Ausgleichs
ungleichartiger Vorteile die mit den §§ 756, 765 ZPO verbundenen
Vereinfachungen eröffnet werden sollen, weil kein hinreichender Grund
ersichtlich ist, ihn allein wegen der Ungleichartigkeit des auszugleichenden
Vorteils wesentlich schlechter zu stellen als andere
Vollstreckungsgläubiger. Dieser Bezug der Anwendung der Regeln des
Annahmeverzugs gemäß §§ 293 ff. BGB zu den in den §§ 756, 765 ZPO geregelten
besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegt auch der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
erforderlichen Interesse an der gerichtlichen Feststellung des
Annahmeverzugs zugrunde (vgl. dazu etwa
BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663, 2664).
23 c) Der wegen auszugleichender ungleichartiger Vorteile zur
Leistung Zug um Zug verurteilte Vollstreckungsschuldner ist in den Fällen
der Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO oder einer der
Zwangsvollstreckung zuvorkommenden freiwilligen Zahlung hinsichtlich der
auszugleichenden Vorteile auch nicht rechtlos gestellt, wenn ihm kein
Anspruch auf Herausgabe des ungleichartigen Vorteils zusteht.
24
Zahlt der Schädiger und Schuldner - wie hier - den im Ausspruch des
rechtskräftigen Urteils vorgesehenen Geldbetrag freiwillig, erbringt er
jedenfalls in der Regel eine Leistung zur Erfüllung des festgestellten, dem
Umfang nach beschränkten Schadensersatzanspruchs. Nicht hingegen
bezweckt der Schädiger gewöhnlich eine Leistung auf einen nicht bestehenden
und nicht zuerkannten, dem Umfang nach nicht durch den Zug um Zug zu
erbringenden Vorteilsausgleich beschränkten Schadensersatzanspruch.
25 Bis zum Erhalt des im Urteilsausspruch vorgesehenen
ungleichartigen Vorteils hat der Schädiger und Schuldner damit mehr
geleistet als er schuldet. Hierfür besteht kein Rechtsgrund. Verweigert der
Geschädigte den Ausgleich des ungleichartigen Vorteils, indem er etwa das
Fahrzeug nicht herausgibt und übereignet, bleibt es dabei, dass der
Schädiger eine dem Umfang nach über den geschuldeten Schadensersatz
hinausgehende Leistung erbracht hat und der Geschädigte insofern
rechtsgrundlos bereichert ist. Dementsprechend kann der Schädiger vom
Geschädigten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe seiner dem
Umfang nach über den geschuldeten Schadensersatz hinausgehenden Leistung
verlangen.
26 Weder die lediglich die Durchführung der
Zwangsvollstreckung betreffenden §§ 756, 765 ZPO noch die Regeln des
Annahmeverzugs gemäß §§ 293 ff. BGB können einen Rechtsgrund für die den
Umfang des geschuldeten Schadensersatzes übersteigende Leistung begründen.
Die §§ 293 ff. BGB betreffend ergibt sich dies aus den schon angestellten
Erwägungen. §§ 756, 765 ZPO wiederum regeln lediglich die Durchführung der
Zwangsvollstreckung und sehen insofern eine Vereinfachung vor, lassen aber
die materielle Rechtslage unberührt. Auch wenn also unter Umständen ohne
Rücksicht auf die zwecks Vorteilsausgleichung notwendige Herausgabe
vollstreckt werden kann, bleibt es bei dem Bestehen einer eingeschränkten
Schadensersatzpflicht und bei einer materiellrechtlich nicht
gerechtfertigten Mehrleistung des Schädigers.
27 Hinsichtlich
der Rechtsfolge des damit begründeten Bereicherungsanspruchs gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB, nicht gemäß § 813
BGB, und der Bemessung der herauszugebenden Bereicherung
wirkt sich die Ungleichartigkeit des auszugleichenden Vorteils dahingehend
aus, dass eine Verrechnung des auszugleichenden Vorteils mit dem gezahlten
Schadensersatzbetrag nicht stattfindet. Infolgedessen ist nicht nur ein
Teilbetrag der erbrachten Schadensersatzleistung des Schädigers zu
erstatten, sondern der gesamte, vom Schädiger gezahlte Betrag. Denn
die Zug-um-Zug-Beschränkung wegen eines ungleichartigen Vorteils betrifft
den Schadensersatz in seiner Gesamtheit. Wie bei der Bemessung des
Schadensersatzes eine Anrechnung wegen ungleichartiger Vorteile nicht
stattfindet, kommt sie auch hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen
Rückerstattung nicht in Betracht.
28 Dem
Bereicherungsanspruch des Schädigers steht § 814 BGB regelmäßig nicht
entgegen. Denn mag dem Schädiger auch bewusst sein, nicht zu einer
Zahlung ohne Rücksicht auf den Zug um Zug vorzunehmenden Ausgleich
des ungleichartigen Vorteils verpflichtet zu sein, folgt aus den §§ 756, 765
ZPO doch, dass er die entsprechende, über den geschuldeten Schadensersatz
hinausgehende Leistung zunächst nicht mehr verhindern kann, wenn der
Annahmeverzug gerichtlich festgestellt ist. Auch mit Rücksicht auf die
vorstehenden Erwägungen wird der Schädiger und Vollstreckungsschuldner in
einem solchen Fall aber regelmäßig davon ausgehen, dass der
Vollstreckungsgläubiger an dem notwendigen Ausgleich des ungleichartigen
Vorteils mitwirkt und dem Schädiger den betreffenden Gegenstand herausgibt.
Eine den geschuldeten und zugesprochenen Schadensersatz dem Umfang nach
übersteigende Leistung will der Schädiger in einer solchen Lage ersichtlich
nicht erbringen, wenn er den ausgeurteilten Betrag freiwillig zahlt, ohne
die Zahlung von dem Ausgleich des ungleichartigen Vorteils abhängig zu
machen, sondern er orientiert sich erkennbar mit Rücksicht auf
die mögliche Zwangsvollstreckung an den §§ 756, 765 ZPO. Dementsprechend
zahlt er zwar in dem Bewusstsein, nicht zum Schadensersatz ohne Rücksicht
auf den Vorteilsausgleich verpflichtet zu sein. Er zahlt aber nicht in dem §
814 BGB entsprechenden Bewusstsein, damit eine über den geschuldeten
Schadensersatz hinausgehende Leistung zu erbringen, die hinsichtlich des
nicht geschuldeten Umfangs dauerhaft beim Geschädigten und Gläubiger
verbleibt.
29 Die Freiwilligkeit der Zahlung kann dem
Schädiger nicht zum Nachteil gereichen. Der Bereicherungsanspruch des
Schädigers setzt nicht eine neuerliche Zahlungsaufforderung des Geschädigten
oder gar die Androhung der Zwangsvollstreckung voraus. Die zuerkannte
Schadensersatzforderung ist ungeachtet ihrer Begrenzung nach den Regeln der
Vorteilsausgleichung gemäß § 271 Abs. 1 BGB ohne weiteres erfüllbar gewesen.
Allein die Notwendigkeit des Ausgleichs eines ungleichartigen Vorteils und
die Feststellung des Annahmeverzugs in Bezug hierauf vermögen daran nichts
zu ändern. Denn die Begrenzung des geschuldeten Schadensersatzes kann nach
ihrem Sinn und Zweck nicht den Schädiger benachteiligen und die Anwendung
der Regeln des Annahmeverzugs geschieht hier - wie ausgeführt - nur vor dem
Hintergrund der §§ 756, 765 ZPO.
30 d) Danach kommt in den Fällen der
Schadensersatzhaftung nach den §§ 826, 31 BGB - für § 852 Satz 1 BGB gilt
nichts Anderes - ein Anspruch der Klägerin auf Übergabe und Übereignung des
seitens des Geschädigten erworbenen Fahrzeugs nebst Schlüsseln und Papieren
nicht in Frage. Dementsprechend kann sie auch nicht nach einer
Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch den Geschädigten den
Weiterverkaufspreis als sogenanntes stellvertretendes Commodum gemäß § 285
Abs. 1 BGB verlangen. Soweit das Berufungsgericht insofern § 255 BGB
analog angewendet hat, hat es zwar durchaus richtig ausgeführt, dass § 255
BGB - wie die Vorteilsausgleichung - seinen Hintergrund im
schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot hat (BGH, Urteil vom 12.
Dezember 1996 - IX ZR 214/95, NJW 1997, 1008, 1012). Jedoch hat es
zu Unrecht sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine
vergleichbare Interessenlage bejaht. Maßgebend sind insofern
zunächst die oben angestellten Erwägungen zur Durchführung der
Vorteilsausgleichung bei ungleichartigen Vorteilen einerseits sowie zu den
Rechtsfolgen einer dem Umfang nach über den geschuldeten Schadensersatz
hinausgehenden Leistung des Schädigers andererseits. Danach bedarf
es keiner weiteren Regelung und auch nicht der Heranziehung des § 255 BGB.
Hinzu kommt, dass § 255 BGB nur Fälle des wegen des Verlusts eines
Gegenstands geschuldeten Schadensersatzes regelt und dass in diesen Fällen
die abzutretenden Ansprüche an die Stelle des verlorenen Gegenstands
getreten sind. Demgegenüber ist hier Schadensersatz nicht wegen des Verlusts
eines Gegenstands zu leisten, sondern wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung mit einem nicht gewollten Vertrag (BGH, Urteil vom 25.
Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 13 ff., 44 ff.).
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§ 285 Abs. 1 BGB und der vom Berufungsgericht in Bezug auf die
Rechtsfolge des Weiterverkaufs erörterte § 275 Abs. 1 BGB kommen, weil ein
Herausgabeanspruch wegen des ungleichartigen Vorteils nicht besteht, ebenso
wenig zur Anwendung wie § 255 BGB.
33 III. Das
Berufungsurteil ist danach aufzuheben, weil es sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig darstellt. Der Senat kann, weil weitere Feststellungen
nicht zu treffen sind, in der Sache selbst erkennen und unter Zurückweisung
der Anschlussberufung der Klägerin auf die Berufung des Beklagten die Klage
insgesamt abweisen.
34 Das Berufungsurteil hat auch nicht
wenigstens in Höhe von 420 € Bestand, weil der Klägerin in diesem Umfang ein
Bereicherungsanspruch zustünde. Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand
des Rechtsstreits. Streitgegenstand ist nach der zugelassenen Klageänderung
ausschließlich ein Anspruch auf Herausgabe des für das Fahrzeug erlangten
stellvertretenden Commodums.
35 Der Streitgegenstand
richtet sich einerseits nach dem zu bescheidenden Klageantrag als
Konkretisierung der begehrten Rechtsfolge, andererseits nach dem natürlichen
Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet
(BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6;
Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, NJW-RR 2005, 437). Zwar
hat die Klägerin zuletzt eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung
beantragt, die ihre eigene Leistung in Höhe von 420 € übersteigt.
Auch hat sie schon zur Begründung des ursprünglich geltend gemachten
Anspruchs auf Herausgabe des ungleichartigen Vorteils vorgetragen, sie habe
nach dem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess 420 € nebst Zinsen an den
Beklagten gezahlt. Gleichwohl hat die Klägerin auch nach Umstellung
ihrer Klage in zweiter Instanz ihren Zahlungsantrag allein mit dem
Weiterverkauf des Fahrzeugs durch den Beklagten gerechtfertigt. Die
Erstattung ihrer in Erfüllung ihrer Schadensersatzpflicht an den Beklagten
zuvor erbrachten Zahlung in Höhe von 420 € hat die Klägerin dagegen zu
keinem Zeitpunkt und auch nicht hilfsweise begehrt. Damit war die
Leistung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt auch nur hilfsweise Gegenstand und
Grund ihres zuletzt auf Zahlung von 5.500 € gerichteten Antrags.
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