Rücktrittsausschluss bei
unerheblichem Sachmangel (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB); Unbeachtlichkeit des
Nachbesserungsaufwands; Behebung des Sachmangels nach Rücktrittserklärung
BGH, Urteil vom 5. November
2008 - VIII ZR 166/07
Fundstelle:
NJW 2009, 508
Amtl. Leitsatz:
a) Zur Frage, unter
welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines
verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender
geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i.S. des § 323 Abs.
5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann.
b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5
Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird
nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden
Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt,
den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
Zentrale Probleme (s. auch
die Pressemeldung des BGH Nr. 202/2008):
Bei der Verspätung mit einem
Teil der Leistung kann man gem. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB vom ganzen Vertrag
(d.h. auch bezüglich der bereits erbrachten Leistung) nur zurücktreten, wenn
wegen des ausgebliebenen Teils der Leistung das Interesse am verbliebenen
Rest entfallen ist. Im Falle der Teilunmöglichkeit gilt über § 326 Abs. 5
BGB dasselbe (s. dazu den Beispielsfall bei Köhler/Lorenz PdW SchuldR AT
Fall 12, 39 sowie Medicus/Lorenz, Schuldrecht AT Rn. 484, 439 ff). Für den Schadensersatz "statt der ganzen Leistung" findet sich
eine entsprechende in § 281 I Abs. 1 S. 2 BGB, die über § 283 S. 2 BGB auch
im Falle von Teilunmöglichkeit.
Im Falle einer mangelhaften Leistung (die auch eine Art der - qualitativen -
Teilleistung ist) wollte der Gesetzgeber dem Gläubiger - also etwa einem
Käufer - nicht zumuten, darlegen und beweisen zu müssen, warum er mit einer
mangelhaften Sache nichts anfangen kann, also sein Interesse fortgefallen
ist. Daher ist in diesem Fall ausreichend, daß der Mangel nicht unerheblich
(das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von der Pflichtverletzung, nimmt
aber durch die Formulierung "hat der Schuldner die Leistung nicht wie
geschuldet bewirkt" Bezug auf die Schlechtleistung, d.h. etwa einen
Sachmangel, s. dazu aber
BGH NJW 2006, 1960:
Nicht unerhebliche Pflichtverletzung auch dann,
wenn der Mangel zwar unerheblich ist, aber darüber arglistig getäuscht
wurde). Ist der Mangel also unerheblich (was wegen der umgekehrten
Formulierung der Schuldner zu beweisen hat!), kommt Rücktritt nicht in
Betracht (wohl aber wg. § 441 Abs. 1 S. 2 BGB Minderung!), s. dazu
Köhler/Lorenz PdW SchuldR BT Fall 10, 26 sowie
BGH v.
8.5.2007 - VIII ZR 19/05. Hier geht es nun
zunächst darum, ob der Sachmangel unerheblich ist, wenn er leicht zu
beseitigen ist. Der Senat verneint das zu Recht: Tritt in ein Fahrzeug Nässe
ein und führen Nachbesserungsversuche nicht zum Erfolg, ist das sicher nicht
unerheblich. Maßgebend ist dabei allein der Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung. Daß hier der Mangel offenbar durch den gerichtlichen
Sachverständigen mit wenig Aufwand behoben wurde, ist für das entstandene
Rücktrittsrecht grundsätzlich irrelevant (s.d azu aber zur Abgrenzung
BGH v. 29.6.2011 -
VIII ZR 202/10). Bleibt die Frage, ob das
"Festhalten am Rücktritt" gegen § 242 BGB verstößt. Hierbei nimmt der Senat
auf seine Rechtsprechung zum alten Kaufrecht Bezug: Das ist zumindest dann
nicht der Fall, wenn die Mängelbeseitigung nicht im Einvernehmen mit dem
Käufer erfolgte (s. dazu
BGH
NJW 1996, 2647). Das ist auch für das neue
Recht zutreffend: Mit Ablauf der Nacherfüllungsfrist oder mit Fehlschlagen
der Nacherfüllung (§ 440), das hier vorlag, verliert der Verkäufer das
"Recht zur zweiten Andienung". S. auch
BGH NJW-RR 2010, 1289.
S. dazu jetzt auch
BGH NJW 2011, 3708 sowie
BGH v. 10.11.2021 - VIII ZR 187/20.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.
2 Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Vertrag von Ende Juni/Anfang Juli
2004 einen gebrauchten Range Rover, Erstzulassung April 1996, mit einem
Kilometerstand von 101.500 km zu einem Kaufpreis von 12.150 €. Schon bald
nach der am 2. Juli 2004 erfolgten Auslieferung reklamierte der Kläger bei
der Beklagten, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. In
Absprache mit der Beklagten wurde in der Folgezeit mehrfach versucht, das
Fahrzeug abzudichten. Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 informierte der Kläger
die Beklagte darüber, dass wieder Wasserundichtigkeit im Bereich des
vorderen rechten Fußraums und im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden
sei. Er forderte die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf und kündigte für den
Fall des Fehlschlagens die Rückgabe des Fahrzeugs an.
3 Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Hinweis auf
erneut eingetretenes Wasser den Rücktritt vom Kaufvertrag.
4 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.500 € nebst
Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Das
Landgericht hat zu den behaupteten Mängeln ein schriftliches
Sachverständigengutachten eingeholt und darauf gestützt der Klage in Höhe
von 11.376,61 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
7 Der Kläger sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht berechtigt, vom
Kauf zurückzutreten.
8 Zwar sei das Fahrzeug bei Übergabe gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
mangelhaft gewesen, da an mehreren Stellen und infolge unterschiedlicher
Ursachen Feuchtigkeit eingedrungen sei. Die festgestellten
Feuchtigkeitserscheinungen und deren Ursachen gäben dem Kläger jedoch - auch
in ihrer Gesamtheit betrachtet - keinen Grund, vom Kaufvertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt sei nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift könne der Gläubiger im Fall
vertragswidriger Leistung vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich sei. So lägen die Dinge hier.
9 Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung sei nach objektiven
Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der
Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des
Äquivalenzinteresses des Käufers zu bestimmen. Dabei seien - wenn auch nicht
ausschließlich - die Kriterien der Wertminderung und der
Gebrauchsbeeinträchtigung heranzuziehen. Die Schwelle der unerheblichen
Pflichtverletzung sei nicht mit der des geringfügigen Mangels im Sinne des §
459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF identisch; sie müsse deutlich höher angesetzt
werden.
10 Zu fragen sei vorrangig, ob und in welchem Maße die Verwendung der
Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert sei. Im Vordergrund stehe die
Gebrauchstauglichkeit. Dabei sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass
es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handele, das bereits rund acht Jahre alt
und über 100.000 km gelaufen sei. Hinzu komme, dass es sich nicht um eine
normale Limousine, sondern um einen Geländewagen handele. Der verständige
Durchschnittskäufer werde bei einem Geländewagen eher als bei einem normalen
Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das
Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe.
11 Für Erheblichkeit spreche, dass zwei Kfz-Betriebe nicht in der Lage
gewesen seien, das Eindringen von Feuchtigkeit nachhaltig und dauerhaft zu
verhindern. Dabei sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen.
Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel könne nicht dadurch unerheblich
werden, dass es - wie hier - einem gerichtlich bestellten Sachverständigen
gelungen sei, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
12 Auf der anderen Seite stehe das Rücktrittsbegehren und damit die
Klageforderung, wie jedes andere Recht, unter dem Vorbehalt des § 242 BGB.
Insoweit könne es im Einzelfall durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an
einem - wirksam erklärten - Rücktritt festhalte, nachdem der ursprünglich
vorhandene Mangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder
teilweise beseitigt worden sei. Zwar dürfe eine eigenmächtige Mängelbehebung
nach erklärtem Rücktritt dem Verkäufer nicht zugute kommen. Anders sei es
jedoch, wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder
jedenfalls darin eingewilligt habe. Im Streitfall sei der gerichtlich
bestellte Sachverständige quasi als Monteur tätig geworden. Dass dies gegen
den Willen des Klägers geschehen sei, könne nicht festgestellt werden.
13 Die verbliebenen Feuchtigkeitserscheinungen insbesondere im
Beifahrerfußraum hätten nicht genügend Gewicht, um der Rücktrittsklage
stattgeben zu können. Um dieses Problem zu beheben, sei nach Ansicht des
Sachverständigen kein großer Aufwand erforderlich, weder in zeitlicher noch
in finanzieller Hinsicht. Die Abdichtung im Bereich des rechten
Pollenfilterkastens dürfte nicht mehr als 200 € kosten.
II.
14 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
15 Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger
steht gegen die Beklagte gemäß § 437 Nr. 2, §§ 323, 440, § 346 Abs. 1, § 348
BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich gezogener
Gebrauchsvorteile - in Höhe von 11.376,61 € Zug um Zug gegen Rückgabe des
gekauften Fahrzeugs zu.
16 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug bei
Gefahrübergang gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil an
mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Fahrzeuginnere eindrang. Dies lässt
keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision, da ihr günstig, auch
nicht angegriffen. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, das
Berufungsgericht habe die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht festgestellt,
sondern sie lediglich zugunsten des Klägers unterstellt, verkennt sie, dass
die Unterstellung sich lediglich auf die von dem gerichtlichen
Sachverständigen nicht aufgeklärte Ursache des Wassereintritts im Fußraum
des Beifahrersitzes bezieht. Mangelhaft war das Fahrzeug auch insoweit
aber schon deswegen, weil - aus welchen Gründen auch immer - Wasser in den
Fußraum eindrang. Dass dies der Fall war, hat das Berufungsgericht auf
der Grundlage des Sachverständigengutachtens ausdrücklich - und
rechtsfehlerfrei - festgestellt.
17 2. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers, auf den
richtigerweise auch das Berufungsgericht abstellt, waren die
Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB erfüllt. Einer Fristsetzung
zur Nacherfüllung bedurfte es gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht, weil die
Nachbesserungsversuche der Beklagten selbst und eines von ihr
eingeschalteten weiteren Kfz-Betriebs nach den rechtsfehlerfreien und von
der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts erfolglos geblieben waren, die Nacherfüllung somit
fehlgeschlagen war (§ 440 Satz 2 BGB).
18 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, der Rücktritt sei gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen, weil die in der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bestehende
Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich sei.
19 a) Auch für die Beurteilung dieser Frage ist, wie das Berufungsgericht
zutreffend erkennt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen.
Zu diesem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch
eingeschränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen
Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der
Lage waren, Abhilfe zu schaffen. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an,
dass ein solcher Befund grundsätzlich als erheblicher Mangel einzustufen
ist, weil er - so die Begründung des Berufungsgerichts - "für viele, wenn
nicht gar für die meisten Interessenten ein Grund sein (wird), vom Kauf
Abstand zu nehmen."
20 b) Beizupflichten ist auch der weiteren Erwägung des
Berufungsgerichts, dass ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel
nicht dadurch unerheblich werden kann, dass es - wie hier - im Verlauf der
sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten
Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
21 c) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Mängel seien deswegen als unerheblich einzustufen,
weil es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen acht Jahre alten
Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km handelte und
weil das Fahrzeug zur Kategorie der Geländewagen gehört. Das
Berufungsgericht zeigt nicht auf, welche Umstände oder Erfahrungssätze seine
Auffassung stützen sollen, der verständige Durchschnittskäufer eines
derartigen Fahrzeugs werde eher als der Käufer eines normalen Pkw bereit
sein, Abstriche zu machen, was das Eindringen von Feuchtigkeit in das
Wageninnere angehe. Überdies weist die Revision zutreffend darauf hin, dass
es sich bei dem Fahrzeug vom Typ Range Rover nicht um ein üblicherweise im
Gelände eingesetztes Arbeitsfahrzeug, sondern um ein luxuriöses Fahrzeug
handelt, das mit den großen - heute SUV genannten - Geländewagen der
Hersteller Mercedes-Benz, BMW und Volkswagen vergleichbar ist. Es ist kein
Grund zu erkennen, der den verständigen Durchschnittskäufer eines - auch
älteren - Gebrauchtwagens dieser Kategorie veranlassen könnte, das
Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere eher hinzunehmen als der
Käufer einer Oberklassenlimousine.
22 4. Schließlich hält auch die Erwägung des Berufungsgerichts, das
Festhalten des Klägers an dem erklärten Rücktritt sei treuwidrig, den
Angriffen der Revision nicht stand.
23 Wie der Senat zum Kaufgewährleistungsrecht in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung entschieden hat, bleibt das Wandelungsrecht des
Käufers jedenfalls dann unberührt, wenn der Mangel durch eine - vertraglich
nicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandelung zwar
erfolgreich, aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt
worden ist; hat hingegen eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte
Nachbesserung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt, so ist damit
der Wandelung der Boden entzogen (Senatsurteil vom
19. Juni 1996 - VIII ZR 252/95, WM 1996, 1915 = NJW
1996, 2647, unter II 2 c). Ob diese Rechtsprechung sich in Anbetracht
der dazu angestellten Erwägungen des Senats (aaO) ohne weiteres auf den an
die Stelle der Wandelung getretenen Rücktritt des Käufers übertragen lässt,
bedarf hier keiner vertiefenden Betrachtung. Sowohl nach der
Rechtsprechung des Senats zur Wandelung als auch unter dem Gesichtpunkt
treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) wäre der Kläger nur dann gehindert, an
der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition
festzuhalten, wenn die (provisorische) Mängelbeseitigung im Bereich des
Schiebedachs durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner
Zustimmung erfolgt wäre. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Eine
Zustimmung des Klägers hat es indessen nicht festgestellt, sondern sich
statt dessen auf die Bemerkung beschränkt, es könne nicht festgestellt
werden, dass die Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten
Sachverständigen gegen den Willen des Klägers geschehen sei. Dass der
Kläger den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht
entgegengetreten ist, wozu er nach erklärtem Rücktritt auch keine
Veranlassung hatte, hindert ihn entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht, an seinem Rücktritt festzuhalten.
III.
24 Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3
ZPO). Da die Klage begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das
erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. |