Vermutung der Verbrauchereigenschaft einer
natürlichen Person: Irrelevanz von § 344 Abs. 1 HGB; Reichweite der
Vermutungswirkung von § 476 BGB a.F (= § 477 BGB n.F.): Erstreckung auf den
"Grundmangel"; Vorliegen eines Sachmangels auch zum Zeitpunkt der
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und z.Zt. der letzten mündlichen
Verhandlung: Beweislastverteilung und "Ausstrahlungswirkung" von § 476 BGB
a.F./§ 477 BGB n.F.; Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Wege des
Schadensersatzes statt der Leistung
BGH, Urteil vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20 - OLG
Düsseldorf
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Die Vermutung des § 344
Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im
Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet im
Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als
Verbraucher- oder Unternehmerhandeln nach §§ 13, 14 Abs. 1 BGB jedenfalls
dann keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche
Person (Einzelkaufmann) handelt (Fortentwicklung des Senatsurteils vom
18.
Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37; Abgrenzung zu BGH,
Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19;
vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22). b) Die
Vermutung des § 476 BGB aF greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt
und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von
sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand
(Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache
in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen einer
Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (im Anschluss an
Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR
103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18,
NJW 2021, 151 Rn. 27 ff.). Kommt als Ursache für eine festgestellte
Mangelerscheinung (auch) ein Umstand in Betracht, der eine Haftung des
Verkäufers nicht zu begründen vermag - wie das bei gewöhnlichem Verschleiß
an nicht sicherheitsrelevanten Teilen eines Gebrauchtwagens regelmäßig der
Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO Rn.
22 f. mwN) -, ist dieser Beweis erst erbracht, wenn feststeht, dass die
Ursache ebenfalls in einem Umstand liegen kann, der - sofern er dem
Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Haftung auslöste. c) Der Regelung des
§ 476 BGB aF ist (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb
der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF alle Voraussetzungen für
die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber
dem Verkäufer geltend gemacht hat, eine "Ausstrahlungswirkung" dergestalt
beizumessen, dass bezogen auf diejenigen - für die Durchsetzung des
Mangelrechts neben dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs jeweils zusätzlich
maßgeblichen - späteren Zeitpunkte, die innerhalb des Sechsmonatszeitraums
liegen (etwa der Zeitpunkt des Zugangs des Gewährleistungsbegehrens),
ebenfalls die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer
Mangelerscheinung ausreicht. Darüber hinaus wirkt die Bestimmung des §
476 BGB aF in den genannten Fällen dahingehend fort, dass der Käufer -
soweit er auch das Vorliegen eines Mangels zu Zeitpunkten, die außerhalb der
Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF liegen (etwa im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung), zu beweisen hat - ebenfalls lediglich das
Fortbestehen der jeweiligen nachweislich innerhalb der Frist des § 476 BGB
aF aufgetretenen Mangelerscheinung bis zu diesen Zeitpunkten, nicht aber
deren Verursachung durch den Verkäufer nachzuweisen hat. d) Der
kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner
Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB kann nach wie vor
anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR
33/19, NJW 2021, 1532 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ 229, 115
bestimmt; Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41
ff. mwN; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ
218, 1 Rn. 31 ff.).
Zentrale Probleme (s. dazu auch den
Aufsatz von Looschelders NJW 2022, 659)
Ein m.E. viel zu lange und daher wirklich schwer
nachzuvollziehende und schwer lesbare Entscheidung zu einem eigentlich
einfachen Kaufrechtsfall:
Im Mittelpunkt steht die Anwendbarkeit sowie die
Reichweite der verbrauchsgüterkaufrechtlichen Mängelvermutung des § 476 a.F.
BGB, sie sich heute aus § 477 BGB ergibt. In Bezug auf die Anwendbarkeit
ergibt sich dabei zunächst die Frage, ob die Vermutungsregelung des § 344
HGB im Rahmen der Abgrenzung des Unternehmer- und Verbraucherbegriffs (§§
13,14 BGB) Anwendung findet. Das verneint der Senat jedenfalls für den Fall,
dass der betreffende Kaufmann eine natürliche Person ist (s. dazu schon
BGH v. 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16). Kern der
Begründung ist, dass wegen der negativen Formulierung in § 13 Hs. 2 BGB
("weder") bei einer natürlichen Person die Verbrauchereigenschaft vermutet
wird (s. dazu bereits BGH vom 30. September 2009 - VIII
ZR 7/09, und BGH vom 7. April 2021 - VIII ZR
49/19). Im Zusammenhang mit § 476 BGB a.F. (heute § 477 BGB) stellt
der Senat dann fest, dass die Vermutung dann nicht mit der Art des Mangels
unvereinbar ist, wenn in Bezug auf die den Mangel begründende Beschaffenheit
eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt (Rn. 68). Sachlich setzt die
Vermutungswirkung des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) voraus, dass sich
innerhalb von 6 Monaten eine Mangelerscheinung zeigt, die - unterstellt sie
hätte ihre Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - einen
Sachmangel darstellen würde. Wenn im konkreten Fall die Mangelerscheinung
aber auf normalem Verschleiß beruht hätte, hätte der Verkäufer dafür aber
nicht gehaftet, da dieser bei einem Gebrauchtfahrzeug gerade keinen Mangel
darstellt (BGH, Urteil vom 9. September 2020 -
VIII ZR 150/18). Damit muss der Käuer beweisen, dass das nicht der Fall
ist. Anschließend statuiert der Senat eine sog. "Ausstrahlungswirkung"
von § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.). Das ist deshalb nicht leicht zu
verstehen, da es auf einer Problematik beruht, die wohl eher eine Ausnahme
darstellt: Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers setzt nämlich nicht
nur voraus, dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorliegt, sondern dass
dieser Sachmangel auch noch zum Zeitpunkt der Ausübung des
Gewährleistungsrechts vorliegt. Beim Nacherfüllungsanspruch und beim
Schadensersatz statt der Leistung muss der Mangel überdies auch noch zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Auch bei Rücktritt
und Minderung kann das "Festhalten" am Rücktritt oder der Minderung gegen §
242 BGB verstoßen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits behoben ist
(s. dazu
BGHZ 226, 1, BGH vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009,
508 ,
BGH NJW 2011, 3708 und
BGH v. 26.10.2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153).
Wenn man auch insofern den Käufer für beweisbelastet hält (was bei dem
Einwand aus § 242 BGB, der vom Verkäufer erhoben werden muss, wohl eher zu
verneinen ist), stellt sich die Frage, ob dem Verkäufer auch insoweit die
Vermutungsregelung des § 476 BGB a.F/§ 477 BGB n.F. zugute kommt, d.h. dass
auch das Fortbestehen des Mangels zu den genannten Zeitpunkten vermutet
wird, wenn nur die Mangelerscheinung, welche die Vermutung ausgelöst hat,
weiter besteht. Das bejaht der Senat mit der von ihm so bezeichneten
"Ausstrahlungswirkung", weil sonst das Ziel der Vermutungsregelung nicht
erreicht werden könne. Warum das dann aber nur dann gelten soll, wenn das
Gewährleistungsrecht innerhalb der Vermutungsfrist (damals 6 Monate, seit
1.1.2022 ein Jahr) ausgeübt wird, ist unerfindlich. Wenn eine
Mangelerscheinung die Vermutung eines Sachmangels z.Zt. des Gefahrübergangs
(sog. Grundmangel) nach sich zieht, kann es natürlich bei der Frage, ob der
Mangel zu den genannten Zeitpunkten noch fortbesteht, ebenfalls nur auf
diese Mangelerscheinung ankommen. Richtigerweise sollte man den späteren Wegfall eines Sachmangels zu den
genannten Zeitpunkten generell als eine Einwendung des Verkäufers
betrachten, so dass ohnehin dieser beweisbelastet ist. In den genannten
Entscheidungen ging es jeweils um den Einwand der Unerheblichkeit des
Sachmangfels nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und den für die Unerheblichkeit
maßgeblichen Zeitpunkt. Hier trägt ohnehin der Verkäufer die Behauptungs-
und Beweislast, so dass sich das Problem dort nicht stellte.
©sl 2022
Tatbestand:
1 Die Beklagte, eine gewerbliche Gebrauchtwagenhändlerin, schaltete
im Juni 2012 auf der Onlineplattform mobile.de eine Anzeige über den Verkauf
eines zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alten Mercedes-Benz 600 SEL mit einer
Laufleistung von 117.500 km zu einem Preis von 9.990 €. Das Fahrzeug wurde
darin als in einem "nahezu perfekten Zustand", "Sammlerzustand" sowie
"technisch und optisch (...) guten Zustand" befindlich beschrieben.
2
Der Kläger, ein Sammler älterer Fahrzeuge, der seinerzeit als Einzelkaufmann
unter der Firma A. S. Group ein Unternehmen (Immobilienmakler) betrieb,
interessierte sich für das Fahrzeug, wollte es aber aufgrund der großen
Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Standort des Fahrzeugs nicht
besichtigen. Die Beklagte holte deshalb auf Wunsch des Klägers einen
sogenannten DEKRA-Siegel-Bericht über das Fahrzeug ein und ließ ihm
diesen zukommen.
3 Mit schriftlichem Vertrag vom 27./29. Juni 2012
kaufte der Kläger das Fahrzeug sodann zu einem Preis von 9.350 €, wobei in
der Vertragsurkunde sein (bürgerlicher) Name und seine Privatanschrift
aufgeführt sind. Der Vertrag enthält folgenden Zusatz:
"Der Kunde
kauft das Auto wie beschrieben und gebraucht. Er hat das Dekra-Siegel
gelesen und unterschrieben und ist sich des Zustands anhand Beschreibung des
Siegels und des Autohauses bewusst."
4 Am 4. Juli 2012 wurde dem
Kläger das Fahrzeug übergeben; er ließ es sodann auf den Namen seiner Mutter
zu. Noch in demselben Monat bemängelte er gegenüber der Beklagten unter
anderem einen Defekt an der Klimaanlage und das Vorhandensein von Rost an
den Kotflügeln. Hierüber fanden in der Folgezeit mehrere Schriftwechsel
zwischen den Parteien statt.
5 Mit der im Dezember 2012 zugestellten
Klage nimmt der Kläger die Beklagte unter Zugrundelegung von
Kostenvoranschlägen auf Schadensersatz wegen der bereits genannten sowie
weiterer behaupteter Mängel (Defekte an der Drosselklappe, der Antenne und
der Abgasanlage in Form der Schadhaftigkeit eines Katalysators sowie einer
Durchrostung am hinteren Teil des Auspuffs) einschließlich
Untersuchungskosten in Höhe von - zuletzt - insgesamt 9.530,34 € nebst
Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat überwiegend Erfolg.
I.
7 Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Dem
Kläger stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach §§ 433,
434, 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB nicht zu.
9 Entgegen der Auffassung
des Klägers hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung
dahingehend, dass das Fahrzeug frei von technischen Mängeln sei, nicht
getroffen. Eine solche Vereinbarung gehe insbesondere nicht aus den in der
Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de enthaltenen Beschreibungen des
Fahrzeugs mit "Sammlerzustand" und "in nahezu perfektem Zustand" hervor.
10 Der Begriff "Sammlerzustand" sei schon deshalb nicht aussagekräftig,
weil er nicht eindeutig definiert sei. Auch die vom Kläger behauptete
Definition, die unter anderem auf einen Zustand "drei oder besser" abstelle,
schließe das Vorhandensein von technischen Mängeln im Übrigen nicht aus.
Denn die - die übliche Kategorisierung von Oldtimern betreffende -
Zustandsnote "drei" erlaube definitionsgemäß kleinere technische und
optische Mängel. Dass das Fahrzeug sich nicht in einem "nahezu perfekten
Zustand" befunden habe, ergebe sich - abgesehen davon, dass es sich bei
dieser Beschreibung ohnehin lediglich um eine werbende Anpreisung handele -
zudem aus dem DEKRA-Siegel-Bericht, von dem der Kläger vor Vertragsschluss
Kenntnis gehabt habe. Denn dieser führe deutliche Gebrauchsspuren wie etwa
Korrosionsansätze an den Kotflügeln vorne und eine gebrochene Fahrwerksfeder
auf.
11 Andererseits habe der Kläger mit Blick auf die in der Anzeige
auf der Onlineplattform mobile.de enthaltene Beschreibung "Technisch und
optisch ist das Fahrzeug in einem guten Zustand" erwarten dürfen, dass keine
größeren Mängel wie etwa Durchrostungen vorliegen würden. Mit alters- und
nutzungsbedingten Verschleißschäden habe er hingegen rechnen müssen.
12 Danach gelte für die einzelnen vom Kläger behaupteten Mängel Folgendes:
13 Dass die - vom Kläger aus dem Fahrzeug entfernte - Drosselklappe
einen Mangel aufgewiesen habe, habe er nicht nachgewiesen. Der
Sachverständige habe zwar anlässlich seiner ersten Untersuchung aus
bestimmten Gründen einen mechanischen Defekt im Bereich des Potentiometers
vermutet. Da die Drosselklappe anschließend auf dem Postweg abhandengekommen
sei, habe diese Vermutung jedoch später nicht mehr verifiziert werden
können. Insbesondere habe nicht mehr untersucht werden können, ob es sich
bei den festgestellten Unzulänglichkeiten nicht um eine altersbedingte
Verschleißerscheinung handele.
14 Wegen des gerügten Rosts an den
Kotflügeln stehe dem Kläger schon deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz
nicht zu, weil er über diesen Zustand mit dem ihm vor Vertragsschluss
übersandten DEKRA-Siegel-Bericht (ausreichend) in Kenntnis gesetzt worden
sei. Unabhängig davon scheide ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB auch deshalb aus, weil das bloße Vorhandensein von Rost bei einem 20
Jahre alten Fahrzeug eine typische Altersund Abnutzungserscheinung und
deshalb keinen Mangel im Rechtssinne darstelle. Auch aus den Angaben in der
Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de könne der Kläger entsprechend den
obigen Ausführungen nichts anderes ableiten.
15 Die Klimaanlage weise
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar eine Undichtigkeit auf. Ob es sich
hierbei um einen Sachmangel und nicht um einen bloßen Verschleißschaden
handele, habe mangels Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses durch
den Kläger allerdings nicht mehr festgestellt werden können. Dies gehe zu
seinen Lasten.
16 Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf § 476
BGB aF berufen. Ein Verbrauchsgüterkauf liege nämlich nicht vor. Dass der
Kläger den Kauf als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB getätigt habe, könne
nicht angenommen werden, weil er die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach
die von einem Kaufmann - wie dem Kläger - vorgenommenen Rechtsgeschäfte im
Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gälten, nicht
widerlegt habe.
17 Die Vermutungsregel des § 344 Abs. 1 HGB sei nach
herrschender Literaturmeinung, welcher das Berufungsgericht folge, auch bei
der Prüfung der Frage anzuwenden, ob bei Kaufleuten ein Unternehmergeschäft
im Sinne des § 14 BGB vorliege. Diese Auffassung habe auch der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (VIII ZR 215/10), in
dem die Unternehmereigenschaft eines Formkaufmanns in Rede gestanden habe,
als zutreffend bestätigt. Soweit er in einem späteren Urteil (vom 18.
Oktober 2017 - VIII ZR 32/16) klargestellt habe, eine Vermutung dafür, dass
alle von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel seinem
geschäftlichen Betrieb zuzuordnen seien, bestehe nicht, habe dem - ebenso
wie dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (VIII
ZR 7/09) - ein Fall zugrunde gelegen, in dem es um die
Verbrauchereigenschaft einer selbständig erwerbstätigen Person gegangen sei,
die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs gewesen sei. Dass § 344
Abs. 1 HGB in diesen Fällen auch dann nicht anwendbar sei, wenn es sich bei
dem betreffenden Vertragspartner - wie hier - um einen Einzelkaufmann
handele, lasse sich daraus nicht schließen.
18 Die Widerlegung der
Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB zum Nachteil des Geschäftspartners setze
voraus, dass dieser den privaten Charakter des Geschäfts bei dessen
Abschluss gekannt habe oder habe kennen müssen. Dafür reiche es weder aus,
dass der Vertrag unter dem bürgerlichen Namen des Unternehmers anstatt unter
dessen Firma geschlossen worden sei, noch dass das Geschäft dem Unternehmen
objektiv nicht zugutegekommen sei.
19 Danach habe der Kläger die
Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt. Denn allein aus den
Umständen, dass der Kläger ein Sammler älterer Fahrzeuge sei und den Vertrag
auf seinen Namen unter Angabe seiner Privatanschrift geschlossen habe sowie
das Fahrzeug zunächst auf den Namen seiner Mutter zugelassen worden sei,
lasse sich eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten davon, dass der
Kläger ein Privatgeschäft habe abschließen wollen, nicht ableiten, zumal der
Kläger mit der Beklagten ausschließlich über seine geschäftliche
E-Mail-Adresse korrespondiert habe.
20 Im Übrigen habe der Kläger
bereits nicht bewiesen, dass er mit dem Fahrzeugkauf objektiv einen privaten
Zweck verfolgt habe. Blieben insoweit Zweifel, könne sich auch eine
natürliche Person nicht auf die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts
berufen. So liege es hier mit Blick darauf, dass der Kläger die unter
Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Beklagten, er habe bei der
Fahrzeugübergabe angegeben, dass er mit dem Fahrzeug seine Kunden vom
Flughafen oder vom Bahnhof abzuholen gedenke, nicht widerlegt habe; das
Gegenteil habe er nämlich nicht unter Beweis gestellt.
21 Im Hinblick
auf die geltend gemachten Mängel an der Abgasanlage habe die Beweisaufnahme
zwar eine Schadhaftigkeit des linken Katalysators sowie eine Durchrostung
des hinteren Auspuffteils (Mittel- und Endtopf) ergeben. Bei der
Durchrostung handele es sich nach den vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen zur Beschaffenheitsvereinbarung auch um einen
Mangel. Jedoch habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass dieser
Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Da ihm die
Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht zugutekomme, scheide ein
Schadensersatzanspruch des Klägers auch insoweit aus.
22 Ob der vom
Sachverständigen bestätigte Defekt an der Antenne als gewöhnlicher
Verschleiß anzusehen sei, sei ungeklärt geblieben, was entsprechend den
Ausführungen zu der Undichtigkeit der Klimaanlage zu Lasten des Klägers
gehe.
23 Die Erstattung der ihm entstandenen Untersuchungskosten
könne der Kläger nur verlangen, sofern sie zur Verfolgung berechtigter
Ansprüche notwendig gewesen wären. Berechtigte Ansprüche bestünden indes
nicht.
II.
24 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung
überwiegend nicht stand.
25 1. Die Revision ist zulässig und
insbesondere in vollem Umfang statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das
Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen ... [wird
ausgeführt]
...
29 2. Die Revision hat in der Sache
überwiegend Erfolg.
30 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 437 Nr. 3, §
434 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB (Untersuchungskosten) beziehungsweise
nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1
BGB (Mängelbeseitigungskosten) wegen der gerügten Mängel an der
Drosselklappe in Höhe von 3.236,16 €, an der Klimaanlage in Höhe von 583,17
€, an der Abgasanlage in Höhe von insgesamt 3.544,74 € und an der Antenne in
Höhe von 206,57 € einschließlich der vom Kläger geltend gemachten
Untersuchungskosten in Höhe von insgesamt 1.023,10 €, jeweils nebst Zinsen,
nicht verneint werden.
31 Rechtsfehlerhaft hat das
Berufungsgericht das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz
1 BGB) - unter der unzutreffenden Annahme, bei der Prüfung dieser
Frage sei im Streitfall die Vermutungsregel des § 344 Abs. 1 HGB anzuwenden
- verneint und deshalb angenommen, dass dem Kläger die
Beweislastumkehr des § 476 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB anwendbaren
bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr -
wortgleich - § 477 BGB) nicht zugutekommen könne. Infolge
dieses Rechtsfehlers hat das Berufungsgericht die erforderlichen
Feststellungen nicht getroffen, um abschließend beurteilen zu können, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger wegen der genannten behaupteten
Mängel ein Schadensersatzanspruch einschließlich (anteiliger)
Untersuchungskosten zusteht.
32 Nur soweit der Kläger einen
Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels in Form von Rost an den
Kotflügeln in Höhe von 936,60 € nebst Zinsen verfolgt, ist die
Klageabweisung zu Recht erfolgt. Auf diesen Anspruch hat sich die
rechtsfehlerhafte Verneinung eines Verbrauchsgüterkaufs nicht ausgewirkt.
33 a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden nach §
437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB
Schadensersatzansprüche wegen der gerügten Mängel an der Drosselklappe, an
der Klimaanlage, an der Abgasanlage und an der Antenne einschließlich eines
Anspruchs auf Erstattung der dem Kläger entstandenen Untersuchungskosten
nicht zu, beruht auf entscheidungserheblichen Rechtsfehlern. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das jeweilige Vorliegen eines
Sachmangels an den genannten Bauteilen des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs nicht verneint werden.
34 aa) Frei von
revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern ist das Berufungsgericht
allerdings zu dem Ergebnis gelangt, die Parteien hätten mit Blick auf die in
der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de enthaltene
Beschreibung "technisch und optisch ist das Fahrzeug in einem guten Zustand"
unter Berücksichtigung des dem Kläger vor Vertragsschluss bekannt gegebenen
DEKRA-Siegel-Berichts eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1
Satz 1 BGB) dahingehend getroffen, dass das Fahrzeug zwar Durchrostungen
oder sonstige größere Mängel nicht aufweise, jedoch nicht etwa frei von
alters- und nutzungsbedingten Verschleißschäden sei. Auch die
Revision beanstandet diese Vertragsauslegung nicht.
35 (1) An
das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung
kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im
Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.;
zuletzt Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn.
61, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR
32/16, NJW 2018, 150 Rn. 16; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW
2018, 146 Rn. 18; jeweils mwN). Ob danach im Einzelfall eine
Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster
Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung
(Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 18;
vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13; vom 27. September
2017 - VIII ZR 271/16, aaO). Das betrifft auch die Frage, ob die
Parteien die in einer Internetanzeige enthaltenen Angaben zu der Kaufsache -
die für sich betrachtet als öffentliche Äußerung über Eigenschaften der
Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten, welche das Gesetz zu
der gewöhnlichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zählt
(vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW
2018, 146 Rn. 24 ff.) - (stillschweigend) in den Vertrag einbezogen und auf
diese Weise zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht haben (vgl.
Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO Rn. 18 f.). Dabei
ist die tatrichterliche Auslegung von - hier vorliegenden -
Individualerklärungen (§§ 133, 157 BGB) vom Revisionsgericht nur
eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein
anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht
gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten
Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 13. Januar
2021 - VIII ZR 66/19, NJW-RR 2021, 329 Rn. 29; vom 28. April 2021 - VIII ZR
6/19, NZM 2021, 597 Rn. 22; jeweils mwN).
36 (2) Gemessen an diesen
Grundsätzen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts aus
revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, aufgrund der Angaben in der
Internetanzeige und in dem DEKRA-Siegel-Bericht sei eine
Beschaffenheitsvereinbarung dahin zustande gekommen, dass das Fahrzeug zwar
Durchrostungen oder andere größere Mängel nicht aufweise, aber nicht frei
von alters- und nutzungsbedingten Verschleißerscheinungen sei.
37 (a)
Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen und von der Revision
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem Kläger
vor dem Kaufvertragsabschluss ein DEKRA-Siegel-Bericht über das Fahrzeug
übermittelt und enthält die Kaufvertragsurkunde einen Hinweis darauf, dass
der Kläger diesen Bericht gelesen habe und sich des Zustands des Fahrzeugs
anhand der dortigen Beschreibung bewusst sei. In Anbetracht des Umstands,
dass der dem Kläger bei Vertragsschluss bekannte und im Kaufvertrag erwähnte
DEKRA-Siegel-Bericht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die
Angaben in der Internetanzeige (technisch und optisch guter Zustand) nicht
vollständig bestätigt, sondern deutliche Gebrauchsspuren, vor allem
Korrosionsansätze, aufführt, ist die Auslegung des Kaufvertrags durch das
Berufungsgericht dahingehend, dass die Parteien (stillschweigend) das
Vorhandensein altersentsprechenden Verschleißes vereinbarungsgemäß als
vertragsgerecht angesehen haben, aus revisionsrechtlicher Sicht
unbedenklich.
38 (b) Dass das Berufungsgericht insoweit von einer
Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen ist, wonach die Haftung - nicht nur
für die konkret im DEKRA-Siegel-Bericht aufgeführten Gebrauchsspuren,
sondern verallgemeinernd - für jede "normale" Verschleißerscheinung
ausgeschlossen ist, ist auch unter der Prämisse nicht zu beanstanden, dass
es sich vorliegend anders als vom Berufungsgericht angenommen - wie unten
noch aufzuzeigen sein wird - um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
39
Denn eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nach der beim Verbrauchsgüterkauf
zu beachtenden Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB in der gemäß Art. 229 § 39
EGBGB anwendbaren bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend
aF; nunmehr - wortgleich - § 476 Abs. 1 BGB), wonach der Unternehmer sich
auf eine zum Nachteil des Verbrauchers von § 434 BGB abweichende
Vereinbarung in der Regel nicht berufen kann, scheidet hier schon deshalb
aus, weil die genannte Vereinbarung eine Unterschreitung des
gesetzlichen Standards nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht enthält.
Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der
Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher Verschleiß eines für den
Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet nämlich in der Regel
nicht einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB (st. Rspr.;
zuletzt Senatsurteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151
Rn. 21 ff. mwN).
40 (c) Schließlich lässt die Auslegung des
Berufungsgerichts dahingehend, die ebenfalls (ausschließlich) in der
Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Fahrzeug in Form von
"Sammlerzustand" und "nahezu perfekter Zustand" rechtfertigten nicht die
Annahme, die Parteien hätten eine höherwertige Beschaffenheit als vom
Berufungsgericht zugrunde gelegt vereinbart, Rechtsfehler nicht erkennen.
Die tatrichterliche Beurteilung, diese Angaben ließen bereits einen
aussagekräftigen Inhalt vermissen und seien im Übrigen im Lichte der im
DEKRA-Siegel-Bericht angeführten, nicht nur geringfügigen Gebrauchsspuren zu
bewerten, ist nicht zu beanstanden.
41 bb) Rechtsfehlerhaft ist indes
die Begründung, mit der das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, der
Kläger habe den Nachweis nicht geführt, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang
die vereinbarte Beschaffenheit (keine Durchrostungen oder andere größeren
Mängel) wegen der behaupteten Defekte an der Drosselklappe, an der
Klimaanlage, an der Abgasanlage und an der Antenne nicht aufgewiesen habe.
Das Berufungsgericht hat infolge seiner unzutreffenden Auffassung, eine
erfolgreiche Berufung auf die den Nachweis eines Sachmangels bei
Gefahrübergang erleichternde Vorschrift des § 476 BGB aF sei dem Kläger
verwehrt, weil er die gemäß § 344 Abs. 1 HGB für ein Unternehmergeschäft
sprechende Vermutung nicht widerlegt habe und deshalb von einem
Verbrauchsgüterkauf nicht ausgegangen werden könne, überhöhte
Anforderungen an den vom Kläger zu erbringenden Beweis gestellt.
42
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die
Vermutungsregel des § 344 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden, wenn im Rahmen der
Prüfung, ob ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) vorliegt, zu
beurteilen ist, ob das rechtsgeschäftliche Handeln eines Einzelkaufmanns
seiner privaten oder seiner geschäftlichen Sphäre zuzuordnen ist.
Richtigerweise liegt hier deshalb - trotz nach der Würdigung des
Berufungsgerichts verbleibender Zweifel am Vorliegen eines Privatgeschäfts -
ein Verbrauchsgüterkauf vor mit der Folge, dass der
Anwendungsbereich des § 476 BGB aF eröffnet ist (nachfolgend unter
(1)). Vor diesem Hintergrund ist es nach den bisher vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass an den genannten
Fahrzeugbauteilen (jeweils) ein bereits bei Gefahrübergang vorhandener
Sachmangel vorliegt (nachfolgend unter (2)).
43 (1) Ausgehend
von den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
liegt hier ein Verbrauchsgüterkauf vor.
44 Gemäß § 474 Abs.
1 BGB ist ein Verbrauchsgüterkauf gegeben, wenn ein Verbraucher im Sinne des
§ 13 BGB von einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eine bewegliche Sache
kauft. Dass die Beklagte, eine gewerbliche Autohändlerin, das Fahrzeug als
Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB an den Kläger veräußert hat,
steht außer Frage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der
Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen auch davon auszugehen, dass
der Kläger das Fahrzeug als Verbraucher erworben hat.
45 (a) Nach §
13 BGB in der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anwendbaren bis zum 12. Juni
2014 geltenden Fassung (nachfolgend aF) ist Verbraucher jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Demgegenüber ist Unternehmer nach der Legaldefinition des § 14
Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
46 (aa) Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und
Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende
Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es
maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das
Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile
vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 41; vom 7. April
2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 75; vom 7. April 2021 - VIII ZR
191/19, NJW 2021, 2277 Rn. 16). Eine Zurechnung entgegen dem mit dem
rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in
Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und
zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10
f.; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18; vom 7. April
2021 - VIII ZR 49/19, aaO Rn. 84; vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19, aaO
Rn. 18).
47 Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen
trägt zwar derjenige, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen
Verbraucherschutzvorschrift (hier: § 476 BGB aF) beruft, die Darlegungs- und
Beweislast für das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen und damit auch
dafür, dass er den Abschluss des Rechtsgeschäfts als Verbraucher - das heißt
für objektiv private Zwecke - getätigt hat (vgl. hierzu
Senatsurteile vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 13; vom
7. April 2021 - VIII ZR 49/19, aaO Rn. 90; vom 7. April 2021 - VIII
ZR 191/19, aaO). Aufgrund der negativen Formulierung des zweiten
Halbsatzes des § 13 BGB aF ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer
natürlichen Person jedoch grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen und
gehen insoweit verbleibende Zweifel nicht zulasten des Verbrauchers
(vgl. Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII
ZR 7/09, aaO; vom 7. April 2021 - VIII ZR
49/19, aaO Rn. 94; vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19, aaO).
48
(bb) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts uneingeschränkt auch dann Anwendung, wenn die
rechtsgeschäftlich handelnde natürliche Person ein Einzelkaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuchs ist. Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die
von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet in diesem Zusammenhang keine
Anwendung.
49 (aaa) Den Vorschriften der §§ 13, 14 BGB kommt
nach dem in Erfüllung europäischer Vorgaben zum Verbraucherschutz
entwickelten gesetzgeberischen Konzept unter anderem die Funktion zu, die
Voraussetzungen für das Eingreifen der an verschiedenen Stellen im
Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten verbraucherschützenden Normen, etwa -
wie hier - beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) oder beim
Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB), einheitlich zu bestimmen (vgl.
BT-Drucks. 14/6040, S. 79). Sie treffen zu diesem Zweck in Bezug auf die
unionsrechtlich geprägte Abgrenzung zwischen Verbraucher-
und Unternehmerhandeln (vgl. Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13/EWG
[Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen]; Art. 1
Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 1999/44/EG
[Verbrauchsgüterkaufrichtlinie]; BT-Drucks. 14/6040, S. 242 f.) eine
eigenständige Regelung, die der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns
einer natürlichen Person dient, die eine gewerbliche oder selbständige
(neben-)berufliche Tätigkeit ausübt, mithin nach diesen Bestimmungen
grundsätzlich sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein kann. Dabei kommt
der - für das Eingreifen einer ihr günstigen Verbraucherschutznorm
regelmäßig beweisbelasteten - Prozesspartei (allein) insofern
eine Erleichterung zu, als sich - wie oben aufgezeigt - aus der
Negativformulierung im zweiten Halbsatz des § 13 BGB eine Vermutung
zugunsten des Verbraucherhandelns ergibt.
50 (bbb) Für eine
(ergänzende) Heranziehung des § 344 Abs. 1 HGB, dessen Regelungsziel allein
der handelsrechtlich gebotene Vertrauens- und nicht der Verbraucherschutz
ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150
Rn. 37 mwN), besteht daneben - jedenfalls sofern es um
die verbraucherrechtliche Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns einer
natürlichen Person geht - kein Raum.
51 (α) Steht - wie im
Streitfall - die Verbrauchereigenschaft desjenigen, der das Vorliegen eines
Verbrauchergeschäfts für sich in Anspruch nimmt, im Streit, ist die
Anwendung des § 344 Abs. 1 HGB mit der in § 13 BGB aF zum Ausdruck kommenden
gesetzgeberischen Wertung einer - zugunsten des Verbrauchers modifizierten -
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht vereinbar.
Sie führte zu einer dieser Regelung sowie den unionsrechtlichen Vorgaben
widersprechenden Einschränkung des Verbraucherschutzes.
52
In dieser Konstellation scheidet die Anwendung des § 344 Abs. 1 HGB
deshalb schon nach den Grundsätzen der Normensystematik aus. Danach geht im
Fall der Kollision ranggleicher innerstaatlicher Normen grundsätzlich das
jüngere dem älteren Gesetz vor, es sei denn die ältere Regelung ist
spezieller als die jüngere oder die Geltung des sogenannten
lex-posterior-Grundsatzes wird abbedungen (BVerfGE 141, 1 Rn. 50;
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - III ZR 195/17, BGHZ 219, 1 Rn. 62; Beschluss
vom 6. Dezember 2018 - V ZB 94/16, BGHZ 220, 253 Rn. 26). Beide Ausnahmen
treffen auf das Verhältnis des - mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und
andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften
auf Euro (kurz: Fernabsatzgesetz) vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) in
seiner ursprünglichen Fassung eingeführten - § 13 BGB zu dem seit dem 1.
Januar 1964 unverändert geltenden § 344 Abs. 1 HGB nicht zu.
§ 13 BGB ist
die jüngere und im Bereich des hier einschlägigen Verbraucherrechts
speziellere Vorschrift.
53 Über dieses Ergebnis herrscht auch im
Schrifttum - wenngleich mit unterschiedlichen Begründungen - weitgehend
Einigkeit (so MünchKommBGB/ Micklitz, 9. Aufl., § 13 Rn. 78;
Staudinger/Fritzsche, BGB, Neubearb. 2018, § 13 Rn. 46 und 67;
Erman/Saenger, BGB, 16. Aufl., § 13 Rn. 17; Fest in
Eben-roth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 344 Rn. 17 ff.;
BeckOGK-HGB/ Beurskens, Stand: 1. Januar 2020, § 344 Rn. 31; tendenziell
ebenso Münch-KommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 344 Rn. 17; Oetker/Pamp, HGB,
7. Aufl., § 344 Rn. 7 aE; aA MünchKommHGB/Maultzsch, 5. Aufl., § 344 Rn.
26). Soweit sich das Berufungsgericht auf eine vermeintlich gegenteilige
herrschende Auffassung im Schrifttum stützt, übersieht es, dass sich die
seinerseits hierfür angeführten Fundstellen auf die Frage der Anwendbarkeit
des § 344 Abs. 1 HGB im Rahmen der Prüfung beziehen, ob die auf
Verkäuferseite an dem Rechtsgeschäft beteiligte Person als Unternehmer im
Sinne von § 14 Abs. 1 BGB gehandelt hat.
54 (ß) Aber auch wenn es um
die Feststellung der Unternehmereigenschaft einer auf der Verkäuferseite
handelnden natürlichen Person nach § 14 Abs. 1 BGB geht, führt eine
Heranziehung des § 344 Abs. 1 HGB zu einer in §§ 13, 14 BGB nicht
vorgesehenen Verlagerung der Beweislast zum Nachteil des (kaufmännischen)
Unternehmers.
55 Demgemäß hat der Senat für den Fall, dass die
Unternehmereigenschaft einer auf Verkäuferseite handelnden freiberuflich
tätigen (natürlichen) Person im Streit steht, bereits entschieden, dass eine
Vermutung dafür, alle Rechtsgeschäfte eines Unternehmers seien "im Zweifel"
seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen, nicht besteht und ein
entsprechender allgemeiner, auf alle selbständig Erwerbstätigen
anzuwendender Rechtsgedanke der Vorschrift des § 344 Abs. 1 HGB nicht zu
entnehmen ist, weil die auf Verbraucherschutz ausgerichteten Bestimmungen in
§§ 13, 14 BGB ein anderes Regelungsziel verfolgen als der auf Publizität und
Vertrauensschutz gerichtete § 344 HGB (Senatsurteile vom 18.
Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37 ff.; vom 7. April 2021 -
VIII ZR 49/19, aaO Rn. 86).
56 (γ) Die verschiedenen
Regelungsziele des unionsrechtlich geprägten Verbraucherrechts einerseits
und des auf den nach deutschem Handelsrecht gebotenen Vertrauensschutz
ausgerichteten § 344 Abs. 1 HGB andererseits verbieten eine Verschränkung
dieser Regelungsbereiche aber auch dann, wenn infrage steht, ob ein
Einzelkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs auf Verkäuferseite in
Ausübung seiner kaufmännischen Tätigkeit gehandelt hat (so - jedenfalls im
Ergebnis - auch Staudinger/Fritzsche, aaO, § 14 Rn. 87; Erman/Saenger, aaO,
§ 14 Rn. 17; MünchKommBGB/Micklitz, aaO, § 14 Rn. 34 f.; aA
BeckOGK-BGB/Alexander, Stand: 1. Juli 2021, § 14 Rn. 230;
BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand: 15. Juli 2021, § 344 Rn. 5; Fest in
Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, aaO Rn. 20).
57 Dieser Sichtweise
steht die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen
Auffassung herangezogene Senatsentscheidung (Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII
ZR 215/10, NJW 2011, 3435), auf die sich auch das zur Gegenansicht benannte
Schrifttum beruft, nicht entgegen. Jener Entscheidung lag ein Fall zugrunde,
in dem auf der Verkäuferseite eine GmbH (als Formkaufmann gemäß § 6 Abs. 1
HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) an dem Rechtsgeschäft beteiligt war. Lediglich für
diesen Fall hat der Senat angenommen, dass gemäß § 344 Abs. 1 HGB auch der
Verkauf beweglicher Sachen durch diese im Zweifel zum Betrieb ihres
Handelsgewerbes gehört und damit - auch wenn es sich um ein branchenfremdes
Nebengeschäft handelt - unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB fällt,
sofern die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt ist
(Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, aaO Rn. 19; vgl. auch
Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37;
ebenso für den Verbraucherdarlehensvertrag BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008
- XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22 [GmbH als Darlehensgeber]). Die
Erwägungen aus jener Entscheidung sind auf den Fall, dass es - wie hier - um
die Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Einzelkaufmanns geht,
schon deshalb nicht übertragbar, weil sich in der dortigen Konstellation -
da eine GmbH als juristische Person nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
sein kann - nicht die Frage der Abgrenzung zwischen Verbraucher- und
Unternehmerhandeln gestellt hat und somit das aufgezeigte - aufeinander
abgestimmte - Zusammenspiel zwischen § 13 BGB [aF] einerseits und § 14 Abs.
1 BGB andererseits nicht betroffen war. Im dortigen Fall ging es - ebenso
wie in dem vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 9.
Dezember 2008 entschiedenen Fall (XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126) - vielmehr im
Kern allein um die anders gelagerte, von beiden Senaten bejahte Frage,
ob
eine GmbH auch beim Abschluss branchenfremder Rechtsgeschäfte in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne von §
14 Abs. 1 BGB handelt.
58 Eine Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV - wie von
der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeregt
- ist in diesem Zusammenhang nicht veranlasst, weil die Auslegung von
Unionsrecht hier nicht in Frage steht. Die Revisionserwiderung hat zur
Begründung ihrer Anregung selbst ausgeführt, das Unionsrecht lasse - was für
sich gesehen zutrifft - nähere Vorgaben für die Definition des
Unternehmerbegriffs vermissen. Das bedeutet, dass es im Zuge der Auslegung
des Unternehmerbegriffs nach nationalem Recht einer Heranziehung des
Unionsrechts und somit auch einer Auslegung jenes Rechts nicht bedarf.
59 (b) Danach ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger das
Fahrzeug als Verbraucher erworben hat mit der Folge, dass der
Anwendungsbereich des § 476 BGB aF eröffnet ist.
60 Denn nach der für
die Bejahung der Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB aufgezeigten
Verteilung der Beweislast ist entgegen den - hilfsweise für den Fall der
Nichtanwendbarkeit des § 344 Abs. 1 HGB angestellten - Erwägungen des
Berufungsgerichts zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er mit dem
Kaufvertrag private Zwecke verfolgt, den 20 Jahre alten Mercedes Benz 600 SEL
nämlich für seine private Sammlung älterer und historischer Fahrzeuge
erworben und somit als Verbraucher gehandelt hat.
61 (aa) Nach den
insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen
gemäß dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers wesentliche
Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe das Fahrzeug
für seine private Sammlung von älteren Fahrzeugen erworben. So ist
unstreitig, dass der Kläger privat historische beziehungsweise
ältere Fahrzeuge sammelt, dass er das Fahrzeug gemäß der Vertragsurkunde auf
seinen - nicht mit dem Namen seines Einzelunternehmens übereinstimmenden -
bürgerlichen Namen sowie unter Angabe seiner privaten Anschrift erworben
und sodann nicht etwa auf sein Unternehmen, sondern auf den Namen seiner
Mutter zugelassen hat.
62 (bb) Dem hat die Beklagte gemäß den
unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen lediglich solche Umstände
entgegengesetzt, die zwar geeignet sein mögen, gewisse Zweifel an dem
(überwiegend) privaten Charakter des Rechtsgeschäfts auszulösen; diese gehen
nach der aufgezeigten modifizierten Beweislastverteilung im Rahmen der
Feststellung der Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB aF jedoch nicht
zulasten des Klägers.
63 Der von der Beklagten angeführte Umstand,
dass der Kläger - unstreitig - die vorvertragliche Korrespondenz über seine
geschäftliche E-Mail-Adresse geführt hat, vermag angesichts der übrigen
unstreitigen vertraglichen Begebenheiten allenfalls geringe Zweifel daran zu
wecken, dass der Kläger mit dem Rechtsgeschäft private Zwecke verfolgt hat.
64 Nichts anderes gilt im Ergebnis für die streitige, unter Beweis
gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe ihrem Fahrer bei der
Übergabe des Fahrzeugs mitgeteilt, dass er dieses zur Abholung seiner Kunden
vom Flughafen oder Bahnhof einzusetzen gedenke. Abgesehen davon, dass der
Beklagten dieser Umstand gegebenenfalls erst nach Vertragsschluss bekannt
geworden wäre, handelt es sich auch hierbei um eine Begebenheit, die - ihre
Richtigkeit unterstellt - allenfalls geeignet wäre, gewisse Zweifel an dem
(überwiegend) privaten Charakter des Rechtsgeschäfts aufkommen zu lassen.
Denn selbst wenn die genannte Behauptung der Beklagten zuträfe, stünden
diesen Zweifeln die vom Berufungsgericht festgestellten, für die Richtigkeit
des Vortrags des Klägers streitenden Tatsachen entgegen, die für einen -
zumindest überwiegend - privaten Charakter des Kaufvertrags sprechen. Davon
ist das Berufungsgericht - zu Recht - ebenfalls ausgegangen. Rechtsirrig hat
es jedoch angenommen, verbleibende Zweifel gingen zulasten des Verbrauchers;
es hat insofern die von ihm angeführte Senatsrechtsprechung (Urteil
vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11), die das
Gegenteil besagt, offensichtlich missverstanden.
65 (2) Nach den vom
Berufungsgericht bisher - aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung -
getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die
Vermutung des - an sich anwendbaren - § 476 BGB aF dem Kläger tatsächlich
zugutekommt und die von ihm gerügten Defekte an der Drosselklappe, an der
Klimaanlage, an der Abgasanlage in Form einer Schadhaftigkeit des linken
Katalysators einerseits und einer Durchrostung am Auspuff andererseits sowie
an der Antenne vor diesem Hintergrund einen - bei Gefahrübergang vorhandenen
- Sachmangel begründen.
66 (a) Das gilt zunächst für die vom
Berufungsgericht auf der Grundlage des eingeholten
Sachverständigengutachtens festgestellte starke Durchrostung am hinteren
Auspuffteil (zwischen den Rohreingängen des Endtopfs), in der es - mit Blick
auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung - rechtsfehlerfrei und
von den Parteien nicht angegriffen eine Abweichung von der geschuldeten
Beschaffenheit gesehen hat. Das Eingreifen der Vermutung des § 476 BGB aF
zugunsten des Klägers setzt voraus, dass diese Abweichung von der
Sollbeschaffenheit sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang
gezeigt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.
67 Die
Vermutung scheidet hier auch nicht etwa wegen einer Unvereinbarkeit mit der
Art des Mangels (§ 476 Halbs. 2 Alt. 2 BGB aF) im Hinblick auf
Verschleißschäden aus. Auf diesen Ausnahmetatbestand kann die Beklagte sich
im Streitfall jedenfalls deshalb nicht berufen, weil sie mit dem Kläger eine
Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen hat, dass das Fahrzeug
frei von Durchrostungen ist.
68 Haben die Kaufvertragsparteien eine
Beschaffenheit vereinbart, wonach stärkerer Verschleiß (hier in Gestalt von
Durchrostungen) nicht vorliegt, ist im Fall des Auftretens entsprechender
Verschleißerscheinungen innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang die
Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF nicht nach § 476 Halbs. 2 Alt. 2 BGB aF
ausgeschlossen. Denn der - ausweislich der Gesetzesbegründung die Grundlage
für die in § 476 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr bildende (BT-Drucks.
14/6040, S. 245) - Umstand, dass der Unternehmer in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Übergabe über die im Vergleich zum Verbraucher besseren
Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt, kommt auch bei einer
Beschaffenheitsvereinbarung über das Fehlen stärkeren Verschleißes zum
Tragen, weil sich ein solch starker Verschleiß üblicherweise nicht innerhalb
von sechs Monaten nach Gefahrübergang entwickelt.
69 Auf die in der
Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob Verschleißmängel
ihrer Art nach unter den Vermutungsausschluss nach § 476 Halbs. 2 Alt. 2 BGB
aF fallen (verneinend: OLG Koblenz, NJW 2007, 1828; jurisPK-BGB/Ball, Stand:
1. Februar 2020, § 477 Rn. 50; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. Mai 2021, § 477
Rn. 17; bejahend: KG, ZGS 2005, 76; Münch-KommBGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477
Rn. 20; Henssler/Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, 2. Aufl., § 476
Rn. 7), kommt es hier deshalb nicht an.
70 (b) Die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die vom Kläger gerügten Funktionsbeeinträchtigungen an
der Drosselklappe, an der Klimaanlage, an der Abgasanlage in Form eines
schadhaften Katalysators (links) sowie an der Antenne stellten einen
Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dar, hält rechtlicher
Nachprüfung nach Maßgabe des § 476 BGB aF ebenfalls nicht stand.
71
Im Ausgangspunkt noch zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die genannten vom Kläger gerügten
technischen Defekte entsprechend der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung
nur dann einen Sachmangel begründen, wenn sie nicht als
"normaler" Verschleiß zu bewerten sind. Das Berufungsgericht hat jedoch
infolge der Versagung der Vermutung des § 476 BGB aF zu hohe Anforderungen
an den insoweit vom Kläger zu erbringenden Beweis gestellt.
72 (aa)
Die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF greift nach der neueren
Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn
diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von
sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine
Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in
einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung
von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Der
Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des
Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache der zutage getretene
mangelhafte Zustand zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den
Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom
12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212,
224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54; vom 9.
September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27). Die
Vermutungswirkung des § 476 Halbs. 1 BGB aF kommt dem Käufer zum anderen
grundsätzlich auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe
zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei
Gefahrübergang vorgelegen hat (Senatsurteile vom
12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn.
46; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO).
73 (bb) Danach
lässt sich anhand der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
nicht abschließend beurteilen, ob die gerügten Defekte Mangelerscheinungen
darstellen, die die Vermutung begründen, es sei bereits bei Gefahrübergang
latent ein mangelhafter Zustand gegeben gewesen.
74 (aaa) Nach den
von den Parteien nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts wiesen die vier genannten Fahrzeugteile bei der
Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen jeweils eine
Funktionsstörung auf. So ließ sich die - bei Übergabe in dem Fahrzeug
befindliche, nach dem Vorbringen des Klägers mittlerweile von ihm
ausgetauschte - Drosselklappe (normwidrig) nur ein kleines Stück öffnen und
zeigte unter Ansteuerung bestimmter Signale ein leichtes "Flattern", wies
die Klimaanlage eine Undichtigkeit auf, war der linke Katalysator
funktionsuntüchtig und ließ sich die elektrisch gesteuerte Antenne nicht
mehr ein- und ausfahren. Ob diese Funktionsstörungen auf
altersentsprechendem "normalem" Verschleiß beruhen, hat das Berufungsgericht
jedoch ausdrücklich offengelassen. Diese Frage bedarf ebenso wie die Frage,
ob die gerügten Funktionsstörungen innerhalb von sechs Monaten
seit Gefahrübergang aufgetreten sind, weiterer Sachaufklärung.
75
(bbb) Anders als die Revision zu meinen scheint, bedeuten die im Rahmen des
§ 476 BGB aF geltenden Grundsätze zur Beweislast nicht, dass der
Kläger durch den Nachweis der benannten Funktionsstörungen - unterstellt,
ihr Auftreten innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang stünde
ebenfalls fest - bereits den Beweis eines bei Gefahrübergang vorliegenden
Sachmangels geführt hätte. Die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF
greift - wie aufgezeigt - nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und
erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs
Monaten ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der -
unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden
Umstand - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten
Beschaffenheit begründete (vgl. Senatsurteil vom 9. September 2020
- VIII ZR 150/18, aaO Rn. 27 ff. mwN). Dieser Beweis wäre hier aber
nur erbracht, wenn feststünde, dass als Ursache für die
festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen neben einem üblichen Verschleiß -
zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - sofern er der
Beklagten zuzurechnen wäre - deren Haftung auslöste. Dergleichen
ist nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder
zu bejahen noch auszuschließen, wenngleich konkrete Anhaltspunkte für neben
einem Verschleiß als Ursache der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen
in Betracht kommende Umstände bisher fehlen.
76 cc) Das
Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als
(teilweise) richtig dar (§ 561 ZPO). Weder scheitern die
Schadensersatzansprüche des Klägers daran, dass er das Vorliegen eines
Sachmangels auch zu späteren - grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des
§ 476 BGB aF gedeckten - Zeitpunkten als dem des Gefahrübergangs zu beweisen
hat (dazu nachfolgend unter (1)), noch steht es dem Erfolg der Klage
entgegen, dass der Kläger seine Ansprüche - soweit sie auf Schadensersatz
statt der Leistung gerichtet sind, also mit Ausnahme der geltend gemachten
Untersuchungskosten -anhand der voraussichtlich erforderlichen ("fiktiven")
Mangelbeseitigungskosten bemisst (dazu nachfolgend unter (2)).
77 (1) Es ist
nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast auch
in Bezug auf das Vorliegen eines Sachmangels zu späteren Zeitpunkten als dem
des Gefahrübergangs, auf die sich die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF im
Grundsatz nicht erstreckt, noch nachkommen kann.
78 (a) Um eines der in §
437 BGB vorgesehenen Mängelrechte (hier Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB)
durchsetzen zu können, hat der Käufer nicht nur zu beweisen, dass der von
ihm behauptete Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Vielmehr hat er mit Blick darauf, dass ein (behebbarer) Sachmangel jederzeit
beseitigt werden oder in bestimmten Fällen auch - insbesondere bei Tieren,
gelegentlich aber ebenso bei Sachen - ohne das Zutun der Vertragsparteien
(von selbst) wieder entfallen kann, stets auch nachzuweisen, dass der
Sachmangel bei Zugang des Gewährleistungsbegehrens weiterhin vorlag
(vgl.
Senatsurteile vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 35;
vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1
Rn. 42 f., und
- VIII ZR 2/19, juris Rn. 24; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021,
2958 Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
79 Zudem kommt es
grundsätzlich - bei Rücktritt und Minderung allerdings nur im Rahmen des §
242 BGB (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009,
508 Rn. 23; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) -
auch darauf an, ob der Sachmangel bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Tatsachenverhandlung fortbestanden hat. Denn jedenfalls für die Bejahung von
Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüchen ist das Vorliegen eines Mangels
beziehungsweise eines hierauf beruhenden Schadens auch zu diesem Zeitpunkt
regelmäßig erforderlich (vgl. insoweit zu dem für die Schadensbemessung
maßgeblichen Zeitpunkt BGH, Urteile vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW
2020, 1795 Rn. 11; vom 12. Juli 1996 - V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 252; vom
6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86; jeweils mwN).
80 Etwas
anderes gilt bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen allerdings
dann, wenn der Käufer den Sachmangel nach dem fruchtlosen Ablauf einer dem
Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten (angemessenen) Frist berechtigterweise
beseitigt hat. In diesem Fall liegt der Schaden des Käufers regelmäßig in
dem ihm - nach (erfolgreicher) Mangelbeseitigung - endgültig
entstandenen Kostenaufwand. Der Sachmangel muss dann (lediglich) zu dem
Zeitpunkt einer solchen vom Käufer veranlassten Mangelbeseitigung, der
sowohl vor als auch nach dem Zugang des an den Verkäufer gerichteten
Schadensersatzverlangens liegen kann, noch vorhanden gewesen sein.
81 (b)
Liegt - wie hier - ein Verbrauchsgüterkauf vor, kommt dem Käufer, sofern die
entsprechenden Voraussetzungen (§ 476 BGB aF) erfüllt sind, im Hinblick auf
den Beweis des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang die
Vermutung des § 476 BGB aF in dem oben dargestellten Umfang zugute. Für den
Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels zu den aufgezeigten
späteren Zeitpunkten gilt die Vermutung des § 476 BGB aF dem Wortlaut nach
hingegen nicht, so dass der Käufer auf diese Zeitpunkte bezogen
grundsätzlich den vollen Beweis für das Vorliegen eines Sachmangels zu
erbringen und somit auch nachzuweisen hat, dass der mangelhafte Zustand
tatsächlich auf einer dem Verkäufer haftungsrechtlich zuzurechnenden Ursache
beruht (und nicht nur - neben anderen denkbaren Ursachen - darauf beruhen
kann).
82 Ein solches nur auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs beschränktes
Verständnis der dem Käufer nach § 476 BGB aF gewährten
Beweiserleichterung wird indes (jedenfalls) in den Fällen, in denen der
Käufer innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang die Voraussetzungen für
das geltend gemachte Gewährleistungsrecht geschaffen und dieses auch
ausgeübt hat, weder der - im Wege der Auslegung durch den Gerichtshof
ermittelten (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70
- Faber; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ
212, 224 Rn. 34 f.) - Zielsetzung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)
noch dem Regelungszweck der vorstehend genannten, der Umsetzung dieser
Richtlinie dienenden nationalen Vorschrift (BT-Drucks. 14/6040, S. 81, 245)
gerecht.
83 (aa) Die Beweiserleichterung des Art. 5 Abs. 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beruht, wie der Gerichtshof der Begründung des
Vorschlags für eine europäische Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und
Garantien für Verbrauchsgüter (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR-Drucks. 696/96,
S. 13) entnommen hat, auf der Erwägung, dass sich in Fällen, in denen die
"Vertragswidrigkeit" erst nach dem Zeitpunkt der "Lieferung
des Guts" offenbar wird, die Erbringung des Beweises, dass die
"Vertragswidrigkeit" bereits zu diesem Zeitpunkt bestand, als eine "für den
Verbraucher unüberwindbare Schwierigkeit" erweisen kann, während es in der
Regel für den "Gewerbetreibenden" viel leichter ist, zu beweisen, dass die
"Vertragswidrigkeit" zum Zeitpunkt der Lieferung nicht bestand und dass sie
beispielsweise auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Verbraucher
zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237
Rn. 54 - Faber; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn.
33).
84 Diese unionsrechtlich vorgesehene Beweiserleichterung wollte der
nationale Gesetzgeber richtlinientreu umsetzen. Er hat hierbei - wie die
Gesetzesmaterialien eindeutig belegen - in Übereinstimmung mit dem
Richtliniengeber das Ziel verfolgt, zur Stärkung des Verbraucherschutzes
einen Ausgleich zwischen den "schlechteren Beweismöglichkeiten des
Verbrauchers" und den "- jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der
Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers" zu
schaffen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 45;
BT-Drucks. 14/6040, S. 245; vgl. auch BR-Drucks. 696/96, S. 13).
85 (bb) Sowohl der Richtliniengeber als auch der deutsche Gesetzgeber
haben damit zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen an die das
Vorliegen eines Sachmangels betreffende Beweisführung durch den Verbraucher
in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Kaufsache, den
die jeweiligen Vorschriften (Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
sowie § 476 BGB aF) übereinstimmend auf sechs Monate ab Gefahrübergang
festlegen, deutlich herabzusetzen sind. Dementsprechend ist der
Bestimmung des § 476 BGB aF (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer
innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF alle Voraussetzungen für
die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber
dem Verkäufer geltend gemacht hat, eine "Ausstrahlungswirkung" dergestalt
beizumessen, dass bezogen auf diejenigen - für die Durchsetzung des
Mangelrechts jeweils maßgeblichen - Zeitpunkte, die innerhalb des (gesamten)
Sechsmonatszeitraums liegen, die Darlegung und der Nachweis des
Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht. Nicht erforderlich ist in
solchen Fällen dagegen der Beweis der Verursachung des mangelhaften Zustands
durch den Verkäufer.
86 Eine andere Deutung begründete die Gefahr, dass der
sowohl vom Richtliniengeber als auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte
Schutz des Verbrauchers selbst in den Fällen, in denen der Käufer alles für
die Durchsetzung seines Mangelrechts Erforderliche innerhalb des Zeitraums
veranlasst hat, für den ihm nach dem Gesetz eine beweisrechtliche
Besserstellung zukommen soll, ins Leere liefe. Denn der Käufer, dem mithilfe
der Beweiserleichterung des § 476 BGB aF zwar der Nachweis des Vorliegens
eines Sachmangels bei Gefahrübergang gelänge, müsste dann gleichwohl - trotz
Schaffung der Voraussetzungen für das geltend gemachte Gewährleistungsrecht
und seiner Ausübung innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang - den
vollen Beweis für das Vorliegen eines Sachmangels (mangelhafter Zustand, der
auf einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand beruht) zum Zeitpunkt des
Zugangs seines Gewährleistungsbegehrens beziehungsweise - gegebenenfalls -
zum Zeitpunkt der berechtigterweise im Wege der Selbstvornahme
durchgeführten Mangelbeseitigung erbringen. Dies stellte einen nicht
hinzunehmenden unauflösbaren Wertungswiderspruch dar und ließe sich mit dem
allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach Gesetze so zu deuten sind, dass
ihnen ein sachgerechter Anwendungsbereich verbleibt (vgl. BVerfGE 111, 54,
103; BVerfG, NJW 2003, 196, 197), nicht vereinbaren.
87 (cc) Die
vorstehenden Erwägungen gebieten es ferner, der Bestimmung des § 476 BGB aF
in den genannten Fällen, in denen das Gewährleistungsrecht innerhalb der
Frist des § 476 BGB aF unter Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen
ausgeübt worden ist, eine - über die beschriebene "Ausstrahlungswirkung"
hinausgehende - "Fortwirkung" dahingehend beizumessen, dass der Käufer auch
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung beziehungsweise -
gegebenenfalls - zum Zeitpunkt der im Wege einer berechtigten Selbstvornahme
nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF durchgeführten
Mangelbeseitigung ebenfalls nur das Fortbestehen des innerhalb dieser Frist
unstreitig oder nachgewiesenermaßen aufgetretenen mangelhaften Zustands zu
beweisen hat. Andernfalls führte die Beweiserleichterung des § 476 BGB aF
nämlich letztlich doch nicht zu der vom Gesetzgeber bezweckten
Besserstellung des Käufers.
88 (dd) Vor dem Hintergrund dieser
Rechtsauffassung des Senats besteht für die Erwägung einer - in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Revision angeregten - Vorlage
an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV kein Anlass. Auch die Revision hat
eine solche Vorlage ersichtlich nur für den Fall angeregt, dass der Senat
eine "Ausstrahlungs-" beziehungsweise "Fortwirkung" der Beweiserleichterung
des § 476 BGB aF in dem beschriebenen Umfang verneinen sollte.
89 (c) Nach
den aufgeführten Grundsätzen ist es im Streitfall nicht ausgeschlossen, dass
dem Kläger nicht nur der Beweis, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der
jeweilige behauptete Sachmangel vorlag, sondern auch der weitere Nachweis
gelingen kann, dass der betreffende Mangel zu den jeweils ebenfalls
maßgeblichen späteren Zeitpunkten noch gegeben war.
90 (aa) Denn
nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt liegen hier die
Voraussetzungen für die Annahme der aufgezeigten "Ausstrahlungs-" und
"Fortwirkung" der Beweiserleichterung vor. Dass der Beklagten
das streitgegenständliche Schadensersatzbegehren innerhalb der - hier mit
der Fahrzeugübergabe am 4. Juli 2012 beginnenden - Sechsmonatsfrist des §
476 BGB aF zugegangen ist, steht aufgrund der Zustellung der vorliegenden -
dieses Begehren enthaltenden - Schadensersatzklage im Dezember 2012 fest.
Von einer vorherigen Fristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf
beziehungsweise von deren Entbehrlichkeit sowie davon, dass die vom Kläger
nach seinem Vorbringen vorgenommene Beseitigung des Mangels an der
Drosselklappe - sofern eine Fristsetzung nicht entbehrlich gewesen sein
sollte - erst im Anschluss an deren Ablauf erfolgt ist, ist - da das
Berufungsgericht infolge seiner (unzutreffenden) Rechtsauffassung hierzu
bisher keine Feststellungen getroffen hat - für die revisionsrechtliche
Überprüfung auszugehen.
91 (bb) Der Umstand, dass die in dem Fahrzeug bei
Übergabe befindliche Drosselklappe zwischenzeitlich abhandengekommen ist,
steht der Möglichkeit des Nachweises, dass die an diesem Bauteil gerügte
Mangelerscheinung bis zu dem Zeitpunkt fortbestanden hat, als sie nach dem
Vorbringen des Klägers zwecks Mangelbeseitigung durch einen Austausch dieses
Bauteils aus dem Fahrzeug entfernt wurde beziehungsweise als der Beklagten
das betreffende Schadensersatzbegehren zugegangen ist, nicht zwingend
entgegen. Denn die vom Berufungsgericht festgestellte
Funktionsbeeinträchtigung beruht auf einer Untersuchung der ursprünglich
verbauten Drosselklappe durch den gerichtlichen Sachverständigen, die nach
diesen Zeitpunkten durchgeführt wurde.
92 Ähnliches gilt in Bezug auf die
weiteren vom Kläger behaupteten - nach seinem Vorbringen bislang nicht
beseitigten - Mängel an der Klimaanlage, an der Auspuffanlage
und an der Antenne. Das Führen des Beweises, dass die entsprechenden
Mangelerscheinungen gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Zugangs des
Schadensersatzbegehrens noch vorlagen und auch weiterhin vorliegen,
erscheint im Hinblick auf die vom Berufungsgericht insoweit bereits
festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unproblematisch.
93 (2) Dass der
Kläger seine Ansprüche - soweit sie auf Schadensersatz statt der Leistung
gerichtet sind, also mit Ausnahme der geltend gemachten Untersuchungskosten
- anhand der voraussichtlich erforderlichen ("fiktiven")
Mangelbeseitigungskosten bemisst, steht dem Erfolg seiner Klage ebenfalls
nicht entgegen.
94 (a) An der langjährigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1
BGB anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden
kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015,
2244 Rn. 12; vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 33), ist -
auch nachdem der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine frühere, damit
übereinstimmende Rechtsprechung für den werkvertraglichen Anspruch auf
kleinen Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB inzwischen
aufgegeben hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1
Rn. 31 ff.) - festzuhalten.
95 Die Möglichkeit, den kaufvertraglichen
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung fiktiv anhand der
voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zu bemessen, ist dem
Käufer schon deshalb unabhängig davon zu gewähren, ob er den Mangel
beseitigen lässt, ihm dieser Kostenaufwand also tatsächlich entsteht, weil
er andernfalls - bedingt (allein) durch die Pflichtverletzungen des Verkäufers (mangelhafte Lieferung sowie ausgebliebene Nacherfüllung)
- die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung für die Mangelbeseitigung
zu tragen hätte. Denn einen Anspruch auf Vorschuss für die
(beabsichtigte) Selbstvornahme, wie er für den Besteller eines Werks in §
637 Abs. 3 BGB vorgesehen ist, gibt es im Kaufrecht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR
33/19, NJW 2021, 1532 Rn. 11, zur Veröffentlichung
in BGHZ 229, 115 bestimmt; Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZIP
2020, 1073 Rn. 41 ff. mwN).
96 (b) Ob der fiktiv bemessene
Schadensersatzanspruch des Käufers, der eine Mangelbeseitigung hat
durchführen lassen, in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf die
tatsächlich angefallenen Bruttokosten beschränkt sein kann, bedarf hier
keiner Entscheidung. Diese Frage könnte sich dann stellen, wenn der Käufer
den Mangel sach- und fachgerecht vollständig hat beseitigen lassen und ihm
hierfür einschließlich Umsatzsteuer geringere (Brutto-)Kosten als
diejenigen (Netto-)Kosten entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR
33/19, aaO Rn. 13 [zur beschränkten Erstattungsfähigkeit der
Umsatzsteuer unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 2
BGB]), die nach dem der fiktiven Berechnung zugrunde liegenden
Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten für die Mangelbeseitigung
anfallen (vgl. für das Deliktsrecht BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR
24/13, NJW 2014, 535 Rn. 12). Tragfähige Anhaltspunkte für einen solchen
Ausnahmefall liegen hier indes - auch in Bezug auf den behaupteten Mangel an
der nach dem Vorbringen des Klägers von ihm ausgetauschten Drosselklappe -
nicht vor.
97 b) Die weitergehende Revision ist unbegründet.
98 Dem Kläger
steht wegen des gerügten Rosts an den Kotflügeln ein Anspruch auf
Schadensersatz aus § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 281 BGB nebst Zinsen nicht zu, denn insoweit weist das ihm verkaufte Fahrzeug
einen Sachmangel nicht auf.
99 aa) Das Berufungsgericht ist - wie oben
ausgeführt - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien wirksam
eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen haben, dass das
Fahrzeug Durchrostungen oder sonstige größere Mängel nicht aufweist, jedoch
nicht etwa frei von alters- und nutzungsbedingten Verschleißschäden ist.
100
bb) Die weitere tatrichterliche Beurteilung, der vom Kläger behauptete Rost
an den Kotflügeln sei danach nicht als Sachmangel anzusehen, ist
aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
101 (1) Entgegen der
Auffassung der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und in
welchem Maß die vom Kläger gerügten Rosterscheinungen an den vorderen
Kotflügeln von der in dem DEKRA-Siegel-Bericht enthaltenen Beschreibung
"Kotflügel vorne rechts und links leichter Korrosionsansatz" abweichen. Denn
nach der insoweit rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts haben
die Parteien nicht den DEKRA-Siegel-Bericht als solchen zum Gegenstand ihrer
Beschaffenheitsvereinbarung gemacht, sondern aufgrund der Kenntnis von dort
beschriebenen Mängeln an dem 20 Jahre alten Fahrzeug konkludent vereinbart,
dass dieses zwar frei von Durchrostungen und anderen größeren Mängeln sein
soll, jedoch nicht frei von alters- und nutzungsbedingtem Verschleiß ist.
Dass es sich bei den vom Kläger gerügten Rosterscheinungen tatsächlich um -
ausgehend von dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe des
Fahrzeugs - ungewöhnlichen oder atypischen Verschleiß oder gar um eine
Durchrostung handele, macht die Revision indes nicht geltend.
102 Sie beruft sich vielmehr darauf, das Berufungsgericht habe
gehörswidrig den Vortrag des Klägers über die Unterschiede zwischen
Rostansätzen einerseits und Rostausblühungen andererseits übergangen und
zudem - ebenfalls gehörswidrig - den angebotenen Beweis zu dem Umfang des
tatsächlich vorhandenen Korrosionsbefalls nicht erhoben, so dass es an
tatsächlichen Feststellungen für die Annahme eines
Gewährleistungsausschlusses nach § 442 Abs. 1 BGB fehle.
103 Damit hat sie
keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass die angefochtene Entscheidung auf das
als übergangen gerügte - ohnehin nicht entscheidungserhebliche - Vorbringen
des Klägers in den Gründen eingeht, übersieht die Revision, dass das
Berufungsgericht den betreffenden Schadensersatzanspruch des Klägers -
jedenfalls auch - mit der revisionsrechtlich nicht zu
beanstandenden Begründung verneint hat, es liege insoweit keine Abweichung
von der vereinbarten Sollbeschaffenheit vor. Demnach kommt es nicht darauf
an, ob zusätzlich die Voraussetzungen für einen Gewährleistungsausschluss
nach § 442 Abs. 1 BGB vorliegen.
104 (2) Soweit die Revision überdies darauf
abstellt, bei einem "Oldtimer im Sammlerzustand" dürfe überhaupt kein Rost
vorhanden sein, blendet sie aus, dass das Berufungsgericht mit - wie
aufgezeigt - rechtsfehlerfreier und von der Revision insoweit nicht
beanstandeter Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist, der Umstand, dass die
Internetanzeige die Angabe "Sammlerzustand" enthalten habe, rechtfertige
nicht die Annahme, es sei eine höherwertige Beschaffenheit vereinbart
worden.
III.
105 Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist
zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache nicht zur
Endentscheidung reif und deshalb insoweit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses - gegebenenfalls
nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen
treffen kann.
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