| Inspektionsklausel bei Gebrauchtwagengarantie und Herstellergarantie - 
	Reichweite der Inhaltskontrolle von AGB; Voraussetzung eines Verstoßes gegen 
	§ 307 I BGB bei entgeltlicher und unentgeltlicher Garantie; Abgrenzung zu 
	kontrollfreien Leistungsbeschreibungen; Feststellung der Entgeltlichkeit  
 BGH, Urteil vom 25. September 2013 - 
	VIII ZR 206/12 - OLG Karlsruhe 
 Fundstelle:
 NJW 2014, 209
 
 Amtl. Leitsatz: a) In einer formularmäßigen Vereinbarung über 
	eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen 
	Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon 
	abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben 
	vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten 
	beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten 
	Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung 
	des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon 
	ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den 
	eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile 
	vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 
	263; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; vom
	6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).b) Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen 
	Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird 
	oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen 
	Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des Senatsurteils vom 
	6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
 
 
 Zentrale Probleme:S. die Anm. zu 
	BGH NJW 2008, 214 sowie zu 
	BGH NJW 2011, 3510: Es geht darum, ob eine Garantiegeber bei 
	einem Kfz-Kauf in den Garantiebedingungen die Leistungen aus der Garantie 
	von regelmäßigen Inspektionen in Vertragswerkstätten abhängig machen darf. 
	Das ist zunächst eine Frage der AGB-Kontrolle, weil Regelungen über den 
	Leistungsgegenstand eigentlich nach § 307 III 1BGB kontrollfrei sind. Das 
	gilt aber nur für den unmittelbaren Gegenstand von Leistung und 
	Gegenleistung, nicht aber für Nebenabreden. Die Rspr. des BGH steht dabei 
	auf dem Standpunkt, dass eine solche Klausel gegen § 307 I BGB verstößt, 
	wenn es sich um eine entgeltliche Garantie handelt. Dies 
	gilt sowohl bei einer Gebrauchtwagengarantie eines Drittanbieters (BGH 
	NJW 2008, 214)  als auch bei einer Neuwagengarantie des 
	Herstellers (BGH NJW 2011, 3510). 
	Die vorliegende Entscheidung baut darauf auf und präzisiert die Frage der 
	Entgeltlichkeit. Dafür ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Preis 
	für die Garantie gesondert ausgewiesen wird. 
©sl 2013 
 
	Tatbestand:
 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte 
	Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend.
 
 2 Der Kläger kaufte von der Autohaus S. GmbH gemäß Rechnung vom 23. November 
	2009 einen Gebrauchtwagen Dodge Caliber 2.0 CRD "inkl. 1 Jahr 
	Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie" zum Preis von 
	10.490 €. Die vom Kläger und vom Verkäufer unterzeichnete 
	Garantievereinbarung lautet:
 
 "Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser 
	Garantievereinbarung (einschließlich nachstehend getroffener besonderer 
	Vereinbarung) und aus den beiliegenden, nebenstehend näher bezeichneten 
	Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die CG ... [Beklagte] 
	versichert."
 
 3 In § 4 der Garantiebedingungen 2002 heißt es unter anderem:
 
 "Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der 
	Käufer/Garantienehmer:
 a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen 
	Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder 
	in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt."
 
 4 Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ist geregelt:
 
 "Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten 
	Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der CG geltend zu machen. Im 
	Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig 
	die CG in Anspruch zu nehmen."
 
 5 Den vierten Kundendienst des Fahrzeugs ließ der Kläger am 7. April 2010 
	nicht in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt, sondern einer 
	freien Werkstatt durchführen. Am 9. Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge 
	eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter 
	Kostenvoranschlag für eine Reparatur des Fahrzeugs belief sich auf 16.063,03 
	€. Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.
 
 6 Wegen der Begrenzung des Garantieanspruchs auf den Zeitwert hat der Kläger 
	von der Beklagten im ersten Rechtszug Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen und 
	vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen 
	begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des 
	Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 
	3.279,58 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 
	von 379,50 € nebst Zinsen zu zahlen, nachdem der Kläger seinen 
	Garantieanspruch aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Reparatur des 
	Fahrzeugs nur noch in dieser Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom 
	Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die 
	Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 7 Die Revision hat keinen Erfolg.
 
 I.
 
 8 Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im 
	Wesentlichen ausgeführt:
 
 9 Die zulässige Berufung sei hinsichtlich des zuletzt gestellten 
	Klageantrags begründet. Die Ölpumpe sei ein von der Garantie erfasstes 
	Bauteil, so dass der Motorschaden einen Garantiefall darstelle. Dass für die 
	Reparatur des Motorschadens unter die Garantie fallende anteilige Kosten von 
	insgesamt 3.279,58 € entstanden seien, bestreite die Beklagte nicht. Auch 
	die weiteren Voraussetzungen des Garantievertrags, insbesondere die 
	Reparatur durch eine Vertragswerkstatt, lägen unstreitig vor.
 
 10 Der Anspruch des Klägers sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht 
	nach § 4 Buchst. a des Garantievertrags deswegen ausgeschlossen, weil der 
	Kläger die Wartung des Fahrzeugs nicht bei einer vom Hersteller anerkannten 
	Vertragswerkstatt habe durchführen lassen. Diese Bestimmung sei nicht 
	wirksam.
 
 11 Die Regelung in § 4 Buchst. a des Garantievertrags stelle eine Allgemeine 
	Geschäftsbedingung dar, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB 
	unterliege. Es handele sich nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung, die 
	Art und Umfang der Hauptleistungen unmittelbar festlege und gemäß § 307 Abs. 
	3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Maßgeblich für die 
	Einordnung sei, ob die Wartungsverpflichtung bei wirtschaftlicher 
	Betrachtung selbst die Gegenleistung für die Garantie darstelle, die 
	Garantie dem Kunden also nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung 
	der Wartungsdienste gewährt werde oder ob die Garantie gegen Entgelt erlangt 
	sei. Nur im ersten Falle handele es sich nach der Rechtsprechung des 
	Bundesgerichtshofs um das sogenannte kontrollfreie Minimum des Vertrags, 
	wohingegen im zweiten Fall die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. 
	BGB unterliege.
 
 12 Die Entgeltlichkeit der Garantie ergebe sich bereits aus der vom Kläger 
	vorgelegten Rechnung, wonach er den Gebrauchtwagen inklusive 
	Gebrauchtwagen-Garantie zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben habe. Bei der 
	vorliegenden Vertragsgestaltung stelle die Wartungsverpflichtung bei 
	wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Gegenleistung für das 
	Garantieversprechen dar. Vorliegend habe der Kläger als Fahrzeugkäufer den 
	Garantievertrag zwar mit dem Fahrzeughändler geschlossen. Dieser Garantie 
	sei die Beklagte aber dergestalt beigetreten, dass der Kläger gegen sie 
	einen Direktanspruch erlange, der dem Anspruch gegen den Verkäufer vorgehe 
	(vgl. § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen). Diese Gestaltung komme 
	wirtschaftlich dem Fall gleich, in dem der Gebrauchtwagenkäufer direkt mit 
	dem Garantieunternehmen den Garantievertrag abschließe. Ein derartiger 
	Garantievertrag mit dem Inhalt, dass "alleinige" Gegenleistung über die 
	Garantie die Einhaltung der Wartungspflicht sei, sei bei wirtschaftlicher 
	Betrachtung nicht denkbar. Das Garantieunternehmen habe von der 
	Wartungspflicht an sich wirtschaftlich nichts. Die Einhaltung der 
	Wartungspflicht habe in der vorliegenden Vertragskonstellation bei 
	wirtschaftlicher Betrachtung allein den Zweck, das Eintrittsrisiko des 
	Garantiegebers zu begrenzen. Sie sei daher nicht Gegenleistung der Garantie, 
	sondern Regelung zu deren Ausgestaltung.
 
 13 Die vorliegende Wartungsklausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 
	Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 
	Danach sei eine formularmäßige Klausel in einem 
	GebrauchtwagenGarantievertrag unwirksam, wenn sie die Leistungspflicht des 
	Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom 
	Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten nicht 
	in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer vom Hersteller anerkannten 
	Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für 
	den eingetretenen Schaden ausschließe. Das Garantieunternehmen habe zwar ein 
	berechtigtes Interesse daran, durch Auferlegung einer Wartungspflicht sein 
	Eintrittsrisiko zu begrenzen. Dies rechtfertige aber nicht einen Verlust des 
	Garantieanspruchs unabhängig davon, ob die Verletzung der Wartungspflicht 
	hierfür ursächlich geworden sei.
 
 II.
 14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist 
	daher zurückzuweisen.
 
 15 Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die 
	Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen dem - hinsichtlich der 
	weiteren Voraussetzungen unstreitigen - Anspruch des Klägers gegenüber der 
	Beklagten aus der Gebrauchtwagen-Garantie nicht entgegensteht, weil es sich 
	hierbei um eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegende 
	Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die wegen 
	unangemessener Benachteiligung des Klägers als Vertragspartner des 
	Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das 
	Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
 
 16 1. Die unter § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen geregelte 
	Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche 
	Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug 
	die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- 
	und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller 
	anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 
	307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
 
 17 a) Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, 
	die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu 
	zahlenden Preis unmittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für 
	den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die 
	Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht 
	erfasst, so dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle 
	unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten 
	Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt 
	nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene 
	Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der 
	Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder 
	Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht 
	mehr angenommen werden kann (st. Rspr.; Senatsurteil vom
	6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 
	10 mwN).
 
 18 Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden 
	und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die
	kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also 
	Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an 
	deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, 
	dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die 
	unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der 
	zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende 
	Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder 
	etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits 
	bestehende Leistungshauptabrede (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - 
	VIII ZR 293/10, aaO Rn. 16 mwN).
 
 19 b) Um eine solche die Leistungsabrede lediglich ergänzende und 
	damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt es sich bei einer 
	Wartungsklausel wie der vorliegenden Bestimmung in § 4 Buchst. a der 
	Garantiebedingungen jedenfalls dann, wenn die Garantie nur gegen Zahlung 
	eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (Senatsurteil 
	vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 17 ff. zu einer 
	entsprechenden Bestimmung in einer vom Fahrzeughersteller gewährten 
	Anschlussgarantie). Das ist hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei 
	festgestellt hat, der Fall.
 
 20 (1) Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger 
	und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens dahin ausgelegt, dass der Kläger die 
	Gebrauchtwagen-Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung 
	seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der 
	Kläger den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum 
	Gesamtpreis von 10.490 € erworben hat. Daraus hat das 
	Berufungsgericht hergeleitet, dass mit dem vom Kläger zu zahlenden 
	Gesamtpreis nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die gewährte Garantie 
	abgegolten wurde.
 
 21 (2) Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Vertragsauslegung werden von der 
	Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere 
	zeigt die Revision keinen vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvortrag 
	der Beklagten aus den Vorinstanzen auf, aus dem sich ergäbe, dass der 
	Gesamtpreis sich nach dem Willen der Vertragsparteien - entgegen der 
	Rechnung - nur auf das Fahrzeug bezogen hätte und die Garantie zusätzlich - 
	unentgeltlich - gewährt worden wäre.
 
 22 Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des 
	Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie 
	enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das 
	Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Entgeltlichkeit 
	nicht nur dann vorliegt, wenn das Einzelentgelt für die Garantie gesondert 
	ausgewiesen wird, sondern auch dann, wenn nach der Rechnung ein 
	Gesamtentgelt für Fahrzeug und Garantie gezahlt wurde. Von der Gestaltung 
	der Rechnung in dieser Hinsicht hängt die Frage der rechtlichen Einordnung 
	nicht ab.
 
 23 Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem
	Urteil des Senats vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 
	293/10, aaO) nicht, dass Entgeltlichkeit der Garantie nur vorläge, wenn 
	die Parteien das Entgelt für die Garantie - getrennt vom Kaufpreis für den 
	Gebrauchtwagen - gesondert vereinbaren und ausweisen. Für die Frage, 
	ob es sich bei einer Wartungsklausel um eine der Inhaltskontrolle 
	unterliegende Geschäftsbedingung handelt, kommt es nach dieser Entscheidung 
	darauf an, ob die Garantie nur gegen Zahlung eines "dafür" zu entrichtenden 
	Entgelts zu erlangen war (aaO Rn. 17). Nur in diesem Sinne ist in 
	der Entscheidung an anderer Stelle von einem "zusätzlichen" bzw. 
	"gesonderten" Entgelt für die Garantie die Rede (aaO Rn. 9, 22, 26). 
	Unerheblich ist dagegen, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits 
	und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrages - 
	wie hier -ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. 
	Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der 
	Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf die Garantie 
	entfallenden Entgelts ab.
 
 24 2. Die Regelung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen hält der 
	Inhaltskontrolle nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden 
	hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten 
	GebrauchtwagenGarantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des 
	Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die 
	Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer 
	die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, 
	Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon 
	ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner 
	Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist
	(Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - 
	VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214 Rn. 15.; vgl. auch
	Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, 
	aaO Rn. 21 ff.). Das trifft auch auf die hier vorliegende Bestimmung in 
	§ 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu.
 
 25 Vergeblich macht die Revision geltend, dass der vorliegende Fall 
	nicht anders behandelt werden dürfe als eine Herstellergarantie für 
	Neufahrzeuge, bei der es der Senat nicht beanstandet hat, wenn der 
	Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zwecke der Kundenbindung von 
	der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten 
	abhängig macht (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 
	187/06, NJW 2008, 843 Rn. 17 f.). Diese Entscheidung ist auf den 
	vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich hier nicht 
	um eine Neuwagen-Garantie des Herstellers, sondern um die 
	Gebrauchtwagen-Garantie eines Dritten handelt. Bei einer 
	solchen Garantie, an welcher der Hersteller nicht beteiligt ist, spielt 
	dessen Interesse an einer Bindung des Kunden an seine Vertragswerkstätten 
	keine Rolle; es hat keine Bedeutung für die Ausgestaltung der 
	Garantiebedingungen seitens des Garantiegebers und ist daher auch bei der 
	Inhaltskontrolle nicht zu berücksichtigen.
 
 26 Davon abgesehen hat der Senat zur Anschlussgarantie beim 
	Neuwagenkauf entschieden, dass eine Wartungsklausel wie die hier vorliegende 
	auch in einer Herstellergarantie wegen unangemessener Benachteiligung des 
	Kunden unwirksam ist, wenn der Fahrzeughersteller dem Käufer die 
	Anschlussgarantie - anders als in der dem Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 
	zugrunde liegenden Fallgestaltung (VIII ZR 187/06, aaO) - nicht 
	"automatisch" als zusätzliche Leistung gewährt, sondern gegen gesondertes 
	Entgelt verkauft (Senatsurteil vom 6. 
	Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 21 ff., 26). Erst recht hat dies für 
	den vorliegenden Fall zu gelten, in dem der Kläger gegen Entgelt eine vom 
	Fahrzeughändler gewährte - bei der Beklagten "versicherte" - 
	GebrauchtwagenGarantie erworben hat.
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