Inspektionsklausel bei Gebrauchtwagengarantie und Herstellergarantie -
Reichweite der Inhaltskontrolle von AGB; Voraussetzung eines Verstoßes gegen
§ 307 I BGB bei entgeltlicher und unentgeltlicher Garantie; Abgrenzung zu
kontrollfreien Leistungsbeschreibungen; Feststellung der Entgeltlichkeit
BGH, Urteil vom 25. September 2013 -
VIII ZR 206/12 - OLG Karlsruhe
Fundstelle:
NJW 2014, 209
Amtl. Leitsatz:
a) In einer formularmäßigen Vereinbarung über
eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen
Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon
abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben
vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten
beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten
Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung
des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon
ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den
eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile
vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008,
263; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; vom
6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
b) Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen
Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird
oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen
Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des Senatsurteils vom
6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu
BGH NJW 2008, 214 sowie zu
BGH NJW 2011, 3510: Es geht darum, ob eine Garantiegeber bei
einem Kfz-Kauf in den Garantiebedingungen die Leistungen aus der Garantie
von regelmäßigen Inspektionen in Vertragswerkstätten abhängig machen darf.
Das ist zunächst eine Frage der AGB-Kontrolle, weil Regelungen über den
Leistungsgegenstand eigentlich nach § 307 III 1BGB kontrollfrei sind. Das
gilt aber nur für den unmittelbaren Gegenstand von Leistung und
Gegenleistung, nicht aber für Nebenabreden. Die Rspr. des BGH steht dabei
auf dem Standpunkt, dass eine solche Klausel gegen § 307 I BGB verstößt,
wenn es sich um eine entgeltliche Garantie handelt. Dies
gilt sowohl bei einer Gebrauchtwagengarantie eines Drittanbieters (BGH
NJW 2008, 214) als auch bei einer Neuwagengarantie des
Herstellers (BGH NJW 2011, 3510).
Die vorliegende Entscheidung baut darauf auf und präzisiert die Frage der
Entgeltlichkeit. Dafür ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Preis
für die Garantie gesondert ausgewiesen wird.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Kläger macht gegen die Beklagte
Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend.
2 Der Kläger kaufte von der Autohaus S. GmbH gemäß Rechnung vom 23. November
2009 einen Gebrauchtwagen Dodge Caliber 2.0 CRD "inkl. 1 Jahr
Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie" zum Preis von
10.490 €. Die vom Kläger und vom Verkäufer unterzeichnete
Garantievereinbarung lautet:
"Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser
Garantievereinbarung (einschließlich nachstehend getroffener besonderer
Vereinbarung) und aus den beiliegenden, nebenstehend näher bezeichneten
Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die CG ... [Beklagte]
versichert."
3 In § 4 der Garantiebedingungen 2002 heißt es unter anderem:
"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der
Käufer/Garantienehmer:
a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen
Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder
in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt."
4 Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ist geregelt:
"Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten
Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der CG geltend zu machen. Im
Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig
die CG in Anspruch zu nehmen."
5 Den vierten Kundendienst des Fahrzeugs ließ der Kläger am 7. April 2010
nicht in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt, sondern einer
freien Werkstatt durchführen. Am 9. Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge
eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter
Kostenvoranschlag für eine Reparatur des Fahrzeugs belief sich auf 16.063,03
€. Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.
6 Wegen der Begrenzung des Garantieanspruchs auf den Zeitwert hat der Kläger
von der Beklagten im ersten Rechtszug Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen und
vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen
begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger
3.279,58 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 379,50 € nebst Zinsen zu zahlen, nachdem der Kläger seinen
Garantieanspruch aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Reparatur des
Fahrzeugs nur noch in dieser Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im
Wesentlichen ausgeführt:
9 Die zulässige Berufung sei hinsichtlich des zuletzt gestellten
Klageantrags begründet. Die Ölpumpe sei ein von der Garantie erfasstes
Bauteil, so dass der Motorschaden einen Garantiefall darstelle. Dass für die
Reparatur des Motorschadens unter die Garantie fallende anteilige Kosten von
insgesamt 3.279,58 € entstanden seien, bestreite die Beklagte nicht. Auch
die weiteren Voraussetzungen des Garantievertrags, insbesondere die
Reparatur durch eine Vertragswerkstatt, lägen unstreitig vor.
10 Der Anspruch des Klägers sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht
nach § 4 Buchst. a des Garantievertrags deswegen ausgeschlossen, weil der
Kläger die Wartung des Fahrzeugs nicht bei einer vom Hersteller anerkannten
Vertragswerkstatt habe durchführen lassen. Diese Bestimmung sei nicht
wirksam.
11 Die Regelung in § 4 Buchst. a des Garantievertrags stelle eine Allgemeine
Geschäftsbedingung dar, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB
unterliege. Es handele sich nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung, die
Art und Umfang der Hauptleistungen unmittelbar festlege und gemäß § 307 Abs.
3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Maßgeblich für die
Einordnung sei, ob die Wartungsverpflichtung bei wirtschaftlicher
Betrachtung selbst die Gegenleistung für die Garantie darstelle, die
Garantie dem Kunden also nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung
der Wartungsdienste gewährt werde oder ob die Garantie gegen Entgelt erlangt
sei. Nur im ersten Falle handele es sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs um das sogenannte kontrollfreie Minimum des Vertrags,
wohingegen im zweiten Fall die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff.
BGB unterliege.
12 Die Entgeltlichkeit der Garantie ergebe sich bereits aus der vom Kläger
vorgelegten Rechnung, wonach er den Gebrauchtwagen inklusive
Gebrauchtwagen-Garantie zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben habe. Bei der
vorliegenden Vertragsgestaltung stelle die Wartungsverpflichtung bei
wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Gegenleistung für das
Garantieversprechen dar. Vorliegend habe der Kläger als Fahrzeugkäufer den
Garantievertrag zwar mit dem Fahrzeughändler geschlossen. Dieser Garantie
sei die Beklagte aber dergestalt beigetreten, dass der Kläger gegen sie
einen Direktanspruch erlange, der dem Anspruch gegen den Verkäufer vorgehe
(vgl. § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen). Diese Gestaltung komme
wirtschaftlich dem Fall gleich, in dem der Gebrauchtwagenkäufer direkt mit
dem Garantieunternehmen den Garantievertrag abschließe. Ein derartiger
Garantievertrag mit dem Inhalt, dass "alleinige" Gegenleistung über die
Garantie die Einhaltung der Wartungspflicht sei, sei bei wirtschaftlicher
Betrachtung nicht denkbar. Das Garantieunternehmen habe von der
Wartungspflicht an sich wirtschaftlich nichts. Die Einhaltung der
Wartungspflicht habe in der vorliegenden Vertragskonstellation bei
wirtschaftlicher Betrachtung allein den Zweck, das Eintrittsrisiko des
Garantiegebers zu begrenzen. Sie sei daher nicht Gegenleistung der Garantie,
sondern Regelung zu deren Ausgestaltung.
13 Die vorliegende Wartungsklausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Danach sei eine formularmäßige Klausel in einem
GebrauchtwagenGarantievertrag unwirksam, wenn sie die Leistungspflicht des
Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom
Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten nicht
in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer vom Hersteller anerkannten
Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für
den eingetretenen Schaden ausschließe. Das Garantieunternehmen habe zwar ein
berechtigtes Interesse daran, durch Auferlegung einer Wartungspflicht sein
Eintrittsrisiko zu begrenzen. Dies rechtfertige aber nicht einen Verlust des
Garantieanspruchs unabhängig davon, ob die Verletzung der Wartungspflicht
hierfür ursächlich geworden sei.
II.
14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist
daher zurückzuweisen.
15 Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die
Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen dem - hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen unstreitigen - Anspruch des Klägers gegenüber der
Beklagten aus der Gebrauchtwagen-Garantie nicht entgegensteht, weil es sich
hierbei um eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegende
Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die wegen
unangemessener Benachteiligung des Klägers als Vertragspartner des
Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das
Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
16 1. Die unter § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen geregelte
Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche
Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug
die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions-
und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller
anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß §
307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
17 a) Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht,
die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu
zahlenden Preis unmittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für
den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die
Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht
erfasst, so dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle
unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten
Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt
nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene
Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der
Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder
Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht
mehr angenommen werden kann (st. Rspr.; Senatsurteil vom
6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn.
10 mwN).
18 Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden
und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die
kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also
Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an
deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt,
dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die
unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der
zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende
Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder
etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits
bestehende Leistungshauptabrede (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 293/10, aaO Rn. 16 mwN).
19 b) Um eine solche die Leistungsabrede lediglich ergänzende und
damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt es sich bei einer
Wartungsklausel wie der vorliegenden Bestimmung in § 4 Buchst. a der
Garantiebedingungen jedenfalls dann, wenn die Garantie nur gegen Zahlung
eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (Senatsurteil
vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 17 ff. zu einer
entsprechenden Bestimmung in einer vom Fahrzeughersteller gewährten
Anschlussgarantie). Das ist hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
festgestellt hat, der Fall.
20 (1) Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger
und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens dahin ausgelegt, dass der Kläger die
Gebrauchtwagen-Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung
seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der
Kläger den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum
Gesamtpreis von 10.490 € erworben hat. Daraus hat das
Berufungsgericht hergeleitet, dass mit dem vom Kläger zu zahlenden
Gesamtpreis nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die gewährte Garantie
abgegolten wurde.
21 (2) Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Vertragsauslegung werden von der
Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere
zeigt die Revision keinen vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvortrag
der Beklagten aus den Vorinstanzen auf, aus dem sich ergäbe, dass der
Gesamtpreis sich nach dem Willen der Vertragsparteien - entgegen der
Rechnung - nur auf das Fahrzeug bezogen hätte und die Garantie zusätzlich -
unentgeltlich - gewährt worden wäre.
22 Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des
Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie
enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das
Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Entgeltlichkeit
nicht nur dann vorliegt, wenn das Einzelentgelt für die Garantie gesondert
ausgewiesen wird, sondern auch dann, wenn nach der Rechnung ein
Gesamtentgelt für Fahrzeug und Garantie gezahlt wurde. Von der Gestaltung
der Rechnung in dieser Hinsicht hängt die Frage der rechtlichen Einordnung
nicht ab.
23 Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem
Urteil des Senats vom 6. Juli 2011 (VIII ZR
293/10, aaO) nicht, dass Entgeltlichkeit der Garantie nur vorläge, wenn
die Parteien das Entgelt für die Garantie - getrennt vom Kaufpreis für den
Gebrauchtwagen - gesondert vereinbaren und ausweisen. Für die Frage,
ob es sich bei einer Wartungsklausel um eine der Inhaltskontrolle
unterliegende Geschäftsbedingung handelt, kommt es nach dieser Entscheidung
darauf an, ob die Garantie nur gegen Zahlung eines "dafür" zu entrichtenden
Entgelts zu erlangen war (aaO Rn. 17). Nur in diesem Sinne ist in
der Entscheidung an anderer Stelle von einem "zusätzlichen" bzw.
"gesonderten" Entgelt für die Garantie die Rede (aaO Rn. 9, 22, 26).
Unerheblich ist dagegen, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits
und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrages -
wie hier -ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht.
Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der
Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf die Garantie
entfallenden Entgelts ab.
24 2. Die Regelung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen hält der
Inhaltskontrolle nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden
hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten
GebrauchtwagenGarantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des
Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die
Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer
die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-,
Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon
ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner
Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist
(Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 -
VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214 Rn. 15.; vgl. auch
Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10,
aaO Rn. 21 ff.). Das trifft auch auf die hier vorliegende Bestimmung in
§ 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu.
25 Vergeblich macht die Revision geltend, dass der vorliegende Fall
nicht anders behandelt werden dürfe als eine Herstellergarantie für
Neufahrzeuge, bei der es der Senat nicht beanstandet hat, wenn der
Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zwecke der Kundenbindung von
der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten
abhängig macht (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR
187/06, NJW 2008, 843 Rn. 17 f.). Diese Entscheidung ist auf den
vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich hier nicht
um eine Neuwagen-Garantie des Herstellers, sondern um die
Gebrauchtwagen-Garantie eines Dritten handelt. Bei einer
solchen Garantie, an welcher der Hersteller nicht beteiligt ist, spielt
dessen Interesse an einer Bindung des Kunden an seine Vertragswerkstätten
keine Rolle; es hat keine Bedeutung für die Ausgestaltung der
Garantiebedingungen seitens des Garantiegebers und ist daher auch bei der
Inhaltskontrolle nicht zu berücksichtigen.
26 Davon abgesehen hat der Senat zur Anschlussgarantie beim
Neuwagenkauf entschieden, dass eine Wartungsklausel wie die hier vorliegende
auch in einer Herstellergarantie wegen unangemessener Benachteiligung des
Kunden unwirksam ist, wenn der Fahrzeughersteller dem Käufer die
Anschlussgarantie - anders als in der dem Senatsurteil vom 12. Dezember 2007
zugrunde liegenden Fallgestaltung (VIII ZR 187/06, aaO) - nicht
"automatisch" als zusätzliche Leistung gewährt, sondern gegen gesondertes
Entgelt verkauft (Senatsurteil vom 6.
Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 21 ff., 26). Erst recht hat dies für
den vorliegenden Fall zu gelten, in dem der Kläger gegen Entgelt eine vom
Fahrzeughändler gewährte - bei der Beklagten "versicherte" -
GebrauchtwagenGarantie erworben hat.
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