Rechtlicher Charakter
von Katalogangaben: "Änderungen und Irrtümer vorbehalten"; Abgrenzung zu
AGB; invitatio ad offerendum; Sachmangel und Werbeaussagen (§ 434 I S. 3
BGB)
BGH, Urteil vom 4. Februar
2009 - VIII ZR 32/08
Fundstelle:
NJW 2009, 1337
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Die im Produktkatalog
eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne
von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen
Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog
enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor
oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein
vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der
Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher
Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche Entscheidung, die sich mit
Grundfragen insbesondere des Allgemeinen Teils auseinandersetzt.
Eingekleidet in ein Verfahren nach dem UKlaG geht es um die Abgrenzung von
invitatio ad offerendum zum Vertragsangebot (s. dazu auch
BGH NJW 2004, 3699), um den
Begriff der AGB sowie auch um die Bedeutung von Katalogangaben für den
Sachmängelbegriff im Rahmen von § 434 I S. 3 BGB. Der Senat legt hier noch
einmal klar, daß diese nur im Rahmen des objektiven Fehlerbegriffs relevant
sind. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz "zu der Beschaffenheit nach
Satz 2 Nr. 2 ....". Es ist also immer möglich, von Werbeangaben abweichende
Beschaffenheitsvereinbarungen i.S.v. § 434 I S. 1 und S. 2 Nr. 1 BGB zu
treffen. Dann spielen Werbeaussagen für den Sachmangelbegriff keine Rolle.
S. auch BGH v. 17.3.2010 -
VIII ZR 253/08.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände. Er ist in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
(UKlaG) bei dem Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter
Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte bietet Mobiltelefone mit Zubehör und
Mobilfunkdienstleistungen an. Sie vertreibt einen Katalog, mit dem sie für
ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39
unterhalb der auf dieser Seite beworbenen UMTS-Netzkarten mit
unterschiedlichen Tarifoptionen einen kleingedruckten Absatz mit
nummerierten Fußnoten und der ebenfalls kleingedruckten Schlusszeile:
"Alle Preise inkl. MwSt! Solange der
Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen
ähnlich."
2 Entsprechende Hinweise befinden sich
auf zahlreichen anderen Katalogseiten.
3 Ein Verbraucher, der Kunde U. , wurde auf die von der Beklagten auf Seite
39 des Katalogs angebotene T-Mobile Netzkarte mit der Tarifoption "Data 30"
aufmerksam, für die im Katalog ein Inklusivvolumen von "100 MB" zu einem
monatlichen Servicepreis von 10,00 € ausgewiesen war; für die gleichfalls
angebotene Netzkarte "Data 150" waren dagegen das Inklusivvolumen mit "150
MB" und der monatliche Servicepreis mit 30,00 € angegeben. Vor
Vertragsab-schluss sicherte ein Shop-Mitarbeiter der Beklagten dem Kunden
auf dessen Frage zu, dass das Inklusivvolumen der Karte "Data 30"
tatsächlich bei 100 Megabyte liege; dies ließ sich der Kunde durch
entsprechende Nachfragen unter der Servicenummer der Beklagten noch zweimal
telefonisch bestätigen. Der Kunde bestellte sodann die Netzkarte "Data 30"
sowie ein Mobilfunkgerät. Das Endgerät und die notwendige SIM-Karte wurden
ihm übersandt; in der Rechnung über das Endgerät wurde der Tarif "Data 30"
mit der Erläuterung "Inklusive Volumen 30 Megabyte" bestätigt. Die Beklagte
kam der Aufforderung des Kunden, ihm ein Inklusivvolumen von 100 Megabyte
zur Verfügung zu stellen, nicht nach und teilte ihm mit Schreiben vom 19.
Oktober 2005 unter anderem mit:
"Leider ist die Ausweisung des
Inklusivvolumens beim T-Mobile Data 30 in unserem September-Prospekt
nicht korrekt erfolgt. Das Inklusivvolumen beträgt – wie aus dem
beiliegenden Informationsmaterial ersichtlich – 30 MB. Wir bitten Sie,
die Ausweisung im September-Katalog zu entschuldigen.
Wir bedauern unseren Irrtum, weisen jedoch in der Fußnote darauf hin,
dass Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind. Die Übersichten in
unseren Katalogen erfahren jeden Monat eine Vielzahl von Änderungen;
leider ist es daher trotz einer gewissenhaften Prüfung nie
auszuschließen, dass die Kataloge auch unzutreffende Angaben enthalten.
Wir danken Ihnen für den Hinweis; im aktuellen Katalog wurde die
Ausweisung des Inklusivvolumens bereits korrigiert."
4 Die Beklagte erteilte dem Kunden eine
Gutschrift und entließ ihn aus dem Vertrag. Der Kläger nahm eine bei ihm
eingegangene Beschwerde des Kunden zum Anlass, die im Katalog enthaltenen
Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" zu
beanstanden und die Beklagte aufzufordern, insoweit eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach.
5 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten
dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr
mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und
"Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im
Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsleistungen, wie auf Seite
39 des Katalogs "September 2005" geschehen, zu verwenden und sich auf diese
Bestimmungen bei der Abwicklung von Verträgen, die auf der Grundlage des
Katalogs geschlossen wurden, zu berufen. Die Klage ist in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht (OLG Hamm, WM 2008, 499 ff.) hat zur Begründung
seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8 Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1
UKlaG zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um
Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte
keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden
interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher
Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den
beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen des Vertragsinhaltes, sondern
um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des
Prospektes unterstrichen. Ob das Angebot in der beworbenen Form bei
Vertragsschluss noch gelte, entscheide sich bei der Kontaktaufnahme des
Kunden zum Ver-tragsschluss. Ein Haftungs- und Gewährleistungsausschluss
lasse sich den Textpassagen nicht entnehmen. Ebenso gehe es nicht um den
Vorbehalt von Änderungen nach Vertragsschluss.
II.
9 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
10 1. Dem Kläger steht bezüglich der Hinweise "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf
Unterlassung der Verwendung dieser Hinweise nicht zu, weil es sich hierbei
nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB
handelt.
11 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der
Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Vertragsbedingung, d.h. eine
Erklärung des Verwenders voraussetzt, die den Vertragsinhalt regeln soll
(BGHZ 133, 184, 187). Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen)
Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie
bloßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den
Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein
allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den
Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder
vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ aaO, 188).
Das ist hier, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei den
Kataloghinweisen "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen
ähnlich" nicht der Fall, weil diese Hinweise lediglich den werbenden und
unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen verdeutlichen,
nicht aber die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog angebotenen
Waren und Dienstleistungen regeln.
12 a) Die Herausgabe des Katalogs mit den darin beworbenen Produkten
stellt in vertragsrechtlicher Hinsicht - wovon auch die Revision ausgeht -
noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern
lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad
offerendum). Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) liegt nur
dann vor, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen
zur rechtlichen Bindung gemacht wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung
zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung
erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen
Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. RGZ 133, 388, 391;
Staudinger/Bork, BGB (2003), § 145 Rdnr. 4 f.). Danach handelt es sich
bei Katalogangeboten - ebenso wie etwa bei Zeitungsannoncen - noch nicht um
rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um Werbung, mit der ein Kunde
zur Abgabe eines Vertragsangebots aufgefordert werden soll
(Staudinger/Bork, aaO, Rdnr. 5; MünchKommBGB/Kramer, 5. Aufl., § 145 Rdnr.
10; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW
2005, 3567, unter II 1 a bb, zum Warenangebot auf einer Internetseite).
Ein Unternehmer will sich mit der Herausgabe eines Katalogs hinsichtlich der
darin angebotenen Produkte erkennbar noch nicht binden. Denn es liegt auf
der Hand, dass gegen den Vertragsabschluss mit einem bestimmten Kunden
Bedenken bestehen könnten oder das Warenangebot für die Nachfrage nicht
ausreichen könnte. Für den Katalog der Beklagten gilt nichts anderes,
wie unter anderem aus dem - vom Kläger nicht beanstandeten - Hinweis
"Solange der Vorrat reicht" ersichtlich ist. Ein Vertrag über die im Katalog
der Beklagten angebotenen Produkte mit einer den Katalogangaben und
-abbildungen entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung kommt daher nur und
erst dann zustande, wenn der Kunde auf der Grundlage des Katalogs ein
Angebot zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten abgibt und
die Beklagte ein solches Angebot annimmt, ohne auf Irrtümer oder Änderungen
gegenüber den Katalogangaben und -abbildungen hinzuweisen.
13 aa) Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besagt, dass
Irrtümer - Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende
Falschangaben - im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie
nach Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen
Produkte. Der Hinweis bringt damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen
Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog
enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften
nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und
unverbindlich sind, als sie durch die Beklagte vor oder bei Abschluss eines
Vertrages noch korrigiert werden können. Er verdeutlicht damit, dass
erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon
die Katalogangaben für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog
angebotenen Produkte maßgebend sind. Katalogangaben über Eigenschaften
der Produkte können zwar unter den Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 3
BGB für die Sachmängelhaftung des Verkäufers von Bedeutung sein. Dies ändert
aber nichts am Vorrang der vertraglichen Willenserklärungen, wie sich auch
aus der Verweisung in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auf § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB
ergibt. Eine Korrektur irrtümlicher oder fehlerhaft gewordener
Katalogangaben durch die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen,
insbesondere durch vom Katalog abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen,
ist möglich und zulässig. Dies kommt in dem Irrtums- und Änderungsvorbehalt
zutreffend zum Ausdruck.
14 Ein darüber hinausgehender, eigenständiger Regelungsgehalt hinsichtlich
des Inhalts eines auf der Grundlage des Katalogs abgeschlossenen Vertrags
kommt dem Hinweis dagegen nicht zu. Insbesondere ist ihm, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine Beschränkung der Rechte des
Vertragspartners - etwa in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher
Hinsicht - zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den
Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender
Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für
unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7. November 1996 - I ZR 138/94, NJW
1997, 1780, unter II 2).
15 bb) Für den weiteren Hinweis "Abbildungen ähnlich" gilt nichts anderes.
Auch ihm ist eine irgendwie geartete Rechtsbeeinträchtigung nicht zu
entnehmen. Der Vorbehalt weist darauf hin, dass gewisse Abweichungen der
bildlichen Darstellung im Katalog vom tatsächlichen Aussehen der angebotenen
Waren möglich sind, und unterstreicht damit - ebenso wie der Irrtums- und
Änderungsvorbehalt - lediglich die Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit des
Katalogs. Dies ergibt sich auch aus seiner Stellung im Text des Katalogs.
Der Hinweis, soweit er vom Kläger beanstandet wird, befindet sich - deutlich
abgesetzt von den Vertragsbedingungen für den Erwerb der angebotenen
Produkte - in einer kleingedruckten Schlusszeile unmittelbar neben den
Hinweisen "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Solange der Vorrat
reicht!". Er ergänzt den Irrtums- und Änderungsvorbehalt dahingehend, dass
nicht nur die Angaben im Katalogtext, sondern auch die Katalogabbildungen
unverbindlich sind; maßgebend für das vertragsgemäße Aussehen eines vom
Kunden erworbenen Gegenstands ist nicht der Katalog, sondern der
Vertragsinhalt.
16 b) Die Revision meint dagegen, die Hinweise "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" stellten Vertragsbedingungen dar,
weil sie so zu verstehen seien, dass sich die Beklagte mit ihnen das Recht
einräumen wolle, noch nach Vertragsschluss den bereits vereinbarten
Vertragsinhalt einseitig zu ändern und dadurch die für die Beklagten
nachteiligen Rechtsfolgen von Änderungen oder Irrtümern abzuwenden. Diese
Auslegung der Hinweise geht fehl. Ein unzulässiger Änderungsvorbehalt im
Sinne des § 308 Nr. 4 BGB (dazu Senatsurteil vom 21. September 2005, aaO,
unter II 1) liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
17 Die beanstandeten Hinweise vermitteln aus der Sicht des Kunden nicht
den Eindruck, als sollten sie selbst Inhalt eines später zustande kommenden
Vertrages werden und die Beklagte etwa im Falle von Irrtümern dazu
berechtigen, zum Nachteil des Kunden vom ursprünglichen Vertragsinhalt
abzuweichen und diesen einseitig abzuändern (vgl. BGH, Urteil vom 7.
November 1996, aaO, unter II 2 b, zum Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten").
Ein solches Verständnis der Hinweise erscheint bei einer Auslegung nach dem
objektiven Empfängerhorizont, auf die es für die rechtliche Beurteilung
ankommt, fern liegend. Ein durchschnittlicher Kunde wird den Hinweisen nicht
den von der Revision behaupteten Sinn beilegen.
18 aa) Die Revision räumt selbst ein, dass es zu Änderungen des Waren-und
Dienstleistungsangebots innerhalb des Angebotszeitraums eines Katalogs
kommen kann und dass sich auch Irrtümer bei der Katalogherstellung nicht
ausschließen lassen. Sie hält deshalb einen entsprechenden Vorbehalt nicht
generell für unzulässig, meint aber, dies rechtfertige keinen "so
weitgehenden Änderungsvorbehalt" wie in dem Katalog der Beklagten. Die
Revision legt jedoch nicht dar, inwiefern die sprachliche Formulierung des
Irrtums- und Änderungsvorbehalts, die von der üblichen Formulierung
derartiger Hinweise nicht abweicht (vgl. BGH, aaO), zu weit ginge und
sprachlich so zu ändern wäre, dass dem auch von der Revision anerkannten
Bedürfnis nach einem Änderungs- und Irrtumsvorbehalt Genüge getan wäre.
19 bb) Die Unzulässigkeit des Irrtums- und Änderungsvorbehalts lässt sich
auch nicht, wie die Revision meint, aus dem Verhalten der Beklagten
gegenüber dem Kunden U. herleiten. Der zwischen den Parteien unstreitige
Sachverhalt hinsichtlich des Kunden U. rechtfertigt bereits nicht den vom
Kläger erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis missbräuchlich dazu
benutzt, die Rechte dieses Kunden auszuschließen und zu verkürzen. Ein
solcher Vorwurf ist aus den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts ebenso wenig herzuleiten wie aus der zugrunde liegenden
Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Kunden U. . Davon abgesehen
kommt es für die Frage, ob der Hinweis eine Allgemeine Geschäftsbedingung
darstellt, nicht auf das etwaige Verhalten der Beklagten in einem
Einzelfall, sondern darauf an, welche Bedeutung der Hinweis aus der Sicht
des durchschnittlichen Kunden hat. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht
bei der von ihm vorgenommenen Auslegung des Hinweises nach dem
Empfängerhorizont der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem
Kunden U. keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
20 cc) Eine andere Beurteilung wäre nur bei einem Verstoß gegen das
Umgehungsverbot (§ 306a BGB) gerechtfertigt. Nach § 306a BGB finden die
Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn
sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Umgehung des § 305
BGB läge vor, wenn die Beklagte die Hinweise im Katalog bewusst nicht als
Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet hätte, um einer Anwendung der
Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere der
Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB, zu entgehen und sich auf diese
Weise - ebenso wirkungsvoll wie bei der Stellung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen - etwa einen AGB-rechtlich unzulässigen
Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB) einzuräumen (vgl. BGHZ 162, 294, Ls.
und 299 ff.). Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot könnte in Betracht
kommen, wenn sich die Beklagte auf die Hinweise im Katalog, die keine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen, gegenüber Verbrauchern stets
wie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen würde, um - ohne Rücksicht
auf die von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen - eine
nachträgliche Änderung oder Abweichung von der versprochenen Leistung
einseitig durchzusetzen. Im Umgehungsfall wären die Hinweise gemäß § 306a
BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln und damit die
Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB eröffnet (BGHZ aaO, 301). Zu einem
die Annahme einer Umgehung rechtfertigenden Vorgehen der Beklagten ist aber
nichts festgestellt. Selbst der etwaige - im vorliegenden Fall ebenfalls
nicht festgestellte - Missbrauch des Hinweises "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" in einem Einzelfall würde dafür jedenfalls nicht ausreichen.
21 dd) Im Übrigen ist einer unzutreffenden Katalogangabe, wie sie der im
September 2005 herausgegebene Katalog der Beklagten hinsichtlich des Tarifs
"Data 30" enthält, wettbewerbsrechtlich zu begegnen. Die Beklagte unterliegt
bei der Gestaltung ihres Katalogs, der Werbung im Sinne von § 5 UWG
darstellt, dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot. Unrichtige Angaben
im Katalog sind unzulässig (§§ 5, 3 UWG); sie können sogar strafbare Werbung
darstellen (§ 16 UWG). Handelt die Beklagte dem Irreführungsverbot zuwider,
kann sie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG). Dies ist auch im vorliegenden
Fall geschehen. Die Beklagte ist wegen der unzutreffenden Angabe im Katalog
abgemahnt worden und hat insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben.
22 c) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht aus einer
entsprechenden Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB herzuleiten, dass die
Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich"
Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten. Bei der Auslegung, ob nach dem
objektiven Empfängerhorizont eine Vertragsbedingung vorliegt, ist die
Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht heranzuziehen. Nach § 305c
Abs. 2 BGB gehen lediglich Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung des § 305c Abs.
2 BGB setzt danach voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche
vorliegt, nichts her (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR
300/02, WM 2003, 1535, unter II 1 a).
23 Davon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass §
305c Abs. 2 BGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung der in
Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt
und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. Senatsurteil
vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504, Tz. 23 m.w.N.). Das
ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auch deshalb ist für die Anwendung
von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Dass sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB
keine andere Beurteilung ergibt, hat das Berufungsgericht - von der Revision
unangegriffen - ebenfalls zutreffend angenommen.
24 2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG besteht schließlich auch nicht
dahingehend, dass die Beklagte, wie die Revision meint, es jedenfalls zu
unterlassen hätte, sich auf die Hinweise "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" bei der Abwicklung von Verträgen zu
berufen, die auf der Grundlage des Katalogs geschlossen worden sind. Teil
des Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG ist zwar, dass der Verwender
Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch darauf in Anspruch genommen werden
kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener
Verträge auf eine Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 f.). Dies setzt aber
eine zu beanstandende Vertragsbedingung voraus. Um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung handelt es sich jedoch bei den Hinweisen nicht, so dass
ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG insgesamt nicht besteht. |