Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten (§
241 II BGB) und Kausalität (Wohnungsdurchsuchung wegen Drogenhandels)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 -
VIII ZR 49/16 - LG Nürnberg-Fürth
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Ein Mieter überschreitet die Grenze
vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche
Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten
Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt.
b) Zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher
Obhutspflichtverletzungen.
Zentrale Probleme:
Ein Mieter bewahrt Marihuana in der Wohnung auf. Bei
einer Hausdurchsuchung, die wegen des Verdachts des Handeltreibens (§ 29a I
Nr. 2 BtMG) erfolgt, wird die Wohnungstür von der Polizei eingetreten. Es
wird auch Marihuana entdeckt, der Vorwurf des Handeltreibens wurde aber
nicht bestätigt, es liegt nur eine Straftat wegen des Erwerbs von
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 29 I Nr. 1 BtMG) vor, die aber
selbst nicht Anlass des Ermittlungsverfahrens und der Hausdurchsuchung war.
Der Senat bejaht zwar eine Pflichtverletzung des Mieters nach § 241 II BGB,
verneint aber mangels Kausalität einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf
die beschädigte Tür. Er verneint bereits die äquivalente Kausalität, d.h.
die erste Stufe der Kausalitätsprüfung (s. dazu
BGH NJW 2005, 1420 sowie die Anm.
zu LG
Nürnberg-Fürth NJW 1999, 3721): Die Aufbewahrung der Drogen in der
Wohnung kann nämlich hinweggedacht werden, ohne dass der beim Kläger durch
die Beschädigung der Eingangstür eingetretene Schaden entfiele. Das ist
vollkommen richtig. Dass der Beklagte sich außerhalb der Wohnung des
Handeltreibens verdächtig (oder gar schuldig) gemacht hat, ist keine
Nebenpflichtverletzung aus dem Mietvertrag, weil das keinen Bezug zur
Mietsache oder zum Umgang mit dieser hat, solange dort keine zum
Handeltreiben bestimmte Drogen lagerten. Das war gerade nicht der Fall.
Deshalb erscheint die bei Rn. 20 diskutierte Problematik
eigentlich irrelevant.
©sl 2017
Tatbestand:
1 Die Klägerin als Vermieterin nimmt
den Beklagten als ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung von Schadensersatz in
Höhe von 1.570,92 € für die bei einem Polizeieinsatz am 27. Juni
2013 beschädigte Wohnungseingangstür in Anspruch.
2 Gegen den Beklagten lagen sowohl ein Haftbefehl als auch ein
Durchsuchungsbeschluss für die streitgegenständliche Wohnung wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) im Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober
2012 vor.
3 Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden 26,32 g Marihuana
aufgefunden und sichergestellt. Insoweit verurteilte die
Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth den Beklagten wegen
vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) durch rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitsstrafe
von drei Monaten. Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln, der - so die Strafkammer - allein auf den Angaben eines
von dieser als unglaubwürdig erachteten Zeugen beruht hatte, wurde er
hingegen freigesprochen.
4 Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses wurde die Wohnungseingangstür
von den Polizeikräften aufgebrochen und beschädigt. Der Klägerin sind Kosten
in Höhe von 1.570,92 € für die Reparatur der Tür entstanden.
5 Soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse, hat das
Amtsgericht die auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage
abgewiesen. Die dagegen - ausschließlich vom Bundesland als Träger der
Polizei im Wege der Streithilfe eingelegte - Berufung ist vom Landgericht
zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Streithelfer der Klägerin das Schadensersatzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin stehe gegenüber dem
beklagten Mieter kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der
Wohnungseingangstür durch den Polizeieinsatz zu, weil ein
Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Beklagten aus dem
Mietverhältnis nicht gegeben sei.
9 Zwar stelle die Begehung von Straftaten in der Mietwohnung grundsätzlich
eine Verletzung der Pflichten des Mieters aus dem Mietverhältnis dar. Aber
auch wenn eine solche Pflichtverletzung durch den Beklagten unterstellt
werde und der Polizeieinsatz hierdurch herausgefordert worden sein sollte,
sei der Schaden nicht durch die Eigenart der Benutzung der Mietsache,
sondern durch die Eigenart des Polizeieinsatzes geprägt gewesen.
10 Auch die Rechtsprechung zur Schaffung einer gesteigerten Gefahrenlage
führe hier nicht zur Bejahung eines Zurechnungszusammenhangs. Denn es
existiere kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Begehung von
Betäubungsmitteldelikten in einer Wohnung zu einer Durchsuchung und dabei
gewaltsamer Öffnung der Wohnungstür führen könne, so dass die
Rechtsgutverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem
"äußerlichen" gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch den Beklagten
geschaffenen Gefahrenlage stehe.
II.
11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - wenn auch nur im
Ergebnis - stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
12 Der Beklagte hat durch die Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erworbenen Betäubungsmittel in der Wohnung
zwar gegen seine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter verstoßen (§§ 535,
241 Abs. 2 BGB). Er ist der Klägerin jedoch nicht zum Ersatz der im
Rahmen der Durchsuchung entstandenen Schäden an der Wohnungstür verpflichtet
(§ 280 Abs. 1 BGB), da diese Straftat nicht Anlass und Ursache der
Ermittlungsmaßnahme war, sondern vielmehr von den Beamten des Streithelfers
erstmals bei deren Vollzug festgestellt wurde. Damit ist die
Pflichtverletzung des Beklagten bereits nicht äquivalent kausal für den bei
der Klägerin eingetretenen Schaden geworden.
13 1. Der Beklagte hat mit der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in den von
ihm angemieteten Wohnräumen die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs
überschritten und seine mietvertragliche Obhutspflicht verletzt,
hierdurch jedoch den bei der Klägerin eingetretenen Schaden nicht
verursacht.
14 a) Ebenso wie den Vermieter verpflichtet das Mietverhältnis (§ 535 BGB)
seinem Inhalt nach auch den Mieter zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter
und Interessen seines Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB). Aufgrund dieser
Obhutspflicht hat ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu
behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer - von dem ihm zustehenden
vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) nicht umfassten - Verschlechterung oder
einem Schaden an dieser führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1989 -
VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1, 8; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW-RR
1995, 123 unter II 2 a; vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143
Rn. 17 f.; KG, KGR 2008, 529; Kraemer in Festschrift für Blank, 2006, S.
281; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 94; jeweils mwN).
Gegen diese besondere Schutzpflicht, die nicht zuletzt Konsequenz
des auf den Mieter übertragenen Besitzes an der Mietsache ist (vgl.
Senatsurteil vom 7. Juni 1989 - VIII ZR 91/88, aaO S. 9), kann ein
Mieter jedoch nicht nur im unmittelbaren Umgang mit dieser verstoßen,
sondern auch durch einen Gebrauch, welcher schädigende Einwirkungen Dritter
hervorzurufen geeignet ist.
15 Mit der Aufbewahrung von 26,32 g Marihuana in der von ihm angemieteten
Wohnung hat der Beklagte diese Obhutspflicht verletzt. Denn entgegen der -
von der Revision mit Recht angegriffenen - Auffassung des Berufungsgerichts
muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Mieter, der in seiner Wohnung
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begeht oder seine Wohnung zur
Aufbewahrung von Tatmitteln aus derartigen Straftaten nutzt oder hierfür zur
Verfügung stellt, ohne weiteres damit rechnen, dass es im Zuge
aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen zu Schäden an der
Wohnung kommt. Mit einem derartigen Verhalten überschreitet der
Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12,
BGHZ 197, 43
Rn. 12).
16 b) Trotz dieser von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung ist der
Beklagte der Klägerin nicht nach § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des ihr
aufgrund der Beschädigung der Eingangstür entstandenen Schadens
verpflichtet, weil die Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden
Tatbestand (der Obhutspflichtverletzung) und dem in Frage stehenden Schaden
an der Wohnungseingangstür nicht gegeben ist. Es fehlt insoweit bereits an
der äquivalenten Kausalität, so dass es auf die vom Berufungsgericht
erörterten weitergehenden Fragen zum Zurechnungszusammenhang nicht ankommt.
17 aa) Das Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung - sowohl im Rahmen der
vertraglichen als auch der deliktischen Haftung - bildet die Verursachung
des Schadens im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der
Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass der Erfolg entfiele (allgemeine Meinung; vgl. nur
BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 35; vom 4.
Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126 unter II 2 a; jeweils mwN;
MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 103; Staudinger/Schiemann, BGB,
Neubearb. 2005, § 249 Rn. 8). Dabei ist zu beachten, dass zur
Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung
hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen
(BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, aaO).
18 Zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten - Aufbewahrung der
unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erworbenen 26,32 g Marihuana
in der Wohnung - und der Beschädigung der Eingangstür besteht ein derartiger
Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht. Zwar
ist der Beklagte aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm
aufgefundenen Betäubungsmittel nachfolgend wegen vorsätzlichen unerlaubten
Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt
worden. Diese erst anlässlich der Durchsuchung festgestellte
Straftat war jedoch nicht Grundlage der am 27. Juni 2013 durchgeführten
Ermittlungsmaßnahmen. Denn der an diesem Tag durch die
Polizeibeamten des Streithelfers vollzogene Durchsuchungsbeschluss hatte
zwar ebenfalls dem Beklagten vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte zum
Gegenstand, jedoch ging es hierbei um Tatvorwürfe des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aus dem
bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31.
Oktober 2012. Dass es sich bei den am 27. Juni 2013 aufgefundenen
Betäubungsmitteln aber um Tatmittel aus diesen dem Beklagten vorgeworfenen
Taten handelt, kann - jedenfalls mangels anderslautender Feststellungen des
Berufungsgerichts - nicht angenommen werden.
19 Vielmehr kann die Aufbewahrung der 26,32 g Marihuana in der
Wohnung durch den Beklagten hinweggedacht werden, ohne dass der beim Kläger
durch die Beschädigung der Eingangstür eingetretene Schaden entfiele.
Denn die Ermittlungsmaßnahmen wären in gleicher Weise durchgeführt
worden, wenn der Beklagte diese Betäubungsmittel nicht erworben und in der
Wohnung aufbewahrt hätte.
20 2. Entgegen der
Behauptung der Revision ergeben sich auf der Grundlage der Feststellungen
des Berufungsgerichts auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beklagte durch eigenes Verhalten die Aufnahme von Strafverfolgungsmaßnahmen
wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und
den in diesem Rahmen erlassenen Durchsuchungsbeschluss herbeigeführt haben
könnte.
21 Die Revision ist der Auffassung, der durch den Ermittlungsrichter des
Amtsgerichts mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses bejahte Tatverdacht
(§ 102 StPO) sei hinreichend, um anzunehmen, dass der Beklagte die Aufnahme
von Strafverfolgungsmaßnahmen verursacht habe - zumal diesbezüglich auch ein
Haftbefehl vorgelegen habe, welcher nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO sogar einen
dringenden Tatverdacht voraussetze. Dabei verkennt die Revision bereits,
dass der für diese strafrechtichen Maßnahmen notwendige Tatverdacht
keinesfalls zwangsläufig auf einem (vorwerfbaren) vorangegangenen Verhalten
des Beschuldigten beruhen muss, sondern ohne weiteres auch ohne dessen Zutun
- so wie vorliegend aufgrund der Angaben eines Dritten - begründet werden
kann.
22 Vor allem aber vermag die Bejahung eines Tatverdachts im Rahmen eines
Durchsuchungsbeschlusses für ein Zivilverfahren keine Bindungswirkung zu
entfalten (zur fehlenden Bindungswirkung eines Strafurteils etwa BGH, Urteil
vom 11. März 2015 - IV ZR 400/14, BGHZ 204, 258 Rn. 12). Denn der
Zivilrichter entscheidet das bei ihm anhängige Verfahren nach freier
Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO). Insoweit hat das
Berufungsgericht aber keinerlei Feststellungen getroffen, aus denen sich
eine (Mit-)Ursächlichkeit des Beklagtenverhaltens für die gegen ihn
geführten Ermittlungsmaßnahmen ergeben könnte. Entsprechende Feststellungen
waren auch nicht veranlasst, da die Klägerin und der Streithelfer hierzu -
möglicherweise mit Blick auf die Ausführungen der Strafkammer, wonach der
Tatvorwurf des Handeltreibens allein auf den Angaben eines unglaubwürdigen
Zeugen beruht habe - keinen Vortrag gehalten haben. Die Revision zeigt
insoweit übergangenen Sachvortrag nicht auf; der von ihr in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat angesprochene Gesichtspunkt einer etwaigen
sekundären Darlegungslast des Beklagten als Mieter rechtfertigt vor diesem
Hintergrund keine andere Beurteilung.
23 Soweit die Revision schließlich versucht, die vollzogenen
Durchsuchungsmaßnahmen auf das festgestellte Verhalten des Beklagten -
Erwerb und Besitz der 26,32 g Marihuana - zurückzuführen, und hierzu
ausführt, die Verurteilung der Strafkammer sei zwar hinter dem
ursprünglichen Tatvorwurf "zurückgeblieben", jedoch seien nach der
Lebenserfahrung bei Betäubungsmitteln Eigenkonsum, Erwerb und Handel
miteinander verbunden, verstellt sie sich den Blick darauf, dass es sich
insoweit bereits strafrechtlich um unterschiedliche Taten handelt
und der Beklagte insbesondere von sämtlichen Tatvorwürfen, auf denen der
Durchsuchungsbeschluss beruhte, freigesprochen wurde. Insoweit ist
auch der Verweis der Revision auf die Behandlung von überschießenden
Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
(StrEG) von vornherein unbehelflich.
24 3. Dementsprechend kommt auch eine Haftung
des Beklagten nach § 823 BGB - auf welche die Revision ausschließlich
abstellt - mangels Kausalität von vornherein nicht in Betracht.
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