Fluggesellschaft als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, Haftung wegen
eines Reisemangels nach § 651 f BGB: Kausalität, Adäquanz und Schutzzweck
der Norm bei herausgeforderter Selbstgefährdung ("Herausforderungsfall")
BGH, Urt. v.
11. Januar 2005 - X ZR 163/02
Fundstelle:
NJW 2005, 1420
Amtl. Leitsätze:
a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g
Abs. 1 BGB reicht es aus, daß der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf
sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit,
Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, daß der
Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen
zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann.
b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist
jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro,
über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der
Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.
Zentrale Probleme:
Über die Spezialitäten des Reiserechts
(Erfordernis und Rechtzeitigkeit der Mängelrüge) hinaus ist die Entscheidung
in Bezug auf die für das gesamte Haftungsrecht relevanten Ausführungen zur
Kausalität sehr lehrreich. In lehrbuchartiger Weise werden die Erfordernisse
der Äquivalenz, der Adäquanz und des Schutzzwecks der Norm dargelegt, s.
dazu die Anm. zu
LG Nürnberg-Fürth NJW 1999, 3721. Der
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 651f BGB erfaßt auch die
Verletzung des Integritätsinteresses, so daß im vorliegenden Fall auch nach
neuem Schuldrecht wegen der Spezialität von § 651f BGB nicht auf §§ 280 I,
241 II BGB zurückgegriffen werden müßte. Jedenfalls würde auch für einen
solchen Anspruch die Ausschlußfrist und die Sonderverjährung des § 651g BGB
gelten.
S. auch
BGH NJW 1968, 2287,
BGH NJW 2002, 504, BGH NJW 2002, 1643,
BGH NJW 1997, 865; BGH v. 22.5.2007 - VI
ZR 17/06 sowie (zur Abschreckung) LG
Nürnberg-Fürth NJW 1999, 3721. Zum Amusement s. AG
Regensburg NJW 2000, 1047, AG
Düren NJW 2001, 901.
©sl 2005
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und die Zahlung eines
Schmerzensgeldes wegen einer Verletzung, die sie auf der Rückreise von einem
bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub erlitten hat.
Für den Zeitraum vom 15. bis 29. Juli 2000 buchte die Klägerin für sich und
ihre damals 17 Jahre alte Tochter bei der Beklagten eine Pauschalreise nach
G. mit Rückflug nach M. . Am Rückreisetag wurde der Klägerin am
Abfertigungsschalter für den vorgesehenen Flug in der Abflughalle des
Flughafens mitgeteilt, daß in dieser Maschine nur noch ein freier Platz zur
Verfügung stehe. Es könne daher nur entweder die Klägerin oder ihre Tochter
zurück nach M. fliegen; die nächste verfügbare Flugmöglichkeit für zwei
Personen zu diesem Flughafen sei erst 24 Stunden später. Die Klägerin war
nur bereit, mit ihrer Tochter zu fliegen. Ein Schalterangestellter teilte
ihr daraufhin mit, daß in Kürze ein Flug einer anderen Fluggesellschaft nach
P. starte, auf dem noch Plätze für die Klägerin und ihre Tochter frei seien.
Die Klägerin war mit dieser Alternative einverstanden. Der
Schalterangestellte mahnte zur Eile, da der Flug nach P. nur noch wenige
Minuten für weitere Reisende geöffnet sei. Er lief im Dauerlauf zu dem
Abfertigungsschalter für den Flug nach P. auf der anderen Seite der
Abflughalle voraus. Die Klägerin und ihre Tochter folgten ihm, jeweils mit
ihrem Gepäck. Während des Laufens rutschte die Klägerin aus. Als Folge
wurden bei ihr ein Gelenkerguß, eine Zerrung des rechten Kniegelenks mit
Teilruptur des vorderen Kreuzbandes und ein unfallbedingter Knorpeldefekt an
der medialen Condyle festgestellt.
Die Klägerin ist auch nach einer Operation nicht endgültig genesen und
weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe des Berufungsverfahrens verlor
die Klägerin, die vor dem Unfall als Altenpflegerin tätig gewesen ist, ihren
Arbeitsplatz durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Krankheit.
Am 2. August 2000 gab die Klägerin in dem Reisebüro, bei dem sie die Reise
mit der Beklagten gebucht hatte, ein handschriftliches Schreiben ab, in dem
das Geschehen bei ihrem Rückflug unter Nennung von Zeit und Ort geschildert
sowie die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen mit Angabe des
behandelnden Arztes aufgeführt waren. Es schließt mit dem Satz: "Durch diese
Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen zu
lassen."
Das Reisebüro leitete das Schreiben der Klägerin noch am 2. August 2000 an
die Beklagte weiter.
Die Klägerin meint, die Beklagte hafte für ihren Unfall auf dem Flughafen
von G. , weil sie zuvor vertragswidrig die Klägerin und ihre Tochter nicht
mit dem geschuldeten Flug nach M. transportiert habe.
Die Klägerin begehrt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- DM,
bezifferten Ersatz verschiedener materieller Schäden und die Feststellung,
daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und
immateriellen Schäden aus ihrer Unfallverletzung zu ersetzen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht
rechtzeitig gemäß § 651 g BGB geltend gemacht habe, so daß sie damit
ausgeschlossen sei. Außerdem hafte sie für den Unfall der Klägerin nicht,
weil sich insoweit deren allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der
Verletzungsschaden der Klägerin sei der Beklagten nicht adäquat zurechenbar;
vielmehr habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin
verwirklicht. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, soweit
die Klägerin Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt hat. Im
übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde
nach verpflichtet sei, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen,
die ihr aus der Verletzung am 29. Juli 2000 entstanden seien.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, das angefochtene Berufungsurteil
aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Klägerin tritt
diesem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Berufungsurteil hat Bestand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Ausschlußfrist für
die Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche (§ 651 g Abs. 1 BGB) sei gewahrt.
a) Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter alsbald
Kenntnis davon zu geben, daß von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend
gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reiseveranstalter
ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten
Reisemängel anzustellen, etwaige Regreßansprüche gegen seine Leistungsträger
geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen
(vgl. BGHZ 90, 363, 367 f.; 102, 80; Tempel, NJW 1987, 2841). Es ist daher
erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Reisende deutlich macht,
Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen und die Mängel
nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt,
daß der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner
Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche
Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das
Schreiben der Klägerin vom 2. August 2000 innerhalb der Monatsfrist des §
651 g Abs. 1 BGB erhalten. Dieses Schreiben enthält unter Nennung von Zeit
und Ort eine Schilderung des Geschehens am Flughafen, das zu dem Unfall der
Klägerin führte, und teilt die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen
Unfallfolgen unter Angabe des behandelnden Arztes mit. Das Schreiben endet
mit dem Satz: "Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten
auf sich beruhen zu lassen." Damit wurde der Sachverhalt dem
Reiseveranstalter so konkret vorgetragen, daß er in eine Sachprüfung
eintreten konnte. Er mußte den Schlußsatz des klägerischen Schreibens auch
dahingehend verstehen, daß von der Klägerin Ansprüche geltend gemacht
wurden. Denn wenn der Reiseveranstalter nach Reiseende ein Schreiben des
Reisenden erhält, in dem erhebliche Mängel oder im Zusammenhang mit der
Reise eingetretene gravierende Schäden konkret geschildert werden, ist dies
nach der Lebenserfahrung jedenfalls dann im Sinne einer Forderung nach
finanzieller Entschädigung auszulegen, wenn der Reisende wie hier
unmißverständlich erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu
wollen. Es ist dem Reiseveranstalter zumutbar und von ihm zu erwarten,
insoweit etwa bestehende Zweifel durch Rückfrage beim Reisenden zu
beseitigen (vgl. Tempel, aaO, 2847).
2. Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat,
gemäß § 651 f BGB zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die der
Klägerin entstanden sind, weil die Beklagte die Rückflugleistung nicht
vertragsgemäß erbracht hat. Da die Fluggesellschaft ihr
Erfüllungsgehilfe bei der Erbringung reisevertraglicher Leistungen ist, muß
die Beklagte insoweit für sie einstehen. Die Beklagte hat den ihr zum
Ausschluß ihrer Haftung obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Der
eingeklagte Verletzungsschaden ist auch noch zurechenbar durch die
mangelhafte Rückflugleistung verursacht, so daß die Ersatzpflicht der
Beklagten festzustellen war.
a) Die Beklagte hat die Verletzung der Klägerin äquivalent verursacht.
Denn bei vertragsgemäßer Leistung der Beklagten hätte die Klägerin sich
nicht mit Gepäck durch die Abflughalle zu einem anderen Schalter bewegen
müssen und hätte sich dabei auch nicht verletzen können. Um eine
unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu vermeiden, hat sie die
Rechtsprechung allerdings schon seit langem durch weitere
Zurechnungskriterien eingeschränkt. In der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sind als solche Kriterien die Adäquanz des
Kausalverlaufs und der Schutzzweck der Norm anerkannt (vgl. nur BGH,
Urt. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947).
b) Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im
allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen
und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden
Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen
(vgl. nur BGH, Urt .v. 04.07.1994 - II ZR 126/94, NJW 1995, 126, 127; BGHZ
57, 137, 141; st. Rspr.). Adäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst
in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen
Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden
endgültig herbeiführt (BGH, Urt. v. 07.01.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993,
1587, 1589). Mit diesem Inhalt wirkt die Adäquanzlehre nur als recht grober
Filter zur Beschränkung der Zurechenbarkeit.
Bei Anwendung dieses Maßstabes liegt es noch nicht außerhalb des zu
erwartenden Verlaufs der Dinge, daß nach Wegfall einer vereinbarten
Rückflugmöglichkeit die Fluggesellschaft nach einem Ersatzflug sucht, für
einen solchen die Zeit knapp wird und der betroffene Fluggast dann infolge
von Hektik oder Unachtsamkeit stürzt. Die Reaktion der Klägerin war nicht
derart ungewöhnlich oder unsachgemäß, daß sie den Zurechnungszusammenhang
zur Pflichtverletzung der Beklagten nach der Adäquanzlehre unterbrochen
hätte.
c) Eine vertragliche Haftung besteht schließlich nur für diejenigen
äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte
Vertragspflicht übernommen wurde. Diese Haftungsbegrenzung aufgrund des
Schutzzwecks der Norm erfordert eine wertende Betrachtung und gilt
gleichermaßen für die vertragliche wie die deliktische Haftung (vgl.
BGH, Urt. v. 20.10.1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449; Urt. v. 04.07.1994 -
II ZR 126/93, NJW 1995, 126; BGHZ 116, 209; Urt. v. 30.01.1990 - XI ZR
63/89, NJW 1990, 2057). Zweck vertraglicher und damit auch
reisevertraglicher Haftung ist nicht, den Ersatzberechtigten von seinem
allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des
allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird deshalb auch dann nicht gehaftet,
wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis eintreten
(vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.07.1971 - VI ZR 165/69, NJW 1971, 1982,
1983).
Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß Sturzschäden grundsätzlich dem
normalen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Es meint jedoch, die Mitarbeiter der
Fluggesellschaft hätten als Erfüllungsgehilfen der Beklagten durch
Nichtgewährung der ursprünglich versprochenen Flugmöglichkeit ein Verhalten
der Klägerin herausgefordert, durch das sie in eine gesteigerte Gefahrenlage
geraten sei; nachdem die Beklagte so ein vergrößertes Risiko geschaffen
habe, sei sie auch für diejenigen Folgeschäden verantwortlich, die die
Klägerin bei dem so veranlaßten Verhalten im Rahmen des normalen
Lebensrisikos erlitten habe. Dazu gehören nach Auffassung des
Berufungsgerichts auch die materiellen Schäden aus dem Sturz. Diese
Ausführungen halten zwar nicht in allen Elementen der Begründung, wohl aber
im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
d) Der Lauf durch die Abflughalle war ein willentliches,
selbstgefährdendes Handeln der Klägerin, das ein deutlich erhöhtes
Sturzrisiko bewirkte. Für den Bereich der unerlaubten Handlung hat der
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in den sogenannten
Herausforderungs- und Verfolgungsfällen klargestellt, daß eine deliktische
Haftung besteht, wenn das selbstgefährdende Verhalten durch vorwerfbares Tun
herausgefordert wurde und der geltend gemachte Schaden infolge des durch die
Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 132, 164; BGH,
Urt. v. 04.05.1993 - VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234). Diese zur Abgrenzung
von Haftung und allgemeinem Lebensrisiko im Deliktsrecht entwickelten
Grundsätze gelten ebenso bei der Anwendung der Schutzzwecklehre im
Vertragsrecht.
e) Die Klägerin hat sich in einer gesteigerten Gefahrenlage verletzt, die
auf vorwerfbares Tun der Erfüllungsgehilfen der Beklagten zurückzuführen
war. Mangels Entlastungsbeweises vorwerfbar war der Beklagten zwar zunächst
nur die fehlende Bereitstellung der vertragsgemäßen Rückflugleistung. Durch
diese Pflichtwidrigkeit ist für die Klägerin noch kein gesteigertes Risiko
eines Sturzes bei einem Lauf mit Gepäck durch die Abflughalle geschaffen
worden. Die Mitteilung der Fluggesellschaft, daß der gebuchte Flug nicht
angetreten werden kann, veranlaßt einen Reisenden nicht zu einem Lauf durch
die Abflughalle mit Gepäck.
Die Klägerin wurde zu dem risikobehafteten Lauf vielmehr veranlaßt, weil sie
von dem Mitarbeiter der Fluggesellschaft auf die kurzfristige anderweitige
Flugmöglichkeit nach P. hingewiesen wurde. Dieser Hinweis auf anderweitige
Flugmöglichkeiten war zwar im Interesse der Klägerin geboten, die deutlich
gemacht hatte, nicht auf den nächsten Flug nach M. warten zu wollen. Die
Klägerin hätte gegenüber der Beklagten die Verletzung einer vertraglichen
Sorgfaltspflicht geltend machen können, wenn der Hinweis auf die andere
Flugmöglichkeit unterblieben wäre.
Die Klägerin und ihre Tochter sollten den angebotenen Flug nach P.
allerdings anstelle des geschuldeten Fluges nach M. als Erfüllung der
vertraglichen Rückflugleistung annehmen. Damit hat die Beklagte durch
ihre Erfüllungsgehilfen eine Leistung an Erfüllung statt angeboten.
Dabei hat sie dieselben Sorgfaltsmaßstäbe zu beachten wie bei der
ursprünglich geschuldeten Leistung. Sie mußte den Alternativflug
insbesondere so anbieten, daß die Klägerin dadurch nicht in eine gesteigerte
Gefahrenlage geriet. Die Beklagte hatte der Klägerin vielmehr durch
angemessene Hilfe zu ermöglichen, den anderen Flug gefahrlos zu erreichen.
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt wurde diese Hilfe
nicht gewährt. Das die Klägerin zum Nachlaufen animierende Vorauslaufen des
Mitarbeiters der Fluggesellschaft setzte die Klägerin vielmehr einem
erhöhten Sturzrisiko aus. Es ist nicht ersichtlich, daß die
Erfüllungsgehilfen der Beklagten die ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen
hätten, um der Klägerin ein problemloses Erreichen des Ausweichfluges zu
ermöglichen. Unter diesen Umständen haftet die Beklagte für die materiellen
Schäden der Klägerin infolge ihres Sturzes. Diese Haftung ergibt sich aus
der Beklagten vorwerfbarem Verhalten bei der Bereitstellung des
Ausweichfluges, nicht jedoch, wie das Berufungsgericht meint, schon aus der
Nichtgewährung der vereinbarten Flugmöglichkeit.
f) Auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das
Berufungsgericht auch ein Mitverschulden der Klägerin rechtsfehlerfrei
verneint. Das ist von der Revision nicht beanstandet worden.
3. Die gegen die Tenorierung des Berufungsurteils erhobene Rüge greift
ebenfalls nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kann über eine unbezifferte Feststellungsklage zwar nicht durch Grundurteil
entschieden werden (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155
m.w.N.). Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt aber, daß es als
Feststellungsurteil zu verstehen ist. Die Worte "dem Grunde nach" im
Feststellungsausspruch sind bedeutungslos.
4. Das angefochtene Urteil hat somit Bestand. Die Revision ist
zurückzuweisen.
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