Konkludenter Vertragsschluss aufgrund einer
Realofferte, sozialtypisches Verhalten
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 -
VIII ZR 66/04 - OLG Celle
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Ein konkludenter Abschluss eines
Energielieferungsvertrages durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur
Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der
Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten geschlossen hat und
weder weiß noch wissen muss, dass der Dritte ihn nicht mehr mit Energie
beliefert.
b) Der zur Versorgung von Letztverbrauchern nach § 10 EnWG verpflichtete
Netzbetreiber hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des entnommenen
Stroms nach seinem Allgemeinen Tarif unter dem Gesichtspunkt der
berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.
c) Er ist nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Abnehmer die Aufnahme der
Stromlieferung für eigene Rechnung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist;
verletzt er diese Anzeigepflicht, hat er dem Abnehmer den dadurch
entstandenen Schaden zu ersetzen.
Zentrale Probleme:
S. dazu die Anm. zu
BGH v. 2.7.2014 -
VIII ZR 316/13 sowie zu
BGH v. 22.7.2014 - VIII ZR
313/13.
©sl 2014
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein
Energieversorgungsunternehmen, das ein Stromleitungsnetz in H. betreibt; ihr
obliegt die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 10 EnWG. Die
Beklagte unterhält in einem von ihr geführten Seniorenzentrum in H. eine
Abnahmestelle für Strom. Sie wurde zunächst aufgrund eines langjährigen
Elektrizitätsversorgungsvertrags von der Klägerin über deren Netz mit Strom
versorgt. Nachdem die Beklagte diesen Vertrag gekündigt hatte, schloß sie
mit Wirkung ab 30. März 2000 einen Energielieferungsvertrag mit der Firma
E. AG (im folgenden: E. ). Zu diesem Zweck schloß die E. mit der Klägerin
eine "Kooperationsvereinbarung zur Versorgung mit elektrischer Energie". Auf
dieser Grundlage erfolgte die Stromlieferung an die Beklagte im Rahmen der
sogenannten Beistellung; die Klägerin verkaufte der E. Strom und stellte
diesen der Beklagten als Endkundin für Rechnung der E. über ihr
Versorgungsnetz an der Abnahmestelle zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 12. November 2001, das der E. am 14. November 2001 zuging,
kündigte die Klägerin die Kooperationsvereinbarung wegen Zahlungsverzugs der
E. fristlos. Die Beklagte, die hiervon zunächst keine Kenntnis hatte, bezog
weiterhin Strom aus dem Netz der Klägerin. Am 28. November 2001
unterrichtete die Klägerin die Beklagte telefonisch über die Kündigung der
mit der E. geschlossenen Kooperationsvereinbarung sowie darüber, daß nunmehr
sie die Beklagte mit Strom beliefere, und kündigte die Übersendung eines
eigenen Vertragsangebots an. Die Beklagte erhielt auf Nachfrage bei der E.
von einem Mitarbeiter die Auskunft, daß die Klägerin mit der E. noch in
Vertragsverhandlungen stehe - was nicht zutraf - und ihr Energieversorger
weiterhin die E. sei. Die Klägerin übersandte der Beklagten am 12. Dezember
2001 ein Vertragsangebot, das gegenüber ihrem Allgemeinen Stromtarif einen
günstigeren Arbeitspreis enthielt, und am 13. Dezember 2001 eine
"Vertragsbestätigung", die auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Elektrizität (AVBEltV) verweist und in der unter der
Bezeichnung "Anfangswert" der 13. November 2001 angegeben ist. Die Beklagte
wies mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 die Auftragsbestätigung vom 13.
Dezember 2001 zurück und erklärte, ihr Energieversorger sei weiterhin die E.
. In der Folgezeit versuchte die Beklagte vergeblich, von der E. Aufklärung
darüber zu erlangen, ob der von ihr bezogene Strom noch von der E. geliefert
werde.
Am 28. März 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E.
eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die E. aufgrund einer - nicht
widerrufenen - Einzugsermächtigung Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils
1.834,57 DM beziehungsweise 938 € vom Konto der Beklagten abgebucht, und
zwar für die Monate November 2001 (Abbuchung vom 12. Oktober 2001), Dezember
2001 (28. November 2001) und Januar bis März 2002 (21. Dezember 2001, 28.
Dezember 2001 und 27. Februar 2002), insgesamt mithin 4.690 €. Die Beklagte
kündigte mit Schreiben vom 18. April 2002 den mit der E. geschlossenen
Energielieferungsvertrag fristlos. Das Vertragsangebot der Klägerin vom 13.
Dezember 2001 nahm sie am 4. Juli 2002 rückwirkend zum 1. April
2002 an.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von
6.272,30 € nebst Zinsen für Stromlieferungen im Zeitraum vom 13. November
2001 bis zum 31. März 2002 nach ihrem Allgemeinen Tarif verlangt. Das
Landgericht hat der Klage hinsichtlich Ansprüchen der Klägerin wegen
Stromlieferungen seit dem 1. Dezember 2001 in Höhe von 5.553,51 € nebst
Zinsen stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat auf die gegen die klageabweisende Entscheidung
gerichtete Berufung der Klägerin der Klage in vollem Umfang stattgegeben und
die Berufung der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung richtet,
zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung des Stroms zu,
den sie der Beklagten nach der Kündigung der mit der E. geschlossenen
Kooperationsvereinbarung bis zum 31. März 2002 geliefert habe. Die
Parteien hätten für diesen Zeitraum einen Stromlieferungsvertrag durch
sozialtypisches Verhalten (Stromentnahme) geschlossen. Die Klägerin
habe der Beklagten den Strom nach Kündigung der Kooperationsvereinbarung
nicht mehr für Rechnung der E. im Rahmen der "Beistellung" zur Verfügung
gestellt, sondern der Beklagten mit der Lieferung von Strom im Rahmen der
Notversorgung nach § 10 Abs. 1 EnWG ein Angebot zum Abschluß eines
Liefervertrages in Form einer Realofferte gemacht. Dem Zugang dieses
Angebots stehe nicht entgegen, daß für die Beklagte - zumindest im Vorfeld
der zwischen den Mitarbeitern der Parteien geführten Telefongespräche - die
Bedeutung der Stromlieferung als Realofferte nicht erkennbar gewesen sei.
Der Begriff des Zugangs sei räumlich zu verstehen; er setze nicht die
richtige inhaltliche Bewertung als Willenserklärung (Angebot) voraus.
Die Beklagte habe die Realofferte der Klägerin durch die Inanspruchnahme
beziehungsweise den Verbrauch des von dieser gelieferten Stroms angenommen.
Zwar habe sie zunächst kein auf die Annahme gerichtetes
Erklärungsbewußtsein gehabt und hätte dies auch nicht haben müssen; auch
könne auf das Vorliegen eines Erklärungsbewußtseins grundsätzlich nur
verzichtet werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine
Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung
aufgefaßt werden durfte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so
verstanden habe. Dieser allgemeine Grundsatz gelte jedoch, unter
Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1991
(BGHZ 115, 311), nicht für Realofferten und deren Annahme im Bereich der
Massenleistungen der modernen Daseinsvorsorge. Es genüge, wenn in diesen
Fällen der Kunde wisse, daß er eine entgeltliche Leistung in Anspruch nehme,
die er zu bezahlen habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Kunde
Kenntnis davon habe oder haben könne, wer sein "neuer" Vertragspartner sei.
Der Kunde werde in seinen Interessen ausreichend dadurch geschützt,
daß das Versorgungsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht treffe, den
Kunden unverzüglich darüber zu informieren, wer nunmehr Stromlieferant sei;
eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht könne Ansprüche auf Schadensersatz
auslösen.
Ein solcher Schadensersatzanspruch stehe der Beklagten gegenüber der
Klägerin nicht zu. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung am 28. November 2001
in ausreichendem Maße nachgekommen, indem sie die Verwaltungszentrale der
Beklagten in H. über die erfolgte Kündigung und darüber, daß nunmehr sie die
Beklagte mit Strom beliefere, unterrichtet habe. Zwar sei die Mitteilung der
Klägerin nicht unverzüglich erfolgt; diese Pflichtverletzung sei jedoch für
einen Schaden der Beklagten nicht ursächlich geworden, da nicht ersichtlich
sei, daß eine frühere Mitteilung die Beklagte tatsächlich veranlaßt hätte,
die Einzugsermächtigung zu widerrufen oder das Stromgeld gegebenenfalls zu
hinterlegen. Denn die Beklagte habe es der E. bis zum 27. Februar 2002
ermöglicht, Abbuchungen vorzunehmen; Konsequenzen in Form der fristlosen
Kündigung des Vertrags habe sie erst im April 2002 gezogen. Vor diesem
Hintergrund sei festzustellen, daß eine frühere Information der Beklagten
bereits Mitte November nichts an dem eingetretenen Schaden geändert hätte.
II.
Die Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg, so daß sie
zurückzuweisen ist. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht dahin
gefolgt werden, daß der Klägerin für den gesamten Zeitraum vom 13. November
2001 bis zum 31. März 2002 ein vertraglicher Anspruch auf das begehrte
Lieferentgelt zusteht; ein vertraglicher Anspruch ist erst für die Zeit ab
28. November 2001 begründet. Da sich eine Forderung der Klägerin auf
Vergütung für den vom 13. November 2001 bis 28. November 2001 von der
Beklagten entnommenen Strom jedoch aus dem Gesichtspunkt der berechtigten
Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB)
und das Berufungsgericht zu Recht den der gesamten Klageforderung gegenüber
geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung
einer der Klägerin obliegenden Informationspflicht verneint hat, stellt sich
die Entscheidung im Ergebnis in vollem Umfang als richtig dar (vgl. § 561
ZPO).
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht schon
unmittelbar im Anschluß an die Kündigung des zwischen der Klägerin und der
E. geschlossenen Kooperationsvertrags konkludent ein
Energielieferungsvertrag durch Bereitstellung von Strom seitens der Klägerin
und dessen Entnahme durch die Beklagte zustande gekommen.
a) Insoweit nicht zu beanstanden ist die tatsächliche Feststellung des
Berufungsgerichts, der nach dem 14. November 2001 - dem Tag des Zugangs der
Kündigungserklärung bei der E. - an die Beklagte gelieferte Strom stamme von
der Klägerin. Insbesondere hat es entgegen der Auffassung der Revision nicht
unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß die Beklagte dieses Vorbringen
der Klägerin bestritten hat. Dies folgt bereits daraus, daß das
Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin, es habe sich um "ihren Strom"
gehandelt, im Tatbestand des angefochtenen Urteils als streitiges
Parteivorbringen wiedergegeben hat. In den Entscheidungsgründen führt das
Berufungsgericht hierzu aus, daß die Klägerin der Beklagten den Strom nach
Kündigung der Kooperationsvereinbarung nicht mehr im Rahmen der
"Beistellung" für Rechnung der E. zur Verfügung gestellt, sondern der
Beklagten den Strom im Rahmen der Notversorgung nach § 10 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geliefert habe. Damit hat das
Berufungsgericht aus dem - insoweit unstreitigen -Vorbringen der Klägerin,
daß sie aufgrund der Kooperationsvereinbarung zunächst Strom für Rechnung
ihres Vertragspartners E. im Wege der sogenannten Beistellung als
Netzbetreiberin bereitgestellt hat, sie diese Vereinbarung gekündigt hat,
die Beklagte aber weiterhin unverändert dem Netz Strom entnommen hat, den
Schluß gezogen, daß die Klägerin im Anschluß an die Kündigung nunmehr ihren
Strom der Beklagten für eigene Rechnung zur Verfügung stellte.
Da die Revision demgegenüber keinen Sachvortrag aufzuzeigen vermag, aus
welchen sonstigen Quellen außer dem Netz der Klägerin - die schon zuvor bis
zur Kündigung seitens der Beklagten die Stromlieferung vorgenommen hatte -
der verbrauchte Strom herrühren soll, ist diese Schlußfolgerung aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Beklagte seit der Beendigung der
Belieferung durch die E. von einem dritten Unternehmen mit Strom beliefert
worden ist, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.
b) Für das Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages zwischen
den Parteien fehlte es jedoch - auch auf der Grundlage der Lehre vom
Vertragsschluß durch sozialtypisches Verhalten - an den für einen
Vertragsschluß erforderlichen Willenserklärungen, solange die Beklagte keine
Kenntnis von der Kündigung der Kooperationsvereinbarung hatte und nicht
wußte, daß die Klägerin sie für eigene Rechnung belieferte.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Senatsurteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II
2 a, und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003,
1730, unter II 1 a m.w.Nachw.) ist grundsätzlich in dem
Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form
einer sogenannten Realofferte zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu
sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz
des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt; eine Erklärung, er wolle
mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da sie in
Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.
Dieser Rechtsgrundsatz, an den § 2 Abs. 2 AVBEltV anknüpft,
berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem
sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt
einer echten Willenserklärung zumißt (BGH, Urteil vom 16. Dezember
1964 - VIII ZR 51/63, NJW 1965, 387, unter II 2 a; BGHZ 95, 393, 399).
Aus der Sicht des Kunden stellt sich typischerweise die Vorhaltung
der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen
Entnahmevorrichtungen des Energieversorgungsunternehmens nach Treu und
Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot
und damit als Vertragsangebot dar (Hempel in:
Ludwig/Odenthal/Hempel/ Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und
Wasserversorgung, AVBEltV § 2 Rdnr. 92). Die Inanspruchnahme der
angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden
ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots
(Hempel, aaO, Rdnr. 93 f.), weil der Abnehmer weiß, daß die
Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt
(vgl. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 28
Rdnr. 39 f.; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band,
3. Aufl., § 8, 2).
bb) Die vorgenannten Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt,
wenn das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten
eine Stromliefervereinbarung geschlossen hat. Der Senat hat bereits
ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluß
fehlen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und
einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht
werden (Senatsurteil vom 17. April 2004, aaO). Nichts
anderes gilt in dem hier zu entscheidenden Fall, daß der Abnehmer einen
Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversorger geschlossen hat
und nicht weiß, daß dieser ihn nicht (mehr) beliefert (ebenso de
Wyl/Essig/Holtmeier in: Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der
Energiewirtschaft, § 10 Rdnr. 202 f., 208).
(1) Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu werten ist,
ist eine Frage der Auslegung (BGHZ 149, 129, 134). Dabei
hat im Falle der Divergenz eine - dem Erklärenden zurechenbare - objektive
Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem
subjektiven Willen des Erklärenden (vgl. für den Fall fehlenden
Erklärungsbewußtseins BGHZ 91, 324, 329 ff.; 109, 171, 177). Es mag
sein, daß die Klägerin der Beklagten mit der weiteren Stromlieferung nach
Kündigung des Beistellungsvertrages gegenüber der E. ein eigenes Angebot auf
Abschluß eines Energielieferungsvertrages unterbreiten wollte. Dies war
jedoch für einen Stromkunden in der Situation der Beklagten nicht zu
erkennen. Die Beklagte hatte einen Stromlieferungsvertrag mit der E.
geschlossen, der aus ihrer Sicht fortbestand und ungestört erfüllt wurde. Es
bestand für sie - auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabs - keine
Veranlassung, die fortdauernde Stromlieferung anders denn als Erfüllung des
Vertrages mit der E. zu verstehen. Daß darin nunmehr ein eigenes
Vertragsangebot der Klägerin liegen sollte, war nicht ersichtlich. Deshalb
fehlte es an einem entsprechenden objektiven Erklärungswert des Verhaltens
der Klägerin, solange die Beklagte von keiner Seite darüber informiert
worden war, daß der Beistellungsvertrag zwischen der Klägerin und der E.
gekündigt worden war und die Klägerin nunmehr eine eigene Leistung gegenüber
der Beklagten erbrachte.
Ebensowenig durfte die Klägerin vor diesem Zeitpunkt die Entnahme
von Strom durch die Beklagte, die dabei kein Erklärungsbewußtsein hatte, als
Annahme eines von ihr abgegebenen Angebotes verstehen. Sie wußte,
daß sie die Beklagte nicht von der Kündigung des Beistellungsvertrags mit
der E. und darüber unterrichtet hatte, daß sie nunmehr selbst
Vertragspartnerin der Beklagten werden wollte. Sie konnte auch nicht ohne
weiteres davon ausgehen, daß eine entsprechende Information der Beklagten
durch die E. erfolgt war. Das Verhalten der Beklagten hatte deshalb aus der
Sicht der Klägerin - sozialtypisch - nicht den Inhalt, daß die Beklagte die
Stromlieferung als entgeltliche Leistung der Klägerin in Anspruch nehmen und
damit einen - weiteren - Energielieferungsvertrag schließen wollte.
Dem Verhalten der Parteien kam danach wegen des bestehenden und
beiden bekannten Stromlieferungsvertrags der Beklagten mit der E. auch und
gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht ein auf Abschluß eines
neuen Stromlieferungsvertrages gerichteter Erklärungswert zu. Ein
Vertragsschluß scheitert deshalb daran, daß entsprechende Willenserklärungen
(aus der maßgeblichen objektiven Sicht des jeweiligen Empfängers) nicht
abgegeben worden sind; auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene
Frage des - vorrangig das Risiko der Übermittlung und des Verlustes einer
abgegebenen Willenserklärung regelnden - Zugangs (vgl. MünchKommBGB/Einsele,
4. Aufl., § 130 Rdnr. 16, 32) der Erklärungen kommt es insoweit nicht an.
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich eine andere
Bewertung auch nicht aus der Entscheidung des III. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1991 (BGHZ 115, 311) herleiten. Danach
ist bei einem Übergang der Abwasserbeseitigung von einer Gemeinde auf einen
Zweckverband Vertragspartner des Benutzers der Abwasserbeseitigungsanlage
grundsätzlich derjenige, der die Anlage betreibt, auch wenn der Benutzer von
dem Wechsel des Betreibers keine Kenntnis erlangt hat. Bei einer solchen
Fallgestaltung ist für den Benutzer eindeutig, daß die Abwasserbeseitigung
nur von dem jeweiligen Betreiber der Anlage vorgenommen werden kann; dessen
konkrete Person ist für ihn im Regelfall belanglos. Denn auch bei einem
Wechsel des Anlagenbetreibers ist er nicht der Gefahr ausgesetzt, von
verschiedenen Betreibern mit Ansprüchen konfrontiert zu werden, weil der
Übergang im Verhältnis zwischen dem neuen und dem alten Anlagenbetreiber nur
einvernehmlich erfolgen kann. Unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
schließt der Benutzer deshalb grundsätzlich einen Nutzungsvertrag mit dem
jeweiligen Anlagenbetreiber als "dem, den es angeht".
Kommen dagegen - wie hier - als Lieferanten und Vertragspartner auch andere
Personen als der jeweilige Netzbetreiber in Betracht mit der Folge, daß
unter ihnen Konkurrenz besteht, gewinnt die Identität des Lieferanten und
Vertragspartners für den Abnehmer entscheidende Bedeutung. Er hat ein
Interesse daran, zum einen seinen Vertragspartner unter den verschiedenen
Anbietern auszuwählen und zum andern das Entstehen gleichzeitiger
vertraglicher Bindungen an verschiedene Lieferanten zu verhindern. Der
Strombezug als solcher kann deshalb in diesem Fall nicht als Erklärung des
Inhalts gewertet werden, der Abnehmer wolle in jedem Fall (auch) mit dem
tatsächlichen Stromlieferanten kontrahieren, solange er nicht weiß und nicht
wissen muß, daß sein ausdrücklich gewählter Vertragspartner die Lieferung
eingestellt hat.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen für die Zeit nach
dem 28. November 2001, dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte über die Kündigung
des Beistellungsvertrages und die Belieferung durch die Klägerin informiert
worden ist, einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der
Beklagten angenommen. Von diesem Zeitpunkt an mußte die Beklagte die
weitere Stromlieferung als eigenes Vertragsangebot der Klägerin werten und
zugleich davon ausgehen, daß diese die fortdauernde Abnahme nach der
Verkehrssitte als konkludente Annahme ihres Angebots verstand (vgl.
de Wyl/Essig/Holtmeier, aaO, Rdnr. 205, 208), mit der Folge, daß ein
Energielieferungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die
ausdrückliche Zurückweisung der von der Klägerin übersandten
Vertragsbestätigung vom 13. Dezember 2001 durch die Beklagte am 19. Dezember
2001 ändert daran nichts, weil sich die Beklagte damit in Widerspruch zu
ihrem tatsächlichen Verhalten, dem weiteren Strombezug, setzte (vgl. Hempel,
aaO, § 2 AVBEltV Rdnr. 49). Daß sie trotz des entgegenstehenden Hinweises
der Klägerin fälschlicherweise weiterhin die E. für ihre Lieferantin hielt,
war ihr eigenes Risiko, das einen Vertragsschluß der Parteien nicht
hinderte.
Die Höhe des vertraglichen Anspruchs der Klägerin für die Zeit zwischen dem
28. November 2001 und dem 31. März 2002 bestimmt sich nach ihrem nach
Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der Bundestarifordnung
Elektrizität angebotenen Allgemeinen Tarif. Daß die Klageforderung danach
insgesamt und somit auch für den Vertragszeitraum zutreffend berechnet ist,
wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
3. Für die Zeit zwischen der Kündigung des Beistellungsvertrags mit der E.
durch die Klägerin und der Information der Beklagten darüber am 28. November
2001 ergibt sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Stromlieferung
an die Beklagte nach ihrem Allgemeinen Tarif aus §§ 677, 683 Satz 1, 670
BGB.
a) Die Klägerin hat mit der ununterbrochenen Fortsetzung der
Stromlieferung objektiv ein Geschäft für die Beklagte geführt (§
677 BGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt
Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81 = WM 2004, 1397,
unter III 2 a aa m.w.Nachw.) kann eine Geschäftsbesorgung für einen
anderen auch vorliegen, wenn der Geschäftsführer ein Geschäft nicht nur als
eigenes, sondern auch als fremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit dem
Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In
diesem Zusammenhang ist zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften
zu unterscheiden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt
nach in einen fremden Rechts- oder Interessenkreis eingreifen, wird
regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Das gilt
grundsätzlich auch für Geschäfte, die sowohl objektiv eigene als auch
objektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äußeren
Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute
kommt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, aaO; Urteil vom 23. September 1999
- III ZR 322/98, NJW 2000, 72 = WM 1999, 2411, unter II 2 a, jeweils
m.w.Nachw.).
So liegt der Fall hier. Objektiv war es Sache der Beklagten, sich
nach Kündigung des Beistellungsvertrages der Klägerin mit der E. und der
daraus folgenden Unmöglichkeit ihrer weiteren Belieferung durch die E. um
einen anderen Energielieferanten zu kümmern. Dazu war sie nicht
zuletzt deshalb gehalten, weil sie ihrerseits gegenüber den Nutzern des von
ihr betriebenen Seniorenzentrums zur Bereitstellung von Strom verpflichtet
war. Indem die Klägerin davon abgesehen hat, die Stromzufuhr nach Kündigung
des Beistellungsvertrages bis zu einem ausdrücklichen Lieferantrag der
Beklagten zu unterbrechen, und die Beklagte fortgesetzt mit Energie bedient
hat, hat sie deshalb objektiv nicht nur ihre eigenen Lieferinteressen,
sondern jedenfalls auch - mit Rücksicht auf ihre Anschluß- und
Versorgungspflicht nach § 10 EnWG - das Versorgungsinteresse der Beklagten
wahrgenommen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Mai 1998 - XII ZR 114/96, NZM 1998,
713). Ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille ist daher zu vermuten;
Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werden könnte, sind nicht
erkennbar.
-
Der Fremdgeschäftsführung steht nicht entgegen, daß die Klägerin
möglicherweise irrig davon ausging, es komme durch die Inanspruchnahme der
von ihr weiterhin zur Verfügung gestellten Energie unmittelbar ein
Vertragsverhältnis mit der Beklagten zustande. Denn der Umstand, daß sich
der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat oder für verpflichtet
hält, hindert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4.
November 2004
- III ZR 172/03, ZIP 2004, 2324, unter II 3 b; Urteil vom 30. September 1993
- VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 = WM 1994, 74, unter II 2 a; Urteil vom 7.
Januar 1971 - VII ZR 9/70, NJW 1971, 609, unter III 2 a, insoweit in BGHZ
55, 128 nicht abgedruckt; BGHZ 37, 258, 262 f.) einen Rückgriff auf die
Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht.
b) Für die Geschäftsbesorgung durch die Klägerin fehlte es an einem Auftrag
oder einer sonstigen Berechtigung. Eine solche ergibt sich insbesondere
nicht aus § 10 EnWG. Nach dieser Vorschrift ist die Klägerin zwar
verpflichtet, in dem Gemeindegebiet, in dem die Beklagte ansässig ist,
jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. § 10 EnWG
normiert jedoch keine Pflicht zum Leistungsaustausch schlechthin ohne vorher
durch Vereinbarung geschaffene vertragliche Grundlage, sondern lediglich
einen Kontrahierungszwang (Danner in: Danner/Theobald, Energierecht, § 10
EnWG Rdnr. 23, 35). Die Vorschrift macht den Abschluß individueller
Versorgungsverträge durch übereinstimmende Willenserklärungen nicht
entbehrlich, sondern verpflichtet den Netzbetreiber lediglich dazu, das
Angebot des Letztverbrauchers auf Abschluß eines Anschluß- und
Versorgungsvertrags zu den allgemeinen Bedingungen und Tarifen anzunehmen
(Hempel, aaO, § 2 AVBEltV Rdnr. 11; Eckert/Tegethoff in: Tegethoff/Büdenbender/Klinger,
§ 2 AVBEltV/AVBGasV Rdnr. 3; Büdenbender, EnWG, § 10 Rdnr. 92). Ein solcher
Antrag der Beklagten hat, wie ausgeführt, nicht vorgelegen.
c) Die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin entsprach dem
Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten (§ 683 Satz 1 BGB), weil
diese als Betreiberin eines Seniorenzentrums zur Versorgung ihrer Nutzer mit
Strom verpflichtet, also auf die ununterbrochene Energielieferung angewiesen
war. Der geäußerte Wille der Beklagten widerspricht dieser Bewertung nicht.
Sie hat zwar durch ihr Schreiben vom 19. Dezember 2001 die
Vertragsbestätigung der Klägerin vom 13. Dezember 2001 zurückgewiesen und
mitgeteilt, ihr Energieversorger sei weiterhin die E. . Damit hat sie jedoch
nur vertragliche Beziehungen zur Klägerin abgelehnt; daß sie auch mit einer
Notversorgung durch die Klägerin im Falle der Einstellung der
Energielieferung durch die E. nicht einverstanden war, ergibt sich daraus
nicht, zumal die Beklagte von April 2002 an erneut einen Liefervertrag mit
der Klägerin geschlossen hat.
d) Die Klägerin hat demnach gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB Anspruch auf Ersatz
derjenigen Aufwendungen, die sie nach den Umständen für erforderlich halten
durfte. Erfolgt die auftraglose Besorgung eines fremden Geschäfts - wie hier
- im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers, so umfaßt der
Aufwendungsersatzanspruch die übliche Vergütung (BGHZ 143, 9, 16; 65, 384,
390; BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO; Urteil vom 7. März 1989 - XI
ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970, unter II 2 d; Urteil vom 7. Januar 1971, aaO;
MünchKommBGB/Seiler, 4. Aufl., § 683 Rdnr. 24 f.; Erman/Ehmann, BGB, 11.
Aufl., § 683 Rdnr. 7). Dabei handelt es sich um den von der Klägerin nach
Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der Bundestarifordnung
Elektrizität angebotenen Allgemeinen Tarif.
4. Die Klägerin hat demnach für ihre Stromlieferungen in der Zeit zwischen
dem 13. November 2001 und dem 31. März 2002 insgesamt Anspruch auf Vergütung
in der vom Berufungsgericht tarifgemäß zuerkannten Höhe von 6.272,30 €.
Diesem Anspruch kann die Beklagte die Zahlungen, die sie aufgrund der
erteilten Einzugsermächtigung an die E. erbracht hat, nicht entgegenhalten.
Das Berufungsgericht hat zu Recht einen auf Erstattung dieser Beträge
gerichteten Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin
verneint. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Verletzung von
Anzeige- und Informationspflichten der Klägerin.
a) Allerdings war die Klägerin nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, ihre
Fremdgeschäftsführung, das heißt die Aufnahme der Stromlieferung für eigene
Rechnung, der Beklagten anzuzeigen, sobald dies tunlich war. Eine solche
Anzeige ist am 28. November 2001 erfolgt, als die Klägerin der Beklagten
telefonisch mitteilte, daß sie die mit der E. geschlossene
Kooperationsvereinbarung gekündigt habe und nunmehr selbst die Beklagte mit
Strom beliefere. Diese Information war ausreichend; insbesondere bedurfte es
entgegen der Auffassung der Revision nicht zusätzlich eines ausdrücklichen
Hinweises, daß die Stromlieferung auch nicht über andere Lieferanten durch
die E. erfolge. Daß dies ausgeschlossen war, ergab sich bereits aus der
Mitteilung der Klägerin, daß nunmehr sie den Strom (unmittelbar) liefere.
Hinsichtlich der Abbuchungen ab dem 28. November 2001 für die Monate
Dezember 2001 bis März 2002 scheidet deshalb ein Schadensersatzanspruch der
Beklagten mangels Pflichtverletzung der Klägerin aus.
b) Ob die Klägerin der Beklagten die Übernahme der Fremdgeschäftsführung
nach § 681 Satz 1 BGB bereits vor dem 28. November 2001 hätte anzeigen
können und müssen, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat
rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Unterlassen einer früheren Anzeige
nicht ursächlich dafür war, daß die Beklagte weitere Abbuchungen durch die
E. zugelassen und dadurch einen Schaden erlitten hat. Das Berufungsgericht
hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß eine frühere Mitteilung die
Beklagte tatsächlich veranlaßt hätte, die Einzugsermächtigung zu widerrufen
oder das Stromgeld gegebenenfalls zu hinterlegen. Denn die Beklagte habe es
der E. bis zum 27. Februar 2002 ermöglicht, Abbuchungen vorzunehmen;
Konsequenzen in Form der fristlosen Kündigung des Vertrags habe sie erst im
April 2002 gezogen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, daß eine
frühere Information der Beklagten bereits Mitte November nichts an dem
eingetretenen Schaden geändert hätte. Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler
nicht erkennen.
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