Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§§
280 I, II, 286 BGB): Abstrakter Nutzungsausfall im Fall des Verzugs mit der
Übergabe einer Eigentumswohnung
BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 -
VII ZR 172/13 - Thüringer OLG in Jena
Fundstelle:
NJW 2014, 1374
BGHZ 200, 203
Amtl. Leitsatz:
Steht dem Erwerber während
des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden
Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger
Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.
Zentrale Probleme:
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage des abstrakten
Nutzungsausfalls. Ein Bautr äger hatte
eine Wohnung nicht rechtzeitig fertig gestellt, die Voraussetzungen des
Verzugs (§ 286 BGB) lagen vor. Der Erwerber möchte nun als Verzugsschaden
abstrakten Nutzungsausfall dafür geltend machen, dass er die Wohnung nicht
benutzen konnte. Ginge es hier nur um den Verlust, den der Erwerber dadurch
erlitten hat, dass er in seiner bisherigen Wohnung weiterhin Miete zahlen
muss, oder um den Vermögensverlust, der dadurch eingetreten ist, dass er die
erworbene Wohnung nicht weitervermieten kann, wäre der Fall vollkommen
unproblematisch. Darum geht es hier aber nicht: Da der Erwerber
Nutzungsausfall für die eigene Nutzung der erworbenen Wohnung geltend macht,
geht es darum, ob die Nutzungsmöglichkeit als solche Vermögensbestandteil
ist und ihr Wegfall daher einen Vermögensschaden im Sinne von § 249 Abs. 1
BGB darstellt. Der Senat bejaht das unter Hinweis auf seine bisherige
Rechtsprechung insbesondere zur Nutzung privater PKWs (s. dazu
BGH NJW-RR 2008, 1198) oder – wie jüngst – zur
Nutzung privater Internetzugänge (s. dazu
BGHZ 196, 101).
Voraussetzung des Vorliegens eines Vermögensschadens ist, dass sich die
entgangene Nutzung signifikant auf die „eigenwirtschaftliche Lebenshaltung“
auswirkt. Das wird hier zu Recht bejaht. Dabei macht es, wie der Senat zu
Recht betont, keinen Unterschied, ob eine bereits vorhandene Wohnung etwa
durch eine deliktische Schädigungen unbewohnbar ist oder ob es sich – wie
hier – um die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Wohnraum handelt.
S. dazu auch BGH v.
8.5.2014 - VII ZR 199/13 (Bestätigung der Rspr.).
©sl 2014
Tatbestand:
1 Die Kläger machen - soweit für die
Revision noch von Bedeutung - gegen die Beklagte aus einem Vertrag über den
Erwerb einer Altbauwohnung mit Sanierungsverpflichtung Ansprüche wegen
Nutzungsausfalls geltend.
2 Mit notariellem Vertrag vom 9. Januar 2009 verpflichtete sich die
Beklagte, das Vertragsobjekt spätestens bis zum 31. August 2009 bezugsfertig
herzustellen und zu übergeben. Die Wohnung war bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht fertig gestellt.
3 Die Kläger haben eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt
17.759,04 € (24 Monate zu je 1.045,76 € abzüglich der erstatteten Kaltmiete
für die derzeit bewohnte Wohnung in Höhe von 305,80 €) geltend gemacht, weil
sie in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 30. September 2011
statt in der neu erworbenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 136,3 qm in
ihrer bisherigen 72,6 qm großen Dreizimmerwohnung mit ihren drei Kindern im
Alter von 3, 14 und 15 Jahren unter beengten Verhältnissen hätten leben
müssen.
4 Das Berufungsgericht hat die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von
10.179,12 € zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger könnten als
Verzugsschaden eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. In der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein solcher Anspruch für Fälle der
in Rede stehenden Art seit der Entscheidung des Großen Senats für
Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) anerkannt. Für das
Vertragsrecht habe der Bundesgerichtshof einen solchen Anspruch nicht
ausgeschlossen. Der Anspruch bestehe auch dann, wenn der Erwerber den
Wohnraum noch nicht genutzt habe.
7 Die Kläger seien durch die Vorenthaltung der Wohnung erheblich
beeinträchtigt. Sie bewohnten mit ihren drei Kindern im Alter von 3, 14 und
15 Jahren eine gemietete Wohnung in der Größe von 72,6 qm, im Gegensatz zur
erworbenen Wohnung mit einer Größe von 136,30 qm. Mit ihrer Mietwohnung
stehe den Klägern kein angemessener Wohnraum zur Verfügung.
8 Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei die Anzahl der Bewohner der
Wohnung ähnlich wie bei der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen
geförderter Wohnungen des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr gemäß
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz) sowie des Wohnraumfördergesetzes zu bemessen. Diese
liege aktuell bei bis zu fünf Räumen mit einer Wohnfläche von 105 qm
zuzüglich 15 qm für die Küche für eine fünfköpfige Familie. Deshalb stehe
die Nutzungsentschädigung den Klägern dem Grunde nach zu.
II.
9 Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
10 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des
Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Beklagte mit der
Fertigstellung in Verzug geraten ist, § 280 Abs. 1 und 2 BGB. Sie
können, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, eine Entschädigung
dafür verlangen, dass ihnen im Verzugszeitraum die Nutzung der erworbenen
Wohnung vorenthalten worden ist.
11 1. Nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für
Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212)
kann der deliktisch bedingte Entzug von Sachen, auf deren ständige
Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise
angewiesen ist, einen Vermögensschaden bewirken. Der Ersatz
für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss allerdings
grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung
typischerweise auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant
auswirkt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen,
deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung
typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 9.
Juli 1986 - GSZ 1/86, aaO S. 224).
12 2. Diese für eine deliktische Haftung entwickelten Grundsätze des
Großen Senats für Zivilsachen hat der Bundesgerichtshof auf die
Vertragshaftung übertragen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III
ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9; Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 268/90,
BGHZ 117, 260, 262; zuvor bereits: BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - VII ZR
292/84, BGHZ 96, 124, 127 f.; Urteil vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79,
BGHZ 76, 179, 181 ff.; Urteil vom 15. Juni 1983 - VIII ZR 131/82, BGHZ 88,
11, 14 f.) und auch für die Beurteilung von verzugsbedingt
entgangenen Gebrauchsmöglichkeiten herangezogen (BGH, Urteil vom
31. Oktober 1986 - V ZR 140/85, NJW 1987, 771, 772).
13 3. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass der längere Entzug
der Gebrauchsmöglichkeit einer zum Eigengebrauch vom Bauträger erworbenen
Eigentumswohnung einen Vermögensschaden begründen kann. Das stellt
auch die Revision nicht in Frage. Sie macht geltend, im vorliegenden
Fall gehe es nicht um den Entzug einer Wohnung, vielmehr hätten die Kläger
niemals Besitz an der Wohnung gehabt. In einem derartigen Fall könne kein
Vermögensschaden entstanden sein. Dem kann nicht gefolgt werden.
14 a) Dem Umstand, dass der Geschädigte noch nicht im Besitz der
erworbenen Wohnung war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur
vorenthalten worden ist, kommt keine Bedeutung zu. Von der
Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am
Bestand geschützt (so aber Escher-Weingart, Nutzungsausfall als Schaden und
sein Ersatz, S. 19 m.w.N.), sondern auch das Interesse, eine
geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie
ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können. Es stellt sich deshalb
nur die Frage, ob ein Vermögensschaden allein dadurch
entstehen kann, dass der Erwerber die erworbene Wohnung im
Verzugszeitraum nicht nutzen kann. Das ist zu bejahen. Denn
die Möglichkeit, eine erworbene Wohnung nutzen zu können, hat nach der
Verkehrsanschauung einen Vermögenswert, der sich in objektiv messbaren
Kriterien ausdrückt. Eine erworbene Wohnung hat, nicht anders als
eine bereits in Besitz genommene Wohnung, die Funktion, die Wohnbedürfnisse
des Erwerbers zu befriedigen. Vermögensrechtlich macht es keinen
Unterschied, ob eine Wohnung nicht mehr oder noch nicht genutzt werden kann.
Denn in beiden Fällen wird dem Geschädigten die Nutzung einer für seine
Lebensführung zentral bedeutsamen Sache unmöglich gemacht.
15 b) Vielmehr ist es in diesem und vergleichbaren Fällen geradezu geboten,
den Erwerber durch Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung vor
ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen. Gerät ein Bauträger in Verzug mit
der Errichtung einer Wohnung, so kann sein Vertragspartner regelmäßig in
erhebliche Schwierigkeiten geraten. Er muss nämlich sein Wohnbedürfnis nun
entgegen der vertraglich abgesicherten Disposition anderweitig sichern.
Regelmäßig wird er Schwierigkeiten haben, eine andere, der erworbenen
Wohnung gleichwertige Wohnung zu finden. Denn er weiß in der Regel nicht,
wann der Verzug beendet sein wird und ob es sich überhaupt lohnt, eine
andere Wohnung zu beziehen. Insbesondere Vermieter werden nicht geneigt
sein, unter diesen Voraussetzungen Mietverhältnisse einzugehen. Zudem ist
der vorübergehende Umzug in eine andere, vergleichbare Wohnung regelmäßig
wegen der damit verbundenen Kosten und Umstände unzumutbar. Der
Erwerber wird faktisch gezwungen, entweder - so dies überhaupt möglich ist -
in seiner Wohnung zu verbleiben oder einen anderen Behelf zu akzeptieren. Es
wäre ein unbefriedigendes Ergebnis, wenn dem sich im Verzug befindlichen
Bauträger diese Zwangssituation des Erwerbers insoweit zugute käme, als er
dem Erwerber lediglich die Kosten für die weiterbenutzte Wohnung erstatten
müsste. Diese Sichtweise würde die berechtigte Erwartung
des Erwerbers, eine andere, häufig deutlich bessere Wohnung nutzen zu
können, praktisch schutzlos stellen. Ähnliche Erwägungen haben den Großen
Senat für Zivilsachen bewogen, eine Nutzungsausfallentschädigung beim
deliktisch bedingten Entzug einer eigenwirtschaftlich genutzten Sache
anzuerkennen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 -GSZ 1/86, BGHZ 98,
212, 220). Für die vertragliche Vorenthaltung einer Sache in den
Fällen des Verzugs mit der Übergabe einer noch herzustellenden Wohnung gilt
nichts anderes. Ansonsten bestünde ein nicht überbrückbarer
Wertungswiderspruch zu den Fällen, in denen der Erwerber die Wohnung bereits
eine Weile genutzt hat, sich der Mangel sodann zeigt und der Erwerber
deshalb die Wohnung nicht mehr nutzen kann. In diesen Fällen ist eine
Nutzungsausfallentschädigung zu gewähren (BGH, Urteil vom 10.
Oktober 1985 - VII ZR 292/84, BGHZ 96, 124). Es gibt keinen Anlass, diesen
Fall anders zu beurteilen als den Fall, in dem der Mangel bereits vor
Übergabe der Wohnung zutage tritt und der Erwerber deshalb von vornherein
nicht in der Lage ist, die Wohnung zu nutzen (so auch Würthwein,
Schadensersatz für Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Sache oder für
entgangene Gebrauchsvorteile? S. 460).
16 4. Ein Erwerber kann daher grundsätzlich Schadensersatz auch dann
verlangen, wenn ihm durch die nicht rechtzeitige Vertragserfüllung die
Nutzung von Wohnraum vorenthalten wird, dessen ständige Verfügbarkeit für
seine eigene wirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.
17 a) Ein Vermögensschaden kann allerdings nur dann angenommen
werden, wenn sich der Umstand, dass die Nutzung einer erworbenen
Eigentumswohnung vorenthalten wird, signifikant auf die eigenwirtschaftliche
Lebenshaltung des Erwerbers auswirkt. Insoweit ist ein strenger Maßstab
anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar
2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 10;
Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198, 1199).
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht, wenn der
Nutzungsausfall zu einer "fühlbaren" Gebrauchsbeeinträchtigung geführt hat
(vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - VII ZR 292/84, aaO, S. 128).
Daran fehlt es, wenn der Erwerber das erworbene Objekt ohnehin nicht
eigenwirtschaftlich nutzen konnte oder wollte (BGH, Urteil vom 21.
Februar 1992 - V ZR 268/90, BGHZ 117, 260, 262; Urteil vom 31. Oktober 1986
- V ZR 140/85, NJW 1987, 771, 772). Des Weiteren ist bei einem
lediglich kurzfristigen Nutzungsausfall, den der Geschädigte bei
wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung durch zumutbare Dispositionen
auffangen kann, ein ersatzfähiger Schaden zu verneinen (vgl. BGH,
Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, aaO, S. 224). An einem
Schaden kann es auch fehlen, wenn dem Erwerber während des Verzugs mit der
Fertigstellung der Wohnung ein in etwa vergleichbarer anderer Wohnraum zur
Verfügung steht und ihm die Kosten der Anmietung ersetzt werden. Denn dann
kann von einer fühlbaren Beeinträchtigung der zentralen Lebensführung
regelmäßig nicht ausgegangen werden (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, aaO, Rn. 15, 19 m.w.N.).
18 b) Eine Nutzungsausfallentschädigung kann hingegen nicht versagt
werden, wenn dem Erwerber während des Verzugs lediglich Wohnraum zur
Verfügung stand, der mit dem erworbenen Wohnraum nicht vergleichbar ist,
sondern eine deutlich geringere Qualität besitzt (anders OLG
Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2013 - 5 U 7/13 S. 17 unter Hinweis auf BGH,
Urteil vom 14. Mai 1976 - V ZR 157/74, BGHZ 66, 277, 281, 282).
Dabei kann dahinstehen, ob entsprechende Überlegungen für die
Nutzungsausfallentschädigung bei Kraftfahrzeugen eine Rolle spielen könnten
(vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552, 553
und vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149 Rn. 25 ff.;
andererseits BGH, Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120,
1121; dazu auch MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 60 ff. und 427 ff.,
441 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Der Wohnwert
einer Wohnung hat eine andere Bedeutung für die Lebensführung als die
Nutzungswerte anderer Gegenstände. Insbesondere ist er mit dem Nutzungswert
von Kraftfahrzeugen nicht vergleichbar. Die Wohnung ist regelmäßig
der zentrale Mittelpunkt im Leben. Das gilt nicht nur für die Wohnung an
sich, sondern auch in der konkreten Ausgestaltung. Ihr misst die
Verkehrsanschauung eine derartige Bedeutung zu, dass es nicht gerechtfertigt
wäre, eine Nutzungsentschädigung allein deshalb zu versagen, weil dem
Geschädigten während der Zeit des Entzugs oder der Vorenthaltung ein anderer
Wohnraum zur Verfügung steht, wenn dieser nicht in etwa gleichwertig ist.
Der Geschädigte ist vielmehr auch dann in seiner zentralen Lebensführung
fühlbar beeinträchtigt, wenn er deutlich minderwertigeren Wohnraum zur
Verfügung hat, z.B. eine deutlich kleinere Wohnung. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob dieser Wohnraum - gemessen an den für die Wohnraumförderung
oder für die sozialrechtliche Unterstützung geltenden Maßstäben - noch
ausreichend ist. Eine derartige Betrachtung würde sich an für die Bewertung
des konkret erlittenen Vermögensschadens ungeeigneten Kriterien orientieren
und vor allem unberücksichtigt lassen, dass sich die Bewertung des Schadens
im Falle eines vertraglichen Anspruchs an dem Vertrag zu orientieren hat. Es
ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, diese Wertung zu korrigieren, zumal
nicht erkennbar ist, dass der Bauträger insoweit schutzwürdig wäre. Denn
auch insoweit würde er davon profitieren, dass der Erwerber regelmäßig
praktisch gezwungen ist, in der minderwertigeren Wohnung zu verbleiben oder
sich aus verständlichen Gründen für die Übergangszeit mit einer kleineren
Wohnung zufrieden zu geben. Daran kann dem Erwerber schon deshalb gelegen
sein, weil er infolge des Erwerbs der neuen Wohnung finanziell beschränkt
ist. Er muss aber auch in die Überlegung einbeziehen, dass er eventuelle
Kosten von dem säumigen Bauträger nicht zurückholen kann, weil dieser
möglicherweise nicht in der Lage ist, ihn finanziell zu befriedigen.
19 c) Es kommt deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
darauf an, ob dem Erwerber ein noch angemessener Wohnraum zur Verfügung
stand. Maßgeblich ist allein, ob dieser Wohnraum dem vorenthaltenen
Wohnraum in etwa gleichwertig ist. Allenfalls dann, wenn dem
Erwerber eine besonders luxuriöse Wohnung entzogen oder vorenthalten wird,
die nach der Verkehrsauffassung nicht mehr allein dazu dient, die
jeweiligen, individuellen Wohnbedürfnisse zu befriedigen, sondern Ausdruck
einer Liebhaberei oder eines besonderen Luxus ist, kann eine andere
Betrachtungsweise gerechtfertigt sein.
20 d) Bei der Beurteilung, ob eine vorhandene Wohnung in etwa gleichwertig
ist, ist eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12,
aaO, Rn. 15). Den Klägern stand mit ihrer bisherigen und von ihnen weiter
genutzten Wohnung kein in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung. Diese
besitzt eine Grundfläche von 72,6 qm, während die erworbene Altbauwohnung
eine solche von 136,3 qm aufweist und daher fast doppelt so groß ist.
21 5. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung, die das Berufungsgericht
zuerkannt hat, und ihre Berechnung werden von der Revision nicht
angegriffen. Nicht zu beanstanden ist es, wenn das Berufungsgericht den
Gesamtschaden in der Weise berechnet, dass es eine
Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum errechnet und davon
die bereits rechtskräftig zuerkannten Mietkosten für die bisherige Wohnung
abzieht.
III.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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